Mitteilung des Gerichts - Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm
- Pressestelle -
Pressemitteilung
Oberlandesgericht Hamm entscheidet im Streit über die Moselwasserkraft
In dem Streit zwischen der beklagten Firma aus Essen und der klagenden
Firma aus Luxemburg über Fragen zur Verteilung der Moselwasserkraft hat
der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute entschieden, dass
der Klägerin die deutsche Subventionierung des Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht zu Gute kommen kann. Nach den getroffenen Vereinbarungen steht der Klägerin im Ergebnis nur 50 % der
Menge und nicht 50 % des Wertes der in den Moselwasserkraftwerken
Grevenmacher und Palzem erzeugten Energie zu.
Die Klägerin kann deswegen weder Auskunft über die von der Beklagten
nach dem EEG vereinnahmten Zuwendungen noch deren Aufteilung zwischen den Parteien verlangen. Vielmehr schuldet sie der Beklagten mit
einer Widerklage geltend gemachte Mengenausgleichszahlungen in Höhe
von ca. 900.000 Euro für die Jahre 2013 bis 2015.
23. September 2016
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Christian Nubbemeyer
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Diese Entscheidung folgt, das hat der Senat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, aus dem Inhalt der zu berücksichtigenden Verträge,
die die Verteilung der Moselwasserkraft zwischen Deutschland und Luxemburg regeln, insbesondere des im Jahre 1962 abgeschlossenen Moselvertrages. Nach den Verträgen wurde der Klägerin nur die im Kraftwerk
Grevenmacher erzeugte Energie zugewandt, ohne sie an der im Kraftwerk
Palzem erzeugten Energie und dem Absatz dieser Energie zu beteiligen.
Die Entscheidung des Senats ist nicht rechtskräftig, die Revision ist nicht
zugelassen.
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.09.2016
(7 U 1/16), nicht rechtskräftig
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
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