Oberlandesgericht Hamm - Pressestelle - Pressemitteilung Oberlandesgericht Hamm entscheidet im Streit über die Moselwasserkraft In dem Streit zwischen der beklagten Firma aus Essen und der klagenden Firma aus Luxemburg über Fragen zur Verteilung der Moselwasserkraft hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute entschieden, dass der Klägerin die deutsche Subventionierung des Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht zu Gute kommen kann. Nach den getroffenen Vereinbarungen steht der Klägerin im Ergebnis nur 50 % der Menge und nicht 50 % des Wertes der in den Moselwasserkraftwerken Grevenmacher und Palzem erzeugten Energie zu. Die Klägerin kann deswegen weder Auskunft über die von der Beklagten nach dem EEG vereinnahmten Zuwendungen noch deren Aufteilung zwischen den Parteien verlangen. Vielmehr schuldet sie der Beklagten mit einer Widerklage geltend gemachte Mengenausgleichszahlungen in Höhe von ca. 900.000 Euro für die Jahre 2013 bis 2015. 23. September 2016 Seite 1 von 1 Christian Nubbemeyer Pressedezernent Tel. 02381 272 4925 Fax 02381 272 528 [email protected] Diese Entscheidung folgt, das hat der Senat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, aus dem Inhalt der zu berücksichtigenden Verträge, die die Verteilung der Moselwasserkraft zwischen Deutschland und Luxemburg regeln, insbesondere des im Jahre 1962 abgeschlossenen Moselvertrages. Nach den Verträgen wurde der Klägerin nur die im Kraftwerk Grevenmacher erzeugte Energie zugewandt, ohne sie an der im Kraftwerk Palzem erzeugten Energie und dem Absatz dieser Energie zu beteiligen. Die Entscheidung des Senats ist nicht rechtskräftig, die Revision ist nicht zugelassen. Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.09.2016 (7 U 1/16), nicht rechtskräftig Christian Nubbemeyer, Pressedezernent Heßlerstraße 53 59065 Hamm Tel. 02381 272-0 Internet: www.olg-hamm.nrw.de
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