Aktuelle Informationen zur Geschäftsführerhaftung [30.01.2017] Von: Max Boettcher, LL.M. 1. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Patentverletzungen des Unternehmens – BGH Urteil vom 15.12.2015 – X ZR 30/14 („Glasfasern II“) a) Sachverhalt Gegenstand der Entscheidung waren Ansprüche aus einer Patentverletzung. Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents, das die Verwendung von Glasfasern, die kein kanzerogenes (krebserregendes) Potenzial aufweisen, betrifft. Beklagte waren eine in Belgien ansässige, die Glasfaserprodukte herstellende Firma, eine deutsche Firma, die die Glasfaserprodukte an den Baustoffhandel vertreibt, sowie deren Geschäftsführer. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagten bei Ihren Ausführungsformen von der patentierten Erfindung Gebrauch machten und ohne Benutzungsbefugnis in Verkehr gebracht haben. Das LG Mannheim verurteilte die Beklagten auf Schadensersatz, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagten Glasfasern, die kein kanzerogenes Potenzial zeigen, angeboten und in Verkehr gebracht haben. Die Berufung der Beklagten am OLG Karlsruhe ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision streben sie weiterhin die Abweisung der Klage an. b) Entscheidung Der BGH hielt die Schadensersatzklage für begründet und wies die Revision ab. Er entschied, dass der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder im Inland im Verkehr bringt, dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. 1/8 c) Relevanz Das Urteil des BGH ist von erheblicher Bedeutung, da die gesteigerte Gefährdungslage technischer Schutzrechte erhebliche Auswirkungen auf die Leitung und Organisation des Unternehmens haben. Aufgrund der großen Anzahl von vielschichtigen und unterschiedlichen Patenten sollte ein Unternehmen stets prüfen, ob dessen Erzeugnisse in den Schutzbereich fremder Rechte fallen und damit eine potenzielle Patentrechtsverletzung vorliegen könnte. d) Rechtliche Erwägungen Der BGH führt aus, dass der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft für Verletzungshandlungen der Gesellschaft jedenfalls dann hafte, wenn er die Verletzungshandlung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Im Grundsatz ergibt sich hierbei die haftungsbegründende Garantenstellung des gesetzlichen Vertreters nicht schon aus dessen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Gesellschaft aus §43 Abs.1 GmbHG. Diese Pflichten bestehen nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft und nicht gegenüber Dritten. Maßgebend für die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten ist vielmehr, dass dieser zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung und Verletzung ihrer nach §823 Abs.1 BGB geschützten Rechte verpflichtet ist. Die Haftung des Geschäftsführers ergibt sich also nicht lediglich aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der daraus resultierenden Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter. Für praktisch jeden Bereich der Technik ist eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenständen in Kraft. Ein Unternehmen muss daher vor Herstellung oder Einführung technischer Erzeugnisse prüfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen. Der Geschäftsführer muss die gebotenen Überprüfungen veranlassen und den Geschäftsbetrieb so organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist. 2/8 Wegen der besonderen Gefährdungslage deutet bereits der Umstand, dass es zu einer schuldhaften Schutzrechtsverletzung gekommen ist, in der Regel darauf hin, dass die Geschäftsführer die ihnen insoweit obliegenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt haben. Es obliegt daher dem Geschäftsführer die sekundäre Darlegungslast bezüglich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten, Patentverletzungen zu vermeiden, nachgekommen ist (insbesondere welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um Schutzrechtsverletzungen durch das Unternehmen zu vermeiden). 2. Keine Organhaftung bei fehlender Insolvenzsicherung von Altersteilzeit im Blockmodell – BAG, Urteil v. 23.02.2016 – 9 AZR 293/15 a) Sachverhalt Eine Versicherung klagte gegen drei Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell. Die GmbH war durch Fusion zweier früherer GmbHs entstanden. Vor der Verschmelzung wurden mit der Klägerin Verträge zur Insolvenzsicherung geschlossen, welche jedoch im Rahmen von Neuverhandlungen beendet wurden; andere einschlägige Versicherungen wurden nicht abgeschlossen. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren bei der beklagten GmbH eröffnet. Nach dem Ankauf der Schadensersatzforderungen der Arbeitnehmer in Altersteilzeit durch die Versicherung trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der GmbH gegen die Beklagten zugunsten der Arbeitnehmer an die Versicherung ab. Die Versicherung forderte die Geschäftsführer erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf. Nachdem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, legte die Klägerin Revision beim BAG ein. b) Entscheidung Das BAG wies die Revision als unbegründet zurück. Der Versicherung stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführer zu, da eine Durchgriffshaftung der Geschäftsführer nicht zum Tragen kommt und nur die Gesellschaft nach §13 Abs. 2 GmbHG nach außen hafte. 3/8 c) Relevanz Die Entscheidung des BAG ist von großer Relevanz, da die Durchgriffshaftung organschaftlicher Vertreter bei Altersteilzeitwertguthaben umstritten war und die höchstrichterliche Entscheidung nun Klarheit schafft. d) Rechtliche Erwägungen Im Grundsatz haftet der Geschäftsführer nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH, da diese nach §13 Abs. 2 GmbHG nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Pflichten der Gesellschaft kann sich nur ergeben, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Dieser könnte sich – nach Ansicht der Klägerin – im vorliegenden Fall ergeben, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer darstellen würde. Solch ein Vertrag kann im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung allerdings nur zustande kommen, wenn es Sinn und Zweck des Vertrages ist, den Altersteilzeitarbeitnehmer einzubeziehen, die GmbH besonderes Interesse an der Einbeziehung hat sowie der Altersteilzeitarbeitnehmer in besonderen Maße schutzwürdig ist. Nach Ansicht des BAG fehlt es jedoch schon an der Schutzwürdigkeit der Altersteilzeitarbeitnehmer, u. a. da diese nach §8a Abs. 3, Abs. 4 AltTZG selbst ein Verfahren zur Durchsetzung ihrer Sicherungsinteressen einleiten können. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der GmbH begründet daher keine besondere Schutzwürdigkeit, die Anlass gibt, Altersteilzeitarbeitnehmer in den Schutzbereich des Geschäftsführervertrages mit einzubeziehen. Ein solches Vorgehen würde zu einem unverhältnismäßigen Haftungsrisiko des Geschäftsführers führen. Weiterhin komme eine organschaftliche Haftung der Geschäftsführer weder nach §7e Abs. 7 S.2 SGB IV, noch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation oder gem. §823 Abs. 2 BGB i. V. m. §8a Abs. 1 S.1 AltTZG in Betracht. Soweit ersichtlich existiert keine Rechtsprechung, die eine Schutzwirkung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zugunsten der Mitarbeiter der Gesellschaft einmal bejaht hätte. 4/8 3. Haftung des Mitgeschäftsführers bei pflichtwidriger Gehaltszahlung eines Geschäftsführers an sich selbst – OLG München, Endurteil v. 22.10.2015 – 23 U 4861/14 a) Sachverhalt Eine GmbH verklagte zwei ehemalige Geschäftsführer auf Rückzahlung von rechtsgrundlos vereinnahmten Vergütungen. Geschäftsführer 1 hatte ein höheres Gehalt als vertraglich geschuldet, Geschäftsführer 2 ein höheres Urlaubsund Weihnachtsgeld erhalten. Geschäftsführer 2 war Vorstandsvorsitzender der alleinigen Gesellschafterin der GmbH und vertrat diese auf zwei Gesellschafterversammlungen. In diesen hat er sowohl sich selbst als auch den anderen beklagten Geschäftsführer in Bezug auf die Vergütungen entlastet. Das LG verurteilte die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung. Gegen die Entscheidung hatten beide Geschäftsführer Berufung eingelegt. b) Entscheidung Die Berufung des Geschäftsführers 1 hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen diesen auf Rückzahlung des Gehalts. Hingegen wies das OLG München die Berufung des Geschäftsführers 2 ab. Der GmbH stehe gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus §43 Abs. 2 GmbHG zu. c) Relevanz Das Urteil des OLG München stellt u. a. klar, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH jeder von Ihnen der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz haften kann, wenn er einen für ihn erkennbaren Pflichtverstoß eines Mitgeschäftsführers nicht verhindert. d) Rechtliche Erwägungen Der GmbH steht kein Schadensersatzanspruch aus §43 Abs. 2 GmbHG gegen den Geschäftsführer 1 zu, da dieser von der Gesellschafterversammlung (in Person des Geschäftsführers 2) wirksam entlastet wurde. Durch die Entlastung sind solche Ansprüche für die Gesellschaft ausgeschlossen, die für das entlastende Organ bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren. Unstreitig hat der Geschäftsführer 1 die Zahlung erhalten, ebenso stand diese 5/8 ihm nach seinem Anstellungsvertrag nicht zu. Der Geschäftsführer 2 hatte jedoch Kenntnis von den unberechtigten Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer 1, welche die Klägerin somit geduldet hat. Die Verzichtswirkung der Entlastung erfasste neben Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Gegen den Geschäftsführer 2 stehen der GmbH jedoch Schadensersatzansprüche aus §43 Abs. 2 GmbHG zu. Und zwar sowohl im Hinblick auf die selbst zu Unrecht vereinnahmten Zahlungen als auch mit Blick auf die Überzahlungen, die sich der Geschäftsführer 1 genehmigt hatte. Für die an ihn selbst erfolgten Zahlungen träfe den Geschäftsführer 2 die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass er einen berechtigten Zahlungsanspruch hatte. Dieser Beweislast ist der Beklagte hier jedoch nicht nachgekommen. Für die Überzahlungen an den Geschäftsführer 1 war maßgebend, dass sich Geschäftsführer einer GmbH aufgrund ihrer Alleinzuständigkeit nicht durch interne Zuständigkeitsverteilungen entbinden können. Auch bei einer – wie hier bestehenden – ressortmäßigen Aufteilung bestünden Überwachungspflichten der Geschäftsführer untereinander. Somit haften Geschäftsführer auch dann, wenn sie gegen pflichtwidriges Handeln ihrer Mitgeschäftsführer nicht intervenieren. Die erklärte Entlastung durch die Gesellschafterversammlung konnte (anders als beim Geschäftsführer 1) keine Wirksamkeit entfalten, weil der Geschäftsführer bei seiner eigenen Entlastung mangels Stimmrecht grundsätzlich nicht für die Alleingesellschafterin handeln kann, vgl. §47 Abs. 4 (1) GmbHG. Eine Ausnahme von der unzulässigen Selbstentlastung wäre nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer der Obergesellschaft zugleich der einzige Gesellschafter und der einzige Geschäftsführer der Obergesellschaft wäre (=Einmann-GmbH mit einzigem Geschäftsführer). Dies war hier jedoch nicht der Fall. 4. Haftung des Geschäftsführers auf Verkäuferseite bei M&A-Transaktionen – OLG München, Urteil v. 08.07.2015 – 7 U 3130/14 a) Sachverhalt Im zu entscheidenden Fall klagte eine Tochtergesellschaft des ADAC e.V. gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen des Verkaufes einer Verlagstochtergesellschaft. Der Anspruch war hierbei auf den Schaden gerichtet, der dadurch entstanden ist, dass die Verlagsgesellschaft an den Bieter mit dem „ungünstigeren“ Angebot 6/8 verkauft wurde und das Präsidium des Gesellschafters der Klägerin hierüber nur unvollständig informiert wurde. Klar definierte Berichtslinien zur Muttergesellschaft und Zustimmungsvorbehalte waren nicht ausdrücklich im konzerninternen Regelwerk verankert. Vielmehr hatte der Geschäftsführer die Gesellschaft eigenständig und eigenverantwortlich zu führen. b) Entscheidung Das OLG München hat die Klage abgewiesen und eine Haftung des ehemaligen Geschäftsführers aus §43 Abs. 2 GmbHG u. a. deshalb verneint, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, welche ihr gegenüber bestehenden Pflichten verletzt worden seien. c) Relevanz Aus dem Urteil geht hervor, wie wichtig es ist, gerade bei haftungsrelevanten Fragen wie M&A-Transaktionen klare Kompetenzen und Informationswege zu definieren und die zuständigen Gremien dann auch umfassend zu informieren und ggfs. zur Zustimmung aufzufordern. d) Rechtliche Erwägungen Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus §43 Abs. 2 GmbHG wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer M&A-Transaktion. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer der GmbH für den aufgrund eigenen pflichtwidrigen Verhaltens entstandenen Schaden nach §43 Abs.2 GmbHG. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt jedoch die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers einen Schaden bei der Gesellschaft verursacht hat. Diese hat im zugrunde liegenden Fall jedoch u. a. nicht hinreichend dargelegt, welche ihr gegenüber bestehenden Pflichten der Geschäftsführer im Rahmen der Verhandlungsführung und des Vertragsschlusses einer M&A-Transaktion verletzt hat. Denn zwar können sich aus Konzernstrukturen besondere Pflichten gegenüber Gremien der Muttergesellschaft ergeben, sofern weder Satzung noch Geschäftsordnung der Klägerin dies vorsehen. Allerdings verneint dies der Senat im vorliegenden Fall, weil sich aus den Regelungen der Gesellschaften und den geschilderten Gremienberatungen und -entscheidungen ergebe, dass die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft deren Geschäfte eigenständig und eigenverantwortlich zu führen hätten. Auch 7/8 ein Gewinnabführungsvertrag führe nicht zu einer Leitungsmacht der Muttergesellschaft. Diese Entscheidung lässt es im Konzern u. a. ratsam erscheinen, für Transaktionsprozesse feste Strukturen und klare Kompetenzen und Berichtswege zu etablieren, die auch in hektischen Endverhandlungen den Verhandlungsführern praktikable Vorgaben an die Hand geben, welche Konzerngremien zu informieren und welche Zustimmungsvorbehalte zu beachten sind, insbesondere auch für den Fall von Abweichungen von bereits genehmigten Vertragsentwürfen. Darüber hinaus existieren in den meisten Konzernsachverhalten ohnehin für Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs oft Zustimmungsvorbehalte anderer Organe, sodass nicht nur umfassend informiert werden muss (z. B. durch Vorlage von Due Diligence-Berichten, Zusammenfassung der Bieterergebnisse, Erläuterungen des jeweiligen Verhandlungsstandes etc.), sondern auch ausdrückliche Zustimmungen der zuständigen Gremien einzuholen sind. 8/8
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