Pressemitteilung - Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm
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Pressemitteilung
Querschnittslähmung nach HWS-Operation – 400.000 Euro Schmerzensgeld
02. Februar 2017
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Erleidet eine Patientin nach einer grob behandlungsfehlerhaften Operation
ihrer Halswirbelsäule eine Querschnittslähmung, kann ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Das hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg am 11.11.2016 entschieden.
Die heute 57 Jahre alte Klägerin aus Oberhausen, von Beruf Krankenschwester, litt über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen, vorwiegend im
Bereich der Lendenwirbelsäule. Ende des Jahres 2008 ließ sie sich im beklagten Krankenhaus in Wickede untersuchen. Dort empfahl man eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer
Bandscheibenprothese und die Versteifung (Fusion) mehrerer Wirbel. Unmittelbar nach der im März 2009 durchgeführten Operation litt die Klägerin an
einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die durch eine Revisionsoperation nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des 3. Halswirbels entwickelte. Seit der
Operation ist die Klägerin auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen. Mit der Begründung, die Operation sei nicht angezeigt und auch fehlerhaft ausgeführt worden, hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz
begehrt, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro.
Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Die landgerichtliche Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz, insbesondere zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000 Euro, hat der 26. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Aufgrund des im Prozess erstatteten
medizinischen Sachverständigengutachtens stehe fest, so der Senat, dass im
beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden seien. Die
zur differenzialdiagnostischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei
fehlerhaft unterblieben. Auch habe keine absolute Indikation für eine Operation bestanden. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der
Klägerin habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei eine fehlerhafte
Operationsmethode gewählt worden. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der
einzubringenden Prothese sei kontraindiziert gewesen, das gelte auch für die
Fusion über mehr als drei Wirbeletagen. Die unterlassene Befunderhebung
sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen, auch aus einer Gesamtschau mit
den weiteren Fehlern in der Diagnostik und Operationsplanung ergebe sich
eine grob fehlerhafte Behandlung. Durch diese sei es zu einer kompletten
Querschnittslähmung der Klägerin unterhalb des 3. Halswirbels gekommen,
diese Kausalität habe die Beklagte nicht entkräftet. Die schwerwiegenden
gesundheitlichen Folgen der Klägerin rechtfertigen das Schmerzensgeld in
der zuerkannten Höhe.
Rechtskräftiges Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
11.11.2016 (26 U 111/15)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
Christian Nubbemeyer
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