Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrte Frau

Nationalrat, XXV. GP
27. Jänner 2016
111. Sitzung / 1
15.15
Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte
Regierungsmitglieder! Werte Kolleginnen und Kollegen! In meinem früheren Amt als
Justizministerin war ich immer wieder damit konfrontiert, dass einzelne
Gerichtsentscheidungen kritisiert worden sind. Es freut mich daher sehr, dass in der
gegenständlichen Anfrage die Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts in einem
positiven Licht dargestellt wird.
Als positiv hervorheben möchte ich auch zwei Anliegen, die in der gegenständlichen
Anfrage angesprochen werden, weil ich diese beiden Aspekte nämlich vollinhaltlich
teile: die Notwendigkeit der Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters und dass
es auch auf Unternehmensebene wichtig ist, Maßnahmen zu ergreifen, damit die
Beschäftigten länger im Erwerbsleben bleiben können.
Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, investiert ja etwa die Post jährlich in die
Zurverfügungstellung adäquater Betriebsmittel und gleichzeitig in den Ausbau der
flächendeckend angebotenen Gesundheitsförderungsprogramme und entsprechender
Schulungen.
Aber, Herr Kollege Matznetter, es genügt nicht, dass nur die Unternehmen aktiv
werden. Natürlich ist auch der Staat gefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu
setzen, um Menschen länger im Erwerbsleben zu halten, um das faktische
Pensionsantrittsalter anzuheben. Sich einfach darauf zurückzuziehen, dass wir eh
schon ausreichend Maßnahmen gesetzt haben und dass das eh reichen und passen
wird, das ist mir, ehrlich gesagt, Herr Kollege Matznetter, zu wenig. Wir sollten da
schon weitere Schritte setzen. (Beifall bei der ÖVP.)
Wobei ich Ihnen darin recht gebe, dass es natürlich auch darum geht, die Probleme
älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anzugehen. Natürlich muss man auch dort
ansetzen und die entsprechenden Maßnahmen setzen. Und etwas fehlt mir oder etwas
wird mir schon zu lange diskutiert, und wir sollten es endlich einmal umsetzen: nämlich
den sogenannten Teilkrankenstand. Wir erleben es immer wieder, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer längere Zeit im Krankenstand sind und sich
dann schwertun, wieder als Vollzeitarbeitnehmer in das Berufsleben zurückzukehren.
Oft haben sie dann nur die Möglichkeit, in die Berufsunfähigkeits- oder
Invaliditätspension zu gehen, weil sie den Volleinstieg in das Berufsleben nicht mehr
schaffen.
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Wieso bieten wir Ihnen nicht endlich die Möglichkeit, dass sie quasi teilweise ins
Berufsleben zurückkehren können, das heißt, teilweise arbeiten und teilweise im
Krankenstand sind, um so eben nicht sofort in die Pension gehen zu müssen? – Ich
würde das für eine richtige und wichtige Maßnahme halten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun wieder auf die konkrete
Anfrage zurückkommen! Beim Lesen dieser Anfrage entsteht der Eindruck, dass es für
die bei der Post tätigen Beamten sehr einfach – ja, zu einfach – ist, wegen
Dienstunfähigkeit in Pension zu gehen beziehungsweise geschickt zu werden. Sehen
wir uns daher die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen näher an!
Die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist die
Unfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen, den
Arbeitsplatz ordnungsgemäß auszufüllen. Dieser Begriff deckt sich tatsächlich nicht mit
dem Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsbegriff schlechthin. Aber wir dürfen
eines nicht übersehen: In § 14 BDG wird die dauernde Dienstunfähigkeit verlangt,
und so leicht ist die dauernde Dienstunfähigkeit auch nicht zu erreichen wie immer
wieder – auch in dieser Anfrage – getan wird.
Zusätzlich wird für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aber
auch das Fehlen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes verlangt, dessen
Aufgaben der Beamte erfüllen kann und der mit Rücksicht auf soziale Überlegungen
auch zumutbar ist. Das sind also die gesetzlichen Rahmenbedingungen, innerhalb
derer sich natürlich auch die Post zu bewegen hat.
Natürlich spielen bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auch
Sachverständigengutachten eine Rolle. Auch darauf wird in der Anfrage eingegangen.
Gemäß § 14 BDG ist in solchen Fällen die Pensionsversicherungsanstalt mit der
Beurteilung des Gesundheitszustandes des betreffenden Beamten zu befassen.
Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, führt die PVA hier eine umfassende
Beurteilung der gesundheitlichen Situation unter Beiziehung der notwendigen
Fachärzte durch. Nur wenn die Dienstbehörde noch weitere Erläuterungen zum
gesundheitlichen Zustand benötigt, können noch andere Gutachter befasst werden,
andernfalls auch berufskundliche Sachverständige.
In der Anfrage werden auch die im Sozialplan der Post vorgesehenen Zahlungen für
den Fall der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG thematisiert. Dazu sei angemerkt,
dass sich dadurch an den strengen Voraussetzungen für einen Pensionsantritt nach
§ 14 BDG natürlich nichts ändert. Dadurch wird es nicht ermöglicht, Mitarbeiter und
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Mitarbeiterinnen schneller oder leichter in Pension zu schicken. (Präsidentin Bures gibt
das Glockenzeichen.)
Es geht vielmehr darum, in jenen Fällen, in denen es infolge des Pensionsantritts zu
sozialen Härten kommt, eine Geldleistung zu gewähren, und das ist meines Erachtens
zu begrüßen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)
15.21
Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dipl.Ing. Deimek. – Bitte.
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