Nationalrat, XXV. GP 27. Jänner 2016 111. Sitzung / 1 15.15 Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Regierungsmitglieder! Werte Kolleginnen und Kollegen! In meinem früheren Amt als Justizministerin war ich immer wieder damit konfrontiert, dass einzelne Gerichtsentscheidungen kritisiert worden sind. Es freut mich daher sehr, dass in der gegenständlichen Anfrage die Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts in einem positiven Licht dargestellt wird. Als positiv hervorheben möchte ich auch zwei Anliegen, die in der gegenständlichen Anfrage angesprochen werden, weil ich diese beiden Aspekte nämlich vollinhaltlich teile: die Notwendigkeit der Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters und dass es auch auf Unternehmensebene wichtig ist, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beschäftigten länger im Erwerbsleben bleiben können. Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, investiert ja etwa die Post jährlich in die Zurverfügungstellung adäquater Betriebsmittel und gleichzeitig in den Ausbau der flächendeckend angebotenen Gesundheitsförderungsprogramme und entsprechender Schulungen. Aber, Herr Kollege Matznetter, es genügt nicht, dass nur die Unternehmen aktiv werden. Natürlich ist auch der Staat gefordert, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, um Menschen länger im Erwerbsleben zu halten, um das faktische Pensionsantrittsalter anzuheben. Sich einfach darauf zurückzuziehen, dass wir eh schon ausreichend Maßnahmen gesetzt haben und dass das eh reichen und passen wird, das ist mir, ehrlich gesagt, Herr Kollege Matznetter, zu wenig. Wir sollten da schon weitere Schritte setzen. (Beifall bei der ÖVP.) Wobei ich Ihnen darin recht gebe, dass es natürlich auch darum geht, die Probleme älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anzugehen. Natürlich muss man auch dort ansetzen und die entsprechenden Maßnahmen setzen. Und etwas fehlt mir oder etwas wird mir schon zu lange diskutiert, und wir sollten es endlich einmal umsetzen: nämlich den sogenannten Teilkrankenstand. Wir erleben es immer wieder, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer längere Zeit im Krankenstand sind und sich dann schwertun, wieder als Vollzeitarbeitnehmer in das Berufsleben zurückzukehren. Oft haben sie dann nur die Möglichkeit, in die Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension zu gehen, weil sie den Volleinstieg in das Berufsleben nicht mehr schaffen. Version vom 10. Mai 2016, 13:44 nach § 52(2) GOG autorisiert Nationalrat, XXV. GP 27. Jänner 2016 111. Sitzung / 2 Wieso bieten wir Ihnen nicht endlich die Möglichkeit, dass sie quasi teilweise ins Berufsleben zurückkehren können, das heißt, teilweise arbeiten und teilweise im Krankenstand sind, um so eben nicht sofort in die Pension gehen zu müssen? – Ich würde das für eine richtige und wichtige Maßnahme halten. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun wieder auf die konkrete Anfrage zurückkommen! Beim Lesen dieser Anfrage entsteht der Eindruck, dass es für die bei der Post tätigen Beamten sehr einfach – ja, zu einfach – ist, wegen Dienstunfähigkeit in Pension zu gehen beziehungsweise geschickt zu werden. Sehen wir uns daher die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen näher an! Die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz ist die Unfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Eigenschaften oder Gebrechen, den Arbeitsplatz ordnungsgemäß auszufüllen. Dieser Begriff deckt sich tatsächlich nicht mit dem Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsbegriff schlechthin. Aber wir dürfen eines nicht übersehen: In § 14 BDG wird die dauernde Dienstunfähigkeit verlangt, und so leicht ist die dauernde Dienstunfähigkeit auch nicht zu erreichen wie immer wieder – auch in dieser Anfrage – getan wird. Zusätzlich wird für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aber auch das Fehlen eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes verlangt, dessen Aufgaben der Beamte erfüllen kann und der mit Rücksicht auf soziale Überlegungen auch zumutbar ist. Das sind also die gesetzlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich natürlich auch die Post zu bewegen hat. Natürlich spielen bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit auch Sachverständigengutachten eine Rolle. Auch darauf wird in der Anfrage eingegangen. Gemäß § 14 BDG ist in solchen Fällen die Pensionsversicherungsanstalt mit der Beurteilung des Gesundheitszustandes des betreffenden Beamten zu befassen. Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, führt die PVA hier eine umfassende Beurteilung der gesundheitlichen Situation unter Beiziehung der notwendigen Fachärzte durch. Nur wenn die Dienstbehörde noch weitere Erläuterungen zum gesundheitlichen Zustand benötigt, können noch andere Gutachter befasst werden, andernfalls auch berufskundliche Sachverständige. In der Anfrage werden auch die im Sozialplan der Post vorgesehenen Zahlungen für den Fall der Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG thematisiert. Dazu sei angemerkt, dass sich dadurch an den strengen Voraussetzungen für einen Pensionsantritt nach § 14 BDG natürlich nichts ändert. Dadurch wird es nicht ermöglicht, Mitarbeiter und Version vom 10. Mai 2016, 13:44 nach § 52(2) GOG autorisiert Nationalrat, XXV. GP 27. Jänner 2016 111. Sitzung / 3 Mitarbeiterinnen schneller oder leichter in Pension zu schicken. (Präsidentin Bures gibt das Glockenzeichen.) Es geht vielmehr darum, in jenen Fällen, in denen es infolge des Pensionsantritts zu sozialen Härten kommt, eine Geldleistung zu gewähren, und das ist meines Erachtens zu begrüßen. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.) 15.21 Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dipl.Ing. Deimek. – Bitte. Version vom 10. Mai 2016, 13:44 nach § 52(2) GOG autorisiert
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