Haus geerbt? So vermeiden Sie die Grunderwerbsteuer bei

Haus geerbt? So vermeiden Sie die
Grunderwerbsteuer bei Erbaufteilung
Foto: Agentur: MEV
Etwa 50 Prozent der Erbschaften umfassen (auch) Immobilen. Aber ob Wohnung, ob
Haus: Meist ist es nicht nur ein Erbe, der das Objekt bekommt, sondern es sind gleich
mehrere. Aber was passiert, wenn ein Erbe den anderen ihre Anteile abkauft? Wird
dann Grunderwerbsteuer fällig?
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• geerbte Immobilie
• Erbauseinandersetzung
• Grunderwerbsteuer
• Grundstückstausch
Die Antwort auf diese Frage beginnt mit einer guten Nachricht: Ein Erbe kann seinen
Miterben deren geerbte Immobilienanteile abkaufen, ohne dass darauf Grunderwerbsteuer
anfällt. So steht es im Grunderwerbsteuergesetz (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Allerdings gilt dieses
Recht nicht unbeschränkt, sondern nur für Grundstücks(ver)käufe, die im Rahmen der
Erbauseinandersetzung stattfinden.
Mehrere Erben erhalten Immobilie gemeinsam
Konkret geht es ausschließlich um ein Haus oder eine Wohnung, das aus dem
Nachlass stammt und gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge mehreren Personen
zusammen gehört. Diese Personengruppe heißt dann Erbengemeinschaft. Eine solche
Erbengemeinschaft ist in aller Regel nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr wird sie sich darauf
verständigen müssen, was mit dem Erbe passiert. Dabei dürfen allerdings alle mitreden.
Typische Erbengemeinschaft: Ehepartner(in) und Kinder
Der häufigste Fall: Ein Mann verstirbt und hinterlässt Ehefrau und beispielsweise drei
Kinder. Testament hat er keines gemacht, also gilt die gesetzliche Erbfolge. In aller Regel
erben Ehefrau und Kinder dann zusammen den ganzen Nachlass, und damit auch die
Immobilie(n), die dem Erblasser gehörten. Wenn kein Ehevertrag besteht, erbt die Ehefrau
die Hälfte und die drei Kinder zusammen die andere Hälfte. Die Erbengemeinschaft besteht
also aus vier Personen.
Erbauseinandersetzung: Anteile der Miterben steuerfrei kaufen
Jetzt beschließen die Erben: Das Haus soll allein der ältere Bruder übernehmen. Er kauft
seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern ihre geerbten Anteile ab. Normalerweise
würde der Fiskus auf einen solchen Immobilienkauf Grunderwerbsteuer verlangen. Doch hier
nicht. Denn es handelt sich um eine Erbauseinandersetzung, und die bleibt - siehe oben steuerfrei. Das Gleiche gilt auch für einen Tausch, wenn also etwa der Bruder zum Erwerb
der Immobilienanteile die geerbte Luxuskarosse oder eine wertvolle Münzsammlung hergibt.
Keine Steuerbefreiung bei Verkauf an Nicht-Erben
Nicht steuerbefreit ist dagegen der Verkauf an eine andere Person, die nicht zum Kreis der
Miterben gehört. Wenn diese das Objekt von den Erben erhält, dann verlangt der Staat ganz
normal die übliche Grunderwerbsteuer. Und diese beläuft sich, je nach Bundesland, auf 3,5
bis 6,5 Prozent des Kaufpreises.
meineimmobilie.de-Tipp
Voreilige Aufteilung kann sehr teuer werden
So schön die Nachricht von der steuerfreien Erbauseinandersetzung ist: Aufpassen müssen
Sie trotzdem. Denn die Steuerbefreiung währt nicht ewig. Hat eine Erbengemeinschaft erst
ihr Erbe auseinandergesetzt, dann ist es vorbei mit der Steuerbefreiung. Angenommen, im
obigen Beispiel wurde das geerbte Haus zunächst auf den Bruder eingetragen. Dann aber
beschließt die Erbengemeinschaft doch eine Änderung, und die Mutter soll die Immobilie
übernehmen. Für diesen zweiten Erwerb nach der Erbauseinandersetzung fällt dann
Grunderwerbsteuer an. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst unmissverständlich klargemacht
(16.04.2016, Az. 4 K 1380/13).
Lassen Sie sich genug Zeit
Lassen Sie sich daher als (Mit-)Erbe nicht drängen. Selbst wenn das Grundbuchamt Sie
informiert, binnen zwei Jahren nach der Erbschaft die Umschreibung auf die Erben kostenlos
vorzunehmen. Finden Sie eine Lösung, die auf Dauer Bestand hat. Nur so umgehen Sie die
Grunderwerbsteuer, die sonst bei einem erneuten Verkauf oder Tausch anfallen würde.
Denn die gesparten Grundbuchgebühren nützen Ihnen nicht viel, wenn Sie stattdessen
Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Diese Steuerklippe umschiffen umgehen Sie lieber
durch kluge Planung.