Grunderwerbsteuer: Zählt die

Grunderwerbsteuer: Zählt die
Instandhaltungsrücklage zum Kaufpreis?
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Wer per Zwangsversteigerung eine Wohnung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft
erwirbt, übernimmt die Instandhaltungsrücklage mit. Aber darf das Finanzamt dann
wirklich Grunderwerbsteuer auf das volle Höchstgebot erheben? Oder muss es den
Kaufpreis nicht vielmehr um diese Rücklage mindern? Der Bundesfinanzhof hat in
diesem Zusammenhang eine wenig erfreuliche Entscheidung getroffen.
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• Zwangsversteigerung
• Instandhaltungsrücklage
• Grunderwerbsteuer
• Bemessungsgrundlage
Wer eine Wohnung innerhalb einer Wohnanlage oder eines Mehrfamlienhauses kauft, der
wird Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Als solches muss die
betreffende Person - in der Regel monatlich - Hausgeld zahlen. Ein Teil des Hausgeldes
entfällt auf laufende Betriebskosten (etwa Abfallgebühren oder das Honorar für die
Hausverwaltung). Ein anderer Teil aber fließt in die so genannte Instandhaltungsrücklage.
Instandhaltungsrücklage - Geldreserve für fällige
Renovierungen
Bei der Instandhaltungsrücklage handelt es sich um eine Geldreserve, die alle WEGMitglieder gemeinsam ansparen für den Fall, dass am Gebäude größere oder kleinere
Reparaturen, Renovierungen oder Instandsetzungen notwendig werden. Anteilig wird die
Instandhaltungsrücklage jeder Wohneinheit zugeordnet.
Wird eine Wohneinheit verkauft, dann erwirbt der Käufer zugleich auch den betreffenden
Anteil an der Instandhaltungsrücklage. Darüber frei verfügen kann er jedoch nicht: Über
deren Verwendung entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss.
Wohneinheit ersteigert - was steuerlich als Kaufpreis gilt
Bei Zwangsversteigerungen gilt das Gleiche wie bei einem direkten Kauf aus der Hand
des Wohnungseigentümers: Im Höchstgebot - und damit im Kaufpreis - inbegriffen ist die
Instandhaltungsrücklage. Deren Höhe lässt sich genau beziffern. Da sollte man doch davon
ausgehen, dass diese Rücklage nicht mit Grunderwerbsteuer belastet wird, schließlich
handelt es sich um Geld und nicht um etwas, das fest mit der Immobilie verbunden ist?
Doch hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden und damit ein Urteil des Sächsischen
Finanzgerichts bestätigt (BFH, Urteil v. 2.3.2016, II R 27/14): Das gesamte Höchstgebot
bei Zwangsversteigerungen von Wohnungen oder Wohneinheiten innerhalb einer WEG
dient als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Damit brauchen Sie als
Immobilienkäufer gar nicht erst versuchen, gegen einen entsprechenden Steuerbescheid
Einspruch einzulegen. Er würde garantiert abgelehnt.
meineimmobilie.de-Tipp
Wann Sie keine Grunderwerbsteuer zu zahlen brauchen
Die Grunderwerbsteuer entfällt bei Käufen vom eigenen Ehepartner oder den eigenen Eltern
bzw. Kindern (Verwandte in gerader Linie). Ebenfalls entgehen Sie der Grunderwerbsteuer,
wenn Sie als Miterbe einer Immobilie den anderen Erben deren Anteile abkaufen.
Wie sich die Grunderwerbsteuer verringern lässt
Mindern lässt sich die Grunderwerbsteuer zumindest um den Wert von Küche, Sauna oder
Gartenhäuschen, wenn dies im Immobilienpreis enthalten ist. Das ist möglich, wenn Sie
diese Gegenstände im Kaufpreis separat ausweisen lassen - bestehen Sie gegenüber dem
Notar darauf.
Falls Sie beim Immobilienerwerb nicht auf ein bestimmtes Bundesland festgelegt sind,
müssen Sie außerdem wissen: Die Grunderwerbsteuer fällt von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich hoch aus. Am niedrigsten ist sie in Bayern und Sachsen (3,5 Prozent
des Kaufpreises), am höchsten in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland
und Schleswig-Holstein (6,5 Prozent des Kaufpreises). Sie können die Steuerbelastung
also auch dadurch reduzieren, dass Sie die gewünschte Immobilie nicht gerade in den
Bundesländern mit den höchsten Steuersätzen kaufen.