# 10 10.03.2016 EU-Ministerrat: Country-by-Country-Richtlinie beschlossen 28.03.2014 Der EU-Ministerrat hat sich am 08.03.2016 auf die Richtlinie zur Umsetzung von Punkt 13 (Country-by-Country Reporting) des BEPS-Aktionsplans geeinigt, deren Entwurf von der Generaldirektion Steuern der EU-Kommission am 28.01.2016 im Rahmen des Anti-Tax-Avoidance-Package veröffentlicht worden war (vgl. TAX WEEKLY # 4/2016). Entgegen anschließender Presseberichte werden Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte haben, nicht grundsätzlich von den neuen Berichtspflichten ausgenommen (siehe FAZ vom 09.03.2016, S. 19). Vielmehr müssen diese Unternehmen immer dann in der EU einen CbC-Report für die gesamte Gruppe abgeben, wenn im Sitzstaat der Muttergesellschaft kein Bericht abgegeben bzw. dieser nicht mit anderen Staaten ausgetauscht wurde (sog. secondary mechanism). Beim Beschluss des ECOFIN am Dienstag wurde lediglich eine geringfügige Änderung am Entwurf der CbCRichtlinie vorgenommen, nämlich dass dieser – von den Mitgliedstaaten verpflichtend einzuführende – secondary mechanism um ein Jahr verschoben wird. Parallel zur Umsetzung von BEPS-Aktionspunkt 13 durch die Generaldirektion Steuern, wird von der Generaldirektion Binnenmarkt überlegt, ein öffentliches Country-by-Country Reporting einzuführen. Welche Inhalte dieses haben wird – den vollständigen Aktionspunkt 13 oder nur die bereits für Banken bestehenden Veröffentlichungspflichten – ist bis jetzt unklar. Mit einer Veröffentlichung dieses weiteren Vorschlags ist Mitte April zu rechnen. BFH: Neues Urteil zum Vorsteuerabzug einer Holding und der Eingliederung einer Personengesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis Mit Urteil vom 19.01.2016 (XI R 38/12) hat der XI. Senat des BFH die bedeutsamen EuGH-Entscheidungen Larentina + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14) in nationale Rechtsprechung umgesetzt (vgl. Pressemitteilung vom 09.03.2016). Im Streitfall erbrachte eine Holding (Klägerin) an ihre TochterPersonengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen und legte zusätzlich Kapital verzinslich bei einer Bank an. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Holding Dienstleistungen von Dritten, aus deren Rechnungen sie einen uneingeschränkten Vorsteuerabzug begehrte. Der BFH hat nun entschieden, dass der Klägerin für solche Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an den Tochtergesellschaften stehen, grundsätzlich (und zumindest im vorliegenden Fall, in dem entgeltliche Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften erbracht wurden) der volle Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings ist die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, so dass die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar ist. Auf die erforSeite 1 von 8 # 10 10.03.2016 28.03.2014 derliche Vorsteueraufteilung kann auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 der UStDV verzichtet werden, weil die verzinsliche Anlage von Kapital vorliegend zur Haupttätigkeit der Holding gehörte. Darüber hinaus hat der XI. Senat des BFH die jüngste Rechtsprechung des V. Senats zur Organschaftsfähigkeit von Personengesellschaften (V R 25/13) bestätigt. Nach bisheriger Rechtsprechung und explizitem Gesetzeswortlaut des § 2 UStG musste eine Organgesellschaft stets eine juristische Person sein. Nunmehr stimmen beide Umsatzsteuersenate des BFH überein, dass auch eine Organschaft mit eingegliederten Tochterpersonengesellschaften möglich sein soll. Unklar ist aber weiterhin, ob diese Eingliederungsmöglichkeit generell für Personengesellschaften gelten könnte, nur auf GmbH & Co KGs im allgemeinen beschränkt sein soll (so eine denkbare Interpretation des aktuellen Urteilsfalls) oder nur für solche GmbH & Co KGs anwendbar ist, deren Anteile von anderen Gesellschaften im selben umsatzsteuerlichen Organkreis gehalten werden (so die Entscheidung V R 25/13). BFH: Zeitpunkt der grunderwerbsteuerlichen Vereinigung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft Werden sämtliche Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Person vereinigt, unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Im Fall einer GmbH & Co. KG ist für die Vereinigung neben dem Innehaben von mindestens 95 % des Vermögens auch die Beherrschung des Komplementärs erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn dieser über keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft verfügt. Das GrEStG unterscheidet dabei zwischen zwei verschiedenen Arten von Anteilsvereinigungen. Eine solche kann einerseits durch ein Rechtsgeschäft verwirklicht werden, das den Anspruch auf Übertragung von Anteilen an der grundbesitzenden Gesellschaft begründet (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Andererseits kann eine Vereinigung auch dann eintreten, wenn kein schuldrechtliches Geschäft i.S.d. vorgenannten Vorschrift vorausgegangen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG). Die Unterscheidung ist von Bedeutung für die Bestimmung des Zeitpunktes der Anteilsvereinigung. Mit Urteil vom 20.01.2016 (II R 29/14) entschied der BFH über einen Fall, in dem zwei von drei Gesellschaftern einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG ihre Anteile an der Komplementär-GmbH an die verbleibende Gesellschafterin (Klägerin) übertrugen und als Kommanditisten ausschieden. Als Abfindung erhielten die ausscheidenden Gesellschafter einen Teil des Grundbesitzes der GmbH & Co. KG. Der Austritt basierte auf dem notariell beurkundeten Vertrag vom 23.11.2011, sollte jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2011 wirksam werden. Der BFH stellte hierzu fest, dass ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG und nicht der Nr. 1 dieser Vorschrift verwirklicht wurde. Durch den Vertrag vom 23.11.2011 wurde kein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Beteiligungen an der KG begründet. Vielmehr sollten die betreffenden zwei Gesellschafter gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden. Diese Diffe- Seite 2 von 8 # 10 10.03.2016 28.03.2014 renzierung hatte im Urteilsfall entscheidenden Einfluss auf den Grundbesitzbestand, der von der Anteilsvereinigung erfasst wurde. Konsequenz des festgestellten Tatbestandes war, dass dieser erst mit Vollzug der Vereinbarung – und daher nicht bereits mit Abschluss des Vertrages – der Grunderwerbsteuer unterlag. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Grundstücke, die als Gegenleistung an die ausgeschiedenen Gesellschafter übertragen worden waren, nicht mehr von der Anteilsvereinigung erfasst wurden. Die Übertragung der Grundstücke unterlag § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und wurde somit bereits mit Abschluss der Vereinbarung vom 23.11.2011 wirksam. Unmittelbar ab diesem Zeitpunkt waren die Grundstücke der Gesellschaft nicht mehr grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen. Die Entscheidung zeigt, dass die Einordnung eines Vorganges in die unterschiedlichen Tatbestände des GrEStG Einfluss auf den Umfang der Grunderwerbsteuerpflicht haben kann. Dies gilt immer dann, wenn der Grundbesitzbestand zu verschiedenen Zeitpunkten aufgrund weiterer Übertragungsvorgänge unterschiedlich ist. BFH: Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens bei Verrechnung von Alt-Spekulationsverlusten im Rahmen der Abgeltungsteuer Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 angeschafft und innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert wurden (sog. Altverluste), konnten bis zum 31.12.2013 mit positiven Kapitaleinkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Im Rahmen der Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Altverlusten ist dieses uneingeschränkt anzuwenden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 03.11.2015 (VIII R 37/13) bestätigt und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des hälftigen Verlustabzugsverbots ausgeräumt. Nach Ansicht der Richter ist die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 hinreichend bestimmt. Eine Einschränkung des Halbabzugsverbots in der Weise, dass die Anschaffungs- und Veräußerungskosten der Wertpapiere voll berücksichtigt werden, wenn sie den Veräußerungserlös übersteigen, ergebe sich hieraus nicht. Vielmehr bringe es die vom Gesetzgeber beim Übergang vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer eröffnete Optionsmöglichkeit mit sich, dass sich solche Altverluste bei der Verrechnung mit Kapitaleinkünften, die dem Besteuerungssystem der Abgeltungsteuer – und damit in voller Höhe der Besteuerung – unterliegen, nur zur Hälfte auswirken. Ferner verstoße die Übergangsregelung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Selbst wenn aus dem Verlust des Einkunftsminderungspotentials beim Übergang vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer eine Ungleichbehandlung resultiere, sei dies durch die angestrebte Neukonzeption der Besteuerung von Kapitaleinkünften gerechtfertigt. Das Urteil ist zwar zu der bis 31.12.2013 geltenden Übergangsregelung ergangen. Da allerdings auch nach diesem Stichtag die Altverluste noch mit Gewinnen Seite 3 von 8 # 10 10.03.2016 28.03.2014 Seite 4 von 8 aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar sind, dürfte das Halbeinkünfteverfahren auf Altverluste auch insoweit weiterhin anzuwenden sein. # 10 10.03.2016 Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 04.03.2016 28.03.2014 Aktenzeichen C‑229/15 Datum 03.03.2016 Stichwort Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG – Besteuerung des Besitzes von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit – Einfluss des Ablaufs des Zeitraums für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 187 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG Alle am 09.03.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort II R 29/14 20.01.2016 Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG bei Ausscheiden von Kommanditisten gegen Abfindung IV R 18/12 16.12.2015 § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand Ermessensfehlerhafte Ablehnung des Sachverständigenbeweises zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung V R 45/14 17.12.2015 Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes V R 63/14 14.01.2016 Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer VII R 35/13 10.11.2015 Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden VIII R 37/13 03.11.2015 Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer VIII R 40/13 20.10.2015 Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs siehe auch: Pressemitteilung Nr. 22/16 vom 9.3.2016 VIII R 67/13 17.11.2015 Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung VIII R 68/13 17.11.2015 Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung - Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO X K 7/14 02.12.2015 Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens X R 56/13 09.12.2015 Änderung von Antrags- und Wahlrechten XI R 28/13 16.12.2015 Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring Seite 5 von 8 # 10 10.03.2016 Aktenzeichen 28.03.2014 XI R 52/13 XI R 38/12 Entscheidungsdatum Stichwort 16.12.2015 Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten sowie der Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen Trägers 19.01.2016 Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG; Begriff des Hilfsumsatzes i.S. des § 43 UStDV - Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids als Streitgegenstand des FG-Verfahrens - Auslegung nationalen Rechts entsprechend Unionsrecht - Keine Abweichung nach § 11 Abs. 2 FGO bei Ergebnisgleichheit aber abweichender Begründung - Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit bei Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 4 FGO - Überoder Unterordnungsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe siehe auch: Pressemitteilung Nr. 23/16 vom 9.3.2016, Pressemitteilung Nr. 19/14 vom 5.3.2014 Alle am 09.03.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen Entscheidungsdatum VIII R 59/13 27.10.2015 Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides im Erbfall IV R 43/13 03.12.2015 Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil - Einbringung eines durch die Gesellschafter genutzten Einfamilienhauses in eine Personengesellschaft IX B 105/15 27.01.2016 Nichtzulassungsbeschwerde, hinreichende Berücksichtigung des Akteinhalts VII B 97/15 25.01.2016 Verfügung zur Setzung einer Ausschlussfrist muss vom Richter unterschrieben sein VII B 79/15 12.01.2016 Richtige Antworten oder Lösungen dürfen bei der Steuerberaterprüfung nicht als falsch bewertet werden VII B 148/15 12.01.2016 Zur Verwertung von Feststellungen im Strafurteil im finanzgerichtliche Verfahren IX B 46/15 27.01.2016 Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und Sachaufklärungsrüge nach Verzicht auf mündliche Verhandlung X R 51/13 19.08.2015 Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.8.2015 X R 50/13 - Widerstreitende Steuerfestsetzungen - § 174 Abs. 4 AO Seite 6 von 8 Stichwort # 10 10.03.2016 Aktenzeichen 28.03.2014 X B 95/15 Entscheidungsdatum 02.02.2016 Stichwort Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall Alle bis zum 10.03.2016 veröffentlichten Erlasse Aktenzeichen IV C 3 - S 2342/07/0007 :005 Seite 7 von 8 Datum 08.03.2016 Stichwort Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten; Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015 # 10 10.03.2016 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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