WTS Tax Weekly #10/2016

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10.03.2016
EU-Ministerrat: Country-by-Country-Richtlinie beschlossen
28.03.2014
Der EU-Ministerrat hat sich am 08.03.2016 auf die Richtlinie zur Umsetzung von
Punkt 13 (Country-by-Country Reporting) des BEPS-Aktionsplans geeinigt, deren
Entwurf von der Generaldirektion Steuern der EU-Kommission am 28.01.2016 im
Rahmen des Anti-Tax-Avoidance-Package veröffentlicht worden war (vgl. TAX
WEEKLY # 4/2016).
Entgegen anschließender Presseberichte werden Unternehmen aus Drittstaaten,
die in der EU eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte haben, nicht grundsätzlich von den neuen Berichtspflichten ausgenommen (siehe FAZ vom
09.03.2016, S. 19). Vielmehr müssen diese Unternehmen immer dann in der EU
einen CbC-Report für die gesamte Gruppe abgeben, wenn im Sitzstaat der Muttergesellschaft kein Bericht abgegeben bzw. dieser nicht mit anderen Staaten
ausgetauscht wurde (sog. secondary mechanism). Beim Beschluss des ECOFIN
am Dienstag wurde lediglich eine geringfügige Änderung am Entwurf der CbCRichtlinie vorgenommen, nämlich dass dieser – von den Mitgliedstaaten verpflichtend einzuführende – secondary mechanism um ein Jahr verschoben wird.
Parallel zur Umsetzung von BEPS-Aktionspunkt 13 durch die Generaldirektion
Steuern, wird von der Generaldirektion Binnenmarkt überlegt, ein öffentliches
Country-by-Country Reporting einzuführen. Welche Inhalte dieses haben wird –
den vollständigen Aktionspunkt 13 oder nur die bereits für Banken bestehenden
Veröffentlichungspflichten – ist bis jetzt unklar. Mit einer Veröffentlichung dieses
weiteren Vorschlags ist Mitte April zu rechnen.
BFH: Neues Urteil zum Vorsteuerabzug einer Holding und der Eingliederung einer Personengesellschaft in den umsatzsteuerlichen Organkreis
Mit Urteil vom 19.01.2016 (XI R 38/12) hat der XI. Senat des BFH die
bedeutsamen EuGH-Entscheidungen Larentina + Minerva und Marenave
Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14) in nationale Rechtsprechung umgesetzt (vgl.
Pressemitteilung vom 09.03.2016).
Im Streitfall erbrachte eine Holding (Klägerin) an ihre TochterPersonengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen und legte zusätzlich Kapital
verzinslich bei einer Bank an.
Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den
Tochtergesellschaften bezog die Holding Dienstleistungen von Dritten, aus deren
Rechnungen sie einen uneingeschränkten Vorsteuerabzug begehrte.
Der BFH hat nun entschieden, dass der Klägerin für solche Vorsteuerbeträge, die
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an den Tochtergesellschaften stehen, grundsätzlich (und zumindest im vorliegenden Fall, in dem entgeltliche Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften erbracht wurden) der volle Vorsteuerabzug zusteht.
Allerdings ist die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei
einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, so dass die mit der Kapitalanlage in
Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar ist. Auf die erforSeite 1 von 8
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derliche Vorsteueraufteilung kann auch nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 der UStDV verzichtet werden, weil die verzinsliche Anlage von Kapital vorliegend zur Haupttätigkeit der Holding gehörte.
Darüber hinaus hat der XI. Senat des BFH die jüngste Rechtsprechung des
V. Senats zur Organschaftsfähigkeit von Personengesellschaften (V R 25/13) bestätigt. Nach bisheriger Rechtsprechung und explizitem Gesetzeswortlaut des
§ 2 UStG musste eine Organgesellschaft stets eine juristische Person sein.
Nunmehr stimmen beide Umsatzsteuersenate des BFH überein, dass auch eine
Organschaft mit eingegliederten Tochterpersonengesellschaften möglich sein
soll.
Unklar ist aber weiterhin, ob diese Eingliederungsmöglichkeit generell für Personengesellschaften gelten könnte, nur auf GmbH & Co KGs im allgemeinen beschränkt sein soll (so eine denkbare Interpretation des aktuellen Urteilsfalls) oder
nur für solche GmbH & Co KGs anwendbar ist, deren Anteile von anderen Gesellschaften im selben umsatzsteuerlichen Organkreis gehalten werden (so die
Entscheidung V R 25/13).
BFH: Zeitpunkt der grunderwerbsteuerlichen Vereinigung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Werden sämtliche Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer
Person vereinigt, unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Im Fall einer
GmbH & Co. KG ist für die Vereinigung neben dem Innehaben von mindestens
95 % des Vermögens auch die Beherrschung des Komplementärs erforderlich.
Dies gilt auch dann, wenn dieser über keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft verfügt. Das GrEStG unterscheidet dabei zwischen zwei verschiedenen
Arten von Anteilsvereinigungen. Eine solche kann einerseits durch ein Rechtsgeschäft verwirklicht werden, das den Anspruch auf Übertragung von Anteilen an
der grundbesitzenden Gesellschaft begründet (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Andererseits kann eine Vereinigung auch dann eintreten, wenn kein schuldrechtliches
Geschäft
i.S.d.
vorgenannten
Vorschrift
vorausgegangen
ist
(§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG). Die Unterscheidung ist von Bedeutung für die Bestimmung des Zeitpunktes der Anteilsvereinigung.
Mit Urteil vom 20.01.2016 (II R 29/14) entschied der BFH über einen Fall, in dem
zwei von drei Gesellschaftern einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG ihre Anteile an der Komplementär-GmbH an die verbleibende Gesellschafterin (Klägerin)
übertrugen und als Kommanditisten ausschieden. Als Abfindung erhielten die
ausscheidenden Gesellschafter einen Teil des Grundbesitzes der
GmbH & Co. KG. Der Austritt basierte auf dem notariell beurkundeten Vertrag
vom 23.11.2011, sollte jedoch erst mit Ablauf des 31.12.2011 wirksam werden.
Der BFH stellte hierzu fest, dass ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG und
nicht der Nr. 1 dieser Vorschrift verwirklicht wurde. Durch den Vertrag vom
23.11.2011 wurde kein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Beteiligungen
an der KG begründet. Vielmehr sollten die betreffenden zwei Gesellschafter gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden. Diese Diffe-
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renzierung hatte im Urteilsfall entscheidenden Einfluss auf den Grundbesitzbestand, der von der Anteilsvereinigung erfasst wurde.
Konsequenz des festgestellten Tatbestandes war, dass dieser erst mit Vollzug
der Vereinbarung – und daher nicht bereits mit Abschluss des Vertrages – der
Grunderwerbsteuer unterlag. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Grundstücke, die als Gegenleistung an die ausgeschiedenen Gesellschafter übertragen
worden waren, nicht mehr von der Anteilsvereinigung erfasst wurden. Die Übertragung der Grundstücke unterlag § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und wurde somit bereits mit Abschluss der Vereinbarung vom 23.11.2011 wirksam. Unmittelbar ab
diesem Zeitpunkt waren die Grundstücke der Gesellschaft nicht mehr grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Einordnung eines Vorganges in die unterschiedlichen Tatbestände des GrEStG Einfluss auf den Umfang der Grunderwerbsteuerpflicht haben kann. Dies gilt immer dann, wenn der Grundbesitzbestand zu verschiedenen Zeitpunkten aufgrund weiterer Übertragungsvorgänge unterschiedlich
ist.
BFH: Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens bei Verrechnung von
Alt-Spekulationsverlusten im Rahmen der Abgeltungsteuer
Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 angeschafft und innerhalb eines Jahres nach Anschaffung veräußert wurden (sog. Altverluste), konnten bis zum 31.12.2013 mit positiven Kapitaleinkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.
Im Rahmen der Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden
Altverlusten ist dieses uneingeschränkt anzuwenden. Dies hat der BFH mit Urteil
vom 03.11.2015 (VIII R 37/13) bestätigt und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des hälftigen Verlustabzugsverbots ausgeräumt.
Nach Ansicht der Richter ist die entsprechende Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 9
EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 hinreichend bestimmt. Eine Einschränkung des
Halbabzugsverbots in der Weise, dass die Anschaffungs- und Veräußerungskosten der Wertpapiere voll berücksichtigt werden, wenn sie den Veräußerungserlös
übersteigen, ergebe sich hieraus nicht. Vielmehr bringe es die vom Gesetzgeber
beim Übergang vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer eröffnete Optionsmöglichkeit mit sich, dass sich solche Altverluste bei der Verrechnung mit Kapitaleinkünften, die dem Besteuerungssystem der Abgeltungsteuer – und damit in
voller Höhe der Besteuerung – unterliegen, nur zur Hälfte auswirken. Ferner verstoße die Übergangsregelung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Selbst
wenn aus dem Verlust des Einkunftsminderungspotentials beim Übergang vom
Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer eine Ungleichbehandlung resultiere,
sei dies durch die angestrebte Neukonzeption der Besteuerung von Kapitaleinkünften gerechtfertigt.
Das Urteil ist zwar zu der bis 31.12.2013 geltenden Übergangsregelung ergangen. Da allerdings auch nach diesem Stichtag die Altverluste noch mit Gewinnen
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aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar sind, dürfte das Halbeinkünfteverfahren auf Altverluste auch insoweit weiterhin anzuwenden sein.
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Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 04.03.2016
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Aktenzeichen
C‑229/15
Datum
03.03.2016
Stichwort
Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG –
Besteuerung des Besitzes von Gegenständen bei Aufgabe der wirtschaftlichen
Tätigkeit – Einfluss des Ablaufs des Zeitraums für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 187 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG
Alle am 09.03.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
II R 29/14
20.01.2016
Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG bei Ausscheiden von Kommanditisten gegen Abfindung
IV R 18/12
16.12.2015
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand Ermessensfehlerhafte Ablehnung des Sachverständigenbeweises zur Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung
V R 45/14
17.12.2015
Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes
V R 63/14
14.01.2016
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
VII R 35/13
10.11.2015
Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden
VIII R 37/13
03.11.2015
Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer
VIII R 40/13
20.10.2015
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung
eines Vermächtnisanspruchs
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 22/16 vom 9.3.2016
VIII R 67/13
17.11.2015
Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende
Wirkung einer Fahndungsprüfung
VIII R 68/13
17.11.2015
Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende
Wirkung einer Fahndungsprüfung - Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6
FGO
X K 7/14
02.12.2015
Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens
X R 56/13
09.12.2015
Änderung von Antrags- und Wahlrechten
XI R 28/13
16.12.2015
Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten
Factoring
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Aktenzeichen
28.03.2014
XI R 52/13
XI R 38/12
Entscheidungsdatum
Stichwort
16.12.2015
Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Unterbringung und Verpflegung von
Begleitpersonen der Patienten sowie der Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen Trägers
19.01.2016
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co.
KG als juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG; Begriff des
Hilfsumsatzes i.S. des § 43 UStDV - Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids als
Streitgegenstand des FG-Verfahrens - Auslegung nationalen Rechts entsprechend Unionsrecht - Keine Abweichung nach § 11 Abs. 2 FGO bei Ergebnisgleichheit aber abweichender Begründung - Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit bei Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 4 FGO - Überoder Unterordnungsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 23/16 vom 9.3.2016, Pressemitteilung
Nr. 19/14 vom 5.3.2014
Alle am 09.03.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
VIII R 59/13
27.10.2015
Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Steuerbescheides im Erbfall
IV R 43/13
03.12.2015
Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil - Einbringung eines durch
die Gesellschafter genutzten Einfamilienhauses in eine Personengesellschaft
IX B 105/15
27.01.2016
Nichtzulassungsbeschwerde, hinreichende Berücksichtigung des Akteinhalts
VII B 97/15
25.01.2016
Verfügung zur Setzung einer Ausschlussfrist muss vom Richter unterschrieben
sein
VII B 79/15
12.01.2016
Richtige Antworten oder Lösungen dürfen bei der Steuerberaterprüfung nicht
als falsch bewertet werden
VII B 148/15
12.01.2016
Zur Verwertung von Feststellungen im Strafurteil im finanzgerichtliche Verfahren
IX B 46/15
27.01.2016
Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und Sachaufklärungsrüge nach Verzicht
auf mündliche Verhandlung
X R 51/13
19.08.2015
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.8.2015 X R 50/13 - Widerstreitende Steuerfestsetzungen - § 174 Abs. 4 AO
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Stichwort
# 10
10.03.2016
Aktenzeichen
28.03.2014
X B 95/15
Entscheidungsdatum
02.02.2016
Stichwort
Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über
den Nichtzugangsfall
Alle bis zum 10.03.2016 veröffentlichten Erlasse
Aktenzeichen
IV C 3 - S
2342/07/0007
:005
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Datum
08.03.2016
Stichwort
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten; Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015
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10.03.2016
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Herausgeber
WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Redaktion
Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann
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Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen
T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12
Frankfurt
Robert Welzel
Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main
T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99
Hamburg
Eva Doyé
Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg
T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29
Raubling
Andreas Ochsner
Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling
T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150
Köln
Stefan Hölzemann
Sachsenring 83 • 50677 Köln
T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250
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