Infobrief Februar 2016 - Steuerkanzlei Ziegler

Ziegler & Partner
Steuerberater
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Volker Ziegler
Steuerberater
Michael Ziegler
Steuerberater
INFOBRIEF 02/2016
mit dem heutigen „INFOBRIEF“ möchten wir Ihnen „kurz und bündig“
Anregungen zu folgenden Themen geben:
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Kostenloses e-mail-Abonnement "INFOBRIEF"
Buchen mit digitalen Belegen – Buchführung mit Zukunft
Doppelbesteuerung | Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG)
Einkommensteuer | Arbeitszimmer - Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
(BFH)
Umsatzsteuer | Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein (BFH)
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberater
Der Inhalt dieses Infobriefs wird nach bestem Wissen erstellt; Haftung und Gewähr werden jedoch
wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen.
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Hinweis für „Postbezieher“: Gerne würden wir Ihnen auf Dauer diesen Infobrief elektronisch übermitteln;
senden Sie uns einfach eine e-mail an [email protected]. Es ist möglich unsere Infobriefe und
weitere wichtige Informationen direkt auf unserer Homepage unter www.steuerkanzlei-ziegler.de downzuloaden.
Buchen mit digitalen Belegen – Buchführung mit Zukunft
Analog war gestern – digital ist heute – und morgen umso mehr - die Finanzbuchführung der Zukunft hat bei uns
ihren festen Platz gefunden. Für unsere eigene Buchhaltung nutzen wird seit dem Jahr 2011 diese neuen
Technologie. Weitere Informationen zum Thema „Buchen mit digitalen Belgen – Buchführung mit Zukunft“ finden
Sie auf unserer Homepage www.steuerkanzlei-ziegler.de/info.html.
Doppelbesteuerung | Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG)
Die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz („Treaty Override“) ist
verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12).
Sachverhalt: Im Ausgangsverfahren wenden sich die Kläger, gemeinsam veranlagte Eheleute, gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Der Ehemann erzielte teils in Deutschland, teils in der Türkei
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da die Eheleute nicht nachgewiesen hatten, dass die in der Türkei
erzielten Einkommensbestandteile dort versteuert worden waren oder die Türkei auf die Besteuerung verzichtet
hatte, behandelte das Finanzamt den gesamten Bruttoarbeitslohn als steuerpflichtig. Die Klage zum Finanzgericht
blieb erfolglos. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt (BFH, Beschluss v. 10.1.2012 - I R 66/09), um
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Hierzu führten die Richter des BVerfG weiter aus:
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Der Gesetzgeber ist auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen
Verträgen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Widerspruch steht.
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Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG kommt völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den
Anwendungsbereich speziellerer Öffnungsklauseln (Art. 1 Abs. 2, 23, 24 GG) fallen, innerstaatlich der Rang
eines einfachen Bundesgesetzes zu.
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In diesem Fall verlangt das Demokratieprinzip, dass spätere Gesetzgeber die Rechtsetzungsakte früherer
Gesetzgeber innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen revidieren können.
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Etwas anderes folgt weder aus dem
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes.
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Auch letzterer hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur
uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen.
Rechtsstaatsprinzip
noch
aus
dem
Grundsatz
der
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 12.2.2016
Einkommensteuer | Arbeitszimmer - Kein Abzug bei gemischt genutzten
Räumen (BFH)
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich
oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die
Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung
im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs
entschieden (BFH, Beschluss v. 27.7.2015 - GrS 1/14; veröffentlicht am 28.1.2016). Hintergrund: Die
Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für
häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der
Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grds. auf 1.250 € begrenzt; ein weiter
gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des EStG). Sachverhalt: In dem der Entscheidung
des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60% zur
Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
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Hierzu führte der BFH weiter aus:
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Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der
Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des
„häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher
voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
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Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den
privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den
Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
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Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung
innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt.
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Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da
die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden
Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen
Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten
Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet.
Quellen: BFH, Pressemitteilung v. 28.1.2016 und NWB Datenbank
Umsatzsteuer | Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein
(BFH)
Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von
den Zuschauern oder Zuhörern eine "Eintrittsberechtigung" verlangt wird. Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist
"ausübender Künstler", wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen (BFH, Urteil v.
3.12.2015 - V R 61/14; veröffentlicht am 17.2.2016). Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt der
ermäßigte Steuersatz für "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den
Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler". Sachverhalt: Der
Kläger hat evangelische Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im
Anschluss daran erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. In seinen
Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010 erklärte er die Vortragsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz,
während das Finanzamt die Umsätze mit dem Regelsteuersatz erfasste. Die hiergegen gerichtete Klage hatte
Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
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Entgegen der Rechtsansicht des FA scheitert die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht an
einer fehlenden "Eintrittsberechtigung" der Teilnehmer von Hochzeits- oder Trauerfeiern.
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Die Vorschrift ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sich das Tatbestandsmerkmal
"Eintrittsberechtigung" nur auf den ersten Halbsatz ("Theater, Konzerte und Museen"), nicht aber auf den
zweiten Halbsatz ("Darbietungen ausübender Künstler") bezieht.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt zudem, dass es für die steuerbegünstigte Leistung eines
ausübenden Künstlers genügt, wenn er sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von
einem Veranstalter (hier: vom Hochzeitspaar oder den Angehörigen) erhält.
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Auch hat das FG die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu Unrecht mit der Begründung
abgelehnt, Hochzeits- und Trauerreden richteten sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit, sondern
an einen geschlossenen Personenkreis. Denn ein Ausschluss von Privatveranstaltungen (z.B. Künstler tritt bei
einer Betriebs- oder Gedenkfeier im Auftrag des Veranstalters vor abgeschlossenem Personenkreis auf) lässt
sich weder dem Gesetz noch Art. 98 Anhang III MwStSystRL ("Dienstleistungen ausübender Künstler")
entnehmen.
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Die Steuerermäßigung der Tätigkeit des Klägers als Hochzeits- oder Trauerredner hängt somit allein davon
ab, ob sie als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" anzusehen ist. Diese Frage hat das FG - von
seinem Standpunkt aus konsequent - zu Unrecht offengelassen und lediglich Zweifel an einer künstlerischen
Tätigkeit geäußert.
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Der Senat kann sie nicht selbst entscheiden, weil hierzu eingehende Tatsachenfeststellungen zur Art und
Weise der Tätigkeit des Klägers fehlen.
Quelle: NWB Datenbank