Ziegler & Partner Steuerberater Ziegler & Partner Steuerberater mbB 76131 Karlsruhe Emmy-Noether-Str. 9 Tel. +49 721 98571- 0 Fax +49 721 98571- 60 [email protected] www.Steuerkanzlei-Ziegler.de Amtsgericht Mannheim PR 100058 Volker Ziegler Steuerberater Michael Ziegler Steuerberater INFOBRIEF 02/2016 mit dem heutigen „INFOBRIEF“ möchten wir Ihnen „kurz und bündig“ Anregungen zu folgenden Themen geben: · · · · · Kostenloses e-mail-Abonnement "INFOBRIEF" Buchen mit digitalen Belegen – Buchführung mit Zukunft Doppelbesteuerung | Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG) Einkommensteuer | Arbeitszimmer - Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen (BFH) Umsatzsteuer | Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein (BFH) Mit freundlichen Grüßen Ihre Steuerberater Der Inhalt dieses Infobriefs wird nach bestem Wissen erstellt; Haftung und Gewähr werden jedoch wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtslage ausgeschlossen. Ziegler & Partner Steuerberater Kostenloses e-mail-Abonnement "INFOBRIEF" Hinweis für „Postbezieher“: Gerne würden wir Ihnen auf Dauer diesen Infobrief elektronisch übermitteln; senden Sie uns einfach eine e-mail an [email protected]. Es ist möglich unsere Infobriefe und weitere wichtige Informationen direkt auf unserer Homepage unter www.steuerkanzlei-ziegler.de downzuloaden. Buchen mit digitalen Belegen – Buchführung mit Zukunft Analog war gestern – digital ist heute – und morgen umso mehr - die Finanzbuchführung der Zukunft hat bei uns ihren festen Platz gefunden. Für unsere eigene Buchhaltung nutzen wird seit dem Jahr 2011 diese neuen Technologie. Weitere Informationen zum Thema „Buchen mit digitalen Belgen – Buchführung mit Zukunft“ finden Sie auf unserer Homepage www.steuerkanzlei-ziegler.de/info.html. Doppelbesteuerung | Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG) Die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz („Treaty Override“) ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12). Sachverhalt: Im Ausgangsverfahren wenden sich die Kläger, gemeinsam veranlagte Eheleute, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Der Ehemann erzielte teils in Deutschland, teils in der Türkei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da die Eheleute nicht nachgewiesen hatten, dass die in der Türkei erzielten Einkommensbestandteile dort versteuert worden waren oder die Türkei auf die Besteuerung verzichtet hatte, behandelte das Finanzamt den gesamten Bruttoarbeitslohn als steuerpflichtig. Die Klage zum Finanzgericht blieb erfolglos. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt (BFH, Beschluss v. 10.1.2012 - I R 66/09), um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hierzu führten die Richter des BVerfG weiter aus: · Der Gesetzgeber ist auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Widerspruch steht. · Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG kommt völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich speziellerer Öffnungsklauseln (Art. 1 Abs. 2, 23, 24 GG) fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu. · In diesem Fall verlangt das Demokratieprinzip, dass spätere Gesetzgeber die Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen revidieren können. · Etwas anderes folgt weder aus dem Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. · Auch letzterer hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen. Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Grundsatz der Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 12.2.2016 Einkommensteuer | Arbeitszimmer - Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen (BFH) Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (BFH, Beschluss v. 27.7.2015 - GrS 1/14; veröffentlicht am 28.1.2016). Hintergrund: Die Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In seiner heute geltenden Fassung sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grds. auf 1.250 € begrenzt; ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des EStG). Sachverhalt: In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60% zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Ziegler & Partner Steuerberater Hierzu führte der BFH weiter aus: · Der Große Senat begründet seine Entscheidung neben dem allgemeinen Wortverständnis damit, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmotive ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. · Diese Auslegung dient nach Auffassung des Großen Senats dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. · Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. · Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet. Quellen: BFH, Pressemitteilung v. 28.1.2016 und NWB Datenbank Umsatzsteuer | Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein (BFH) Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine "Eintrittsberechtigung" verlangt wird. Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist "ausübender Künstler", wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen (BFH, Urteil v. 3.12.2015 - V R 61/14; veröffentlicht am 17.2.2016). Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt der ermäßigte Steuersatz für "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler". Sachverhalt: Der Kläger hat evangelische Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss daran erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010 erklärte er die Vortragsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt die Umsätze mit dem Regelsteuersatz erfasste. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Hierzu führten die Richter weiter aus: · Entgegen der Rechtsansicht des FA scheitert die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht an einer fehlenden "Eintrittsberechtigung" der Teilnehmer von Hochzeits- oder Trauerfeiern. · Die Vorschrift ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sich das Tatbestandsmerkmal "Eintrittsberechtigung" nur auf den ersten Halbsatz ("Theater, Konzerte und Museen"), nicht aber auf den zweiten Halbsatz ("Darbietungen ausübender Künstler") bezieht. · Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt zudem, dass es für die steuerbegünstigte Leistung eines ausübenden Künstlers genügt, wenn er sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von einem Veranstalter (hier: vom Hochzeitspaar oder den Angehörigen) erhält. · Auch hat das FG die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, Hochzeits- und Trauerreden richteten sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Denn ein Ausschluss von Privatveranstaltungen (z.B. Künstler tritt bei einer Betriebs- oder Gedenkfeier im Auftrag des Veranstalters vor abgeschlossenem Personenkreis auf) lässt sich weder dem Gesetz noch Art. 98 Anhang III MwStSystRL ("Dienstleistungen ausübender Künstler") entnehmen. · Die Steuerermäßigung der Tätigkeit des Klägers als Hochzeits- oder Trauerredner hängt somit allein davon ab, ob sie als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" anzusehen ist. Diese Frage hat das FG - von seinem Standpunkt aus konsequent - zu Unrecht offengelassen und lediglich Zweifel an einer künstlerischen Tätigkeit geäußert. · Der Senat kann sie nicht selbst entscheiden, weil hierzu eingehende Tatsachenfeststellungen zur Art und Weise der Tätigkeit des Klägers fehlen. Quelle: NWB Datenbank
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