Abgrenzung Rechtsgeschäft – rechtsgeschäftsähnliche Handlung

Abgrenzung Rechtsgeschäft – rechtsgeschäftsähnliche Handlung – Realakt
1) Rechtsgeschäft
= Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung und oft, aber nicht notwendig
weitere Bestandteile (z.B. Übergabe) enthält, an den das Gesetz Rechtsfolgen
knüpft, weil sie gewollt sind
a. nach Beteiligten: einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
b. nach Inhalt: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
2) Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen
= Erklärungen, die Rechtsfolgen nach sich ziehen, weil das Gesetz es bestimmt
(z.B. Mahnung)
3) Realakt
= tatsächliche Verhaltensweisen, an die das Gesetz unabhängig vom Willen des
Handelnden Folgen knüpft (z.B. Vermischung, Vermengung, etc.)