Abgrenzung Rechtsgeschäft – rechtsgeschäftsähnliche Handlung – Realakt 1) Rechtsgeschäft = Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung und oft, aber nicht notwendig weitere Bestandteile (z.B. Übergabe) enthält, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, weil sie gewollt sind a. nach Beteiligten: einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte b. nach Inhalt: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte 2) Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen = Erklärungen, die Rechtsfolgen nach sich ziehen, weil das Gesetz es bestimmt (z.B. Mahnung) 3) Realakt = tatsächliche Verhaltensweisen, an die das Gesetz unabhängig vom Willen des Handelnden Folgen knüpft (z.B. Vermischung, Vermengung, etc.)
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