Roßmanith/Kolper GK BGB I: Juristische Grundbegriffe Juristische Grundbegriffe A. Das Rechtsgeschäft (RG) I. Begriff: Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und führt (ggf. in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen) eine Rechtsfolge herbei. Abzugrenzen von: Gefälligkeiten Realakten II. Arten: Unterscheidung nach 1. Bestandteilen: a) einseitige RG: bestehen aus einer WE Bsp. Kündigung, b) mehrseitige RG: bestehen aus 2 (oder mehr) WE Bsp. Verträge, c) RG bestehend aus zwei WE + weiterem Tbm Bsp. Übereignung: 2 WE + Übergabe (Realakt) 2. Verpflichtung- und Verfügungsgeschäfte a) Verpflichtungsgeschäfte sind RG, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung übernommen wird (z.B. Abschluß eines Kaufvertrages). b) Verfügungsgeschäfte sind RG, die darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht (z.B. Eigentum) einzuwirken (z.B. Übereignung). Beachte hierbei: Trennungsprinzip: Verpflichtungs- und Verfügungsge-schäft sind streng voneinander zu trennen; die dingliche Rechtsänderung tritt erst mit dem Verfügungsgeschäft ein. Roßmanith/Kolper GK BGB I: Juristische Grundbegriffe Abstraktionsprinzip: Beide RG sind in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander zu beurteilen. Bsp.: trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kann das Verfügungsgeschäft wirksam sein und umgekehrt. B. Die Willenserklärung (WE) I. Begriff: Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, welcher auf einen rechtlichen Erfolg abzielt. II. Bestandteile einer (perfekten) WE: 1. objektiver TB: Das Erklärte Die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs abzielt. 2. subjektiver Tatbestand: Das Gewollte a) Handlungswille: Wille überhaupt zu handeln b) Erklärungsbewußtsein: der Wille, rechtlich erhebliches zu erklären c) Geschäftswille: der Wille eine WE genau diesen Inhalts abzugeben. 3. Abgabe + Zugang der WE C. Sonstige Grundbegriffe: I. Anspruch: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, vgl. § 194 BGB Roßmanith/Kolper II. GK BGB I: Juristische Grundbegriffe Realakt: Tatsächliche Handlungen, die lediglich auf einen äußeren Erfolg gerichtet sind, an die das Gesetz jedoch Rechtsfolgen knüpft. Bsp.: Besitzübertragung III. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen: Willensäußerungen, die (ggf. i.V.m. tatsächlichen Handlungen) auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet sind. Bsp.: Mahnung
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