Juristische Grundbegriffe

Roßmanith/Kolper
GK BGB I: Juristische Grundbegriffe
Juristische Grundbegriffe
A.
Das Rechtsgeschäft (RG)
I.
Begriff:
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen und führt (ggf.
in Verbindung mit weiteren Tatbestandsmerkmalen) eine Rechtsfolge herbei.
Abzugrenzen von:
 Gefälligkeiten
 Realakten
II.
Arten:
Unterscheidung nach
1.
Bestandteilen:
a)
einseitige RG: bestehen aus einer WE
Bsp. Kündigung,
b)
mehrseitige RG: bestehen aus 2 (oder mehr) WE
Bsp. Verträge,
c)
RG bestehend aus zwei WE + weiterem Tbm
Bsp. Übereignung: 2 WE + Übergabe (Realakt)
2.
Verpflichtung- und Verfügungsgeschäfte
a)
Verpflichtungsgeschäfte sind RG, durch die eine Verpflichtung zu einer
Leistung übernommen wird (z.B. Abschluß eines Kaufvertrages).
b)
Verfügungsgeschäfte sind RG, die darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes
Recht (z.B. Eigentum) einzuwirken (z.B. Übereignung).
Beachte hierbei:
 Trennungsprinzip: Verpflichtungs-
und
Verfügungsge-schäft
sind
streng
voneinander zu trennen; die dingliche Rechtsänderung tritt erst mit dem
Verfügungsgeschäft ein.
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 Abstraktionsprinzip:
Beide
RG
sind
in
ihrer
Wirksamkeit
unabhängig
voneinander zu beurteilen.
Bsp.: trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kann das Verfügungsgeschäft
wirksam sein und umgekehrt.
B.
Die Willenserklärung (WE)
I.
Begriff:
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, welcher auf
einen rechtlichen Erfolg abzielt.
II.
Bestandteile einer (perfekten) WE:
1.
objektiver TB: Das Erklärte
Die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, der auf die Herbeiführung eines
rechtlichen Erfolgs abzielt.
2.
subjektiver Tatbestand: Das Gewollte
a)
Handlungswille: Wille überhaupt zu handeln
b)
Erklärungsbewußtsein: der Wille, rechtlich erhebliches zu erklären
c)
Geschäftswille: der Wille eine WE genau diesen Inhalts abzugeben.
3.
Abgabe + Zugang der WE
C.
Sonstige Grundbegriffe:
I.
Anspruch:
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, vgl.
§ 194 BGB
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II.
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Realakt:
Tatsächliche Handlungen, die lediglich auf einen äußeren Erfolg gerichtet sind,
an die das Gesetz jedoch Rechtsfolgen knüpft.
Bsp.: Besitzübertragung
III.
Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen:
Willensäußerungen, die (ggf. i.V.m. tatsächlichen Handlungen) auf die
Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet sind.
Bsp.: Mahnung