Kolper/Kollmann Wintersemester 2015/2016 Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I für Wirtschaftsjuristen Fall 1: Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Der Rechtsgeschäftslehre obliegt es, die verschiedenen Voraussetzungen und Formen rechtsgeschäftlichen Handelns darzustellen. §§ 104 – 185 BGB Rechtsgeschäft Willenserklärung Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. = Akt der auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts sind eine oder mehrere Willenserklärungen. Von den Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen zu unterscheiden. Erst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, liegt auch ein Rechtsgeschäft vor. Ob die angestrebte Rechtsfolge hingegen auch eintritt, hängt von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ab. Vertrag Wichtigste Erscheinungsform des Rechtsgeschäfts. Besteht aus mindestens zwei Willenserklärungen. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, da Wirksamkeitsmängel geheilt werden können. Tatbestandsmängel hingegen nicht. Abzugrenzen ist das Rechtsgeschäft von Realakten und geschäftsähnlichen Handlungen Bei geschäftsähnlichen Handlungen tritt die Rechtsfolge einer Erklärung kraft Gesetzes ein, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss. Auf diese sind die §§ 104 – 185 BGB entsprechend anwendbar, soweit zweckmäßig. Beim Realakt ist eine tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind nicht anzuwenden.
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