FB 1 - Übersicht Rechtsgeschäftslehre

Kolper/Kollmann
Wintersemester 2015/2016
Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I für Wirtschaftsjuristen
Fall 1: Rechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre
Der Rechtsgeschäftslehre obliegt es, die verschiedenen Voraussetzungen und Formen
rechtsgeschäftlichen Handelns darzustellen.
§§ 104 – 185 BGB
Rechtsgeschäft
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist eine
Willensäußerung einer Person,
die unmittelbar auf den Eintritt
einer privatrechtlichen
Rechtsfolge gerichtet ist.
= Akt der auf die unmittelbare
Herbeiführung einer Rechtsfolge
gerichtet ist. Notwendiger
Bestandteil eines jeden
Rechtsgeschäfts sind eine oder
mehrere Willenserklärungen.
Von den
Tatbestandsvoraussetzungen eines
Rechtsgeschäfts sind die
Wirksamkeitsvoraussetzungen zu
unterscheiden. Erst wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen
gegeben sind, liegt auch ein
Rechtsgeschäft vor. Ob die
angestrebte Rechtsfolge hingegen
auch eintritt, hängt von der
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
ab.
Vertrag
Wichtigste Erscheinungsform
des Rechtsgeschäfts. Besteht
aus mindestens zwei
Willenserklärungen.
Diese Unterscheidung ist deshalb
wichtig, da Wirksamkeitsmängel
geheilt werden können.
Tatbestandsmängel hingegen nicht.
Abzugrenzen ist das Rechtsgeschäft von Realakten und geschäftsähnlichen Handlungen
Bei geschäftsähnlichen Handlungen tritt die Rechtsfolge einer Erklärung kraft Gesetzes
ein, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss. Auf diese sind
die §§ 104 – 185 BGB entsprechend anwendbar, soweit zweckmäßig.
Beim Realakt ist eine tatsächliche Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine bestimmte
Rechtsfolge herbeiführt. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind nicht anzuwenden.