Pressemitteilung - Beförderung von Asylbewerbern im Taxi

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01.12.2015
Beförderung von Asylbewerbern im Taxi oder Mietwagen
Nicht nur die Thüringer Busunternehmen haben aufgrund der Flüchtlingswelle mehr Aufträge
zu verzeichnen, sondern auch die Thüringer Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Gerade die Unternehmen, die ihren Betriebssitz in der Nähe der Erstaufnahmestellen oder
von Bahnhöfen haben, werden öfter zur Beförderung von Asylbewerbern beauftragt.
Auftraggeber sind hier oft das Sozialamt oder andere öffentlich-rechtliche Stellen.
Wir möchten aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass trotz der angespannten
Situation geltendes Recht nicht verletzt werden darf.
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Jeder, der Personen mit Fahrzeugen gewerblich und entgeltlich befördert, benötigt für
jedes eingesetzte Fahrzeug eine Genehmigung!
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Für Beförderungen mit Fahrzeugen bis 9 Sitzen (einschließlich Fahrer) benötigen die
Unternehmer entweder eine Genehmigung für den Taxiverkehr (§ 47 PBefG) oder für
den Mietwagenverkehr (§ 49 Abs. 4 PBefG) und bei beiden Verkehrsarten ist eine
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV) für die Fahrzeugführer Pflicht!
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Sozialämter
und
sonstige
öffentliche
Einrichtungen
sind
keine
Rahmenvertragspartner der in Thüringen geltenden und genehmigten
Rahmenverträge zur Durchführung von Krankenfahrten. Somit dürfen Beförderungen
in deren Auftrag nur zum jeweils genehmigten Taxitarif durchgeführt werden!
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Auch wenn Ärzte einen Transportschein ausstellen und der Asylbewerber kein
Versicherter einer Krankenkasse ist, muss im Vorfeld geklärt sein, wer die
Fahrtkosten übernimmt, die dann natürlich auch zum jeweils geltenden und
genehmigten Taxitarif durchgeführt werden müssen!
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Auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen haben gemäß § 286 BGB die Pflicht, das
gesetzte Zahlungsziel einzuhalten oder spätestens nach 30 Tagen, wenn die
Leistung erbracht wurde, zu zahlen!
Wir bitten alle Beteiligten um eine ordnungsgemäße Umsetzung. Vielen Dank.
Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Martin Kammer
Hauptgeschäftsführer