M 285 Multilaterale Vereinbarung M 285 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien 1. Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Absatz 3) der Verpackungs anweisung P909 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, die den UN Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und —Batterien enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ih rer Grösse unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden. 2. Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsge bieten der ADR-Vertragspadeien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. Bern, den 20. 7 20d5 Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz: Bundesamt für Strassen irektor
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