Multilaterale Vereinbarung M 285

M 285
Multilaterale Vereinbarung M 285
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien
1. Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Absatz 3) der Verpackungs
anweisung P909 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, die den UN
Nummern 3090, 3091, 3480 oder 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und —Batterien
enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ih
rer Grösse unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern
die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig
geschützt werden.
2. Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsge
bieten der ADR-Vertragspadeien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird
sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum
vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen
haben.
Bern, den
20. 7 20d5
Die für das ADR zuständige Behörde
der Schweiz:
Bundesamt für Strassen
irektor