BLLV-Erfolg: 2000 Beförderungen nach A13

BLLV-Erfolg: 2000 Beförderungen nach A13
Folgen der GEW-Klagen für ältere Lehrkräfte ein Ärgernis
Das Neue Dienstrecht wird weiter umgesetzt. Der große Sprung gelang dieses
Mal unserem Abteilungsleiter und BBB-Vorsitzenden Rolf Habermann bei den
Beförderungen nach A13. 2000 Lehrerinnen und Lehrer dürfen sich zukünftig
Studienrätin bzw. Studienrat nennen. Ärgerlich insbesondere für die meisten
älteren Kolleginnen und Kollegen ist die Tatsache, dass die
Beförderungsentscheidung nur noch ausschließlich auf die aktuelle Beurteilung
abgestellt wird und das Dienstalter unberücksichtigt bleibt. Das ist auf Klagen
der GEW im Jahr 2009 sowie auf die Gesetzeslage zurückzuführen. Wir haben
bereits mehrfach darüber berichtet.
Beförderungsvoraussetzungen
Voraussetzung Beförderung
Beurteilung
von A12 nach A12+Zulage
2014
Beförderung
von A12+Zulage nach A13
HQ
alle
Grundvoraussetzung:
Mindestdienstzeit von drei
Jahren seit der letzten
Beförderung
und
entsprechende Beurteilung
alle
BG
alle
alle
UB
nur
wenn
folgende nur
wenn
folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen erfüllt sind:
Durchschnitt in den Kriterien
„Unterrichtsplanung
und
Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“,
„Erzieherisches
Wirken:
- 2,33* und besser
- 2,67*, wenn zugleich im
Kriterium „Zusammenarbeit“
die Stufe „BG“ oder besser
zuerkannt wurde
Durchschnitt in den Kriterien
„Unterrichtsplanung
und
Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“,
„Erzieherisches
Wirken:
- 2,67* und besser
- 3,00*, wenn zugleich im
Kriterium „Zusammenarbeit“
die Stufe „BG“ oder besser
zuerkannt wurde
* Für die Ermittlung des Durchschnitts werden die einzelnen Bewertungsstufen wie folgt umgerechnet:
HQ = 1, BG = 2, UB = 3, VE = 4, HM = 5, MA = 6, IU = 7.
Beförderungsgruppe
Die Voraussetzungen gelten für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie für
Lehrkräfte an Förderschulen in das erste und zweite Beförderungsamt.
Beförderungszeitpunkt
Befördert werden diejenigen Lehrkräfte, die die o.g. Voraussetzungen in der
Beurteilung 2014 erzielt haben. Die Beförderung erfolgt zum 1.7.2015. Hierzu muss
die Beförderungsurkunde spätestens am 31.07.2015 ausgehändigt worden sein, damit
die Ernennung noch rückwirkend zum Monatsbeginn dienst- und besoldungsrechtlich
wirksam wird.
Das Ärgernis
Erstmals wird dieses Mal ausschließlich die aktuelle dienstliche Beurteilung als
Maßstab für die Beförderung herangezogen. Grund hierfür ist die neuere
Rechtsprechung. In mehreren Gerichtsverfahren hatte die GEW gegen die
Kombination Beurteilung und Dienstalter für die funktionslosen Beförderungen im Jahr
2009 geklagt. Zwar wurden damals die Klagen des Rechtsanwalts Gerd Tersteegen,
der für GEW-Kolleginnen und Kollegen Anträge bei vier Verwaltungsgerichten
eingereicht hatte, zurückgewiesen. Allerdings bezogen sich die Urteile ausschließlich
auf Übergangsregelungen des Neuen Dienstrechts. In einer Rundmail hatte die GEW
am 8.7.2009 ihre Mitglieder aufgefordert, gegen eine unterbliebene Beförderung
rechtlich vorzugehen, wenn dies auf die fehlende Dienstzeit zurückzuführen war. Wir
berichteten damals mehrfach in der MILZ bzw. in den Informationsdiensten.
Insbesondere für ältere Kolleginnen und Kollegen bedeutet das nun, dass ihnen die
Möglichkeit einer Beförderung vorenthalten wird. Der BLLV favorisierte immer die
Kombination Beurteilung-Dienstzeit und damit eine Regelung, die sowohl den älteren
als auch den jüngeren Lehrkräften gerecht geworden wäre.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nach Art. 16 des
Leistungslaufbahngesetzes
Beförderungen
ausschließlich
nach
dem
Leistungsgrundsatz zu erfolgen haben. Dienst- und Lebensalter fallen darunter nicht.
Eine erneute Klage bei einem Beibehalten der Kombination Beurteilung-Dienstzeit
hätte einer gerichtlichen Überprüfung jetzt nicht mehr standgehalten.
Die weiteren Aussichten
Viele Kolleginnen und Kollegen, die mit einer Beförderung nach A12 + Zulage
gerechnet hatten, sind sicherlich enttäuscht. An der Rechts- und Gesetzeslage kommt
man aber nicht vorbei.
Natürlich klingen die augenblicklichen Voraussetzungen streng. Allerdings werden in
den nächsten Jahren die Voraussetzungen für die Beförderungen nach A12 + Zulage
wieder abgemildert, da bis zum Jahr 2018 die Beförderungen auf Grundlage der
derzeit aktuellen periodischen Beurteilung erfolgen. Für viele ist also die Beförderung
aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Für diejenigen, die aber kurz vor der
Pensionierung stehen, sind die Folgen der Gerichtsurteile ein besonderes Ärgernis.
Gerhard Gronauer