BLLV-Erfolg: 2000 Beförderungen nach A13 Folgen der GEW-Klagen für ältere Lehrkräfte ein Ärgernis Das Neue Dienstrecht wird weiter umgesetzt. Der große Sprung gelang dieses Mal unserem Abteilungsleiter und BBB-Vorsitzenden Rolf Habermann bei den Beförderungen nach A13. 2000 Lehrerinnen und Lehrer dürfen sich zukünftig Studienrätin bzw. Studienrat nennen. Ärgerlich insbesondere für die meisten älteren Kolleginnen und Kollegen ist die Tatsache, dass die Beförderungsentscheidung nur noch ausschließlich auf die aktuelle Beurteilung abgestellt wird und das Dienstalter unberücksichtigt bleibt. Das ist auf Klagen der GEW im Jahr 2009 sowie auf die Gesetzeslage zurückzuführen. Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet. Beförderungsvoraussetzungen Voraussetzung Beförderung Beurteilung von A12 nach A12+Zulage 2014 Beförderung von A12+Zulage nach A13 HQ alle Grundvoraussetzung: Mindestdienstzeit von drei Jahren seit der letzten Beförderung und entsprechende Beurteilung alle BG alle alle UB nur wenn folgende nur wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Voraussetzungen erfüllt sind: Durchschnitt in den Kriterien „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“, „Erzieherisches Wirken: - 2,33* und besser - 2,67*, wenn zugleich im Kriterium „Zusammenarbeit“ die Stufe „BG“ oder besser zuerkannt wurde Durchschnitt in den Kriterien „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“, „Erzieherisches Wirken: - 2,67* und besser - 3,00*, wenn zugleich im Kriterium „Zusammenarbeit“ die Stufe „BG“ oder besser zuerkannt wurde * Für die Ermittlung des Durchschnitts werden die einzelnen Bewertungsstufen wie folgt umgerechnet: HQ = 1, BG = 2, UB = 3, VE = 4, HM = 5, MA = 6, IU = 7. Beförderungsgruppe Die Voraussetzungen gelten für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen sowie für Lehrkräfte an Förderschulen in das erste und zweite Beförderungsamt. Beförderungszeitpunkt Befördert werden diejenigen Lehrkräfte, die die o.g. Voraussetzungen in der Beurteilung 2014 erzielt haben. Die Beförderung erfolgt zum 1.7.2015. Hierzu muss die Beförderungsurkunde spätestens am 31.07.2015 ausgehändigt worden sein, damit die Ernennung noch rückwirkend zum Monatsbeginn dienst- und besoldungsrechtlich wirksam wird. Das Ärgernis Erstmals wird dieses Mal ausschließlich die aktuelle dienstliche Beurteilung als Maßstab für die Beförderung herangezogen. Grund hierfür ist die neuere Rechtsprechung. In mehreren Gerichtsverfahren hatte die GEW gegen die Kombination Beurteilung und Dienstalter für die funktionslosen Beförderungen im Jahr 2009 geklagt. Zwar wurden damals die Klagen des Rechtsanwalts Gerd Tersteegen, der für GEW-Kolleginnen und Kollegen Anträge bei vier Verwaltungsgerichten eingereicht hatte, zurückgewiesen. Allerdings bezogen sich die Urteile ausschließlich auf Übergangsregelungen des Neuen Dienstrechts. In einer Rundmail hatte die GEW am 8.7.2009 ihre Mitglieder aufgefordert, gegen eine unterbliebene Beförderung rechtlich vorzugehen, wenn dies auf die fehlende Dienstzeit zurückzuführen war. Wir berichteten damals mehrfach in der MILZ bzw. in den Informationsdiensten. Insbesondere für ältere Kolleginnen und Kollegen bedeutet das nun, dass ihnen die Möglichkeit einer Beförderung vorenthalten wird. Der BLLV favorisierte immer die Kombination Beurteilung-Dienstzeit und damit eine Regelung, die sowohl den älteren als auch den jüngeren Lehrkräften gerecht geworden wäre. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass nach Art. 16 des Leistungslaufbahngesetzes Beförderungen ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu erfolgen haben. Dienst- und Lebensalter fallen darunter nicht. Eine erneute Klage bei einem Beibehalten der Kombination Beurteilung-Dienstzeit hätte einer gerichtlichen Überprüfung jetzt nicht mehr standgehalten. Die weiteren Aussichten Viele Kolleginnen und Kollegen, die mit einer Beförderung nach A12 + Zulage gerechnet hatten, sind sicherlich enttäuscht. An der Rechts- und Gesetzeslage kommt man aber nicht vorbei. Natürlich klingen die augenblicklichen Voraussetzungen streng. Allerdings werden in den nächsten Jahren die Voraussetzungen für die Beförderungen nach A12 + Zulage wieder abgemildert, da bis zum Jahr 2018 die Beförderungen auf Grundlage der derzeit aktuellen periodischen Beurteilung erfolgen. Für viele ist also die Beförderung aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Für diejenigen, die aber kurz vor der Pensionierung stehen, sind die Folgen der Gerichtsurteile ein besonderes Ärgernis. Gerhard Gronauer
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