Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen

Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen
Auszug aus dem Informationsblatt der WKOÖ Folge 13/2009
Prüfpflicht gemäß § 82b GewO 1994
Jeder Inhaber einer genehmigten gewerblichen
Betriebsanlage muss diese in bestimmten Zeitabständen von
sich aus überprüfen oder durch fachkundige Dritte
überprüfen lassen. Man kann diese Prüfpflicht mit dem „KFZPickerl“ vergleichen:
Es soll regelmäßig überprüft werden, ob die Betriebsanlage noch
allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wer hat die Prüfung zu
veranlassen?
Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung
selbst zu veranlassen, ohne dazu von der Behörde
aufgefordert worden zu sein. Der Anlageninhaber ist jene
Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage
hat (z.b. Eigentümer, Mieter, Pächter). Er hat auch für die Kosten
der Prüfung aufzukommen. Bei juristischen Personen (z.b. GmbH)
ist dies der gewerberechtliche Geschäftsführer.
Wie oft ist zu überprüfen?
Sofern im Genehmigungsbescheid nichts anderes festgelegt ist,
betragen die Fristen für die Prüfung fünf Jahre. Anlagen, die nach
dem vereinfachten Verfahren genehmigt wurden, sind alle sechs
Jahre zu prüfen.
Vollständige Unterlagen
Um sicherzustellen, dass die Unterlagen vollständig und jederzeit griffbereit
sind, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Gewerbebehörde den gesamten
Betriebsanlagenakt einschließlich Einreichunterlagen (=
Genehmigungsantrag, Einreichpläne, Maschinenaufstellungspläne, etc.),
Verhandlungsschriften, Bescheide, Berufungen usw. zu kopieren.
Die Unterlagen sollen systematisch in Ordnern als „Betriebsanlagenbuch“
abgelegt werden.
Projektmanagement
Das Projektmanagement soll sicherstellen, dass die
erforderlichen Unterlagen vollständig vorhanden sind und dass
die zeitlichen Abläufe berücksichtigt und koordiniert werden.
Was ist zu prüfen?
Es ist zu prüfen, ob die Anlage mit dem gewerberechtlichen
Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheid übereinstimmt.
Wer ist zur Prüfung berechtigt?
- Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes
- akkreditierte Stellen im fachlichen Umfang ihrer Akkreditierung
- staatlich autorisierte Anstalten
- Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse
- geeignete und fachkundige Betriebsangehörige
- der Betriebsanlageninhaber selbst, wenn er geeignet und fachkundig ist
Weitere umfassende Informationen entnehmen Sie
bitte dem Portal der Wirtschaftskammer
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=174763&DstID=951