EY Governance Matters® Pünktlich zur Frauenquote Ihr Fahrplan zur Umsetzung der neuen Gendergesetzgebung Seite 1 Nach Jahren freiwilliger Selbstverpflichtung schreibt der Gesetzgeber mit dem „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (FührposGleichberG) erstmals eine feste Quote vor. Mit Inkrafttreten des sog. Gendergesetzes am 1. Mai 2015 ist umgehendes Handeln für eine Vielzahl privatwirtschaftlicher Unternehmen gefragt: Selbstbestimmte Zielgröße: Erstmalig zum 30. September 2015 haben etwa 3.500 börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen die gesetzliche Verpflichtung, den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden obersten Führungsebenen festzulegen. Dabei besteht keine Mindestvorgabe zur Höhe der Zielgröße, aber ein Verschlechterungsverbot, sofern die aktuelle Quote unter 30 Prozent liegt. „Die Gleichberechtigung von Mann und Frau — auch und gerade in Führungsetagen sowie Spitzengremien — ist eines der zentralen gesellschaftspolitischen Themen unserer Zeit.“ Seite 2 Gesetzliche Genderquote: Darüber hinaus gilt zum 1. Januar 2016 in etwa 100 börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen die gesetzliche Genderquote im Aufsichtsrat. Danach muss der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen respektive Männern bestehen. Es besteht Bestandsschutz für den Status quo, d. h., bereits vor dem 1. Januar 2016 besetzte Mandate dürfen bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden. Seite 3 Ihr Fahrplan zur Umsetzung Re l Se ev ite a 6/ n z 7 Ve r Se an ite t 8/ w 9 or tli ch ke ite n Be s Se e ite tz 10 u /1 n g 1 Be r Se ic ite h 12 te /1 rs 3 ta tt un g Monitoring 1 2 3 4 • Regelmäßige Analyse der Relevanzkriterien: • Börsennotierung • Mitbestimmung (Mitarbeiterzahl) Selbstbestimmte Zielgröße Gesetzliche Genderquote • Festlegung der Verantwortlichkeiten von Aufsichtsrat (ggf. Gesellschafterversammlung) und Vorstand sowie Aufnahme in den Sitzungsplan • Aufgabenzuweisung an die Fachabteilungen, Gremienbüros etc. • Ist-Analyse und Soll-Definition • Erstellung von Besetzungsmatrizen • Zielgerichtete und langfristige Nachfolgeplanung • Definition von Informationsquellen und ihrer Einbindung in den Berichterstellungsprozess • Anpassung und Erstellung der Berichtselemente (Erklärung zur Unternehmensführung) 30. Sep Erstmalige Festlegung der Zielgrößen und Fristen 30. Jun 1. Okt Beginn der Offenlegungspflicht 2015 Ende der ersten Umsetzungsfrist 2016 2017 1. Jan Seite 4 Inkrafttreten der Genderquote, Beginn der Offenlegungspflicht Seite 5 Was gilt für mein Unternehmen? Am 1. Mai 2015 ist das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe Damit ist die Geschlechtervielfalt in Aufsichtsräten, Vorständen und von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirt- den obersten beiden Führungsebenen Pflicht — ob per gesetzlicher schaft und im öffentlichen Dienst“ in Kraft getreten. Genderquote oder selbstbestimmter Zielgröße. Börsennotierung Börsennotiert Börsennotiert/nicht börsennotiert Betroffene Rechtsform AG/KGaA/SE* AG/KGaA/SE/GmbH/eG/VVaG Mitbestimmung (Mitarbeiterzahl) Paritätisch mitbestimmt (> 2.000**) Mitbestimmt (> 500***) Relevanz 1 Gesetzliche Genderquote Regelung Selbstbestimmte Zielgröße Selbstbestimmte Zielgröße Auswirkungen Besetzung *Für Unternehmen in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea — SE) mit dualistischer Struktur und paritätischer Besetzung des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans. Seite 6 **In der Regel sind Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern paritätisch mitbestimmt (MitbestG), jedoch auch gewisse Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern (Montan-MitbestG/MitbestErgG). Berichterstattung ***In der Regel sind Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern (drittel)mitbestimmt (DrittelbG), jedoch auch Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Mitarbeitern, die keine Familiengesellschaften sind und vor dem 10. August 1994 gegründet wurden. Seite 7 Wer ist gefordert? • Der Aufsichtsrat definiert die Zielgrößen für das eigene Gremium (sofern er nicht der gesetzlichen Geschlechterquote unterliegt) und für den Vorstand. Bei einer GmbH kann diese Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung obliegen. Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung legt die Zielgrößen für den Frauenanteil für • die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands/der Geschäftsführung fest. Regelung für Aufsichtsrat Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen Börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen Gesetzliche Genderquote Selbstbestimmte Zielgröße (Festlegung durch den Aufsichtsrat*) (Festlegung durch den Aufsichtsrat*) Gesetzliche Genderquote: • Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen an die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung die Genderquote von 30 Prozent für den Aufsichtsrat zu berücksichtigen. • Abhängig vom derzeitigen Frauenanteil sind zunächst u. U. ausschließlich weibliche Kandidaten vorzuschlagen. Vorstand/ Geschäftsführung Selbstbestimmte Zielgröße (Festlegung durch den Aufsichtsrat*) Kernfragen für den Aufsichtsrat: • Ist mein Unternehmen mitbestimmungspflichtig? • Wie hoch ist der aktuelle Frauenanteil in Aufsichtsrat und Vorstand bzw. Geschäftsführung? • Wann enden die bestehenden Verträge und Mandate? • Welcher Frauenanteil ist ambitioniert, aber realistisch? Obersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands/ der Geschäftsführung Selbstbestimmte Zielgröße (Festlegung durch den Vorstand/die Geschäftsführung) Verantwortlichkeiten Selbstbestimmte Zielgröße: 2 * GmbH: ggf. durch die Gesellschafterversammlung Seite 8 Seite 9 Was ist zu tun? 3 • • Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Genderquote 1. Ist-Analyse Definition der obersten beiden Führungsebenen Ermittlung des jeweiligen Frauenanteils Branchenkenntnisse Seite 10 * Für weitere Informationen zur Besetzungsmatrix stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. sukzessive Gender • • Befassung des Aufsichtsrats (ggf. der Gesellschafterversammlung) und des Vorstands mit den Zielgrößen 3. Implementierung Definition eines Pools potenzieller (interner/externer) Kandidaten(inn)en der Fristen zur Zielerreichung Langfristige Nachfolgeplanung und gezielte Karriereentwicklung interner Talente der absoluten Mindestanzahl des unterrepräsentierten Geschlechts** Anpassung der Checklisten für die Wahlabläufe des Aufsichtsrats adäquater und realistischer Zielgrößen Unabhängigkeit Internationalität periodisch Inkrafttreten der Genderquote Bestimmung planmäßiger Vakanzen Zeit und Engagement Ende der ersten Umsetzungsfrist Aktualisierung der Zielgrößen und Fristen (max. 5 Jahre) 2. Soll-Definition … Qualifikation sukzessive Maximaler Zeitraum zur erstmaligen Umsetzung der Zielgrößen Bestandteile des Soll-Kriterienkatalogs: … … 30. Jun Erstmalige Festlegung der Zielgrößen und Fristen Definition eines Soll-Kriterienkatalogs (sog. Besetzungsmatrix*) Erstellung eines Kandidaten-Anforderungsprofils Kandidatenauswahl anhand des Profils — ggf. unter Einbindung eines Personalberaters Fortlaufender Soll-Ist-Abgleich und Zieldefinition anhand der Besetzungsmatrix • 2017 Das Nichterreichen festgelegter Zielgrößen zieht keine Sanktionen nach sich. Quotenwidrige Wahlen bzw. Entsendungen sind nichtig; die Folge sind „leere“ Stühle. ** Dabei sind sowohl die Gesamt- als auch die Getrennterfüllung sowie eine mathematisch korrekte Rundung auf volle Personen zu berücksichtigen. Für die Societas Europaea (SE) gilt lediglich die Gesamterfüllung, darüber hinaus entfällt die Rundungsvorschrift. Besetzung • 2016 1. Jan Quick Check Der Umgang mit den Zielgrößen — egal ob Aufsichtsrat, Vorstand oder Führungsebenen betreffend — und/oder der Genderquote fordert einen transparenten Besetzungsprozess: 30. Sep Sanktion 2015 Seite 11 Was ist offenzulegen? 4 … jährlich Offenlegung der Einhaltung der gesetzlichen Genderquote bzw. Gründe bei Nichterreichen jährlich für nachfolgende Bilanzstichtage 2. Bericht über Zielgrößen und Fristen Angabe der definierten Zielgrößen und Fristen sowie bei Nichterreichen die Gründe Bei Verfehlen der Quote Offenlegung der Gründe und ergriffene Gegenmaßnahmen Angaben zur Genderquote sind gem. § 289a Abs. 2 Nr. 5 HGB in der Erklärung zur Unternehmensführung offenzulegen. Ggf. konkrete Angaben zur Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder jeden Geschlechts auf der Anteilseigner- und Arbeitnehmerbank Sofern keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Lageberichts besteht, muss dieser freiwillig erstellt oder die Erklärung auf der Internetseite bekannt gemacht werden. • 3. Prozessrelevante Änderungen Bestimmung der Informationsquellen und der zuständigen Abteilungen (z. B. Investor Relations, Kommunikationsabteilung etc.) Anpassung der Vorlagen für die Berichtselemente Ggf. Entwurf einer gesonderten Erklärung sowie Prozess zur Einbindung auf der Internetseite Bei Nichtangabe der Zielgrößen und/oder der Genderquote in der Erklärung zur Unternehmensführung (gem. § 289a HGB) drohen gesetzliche Sanktionen gem. §§ 334 f. HGB, die Geldbußen bzw. Schadensersatzforderungen bis 50 Tsd. Euro nach sich ziehen können. Berichterstattung 2017 Offenlegung von Zielgrößen und Fristen bzw. Gründe bei Nichterreichen Angaben zu den Zielgrößen sind gem. § 289a Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 HGB in der Erklärung zur Unternehmensführung offenzulegen. Seite 12 31. Dez für nachfolgende Bilanzstichtage 1. Art der Offenlegung „Neben den besetzungsrelevanten Anforderungen definiert der Gesetzgeber auch neue Berichtspflichten für die Unternehmen, die Transparenz hinsichtlich der Erreichung (selbst gesteckter) Diversity-Ziele schaffen sollen.“ 2016 Quick Check Die Besetzungsziele (Soll-Kriterienkatalog) und das Besetzungsmonitoring (fortlaufender Soll-Ist-Abgleich) bilden die Grundlage für die erweiterte Berichterstattung zu den selbstbestimmten Zielgrößen, den gewählten Zeiträumen und (sofern anwendbar) der Einhaltung der Genderquote. 30. Sep Sanktion 2015 Seite 13 Ihre Ansprechpartner Daniela Mattheus Head of Corporate Governance Board Services Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichstraße 140 10117 Berlin Telefon +49 30 25471 19736 Mobil +49 160 939 19736 +49 181 3943 19736 Fax [email protected] Mathieu Meyer Managing Partner Audit Germany Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittlerer Pfad 15 70499 Stuttgart Telefon +49 711 9881 24424 Mobil +49 160 939 24424 Fax +49 181 3943 24424 [email protected] Seite 14 Für weitere Informationen und Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Seite 15 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen — für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. BKL 1509-065 ED None EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde CO2neutral und auf FSC®-zertifiziertem Papier gedruckt, das zu 60 % aus Recycling-Fasern besteht. www.de.ey.com
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