16. März 2015 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet (sog. Frauenquote) Der Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verabschiedet. Wesentliche bald umzusetzende Schritte in der Praxis sind: Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen und Fristen zu deren Erreichung sächlich eingerichteten Hierarchieebenen in der Gesellschaft Das Gesetz sieht eine Verpflichtung von Gesellschaften vor, Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Betroffen sind von dieser Pflicht alle Gesellschaften, die entweder börsennotiert sind oder (mindestens) der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen. Damit sind in erster Linie Gesellschaften in der Rechtsform der AG, SE sowie der GmbH erfasst. Diese Gesellschaften haben für den Aufsichtsrat, den Vorstand bzw. die Geschäftsführer sowie die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Im Einzelnen sind zeitnah insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen: ermitteln den Status Quo des Frauenanteils in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer als Ausgangsgröße für die festzulegenden Zielgrößen legen Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer erstmals bis spätestens zum 30. September 2015 fest; sofern der Status Quo des Frauenanteils unter 30% liegt, dürfen die festzulegenden Zielgrößen den Status Quo nicht unterschreiten, § 76 Abs. 4 AktG-E bzw. § 36 GmbHG-E Vorstand bzw. Geschäftsführer… legen gleichzeitig mit den Zielgrößen Fristen für die Erreichung dieser Zielgrößen fest; die erstmals festzulegenden Fristen dürfen nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern definieren die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer anhand der tat- www.allenovery.de 1 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet Frauenanteils unter 30% liegt, darf die festzulegende Zielgröße den Status Quo nicht unterschreiten, § 111 Abs. 5 AktG-E bzw. § 52 Abs. 2 GmbHG-E Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterversammlung… ermitteln Status Quo des Frauenanteils im Vorstand bzw. in der Geschäftsführung sowie im Aufsichtsrat als Ausgangsgröße für die festzulegende Zielgröße legen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und Vorstand fest; im Falle einer GmbH, die dem Drittelbeteiligungsgesetz unterfällt, legt grundsätzlich die Gesellschafterversammlung Zielgrößen für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführer fest; die Zielgrößen sind bis spätestens zum 30. September 2015 festzulegen; sofern der Status Quo des legen gleichzeitig mit den Zielgrößen Fristen für die Erreichung der Zielgrößen fest; die erstmals festzulegenden Fristen dürfen nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern Die Festlegungen zu Zielgrößen und Fristen sind auch mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Berichtspflichten zu dokumentieren. Fixe Geschlechterquote von 30% im Aufsichtsrat Bei Neubesetzungen im Aufsichtsrat von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Gesellschaften ist ab dem 1. Januar 2016 zudem eine fixe Geschlechterquote von 30% zu beachten und der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts sukzessive entsprechend zu erhöhen. Betroffen sind von dieser Pflicht Gesellschaften in der Rechtsform der AG, KGaA, SE und solche, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind, § 96 Abs. 2 und 3 AktG-E bzw. §§ 17 Abs. 2, 24 Abs. 3 SEAG-E. Die fixe Quote ist vom Aufsichtsrat einer AG und KGaA insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerbank dieser sog. Gesamterfüllung widerspricht (bei SE und Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind, ist ein solcher Widerspruch nicht vorgesehen). Zur Erfüllung dieser fixen Quote sollten bereits jetzt folgende Maßnahmen ergriffen werden: Berechnung des Status Quo des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Falle einer Gesamtund einer Getrennterfüllung; dabei ist nach mathematischen Regeln auf- bzw. abzurunden www.allenovery.de Ermittlung der laufenden Amtsperioden der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder und des jeweiligen planmäßigen Endes zeitnahe Einleitung einer aktiven Suche nach möglichen Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wegen des zu erwartenden Wettlaufs um die besten Kandidaten Aufnahme erster Gespräche zwischen den Bänken im Aufsichtsrat zur Sondierung der Bereitschaft der anderen Bank, einen Verzicht auf den Widerspruch gegen die Gesamterfüllung zu erklären, um so besser den Bedarf an Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts ermitteln zu können Vorsorge für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds durch Suche nach möglichen Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts, da die fixe Geschlechterquote auch bei einer gerichtlichen Bestellung zu berücksichtigen ist 2 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet Literatur Stüber, Katharina, [Gesetz zur Frauenquote in Kraft] DStR 2015 [in Vorbereitung] Stüber, Katharina, Regierungsentwurf zur sog. „Frauenquote“ – Eine Übersicht der Neuerungen, CCZ 2015, 38 www.allenovery.de Stüber, Katharina, Der Referentenentwurf zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst im Überblick, CCZ 2014, 261 3 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet Ansprechpartner Wenn Sie Fragen zu dem Thema unseres Client Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an die untenstehend Genannten oder Ihren gewohnten Ansprechpartner bei Allen & Overy LLP. Publikationen können Sie über [email protected] bestellen. www.allenovery.de Dr. Hans Diekmann Partner – Corporate Dr. Christian Eichner Partner – Corporate Kontakt Tel +49 211 2806 7101 [email protected] Kontakt Tel +49 211 2806 7114 [email protected] Dr. Hans-Christoph Ihrig Partner – Corporate Dr. Katharina Stüber Senior Associate – Corporate Kontakt Tel +49 621 3285 6401 [email protected] Kontakt Tel +49 621 3285 6406 [email protected] Markulf Behrendt Partner – Arbeitsrecht Dr. Hans-Peter Löw Partner – Arbeitsrecht Kontakt Tel +49 40 82221 2171 [email protected] Kontakt Tel +49 69 2648 5412 [email protected] 4 Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet Allen & Overy LLP Dreischeibenhaus 1 | 40211 Düsseldorf | Tel +49 211 2806 7000 Bockenheimer Landstraße 2 | 60306 Frankfurt am Main | Tel +49 69 2648 5000 Kehrwieder 12 | 20457 Hamburg | Tel +49 40 82 221 20 Am Victoria-Turm 2 | 68163 Mannheim | Tel +49 621 3285 6300 Maximilianstraße 35 | 80539 München | Tel +49 89 71043 3000 www.allenovery.de In diesem Dokument bezieht sich "Allen & Overy" auf "Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen". 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