Bundestag hat Gesetz zur gleich- berechtigten

16. März 2015
Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen
und Männern verabschiedet
(sog. Frauenquote)
Der Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verabschiedet. Wesentliche bald umzusetzende Schritte in der
Praxis sind:
Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen und Fristen
zu deren Erreichung
sächlich eingerichteten Hierarchieebenen in der Gesellschaft
Das Gesetz sieht eine Verpflichtung von Gesellschaften
vor, Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Betroffen sind von dieser Pflicht alle Gesellschaften, die entweder börsennotiert sind oder (mindestens) der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen. Damit sind in erster Linie Gesellschaften in der
Rechtsform der AG, SE sowie der GmbH erfasst. Diese
Gesellschaften haben für den Aufsichtsrat, den Vorstand
bzw. die Geschäftsführer sowie die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführer Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen. Im Einzelnen sind zeitnah insbesondere folgende Maßnahmen
zu treffen:

ermitteln den Status Quo des Frauenanteils in den
beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
bzw. der Geschäftsführer als Ausgangsgröße für die
festzulegenden Zielgrößen

legen Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden
Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der
Geschäftsführer erstmals bis spätestens zum
30. September 2015 fest; sofern der Status Quo des
Frauenanteils unter 30% liegt, dürfen die festzulegenden Zielgrößen den Status Quo nicht unterschreiten, § 76 Abs. 4 AktG-E bzw. § 36 GmbHG-E
Vorstand bzw. Geschäftsführer…

legen gleichzeitig mit den Zielgrößen Fristen für die
Erreichung dieser Zielgrößen fest; die erstmals festzulegenden Fristen dürfen nicht länger als bis zum
30. Juni 2017 dauern

definieren die beiden Führungsebenen unterhalb des
Vorstands bzw. der Geschäftsführer anhand der tat-
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Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet
Frauenanteils unter 30% liegt, darf die festzulegende Zielgröße den Status Quo nicht unterschreiten,
§ 111 Abs. 5 AktG-E bzw. § 52 Abs. 2 GmbHG-E
Aufsichtsrat bzw. Gesellschafterversammlung…


ermitteln Status Quo des Frauenanteils im Vorstand
bzw. in der Geschäftsführung sowie im Aufsichtsrat
als Ausgangsgröße für die festzulegende Zielgröße
legen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und Vorstand fest; im Falle einer GmbH, die
dem Drittelbeteiligungsgesetz unterfällt, legt grundsätzlich die Gesellschafterversammlung Zielgrößen
für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführer fest;
die Zielgrößen sind bis spätestens zum 30. September 2015 festzulegen; sofern der Status Quo des

legen gleichzeitig mit den Zielgrößen Fristen für die
Erreichung der Zielgrößen fest; die erstmals festzulegenden Fristen dürfen nicht länger als bis zum
30. Juni 2017 dauern
Die Festlegungen zu Zielgrößen und Fristen sind auch
mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Berichtspflichten zu dokumentieren.
Fixe Geschlechterquote von 30% im Aufsichtsrat
Bei Neubesetzungen im Aufsichtsrat von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Gesellschaften ist ab
dem 1. Januar 2016 zudem eine fixe Geschlechterquote
von 30% zu beachten und der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts sukzessive entsprechend zu erhöhen.
Betroffen sind von dieser Pflicht Gesellschaften in der
Rechtsform der AG, KGaA, SE und solche, die aus einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen
sind, § 96 Abs. 2 und 3 AktG-E bzw. §§ 17 Abs. 2, 24
Abs. 3 SEAG-E. Die fixe Quote ist vom Aufsichtsrat einer AG und KGaA insgesamt zu erfüllen, sofern nicht
die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerbank dieser sog.
Gesamterfüllung widerspricht (bei SE und Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgegangen sind, ist ein solcher Widerspruch nicht
vorgesehen). Zur Erfüllung dieser fixen Quote sollten
bereits jetzt folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Berechnung des Status Quo des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Falle einer Gesamtund einer Getrennterfüllung; dabei ist nach mathematischen Regeln auf- bzw. abzurunden
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
Ermittlung der laufenden Amtsperioden der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder und des jeweiligen
planmäßigen Endes

zeitnahe Einleitung einer aktiven Suche nach möglichen Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wegen des zu erwartenden Wettlaufs um
die besten Kandidaten

Aufnahme erster Gespräche zwischen den Bänken
im Aufsichtsrat zur Sondierung der Bereitschaft der
anderen Bank, einen Verzicht auf den Widerspruch
gegen die Gesamterfüllung zu erklären, um so besser den Bedarf an Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts ermitteln zu können

Vorsorge für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds durch Suche nach
möglichen Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts, da die fixe Geschlechterquote auch bei
einer gerichtlichen Bestellung zu berücksichtigen ist
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Bundestag hat Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern verabschiedet
Literatur

Stüber, Katharina, [Gesetz zur Frauenquote in
Kraft] DStR 2015 [in Vorbereitung]

Stüber, Katharina, Regierungsentwurf zur sog.
„Frauenquote“ – Eine Übersicht der Neuerungen,
CCZ 2015, 38
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
Stüber, Katharina, Der Referentenentwurf zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen
und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst im Überblick,
CCZ 2014, 261
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