Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern Jänner/2016 REGISTRIERKASSENPFLICHT FÜR ÄRZTE - ERGÄNZUNGEN Der letzte Steuertipp handelte von der Registrierkassenpflicht für Ärzte. Diese stellt bekanntlich einen Eckpfeiler der Gegenfinanzierung der Steuerreform dar und soll der Betrugsbekämpfung dienen. Mittlerweile hat das Finanzministerium (endlich) reagiert und einen 67 Seiten starken Erlass zur Einzelaufzeichnungs-Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht veröffentlicht. Was gibt es darin Neues bzw. was wurde klargestellt? Im Hinblick auf den Zeitdruck hat das Finanzministerium insofern ein Einsehen gehabt, dass es für viele Ärzte nicht möglich ist, zeitgerecht, somit mit 1.1.2016, eine Registrierkasse anzuschaffen. Der Markt war einfach dazu nicht bereit. Es wurde eine Toleranzfrist bis zum 31. März 2016 eingeräumt - unter der Voraussetzung, dass der Arzt erklären kann, dass er nicht in der Lage war, eine geeignete Kasse anzuschaffen, sogar bis zum 30.6.2016. Innerhalb dieser Frist werden keine Strafen verhängt, sollte die Registrierkasse noch nicht vorhanden sein. Nochmals zur Klarstellung: Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten. Zum Barumsatz zählt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte. Natürlich sind hiervon in erster Linie Wahlärzte betroffen, aber auch Ärzte mit Kassenverträgen, welche entsprechende Zusatzleistungen anbieten und daraus Barumsätze erzielen. Der Erlass enthält auch Ausnahmen. Ärzte, die bereits im Jahr 2016 die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit beabsichtigen, müssen keine Registrierkasse kaufen. Damit werden absolute Fehlinvestitionen vermieden. Unabhängig davon ist allerdings eine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht gegeben. Eine weitere Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Arzt entschieden hat, 2016 für Honorarnoten auf Zahlung mittels Überweisung umzusteigen. Es ist allerdings erforderlich, dass die Umstellung bereits mit 1. Jänner 2016 durchgeführt wurde und daher absehbar ist, dass der Barumsatz 2016 von EUR 7.500,00 nicht überschritten wird. Ob diese Maßnahme zielführend ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. So mancher Patient wird für den Fall, dass er nicht eine Barzahlung leistet, unter Umständen den Arzt lange auf die Zahlung warten lassen oder diese sogar verdrängen bzw. vergessen. Hier erscheint jedenfalls Vorsicht geboten. Eines sollte jedenfalls nicht übersehen werden: Selbst wenn die Registrierkassenpflicht erst mit Ende März 2016 erfüllt werden sollte, besteht bereits jetzt und somit ab 1.1.2016 die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung und zur Belegerteilung. Dies bedeutet, dass der Arzt jeden einzelnen Zahlungseingang in einem Verzeichnis (Liste) zu erfassen hat. Ferner muss jedem Patienten über die erbrachte Leistung ein entsprechender Beleg erteilt werden. Sollte nur eine dieser beiden Pflichten nicht erfüllt sein, so liegt jedenfalls ein Verstoß vor, der die Finanzbehörde zu entsprechenden Sanktionen berechtigen würde. Strafen bei Verweigerung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Vorsätzliche Verletzungen der Registrierkassen –und Belegerteilungspflicht können als Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu EUR 5.000,00 Strafe geahndet werden. Mit dieser Strafe ist jedenfalls ab dem 2. Quartal 2016 zu rechnen, wenn nicht besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft gemacht werden können (zB Lieferengpässe, fehlende Zeit für Einschulungen). Darüber hinaus vertritt die Finanzbehörde die Rechtsmeinung, bei Verweigerung der Registrierkassenpflicht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchführen zu dürfen. Dies könnte unter Umständen empfindliche Steuernachzahlungen auslösen. Als Resümee der Registrierkassenpflicht ist somit festzuhalten, dass dem Arzt dringend zu empfehlen ist, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.
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