Die neue Selbständigenvorsorge - Bevormundung oder

Fragen zu Registrierkassenpflicht
mit spezieller Berücksichtigung der Anliegen
von Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
Mag. Dieter Welbich
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater / Partner
Baldinger & Partner
Wien, 20. Dezember 2015
Inhaltsverzeichnis
I. Vorbemerkungen
II. Registrierkassenpflicht in Fragen und Antworten
Inhaltsverzeichnis / 1
I. Vorbemerkungen
1. Fragen allgemeiner Natur
Ziel der nachfolgenden Fragen ist die Klärung grundsätzlicher Fragen. Die
Antworten dazu können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
2. Disclaimer
Trotz größter Sorgfalt bei der Ausarbeitung der Fragen und Antworten
kann keine Haftung für den Inhalt übernommen werden.
Vorbemerkungen / 2
II. Fragen und Antworten zur
Registrierkassenpflicht
1. Welche Umsatzgrenzen müssen überschritten werden, damit
die Registrierkassenpflicht eintritt?
Der Gesamtumsatz eines Jahres muss den Betrag von Euro 15.000 überschreiten und
der Barumsatz davon Euro 7.500. Es müssen daher beide Grenzen überschritten
werden.
2. Ab welchem Zeitpunkt gilt die Registrierkassenpflicht?
Die Registrierkassenpflicht tritt grundsätzlich mit 1.1.2016 ein. Es gilt allerdings eine
viermonatige Umstellungsfrist. Beispiel: Wenn die Grenzen erstmals im Jahr 2015
überschritten werden (z.B. im November 2015 liegt ein Gesamtumsatz bis dahin von
Euro 16.000 vor, Barumsätze von Euro 9.000), dann beginnt bei einem Umsatz von
unter Euro 100.000 pro Jahr (Quartals-UVA) die Registrierkassenpflicht mit 1.4.2016.
Fragen und Antworten / 3
3. Welche Übergangsvorschriften gibt es?
Im ersten Quartal 2016 wird es keine Bestrafungen geben. Im zweiten Quartal 2016
gilt die Straffreiheit nur mehr dann, wenn besondere Gründe für die Nichteinhaltung
der Registrierkassenpflicht vorliegen.
4. Was ist ab 1.1.2017 zu beachten?
Ab diesem Zeitpunkt ist jede Registrierkasse mit einer technischen
Sicherheitseinrichtung auszustatten. Bei der Wahl des Produkte ist daher auf diesen
Umstand (allfällige Aufrüstung) besonders zu achten.
5. Was ist eine Registrierkasse; bin ich dann mit dem Finanzamt
verbunden?
Eine Registrierkasse kann eine normale Kassa mit Lade (Hardware) sein, oder als
Software auf z.B. einem Laptop geführt werden. Die Meldung beim Finanzamt ist
einmalig und es besteht keine ständige Onlineverbindung mit dem Finanzamt.
Fragen und Antworten / 4
6. Gibt es steuerliche Förderungen?
Für die Anschaffung/Umrüstung kann eine Prämie von 200 Euro mit der jährlichen
Steuerklärung (frühestens für 2015) beantragt werden. Darüber hinaus besteht eine
unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.
7. Was ist die Belegerteilungspflicht?
Dabei handelt es sich faktisch um eine Quittungspflicht (Nachweis der Zahlung), die
mit der Ausstellung von Honorarnoten prinzipiell nichts zu tun hat. Die
Zahlungsnachweise müssen aber schlussendlich einer Honorarnote zugeordnet
werden können, wenn die Abrechnung von der Kundschaft verlangt wird.
8. Wie werde ich meine Verschwiegenheitspflicht einhalten?
Die Honorarnotenvordrucke des ÖBVP oder ähnliche Formulare können und sollten
natürlich weiterhin verwendet werden. Personenbezogene Daten der Kundschaft
müssen aber nicht in den Registrierkassenbeleg aufgenommen werden. Zur
Identifikation sollten Codes verwendet werden. Im Endeffekt gilt die
Verschwiegenheitspflicht aufgrund des Amtsgeheimnisses im Abgabenverfahren nicht.
Fragen und Antworten / 5
9. Wie werde ich im Registrierkassenbeleg die
Leistungen bezeichnen?
Grundsätzlich ist es so, dass vereinfachend auf eine Honorarnote
verwiesen werden kann. Sollte diese im Zeitpunkt der Zahlung
noch nicht vorliegen (oder es gar keine geben), kann die Leistung
wie folgt angegeben werden:
AE (Arbeitseinheit, 45 – 50 Minuten üblich) und zu
differenzieren: 1 Psychotherapie AE, 1 Einzel- PT
(Psychotherapie) AE, 1 Gruppen-PT AE, 1 Paar-PT AE, 1 FamilienPT AE; alles befreit lt. § 6 UStG., dann: 1 Coaching AE, 1
Supervision AE
(wieder differenzierender Zusatz Einzel,
Gruppen) alles ev. USt pflichtig und jeweils ein Vielfaches davon
(z.B. 2 Einzel-PT AE, oder 3 Einzel-Supervision AE)
Fragen und Antworten / 6
10. Kann ich den Erwerb einer Registrierkasse vermeiden, wenn ich auf
Banküberweisungen umstelle?
Ja, wenn nachweislich im Jahr 2016 eine Umstellung in der Verrechnung mit der Kundschaft
erfolgt, ist der Erwerb einer Registrierkasse nicht erforderlich. Hinweise: Die Barumsätze dürfen
in diesem Fall Euro 7.500 pro Jahr nicht überschreiten und die Zahlung muss tatsächlich über eine
Banküberweisung erfolgen (Bankomat- und Kreditkartenzahlungen helfen nicht). Das
Zahlungsausfallsrisiko ist in diesem Zusammenhang zu beachten.
11. Kann eine Registrierkasse von mehreren Personen genutzt werden?
Ja, das ist zulässig. Es muss allerdings klar erkennbar sein, welche Umsätze wem zuzurechnen
sind.
12. Was ist die Belegentgegennahmepflicht?
Zusätzlich zur Belegerteilungspflicht ist die Kundschaft verpflichtet,
entgegenzunehmen und bis außerhalb der Praxisräumlichkeiten mitzunehmen.
den
Beleg
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13. Wie sind Barumsätze außerhalb der eigenen Praxis zu erfassen?
Es ist vor Ort ein manueller Beleg auszustellen. Die Erfassung in der Registrierkasse hat sodann
ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Praxis zu erfolgen.
14. Spielt die Umsatzsteuer eine Rolle?
Nein, die Registrierkassenpflicht gilt unabhängig davon ob der Umsatz umsatzsteuerpflichtig ist
oder nicht. Sie gilt vielmehr für den einzelunternehmerischen Betrieb der Psychotherapeutin
oder des Psychotherapeuten. Die Finanzverwaltung zählt diese Berufsgruppe zu den
Paradebeispielen für die neue Registrierkassenpflicht.
Fragen und Antworten / 8
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Kontakt:
Mag. Dieter Welbich
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater / Partner
Baldinger & Partner
Ferrogasse 35, A-1180 Wien
T (+43) 1 470 07 60 73
[email protected]
www.bup.at