Sehr geehrter Klient, Nichts wurde in den vergangenen Monaten mehr und heißer diskutiert als die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Und das (leider) zu Recht, sind doch die Regelungen vielfach sehr kompliziert und werfen viele Fragen auf. Was steckt nun dahinter? Unter Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen einzeln zu erfassen. Diese Verpflichtung trifft ab 1. Januar 2016 alle Unternehmen, die betriebliche Einkünfte sowie einen Jahresumsatz von mehr als € 15.000,00 netto pro Jahr und davon Barumsätze von mehr als € 7.500,00 netto erzielen. Unter Barumsatz versteht man sowohl Zahlungen mittels Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte sowie die Hingabe von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Bons etc. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind zum Beispiel: Umsätze im Freien, Umsätze von Waren- und Dienstleistungsautomaten und von Online-Shops. Erleichterungen gibt es auch für die sogenannten mobilen Berufe. Ab 1. Januar 2016 wird auch, sofern ein Barumsatz (siehe oben) erzielt wird, die Verpflichtung, Belege an den Kunden zu erteilen, eingeführt. Davon gibt es wieder einzelne Ausnahmen. Verstöße gegen die oben angeführten Vorschriften stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Dafür können Geldstrafen bis zu € 5.000,00 verhängt werden. Außerdem berechtigen derartige Verstöße die Finanzverwaltung zur Schätzung der Einnahmen. Einen kurzen Überblick über häufig gestellte Fragen soll Ihnen der beigefügte Artikel aus der Zeitschrift „Wiener Wirtschaft“ bieten. Für Fragen und für eine individuelle Beratung steht Ihnen das Team von Appellator gerne unter 01/408 42 58 zur Verfügung.
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