Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern Oktober/2015 REGISTRIERKASSENPFLICHT FÜR ÄRZTE Ein Eckpfeiler der Gegenfinanzierung der Steuerreform besteht in der Betrugsbekämpfung. Dazu soll vor allem die neue Registrierkassenpflicht dienen. Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Diese Verpflichtung besteht generell bei Überschreiten der Grenzen ab 1. 1. 2016. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten. Zum Barumsatz zählt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte. Vor allem Wahlärzte, aber auch Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen anbieten und daraus Barumsätze erzielen, sind davon betroffen. Grundsätzlich besteht die Registrierkassenpflicht ab Beginn des 4. Monats nach Ende jenes Monats, in welchem erstmals die Umsatzgrenzen überschritten werden. Es ist derzeit unklar, was dies wirklich bedeutet, d.h. ob Registrierkassenpflicht nun ab 1.1.2016 tatsächlich besteht oder erst ab 1.5.2016, sofern die Umsatzgrenze bereits im Monat Jänner 2016 überschritten wird. Für jene Ärzte, welche erst während des Jahres 2016 die Umsatzgrenzen überschreiten, würde sich nach dieser Auslegung die Registrierkassenpflicht um weitere Monate verschieben. Sollte grundsätzlich Registrierkassenpflicht bestehen und Behandlungen nicht in der Praxis erfolgen (zB Hausbesuche), gibt es Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung. Sie können ihre Umsätze per Hand aufzeichnen und nach Rückkehr in die Ordination ohne unnötigen Aufschub erfassen. Umsätze sind in der Registrierkasse jedoch einzeln und nicht als einheitlicher Sammelumsatz zu erfassen. Dem Patienten ist im jeden Fall ein Beleg auszustellen und von diesem eine Durchschrift aufzubewahren. Im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht ist festzuhalten, dass weder bei der Registrierkassenpflicht noch bei den Beleginhalten personenbezogene Daten (z. B. Name des Patienten) aufscheinen müssen. Technische Sicherheitseinrichtung Ab 1.1.2017 ist die Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu versehen. Achten Sie beim Kauf auf eine diesbezügliche Erweiterungsmöglichkeit. Welche Pflichten treffen die Patienten? Patienten müssen nach Bezahlung der Behandlung den Kassenzettel entgegennehmen und bis nach Verlassen der Ordination aufbewahren. Wird der Beleg vom Patienten allerdings nicht mitgenommen, droht ihm keine Bestrafung. Anforderungen an Belege Folgende Angaben müssen die Belege enthalten: • • • • • Bezeichnung des Arztes Fortlaufende Nummer des Geschäftsvorfalles Datum der Ausstellung Art und Umfang der Leistung (übliche Leistungs- und Mengenbeschreibung) Betrag Die Durchschrift des Beleges ist vom Arzt sieben Jahre aufzubewahren. Förderungen Wird zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 aufgrund der Registrierkassenpflicht ein elektronisches Kassensystem angeschafft, können Begünstigungen im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen für 2015 beziehungsweise 2016 berücksichtigt werden: - vorzeitige Abschreibung bis EUR 2.000,00 Anschaffungskosten Anschaffungsprämie in Höhe von EUR 200,00 pro Gerät. Folgen bei Nichtverwendung von Registrierkassen Die Nichtverwendung von Registrierkassen führt dazu, dass die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren geht. Daraus wird die Finanzbehörde wohl ableiten, dass die Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen besteht. Eine Schätzung bedeutet, dass allein aufgrund der formellen Mängel zusätzliche Einnahmen vom Finanzamt als erzielt angenommen werden und den steuerlichen Gewinn erhöhen, was zu Einkommensteuernachzahlungen führen würde. Ob dies tatsächlich rechtens ist, wird die künftige Judikatur zeigen. Klar ist allerdings, dass die Nichtverwendung einer Registrierkasse als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 geahndet wird. Bei vorsätzlicher Manipulation einer Registrierkasse kann sogar eine Strafe bis zu EUR 25.000,00 verhängt werden. Davon unabhängig kann bei Vorliegen einer Abgabenhinterziehung oder Abgabenbetrug die Verhängung von Geldstrafen, in Extremfällen sogar von Freiheitsstrafen, erfolgen. Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.
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