Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern Oktober/2015

Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern
Oktober/2015
REGISTRIERKASSENPFLICHT FÜR ÄRZTE
Ein Eckpfeiler der Gegenfinanzierung der Steuerreform besteht in der Betrugsbekämpfung.
Dazu soll vor allem die neue Registrierkassenpflicht dienen.
Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum
Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder
sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Diese Verpflichtung
besteht generell bei Überschreiten der Grenzen ab 1. 1. 2016.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab
einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten.
Zum Barumsatz zählt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte. Vor allem
Wahlärzte, aber auch Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen anbieten und daraus
Barumsätze erzielen, sind davon betroffen.
Grundsätzlich besteht die Registrierkassenpflicht ab Beginn des 4. Monats nach Ende jenes
Monats, in welchem erstmals die Umsatzgrenzen überschritten werden. Es ist derzeit unklar,
was dies wirklich bedeutet, d.h. ob Registrierkassenpflicht nun ab 1.1.2016 tatsächlich
besteht oder erst ab 1.5.2016, sofern die Umsatzgrenze bereits im Monat Jänner 2016
überschritten wird. Für jene Ärzte, welche erst während des Jahres 2016 die Umsatzgrenzen
überschreiten, würde sich nach dieser Auslegung die Registrierkassenpflicht um weitere
Monate verschieben.
Sollte grundsätzlich Registrierkassenpflicht bestehen und Behandlungen nicht in der Praxis
erfolgen (zB Hausbesuche), gibt es Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung. Sie können
ihre Umsätze per Hand aufzeichnen und nach Rückkehr in die Ordination ohne unnötigen
Aufschub erfassen. Umsätze sind in der Registrierkasse jedoch einzeln und nicht als
einheitlicher Sammelumsatz zu erfassen. Dem Patienten ist im jeden Fall ein Beleg
auszustellen und von diesem eine Durchschrift aufzubewahren.
Im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht ist festzuhalten, dass weder bei der
Registrierkassenpflicht noch bei den Beleginhalten personenbezogene Daten (z. B. Name des
Patienten) aufscheinen müssen.
Technische Sicherheitseinrichtung
Ab 1.1.2017 ist die Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen
Manipulationen zu versehen. Achten Sie beim Kauf auf eine diesbezügliche
Erweiterungsmöglichkeit.
Welche Pflichten treffen die Patienten?
Patienten müssen nach Bezahlung der Behandlung den Kassenzettel entgegennehmen und
bis nach Verlassen der Ordination aufbewahren. Wird der Beleg vom Patienten allerdings
nicht mitgenommen, droht ihm keine Bestrafung.
Anforderungen an Belege
Folgende Angaben müssen die Belege enthalten:
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•
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Bezeichnung des Arztes
Fortlaufende Nummer des Geschäftsvorfalles
Datum der Ausstellung
Art und Umfang der Leistung (übliche Leistungs- und Mengenbeschreibung)
Betrag
Die Durchschrift des Beleges ist vom Arzt sieben Jahre aufzubewahren.
Förderungen
Wird zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 aufgrund der Registrierkassenpflicht ein
elektronisches Kassensystem angeschafft, können Begünstigungen im Zuge der Erstellung
der Steuererklärungen für 2015 beziehungsweise 2016 berücksichtigt werden:
-
vorzeitige Abschreibung bis EUR 2.000,00 Anschaffungskosten
Anschaffungsprämie in Höhe von EUR 200,00 pro Gerät.
Folgen bei Nichtverwendung von Registrierkassen
Die Nichtverwendung von Registrierkassen führt dazu, dass die Vermutung der
Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren geht. Daraus wird die
Finanzbehörde wohl ableiten, dass die Berechtigung zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen besteht. Eine Schätzung bedeutet, dass allein aufgrund der
formellen Mängel zusätzliche Einnahmen vom Finanzamt als erzielt angenommen werden
und den steuerlichen Gewinn erhöhen, was zu Einkommensteuernachzahlungen führen
würde. Ob dies tatsächlich rechtens ist, wird die künftige Judikatur zeigen.
Klar ist allerdings, dass die Nichtverwendung einer Registrierkasse als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 geahndet wird. Bei vorsätzlicher
Manipulation einer Registrierkasse kann sogar eine Strafe bis zu EUR 25.000,00 verhängt
werden. Davon unabhängig kann bei Vorliegen einer Abgabenhinterziehung oder
Abgabenbetrug die Verhängung von Geldstrafen, in Extremfällen sogar von Freiheitsstrafen,
erfolgen.
Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1130
Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.