Registrierkassenpflicht für Ärzte

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REGISTRIERKASSE
Mag. Caroline
Huemer
Dr. Max Wudy
Registrierkassenpflicht für Ärzte
A
m 7. Juli 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016
nun vom Nationalrat verabschiedet, mit dem es unter anderem zur Normierung
• einer generellen Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht für Barumsätze ab dem ersten Euro,
• einer verpflichtenden Belegausstellung,
• einer Registrierkassenpflicht für alle Unternehmer ab Erreichen von bestimmten Umsatzgrenzen
kommt.
Bereits im Vorfeld erreichten uns mannigfaltige Anfragen zu dieser Causa, die erst seit dem Bekanntwerden des Gesetzestextes
beantwortet werden können. Hier nun eine Zusammenfassung
der häufigsten Fragen und deren Antworten.
Auch wenn dies immer wieder von manchen Standesvertretern behauptet wurde: Für Ärzte gibt es keine Sonderregelung.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR
15.000,00 je Ordination, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00
überschreiten. Wichtig ist, dass im Sinne dieser Bestimmung
zum Barumsatz auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie Gutscheinen gehört.
Betroffen von der neuen Regelung sind vor allem
•Wahlärzte
•Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen wie Impfungen anbieten
•Ärzte mit Hausapotheke
Eine Ausnahme, die allerdings bei Ärzten nicht zur Anwendung
kommt, gibt es nur bei der so genannten „Kalte Hände Regelung“. Die Ausnahme gilt begrenzt mit einem Nettoumsatz von
EUR 30.000,00 für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen
Orten getätigt werden.
Besonders bei Ärzten mit Hausapotheken wird es oft vorkommen, dass die Medikamentenabgabe nicht in der Praxis, sondern
direkt vor Ort stattfindet. Für diese Tätigkeiten gibt es, wenn
sie nicht unter die „Kalte Hände Regelung“ fallen – und dies
ist eigentlich immer auszuschließen - eine spezielle Regelung.
Sie können diese Umsätze (sogenannte „mobile Umsätze“) vor
Ort händisch aufzeichnen und anschließend in der Registrier-
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Gilt diese Regelung auch für Ärzte?
kasse in der Praxis erfassen. Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass der Patient einen entsprechenden Beleg über die Barzahlung erhält, der den gesetzlich festgelegten Mindestinhalt aufweist. Das heißt, bei Hausbesuchen hat der Arzt einen händisch
geschriebenen Beleg auszufolgen.
Anforderungen an das Kassensystem
Die technischen Anforderungen an die Registrierkassen und die
erforderliche Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation werden durch eine eigene Verordnung („Registrierkassensicherheitsverordnung“) festgelegt. Diese Verordnung ist derzeit
noch im Entwurf und soll ab 1.1.2017 in Kraft treten.
Laut Entwurf soll bereits ab 1.1.2016 jede Registrierkasse über
ein Datenerfassungsprotokoll sowie einen Drucker bzw. eine
elektronische Vorrichtung zur Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
Zusätzlich sollen alle Kassensysteme ab 1.1.2017 über einen
Manipulationsschutz verfügen. Durch eine individuell zugeordnete Signatur, die auf jedem Beleg zu erfassen ist, wird sichergestellt, dass die Belege nicht im Nachhinein vom Steuerpflichtigen verändert werden können. Die ärztliche Schweigepflicht
wird dadurch gewahrt, dass auf den Belegen keine PatientennaCONSILIUM 09/15
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REGISTRIERKASSE
Bezirksärztetreffen Herbst/Winter 2015/2016
men vermerkt werden müssen. Gerade hier sind die EDV Firmen gefordert, praktikable, leistbare Lösungen zu entwickeln
und anzubieten. Auf die physikalische Einbindung ohne zusätzlichen Verkabelungsaufwand (bestehendes Ethernet, WLAN,
Bluetooth) ist besonders zu achten.
Kaufen Sie im Moment noch keine Registrierkasse, die Spezifikationen zu Redaktionsschluss (26.8.2015) wurden noch
nicht festgelegt. Derzeit werden vermehrt Registrierkassen als
Schnäppchen in Umlauf gebracht, wobei noch fraglich ist, ob
diese den geforderten Sicherheitsanforderungen genügen bzw.
sich gegebenenfalls nachrüsten lassen.
Wir halten Sie über kompatible, den Gesetzen entsprechende
Systeme hier im Consilium, per eline und natürlich auf unserer
Homepage auf dem Laufenden.
Aufgrund zahlreicher Anfragen bereist der Präsident der NÖ Ärztekammer, Dr. Christoph Reisner, MSc, ab September die Bezirke
Niederösterreichs. Im Rahmen von Bezirksärztetreffen wird er einen Überblick über die kammerpolitischen Angelegenheiten und
Aktivitäten geben sowie Ihre Fragen diesbezüglich beantworten.
Folgende Termine sind vorgesehen:
TerminBezirk
Ansprechpartner
23.09.2015 Hollabrunn
29.09.2015 Bruck/Leitha
30.09.2015 Amstetten/Melk
13.10.2015 Klosterneuburg
14.10.2015 Purkersdorf
21.10.2015 Waidhofen/Thaya
27.10.2015 Gmünd
04.11.2015 St. Pölten Stadt/Land
17.11.2015 Mistelbach
24.11.2015 Horn/Zwettl
25.11.2015Neunkirchen/
Wr. Neustadt
02.12.2015 Scheibbs
offen
Korneuburg
offen
Baden
offen
Tulln
offen
Gänserndorf
offen
Lilienfeld
Dr. Nics
Dr. Schenzel
Dr. Eglseer/Dr. Waxenegger
Dr. Neuwirth-Riedl
Dr. Levnaic
Dr. Gold
Dr. Fuchs
Dr. Fiedler/Dr. Barnath
Dr. Wiesinger
Dr. Oppeck/Dr. Danzinger
Dr. Tischler/Dr. Dinhobl
Dr. Brandstetter
Dr. Hasenhündl
Dr. Birkner
Dr. Diehl
Dr. Kozlowsky
Dr. Friewald
Details erfahren Sie bei Frau Beate Nechvatal,
Tel. 01/53 751-245, E-Mail: [email protected]
oder finden Sie auf www.arztnoe.at - Termine Bezirksärzteversammlung
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CONSILIUM 09/15
Welche Pflichten treffen die Patienten?
Auch für Patienten ergibt sich ab 1.1.2016 eine Neuerung im
Zuge der Registrierkassenpflicht. Um zu vermeiden, dass
Umsätze nicht in der Kasse verbucht werden, müssen sie nach
Bezahlung der Behandlung den Kassenzettel entgegennehmen
und ihn zumindest bis nach Verlassen der Praxis aufbewahren.
Es ist derzeit zwar keine Verwaltungsstrafe vorgesehen, wenn
man den Beleg als Patient oder Kunde nicht entgegennimmt.
Sollte der Patient bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung den Beleg über die Barzahlung nicht vorweisen, kann dies
jedoch unangenehme Folgen für den betroffenen Arzt haben.
Wir empfehlen, ein deutliches Hinweisschild anzubringen, das
die Patienten über ihre Pflicht zur Entgegennahme des Kassenbeleges informiert.
Anforderungen an Belege über Barzahlungen
Ab 1.1.2016 müssen Belege einen bestimmten Mindestinhalt
aufweisen:
•Eindeutige Bezeichnung des Arztes
•Fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles
•Datum der Ausstellung
•Art und Umfang der Leistung (die Angabe der Leistung ist
auch verschlüsselt möglich)
•Betrag
Die Durchschrift des Beleges ist vom Arzt wie gewohnt für eine
Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
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Dr. Max Wudy
Kommentar
Steuerliche Vergünstigungen im Rahmen der Neuregelung
Wird zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 aufgrund der
Registrierkassenpflicht ein neues elektronisches Kassensystem
erworben oder ein bestehendes System umgerüstet, können folgende steuerliche Begünstigungen geltend gemacht werden:
•Die Anschaffungskosten sowie die durch die Umrüstung des
Systems anfallenden Aufwendungen können sofort in voller
Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
•Bei Anschaffung eines neuen Systems oder bei Umrüstung
eines bestehenden Systems steht eine steuerfreie Anschaffungsprämie in Höhe von EUR 200,00 pro Erfassungseinheit
zu. Diese Prämie ist in der Steuererklärung zu beantragen und
wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Das Wichtigste in Kürze
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die Registrierkassenpflicht für Ärzte, die einen Barumsatz von EUR 7.500,00 (ein
Gesamtumsatz von EUR 15.000,00 wird von uns vorausgesetzt)
pro Jahr überschreiten, verpflichtend ab 1.1.2016 kommt. Ab
1.1.2017 müssen alle Registrierkassen mit einem elektronischen
Sicherheitssystem gegen Manipulationen ausgestattet sein.
Von der Pflicht zur Registrierkasse werden nach ersten Schätzungen über 80 Prozent aller Ärzte, fast alle Wahlärzte, aber mit
Sicherheit ALLE hausapothekenführenden Ärzte betroffen sein.
Es liegt nun vor allem an den EDV Firmen, eine leistbare praktikable Lösung anzubieten. Ob es wirklich Sinn macht, zusätzliche bürokratische Hürden in einem Bereich einzuführen, in
dem 100 Prozent des Bestellwesens, der Lagerhaltung und der
Abrechnung über die Praxis EDV läuft, überlassen wir dem
geneigten Leser.
MAG. CAROLINE HUEMER
Prokuristin bei Kotlik Prokopp Stadler GMBH,
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
2353 Guntramsdorf, Klingerstraße 9
DR. MAX WUDY
Referatsleiter Hausapotheken und Medikamentenwesen,
Kurienobmannstellvertreter
Derzeit ist die gesetzliche Umsetzung der Registrierkassenpflicht noch etwas
unklar. Gewisse Themen sind im Laufe des Gesetzgebungsprozesses „gereift“, das heißt, der Inhalt des endgültigen Gesetzes entspricht nicht mehr
dem des ersten Begutachtungsentwurfes.
Offen ist die Abklärung von Detailfragen. Das geschieht, wie schon bei
Gesetzesänderungen in der Vergangenheit, im Erlasswege, wobei da auch in
vielen Fällen eine Vorwegabklärung mit potentiell Betroffenen erfolgt; bei
den Registrierkassen und der Belegerteilungspflicht ist vor allem die Wirtschaftskammer stark involviert.
Die letzten veröffentlichten Erläuterungen beziehen sich auf die Regierungsvorlage (EB RegVlg) und decken sich nicht mit dem beschlossenen Gesetz, da es in der zweiten Lesung noch
einen Änderungsantrag gegeben hat, der auch angenommen wurde. (Die Erläuterungen sowie den Änderungsantrag finden Sie auf www.arztnoe.at.)
Die Klärung der Einzelfragen zur Steuerreform, so auch zu den Registrierkassen, sind derzeit im Laufen, es ergeht wahrscheinlich noch im Sommer
eine Verordnung, die aber rein technischer Natur sein wird, also was das
System können muss.
Wir arbeiten derzeit intensiv an der Klärung der unklaren Punkte. Ich stehe
in ständigem Kontakt mit einem Ministerialrat vom BMF. Das Problem bei
der Sache ist, dass der erlassene Gesetzestext viele Fragen offen lässt. Eine
entsprechende Verordnung, die Details regeln soll, ist zwar gerade in Begutachtung, doch selbst dieser Entwurf klärt nicht alle Fragen. Derzeit geht das
BMF davon aus, dass der Verordnung noch Erlässe des Finanzministeriums
folgen werden müssen.
Unsere EDV-Abteilung ist darüber hinaus gerade in Kontakt mit der ÖÄK,
um herauszufinden, welche technischen Rahmenbedingungen ganz konkret
in der Arztsoftware erfüllt sein müssen bzw. ob etwaige Angebote von Softwarefirmen den bisher bekannten gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Sobald Neues bekannt wird, werden wir Sie auf diesem Wege, aber auch per
eline und auf unserer Homepage informieren.
Derzeit möchte ich folgende Empfehlungen aussprechen:
Da die genauen sicherheitstechnischen Vorschriften erst in der Registrierkassensicherheitsverordnung enthalten sein werden und die einzelnen Schritte
der Umsetzung nicht prognostiziert werden können, warten Sie mit dem
Kauf der Registrierkasse, egal wie verlockend die Angebote auch sein mögen.
Es kann sonst passieren, dass Sie elektronischen Sondermüll gekauft haben.
Wirklich empfehlen kann ich Ihnen derzeit nur den Ankauf eines Papierkorbes, wo die Patienten die Belege entsorgen können, nachdem sie ihn - wie
gesetzlich verpflichtet - angenommen haben.
DR. MAX WUDY
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REGISTRIERKASSE
Registrierkassenpflicht
Nun doch für Kassen- und Wahlärzte gleichsam
A
ls Ergebnis des in letzter Sekunde von den Abgeordneten
Zakostelsky und Krainer ein- gebrachten Abänderungsantrages wurde der Umfang der Registrierkassenpflicht nun deutlich erweitert. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht nur Wahlärzte - wie bisher aufgrund der Regierungsvorlage vermutet sondern auch alle Kassenärzte deren Barumsätze EUR 7.500,00
übersteigen von der Registrierkassenverpflichtung betroffen sein
werden.
Was gilt als Barumsatz?
Änderung im Detail
Anforderungen an die Registrierkasse
Im ursprünglichen Begutachtungsentwurf ebenso wie in der
Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde im
§ 131b BAO die Registrierkassenpflicht für Betriebe, die überwiegend Barumsätze erzielen, gefordert. Diese Regelung sollte
ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 gelten und stellte
einen zentralen Punkt der Gesetzesänderung dar.
Um Manipulationen der Registrierkasse bzw. des elektronischen
Aufzeichnungssystems zu vermeiden sind diverse elektronische
Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Wichtigster Punkt ist die
individuelle Signatur, welche die nachträgliche Unveränderbarkeit des Beleges sicherstellen soll.
Eine Verordnung zur Konkretisierung aller technischen Anforderungen wurde bereits in Begutachtung geschickt. Wir werden
nach bekannt werden genauerer Details über mögliche Lösungen in einer eigenen Aussendung berichten.
Obwohl die gesamte Registrierkassenverpflichtungen aufgrund
der entstehende Kosten und vor allem des deutliche höheren
Verwaltungsaufwandes bereits in der Gesetzesbegutachtungsphase heftig kritisiert wurde uA von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Ärztekammer und der Zahnärztekammer
wurde der Umfang der Verpflichtung letztlich noch deutlich
erweitert.
Durch den oben erwähnten Abänderungsantrag wurde beschlossen, dass alle Betriebe ihre Bareinnahmen mittels elektronischer
Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen
Aufzeichnungssystem zu erfassen haben, wenn deren gesamter
Jahresumsatz mehr als EUR 15.000,00 beträgt und ihre Barumsätze EUR 7.500,00 übersteigen.
Dieser in letzter Sekunde gestellte Antrag wurde am 7.7.2015
kurzer Hand im Plenum des Nationalrates beschlossen und am
23.7.2015 vom Bundesrat bestätigt.
Beobachtungszeitraum und in Kraft treten
Die Registrierkassenpflicht tritt mit 1.1.2016 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist daher auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, die von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung
befreit sind, die Höhe der Umsätze zu überwachen. Vier Monate
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat
oder Quartal) in dem die Grenze von EUR 7.500,00 überschritten wurde ist nach § 131b Abs. 3 BAO ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden.
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CONSILIUM 09/15
Sonderbarer weise gelten nach Maßgabe dieser Bestimmung
nicht nur die tatsächlich in bar geleisteten Zahlungen sondern
vielmehr auch Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen sowie Zahlungen mittels Gutschein als Barumsätze und
sind daher mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu
erfassen.
Belegerteilungsverpflichtung/Belegannahmeverpflichtung
Durch die generelle Belegerteilungsverpflichtung ist dem Patienten künftig ein Beleg auszuhändigen.
Dem gegenüber steht die Belegannahmeverpflichtung. Die Patienten werden künftig in die Pflicht genommen und müssen den
ausgehändigten Beleg zumindest bis zum Verlassen der Praxisräumlichkeiten aufbewahren.
Zusammenfassung
Die Vorgehensweise eine Bestimmung die bereits in der Gesetzeswerdungsphase viel kritisiert wurde in letzter Sekunde durch
Abänderungsantrag noch zu verschärfen scheint im Hinblick auf
das Vertrauen der Bürger an den Gesetzgeber sehr zweifelhaft
und führt darüber hinaus das Instrument der Gesetzesbegutachtung ad absurdum.
© ECOVIS Scholler & Partner, Juli 2015
REGISTRIERKASSE
Registrierkassenpflicht für Ärzte
ab 1.1.2016
Überschießende Regelung bedeutet enormen Verwaltungsaufwand
A
„Es ist dies eine völlig überschießende Regelung, die noch dazu
über einen fragwürdigen parlamentarischen Änderungsantrag
in letzter Minute möglich wurde“, kritisiert Mag. Hans-Georg
Goertz, Partner der Steuerberatungskanzlei ECOVIS Austria,
die neue Regelung. Obwohl die Registrierkassenverpflichtung
aufgrund der entstehenden Kosten und vor allem des deutlich
höheren Verwaltungsaufwandes bereits in der Begutachtung heftig kritisiert wurde - so beispielsweise von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Ärztekammer - wurde der Umfang
der Verpflichtung letztlich noch deutlich erweitert. Goertz: „Das
führt die gesamte Gesetzesbegutachtung ad absurdum!“
Das bedeutet die neue Regelung für Ärzte konkret
Ab Anfang des kommenden Jahres hat jeder Wahl- oder Kassenarzt, der die genannten Umsatzgrenzen überschreitet, die
Verpflichtung seine Bareinnahmen mittels elektronischer
Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen
Aufzeichnungssystem zu erfassen. Um Manipulationen der
Registrierkasse bzw. des elektronischen Aufzeichnungssystems zu
vermeiden sind zusätzlich ab 2017 diverse elektronische Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Wichtigster Punkt ist die individuelle Signatur, welche die nachträgliche Unveränderbarkeit des
Beleges sicherstellen soll. Eine Verordnung zur Konkretisierung
aller technischen Anforderungen wurde bereits in Begutachtung
geschickt.
Durch die generelle Belegerteilungsverpflichtung ist dem Patienten künftig ein Beleg auszuhändigen. Dem gegenüber steht die
Belegannahmeverpflichtung. Die Patienten werden künftig in
die Pflicht genommen und müssen den ausgehändigten Beleg
zumindest bis zum Verlassen der Praxisräumlichkeiten aufbewahren.
Bargeld neu definiert
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b 1. Jänner 2016 sind alle
Wahl- und auch Kassenärzte, deren Jahresumsätze EUR
15.000,00 und Barumsätze EUR
7.500,00 Euro übersteigen - und
damit wohl mehr als 80 % der in
Österreich niedergelassenen Ärzte
- von der Registrierkassenpflicht
betroffen. Dabei gelten alle Bankomat- und Kreditkartenzahlungen
ebenfalls als „Bares“. Dies ist das Ergebnis eines kurzfristig vor
der Beschlussfassung zur aktuellen Steuerreform im Nationalrat
eingebrachten Abänderungsantrages im Juli 2015.
Sonderbarer Weise gelten nach Maßgabe
des Gesetzes nicht nur die tatsächlich in bar
geleisteten Zahlungen sondern vielmehr auch
Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen sowie Zahlungen mittels Gutschein als
Barumsätze und sind daher mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen.
Kurzer Ratgeber für potenziell betroffene Ärzte:
Wie kann ich mich vorbereiten?
Prüfen Sie anhand Ihrer bisherigen Einnahmen, ob die maßgeblichen Grenzen in Zukunft überschritten werden. Ist das der
Fall, ist für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems Vorsorge zu treffen.
Wie wähle ich die „richtige Registrierkasse”?
Neben den körperlichen Registrierkassen gibt es vor allem im
Ärztebereich einige Anbieter von EDV Lösungen. Mit diesen
sollte jedenfalls abgeklärt werden, ob sie die neue Registrierkassensicherheitsverordnung (derzeit noch in Begutachtung) bereits
umgesetzt haben.
Wann ist mit einer Umsetzung der Registrierkassensicherheitsverordnung zu rechnen?
Die Registrierkassensicherheitsverordnung befindet sich derzeit
in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endete am 22.7.2015
und mit einer baldigen Gesetzwerdung ist zu rechnen.
Welche Konsequenzen hat die Verletzung der Registrierkassenpflicht?
Die Einhaltung der Registrierkassenpflicht kann ab dem
1.1.2016 im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert werden. Wird hier die Verletzung von Aufzeichnungsverpflichtungen festgestellt, könnte dies im Zuge der Prüfung zu einer
Schätzungsbefugnis durch die Finanzverwaltung führen. Die
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften aus der Registrierkassensicherheitsverordnung wird erst zum 1.1.2017 in Kraft treten insofern besteht eine gewisse Übergangsregelung.
ECOVIS AUSTRIA
Mag. Hans-Georg Goertz
Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien
Telefon: 01/599 22-0
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REGISTRIERKASSE
Die Registrierkasse
in der Arztpraxis
M
it der neuen Registrierkassenpflicht erhofft sich die Regierung den Umsatzsteuerbetrug wirksam bekämpfen zu
können. Dazu ist ab dem kommenden Jahr verpflichtend auch
eine technische Lösung zum Schutz vor Umsatzmanipulationen
vorgesehen und alle betroffene Unternehmen bzw. Ärzte müssen
in Zukunft für jeden Geschäftsfall einen Beleg ausstellen.
Viele Ärzte benötigen eine Registrierkasse
Die niedergelassenen Ärzte sind von dieser Regelung genauso
betroffen, wie alle anderen Branchen, wobei Kassenärzte nur
dann registrierkassenpflichtig sind, wenn ihre Barumsätze
15.000 Euro im Jahr übersteigen. Wählärzte werden vermutlich
alle eine Registrierkasse benötigen, da deren Jahresbarumsatz in
den meisten Fällen entsprechend hoch sein wird.
Jeden Barumsatz einzeln aufzeichnen
Entsprechend der neuen Einzelaufzeichnungspflicht ist jeder
Barumsatz in der Registrierkasse einzeln zu erfassen und von
der Registrierkassensoftware, versehen mit diversen Sicherheitsmerkmalen, in einem sogenannten Datenerfassungsprotokoll
abzuspeichern. Jede Buchung wird dabei mit Hilfe der kryptografischen Signatur der Signaturerstellungseinheit und unter
Einbeziehung der letzten vorangegangenen Buchung verkettet.
Zusätzlich werden Summenspeicher geführt, welche ebenfalls
mit definierten Algorithmen verschlüsselt werden.
Fehlt bei einer späteren Überprüfung ein Glied dieser kryptografischen Kette bzw. stimmen die Summenspeicher nicht, so kann
daraus eindeutig auf Manipulation geschlossen werden.
Die gesetzliche Grundlage
Einfache Überprüfung durch die Finanzbehörde
Das entsprechende Gesetz zur verpflichtenden Verwendung von
Registrierkassen hat der Nationalrat vor einigen Monaten im
Parlament beschlossen. Die technischen Einzelheiten für die
Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere,
der Datensicherheit dienenden Maßnahmen, werden in einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt. Diese
Registrierkassensicherheitsverordnung, kurz RKS-V, liegt derzeit im Begutachtungsstadium vor. Die darin detailliert festgeschriebenen Anforderungen und Maßnahmen sind allesamt
sehr umfangreich und technisch anspruchsvoll. Derzeit sind aber
für die Registrierkassenhersteller noch viele Fragen offen bzw.
unklar und bedürfen einer Klärung bzw. Nachschärfung. Dieser
Thematik hat sich nun ein eigener Arbeitskreis in der WKO
(Wirtschaftskammer Österreich) angenommen.
Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss auf
Verlangen jederzeit auf einen externen Datenträger in einem
vom Finanzministerium festgelegten Format exportiert werden
können. Mit diesen Daten kann dann ein Finanzprüfer bzw. die
Finanzpolizei rasch, automatisiert und ohne großen Aufwand
eine Überprüfung vornehmen.
Der ökonomische Nutzen
Die Finanzbehörden haben damit sicherlich ein sehr effizientes
Werkzeug zur Überprüfung der aufgezeichneten Barumsätze zur
Verfügung. Ein allwirksames Heilmittel, das Steuerbetrug ganz
verhindert, wird es aber nicht sein. Die Aufzeichnungen werden
natürlich stimmen, aber was ist mit jenen Umsätzen, die gar
nicht in der Registrierkasse aufgezeichnet werden?
Benötigte Komponenten
Neben der eigentlichen Registrierkasse bzw. der Registrierkassensoftware (beispielsweise als Teil der Arztsoftware) wird eine
sogenannte Signaturerstellungseinheit benötigt. Diese muss als
eigene Hardwarekomponente ausgeführt sein und ist bei einem
im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der solch qualifizierte Signaturzertifikate
anbietet, zu erwerben. Die Kosten hierfür hat der Unternehmer
bzw. der Arzt zu tragen.
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CONSILIUM 09/15
Durch die Belegerteilungspflicht erhofft man sich hier wohl
den Konsumenten bzw. Patienten als Partner zu gewinnen. Ob
das wirksam ist, wird man sehen. Etwas Skepsis sei hier angebracht.
DI DR. FRANZ WIENZL
Dr. Wienzl Informationssysteme GmbH
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