Foto: Raimo Rumpler Foto: sebastianphilipp.com REGISTRIERKASSE Mag. Caroline Huemer Dr. Max Wudy Registrierkassenpflicht für Ärzte A m 7. Juli 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016 nun vom Nationalrat verabschiedet, mit dem es unter anderem zur Normierung • einer generellen Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht für Barumsätze ab dem ersten Euro, • einer verpflichtenden Belegausstellung, • einer Registrierkassenpflicht für alle Unternehmer ab Erreichen von bestimmten Umsatzgrenzen kommt. Bereits im Vorfeld erreichten uns mannigfaltige Anfragen zu dieser Causa, die erst seit dem Bekanntwerden des Gesetzestextes beantwortet werden können. Hier nun eine Zusammenfassung der häufigsten Fragen und deren Antworten. Auch wenn dies immer wieder von manchen Standesvertretern behauptet wurde: Für Ärzte gibt es keine Sonderregelung. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Ordination, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten. Wichtig ist, dass im Sinne dieser Bestimmung zum Barumsatz auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie Gutscheinen gehört. Betroffen von der neuen Regelung sind vor allem •Wahlärzte •Ärzte mit Kassenverträgen, die Zusatzleistungen wie Impfungen anbieten •Ärzte mit Hausapotheke Eine Ausnahme, die allerdings bei Ärzten nicht zur Anwendung kommt, gibt es nur bei der so genannten „Kalte Hände Regelung“. Die Ausnahme gilt begrenzt mit einem Nettoumsatz von EUR 30.000,00 für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden. Besonders bei Ärzten mit Hausapotheken wird es oft vorkommen, dass die Medikamentenabgabe nicht in der Praxis, sondern direkt vor Ort stattfindet. Für diese Tätigkeiten gibt es, wenn sie nicht unter die „Kalte Hände Regelung“ fallen – und dies ist eigentlich immer auszuschließen - eine spezielle Regelung. Sie können diese Umsätze (sogenannte „mobile Umsätze“) vor Ort händisch aufzeichnen und anschließend in der Registrier- Foto: bilderbox.com Gilt diese Regelung auch für Ärzte? kasse in der Praxis erfassen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Patient einen entsprechenden Beleg über die Barzahlung erhält, der den gesetzlich festgelegten Mindestinhalt aufweist. Das heißt, bei Hausbesuchen hat der Arzt einen händisch geschriebenen Beleg auszufolgen. Anforderungen an das Kassensystem Die technischen Anforderungen an die Registrierkassen und die erforderliche Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation werden durch eine eigene Verordnung („Registrierkassensicherheitsverordnung“) festgelegt. Diese Verordnung ist derzeit noch im Entwurf und soll ab 1.1.2017 in Kraft treten. Laut Entwurf soll bereits ab 1.1.2016 jede Registrierkasse über ein Datenerfassungsprotokoll sowie einen Drucker bzw. eine elektronische Vorrichtung zur Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen. Zusätzlich sollen alle Kassensysteme ab 1.1.2017 über einen Manipulationsschutz verfügen. Durch eine individuell zugeordnete Signatur, die auf jedem Beleg zu erfassen ist, wird sichergestellt, dass die Belege nicht im Nachhinein vom Steuerpflichtigen verändert werden können. Die ärztliche Schweigepflicht wird dadurch gewahrt, dass auf den Belegen keine PatientennaCONSILIUM 09/15 7 REGISTRIERKASSE Bezirksärztetreffen Herbst/Winter 2015/2016 men vermerkt werden müssen. Gerade hier sind die EDV Firmen gefordert, praktikable, leistbare Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Auf die physikalische Einbindung ohne zusätzlichen Verkabelungsaufwand (bestehendes Ethernet, WLAN, Bluetooth) ist besonders zu achten. Kaufen Sie im Moment noch keine Registrierkasse, die Spezifikationen zu Redaktionsschluss (26.8.2015) wurden noch nicht festgelegt. Derzeit werden vermehrt Registrierkassen als Schnäppchen in Umlauf gebracht, wobei noch fraglich ist, ob diese den geforderten Sicherheitsanforderungen genügen bzw. sich gegebenenfalls nachrüsten lassen. Wir halten Sie über kompatible, den Gesetzen entsprechende Systeme hier im Consilium, per eline und natürlich auf unserer Homepage auf dem Laufenden. Aufgrund zahlreicher Anfragen bereist der Präsident der NÖ Ärztekammer, Dr. Christoph Reisner, MSc, ab September die Bezirke Niederösterreichs. Im Rahmen von Bezirksärztetreffen wird er einen Überblick über die kammerpolitischen Angelegenheiten und Aktivitäten geben sowie Ihre Fragen diesbezüglich beantworten. Folgende Termine sind vorgesehen: TerminBezirk Ansprechpartner 23.09.2015 Hollabrunn 29.09.2015 Bruck/Leitha 30.09.2015 Amstetten/Melk 13.10.2015 Klosterneuburg 14.10.2015 Purkersdorf 21.10.2015 Waidhofen/Thaya 27.10.2015 Gmünd 04.11.2015 St. Pölten Stadt/Land 17.11.2015 Mistelbach 24.11.2015 Horn/Zwettl 25.11.2015Neunkirchen/ Wr. Neustadt 02.12.2015 Scheibbs offen Korneuburg offen Baden offen Tulln offen Gänserndorf offen Lilienfeld Dr. Nics Dr. Schenzel Dr. Eglseer/Dr. Waxenegger Dr. Neuwirth-Riedl Dr. Levnaic Dr. Gold Dr. Fuchs Dr. Fiedler/Dr. Barnath Dr. Wiesinger Dr. Oppeck/Dr. Danzinger Dr. Tischler/Dr. Dinhobl Dr. Brandstetter Dr. Hasenhündl Dr. Birkner Dr. Diehl Dr. Kozlowsky Dr. Friewald Details erfahren Sie bei Frau Beate Nechvatal, Tel. 01/53 751-245, E-Mail: [email protected] oder finden Sie auf www.arztnoe.at - Termine Bezirksärzteversammlung 8 CONSILIUM 09/15 Welche Pflichten treffen die Patienten? Auch für Patienten ergibt sich ab 1.1.2016 eine Neuerung im Zuge der Registrierkassenpflicht. Um zu vermeiden, dass Umsätze nicht in der Kasse verbucht werden, müssen sie nach Bezahlung der Behandlung den Kassenzettel entgegennehmen und ihn zumindest bis nach Verlassen der Praxis aufbewahren. Es ist derzeit zwar keine Verwaltungsstrafe vorgesehen, wenn man den Beleg als Patient oder Kunde nicht entgegennimmt. Sollte der Patient bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung den Beleg über die Barzahlung nicht vorweisen, kann dies jedoch unangenehme Folgen für den betroffenen Arzt haben. Wir empfehlen, ein deutliches Hinweisschild anzubringen, das die Patienten über ihre Pflicht zur Entgegennahme des Kassenbeleges informiert. Anforderungen an Belege über Barzahlungen Ab 1.1.2016 müssen Belege einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen: •Eindeutige Bezeichnung des Arztes •Fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles •Datum der Ausstellung •Art und Umfang der Leistung (die Angabe der Leistung ist auch verschlüsselt möglich) •Betrag Die Durchschrift des Beleges ist vom Arzt wie gewohnt für eine Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Foto: Raimo Rumpler Dr. Max Wudy Kommentar Steuerliche Vergünstigungen im Rahmen der Neuregelung Wird zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 aufgrund der Registrierkassenpflicht ein neues elektronisches Kassensystem erworben oder ein bestehendes System umgerüstet, können folgende steuerliche Begünstigungen geltend gemacht werden: •Die Anschaffungskosten sowie die durch die Umrüstung des Systems anfallenden Aufwendungen können sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. •Bei Anschaffung eines neuen Systems oder bei Umrüstung eines bestehenden Systems steht eine steuerfreie Anschaffungsprämie in Höhe von EUR 200,00 pro Erfassungseinheit zu. Diese Prämie ist in der Steuererklärung zu beantragen und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Das Wichtigste in Kürze Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die Registrierkassenpflicht für Ärzte, die einen Barumsatz von EUR 7.500,00 (ein Gesamtumsatz von EUR 15.000,00 wird von uns vorausgesetzt) pro Jahr überschreiten, verpflichtend ab 1.1.2016 kommt. Ab 1.1.2017 müssen alle Registrierkassen mit einem elektronischen Sicherheitssystem gegen Manipulationen ausgestattet sein. Von der Pflicht zur Registrierkasse werden nach ersten Schätzungen über 80 Prozent aller Ärzte, fast alle Wahlärzte, aber mit Sicherheit ALLE hausapothekenführenden Ärzte betroffen sein. Es liegt nun vor allem an den EDV Firmen, eine leistbare praktikable Lösung anzubieten. Ob es wirklich Sinn macht, zusätzliche bürokratische Hürden in einem Bereich einzuführen, in dem 100 Prozent des Bestellwesens, der Lagerhaltung und der Abrechnung über die Praxis EDV läuft, überlassen wir dem geneigten Leser. MAG. CAROLINE HUEMER Prokuristin bei Kotlik Prokopp Stadler GMBH, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer 2353 Guntramsdorf, Klingerstraße 9 DR. MAX WUDY Referatsleiter Hausapotheken und Medikamentenwesen, Kurienobmannstellvertreter Derzeit ist die gesetzliche Umsetzung der Registrierkassenpflicht noch etwas unklar. Gewisse Themen sind im Laufe des Gesetzgebungsprozesses „gereift“, das heißt, der Inhalt des endgültigen Gesetzes entspricht nicht mehr dem des ersten Begutachtungsentwurfes. Offen ist die Abklärung von Detailfragen. Das geschieht, wie schon bei Gesetzesänderungen in der Vergangenheit, im Erlasswege, wobei da auch in vielen Fällen eine Vorwegabklärung mit potentiell Betroffenen erfolgt; bei den Registrierkassen und der Belegerteilungspflicht ist vor allem die Wirtschaftskammer stark involviert. Die letzten veröffentlichten Erläuterungen beziehen sich auf die Regierungsvorlage (EB RegVlg) und decken sich nicht mit dem beschlossenen Gesetz, da es in der zweiten Lesung noch einen Änderungsantrag gegeben hat, der auch angenommen wurde. (Die Erläuterungen sowie den Änderungsantrag finden Sie auf www.arztnoe.at.) Die Klärung der Einzelfragen zur Steuerreform, so auch zu den Registrierkassen, sind derzeit im Laufen, es ergeht wahrscheinlich noch im Sommer eine Verordnung, die aber rein technischer Natur sein wird, also was das System können muss. Wir arbeiten derzeit intensiv an der Klärung der unklaren Punkte. Ich stehe in ständigem Kontakt mit einem Ministerialrat vom BMF. Das Problem bei der Sache ist, dass der erlassene Gesetzestext viele Fragen offen lässt. Eine entsprechende Verordnung, die Details regeln soll, ist zwar gerade in Begutachtung, doch selbst dieser Entwurf klärt nicht alle Fragen. Derzeit geht das BMF davon aus, dass der Verordnung noch Erlässe des Finanzministeriums folgen werden müssen. Unsere EDV-Abteilung ist darüber hinaus gerade in Kontakt mit der ÖÄK, um herauszufinden, welche technischen Rahmenbedingungen ganz konkret in der Arztsoftware erfüllt sein müssen bzw. ob etwaige Angebote von Softwarefirmen den bisher bekannten gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sobald Neues bekannt wird, werden wir Sie auf diesem Wege, aber auch per eline und auf unserer Homepage informieren. Derzeit möchte ich folgende Empfehlungen aussprechen: Da die genauen sicherheitstechnischen Vorschriften erst in der Registrierkassensicherheitsverordnung enthalten sein werden und die einzelnen Schritte der Umsetzung nicht prognostiziert werden können, warten Sie mit dem Kauf der Registrierkasse, egal wie verlockend die Angebote auch sein mögen. Es kann sonst passieren, dass Sie elektronischen Sondermüll gekauft haben. Wirklich empfehlen kann ich Ihnen derzeit nur den Ankauf eines Papierkorbes, wo die Patienten die Belege entsorgen können, nachdem sie ihn - wie gesetzlich verpflichtet - angenommen haben. DR. MAX WUDY CONSILIUM 09/15 9 REGISTRIERKASSE Registrierkassenpflicht Nun doch für Kassen- und Wahlärzte gleichsam A ls Ergebnis des in letzter Sekunde von den Abgeordneten Zakostelsky und Krainer ein- gebrachten Abänderungsantrages wurde der Umfang der Registrierkassenpflicht nun deutlich erweitert. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht nur Wahlärzte - wie bisher aufgrund der Regierungsvorlage vermutet sondern auch alle Kassenärzte deren Barumsätze EUR 7.500,00 übersteigen von der Registrierkassenverpflichtung betroffen sein werden. Was gilt als Barumsatz? Änderung im Detail Anforderungen an die Registrierkasse Im ursprünglichen Begutachtungsentwurf ebenso wie in der Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde im § 131b BAO die Registrierkassenpflicht für Betriebe, die überwiegend Barumsätze erzielen, gefordert. Diese Regelung sollte ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 gelten und stellte einen zentralen Punkt der Gesetzesänderung dar. Um Manipulationen der Registrierkasse bzw. des elektronischen Aufzeichnungssystems zu vermeiden sind diverse elektronische Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Wichtigster Punkt ist die individuelle Signatur, welche die nachträgliche Unveränderbarkeit des Beleges sicherstellen soll. Eine Verordnung zur Konkretisierung aller technischen Anforderungen wurde bereits in Begutachtung geschickt. Wir werden nach bekannt werden genauerer Details über mögliche Lösungen in einer eigenen Aussendung berichten. Obwohl die gesamte Registrierkassenverpflichtungen aufgrund der entstehende Kosten und vor allem des deutliche höheren Verwaltungsaufwandes bereits in der Gesetzesbegutachtungsphase heftig kritisiert wurde uA von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Ärztekammer und der Zahnärztekammer wurde der Umfang der Verpflichtung letztlich noch deutlich erweitert. Durch den oben erwähnten Abänderungsantrag wurde beschlossen, dass alle Betriebe ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen haben, wenn deren gesamter Jahresumsatz mehr als EUR 15.000,00 beträgt und ihre Barumsätze EUR 7.500,00 übersteigen. Dieser in letzter Sekunde gestellte Antrag wurde am 7.7.2015 kurzer Hand im Plenum des Nationalrates beschlossen und am 23.7.2015 vom Bundesrat bestätigt. Beobachtungszeitraum und in Kraft treten Die Registrierkassenpflicht tritt mit 1.1.2016 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist daher auch für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, die von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, die Höhe der Umsätze zu überwachen. Vier Monate nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat oder Quartal) in dem die Grenze von EUR 7.500,00 überschritten wurde ist nach § 131b Abs. 3 BAO ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden. 10 CONSILIUM 09/15 Sonderbarer weise gelten nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht nur die tatsächlich in bar geleisteten Zahlungen sondern vielmehr auch Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen sowie Zahlungen mittels Gutschein als Barumsätze und sind daher mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen. Belegerteilungsverpflichtung/Belegannahmeverpflichtung Durch die generelle Belegerteilungsverpflichtung ist dem Patienten künftig ein Beleg auszuhändigen. Dem gegenüber steht die Belegannahmeverpflichtung. Die Patienten werden künftig in die Pflicht genommen und müssen den ausgehändigten Beleg zumindest bis zum Verlassen der Praxisräumlichkeiten aufbewahren. Zusammenfassung Die Vorgehensweise eine Bestimmung die bereits in der Gesetzeswerdungsphase viel kritisiert wurde in letzter Sekunde durch Abänderungsantrag noch zu verschärfen scheint im Hinblick auf das Vertrauen der Bürger an den Gesetzgeber sehr zweifelhaft und führt darüber hinaus das Instrument der Gesetzesbegutachtung ad absurdum. © ECOVIS Scholler & Partner, Juli 2015 REGISTRIERKASSE Registrierkassenpflicht für Ärzte ab 1.1.2016 Überschießende Regelung bedeutet enormen Verwaltungsaufwand A „Es ist dies eine völlig überschießende Regelung, die noch dazu über einen fragwürdigen parlamentarischen Änderungsantrag in letzter Minute möglich wurde“, kritisiert Mag. Hans-Georg Goertz, Partner der Steuerberatungskanzlei ECOVIS Austria, die neue Regelung. Obwohl die Registrierkassenverpflichtung aufgrund der entstehenden Kosten und vor allem des deutlich höheren Verwaltungsaufwandes bereits in der Begutachtung heftig kritisiert wurde - so beispielsweise von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Ärztekammer - wurde der Umfang der Verpflichtung letztlich noch deutlich erweitert. Goertz: „Das führt die gesamte Gesetzesbegutachtung ad absurdum!“ Das bedeutet die neue Regelung für Ärzte konkret Ab Anfang des kommenden Jahres hat jeder Wahl- oder Kassenarzt, der die genannten Umsatzgrenzen überschreitet, die Verpflichtung seine Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen. Um Manipulationen der Registrierkasse bzw. des elektronischen Aufzeichnungssystems zu vermeiden sind zusätzlich ab 2017 diverse elektronische Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Wichtigster Punkt ist die individuelle Signatur, welche die nachträgliche Unveränderbarkeit des Beleges sicherstellen soll. Eine Verordnung zur Konkretisierung aller technischen Anforderungen wurde bereits in Begutachtung geschickt. Durch die generelle Belegerteilungsverpflichtung ist dem Patienten künftig ein Beleg auszuhändigen. Dem gegenüber steht die Belegannahmeverpflichtung. Die Patienten werden künftig in die Pflicht genommen und müssen den ausgehändigten Beleg zumindest bis zum Verlassen der Praxisräumlichkeiten aufbewahren. Bargeld neu definiert Foto: bilderbox.com b 1. Jänner 2016 sind alle Wahl- und auch Kassenärzte, deren Jahresumsätze EUR 15.000,00 und Barumsätze EUR 7.500,00 Euro übersteigen - und damit wohl mehr als 80 % der in Österreich niedergelassenen Ärzte - von der Registrierkassenpflicht betroffen. Dabei gelten alle Bankomat- und Kreditkartenzahlungen ebenfalls als „Bares“. Dies ist das Ergebnis eines kurzfristig vor der Beschlussfassung zur aktuellen Steuerreform im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrages im Juli 2015. Sonderbarer Weise gelten nach Maßgabe des Gesetzes nicht nur die tatsächlich in bar geleisteten Zahlungen sondern vielmehr auch Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen sowie Zahlungen mittels Gutschein als Barumsätze und sind daher mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen. Kurzer Ratgeber für potenziell betroffene Ärzte: Wie kann ich mich vorbereiten? Prüfen Sie anhand Ihrer bisherigen Einnahmen, ob die maßgeblichen Grenzen in Zukunft überschritten werden. Ist das der Fall, ist für die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems Vorsorge zu treffen. Wie wähle ich die „richtige Registrierkasse”? Neben den körperlichen Registrierkassen gibt es vor allem im Ärztebereich einige Anbieter von EDV Lösungen. Mit diesen sollte jedenfalls abgeklärt werden, ob sie die neue Registrierkassensicherheitsverordnung (derzeit noch in Begutachtung) bereits umgesetzt haben. Wann ist mit einer Umsetzung der Registrierkassensicherheitsverordnung zu rechnen? Die Registrierkassensicherheitsverordnung befindet sich derzeit in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endete am 22.7.2015 und mit einer baldigen Gesetzwerdung ist zu rechnen. Welche Konsequenzen hat die Verletzung der Registrierkassenpflicht? Die Einhaltung der Registrierkassenpflicht kann ab dem 1.1.2016 im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert werden. Wird hier die Verletzung von Aufzeichnungsverpflichtungen festgestellt, könnte dies im Zuge der Prüfung zu einer Schätzungsbefugnis durch die Finanzverwaltung führen. Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften aus der Registrierkassensicherheitsverordnung wird erst zum 1.1.2017 in Kraft treten insofern besteht eine gewisse Übergangsregelung. ECOVIS AUSTRIA Mag. Hans-Georg Goertz Schmalzhofgasse 4, 1060 Wien Telefon: 01/599 22-0 CONSILIUM 09/15 11 REGISTRIERKASSE Die Registrierkasse in der Arztpraxis M it der neuen Registrierkassenpflicht erhofft sich die Regierung den Umsatzsteuerbetrug wirksam bekämpfen zu können. Dazu ist ab dem kommenden Jahr verpflichtend auch eine technische Lösung zum Schutz vor Umsatzmanipulationen vorgesehen und alle betroffene Unternehmen bzw. Ärzte müssen in Zukunft für jeden Geschäftsfall einen Beleg ausstellen. Viele Ärzte benötigen eine Registrierkasse Die niedergelassenen Ärzte sind von dieser Regelung genauso betroffen, wie alle anderen Branchen, wobei Kassenärzte nur dann registrierkassenpflichtig sind, wenn ihre Barumsätze 15.000 Euro im Jahr übersteigen. Wählärzte werden vermutlich alle eine Registrierkasse benötigen, da deren Jahresbarumsatz in den meisten Fällen entsprechend hoch sein wird. Jeden Barumsatz einzeln aufzeichnen Entsprechend der neuen Einzelaufzeichnungspflicht ist jeder Barumsatz in der Registrierkasse einzeln zu erfassen und von der Registrierkassensoftware, versehen mit diversen Sicherheitsmerkmalen, in einem sogenannten Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern. Jede Buchung wird dabei mit Hilfe der kryptografischen Signatur der Signaturerstellungseinheit und unter Einbeziehung der letzten vorangegangenen Buchung verkettet. Zusätzlich werden Summenspeicher geführt, welche ebenfalls mit definierten Algorithmen verschlüsselt werden. Fehlt bei einer späteren Überprüfung ein Glied dieser kryptografischen Kette bzw. stimmen die Summenspeicher nicht, so kann daraus eindeutig auf Manipulation geschlossen werden. Die gesetzliche Grundlage Einfache Überprüfung durch die Finanzbehörde Das entsprechende Gesetz zur verpflichtenden Verwendung von Registrierkassen hat der Nationalrat vor einigen Monaten im Parlament beschlossen. Die technischen Einzelheiten für die Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen, werden in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt. Diese Registrierkassensicherheitsverordnung, kurz RKS-V, liegt derzeit im Begutachtungsstadium vor. Die darin detailliert festgeschriebenen Anforderungen und Maßnahmen sind allesamt sehr umfangreich und technisch anspruchsvoll. Derzeit sind aber für die Registrierkassenhersteller noch viele Fragen offen bzw. unklar und bedürfen einer Klärung bzw. Nachschärfung. Dieser Thematik hat sich nun ein eigener Arbeitskreis in der WKO (Wirtschaftskammer Österreich) angenommen. Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss auf Verlangen jederzeit auf einen externen Datenträger in einem vom Finanzministerium festgelegten Format exportiert werden können. Mit diesen Daten kann dann ein Finanzprüfer bzw. die Finanzpolizei rasch, automatisiert und ohne großen Aufwand eine Überprüfung vornehmen. Der ökonomische Nutzen Die Finanzbehörden haben damit sicherlich ein sehr effizientes Werkzeug zur Überprüfung der aufgezeichneten Barumsätze zur Verfügung. Ein allwirksames Heilmittel, das Steuerbetrug ganz verhindert, wird es aber nicht sein. Die Aufzeichnungen werden natürlich stimmen, aber was ist mit jenen Umsätzen, die gar nicht in der Registrierkasse aufgezeichnet werden? Benötigte Komponenten Neben der eigentlichen Registrierkasse bzw. der Registrierkassensoftware (beispielsweise als Teil der Arztsoftware) wird eine sogenannte Signaturerstellungseinheit benötigt. Diese muss als eigene Hardwarekomponente ausgeführt sein und ist bei einem im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der solch qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten hierfür hat der Unternehmer bzw. der Arzt zu tragen. 12 CONSILIUM 09/15 Durch die Belegerteilungspflicht erhofft man sich hier wohl den Konsumenten bzw. Patienten als Partner zu gewinnen. Ob das wirksam ist, wird man sehen. Etwas Skepsis sei hier angebracht. DI DR. FRANZ WIENZL Dr. Wienzl Informationssysteme GmbH A-1230 Wien, Steinergasse 13 Tel. 0664-4037320 Mail: [email protected]
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