Informationen zu den neuen Rege

Steuer- und Wirtschaftsinformation
Verpflichtung gilt ab 1.1.2016, wenn die
Grenzen per 30.9.2015 überschritten
werden.
KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Informationen zu
den neuen Regelungen rund um die
Registrierkassenpflicht
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 150.000 gilt
bereits seit dem Jahr 2007 die Barbewegungsverordnung. Demnach sind
alle Bareingänge und Barausgänge
einzeln und in ihrer Entstehung und
Abwicklung nachvollziehbar aufzuzeichnen.
Bis dato haben in Österreich jedoch
keine Belegerteilungspflicht, keine
Registrierkassenpflicht und keine
Verpflichtung zur Verwendung eines
Sicherungsprogrammes bestanden.
Bereits ab 1.1.2016 gilt eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen.
Ebenso gilt bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht eine generelle
Belegerteilungspflicht.
Betroffen ist jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Landund Forstwirt) der Umsätze von über
€ 15.000 im Jahr und davon Barumsätze von über € 7.500 macht. Die
Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse beginnt im vierten Monat
nach Überschreiten der Umsatzgrenzen
(Gesamtumsatz und Barumsatz). Die
Barumsätze sind Umsätze, bei denen
das Entgelt bar geleistet wird. Aber auch
Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie andere elektronische Zahlungsformen wie zB Mobiltelefon oder
Paylife Quick gelten als Barumsätze.
Ebenfalls als Barzahlung gilt das Bezahlen mit Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen.
Die Finanzverwaltung trifft Maßnahmen
in Form von verdeckten Erhebungen,
Mystery-Shopping, Kassennachschauen
der Finanzpolizei und Betriebsprüfungen.
Werden die gesetzlichen Bestimmungen
nicht eingehalten, drohen strenge Konsequenzen: die Umsätze der Unternehmen werden geschätzt (idR mit einem
Sicherheitszuschlag) und es drohen
Geldstrafen von bis zu € 5.000 (Finanzordnungswidrigkeit, bei schweren Fällen
droht eine Anzeige nach dem Finanzstrafrecht).
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Ausgabe Oktober 2015
beleg (zB Paragon) auszustellen und die
Kopie aufzubewahren.
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2017
angeschafft, so kann eine Anschaffungsprämie von € 200 pro Erfassungseinheit in Anspruch genommen werden.
Die Prämie kann im Rahmen der Steuererklärungen 2015 bzw. 2016 beantragt
werden. Weiters sind die Anschaffungsbzw. Umrüstungskosten sofort in voller
Höhe als Betriebskosten absetzbar.
Sofern auch bei Ihnen die Anschaffung
einer Registrierkasse erforderlich wird
oder Sie diesbezüglich Fragen haben,
stehen wir gerne zur Verfügung.
Derzeit bestehen noch einige Unklarheiten und viele offene Fragen zur Registrierkassenpflicht. Wir werden Sie auf
dem Laufenden halten.
Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht
ab Anfang 2016 muss ab 1.1.2017 jede
Registrierkassa mit einem Sicherungssystem/Manipulationsschutz ausgestattet
sein.
Eine Ausnahme für die Registrierkassenpflicht und die Einzelaufzeichnungspflicht besteht jedoch für Unternehmer,
die ihre Leistungen in nicht festumschlossenen Räumlichkeiten (zB freie
Verkaufstische, offene Verkaufsbuden
oder offene Verkaufsfahrzeuge) erbringen, sofern der Jahresumsatz des Betriebes unter € 30.000 liegt. Ebenso gilt
für Unternehmer, die zwar grundsätzlich
zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, aber welche ihre Lieferungen bzw. Leistungen außerhalb des
Betriebes beim Kunden erbringen, die
Möglichkeit der Erfassung des Umsatzes
ohne unnötigen Aufschub erst nach der
Rückkehr in den Betrieb. Allerdings hat
der Unternehmer in solch einem Fall
dem Kunden bei Zahlung einen Papier-
Informationen zu den neuen Regelungen
rund um die Registrierkassenpflicht
Steuerreform 2015/16 - Mitarbeiterrabatte
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