Steuer- und Wirtschaftsinformation Verpflichtung gilt ab 1.1.2016, wenn die Grenzen per 30.9.2015 überschritten werden. KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Unternehmensberater Informationen zu den neuen Regelungen rund um die Registrierkassenpflicht Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als € 150.000 gilt bereits seit dem Jahr 2007 die Barbewegungsverordnung. Demnach sind alle Bareingänge und Barausgänge einzeln und in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufzuzeichnen. Bis dato haben in Österreich jedoch keine Belegerteilungspflicht, keine Registrierkassenpflicht und keine Verpflichtung zur Verwendung eines Sicherungsprogrammes bestanden. Bereits ab 1.1.2016 gilt eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen. Ebenso gilt bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht eine generelle Belegerteilungspflicht. Betroffen ist jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Landund Forstwirt) der Umsätze von über € 15.000 im Jahr und davon Barumsätze von über € 7.500 macht. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse beginnt im vierten Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz und Barumsatz). Die Barumsätze sind Umsätze, bei denen das Entgelt bar geleistet wird. Aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sowie andere elektronische Zahlungsformen wie zB Mobiltelefon oder Paylife Quick gelten als Barumsätze. Ebenfalls als Barzahlung gilt das Bezahlen mit Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen. Die Finanzverwaltung trifft Maßnahmen in Form von verdeckten Erhebungen, Mystery-Shopping, Kassennachschauen der Finanzpolizei und Betriebsprüfungen. Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, drohen strenge Konsequenzen: die Umsätze der Unternehmen werden geschätzt (idR mit einem Sicherheitszuschlag) und es drohen Geldstrafen von bis zu € 5.000 (Finanzordnungswidrigkeit, bei schweren Fällen droht eine Anzeige nach dem Finanzstrafrecht). | Ausgabe Oktober 2015 beleg (zB Paragon) auszustellen und die Kopie aufzubewahren. Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2017 angeschafft, so kann eine Anschaffungsprämie von € 200 pro Erfassungseinheit in Anspruch genommen werden. Die Prämie kann im Rahmen der Steuererklärungen 2015 bzw. 2016 beantragt werden. Weiters sind die Anschaffungsbzw. Umrüstungskosten sofort in voller Höhe als Betriebskosten absetzbar. Sofern auch bei Ihnen die Anschaffung einer Registrierkasse erforderlich wird oder Sie diesbezüglich Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung. Derzeit bestehen noch einige Unklarheiten und viele offene Fragen zur Registrierkassenpflicht. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht ab Anfang 2016 muss ab 1.1.2017 jede Registrierkassa mit einem Sicherungssystem/Manipulationsschutz ausgestattet sein. Eine Ausnahme für die Registrierkassenpflicht und die Einzelaufzeichnungspflicht besteht jedoch für Unternehmer, die ihre Leistungen in nicht festumschlossenen Räumlichkeiten (zB freie Verkaufstische, offene Verkaufsbuden oder offene Verkaufsfahrzeuge) erbringen, sofern der Jahresumsatz des Betriebes unter € 30.000 liegt. Ebenso gilt für Unternehmer, die zwar grundsätzlich zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, aber welche ihre Lieferungen bzw. Leistungen außerhalb des Betriebes beim Kunden erbringen, die Möglichkeit der Erfassung des Umsatzes ohne unnötigen Aufschub erst nach der Rückkehr in den Betrieb. Allerdings hat der Unternehmer in solch einem Fall dem Kunden bei Zahlung einen Papier- Informationen zu den neuen Regelungen rund um die Registrierkassenpflicht Steuerreform 2015/16 - Mitarbeiterrabatte und Sachbezüge Gesellschafterverrechnungskonto verdeckte Ausschüttung Maßnahmen zur Eindämmung des Steuerbetruges Förderungsmöglichkeiten für Dienstgeber Interne Ecke
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