REGISTRIERKASSE Update zur Registrierkassenpflicht N ach wie vor gibt es einige Unklarheiten betreffend die in zwei Monaten für Unternehmer, so auch für Ärzte, eintretende Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse bei Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen. Man könnte beinahe sagen, dass derzeit lediglich mit Sicherheit feststeht, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse sowie die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht mit Jänner 2016 in Kraft treten. Die genauen Umstände dieser Neuerung sind nach wie vor ungewiss. Vorbehaltlich eintretender Änderungen können mit dem derzeitigen Wissensstand folgende – noch mit gewissen Unsicherheiten behaftete – Informationen an unsere Leser weitergegeben werden: Erlassentwurf des BMF zur Registrierkassenthematik Das BMF plant einen voraussichtlich ab 1. Jänner 2016 anzuwendenden Erlass zum Umgang mit den eintretenden Verpflichtungen und dieser sieht in gewissen Belangen Lockerungen vor. Da auch dieser Erlass erst im Entwurf vorliegt, sind auch die nachstehenden Informationen mit Vorsicht zu genießen. Registrierkassenpflicht und Ärzte Für Hausbesuche gilt eine Erleichterung für die zeitliche Erfassung der Barumsätze. Es ist ein Beleg über die erbrachte Leistung auszustellen und dieser ist unmittelbar nach Rückkehr in die Ordination in der Registrierkasse zu erfassen. Kassenärztliche Leistungen, die mit der Krankenkasse verrechnet werden, stellen keine Barumsätze dar, da diese mittels Sammelrechnung am Ende einer Abrechnungsperiode (entweder monatlich oder quartalsweise) mit der Krankenkasse verrechnet werden. Für hausapothekenführende Ärzte sind die Rezeptgebühren bei Verkäufen aus der Hausapotheke als durchlaufende Posten zu behandeln. Damit zählen sie nicht zu den Barumsätzen und sind bei der Ermittlung der Umsatzgrenze nicht zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht dennoch, nicht jedoch die Belegerteilungspflicht. Hinsichtlich einer Zweitordination gelten zwei Ordinationssitze (Betriebsstätten) als ein Betrieb im Sinne der steuerrechtlichen Definition. Sollten also in einer Ordination die Umsatzgrenzen überschritten werden, gilt die Registrierkassenpflicht automatisch auch für die zweite Ordination, unabhängig von der erzielten Umsatzhöhe. Der Einsatz zweier unterschiedlicher Registrierkassensysteme samt eigenem Rechnungskreis ist zulässig. Nunmehr ist angedacht, dass auch mehrere Ärzte eine Registrierkasse gemeinsam verwenden können, sofern die Umsätze der Einzelnen nachvollziehbar und eindeutig zuordenbar sind. Das bedeutet, dass gesonderte Datenerfassungsprotokolle zu verwenden sind und ab dem 1. Jänner 2017 eine gesonderte Sicherung der Unternehmensumsätze durch eine dem jeweiligen Unternehmer zugeordnete Signaturerstellungseinheit gewährleistet sein muss. Wegfall der Registrierkassenpflicht Werden etwa aufgrund einer Betriebsaufgabe keine Barumsätze im jeweiligen Betrieb mehr getätigt, wird die Registrierkassenpflicht gegenstandslos. Für Unternehmer, die zB aufgrund eines Pensionsantritts noch im Jahr 2016 die Aufgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit planen, soll die Anschaffung einer Regist- rierkasse nicht notwendig sein, sofern sie der ab 1. Jänner 2016 geltenden Belegerteilungspflicht für Barumsätze nachkommen. Auch wenn ein Unternehmer beabsichtigt, unmittelbar auf Erlagscheinzahlungen umzustellen und es daher absehbar ist, dass die Barumsatzgrenze 2016 nicht mehr überschritten wird, entfällt die Registrierkassenpflicht. Übergangsphase im 1. Halbjahr 2016 Im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. März 2016 drohen lt. dem Erlassentwurf zur Registrierkassenthematik keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen. Zwischen dem 1. April und 30. Juni 2016 drohen keine Sanktionen, sofern durch den Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtungen glaubhaft gemacht werden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund der Nichteinhaltung von Lieferfristen durch den Kassenhersteller nicht möglich war, wenn die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig erfolgen konnte oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen nicht rechtzeitig durchführbar sind. Ab dem 1. Juli 2016 droht bei Verstoß gegen die Registrierkassenverpflichtung bzw. die Einzelaufzeichnungs- oder Belegerteilungspflicht aufgrund der Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,-. Bei einer Manipulation von Aufzeichnungssystemen wird mit einer Geldstrafe von EUR 25.000,- zu rechnen sein. CONSILIUM 11/15 15 Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016 Donnerstag, 19. November 2015, 19:00 Uhr Hotel Corvinus, Bahngasse 29-33, 2700 Wr. Neustadt Mittwoch, 25. November 2015, 19:00 Uhr NÖ Ärztekammer, Wipplingerstraße 2, 1010 Wien Dienstag, 1. Dezember 2015, 19:00 Uhr Cityhotel Design & Classic, Völklplatz 1, 3100 St. Pölten Die Regelungen rund um die Registrierkassenpflicht sind für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte derzeit ein großes Thema. Ab 1. Jänner 2016 tritt sie in Kraft, jedoch bestehen bis heute viele Unsicherheiten und Unklarheiten. Aus diesem Grund wird die Kurie der niedergelassenen Ärzte drei Informationsveranstaltungen durchführen. Dabei sollen insbesondere steuerliche und rechtliche Fragestellungen geklärt werden. Die Referenten: Mag. Hans-Georg Goertz, Steuerberater, ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH Gerhard Stimac, Geschäftsführer, CompuGroup Österreich GmbH Dr. Gottfried Zeller, LLM, Kammeramtsdirektor-Stellvertreter, NÖ Ärztekammer Moderation: Dr. Max Wudy, Kurienobmann-Stellvertreter der niedergelassenen Ärzte, NÖ Ärztekammer Anmeldung: Frau Daniela Kotouc, MA, [email protected], Tel. 01/53751-633 Eintritt frei! 16 CONSILIUM 11/15 Kommentar Die vollständige Manipulationssicherheit in Form einer Sicherheitseinrichtung wird erst ab dem 1. Jänner 2017 zu gewährleisten sein. Die zur Sicherheitseinrichtung gehörenden Signaturerstellungseinheiten sind über Zertifizierungsanbieter zu erwerben. Die Zulassung für den Vertrieb qualifizierter Signaturzertifikate erteilt in Österreich die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Die übrigen Komponenten der Sicherheitseinrichtung müssen vom Kassenhersteller zur Verfügung gestellt werden. Die konkreten Details hinsichtlich der Manipulationssicherheit werden in der Registrierkassensicherheitsverordnung geregelt sein. Die dreimonatige Notifikationsfrist ist zwar mittlerweile abgelaufen, die Verordnung ist jedoch nach wie vor nur als Entwurf abrufbar. Auf der Homepage des BMF wurden jedoch mittlerweile Codebeispiele zu den Detailspezifikationen der RKSV veröffentlicht (https://www.bmf.gv.at/egovernment/projekte/registrierkassen/registrierkassen-beispiele-detailspezifikation.html). Für das Jahr 2016 genügt es lt. Auskunft des BMF, die Vorgaben der Kassenrichtlinie 2012 einzuhalten. Die Module der Arztsoftwarehersteller zur Einnahmenverwaltung sollten diese Vorgaben bis 1. Jänner 2016 erfüllen. Hinzuweisen bleibt noch einmal auf die Tatsache, dass sich am derzeitigen Informationsstand nach wie vor etwas ändern kann. Im Rahmen des Consiliums, der eline sowie auf der Homepage der Ärztekammer für Niederösterreich werden wir laufend über Aktualisierungen berichten. Kassensturz Sie sind Unternehmer/in in Österreich und benötigen in Ihrem Geschäft eine neue, gesetzeskonforme Kasse? Gar nicht so einfach. Wenn Sie nach dem Lesen dieser Zeilen zur Meinung gelangt sein sollten, der Autor wäre ein handfester Trottel, eventuell aber auch nur im milder Form lebens- und geschäftsuntüchtig, werde ich Ihnen nicht gram sein. Denn ich bin derselben Meinung. Zumindest seit ich versuche, der demnächst von Väterchen Staat vorgeschriebenen Registrierkassenpflicht auf die Spur zu kommen. Foto: bilderbox.com Manipulationssichere Registrierkassen Sie haben sicher schon davon gehört: ab 2016 geht nichts mehr ohne Rechnung. Im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug haben sich der Finanzminister und seine Beamten und Experten auf die verpflichtende Vorschreibung einer manipulationssicheren Kasse geeinigt. Gültig für alle Betriebe und Geschäftsleute, die mehr als 15.000 Euro netto Umsatz pro Jahr machen – außer sie sind Maronibrater, Fiakerkutscher, Christbaumhändler oder Eisstandler, dann gilt die sogenannte „Kalte Hände“-Regelung mit einem doppelt so hohen Grenzsatz. Auch für sogenannte kleine Vereins- und Feuerwehrfeste, Tierärzte, Rauchfangkehrer oder Friseure (und einige Berufsgruppen mehr) gilt österreichtypisch eine Ausnahme. Kurioserweise übrigens auch für Webshops. Wesentlich aus Sicht des Finanzamts ist aber neben dem verstärkten Klingeln der Kassa per se eine „technische Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2“, also ein hochoffiziell geprüfter, genehmigter und zertifizierter elektronischer Riegel, der jeder erdenkbaren Manipulation vorgeschoben werden soll. Diese Einrichtung ist allerdings erst ab 2017 zwingend vorgeschrieben. Das hat wohl seine Gründe. Denn derzeit kennt sich, egal, wen ich frage, kaum jemand aus. Sogar das Finanzministerium selbst nicht. Die – Achtung, Wortungetüm! – „Registrierkassensicherheitsverordnung“ (RKS-V) liest sich wie eine Betriebsanleitung für Business-Gschaftlhuber, die im Nebenberuf zugleich Hobby-Steuertheoretiker und IT-Nerds sind. Diverse Kassenanbieter bombardieren die Zielgruppe mit Massen-Werbemails („Zukunftssicherheit garantiert!“), Steuerberater empfehlen aber dringend, derzeit noch keine neue Hard- und Software zu kaufen, denn sie könnte rasch wieder veraltet sein. Die Wirtschaftskammer spricht längst von „bürokratischem Chaos“, Händler und Kunden sind sowieso ob der Generalunterstellung des Steuerbetrugs verärgert, wirklich betrugssicher ist keine noch so komplexe technische Lösung. Demnächst wird das Tohuwabohu wohl auch ein Thema für die Kabarettszene des Landes. Immerhin: bis Mitte Juli nächsten Jahres soll hochoffiziell feststehen, welches System zur Manipulationsverhinderung zur Verwendung gelangen wird. Das diesjährige Weihnachtsgeschäft ist gerettet. WALTER GRÖBCHEN http://groebchen.wordpress.com Aus MASCHINENRAUM. Die Kolumne in der „Presse am Sonntag” vom 18. Oktober 2015 CONSILIUM 11/15 17
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