Update zur Registrierkassenpflicht

REGISTRIERKASSE
Update zur
Registrierkassenpflicht
N
ach wie vor gibt es einige Unklarheiten betreffend die in zwei Monaten
für Unternehmer, so auch für Ärzte, eintretende Verpflichtung zur Verwendung
einer Registrierkasse bei Überschreiten
gewisser Umsatzgrenzen.
Man könnte beinahe sagen, dass derzeit
lediglich mit Sicherheit feststeht, dass
die gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse sowie die
Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht mit Jänner 2016 in Kraft treten.
Die genauen Umstände dieser Neuerung
sind nach wie vor ungewiss.
Vorbehaltlich eintretender Änderungen
können mit dem derzeitigen Wissensstand folgende – noch mit gewissen Unsicherheiten behaftete – Informationen an
unsere Leser weitergegeben werden:
Erlassentwurf des BMF zur
Registrierkassenthematik
Das BMF plant einen voraussichtlich ab
1. Jänner 2016 anzuwendenden Erlass
zum Umgang mit den eintretenden Verpflichtungen und dieser sieht in gewissen
Belangen Lockerungen vor. Da auch dieser Erlass erst im Entwurf vorliegt, sind
auch die nachstehenden Informationen
mit Vorsicht zu genießen.
Registrierkassenpflicht und Ärzte
Für Hausbesuche gilt eine Erleichterung
für die zeitliche Erfassung der Barumsätze. Es ist ein Beleg über die erbrachte
Leistung auszustellen und dieser ist
unmittelbar nach Rückkehr in die Ordination in der Registrierkasse zu erfassen.
Kassenärztliche Leistungen, die mit der
Krankenkasse verrechnet werden, stellen
keine Barumsätze dar, da diese mittels
Sammelrechnung am Ende einer Abrechnungsperiode (entweder monatlich oder
quartalsweise) mit der Krankenkasse verrechnet werden.
Für hausapothekenführende Ärzte sind
die Rezeptgebühren bei Verkäufen aus
der Hausapotheke als durchlaufende
Posten zu behandeln. Damit zählen sie
nicht zu den Barumsätzen und sind bei
der Ermittlung der Umsatzgrenze nicht
zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht dennoch, nicht
jedoch die Belegerteilungspflicht.
Hinsichtlich einer Zweitordination gelten
zwei Ordinationssitze (Betriebsstätten)
als ein Betrieb im Sinne der steuerrechtlichen Definition. Sollten also in einer
Ordination die Umsatzgrenzen überschritten werden, gilt die Registrierkassenpflicht automatisch auch für die zweite
Ordination, unabhängig von der erzielten
Umsatzhöhe. Der Einsatz zweier unterschiedlicher Registrierkassensysteme samt
eigenem Rechnungskreis ist zulässig.
Nunmehr ist angedacht, dass auch mehrere Ärzte eine Registrierkasse gemeinsam
verwenden können, sofern die Umsätze
der Einzelnen nachvollziehbar und eindeutig zuordenbar sind. Das bedeutet,
dass gesonderte Datenerfassungsprotokolle zu verwenden sind und ab dem 1.
Jänner 2017 eine gesonderte Sicherung
der Unternehmensumsätze durch eine
dem jeweiligen Unternehmer zugeordnete Signaturerstellungseinheit gewährleistet sein muss.
Wegfall der Registrierkassenpflicht
Werden etwa aufgrund einer Betriebsaufgabe keine Barumsätze im jeweiligen
Betrieb mehr getätigt, wird die Registrierkassenpflicht gegenstandslos.
Für Unternehmer, die zB aufgrund eines
Pensionsantritts noch im Jahr 2016 die
Aufgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit
planen, soll die Anschaffung einer Regist-
rierkasse nicht notwendig sein, sofern sie
der ab 1. Jänner 2016 geltenden Belegerteilungspflicht für Barumsätze nachkommen.
Auch wenn ein Unternehmer beabsichtigt, unmittelbar auf Erlagscheinzahlungen umzustellen und es daher absehbar
ist, dass die Barumsatzgrenze 2016 nicht
mehr überschritten wird, entfällt die
Registrierkassenpflicht.
Übergangsphase im 1. Halbjahr 2016
Im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. März
2016 drohen lt. dem Erlassentwurf zur
Registrierkassenthematik keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen.
Zwischen dem 1. April und 30. Juni 2016
drohen keine Sanktionen, sofern durch
den Betroffenen besondere Gründe für
die Nichterfüllung der Verpflichtungen glaubhaft gemacht werden können.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn die
Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund der Nichteinhaltung von Lieferfristen durch den Kassenhersteller nicht
möglich war, wenn die Installation der
notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze mangels
notwendiger fachlicher Beratung durch
den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig
erfolgen konnte oder die erforderliche
Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen nicht rechtzeitig
durchführbar sind.
Ab dem 1. Juli 2016 droht bei Verstoß
gegen die Registrierkassenverpflichtung
bzw. die Einzelaufzeichnungs- oder Belegerteilungspflicht aufgrund der Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit
die Verhängung einer Geldstrafe von bis
zu EUR 5.000,-.
Bei einer Manipulation von Aufzeichnungssystemen wird mit einer Geldstrafe
von EUR 25.000,- zu rechnen sein.
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Registrierkassenpflicht
ab 1. Jänner 2016
Donnerstag, 19. November 2015, 19:00 Uhr
Hotel Corvinus, Bahngasse 29-33, 2700 Wr. Neustadt
Mittwoch, 25. November 2015, 19:00 Uhr
NÖ Ärztekammer, Wipplingerstraße 2, 1010 Wien
Dienstag, 1. Dezember 2015, 19:00 Uhr
Cityhotel Design & Classic, Völklplatz 1, 3100 St. Pölten
Die Regelungen rund um
die Registrierkassenpflicht
sind für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte
derzeit ein großes Thema.
Ab 1. Jänner 2016 tritt sie
in Kraft, jedoch bestehen
bis heute viele Unsicherheiten und Unklarheiten.
Aus diesem Grund wird
die Kurie der niedergelassenen Ärzte drei
Informationsveranstaltungen durchführen. Dabei
sollen insbesondere steuerliche und rechtliche
Fragestellungen geklärt
werden.
Die Referenten:
Mag. Hans-Georg Goertz, Steuerberater,
ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH
Gerhard Stimac,
Geschäftsführer, CompuGroup Österreich GmbH
Dr. Gottfried Zeller, LLM,
Kammeramtsdirektor-Stellvertreter, NÖ Ärztekammer
Moderation:
Dr. Max Wudy, Kurienobmann-Stellvertreter
der niedergelassenen Ärzte, NÖ Ärztekammer
Anmeldung:
Frau Daniela Kotouc, MA,
[email protected], Tel. 01/53751-633
Eintritt frei!
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Kommentar
Die vollständige Manipulationssicherheit
in Form einer Sicherheitseinrichtung wird
erst ab dem 1. Jänner 2017 zu gewährleisten sein. Die zur Sicherheitseinrichtung
gehörenden Signaturerstellungseinheiten sind über Zertifizierungsanbieter zu
erwerben. Die Zulassung für den Vertrieb
qualifizierter Signaturzertifikate erteilt in
Österreich die Rundfunk und Telekom
Regulierungs-GmbH (RTR). Die übrigen
Komponenten der Sicherheitseinrichtung
müssen vom Kassenhersteller zur Verfügung gestellt werden.
Die konkreten Details hinsichtlich der
Manipulationssicherheit werden in der
Registrierkassensicherheitsverordnung
geregelt sein. Die dreimonatige Notifikationsfrist ist zwar mittlerweile abgelaufen,
die Verordnung ist jedoch nach wie vor
nur als Entwurf abrufbar.
Auf der Homepage des BMF wurden
jedoch mittlerweile Codebeispiele zu den
Detailspezifikationen der RKSV veröffentlicht (https://www.bmf.gv.at/egovernment/projekte/registrierkassen/registrierkassen-beispiele-detailspezifikation.html).
Für das Jahr 2016 genügt es lt. Auskunft
des BMF, die Vorgaben der Kassenrichtlinie 2012 einzuhalten. Die Module der
Arztsoftwarehersteller zur Einnahmenverwaltung sollten diese Vorgaben bis
1. Jänner 2016 erfüllen.
Hinzuweisen bleibt noch einmal auf die
Tatsache, dass sich am derzeitigen Informationsstand nach wie vor etwas ändern
kann. Im Rahmen des Consiliums, der
eline sowie auf der Homepage der Ärztekammer für Niederösterreich werden wir
laufend über Aktualisierungen berichten.
Kassensturz
Sie sind Unternehmer/in in Österreich und
benötigen in Ihrem Geschäft eine neue,
gesetzeskonforme Kasse? Gar nicht so
einfach.
Wenn Sie nach dem Lesen dieser Zeilen
zur Meinung gelangt sein sollten, der Autor wäre ein handfester Trottel, eventuell
aber auch nur im milder Form lebens- und
geschäftsuntüchtig, werde ich Ihnen nicht
gram sein. Denn ich bin derselben Meinung. Zumindest seit ich versuche, der
demnächst von Väterchen Staat vorgeschriebenen
Registrierkassenpflicht auf die Spur zu kommen.
Foto: bilderbox.com
Manipulationssichere
Registrierkassen
Sie haben sicher schon davon gehört: ab 2016 geht
nichts mehr ohne Rechnung. Im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug haben sich der Finanzminister und
seine Beamten und Experten auf die verpflichtende
Vorschreibung einer manipulationssicheren Kasse
geeinigt. Gültig für alle Betriebe und Geschäftsleute,
die mehr als 15.000 Euro netto Umsatz pro Jahr machen – außer sie sind Maronibrater, Fiakerkutscher,
Christbaumhändler oder Eisstandler, dann gilt die
sogenannte „Kalte Hände“-Regelung mit einem doppelt so hohen Grenzsatz. Auch für sogenannte kleine
Vereins- und Feuerwehrfeste, Tierärzte, Rauchfangkehrer oder Friseure (und einige Berufsgruppen mehr)
gilt österreichtypisch eine Ausnahme. Kurioserweise
übrigens auch für Webshops.
Wesentlich aus Sicht des Finanzamts ist aber neben
dem verstärkten Klingeln der Kassa per se eine „technische Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2“,
also ein hochoffiziell geprüfter, genehmigter und zertifizierter elektronischer Riegel, der jeder erdenkbaren
Manipulation vorgeschoben werden soll.
Diese Einrichtung ist allerdings erst ab 2017 zwingend vorgeschrieben. Das hat wohl seine Gründe.
Denn derzeit kennt sich, egal, wen ich frage, kaum jemand aus. Sogar das Finanzministerium selbst nicht.
Die – Achtung, Wortungetüm! – „Registrierkassensicherheitsverordnung“ (RKS-V) liest sich wie eine
Betriebsanleitung für Business-Gschaftlhuber, die im
Nebenberuf zugleich Hobby-Steuertheoretiker und
IT-Nerds sind. Diverse Kassenanbieter bombardieren
die Zielgruppe mit Massen-Werbemails („Zukunftssicherheit garantiert!“), Steuerberater empfehlen
aber dringend, derzeit noch keine neue Hard- und
Software zu kaufen, denn sie könnte rasch wieder
veraltet sein.
Die Wirtschaftskammer spricht längst von „bürokratischem Chaos“, Händler und Kunden sind sowieso
ob der Generalunterstellung des Steuerbetrugs verärgert, wirklich betrugssicher ist keine noch so komplexe technische Lösung. Demnächst wird das Tohuwabohu wohl auch ein Thema für die Kabarettszene
des Landes.
Immerhin: bis Mitte Juli nächsten Jahres soll hochoffiziell feststehen, welches System zur Manipulationsverhinderung zur Verwendung gelangen wird. Das
diesjährige Weihnachtsgeschäft ist gerettet.
WALTER GRÖBCHEN
http://groebchen.wordpress.com
Aus MASCHINENRAUM. Die Kolumne in der „Presse am
Sonntag” vom 18. Oktober 2015
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