WANN MÜSSEN GUTSCHEINE IN DER REGISTIERKASSE ERFASST WERDEN? Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz darstellen und müsste demnach auch in der Registrierkasse erfasst werden. Relevant für die Entscheidung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss oder nicht, ist die Art der Ausgestaltung des Gutscheines. Wertgutscheine (Geschenkbons, Geschenkmünzen) mit Anspruch auf Einlösung gegen eine erst auszuwählende Ware oder Dienstleistung: Der Verkauf des Gutscheines zum späteren Bezug von nicht konkretisierten Waren oder Dienstleistungen stellt keinen (Bar-) Umsatz dar. Folglich findet kein steuerbarer Vorgang statt, es handelt sich somit um keine Ertragsteuern und Umsatzsteuern auslösende Tätigkeit. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst werden. Der Verkauf wird zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in die Beurteilung des Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen. Um eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu gewährleisten, sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkasse beispielsweise als 0%-Umsatz in der Kategorie "Bonverkauf" erfasst werden. Im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines gegen Bezug einer Ware oder Dienstleistung wird ein Barumsatz ausgeführt - mit Verpflichtung zur Erfassung in der elektronischen Registrierkasse und zur Erteilung eines Beleges. Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen (z.B. Eintrittskarten, Urlaubsaufenthalte, Fahrscheine): Der Verkauf von "Gutscheinen", die sich auf eine bereits konkretisierte Leistung beziehen, stellt bereits bei Bezahlung beispielsweise per Kreditkarte oder bar einen Barumsatz dar. Beim Verkauf muss demnach ein Beleg erteilt werden und die Zahlung ist in der Registrierkasse zu erfassen. Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus, der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss nicht angeführt werden. LBG Steiermark Steuerberatung GmbH (www.lbg.at) Tel: +43/316/720200 E-Mail: [email protected]
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