wann müssen gutscheine in der registierkasse erfasst werden?

WANN MÜSSEN GUTSCHEINE IN DER REGISTIERKASSE ERFASST
WERDEN?
Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz
darstellen und müsste demnach auch in der Registrierkasse erfasst werden. Relevant für die
Entscheidung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss oder nicht, ist
die Art der Ausgestaltung des Gutscheines.
Wertgutscheine (Geschenkbons, Geschenkmünzen) mit Anspruch auf Einlösung gegen
eine erst auszuwählende Ware oder Dienstleistung: Der Verkauf des Gutscheines zum
späteren Bezug von nicht konkretisierten Waren oder Dienstleistungen stellt keinen (Bar-)
Umsatz dar. Folglich findet kein steuerbarer Vorgang statt, es handelt sich somit um keine
Ertragsteuern und Umsatzsteuern auslösende Tätigkeit. Da kein Umsatz erfolgt, muss der
Verkauf daher grundsätzlich in diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse
erfasst werden. Der Verkauf wird zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in die Beurteilung des
Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (€ 15.000 Umsatz und € 7.500
Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen. Um eine lückenlose und
sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu
gewährleisten, sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkasse beispielsweise
als 0%-Umsatz in der Kategorie "Bonverkauf" erfasst werden.
Im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines gegen Bezug einer Ware oder Dienstleistung
wird ein Barumsatz ausgeführt - mit Verpflichtung zur Erfassung in der elektronischen
Registrierkasse und zur Erteilung eines Beleges.
Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen (z.B. Eintrittskarten,
Urlaubsaufenthalte, Fahrscheine): Der Verkauf von "Gutscheinen", die sich auf eine bereits
konkretisierte Leistung beziehen, stellt bereits bei Bezahlung beispielsweise per Kreditkarte
oder bar einen Barumsatz dar. Beim Verkauf muss demnach ein Beleg erteilt werden und die
Zahlung ist in der Registrierkasse zu erfassen. Zur Konkretisierung reicht die genaue
eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus, der Zeitpunkt der
Leistungserbringung muss nicht angeführt werden.
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