4. klausur

MUSTERLÖSUNG – 4. KLAUSUR
1. AUFGABE
a) Formelle Rechtskraft besteht, wenn der Bescheid nicht mehr angefochten werden kann. Dies ist der Fall,
wenn: ein Verzicht auf ein Rechtsmittel durch die Parteien vorliegt, die Rechtsmittelfrist ungenützt
verstreicht oder das eingebrachte Rechtsmittel zurückgezogen wird. formelle Rechtskraft ab 04.02.2016
b) 1.) Bezirkshauptmann von Gmunden
2.) Bürgermeister von Wels
c) Hier liegt ein Fall der mittelbaren Bundesverwaltung vor, da die Bezirksverwaltungsbehörde
(organisatorische Landesbehörde) funktionell für den Bund tätig wird. (Das Wasserrecht befindet sich
gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG im Bereich der Bundesverwaltung.)
d) Oberösterreichisches Landesverwaltungsgericht gemäß Art 131 Abs 1 B-VG (Fall der mittelbaren
Bundesverwaltung)
e) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Grundsätze: die Offizialmaxime, der Grundsatz der
Verfahrensökonomie, der Grundsatz der materiellen Wahrheit, der Grundsatz des Parteiengehörs, der
Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
f) Das Verfahrensrecht ist eine Annexmaterie. Jener Gesetzgeber der zur Regelung der Hauptmaterie
zuständig ist, kann auch das unselbstständig mitenthaltene Verfahrensrecht mitregeln. Zu beachten ist
jedoch die Bedarfskompetenz des Bundes in Art 11 Abs 2 B VG. Dieser kann einheitliche
verfahrensrechtliche Bestimmungen erlassen, sofern ein „Bedürfnis als vorhanden erachtet wird“, was
mit dem AVG verwirklicht wurde. Von diesen einheitlichen Regeln darf der Materiengesetzgeber aber
abweichen, soweit dies zur „Regelung des Gegenstandes erforderlich“ ist.
g) Es kann Erkenntnisbeschwerde beim VfGH erhoben werden wobei K behaupten muss, in einem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht und/oder in einem Recht durch Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Es kann auch Revision beim VwGH erhoben werden
wobei K behaupten muss, in einem in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein.
Frist: jeweils 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses.
h) Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das
Verwaltungsgericht wird die Zulässigkeit verneinen, da eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH
vorliegt.
2. AUFGABE
a) Es liegt eine selbstständige Verordnung, genauer gesagt eine ortspolizeiliche Verordnung vor.
Voraussetzungen: Es muss sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
handeln. Sie muss zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das
örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände erlassen werden. Sie darf nicht gegen bestehende
Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Rechtsgrundlage: Art 118 Abs 6 B-VG
b) Der VfGH je nach Zugang über Art 139 Abs 1 B-VG oder Art 144 Abs 1 B-VG. Die
Gemeindeaufsichtsbehörde gemäß Art 119a Abs 6 B-VG. (Der Gemeinderat der Gemeinde G selbst.)
c) Der Bürgermeister und der Gemeindevorstand gemäß Art 117 Abs 1 B-VG.
d) Voraussetzungen: mindestens 20.000 Einwohner, keine Gefährdung von Landesinteressen und
Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Es scheitert an
der notwendigen Einwohnerzahl. Das Statut wäre in Form eines Landesgesetzes vom Landtag zu
erlassen. Rechtsgrundlage: Art 116 Abs 3 B-VG
3. AUFGABE
a) EU-Verordnungen werden grundsätzlich vom Rat gemeinsam mit dem Europäischen Parlament erlassen.
Das Initiativmonopol liegt bei der Europäischen Kommission.
b) EU-Verordnungen sind generell-abstrakt. Sie sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in
jedem Mitgliedsstaat. Sie sind weiters unmittelbar anwendbar, können also direkt Rechte und Pflichten
für die Bürger begründen.
c) 1.) Mangels Vorliegen des Anwendungsbereiches des Unionsrechts ist die innerstaatliche
Verfassungsbestimmung anzuwenden.
2.) Da der Anwendungsbereich hier erfüllt ist, ist aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes
die Verordnung heranzuziehen, sofern kein Baugesetz der Bundesverfassung beeinträchtigt wird.
d) Österreich könnte beim EuGH eine Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage erheben.
e) Aufgrund des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung kann die EU nur in jenen Bereichen tätig
werden, in denen die EU-Staaten ihre Staatsgewalt in den Verträgen abgetreten haben.
Rechtsgrundlage: Art 5 Abs 2 EUV
4. AUFGABE
a) Es liegt eine spezielle Transformation vor, da ein Erfüllungsvorbehalt gemäß Art 50 Abs 2 Z 4 B-VG
gesetzt wurde. Der Staatsvertrag ist somit innerstaatlich durch Gesetze umzusetzen.
b) Ein Staatsvertrag ist self-executing, wenn dieser zunächst generell transformiert wurde und er sich nicht
nur an Staatsorgane sondern auch an Rechtsunterworfene richtet. Weiters muss er objektiv geeignet
sein, innerstaatlich angewendet zu werden, was wiederum ausreichende Bestimmtheit erfordert.
Aufgrund der speziellen Transformation ist der vorliegende Staatsvertrag non-self-executing.
5. AUFGABE
a) Der Initiativantrag ist ein Gesetzesvorschlag eines Abgeordneten mit der nötigen Anzahl an weiteren
Unterstützern (Bundesebene: vier weitere Unterstützer; Land OÖ: zwei weitere Unterstützer). Er ist also
eine der Möglichkeiten der Gesetzesinitiative.
b) Gemäß Art 95 Abs 1 B VG ist der OÖ Landtag das zuständige Gesetzgebungsorgan. Der Bundesrat wirkt
nicht an der Landesgesetzgebung mit und hat daher auch kein Vetorecht.
c) Gemäß Art 97 Abs 2 B VG muss in einem derartigen Fall die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt
werden.