(Art 7 B-VG, Art 2 StGG): StbR, X GRTräger, Erk verletzt GR

Verfassungsrecht
Lösungsschema
a) * Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG): StbR, X GRTräger, Erk verletzt GR, wenn es
auf einem glw (Diskriminierungsverbot, Differenzierungsgebot, allg Sachlichkeitsgebot) G
beruht, einem G einen glw Inhalt unterstellt oder Willkür geübt wird ........................ (3)__
* Gem § 9 Abs 6 TPV ist vor einer Prämiengewährung Auskunft der Landwirtschaftskammer einzuholen, ob der Verein, dem der antragstellende Betrieb
angehört, eine anerkannte Zuchtorganisation ist; AMA und in der Folge LVwG haben dies
jedoch unterlassen und sich auf Angaben des Vereins „Alpenfein“ verlassen bzw auf
Wissen des Richters; Verfahrensfehler bzw unterlassene Ermittlungen = Willkür;
Verletzung des GlS ........................................................................................................ (3)__
* Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG): JedermannsR, X GRTräger,
schützt Einhaltung der gesamten staatliche Zuständigkeitsordnung; Erk verletzt GR, wenn
Vollzugsorgan Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihm nicht zusteht, oder rw
Zuständigkeit ablehnt u dadurch Sachentscheidung verweigert ................................. (3)__
* VwG haben von Verfassungs wegen unabhängig und unparteilich iSd Art 6 MRK zu sein;
im Falle einer Befangenheit liegt deshalb (ausnahmsweise) eine Verletzung des
gesetzlichen Richters vor; Verein „Alpenfein“ ist lediglich Eigentümer der Alm, auf der die
Kühe weiden; hat wohl nichts mit der Auszahlung der Mutterkuhprämie zu tun und
Mitgliedschaft im Verein begründet wohl (trotz Anscheinsjudikatur des VfGH) noch keine
vfw Befangenheit des Richters (auch keine Hinweise darauf, dass der Richter X gegenüber
negativ entscheiden würde) ......................................................................................... (3)__
* Gem Art 131 Abs 2 B-VG entscheidet in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes,
die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden das BVwG; gem § 1 AMA Gesetz
wird AMA unmittelbar als Bundesbehörde in Bundesvollziehung tätig; LVwG somit nach
bestehender RL nicht zuständig zur Entscheidung; Verletzung des ges Richters; nach
bereinigter RL (Aufhebung des AMA-G) hätte LVwG die Beschwerde mangels
Bescheidqualität der Entscheidung der AMA zurückweisen müssen........................... (4)__
* Beleihung (im weiteren Sinn) grds auch bei jur Personen des öffentlichen Rechts
zulässig, allerdings nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen: nur einzelne
hoheitliche Aufgaben übertragen, keine staatlichen Kernaufgaben, Weisungsrecht für
oberste Organe, Sachlichkeitsgebot und Effizienzprinzip ............................................ (3)__
* durch TPV wohl Übertragung bloß einzelner Aufgaben an AMA erfolgt, dabei handelt es
sich um keine Kernaufgaben, keine Anhaltspunkte gegen Einhaltung von
Sachlichkeitsgebot und Effizienzprinzip, fraglich aber, ob eingeschränktes Weisungsrecht
in § 27 AMA-G ausreichend; durch die Verf.bestimmung des § 1 AMA-G aber wohl
ohnedies Durchbrechung dieser Schranken möglich [auch wenn dieser wohl primär auf
Art 102 B-VG abzielt]; Einrichtung unmittelbar als Bundesbehörde; Einhaltung der
Beleihungsschranken grds nicht notwendig; [Beleihung grds verfassungskonform, aber
nach Bereinigung der RL keine (Rechtsgrundlage für) AMA mehr] .............................. (5)__
Verfassungswidrigkeit des AMA-Gesetzes: * Sog Kompetenzdeckungsklauseln grds
zulässig; bedürfen allerdings erhöhter Quoren im GG-prozess (Art 44 B-VG) ............. (1)__
* Gem Art 44 Abs 2 B-VG bedürfen in einfachen G enthaltene Verf.bestimmungen, durch
die die Zuständigkeit der Länder in GG oder VZ eingeschränkt wird, der Zustimmung des
BR (2/3 Mehrheit); durch AMA-G werden Kompetenzen der Länder (gem Art 15 B-VG)
eingeschränkt; Zustimmungserfordernis des BR aber nicht erfüllt (nur 23 von 40);
Verfahrensfehler, der gesamtes G betrifft, weswegen AMA-G zur Gänze vom VfGH
aufzuheben ist (Art 140 Abs 3 B-VG) ............................................................................. (4)__
Verfassungswidrigkeit des MOG: * dynamische Verweisungen auf Unionsrecht – im
Gegensatz zu Verweisen von BG auf LG und umgekehrt – prinzipiell zulässig; allerdings
nur unter der Voraussetzung, dass verwiesene Vorschrift ausreichend bestimmt
festgelegt wird; pauschale Verweise auf Rechtsakte des Unionsrechts vfw; § 99 Abs 1 Z 5
iVm § 94 MOG ermächtigt den BMLFUW, durch VO Vorschriften über Verfahren sowie
über Voraussetzungen und Höhe von Vergünstigungen bei Erzeugerprämien zu erlassen,
soweit dies zur Durchführung von unionsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und
Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I
angeführten Erzeugnisse erforderlich oder geboten ist; dies bedeutet eine Verweisung
auf das gesamte EU- Marktordnungsrecht; im Hinblick auf Art 18 B-VG zu unbestimmt, da
das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm nicht ausreichend bestimmt festgelegt
wurde [EU-Recht auch ansonsten keine Grundlage für DurchführungsVO nach Art 18
Abs 2 B-VG]; darüber hinaus fraglich, ob § 99 MOG inhaltl ausreichend bestimmt ..... (5)__
* § 99 Abs 1 Z 5 MOG als Grundlage der VO präjudiziell; zur Beseitigung der
Verfassungswidrigkeit für den Anlassfall reicht die Aufhebung der Wortfolge „Erzeugerund“ in § 99 Abs 1 Z 5 MOG .......................................................................................... (1)__
Gesetzwidrigkeit der TPV: * Gem § 99 Abs 3 MOG ist in Angelegenheiten des Abs 1 Z 5 leg
cit das Einvernehmen mit BMF erforderlich; lt SV stammt VO aber nur vom BMLFUW; VO
somit wegen Zuständigkeitsfehlers zur Gänze aufzuheben .......................................... (3)__
* nach Bereinigung der RL keine Grundlage für VO mehr; VO zur Gänze als gesetzlos
aufzuheben ................................................................................................................... (1)__
b) * VwG hätte Bedenken hinsichtlich der Rechtskonformität von VO und Gesetz haben
und Antrag auf Normenkontrolle beim VfGH stellen müssen (Art 89 B-VG) ................ (2)__
c) * Für den Anlassfall der X wirkt Aufhebung der VO sofort; Xs Antrag wäre mangels
Grundlage für Prämie zurückzuweisen; im Endeffekt jedoch keine negativen
Konsequenzen aus einer Aufhebung, falls X keiner Zuchtorganisation angehört u daher
(sowohl vor als auch nach Bereinigung der RL) keinen Anspruch auf Prämie hat ........ (2)__
* Hinsichtlich Konsequenzen für weitere Antragsteller muss unterschieden werden: VO
bis zum Ende der Frist weiterhin anzuwenden; innerhalb eines halben Jahres kann
weiterhin Mutterkuhprämie gewährt werden; danach wirkt Aufhebung für alle
Antragsteller.................................................................................................................. (2)__
Gesamteindruck ............................................................................................................ (5)__
Name ........................................................................................................ Summe (50)__