ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 4. Klausur 25.02.2016 NAME: ______________________ Matrikelnummer: _______________ Punkte: (50)/___ 1. AUFGABE Konrad K brachte am 07.01.2016 einen Antrag auf Genehmigung der Beeinträchtigung von Gewässern iSd Wasserrechtsgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein. Der Antrag wurde am 19.01.2016 nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens abgewiesen, wobei der Bescheid noch am selben Tag zur Post gegeben wurde. Am 21.01.2016 wurde K der Bescheid zugestellt. Wenig erfreut über den Inhalt des Bescheides erhob K am Tag darauf Bescheidbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Nachdem ihn jedoch ein befreundeter Anwalt auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels aufmerksam gemacht hatte, zog K die Beschwerde am 04.02.2016 zurück. Am 18.02.2016 endete die Beschwerdefrist. a. Was versteht man unter „formeller Rechtskraft“? Wann tritt diese allgemein und wann trat diese im konkreten Fall ein? ..................................................................... 3/__ b. Wer war die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Fall 1.) in Gmunden bzw 2.) in Wels ereignete? ...................................................................... 1/__ c. Liegt hier ein Fall der mittelbaren oder unmittelbaren Bundesverwaltung vor? Begründen Sie kurz! ................................................................................................. 1/__ d. Welches Verwaltungsgericht ist fallbezogen für das Verfahren zuständig? Nennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage! .................................................. 2/__ e. Nennen Sie vier Grundsätze des Ermittlungsverfahrens betreffend die Verwaltungsbehörden! ............................................................................................. 2/__ f. Wer ist allgemein/abstrakt zur Erlassung von Verfahrensvorschriften, welche die Verwaltungsbehörden anzuwenden haben, zuständig? Erörtern Sie ausführlich unter Nennung der verfassungsgesetzlichen Grundlagen!.................................... 4,5/__ g. Angenommen K hätte das Rechtsmittel nicht zurückgezogen und auch das Verwaltungsgericht entscheidet nicht im Sinne des K. An welche Rechtsschutzinstanz(en) könnte sich K in Folge wenden, was hat er hierbei zu behaupten und welche Fristen sind hierbei einzuhalten? ......................................... 3/__ h. Nehmen Sie an, das zuständige Verwaltungsgericht weist das Rechtsmittel des K basierend auf der reichlich vorhandenen ständigen Rechtsprechung des VwGH ab. Unter welchen Voraussetzungen ist das zu erhebende Rechtsmittel an den Seite 1 von 4 VwGH zulässig? Nennen Sie die verfassungsgesetzliche Grundlage! Wie wird das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit im Fall des K beurteilen? ...................... 2,5/__ 2. AUFGABE Der als „Waldbad“ bekannte Badesee in der Gemeinde G, Bezirk Rohrbach, lockt jedes Jahr mehr und mehr Besucher an. Aufgrund der im letzten Jahr gehäuft aufgetretenen Beschwerden und Sicherheitsprobleme hat der Gemeinderat von G beschlossen, eine Badeseeverordnung zu erlassen, um die Probleme zu beseitigen. a. Welche Art einer Verordnung liegt hier vor? Welche Voraussetzungen müssen für die Erlassung dieser Verordnung vorliegen? Nennen Sie die verfassungsgesetzliche Grundlage! ......................................................................... 3/__ b. Wer kann diese Badeseeverordnung aufheben? Nennen Sie die verfassungsgesetzlichen Grundlagen! ..................................................................... 2/__ c. Welche weiteren Gemeindeorgane müssen von Verfassungs wegen in der Gemeinde G eingerichtet sein? Nennen Sie die verfassungsgesetzliche Grundlage! ............................................................................................................ 1,5/__ d. Nehmen Sie an, die Gemeinde G hat 17.536 Einwohner und beantragt nun die Verleihung eines eigenen Statuts. Welche Voraussetzungen sind hierbei zu erfüllen? Ist der Antrag der Gemeinde G daher erfolgsversprechend? In welcher Rechtssatzform und von welchem Organ wäre gegebenenfalls das Statut zu erlassen? Begründen Sie Ihre Antworten unter Heranziehung der verfassungsgesetzlichen Grundlage! .................................................................... 3,5/__ 3. AUFGABE Die zuständigen EU-Organe haben am 20.05.2015 die Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren erlassen. a. Welche EU-Organe erlassen grundsätzlich EU-Verordnungen? Welches EUOrgan leitet das Rechtsetzungsverfahren hierzu ein? .............................................. 2/__ b. Nennen Sie die Charakteristika einer EU-Verordnung! ............................................ 3/__ c. Nehmen Sie an, die genannte Verordnung betrifft ausschließlich Insolvenzverfahren, an denen zumindest zwei EU-Bürger mit unterschiedlicher Staatsbürgerschaft beteiligt sind. Eine österreichische Verfassungsbestimmung Seite 2 von 4 widerspricht der EU-Verordnung. Welche Bestimmung haben die innerstaatlichen Stellen bei der Vollziehung zu beachten, wenn 1.) zwei Österreicher und ein Russe bzw 2.) ein Österreicher und vier Slowenen am Verfahren beteiligt sind? Begründen Sie ausführlich! ................................................................................... 2,5/__ d. Bei wem und in welchem Verfahren könnte Österreich die EU-Verordnung wegen eines Verstoßes gegen das Primärrecht bekämpfen?........................................... 1,5/__ e. Kann die EU für alle innerstaatlichen Belange Vorgaben treffen? Begründen Sie unter Nennung der Rechtsgrundlage! ................................................................... 2,5/__ 4. AUFGABE Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen zu diesem BGBl! BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 7. Oktober 2015 Teil III 139. Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (NR: GP XXV RV 456 AB 599 S. 75. BR: AB 9378 S. 842.) 139. Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG genehmigt. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. […] a. Welche Art der Transformation liegt bei diesem Staatsvertrag vor? Begründen Sie Ihre Aussage und erklären Sie die Funktionsweise dieser Transformationsart! . 2/__ b. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Staatsvertrag self-executing? Ist der abgebildete Staatsvertrag self-executing? Begründen Sie! ................................... 2,5/__ Seite 3 von 4 5. AUFGABE Mit Oö LGBl 93/2015 erfolgte eine Novellierung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes. Beantworten Sie hierzu folgende Fragen: a. Die Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015 geht auf einen Initiativantrag zurück. Erklären Sie diesen Begriff! ................................................... 1/__ b. Wer war das zuständige Landesgesetzgebungsorgan? Nennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage! Hatte der Bundesrat ein suspensives Vetorecht? ................................................................................................................ 2/__ c. Nehmen Sie an, der Gesetzesentwurf sah eine Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung vor. Welche Besonderheit im Gesetzgebungsverfahren war deshalb zu beachten? Nennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage!............... 2/__ Seite 4 von 4
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