1. AUFGABE Konrad K brachte am 07.01.2016 einen Antrag auf

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
4. Klausur
25.02.2016
NAME: ______________________
Matrikelnummer: _______________ Punkte:
(50)/___
1. AUFGABE
Konrad K brachte am 07.01.2016 einen Antrag auf Genehmigung der
Beeinträchtigung von Gewässern iSd Wasserrechtsgesetzes bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde ein. Der Antrag wurde am 19.01.2016 nach Abschluss
des Ermittlungsverfahrens abgewiesen, wobei der Bescheid noch am selben Tag zur
Post gegeben wurde. Am 21.01.2016 wurde K der Bescheid zugestellt. Wenig erfreut
über den Inhalt des Bescheides erhob K am Tag darauf Bescheidbeschwerde an das
zuständige Verwaltungsgericht. Nachdem ihn jedoch ein befreundeter Anwalt auf die
Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels aufmerksam gemacht hatte, zog K die
Beschwerde am 04.02.2016 zurück. Am 18.02.2016 endete die Beschwerdefrist.
a. Was versteht man unter „formeller Rechtskraft“? Wann tritt diese allgemein und
wann trat diese im konkreten Fall ein? ..................................................................... 3/__
b. Wer war die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Fall 1.) in
Gmunden bzw 2.) in Wels ereignete? ...................................................................... 1/__
c. Liegt hier ein Fall der mittelbaren oder unmittelbaren Bundesverwaltung vor?
Begründen Sie kurz! ................................................................................................. 1/__
d. Welches Verwaltungsgericht ist fallbezogen für das Verfahren zuständig?
Nennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage! .................................................. 2/__
e. Nennen
Sie
vier
Grundsätze
des
Ermittlungsverfahrens
betreffend
die
Verwaltungsbehörden! ............................................................................................. 2/__
f. Wer ist allgemein/abstrakt zur Erlassung von Verfahrensvorschriften, welche die
Verwaltungsbehörden anzuwenden haben, zuständig? Erörtern Sie ausführlich
unter Nennung der verfassungsgesetzlichen Grundlagen!.................................... 4,5/__
g. Angenommen K hätte das Rechtsmittel nicht zurückgezogen und auch das
Verwaltungsgericht entscheidet nicht im Sinne des K. An welche
Rechtsschutzinstanz(en) könnte sich K in Folge wenden, was hat er hierbei zu
behaupten und welche Fristen sind hierbei einzuhalten? ......................................... 3/__
h. Nehmen Sie an, das zuständige Verwaltungsgericht weist das Rechtsmittel des K
basierend auf der reichlich vorhandenen ständigen Rechtsprechung des VwGH
ab. Unter welchen Voraussetzungen ist das zu erhebende Rechtsmittel an den
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VwGH zulässig? Nennen Sie die verfassungsgesetzliche Grundlage! Wie wird
das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit im Fall des K beurteilen? ...................... 2,5/__
2. AUFGABE
Der als „Waldbad“ bekannte Badesee in der Gemeinde G, Bezirk Rohrbach, lockt
jedes Jahr mehr und mehr Besucher an. Aufgrund der im letzten Jahr gehäuft
aufgetretenen Beschwerden und Sicherheitsprobleme hat der Gemeinderat von G
beschlossen, eine Badeseeverordnung zu erlassen, um die Probleme zu beseitigen.
a. Welche Art einer Verordnung liegt hier vor? Welche Voraussetzungen müssen
für die Erlassung dieser Verordnung vorliegen? Nennen Sie die
verfassungsgesetzliche Grundlage! ......................................................................... 3/__
b. Wer kann diese Badeseeverordnung aufheben? Nennen Sie die
verfassungsgesetzlichen Grundlagen! ..................................................................... 2/__
c. Welche weiteren Gemeindeorgane müssen von Verfassungs wegen in der
Gemeinde G eingerichtet sein? Nennen Sie die verfassungsgesetzliche
Grundlage! ............................................................................................................ 1,5/__
d. Nehmen Sie an, die Gemeinde G hat 17.536 Einwohner und beantragt nun die
Verleihung eines eigenen Statuts. Welche Voraussetzungen sind hierbei zu
erfüllen? Ist der Antrag der Gemeinde G daher erfolgsversprechend? In welcher
Rechtssatzform und von welchem Organ wäre gegebenenfalls das Statut zu
erlassen? Begründen Sie Ihre Antworten unter Heranziehung der
verfassungsgesetzlichen Grundlage! .................................................................... 3,5/__
3. AUFGABE
Die zuständigen EU-Organe haben am 20.05.2015 die Verordnung 2015/848 über
Insolvenzverfahren erlassen.
a. Welche EU-Organe erlassen grundsätzlich EU-Verordnungen? Welches EUOrgan leitet das Rechtsetzungsverfahren hierzu ein? .............................................. 2/__
b. Nennen Sie die Charakteristika einer EU-Verordnung! ............................................ 3/__
c. Nehmen
Sie
an,
die
genannte
Verordnung
betrifft
ausschließlich
Insolvenzverfahren, an denen zumindest zwei EU-Bürger mit unterschiedlicher
Staatsbürgerschaft beteiligt sind. Eine österreichische Verfassungsbestimmung
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widerspricht der EU-Verordnung. Welche Bestimmung haben die innerstaatlichen
Stellen bei der Vollziehung zu beachten, wenn 1.) zwei Österreicher und ein
Russe bzw 2.) ein Österreicher und vier Slowenen am Verfahren beteiligt sind?
Begründen Sie ausführlich! ................................................................................... 2,5/__
d. Bei wem und in welchem Verfahren könnte Österreich die EU-Verordnung wegen
eines Verstoßes gegen das Primärrecht bekämpfen?........................................... 1,5/__
e. Kann die EU für alle innerstaatlichen Belange Vorgaben treffen? Begründen Sie
unter Nennung der Rechtsgrundlage! ................................................................... 2,5/__
4. AUFGABE
Beantworten Sie die nachfolgenden Fragen zu diesem BGBl!
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2015
Ausgegeben am 7. Oktober 2015
Teil III
139. Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr,
Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
(NR: GP XXV RV 456 AB 599 S. 75. BR: AB 9378 S. 842.)
139.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 50
Abs. 2 Z 3 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
[…]
a. Welche Art der Transformation liegt bei diesem Staatsvertrag vor? Begründen
Sie Ihre Aussage und erklären Sie die Funktionsweise dieser Transformationsart! . 2/__
b. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Staatsvertrag self-executing? Ist der
abgebildete Staatsvertrag self-executing? Begründen Sie! ................................... 2,5/__
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5. AUFGABE
Mit Oö LGBl 93/2015 erfolgte eine Novellierung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes. Beantworten Sie hierzu folgende Fragen:
a. Die Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz-Novelle 2015 geht auf einen
Initiativantrag zurück. Erklären Sie diesen Begriff! ................................................... 1/__
b. Wer war das zuständige Landesgesetzgebungsorgan? Nennen Sie die
verfassungsrechtliche Grundlage! Hatte der Bundesrat ein suspensives
Vetorecht? ................................................................................................................ 2/__
c. Nehmen Sie an, der Gesetzesentwurf sah eine Mitwirkung von Bundesorganen
an der Vollziehung vor. Welche Besonderheit im Gesetzgebungsverfahren war
deshalb zu beachten? Nennen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage!............... 2/__
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