1. Klausur – Lösung

1. Klausur – Lösung
1. AUFGABE
a)
Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, „Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden
Anforderungen […]“; Gesetzgebungskompetenz ist zwischen Bund und den Ländern aufgeteilt:
Der Bund hat die Grundsatzgesetzgebung inne, die Länder haben die Ausführungsgesetzgebung
und Vollziehung inne. Die Grundsatzgesetze sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Die
Grundsatzgesetze richten sich nicht an die Rechtsunterworfenen. Zur Vollziehung der
Angelegenheiten werden Ausführungsgesetze benötigt.
b)
Das KAKuG ist ein einfaches Bundesgesetz, daher gemäß Art 31 B-VG einfache Mehrheit im
Nationalrat, wobei mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend sein muss. Die
Neuregelung ist der Gesetzgebung zuzurechnen.
c)
Durch die Aufhebung von Bestimmungen des Grundsatzgesetzes entsteht in Hinblick auf diese
Bestimmungen ein „grundsatzfreier Raum“. In diesem Rahmen können die Länder diese
Angelegenheit frei regeln.
d)
Nach der Erlassung eines Grundsatzgesetzes sind die bestehenden Ausführungsgesetze
anzupassen. Geschieht dies nicht, werden sie nach Ablauf der Frist (hier acht Monate)
verfassungswidrig
und
daher
(durch
den
VfGH)
aufhebbar.
Das
bedeutet,
die
niederösterreichischen Bestimmungen gelten (bis zu ihrer Aufhebung) weiterhin.
e)
Die Kompetenzverteilung ist Ausfluss des bundesstaatlichen Grundprinzips gemäß Art 2 B-VG.
2. AUFGABE
a) Unmittelbare Beteiligung: Volksabstimmung, Volksbegehren (Volksbefragung gegebenenfalls nur
reflexive Auswirkungen auf die Gesetzgebung); mittelbare Beteiligung: Wahlen zum Nationalrat
b) Nach der Konzeption der Bundesverfassung erfolgt die Vollziehung dem Grundsatz nach durch
ernannte Organe, nicht durch das Volk selbst. Es gibt aber auch Ausnahmen zu diesem
Grundsatz. So sieht Art 91 B-VG die Mitwirkung des Volkes an Rechtsprechung im Strafprozess
durch Laienrichter in Form von Geschworenen oder Schöffen vor (fachkundigen Laienrichter
nehmen an der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit teil). Weiters kann gemäß Art 117 Abs 8 B-VG
die Mitentscheidung des Volks in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde vorgesehen werden.
c) Bei der repräsentativen Demokratie wählt das Volk Repräsentanten, die für das Volk die
Sachentscheidungen treffen. Schwächen der direkten Demokratie: Die direkte Demokratie würde
vom einzelnen Bürger verlangen, Zeit aufzuwenden, um sich mit den Sachfragen auseinander zu
setzen und abzustimmen. Zudem sind politische Sachentscheidungen zum Teil sehr komplex und
erfordern einen spezifischen Sachverstand. Außerdem könnte das Volk in seiner Meinung leicht
durch Medien oder Gruppierungen beeinflusst werden.
d) Eine wahlwerbende Partei ist eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden
Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen
Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt (§ 2 Z 2 PartG). Eine politische
Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine
umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an
Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren
Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist (§ 1 Abs 2 PartG). Wahlwerbende
Parteien sind nicht zwingend ident mit den politischen Parteien, auch wenn in der Praxis vor
allem politische Parteien als wahlwerbende Parteien in Erscheinung treten. Im Unterschied zu
politischen Parteien haben wahlwerbende Parteien nur eine auf die Wahl beschränkte
Rechtsfähigkeit.
3. AUFGABE
a) Ein Bescheid ist ein individuell-konkreter Verwaltungsakt. Verordnungen sind generelle
Rechtsnormen der Verwaltung. Hier liegt eine sogenannte Durchführungsverordnung vor. Diese
konkretisieren den Inhalt von Gesetzen näher.
b) Stufenbau:
Der Stufenbau der Rechtsordnung ergibt sich aus der Annahme, dass jeder untergeordnete Akt
deshalb gilt, weil er nach den Bedingungen des übergeordneten Aktes erzeugt worden ist
(Stufenbau der rechtlichen Bedingtheit).
Asylgesetz 2005
AsylG DV 2005
Bescheid
c) Die Verfassung beruht primär auf einer Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn.
Formell-organisatorisch wird die Gesetzgebung von den Parlamenten, die Gerichtsbarkeit durch
Richter und die Verwaltung durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Auch die materielle
Gewaltenteilung ist in der Verfassung verwirklicht, allerdings mit vielen Ausnahmen. Die
materielle Gewaltenteilung stellt auf die Aufgaben der jeweiligen Staatsteilgewalten ab. Gemäß
dem Konzept der materiellen Gewaltenteilung müssten die jeweiligen Aufgaben ausschließlich
den formell-organisatorisch zuständigen Organen vorbehalten werden. Das Konzept bedeutet
also, dass die Erlassung genereller Normen ausschließlich durch Gesetzgebungsorgane erfolgt, die
Streitentscheidung und Strafgewalt ausschließlich durch Richter/innen erfolgt und alle anderen
Aufgaben der Vollziehung nur durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden. Hier wird
eine Durchführungs-VO erlassen. Das Erlassen einer generellen Norm fällt materiell unter
Gesetzgebung, wohingegen die Bundesministerin ein oberstes Bundesverwaltungsorgan ist.
Formell gesehen ist die AsylG DV 2005 ein Verwaltungsakt, da dieser von einem
Verwaltungsorgan erlassen wurde.
d) Beide haben gewissermaßen Recht. Sandra spricht von einem Rechtsstaat im formellen Sinn
(Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat und gewaltenteilender Staat), wohingegen
Rudi von einem Rechtsstaat im materiellen Sinn spricht. Formelle Rechtsstaatlichkeit kann es auch
in diktatorischen Regimen geben. Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinn umfasst auch inhaltliche
Wertvorstellungen.
e) Die Vollziehung darf nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen, jedes
Vollzugshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage, ein Handeln außerhalb der Gesetze ist
unzulässig. Das Legalitätsprinzip gilt sowohl für Gerichtsbarkeit als auch für die Verwaltung. Das
Legalitätsprinzip ist in Art 18 Abs 1 B-VG festgehalten.