2. Klausur – Lösung

2. Klausur – Lösung
1. Aufgabe
a. Gemäß Art 26 Abs 1 B-VG ist man aktiv wahlberechtigt ab Vollendung des 16. Lebensjahres
spätestens am Wahltag. Passiv wahlberechtigt ist man ab Vollendung des 18. Lebensjahres
spätestens am Wahltag gemäß Art 26 Abs 4 B-VG.
b. Eine Erhöhung des Wahlalters ist unzulässig, da das Land in der Landtagswahlordnung die
Bedingungen der Wählbarkeit nicht enger ziehen darf als jene für die Wahlen zum Nationalrat.
Dies ergibt sich aus Art 95 Abs 2 B-VG. Eine Senkung des Wahlalters wäre aber möglich, da hier
die Grenzen nicht enger als jene für den Nationalrat gezogen, sondern erweitert werden.
c. Das „neue“ einfache Landesgesetz ist zulässig. Es handelt sich hier um einen Fall der materiellen
Derogation. (Das „alte“ Gesetz wird laut Angabe nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt.) Ist die
vorhandene „alte“ Rechtsnorm ein Landesverfassungsgesetz, so kann dieses nicht derogiert
werden und das neue einfaches Landesgesetz ist landesverfassungswidrig (nicht nichtig,
Fehlerkalkül). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit (Stufenbau der
Rechtsordnung).
d. Der Bundesrat kann einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben (suspensives Veto).
Allerdings kann der Nationalrat seinen Gesetzesbeschluss wiederholen, also einen sogenannten
„Beharrungsbeschluss“ fassen, und so das suspensive Veto des Bundesrates außer Kraft setzen.
Die rechtlichen Grundlagen hierzu befinden sich in Art 42 B-VG (insbesondere Abs 3 und 4). Der
Bundesrat kann im vorliegenden Fall das Gesetzvorhaben nicht verhindern, sondern nur
verzögern.
Der Bundesrat kann den Gesetzesbeschluss keiner Volksabstimmung unterziehen, da
Volksabstimmungen über einfache Gesetzesbeschlüsse nur der Nationalrat beschließen kann
gemäß Art 43 B-VG.
2. Aufgabe
a. In das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZP EMRK.
b. Enteignungen sind verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen
Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt zur Deckung dieses Bedarfs geeignet ist und es
unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Die Enteignung kann daher
immer nur das letzte Mittel („ultima ratio“) sein.
c. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung (ständige Rechtsprechung des VfGH),
außer wenn diese mehrere Personen betrifft und diesen gleiche Vorteile, nicht aber gleiche
Nachteile bringt. Ein entschädigungsloses Sonderopfer wäre verfassungswidrig (Sonderopfertheorie). (Die herrschende Lehre kritisiert dies.)
d. Hier wird in das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG eingegriffen. Das Grundrecht wird
verletzt, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Ausübung untersagt, ohne dass ein
Gesetz zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Erkenntnis ermächtigt, oder wenn
die Rechtsvorschrift, auf die sich das Erkenntnis stützt, verfassungs- oder gesetzwidrig ist oder
wenn das Verwaltungsgericht bei der Erlassung des Erkenntnisses ein verfassungsmäßiges Gesetz
oder eine verfassungswidrige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat.
e. Hier ist die Versammlungsfreiheit gemäß Art 11 EMRK bzw Art 12 StGG betroffen.
f. In diesem Fall ist das Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art 5 EMRK bzw gemäß des BVG über
den Schutz der persönlichen Freiheit sowie das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäß Art 3 EMRK betroffen.
3. Aufgabe
a. Die Landesgerichte gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist
gemäß Art 82 B-VG eine ausschließliche Bundessache. Daher ist es den Ländern
kompetenzrechtlich untersagt eine solche Maßnahme zu setzen.
b. Gemäß Art 86 B-VG werden die Richter gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom
Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister (BMJ)
ernannt.
c. Staatsanwälte nehmen die Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren
wahr.
d. Richterliche Hilfsorgane unterstützen den Richter bei der Ausübung der richterlichen Funktionen.
Solche Organe sind etwa: Rechtspfleger, polizeiliche Exekutivorgane, Kanzleikräfte, Schriftführer
oder Gerichtsvollstrecker.
e. Geschworene: Diese entscheiden bei den mit schwerer Strafe bedrohte Verbrechen, sowie allen
politischen Verbrechen und Vergehen alleine über die Schuld des Angeklagten. Die Strafe wird
von den Richtern gemeinsam mit den Geschworenen festgelegt.
Schöffen: Diese entscheiden bei anderen strafbaren Handlungen, wenn die Strafe bestimmtes
Maß überschreitet. Die Schöffen entscheiden gemeinsam mit dem Richter über Schuld und Strafe.
4. Aufgabe
Eine Volksbefragung gemäß Art 49b B-VG bzw gemäß dem Volksbefragungsgesetz 1989 kann über
eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung durchgeführt
werden, sofern der Bundesgesetzgeber zur Regelung der Angelegenheit zuständig ist. Der Nationalrat
hat dies zu beschließen (auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder auf Antrag der
Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss). Der Volksbefragung liegt eine Fragestellung
zugrunde, welche entweder mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist oder bei welcher aus zwei
alternativen Lösungsvorschlägen ausgewählt werden kann. Der Nationalrat ist nicht an das Ergebnis
der Volksbefragung gebunden. (Die Volksbefragung ist ein Mittel der direkten Demokratie.)
5. Aufgabe
a. Kompetenzen, die nicht ausdrücklich in den Art 10 bis 12 B-VG bereits dem Bund oder den
Ländern zugeteilt wurden (Enumerationsprinzip), fallen aufgrund der Generalklausel zugunsten
der Länder gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
b. Nach dem Grundsatz der Kompetenztrennung sind die Zuständigkeiten in Gesetzgebung und
Vollziehung entweder dem Bund oder den Ländern zugewiesen. Dies schließt aber nicht aus, dass
ein bestimmter Sachverhalt von verschiedenen Gesetzgebern unter unterschiedlichen
Gesichtspunkten geregelt werden kann und in der Folge durch verschiedene Vollzugsakte
betroffen ist.
c. Gemäß Art 99 Abs 1 B-VG dürfen die Länder eigene Landesverfassungen erlassen. Hierbei dürfen
sie jedoch der Bundesverfassung nicht widersprechen. In Angelegenheiten in denen die
Bundesverfassung keine Regelungen vorgibt, darf der Landesverfassungsgesetzgeber seine
Regelungen frei treffen.
6. Aufgabe
a. Gemäß Art 60 Abs 5 B-VG dauert das Amt des Bundespräsidenten sechs Jahre. Eine Wiederwahl
für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
b. Ja, er könnte bei der übernächsten Wahl wieder teilnehmen, da Art 60 Abs 5 B-VG dies erlaubt.
Art 60 Abs 5 B-VG besagt nur, dass eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende
Funktionsperiode ist nur einmal zulässig ist. Dies bedeutet, dass er nach dem Aussetzen einer
Amtsperiode wieder gewählt werden kann (für sechs Jahre, dann müsste er wieder eine Periode
aussetzen und könnte danach wieder antreten usw).
c. Gemäß Art 68 iVm 142 B-VG ist der Bundespräsident der Bundesversammlung rechtlich
verantwortlich und kann daher von dieser beim VfGH wegen der schuldhaften Verletzung der
Bundesverfassung angeklagt werden (Staatsrechtliche Anklage).