zerstörung ab Rechtshängigkeit (§ 989)

c) Schadensersatz
Ersatzpflicht für Sachbeschädigung oder ‐zerstörung ab Rechtshängigkeit (§ 989)
Bösgläubigkeit (§ 990 I) steht Rechtshängigkeit in Haftung gleich.
Deliktsbesitzer haftet verschärft (§§ 848, 992)
Redlicher Besitzer haftet erleichtert (Umkehrschluss aus §§ 989, 990, 993 I 2)
 Gutglaubensschutz der zweiten Stufe Grund: redlicher Besitzer ist sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht bewusst; deshalb Schutz bei Beschädigung oder Zerstörung.
 Regeln sind auf rechtmäßigen Eigenbesitzer zugeschnitten: Fremdbesitzerexzess?
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Problem: Gelten §§ 989 f. für den Besitzer, der die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts überschreitet (Lehre vom Nicht‐So‐Berechtigten)?
Weitere Probleme: • Umwandlung rechtmäßigen Fremd‐ in unrechtmäßigen Eigenbesitz?
• Schließt §§ 993 I 2. HS, §§ 816 I 1, 185 aus?
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d) Verwendungen
• Verwendungen = Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer auf die Sache
• Problem: Verwendungen auch bei Umgestaltung der Sache?
Lösung: Entweder weiter Verwendungsbegriff oder Verwendungskondiktion im EBV
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e) Konkurrenzen
aa) Zum Deliktsrecht
§ 993 I 2 schließt Schadensersatz redlichen Besitzers aus
Aber: • § 991 II
• Überschreitung der Grenzen des vermeintlichen Besitzrechts (Fremdbesitzerexzess)
bb) Zum Bereicherungsrecht
• Möglich, soweit Erlangtes Surrogat der Vindikation ist
• Problem: Ausgleich bei nichtigem Kausalverhältnis
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§ 11 Schutz gegen Eingriffe in das Eigentum
a) Überblick
Die zweite Form des Eigentumsschutzes  Abwehr von Eigentumsstörungen, die keine Besitzentziehung darstellen. Anspruchsgrundlage: § 1004
Rechtsschutzziele: Beseitigung vorhandener und Abwendung künftiger Störungen.
§ 1004 gilt entsprechend für beschränkt dingliche Rechte und andere absolute Rechte.
Rechtsnatur: str. ob deliktischer oder dinglicher Anspruch
Dinglicher Anspruch, weil auf Verwirklichung des Eigentums gerichtet.
Hauptstreitpunkt des § 1004: Störung oder Duldungspflicht?
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b) Einzelheiten
• Unterscheide Verhaltens‐ und Zustandsstörung
• Kennzeichen jeder Störung: Nichteigentümer usurpiert Eigentümerrechte
• BGHZ 60, 235: Äste und Blätter ragen von Nachbars Grundstück in den Garten des Eigentümers (§ 910)
• BGHZ 97, 231: Wurzeln von Nachbars Grundstück zerstören Abfluss
• Vollstreckung der Ansprüche: Beseitigung (§§ 887 f. ZPO) oder Unterlassung (§ 890 ZPO)
• Str. ob § 1004 durch § 254 modifiziert wird
• § 1004 wird durch das Selbsthilferecht (§ 910) ergänzt.
• § 894 Sonderfall der Eigentumsstörung durch fehlerhafte Buchposition.
• Überbau (§ 912)
• Problem: §§ 946, 93, 94  § 912 = § 95 I 2 analog
• Prinzip: Dulde und Liquidiere
• § 917 Dulde, Nutzung und liquidiere Nutzungsentgelt
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Nachbarrecht:
• Abwehranspruch § 1004: gegen festkörperliche Einwirkungen; Imponderabilien ausgenommen
• Problem: Nutzungsänderungen Beispiele ‐ Landwirtschafts‐ und Verkehrsentwicklung
• Duldungspflicht (§ 906 Abs. 2) Einwirkung unwesentlich, ortsüblich oder unvermeidbar
• § 14 BImSchG: begründet bürgerlich‐rechtlichen Ausgleichsanspruch
• nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis (BGHZ 48, 98)
• Haftung nach § 278 im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (BGHZ 58, 149; 90, 259)
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