14 Übereignung beweglicher Sachen durch den

§ 14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten
Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität
Publizität = Besitzübertragung (Traditionsprinzip, § 929, 1)
Trennung von Grund‐ und Vollzugsgeschäft (Unterschied zu französischem Recht)
BGB‐Modell: Kauf (1), Einigung (2) und Besitzübertragung (3)
Einigung = Rechtsgeschäft, formlos, aber bestimmt
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Übergabe:
• Veräußerer trennt sich vom letzten Rest des unmittelbaren Besitzes
• Erwerber erlangt unmittelbaren Besitz
• Übertragung der Sache; Einschaltung von Besitzdiener und ‐mittler auch auf beiden Seiten möglich; auch Übertragung, wenn Dritter sich dem Geheiß des Veräußerers unterwirft (Geheißerwerb) Für Übertragung reicht Besitzverschaffungsmacht.
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Übergabesurrogate: 1. brevi manu traditio: § 929, 2 Einigung genügt, falls Erwerber schon Besitzer ist.
Keine Fälle des § 929, 2: Übereignung bei offenem Besitz oder Übereignung an Besitzdiener
2. Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses: § 930
Kennzeichen: Übergabe wird durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ersetzt: Erwerber erlangt statt uB mB; Veräußerer bleibt uB ‐ Basis der Sicherungsübereignung, Wechsel der Besitzerrollen
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3. Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931
Der abgetretene Anspruch entstammt dem Rechtsverhältnis zwischen Veräußerer und Besitzer
Übereignung unter Einbeziehung von Stellvertretern
Unproblematisch dingliche Einigung (§ 164)
Schwierig: besitzrechtliche Lage: Möglichkeiten: Stellvertreter als Besitzdiener oder Insichkonstitut (nach § 181 erlaubt) und antizipiertes Besitzkonstitut
Hauptanwendungsfall: Kommissionsgeschäft
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§ 15 Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
Eig leiht X ein Schmuckstück. X erklärt gegenüber K Veräußerung und Übergabe und übergibt Schmuckstück. Frage: Wurde K Eigentümer?
Gegen die Möglichkeit des Erwerbs römisches Recht;
stattdessen Ersitzung nach einem Jahr.
Anders BGB, falls • Veräußerer Erwerber den Besitz verschafft, • Erwerber redlich ist und
• Eigentümer Rechtschein des Eigentums in der Person des Nichtberechtigten veranlasst hat. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I
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Kein gutgläubiger Erwerb also, falls
• Veräußerer Erwerber nicht Besitz verschafft, • Erwerber fehlende Eigentümerstellung kannte oder kennen musste oder
• Eigentümer sich nicht freiwillig des Besitzes begeben hat. Basis des gutgläubigen Erwerbs sind Rechtschein‐ und Veranlassungsprinzip.
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Gutgläubiger Erwerb ist für jede Übertragungsform gesondert geregelt.
Übertragungsform
Gutglaubenserwerb
§ 929
§ 932
§ 930
§ 933
§ 931
§ 934
Anwendungsprobleme
• § 932 Geheißerwerb
• § 933 Besitzkonstitut genügt nicht; Übergabe gefordert = erklärt Vorrang des EV vor SiÜ
• § 934: Unterscheide, ob Veräußerer mB ist (dann 1. Alternative) oder nicht (dann 2. Alternative: Übergabe)
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Redlichkeit
• Vermutung, Ausschluss aber nicht nur bei Kenntnis (vgl. § 892), sondern auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis
Problem: Welche Erkundigungspflichten treffen den Erwerber?
Beispiel: Pkw‐Veräußerung ohne Kfz‐Brief
• kein Schutz des guten Glaubens an Verfügungsmacht
• Ausschluss: bei unfreiwilligem Besitzverlust, Verfügungsobjekt ist Geld, Inhaberpapier oder Erwerb in öffentlicher Versteigerung
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Wirkungen des gutgläubigen Erwerbs:
Erwerber erlangt volles Eigentum, falls entgeltlicher Erwerb; Verfügender haftet nach Vertragsrecht (§§ 280, 325), Delikt (§§ 823 I, 823 II i.V.m. 246 StGB, 826) und nach Bereicherungsrecht (nach § 816 I 1).
Der Erwerber unterliegt aber gegenüber dem früheren Eigentümer der Herausgabepflicht bei unentgeltlichem Erwerb (§ 816 Abs. 1 Satz 2).
Der Erwerb ist lastenfrei (§ 936), es sei denn, der Erwerber wäre unredlich oder die Übereignung geschieht in der Form des § 931.
Rückerwerb des Nichtberechtigten? Lösung streitig
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