B. Grundstücksrechte § 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten a) Das Grundbuch aa) Aufgabe § 873: jede Verfügung über Grundstück oder Grundstücksrecht bedarf der Einigung sowie der Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuch ist das Rückgrat und die Stütze des Liegenschaftsrechts. Trenne formelles und materielles Grundstücksrecht Formell: Grundbuchordnung, Behörden, Führung, Verfahren Materiell: § 873 ff. BGB: Wirksamkeit von Rechtsänderungen Einsicht: § 12 GBO; 3 Funktionen des Grundbuches: Übertragungs‐, Vermutungs‐, Gutglaubenswirkung Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 65 bb) Grundstück Begriff: nicht Teil der Landschaft oder Flurstück im Kataster, sondern „ Teil der Erdoberfläche, die unter einer bestimmten Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuches geführt wird.“ Die Teilung des Grundstücks ist möglich („Abschreibung“), jedoch baurechtlich erschwert. Verbindung (§ 890) = Vereinigung oder Zuschreibung zu Hauptgrundstück Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 66 cc) Grundbuch Grundbuchamt: AG ‐ fG‐Verfahren (Justizförmiges Verwaltungsverfahren) Innerhalb der AG ist der Rechtspfleger zuständig. Rechtsbehelfe: Erinnerung (§ 11 RPflG), Beschwerde (§ 71 GBO) Ferner Amtshaftung (§ 839 BGB iVerb mit Art. 34 GG) Jedes Grundstück erhält ein Grundbuchblatt. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 67 Struktur des Grundbuchblattes: Bestandsverzeichnis Abteilung I Abteilung II Flurstück Eigentümer Nichtpfandrechtliche Grundpfandrechte, Größe Erwerbsgrund Belastungen, insbesondere Nutzung Mehrheit z.B. Nießbrauch, Grundschulden Dingliche Rechte Grund der Dienstbarkeiten und Hypotheken (§ 96), z.B. § 1094 Beteiligung Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Abteilung III Folie 68 b) Verfügung über Grundstücksrechte Ausgangspunkt: Grundstücksrecht hat stets eine grundbuchrechtliche Seite. Wie ist das Grundbuchverfahren geregelt? aa) Eintragungsverfahren • Antragsprinzip (§ 13 GBO): Initiative, Bindung, Bedingungs‐/ Befristungsfeindlichkeit, Stellvertretung, Antragsberechtigung • Bewilligungsgrundsatz (§ 19 GBO) = formelles Konsensprinzip, Ausnahme: § 20 GBO statt Bewilligung Nachweis der Einigung • Voreintragung (§ 39 GBO) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 69 bb) Grundbuchsystem Regel: Alle Grundstücksrechtsverhältnisse sind im Grundbuch niederzulegen. Einigung = dinglicher Vertrag; entgegen § 145 frei widerruflich (§ 873 II) Eintragung bezieht sich auf die Einigung. Bezugnahme auf die Eintragsbewilligung ist möglich. Probleme: Inhaltliche oder personelle Divergenz § 878 Verfügungsbefugnis hat nur bei Einigung vorzuliegen (Insolvenzfall) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 70 cc) Rangordnung Bestimmte gegenständlich beschränkte Rechte an Grundstücken können nebeneinander bestehen. Frage: In welcher Rangfolge stehen diese Rechte? Rangfolge (§§ 879 BGB; 45 GBO) der Rechte richtet sich nach der Zeitenfolge der Eintragungsanträge Über Rang entscheidet die Eintragung. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Eintreffens zu bearbeiten (§ 45 GBO). Rangänderung (§ 880): Einigung zwischen Zurücktretendem und Bevorrechtigtem Rangvorbehalt (§ 881): Recht auf vorrangige Bestellung eines Rechts Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 71 c) Die Auflassung • Die dingliche Einigung über die Grundstücksübereignung heißt Auflassung. • Sie ist Ausnahme von der Formfreiheit der dinglichen Einigung. • Abgabe gegenüber Notar oder im Rahmen eines Prozessvergleichs (§ 127 a). • Vorlage des Kaufvertrages in Form des § 311 b sichert, dass für das Geschäft die causa besteht (§ 925 a). • Gleichzeitige Anwesenheit der Parteien (nicht § 128). Ein bedingungs‐ und befristungsfeindliches Geschäft, daher insbesondere keine Auflassung unter Eigentumsvorbehalt. • Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Verfügung durch das Grundbuchamt (z.B. § 1365). • Zubehör: § 926 Übereignungsvermutung nach Regeln des dinglichen Rechts, Gutglaubensschutz indes nach den Regeln für bewegliche Sachen (§§ 932 ff.) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 72
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