III. Eigentum A. Allgemeine Lehren § 8 Begriff, Funktion und

III. Eigentum
A. Allgemeine Lehren
§8
Begriff, Funktion und Grenzen des Eigentums
a) Eigentum ‐ Begriff und Funktion
aa) Begriff
Eigentum = umfassendes Recht an einer Sache
= bündelt umfassendes Nutzungs‐ und Verwertungsrecht an einer Sache
Eigentum ist Modell für andere abstrakte Rechte
Eigentum ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 14 GG)
Eigentum verpflichtet, öffentlich wie privat (§§ 7 StVG, 836 BGB; Verkehrssicherungspflicht)
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bb) Geschichte
• ursprünglich wurde der Begriff des Eigentums für die bewegliche Sache entwickelt
• dominus = dominium = Herrschaft
• germanisches Recht: statt Herrschaftsrecht Stufenordnung = Lehen
• 18. Jahrhundert: Eigentum ist allen zugänglich
• 19. Jahrhundert: soziale Frage entzündet sich an der Eigentumsordnung
• Eigentum ist heute Basis der Privatwirtschaft, der sozialen Ordnung und der Wohlstandsgesellschaft
• Gegenstand des Eigentums sind Sachen, bewegliche Sachen und Grundstücke
• Nicht eigentumsfähig sind Gesamtheiten (Vermögen oder Unternehmen), wohl aber Gesamtsache (Anzug, Kartenspiel, Kostüm)
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Unterscheide Bruchteils‐ und Gesamthandseigentum 
Mehrere haben gemeinsam; mehrere haben etwas als Sondervermögen gemeinsam
Prototyp der Bruchteilsgemeinschaft = Miteigentum
Prototyp der Gesamthandsgemeinschaft = BGB‐Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft
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Schutz des Eigentums: •
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§ 1004 actio negatoria
§§ 985; §§ 987 ff.
rea vindicatio
§§ 823 I, 812 I 1, 2. Alt.
Grenzen des Eigentums:
• Schikanegedanken (§ 226)
• Überwiegendes berechtigtes Eigeninteresse (§§ 904, 912, 917)
• Nachbarrecht (§ 904)
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§ 904 aggressiver Notstand unterschieden von defensivem Notstand (§ 228)
bei defensivem Notstand geht die Gefahr von der Sache aus (bissiger Hund);
bei aggressivem Notstand droht die Gefahr der Person und Sache dient der Gefahrenabwehr (Fahrrad wird genommen, um für Gefährdeten Hilfe zu holen)
Erstattungspflicht des Eingreifers; bürgerlich‐rechtliche Aufopferung (BGHZ 92, 357)
unklar ist, ob § 904 Satz 2 Handelnden‐ oder Begünstigtenhaftung
statuiert
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