III. Eigentum A. Allgemeine Lehren §8 Begriff, Funktion und Grenzen des Eigentums a) Eigentum ‐ Begriff und Funktion aa) Begriff Eigentum = umfassendes Recht an einer Sache = bündelt umfassendes Nutzungs‐ und Verwertungsrecht an einer Sache Eigentum ist Modell für andere abstrakte Rechte Eigentum ist verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 14 GG) Eigentum verpflichtet, öffentlich wie privat (§§ 7 StVG, 836 BGB; Verkehrssicherungspflicht) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 37 bb) Geschichte • ursprünglich wurde der Begriff des Eigentums für die bewegliche Sache entwickelt • dominus = dominium = Herrschaft • germanisches Recht: statt Herrschaftsrecht Stufenordnung = Lehen • 18. Jahrhundert: Eigentum ist allen zugänglich • 19. Jahrhundert: soziale Frage entzündet sich an der Eigentumsordnung • Eigentum ist heute Basis der Privatwirtschaft, der sozialen Ordnung und der Wohlstandsgesellschaft • Gegenstand des Eigentums sind Sachen, bewegliche Sachen und Grundstücke • Nicht eigentumsfähig sind Gesamtheiten (Vermögen oder Unternehmen), wohl aber Gesamtsache (Anzug, Kartenspiel, Kostüm) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 38 Unterscheide Bruchteils‐ und Gesamthandseigentum Mehrere haben gemeinsam; mehrere haben etwas als Sondervermögen gemeinsam Prototyp der Bruchteilsgemeinschaft = Miteigentum Prototyp der Gesamthandsgemeinschaft = BGB‐Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 39 Schutz des Eigentums: • • • • § 1004 actio negatoria §§ 985; §§ 987 ff. rea vindicatio §§ 823 I, 812 I 1, 2. Alt. Grenzen des Eigentums: • Schikanegedanken (§ 226) • Überwiegendes berechtigtes Eigeninteresse (§§ 904, 912, 917) • Nachbarrecht (§ 904) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 40 § 904 aggressiver Notstand unterschieden von defensivem Notstand (§ 228) bei defensivem Notstand geht die Gefahr von der Sache aus (bissiger Hund); bei aggressivem Notstand droht die Gefahr der Person und Sache dient der Gefahrenabwehr (Fahrrad wird genommen, um für Gefährdeten Hilfe zu holen) Erstattungspflicht des Eingreifers; bürgerlich‐rechtliche Aufopferung (BGHZ 92, 357) unklar ist, ob § 904 Satz 2 Handelnden‐ oder Begünstigtenhaftung statuiert Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 41
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