2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung

§2
Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung
Unterscheide Sachenrecht im objektivem Sinn = Teil der Rechtsordnung, geregelt im 3. Buch des BGB, ferner im WEG, der ErbbauVO, dem BJagdG, BBergG; nicht Sachenrecht: §§ 1068 ‐ 1084, 1273 ‐ 1296: Bestimmungen regeln Nießbrauch und Pfandrecht an Rechten
Sachenrecht im subjektiven Sinn = Inhalt eines Bündels unterschiedlicher Befugnisse
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a) Gegenstände der Regelungen im 3. Buch
• Besitzschutz
• Sachenrechte im engeren Sinne: Eigentum, beschränkt dingliche Rechte = Rechte auf Nutzung oder Verwertung einer Sache
• Rechte in Ruhelage und bei Veränderung
• Mehrere Rechte an einer Sache zugunsten verschiedener Berechtigter
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b) Bedeutung der anderen Teile des BGB für das Sachenrecht
aa) Allgemeiner Teil
• Definition der Sache, wesentlicher Bestandteil, Zubehör (§§ 90 ff.)
• Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.)
• Willensmängel (§§ 116 ff.)
• Wirksamkeit von Verträgen (§§ 134, 138)
• Stellvertretung (§§ 164 ff.)
bb) Bedeutung des Schuldrechts • Unterschiede zwischen Schuld‐ und Sachenrecht sind fundamental
• Schuldrecht schafft Grund für Rechtsübertragung
• Dingliche Ansprüche haben schuldrechtlichen Charakter
• Berechtigender Vertrag zugunsten Dritter?
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cc) Bedeutung des Familienrechts für das Sachenrecht
• Eheschließung hat keine Auswirkung auf Eigentumsverhältnisse in der Ehe
• Eltern und Kinder haben voneinander getrennte Rechtssphären
• Dingliche Wirkungen sind bei Hausratsgegenständen zu beachten
dd) Erbrecht
• Besitzübergang bei Tod (§ 857)
• Vermögensübergang (§ 1922)
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ee) BGB‐Sachenrecht und Nebengebiete
Nebengebiete bringen Modifikationen des BGB Sachenrechts; Nebengebiete modernisieren das Sachenrecht in Einzelsektoren und schaffen Sonderregeln für Einzelfragen.
• Erbbaurecht und Wohneigentum befriedigen Wohnraumbedarfe der Einkommensschwachen ohne Grundstückserwerb
• ErbbauVO: Trennung von Grund‐ und Gebäudeeigentum
• WEG: Sondereigentum an Wohnung und Eigentum an gemeinschaftlichem Eigentum • Bergrecht: Recht auf Aneignung von Mineralien (BBergG)
• Jagdrecht: herkömmlich Adelsprivileg, heute jedermann zugänglich
• Fischereirecht: landesrechtlich geregelt
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ff) Sachenrecht und öffentliches Recht
• Art. 14 GG sichert das „Eigentum“ ‐ unterscheide 5 Dimensionen: Individualrecht, Wertentscheidung, Institutsgarantie, Inhaltsbeschränkung und Enteignung
• Bau‐ und Bodenrecht regeln Grundstücksnutzung
• Arbeitsrecht beschränkt wirtschaftlich genutztes Eigentum
• Umweltrecht beschränkt Sachnutzung
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§ 3 Schwerpunkte des Sachenrechts
3 Anliegen: • provisorische und definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse an Sachen (a)
• unterschiedliche Arten des Eigentums und Regelung der Übertragung (b)
• beschränkt dingliche Rechte und praktische Alternativen (c)
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a) Provisorische und definitive Ordnung der Rechte an Sachen
Die provisorische Ordnung führt zum Besitzschutz: gesichert ist das „tatsächliche Haben als Besitz“.
Definitive Ordnung normiert umfassend die unterschiedlichen Rechte auf das Haben einer Sache:
ORDNUNG
Inhalt
Zweck
Begründung
Wechselseitiges Verhältnis
PROVISORISCHE
Besitz
Schutz des Rechtsfriedens
Faktisches Geschehen
Zeitlich vorrangig, sachlich nachrangig
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DEFINITIVE
Eigentum + beschränkt
dingliche Rechte
Verwirklichung des Rechts
Recht
Zeitlich nachrangig, sachlich vorrangig
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Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, unabhängig von dessen Recht zum Besitz;  Besitzschutz sichert den Rechtsfrieden insgesamt, besteht nicht im Interesse einzelner konkreter Sachenrechte;  Besitzschutzansprüche sind flüchtig (§ 864)
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b) Arten des Eigentums
Eigentum ist das vollkommene dingliche Recht = es berechtigt zu umfassender Nutzung und Verwertung einer Sache (vgl. Abb. 3)
c) Beschränkt dingliche Rechte
Unterscheide: • Nutzungsrechte: unbeschränkte oder beschränkte Nutzung
• Erwerbsrechte: Ersitzung, Aneignung, Fund, Fruchtziehung
• Sicherungsrechte: Pfandrechte, Grundpfandrechte; vgl. ferner Eigentumsvorbehalte und Sicherungseigentum
(vgl. Abb. 4)
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Unterschiede hinsichtlich der
Berechtigten:
EIGENTUM
Alleineigentum
Teileigentum
Bruchteils- oder
Miteigentum
Gesamthandseigentum
Unterschiede hinsichtlich
Befugnisgehalt:
EIGENTUM
gewöhnliches
Eigentum
Abb. 3
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relatives Eigentum
fiduziarisches
Eigentum
Verwaltungstreuhand
Sicherungstreuhand
(Sicherungseigentum)
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Beschränkt dingliche Rechte
Verwertung
Pfandrechte
Bewegliche
Sache:
Pfandrecht
Nutzung
Ertragsrechte
Rentenschuld
Nießbrauch
Aneignungsrecht
Dienstbarkeit
Grunddienstbarkeit
(z.B. Wegerecht)
Reallast
Grundstück
Hypothek
Erwerbsrechte
Vorkaufsrecht
Vormerkung
Persönliche
Dienstbarkeit
(z.B. Leitungsrecht
Grundschuld
Abb. 4
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