§2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung Unterscheide Sachenrecht im objektivem Sinn = Teil der Rechtsordnung, geregelt im 3. Buch des BGB, ferner im WEG, der ErbbauVO, dem BJagdG, BBergG; nicht Sachenrecht: §§ 1068 ‐ 1084, 1273 ‐ 1296: Bestimmungen regeln Nießbrauch und Pfandrecht an Rechten Sachenrecht im subjektiven Sinn = Inhalt eines Bündels unterschiedlicher Befugnisse Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 12 a) Gegenstände der Regelungen im 3. Buch • Besitzschutz • Sachenrechte im engeren Sinne: Eigentum, beschränkt dingliche Rechte = Rechte auf Nutzung oder Verwertung einer Sache • Rechte in Ruhelage und bei Veränderung • Mehrere Rechte an einer Sache zugunsten verschiedener Berechtigter Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 13 b) Bedeutung der anderen Teile des BGB für das Sachenrecht aa) Allgemeiner Teil • Definition der Sache, wesentlicher Bestandteil, Zubehör (§§ 90 ff.) • Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.) • Willensmängel (§§ 116 ff.) • Wirksamkeit von Verträgen (§§ 134, 138) • Stellvertretung (§§ 164 ff.) bb) Bedeutung des Schuldrechts • Unterschiede zwischen Schuld‐ und Sachenrecht sind fundamental • Schuldrecht schafft Grund für Rechtsübertragung • Dingliche Ansprüche haben schuldrechtlichen Charakter • Berechtigender Vertrag zugunsten Dritter? Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 14 cc) Bedeutung des Familienrechts für das Sachenrecht • Eheschließung hat keine Auswirkung auf Eigentumsverhältnisse in der Ehe • Eltern und Kinder haben voneinander getrennte Rechtssphären • Dingliche Wirkungen sind bei Hausratsgegenständen zu beachten dd) Erbrecht • Besitzübergang bei Tod (§ 857) • Vermögensübergang (§ 1922) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 15 ee) BGB‐Sachenrecht und Nebengebiete Nebengebiete bringen Modifikationen des BGB Sachenrechts; Nebengebiete modernisieren das Sachenrecht in Einzelsektoren und schaffen Sonderregeln für Einzelfragen. • Erbbaurecht und Wohneigentum befriedigen Wohnraumbedarfe der Einkommensschwachen ohne Grundstückserwerb • ErbbauVO: Trennung von Grund‐ und Gebäudeeigentum • WEG: Sondereigentum an Wohnung und Eigentum an gemeinschaftlichem Eigentum • Bergrecht: Recht auf Aneignung von Mineralien (BBergG) • Jagdrecht: herkömmlich Adelsprivileg, heute jedermann zugänglich • Fischereirecht: landesrechtlich geregelt Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 16 ff) Sachenrecht und öffentliches Recht • Art. 14 GG sichert das „Eigentum“ ‐ unterscheide 5 Dimensionen: Individualrecht, Wertentscheidung, Institutsgarantie, Inhaltsbeschränkung und Enteignung • Bau‐ und Bodenrecht regeln Grundstücksnutzung • Arbeitsrecht beschränkt wirtschaftlich genutztes Eigentum • Umweltrecht beschränkt Sachnutzung Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 17 § 3 Schwerpunkte des Sachenrechts 3 Anliegen: • provisorische und definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse an Sachen (a) • unterschiedliche Arten des Eigentums und Regelung der Übertragung (b) • beschränkt dingliche Rechte und praktische Alternativen (c) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 18 a) Provisorische und definitive Ordnung der Rechte an Sachen Die provisorische Ordnung führt zum Besitzschutz: gesichert ist das „tatsächliche Haben als Besitz“. Definitive Ordnung normiert umfassend die unterschiedlichen Rechte auf das Haben einer Sache: ORDNUNG Inhalt Zweck Begründung Wechselseitiges Verhältnis PROVISORISCHE Besitz Schutz des Rechtsfriedens Faktisches Geschehen Zeitlich vorrangig, sachlich nachrangig Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I DEFINITIVE Eigentum + beschränkt dingliche Rechte Verwirklichung des Rechts Recht Zeitlich nachrangig, sachlich vorrangig Folie 19 Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, unabhängig von dessen Recht zum Besitz; Besitzschutz sichert den Rechtsfrieden insgesamt, besteht nicht im Interesse einzelner konkreter Sachenrechte; Besitzschutzansprüche sind flüchtig (§ 864) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 20 b) Arten des Eigentums Eigentum ist das vollkommene dingliche Recht = es berechtigt zu umfassender Nutzung und Verwertung einer Sache (vgl. Abb. 3) c) Beschränkt dingliche Rechte Unterscheide: • Nutzungsrechte: unbeschränkte oder beschränkte Nutzung • Erwerbsrechte: Ersitzung, Aneignung, Fund, Fruchtziehung • Sicherungsrechte: Pfandrechte, Grundpfandrechte; vgl. ferner Eigentumsvorbehalte und Sicherungseigentum (vgl. Abb. 4) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 21 Unterschiede hinsichtlich der Berechtigten: EIGENTUM Alleineigentum Teileigentum Bruchteils- oder Miteigentum Gesamthandseigentum Unterschiede hinsichtlich Befugnisgehalt: EIGENTUM gewöhnliches Eigentum Abb. 3 Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I relatives Eigentum fiduziarisches Eigentum Verwaltungstreuhand Sicherungstreuhand (Sicherungseigentum) Folie 22 Beschränkt dingliche Rechte Verwertung Pfandrechte Bewegliche Sache: Pfandrecht Nutzung Ertragsrechte Rentenschuld Nießbrauch Aneignungsrecht Dienstbarkeit Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht) Reallast Grundstück Hypothek Erwerbsrechte Vorkaufsrecht Vormerkung Persönliche Dienstbarkeit (z.B. Leitungsrecht Grundschuld Abb. 4 Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 23
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