10 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis a) Zweck und

§ 10 Eigentümer‐Besitzer‐Verhältnis
a) Zweck und Überblick
§§ 987 ‐ 1003 regeln drei Fragen, die den Zusammenhang mit der Vindikation stellen, nämlich
• Nutzungen
• Ersatz für Beschädigung und Zerstörung
• Verwendungen
• Antwort hängt von der Qualität des Besitzes ab
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Folie 52
Überblick
Arten
Redlicher Besitz
Begründung
Gewaltlose Besitzerlangung, guter Glaube
Folgen
Privilegierung gegenüber allgemeinen Vorschriften
Unredlicher/ Prozessbesitz
Gewaltlose Besitzerlangung, böser Glaube
Haftung entsprechend den allgemeinen Vorschriften
Deliktsbesitz
Gewaltsame Besitzerlangung
Verschärfte Haftung entsprechend den allgemeinen Vorschriften
Abb. 5
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(Neben‐)Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen und Schadensersatz
Besitzer
Redlicher
Nutzungen
Keine Haftung, es sei denn
 Übermaßfrucht (§ 993 I 1) oder
 Unentgeltlicher Besitz (§ 988)
Schadensersatz
Keine Haftung (§ 993 I 2)
Unredlicher oder Prozess‐
Alle möglichen (§§ 990, 987)
Haftung bei Verschulden (§§ 990, 989)
Delikts‐
Alle möglichen
Haftung auch für Zufall (§§ 992, 848)
Abb. 6
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Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer
Besitzer
Redlicher
Verwendungsersatz?
Ja: notwendige (§ 994) oder nützliche (§ 996), falls Verwendungserfolg noch vorhanden
Nein: Luxusverwendung, aber Wegnahmerecht (§ 997)
Unredlicher oder Prozess‐
Notwendige, falls GoA (§§ 994 II, 683 f.)
Delikts‐
Notwendige, falls GoA
(§ 850 i.V.m. §§ 994 II, 683 f.)
Abb. 7
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Folie 55
b) Anspruch auf Herausgabe der Nutzung
§ 987 Nutzungsherausgabe ab Rechtshändigkeit
Redlicher Besitzer schuldet grundsätzlich keine Nutzungen, es sei denn Übermaßfrüchte (§ 987; die Herausgabe richtet sich nach § 812 Abs. 1 Satz 1).
Ausnahme: § 988; der Redliche erlangt unentgeltlich Besitz: hierin äußert sich die generelle Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs (§
816 Abs. 1 Satz 2)
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Ratio: zweite Stufe des Gutglaubensschutzes: keine Verschonung von Vindikationen, aber von Nebenansprüchen
§ 990 stellt unredlichen Besitzer dem Prozessbesitzer gleich, Problem: Redlichkeit, falls Besitzer redlich, Besitzdiener indes unredlich ist: §§ 166 oder 831?
• Nutzungsherausgabe vom unredlichen unmittelbaren Besitzer bei Redlichkeit des mittelbaren Besitzers?
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