§ 10 Eigentümer‐Besitzer‐Verhältnis a) Zweck und Überblick §§ 987 ‐ 1003 regeln drei Fragen, die den Zusammenhang mit der Vindikation stellen, nämlich • Nutzungen • Ersatz für Beschädigung und Zerstörung • Verwendungen • Antwort hängt von der Qualität des Besitzes ab Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 52 Überblick Arten Redlicher Besitz Begründung Gewaltlose Besitzerlangung, guter Glaube Folgen Privilegierung gegenüber allgemeinen Vorschriften Unredlicher/ Prozessbesitz Gewaltlose Besitzerlangung, böser Glaube Haftung entsprechend den allgemeinen Vorschriften Deliktsbesitz Gewaltsame Besitzerlangung Verschärfte Haftung entsprechend den allgemeinen Vorschriften Abb. 5 Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 53 (Neben‐)Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen und Schadensersatz Besitzer Redlicher Nutzungen Keine Haftung, es sei denn Übermaßfrucht (§ 993 I 1) oder Unentgeltlicher Besitz (§ 988) Schadensersatz Keine Haftung (§ 993 I 2) Unredlicher oder Prozess‐ Alle möglichen (§§ 990, 987) Haftung bei Verschulden (§§ 990, 989) Delikts‐ Alle möglichen Haftung auch für Zufall (§§ 992, 848) Abb. 6 Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 54 Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer Besitzer Redlicher Verwendungsersatz? Ja: notwendige (§ 994) oder nützliche (§ 996), falls Verwendungserfolg noch vorhanden Nein: Luxusverwendung, aber Wegnahmerecht (§ 997) Unredlicher oder Prozess‐ Notwendige, falls GoA (§§ 994 II, 683 f.) Delikts‐ Notwendige, falls GoA (§ 850 i.V.m. §§ 994 II, 683 f.) Abb. 7 Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 55 b) Anspruch auf Herausgabe der Nutzung § 987 Nutzungsherausgabe ab Rechtshändigkeit Redlicher Besitzer schuldet grundsätzlich keine Nutzungen, es sei denn Übermaßfrüchte (§ 987; die Herausgabe richtet sich nach § 812 Abs. 1 Satz 1). Ausnahme: § 988; der Redliche erlangt unentgeltlich Besitz: hierin äußert sich die generelle Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs (§ 816 Abs. 1 Satz 2) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 56 Ratio: zweite Stufe des Gutglaubensschutzes: keine Verschonung von Vindikationen, aber von Nebenansprüchen § 990 stellt unredlichen Besitzer dem Prozessbesitzer gleich, Problem: Redlichkeit, falls Besitzer redlich, Besitzdiener indes unredlich ist: §§ 166 oder 831? • Nutzungsherausgabe vom unredlichen unmittelbaren Besitzer bei Redlichkeit des mittelbaren Besitzers? Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 57
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