§ 5 Arten des Besitzes 1. Möglichkeiten der Untergliederung • • • • soziale Stellung: Besitzer und Besitzdiener (§§ 854 und 855) Ausschluss von Gewaltrechten: Allein‐ und Mitbesitz (§ 866) Willensrichtung Eigenbesitz (§ 872) und Fremdbesitz Grad der Sachennutzung: unmittelbarer und mittelbarer Besitz (§ 868) Kombinationen sind möglich, ferner Besitzgebäude; Beispiel: E bestellt N Nießbrauch, der Sache an V vermietet, der an E untervermietet. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 28 2. Besitzdiener = Kennzeichen: Weisungsrecht Fremdzurechnung des Handelns wie bei Stellvertretung; Unterschied: faktisches statt rechtliches Handeln; Kombination ist möglich Besitzdiener hat kein eigenes Besitzinteresse Unterschied zu Besitzmittlungsverhältnis Ende: Besitzaufgabe oder Aufgabe der Abhängigkeit Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 29 a) Mitbesitz ‐ Alleinbesitz ‐ Teilbesitz Alleinbesitz = eine Sache steht ungeteilt im Besitz einer Person Teilbesitz = einzelne Teile einer Sache stehen unterschiedlichen Personen als Besitzer zu Mitbesitz = mehrere benutzen eine Sache Unterscheide schlichter und solidarischer Mitbesitz Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 30 b) Eigen‐ und Fremdbesitz § 872: Eigenbesitz = Besitzer will Sache als ihm gehörig besitzen Fremdbesitz = Besitzer anerkennt anderen als Oberbesitzer = mittelbarer Besitzer Eigen‐ und Fremdbesitz schließen sich aus der gleichen Stufe aus; auf unterschiedlichen Stufen bleiben sie dagegen möglich Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 31 c) Unmittelbarer und mittelbarer Besitz Beide Personen sind Besitzer Unmittelbarer Besitzer (uB) hat Sachherrschaft inne; Mittelbarer Besitzer (mB) hat nicht Sachherrschaft inne; Aber uB ist Fremdbesitzer, leitet Besitz von mB ab, übt seinen Besitz auf Zeit aus, unterliegt Herausgabepflicht aufgrund konkreten Rechtsverhältnisses Entstehung durch Vertrag, Gesetz oder Staatsakt Auch unmittelbares Rechtsverhältnis begründet konkretes Besitzmittlungsverhältnis Ende: Aufgabe des Besitzes, Abhandenkommen der Sachen oder Aufgabe der Anerkennung des Oberbesitzers UB und mB stehen bei Besitzschutzansprüchen gleich Ausnahmen: Fruchterwerb, Pfandrechtserstellung und Gutglaubenserwerb Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 32 § 6 Erwerb und Verlust des Besitzers Besitz = Erlangung und Fortbestand tatsächlicher Gewalt uB‐Erlangung = eingliedriger Tatbestand; mB‐Erlangung = Doppeltatbestand Doppeltatbestand = uB‐Erwerb und BMV‐Begründung 1. uB‐Erwerb durch Besitzer (§ 854): Inbesitznahme, Einigung Problemfälle: RGZ 108, 259; BGHZ 101, 186 Problem Besitzerwerb bei Fund durch Hilfsperson (§ BGHZ 8, 130) durch Stellvertreter, möglich nach § 854 Abs. 2 durch Gesetz (§ 857) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 33 2. uB‐Verlust § 856 I: freiwilliger und sonstiger Verlust = Verlorengehen und Entziehung Unterscheidung ist wichtig für § 1007 und § 935 Auch irrtümliche Aufgabe ist freiwillige Aufgabe 3. mB‐Erwerb/Verlust Doppeltatbestand des mB uB‐Erwerb + BMV‐Begründung beides ist nötig Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 34
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