Besitzer und Besitzdiener (§§ 854 und 855)

§ 5 Arten des Besitzes
1. Möglichkeiten der Untergliederung
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soziale Stellung: Besitzer und Besitzdiener (§§ 854 und 855)
Ausschluss von Gewaltrechten: Allein‐ und Mitbesitz (§ 866)
Willensrichtung Eigenbesitz (§ 872) und Fremdbesitz
Grad der Sachennutzung: unmittelbarer und mittelbarer Besitz (§ 868)
Kombinationen sind möglich, ferner Besitzgebäude; Beispiel: E bestellt N Nießbrauch, der Sache an V vermietet, der an E untervermietet.
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2. Besitzdiener = Kennzeichen: Weisungsrecht
Fremdzurechnung des Handelns wie bei Stellvertretung; Unterschied: faktisches statt rechtliches Handeln; Kombination ist möglich
Besitzdiener hat kein eigenes Besitzinteresse  Unterschied zu Besitzmittlungsverhältnis
Ende: Besitzaufgabe oder Aufgabe der Abhängigkeit
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a) Mitbesitz ‐ Alleinbesitz ‐ Teilbesitz
Alleinbesitz = eine Sache steht ungeteilt im Besitz einer Person Teilbesitz = einzelne Teile einer Sache stehen unterschiedlichen Personen als Besitzer zu
Mitbesitz = mehrere benutzen eine Sache
Unterscheide schlichter und solidarischer Mitbesitz
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b) Eigen‐ und Fremdbesitz
§ 872: Eigenbesitz = Besitzer will Sache als ihm gehörig besitzen
Fremdbesitz = Besitzer anerkennt anderen als Oberbesitzer = mittelbarer Besitzer
Eigen‐ und Fremdbesitz schließen sich aus der gleichen Stufe aus; auf unterschiedlichen Stufen bleiben sie dagegen möglich
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c) Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
Beide Personen sind Besitzer
Unmittelbarer Besitzer (uB) hat Sachherrschaft inne;
Mittelbarer Besitzer (mB) hat nicht Sachherrschaft inne;
Aber uB ist Fremdbesitzer, leitet Besitz von mB ab, übt seinen Besitz auf Zeit aus, unterliegt Herausgabepflicht aufgrund konkreten Rechtsverhältnisses
Entstehung durch Vertrag, Gesetz oder Staatsakt
Auch unmittelbares Rechtsverhältnis begründet konkretes Besitzmittlungsverhältnis
Ende: Aufgabe des Besitzes, Abhandenkommen der Sachen oder Aufgabe der Anerkennung des Oberbesitzers
UB und mB stehen bei Besitzschutzansprüchen gleich
Ausnahmen: Fruchterwerb, Pfandrechtserstellung und Gutglaubenserwerb
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§ 6 Erwerb und Verlust des Besitzers
Besitz = Erlangung und Fortbestand tatsächlicher Gewalt
uB‐Erlangung = eingliedriger Tatbestand; mB‐Erlangung = Doppeltatbestand
Doppeltatbestand = uB‐Erwerb und BMV‐Begründung
1. uB‐Erwerb
durch Besitzer (§ 854): Inbesitznahme, Einigung
Problemfälle: RGZ 108, 259; BGHZ 101, 186 Problem Besitzerwerb bei Fund
durch Hilfsperson (§ BGHZ 8, 130)
durch Stellvertreter, möglich nach § 854 Abs. 2
durch Gesetz (§ 857)
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2. uB‐Verlust
§ 856 I: freiwilliger und sonstiger Verlust = Verlorengehen und Entziehung
Unterscheidung ist wichtig für § 1007 und § 935
Auch irrtümliche Aufgabe ist freiwillige Aufgabe
3. mB‐Erwerb/Verlust
Doppeltatbestand des mB  uB‐Erwerb + BMV‐Begründung  beides ist nötig
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