Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung
Anmeldung bei Gebietskrankenkasse
Freiwillige Selbstversicherung
Dr. Raphael Wimmer/Rechtsabteilung, Jänner 2016
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn für ein Arbeitsverhältnis das vereinbarte
und bezahlte Monatsentgelt die Einkommensgrenzen nach dem Sozialversicherungsrecht
nicht überschritten werden. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze € 415,72. Werden mit der Entlohnung für die Mehrarbeit die
Grenzbeträge überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und somit besteht
die volle Versicherungspflicht mit 38,95 % SV-Beitrag.
Fallweise Beschäftigung
Fallweise beschäftigt sind Personen, die unregelmäßig tageweise, jeweils aber für eine kürzere
Zeit als eine Woche beschäftigt werden. Sie sind dann vollversichert, wenn ihr durchschnittlicher
Tagesverdienst € 31,92 (Wert 2016) übersteigt. Die Pflichtversicherung für fallweise beschäftigte
Personen besteht nur an den Arbeitstagen. Die Meldefrist für diese Personen beginnt am Ersten
des folgenden Kalendermonats.
Unfallversicherungsbeitrag
Der Dienstgeber hat für alle geringfügig beschäftigten Personen einen Unfallversicherungsbeitrag
in der Höhe von 1,3 % des vereinbarten Bruttolohnes zu leisten.
Dienstgeberbeitrag
Wenn mehrere Personen geringfügig beschäftigt werden über der monatlichen Lohnsumme von
€ 623,58 (1,5fache Geringfügigkeitsgrenze), besteht eine pauschale Beitragspflicht zur Krankenund Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 16,4 % der Beitragsgrundlage (17,7 % mit
UV-Beitrag).
Dienstnehmerbeitrag
Für den Dienstnehmer besteht eine Beitragspflicht, wenn neben der geringfügigen Beschäftigung
noch ein weiteres Dienstverhältnis besteht. Der pauschale Dienstnehmerbeitrag beträgt 13,65 %
für Angestellte und 14,2 % für Arbeiter. Wenn noch eine selbstständige oder landwirtschaftliche
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht keine Beitragspflicht für die geringfügige Beschäftigung.
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Auch geringfügig Beschäftigte unterliegen der betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung-neu)
mit einem Beitragssatz von 1,53 %. Dieser Beitrag ist vom Dienstgeber ab dem zweiten Beschäftigungsmonat an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Der BMV-Beitrag wird an die mit
dem Dienstnehmer vereinbarte BV-Kasse weitergegeben (ansonsten erfolgt eine Zuweisung
durch die GKK).
Freiwillige Versicherung
Geringfügig Beschäftigte, die nur unfallversichert sind, können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern lassen. Voraussetzung ist, dass keine weitere Pflichtversicherung (z.B. Bauernversicherung) besteht. Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der
Kranken- und Pensionsversicherung beträgt € 58,68.
Antragsformular bei GKK unter www.ooegkk.at oder in jeder Kundenservicestelle der OÖ Gebietskrankenkasse.
Gebietskrankenkasse
Vor
Beginn
der
Beschäftigung
besteht
eine
Meldepflicht
des
Dienstgebers
(www.ooegkk.at/dienstgeber). Nach jedem Kalenderjahr ist ein Lohnzettel mit Beitragsgrundlagennachweis auszufüllen und an das Finanzamt bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.
Eine elektronische Übermittlung (ELDA-Programm, www.elda.at) kann direkt an die Gebietskrankenkasse erfolgen - bis zum 28. Februar des Folgejahres.
Beispiel zur GKK-Anmeldung
Wenn ein Dienstnehmer mit € 8,- Stundenlohn und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden angemeldet wird, beträgt der monatliche Lohn € 415,68 (8 x 12 x 4,33). Zu beachten ist der
kollektivvertragliche Mindestlohn für Landarbeiter in der Höhe von € 7,18 pro Stunde (Beitragsgruppe N14).
Arbeitsrecht
Die geringfügige Beschäftigung ist in Form von Teilzeitarbeit möglich.

Kollektivvertraglicher Mindestlohn (für Landarbeiter € 7,18 pro Stunde),

Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld),

Entgeltfortzahlung im Krankenstand und bei Dienstverhinderung,

Feiertagsentgelt und

Urlaub
sind zu beachten.
Hinweis: Für eine korrekte Lohnabrechnung ist eine Aufzeichnung der Arbeitszeit erforderlich.
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