Geringfügige Beschäftigung Anmeldung bei Gebietskrankenkasse Freiwillige Selbstversicherung Dr. Raphael Wimmer/Rechtsabteilung, Jänner 2016 Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn für ein Arbeitsverhältnis das vereinbarte und bezahlte Monatsentgelt die Einkommensgrenzen nach dem Sozialversicherungsrecht nicht überschritten werden. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze € 415,72. Werden mit der Entlohnung für die Mehrarbeit die Grenzbeträge überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und somit besteht die volle Versicherungspflicht mit 38,95 % SV-Beitrag. Fallweise Beschäftigung Fallweise beschäftigt sind Personen, die unregelmäßig tageweise, jeweils aber für eine kürzere Zeit als eine Woche beschäftigt werden. Sie sind dann vollversichert, wenn ihr durchschnittlicher Tagesverdienst € 31,92 (Wert 2016) übersteigt. Die Pflichtversicherung für fallweise beschäftigte Personen besteht nur an den Arbeitstagen. Die Meldefrist für diese Personen beginnt am Ersten des folgenden Kalendermonats. Unfallversicherungsbeitrag Der Dienstgeber hat für alle geringfügig beschäftigten Personen einen Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3 % des vereinbarten Bruttolohnes zu leisten. Dienstgeberbeitrag Wenn mehrere Personen geringfügig beschäftigt werden über der monatlichen Lohnsumme von € 623,58 (1,5fache Geringfügigkeitsgrenze), besteht eine pauschale Beitragspflicht zur Krankenund Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 16,4 % der Beitragsgrundlage (17,7 % mit UV-Beitrag). Dienstnehmerbeitrag Für den Dienstnehmer besteht eine Beitragspflicht, wenn neben der geringfügigen Beschäftigung noch ein weiteres Dienstverhältnis besteht. Der pauschale Dienstnehmerbeitrag beträgt 13,65 % für Angestellte und 14,2 % für Arbeiter. Wenn noch eine selbstständige oder landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht keine Beitragspflicht für die geringfügige Beschäftigung. Betriebliche Mitarbeitervorsorge Auch geringfügig Beschäftigte unterliegen der betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung-neu) mit einem Beitragssatz von 1,53 %. Dieser Beitrag ist vom Dienstgeber ab dem zweiten Beschäftigungsmonat an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Der BMV-Beitrag wird an die mit dem Dienstnehmer vereinbarte BV-Kasse weitergegeben (ansonsten erfolgt eine Zuweisung durch die GKK). Freiwillige Versicherung Geringfügig Beschäftigte, die nur unfallversichert sind, können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern lassen. Voraussetzung ist, dass keine weitere Pflichtversicherung (z.B. Bauernversicherung) besteht. Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt € 58,68. Antragsformular bei GKK unter www.ooegkk.at oder in jeder Kundenservicestelle der OÖ Gebietskrankenkasse. Gebietskrankenkasse Vor Beginn der Beschäftigung besteht eine Meldepflicht des Dienstgebers (www.ooegkk.at/dienstgeber). Nach jedem Kalenderjahr ist ein Lohnzettel mit Beitragsgrundlagennachweis auszufüllen und an das Finanzamt bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben. Eine elektronische Übermittlung (ELDA-Programm, www.elda.at) kann direkt an die Gebietskrankenkasse erfolgen - bis zum 28. Februar des Folgejahres. Beispiel zur GKK-Anmeldung Wenn ein Dienstnehmer mit € 8,- Stundenlohn und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden angemeldet wird, beträgt der monatliche Lohn € 415,68 (8 x 12 x 4,33). Zu beachten ist der kollektivvertragliche Mindestlohn für Landarbeiter in der Höhe von € 7,18 pro Stunde (Beitragsgruppe N14). Arbeitsrecht Die geringfügige Beschäftigung ist in Form von Teilzeitarbeit möglich. Kollektivvertraglicher Mindestlohn (für Landarbeiter € 7,18 pro Stunde), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Entgeltfortzahlung im Krankenstand und bei Dienstverhinderung, Feiertagsentgelt und Urlaub sind zu beachten. Hinweis: Für eine korrekte Lohnabrechnung ist eine Aufzeichnung der Arbeitszeit erforderlich. Geringfügige Beschäftigung 2
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