Newsletter November 2015

ING. JOHANNES HAINZL GMBH
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€uro-Lohn Newsletter November 2015
16.11.2015
Service-Entgelt 2016 – bitte bei November Abrechnung nicht vergessen
Das Service-Entgelt für das Jahr 2016 wird fällig! Für (freie) Dienstnehmer und Lehrlinge, die am
15.11.2015 zur Krankenversicherung gemeldet sind, ist das Service-Entgelt in der Höhe von € 10,85
durch die Dienstgeber einzubehalten und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen für November 2015 abzuführen. Die Abrechnung erfolgt mittels Beitragsnachweisung für November 2015 in
der Verrechnungsgruppe N89. Weitere Informationen finden Sie in der Beschreibung „Serviceentgelt
E-Card.pdf“, die Sie sich über das TabCheck-Programm ausdrucken können.
Sollte das Zusatzmodul „Automatische Serviceentgeltberechnung“ nicht in Ihrer Firmenlizenz enthalten sein, kann dieses bei uns zum Preis von Euro 300,-- (exkl. 20 % Ust.) schriftlich bestellt werden.
Schlechtwetterkontingent
Wir möchten Sie auch noch bzgl. Schlechtwetter an folgendes erinnern:
Laut Schlechtwetterentschädigungsgesetz besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für höchstens 200 ausfallende Arbeitsstunden. Die von
einem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß
von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden
Winterperiode für die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung herangezogen werden.
Dieser Anspruch kann im 'Personalstamm' - 'Extras' - 'SW-Wartung' für alle BUAK-pflichtigen Arbeitnehmer gewartet werden.
BUAK: Änderungen ab der Zuschlagsmeldung 11/2015
Ab der Zuschlagsmeldung für 11/2015 gibt es seitens der BUAK folgende Änderungen:
Meldung geringfügige Beschäftigung
Bei einem Beschäftigungsverhältnis, in welchem die sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden, ist zusätzlich zu den Eintrittsmeldungen die geringfügige Beschäftigung zu melden.
Dafür sind im Baudat-Programm folgende Schritte notwendig:
Bitte setzen Sie im Personalstamm im Register ‚BUAK‘ das Hakerl bei Geringfügig und befüllen
das ‚von-Datum‘ (vom Programm wird automatisch das Systemdatum eingetragen).
Weiters sind im Register ‚LST/ZA/U‘ die Sollstunden pro Woche zu erfassen.
Für die zukünftige Meldung müssen Sie für die geringfügig beschäftigten Dienstnehmer einen Arbeitszeitkalender im ‚Firmenstamm‘ im Register ‚Haupttabellen‘ anlegen. Dieser Arbeitszeitkalender ist im Personalstamm im Register ‚LST/ZA/U‘ zu hinterlegen.
Im Register ‚Stunden‘ müssen die von-bis Zeiten erfasst werden, damit diese für die Zuschlagsmeldung herangezogen werden können.
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Beispiel:
Arbeitet ein Dienstnehmer bespielsweise montags, mittwochs und freitags von 07:00-10:00 Uhr,
sind diese Zeiten zu erfassen
Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden nur an den gemeldeten Tagen Zuschläge vorgeschrieben. Die restlichen Tage werden als „keine Entgeltpflicht (KE)“ gespeichert. Es ist daher für die
korrekte Vorschreibung der Zuschläge unbedingt erforderlich, die tatsächlichen Arbeitstage zu
melden d.h. die tatsächlichen Arbeitstage müssen im Arbeitszeitkalender VOR der Stundenerfassung
erfasst werden.
Ändert sich die Arbeitszeit, müssen Sie im Personalstamm, im Register ‚BUAK‘ das ‚von-Datum‘
entsprechend anpassen, somit wird die Geringfügigkeit ab diesem Zeitpunkt neu gemeldet und die
Sollstunden und von-bis Daten müssen entsprechend angepasst werden.
Im Personalstamm im Register ‚BUAK‘ haben Sie die Möglichkeit unter der Geringfügigkeit ein
Kommentar zur geringfügigen Beschäftigung zu erfassen welche für die Zuschlagsmeldung relevant ist.
Wird nur das Feld „Kommentar“ gemeldet, werden die Zuschläge lt. den gemeldeten Stunden für die
gesamte Arbeitswoche, wie bei der Teilzeit, vorgeschrieben.
Fallweise/vorübergehende Beschäftigung
Diese Beschäftigungstage sind mit Eintrittsmeldung unter der Angabe des KV-Lohns und des Berufs
zu melden. Am letzten Tag der fallweisen Beschäftigung ist eine Austrittsmeldung mit Austrittsgrund
(inkl. Gemeindekennziffer) bekannt zu geben.
Bitte beachten Sie, wenn der Dienstnehmer im selben Monat ein- und austritt, kann die Austrittsmeldung nur mehr über das BUAK-Portal händisch eingegeben werden, da der Eintritt des Dienstnehmers
durch die Zuschlagsmeldung noch nicht gemeldet worden ist.
Lage der Teilzeit ist verpflichtend zu melden:
Ab der Zuschlagsmeldung 11/2015 ist die Lage der Teilzeit verpflichtend anzugeben. Dies erfolgt im
Programm durch die Übermittlung des Arbeitszeitkalenders an die BUAK.
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Neuer BUAK-Austrittsgrund 84 „Beendigung wegen Inanspruchnahme Überbrückungsgeld“
Dies wurde von uns im Programm hinzugefügt
Neue Betriebsart 27 „Betonwarenerzeuger“
Dies wurde von uns im Programm hinzugefügt
GKK-Austrittsgrund 30 Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber
Der Austrittsgrund 30 „Lösung in der Probezeit“ wird ab 01.01.2016 durch den Austrittsgrund „Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber“ ersetzt.
Der Text wurde bereits jetzt auf „Lösung in der Probzeit durch Dienstgeber“ geändert, verwenden Sie
den Austritt 30 jedoch trotzdem weiterhin bis 31.12.2015 für „Lösung in der Probezeit“, egal ob
die Lösung durch den Dienstgeber oder Dienstnehmer stattgefunden hat.
GKK-Austrittsgrund 34 Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer
Dieser Austrittsgrund gilt ab 01.01.2016 und wurde von uns im Programm hinzugefügt. Bitte verwenden Sie diesen Austrittsgrund erst für Austritte ab 01.01.2016.
Bei Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung!
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