Es gibt zwei Möglichkeiten eines unbezahlten Urlaubes. Details finden Sie auch auf dem Dienstgeber-Portal der OÖGKK unter den Fachthemen A-Z / S-Z: 1. Unbezahlter Urlaub wird bis zu maximal einem Monat vereinbart (siehe Beispiel 1): Ist eine Abmeldung von der Pflichtversicherung zu übermitteln? Nein, die Pflichtversicherung besteht weiter. Voraussetzung dafür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet wird. Was gilt als allgemeine Beitragsgrundlage? Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der unmittelbar vor dem unbezahlten Urlaub liegt und in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht. Wer trägt die Sozialversicherungsbeiträge? Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Versicherten bzw. vom Versicherten zur Gänze (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) getragen: Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Wer übernimmt die Umlagen/Nebenbeiträge? Die Versicherte bzw. der Versicherte übernimmt zur Gänze: Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SB) – sofern dieser anfällt Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber übernimmt weiterhin: Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE) und Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) – sofern dieser anfällt. Entfall der Umlagen: Arbeiterkammerumlage (AK), Landarbeiterkammerumlage (LK), Wohnbauförderungsbeitrag (WF) und der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV). Beispiel 1 – unbezahlter Urlaub bis zu maximal einem Monat: Ein Angestellter vereinbart mit seinem Dienstgeber einen unbezahlten Urlaub: Zeitraum: 16. September 2015 bis 30. September 2015 = 15 Tage Monatlicher Arbeitsverdienst: € 3.100,00 (gleichbleibender Arbeitsverdienst) Beitragsgrundlage für September 2015: € 3.100,00 Bildung der Beitragsgrundlage für die Zeit des unbezahlten Urlaubes (= 15 Tage): € 3.100,00 / 30 Tage x 15 Tage = € 1.550,00 (1. September bis 15. September 2015 = als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird der tatsächliche Arbeitsverdienst, der unmittelbar vor der Unterbrechung erzielt wurde und in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht, herangezogen). Ermittlung der allgemeinen Beiträge – Dienstnehmer- und Dienstgeber-Anteil (Angestellter = Beitragsgruppe D1) für die Zeit des unbezahlten Urlaubes vom 16. September bis 30. September 2015 = 15 Tage (keine AK, LK, kein WF und keine BV) in der Höhe von € 1.550,00. DN-Anteil und DG-Anteil werden vom Versicherten zur Gänze übernommen: DN-Anteil DG-Anteil Gesamtanteil von € 1.550,00 von € 1.550,00 von € 1.550,00 Krankenversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung ist vom Versicherten zur Gänze zu bezahlen 17,07 % 20,68 % 37,75 % 264,59 € 320,54 € 585,13 € Der Dienstgeber bezahlt für die Zeit des unbezahlten Urlaubes den InsolvenzEntgeltsicherungszuschlag (IE) in der Höhe von 0,45 % von 1.550 € = 6,98 €. Dienstnehmer- Anteil (Angestellter = Beitragsgruppe D1) für die Zeit vor dem unbezahlten Urlaub vom 1. September bis 15. September 2015 = 15 Tage in der Höhe von € 1.550,00. DN-Anteil AK-Umlage WF-Beitrag von € 1.550,00 von € 1.550,00 von € 1.550,00 Gesamter DN-Anteil von € 1.550,00 Krankenversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung 17,07 % 0,50 % 0,50 % 18,07 % 264,59 € 7,75 € 7,75 € 280,09 € Dienstgeber- Anteil (Angestellter = Beitragsgruppe D1) für die Zeit vor dem unbezahlten Urlaub vom 1. September bis 15. September 2015 = 15 Tage in der Höhe von € 1.550,00. DG-Anteil WF-Beitrag IE-Beitrag von € 1.550,00 von € 1.550,00 von € 1.550,00 Gesamter DG-Anteil von € 1.550,00 Krankenversicherung Pensionsversicherung Arbeitslosenversicherung 20,68 % 0,50 % 0,45 % 21,63 % 320,54 € 7,75 € 6,98 € 335,27 € WICHTIG: Auch bei Monaten mit 28, 29 und 31 Tagen ist sozialversicherungsrechtlich immer von einer Pflichtversicherung für 30 Kalendertage auszugehen! 2. Unbezahlter Urlaub wird für länger als einen Monat vereinbart oder die Beschäftigung wird nach Ablauf des ersten Monates nicht fortgesetzt (siehe Beispiel 2): Wird der Urlaub für länger als einen Monat vereinbart oder die Beschäftigung wird nach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, ist eine Abmeldung an die zuständige Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Beispiel 2 – unbezahlter Urlaub für länger als eine Monat: Ein Angestellter vereinbart mit seinem Dienstgeber einen unbezahlten Urlaub: Zeitraum: 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 Abmeldung: Der Versicherte ist mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes mit Ende des Entgeltanspruches (EdE) abzumelden, das Beschäftigungsverhältnis wird nicht beendet: EdE: 30.6.2015 EdB: bleibt offen Abmeldegrund: Länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub (11) Screenshot aus ELDA-Software Die Betriebliche Vorsorge (Betrieblicher Vorsorgebeitrag) endet ebenfalls mit dem Datum – Ende des Entgeltanspruches (EdE), in unserem Beispiel der 30. Juni 2015: Screenshot aus ELDA-Software Anmeldung nach dem Ende des unbezahlten Urlaubes: Wird die Beschäftigung nach dem Ende des unbezahlten Urlaubes wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln. In unserem Beispiel gilt als Anmeldedatum der 1. September 2015. Bitte beachten Sie: Während der Zeit eines länger als einen Monat dauernden unbezahlten Urlaubes, besteht kein Krankenversicherungsschutz aus diesem Dienstverhältnis. Ob während dieser Zeit eventuell eine Anspruchsberechtigung als Angehöriger (Mitversicherung) möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse abzuschließen.
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