Voraussichtliche Werte 2016 - Dienstgeber

Voraussichtliche Werte 2016
(vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl.)
Aufwertungszahl 2016
(§ 108a ASVG)
1,024
Höchstbeitragsgrundlage:
täglich
Höchstbeitragsgrundlage:
monatlich
*€ 4.860,00
Höchstbeitragsgrundlage:
jährlich für
Sonderzahlungen (SZ)
*€ 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage:
monatlich für freie DN
ohne SZ; ASVG,
GSVG; BSVG
*€ 5.670,00
*€ 162,00
Geringfügigkeitsgrenze:
täglich
€ 31,92
Geringfügigkeitsgrenze:
monatlich
€ 415,72
Dienstgeberabgabe
€ 623,58
Grenzwert für DAG:
*Bitte beachten Sie: Auf Grund des Steuerreformgesetzes 2015/2016 wurde neben der Aufwertung mit der Aufwertungszahl im Bereich der Sozialversicherung zusätzlich eine
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage von monatlich € 90,00 (=täglich € 3,00) beschlossen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
des Versicherten bei niedrigem Einkommen
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
des Versicherten
bei niedrigem Einkommen:
Verrechnungsgruppe:
0 Prozent
N25a
bis € 1.311,00
1 Prozent
N25b
über € 1.311,00
bis € 1.430,00
2 Prozent
N25c
über € 1.430,00
bis € 1.609,00
Grenzwerte:
Über € 1.609,00 ist der volle Versichertenanteil in der Höhe von 3 Prozent anzuwenden.
Sonstige Werte
Tägliche Beitragsgrundlage für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge
erhalten:
€ 26,09 (= monatlich € 782,75)
Zivildiener:
€ 36,71 (= monatlich € 1.101,30)
Asylwerber:
€ 35,14 (= monatlich € 1.054,20)
Auflösungsabgabe:
€ 121,00
Sozial- und Weiterbildungsfonds- Beitrag für überlassene Arbeiter („N18“):
 0,80 % der Beitragsgrundlage
Steuerreformgesetz 2015/16 – Bereich Sozialversicherung
Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Gleicher Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte
Hinweis:
Die Vereinheitlichung der Beiträge wird auch in den Parallelgesetzen
(GSVG, BSVG und B-KUVG) nachvollzogen.
KV-Beitrag bis Ende 2015
KV-Beitrag ab 2016
DN-Anteil
DG-Anteil
DN-Anteil
DG-Anteil
Arbeiter
3,95 %
3,70 %
3,87 %
3,78 %
Angestellte
3,82 %
3,83 %
3,87 %
3,78 %
Eigener Beitragssatz für Lehrlinge
Beitragssatz für Lehrlinge 3,35 % ,
Aufteilung: Lehrling 1,67 %, Dienstgeber/in 1,68 %.
Arbeitslosenversicherung für Lehrlinge
Für die gesamte Lehrzeit gilt ein einheitlicher Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung
in Höhe von 2,4 %. Aufteilung: Lehrling und Dienstgeber/in je 1,2 %.
Bei geringem Einkommen siehe Verrechnungsgruppen N25d, N25e und N25i im
Beitragsgruppenschema 2016.
Für bereits bestehende Lehrverhältnisse
ichts;
ändert
Die Änderungen sind nur auf
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015
Die neuen Beitragssätze finden Sie im Beitragsgruppenschema 2016 auf unserem Dienstgeber-Portal
unter www.ooegkk.at/dienstgeber in den Fachthemen A-Z/B-D/Beitragsgruppen
Unser Tipp: Nutzen Sie unser E-Service “Beitragsgruppe ermitteln”. Mit wenigen Klicks
kommen Sie zur korrekten Beitragsgruppe. Sie finden dieses E-Service am Dienstgeber-Portal
der OÖGKK unter www.ooegkk.at/dienstgeber auf der Startseite unter “Wichtige Links”.
 Beitragspflichtiges Entgelt
Aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge des § 49 Abs. 3 ASVG werden folgende
Einkommen gestrichen:
 Fehlgeldentschädigungen (Z 3),
 Werkzeuggelder (Z 6),
 Familienbeihilfen (Z 8),
 Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder (Z 10),
 Haustrunk (Z 14),
 Freimilch (Z 15),
 Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen (Teil der Z 20),
 Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge (Z 24), sowie
 Nachlässe bei Versicherungsprämien (Z 25).
Freiwillige soziale Zuwendungen:
a) Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung
von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden,
b) Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der
gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention
sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner
Dienstnehmer gewährt werden,
c) Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers oder dessen (EhePartners oder dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988),
d) Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1.000,00 Euro pro Kind
und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner
Dienstnehmer gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 9 vorliegen.
§ 49 Abs. 3 Z 12 ASVG lautet:
„12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene
Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine für Mahlzeiten gelten
bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder
in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden; können die Gutscheine auch zur
Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so
gelten sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;“
Im § 49 Abs. 3 Z 16 ASVG:
wird der Klammerausdruck durch folgenden Klammerausdruck ersetzt:
„(zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen,
betriebsärztlicher Dienst)“
§ 49 Abs. 3 Z 17 ASVG lautet:
17.
die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle
Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365,00 Euro jährlich und die hiebei
empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186,00 Euro jährlich sowie aus Anlass
eines Dienstnehmer- jubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen
bis zur Höhe von 186,00 Euro jährlich;
Im § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG entfällt
der Ausdruck „die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer
und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,“.
Im § 49 Abs. 3 ASVG wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 29 wird angefügt:
„29. der geldwerte Vorteil nach § 50 Abs. 3 aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von
Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes
Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), wenn
a) der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eingeräumt wird,
b) die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den
Dienstnehmer/innen weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer
solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf der eine Einkünfteerzielung tatsächlich
ausschließen und
c) der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 % nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung
kommt – der Gesamtbetrag der Mitarbeiterrabatte 1.000,00 Euro im Kalenderjahr nicht
übersteigt.“
Beispiele zu § 49 Abs.3 Zi.29 lit.c ASVG
Beispiel A
Ein Arbeitgeber bietet Ware im Geschäftsverkehr um 400,00 Euro an.
a) Die Arbeitnehmer erhalten die gleiche Ware um 320,00 Euro.
b) Die Arbeitnehmer erhalten die gleiche Ware um 300,00 Euro.
Lösung:
a) Steuerfrei, da die Freigrenze (20 %-Grenze) im Einzelfall nicht überschritten
wurde (€ 400 – 20 % = € 320).
b) Da die Freigrenze (20 %-Grenze) überschritten wurde, ist der Vorteil in Höhe von 100,00
Euro steuerpflichtig und somit auch sv-pflichtig. Dieser Vorteil wird auf den Freibetrag von
1000,00 Euro angerechnet.
Beispiele zu § 49 Abs.3 Zi.29 lit.c
Beispiel B:
Ein Arbeitgeber bietet eine Ware im Geschäftsverkehr um 12.000,00 Euro an. Die
Arbeitnehmer erhalten die gleiche Ware um 8.400,00 Euro.
Lösung:
Der Mitarbeiterrabatt beträgt mehr als 20 % (€ 3.600 = 30%). Der Freibetrag wird mit
2.600,00 Euro überschritten und daher sind 2.600,00 Euro als Vorteil aus dem
Dienstverhältnis zu versteuern und auch zu versichern.
Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der
Zuschüsse nach Abs. 3 Z 11 lit. d vom Entgelt liegen vor,
wenn
1. die Betreuung ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 betrifft, für das der
Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3
EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;
2. das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
3. die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den
landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht,
oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen
haushaltszugehörige Angehörige;
4. der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die
Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur
bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können;
5. die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer der Dienstgeberin/dem Dienstgeber unter
Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1) oder der Kennnummer der
Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a Abs. 7) des Kindes erklärt, dass die
Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und sie/er selbst von keiner anderen
Dienstgeberin/keinen anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Die
Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat die Erklärung der Dienstnehmerin/des
Dienstnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der
Verhältnisse muss die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer der Dienstgeberin/dem
Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat
die Dienstgeberin/der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“
§ 50 lautet:
„§ 50. (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind
mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes
anzusetzen.
(2) Die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassene Verordnung (1.9.2015) nach § 15 Abs. 2 Z 2
EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wurde, gilt für die Bewertung von
Sachbezügen.
(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für
Mitarbeiterrabatteder geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche
Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder
Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/innen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind
die Abnehmer/innen des Dienstgebers keine Letztverbraucher/innen (zum Beispiel Großhandel),
so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.“
KFZ-Sachbezugsbewertung
 § 4 Abs. 1 und 2 der Sachbezugswerteverordnung – gültig für
Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2016
Bei konventionellen Fahrzeugen ist ab 1.1.2016 der zu versteuernde Sachbezug
der Mitarbeiter/innen nur noch dann 1,5 % des Fahrzeuganschaffungswertes
(maximal 720,00 €/360.00 € monatlich), wenn die CO2-Emissionen des
Fahrzeuges nicht mehr als 130 g/km betragen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die
vor 2016 angeschafft worden sind
(= Fahrzeugbestand).
Bei CO2-Emissionen von mehr als 130 g/km ist ab 1.1.2016 ein Sachbezug von
2 % des Fahrzeuganschaffungswertes (maximal 960,00 €/480,00 € monatlich)
anzusetzen.
Diese Grenze wird bis zum Jahr 2020 jährlich wie folgt reduziert:
Jahr der
Anschaffung
Maximaler CO2Emissionswert
≤ 2016
130 g/km
2017
127 g/km
2018
124 g/km
2019
121 g/km
≥ 2020
118 g/km
Bei Elektrofahrzeugen (CO2-Emission = 0 g/km) ist ab 1.1.2016, befristet auf fünf
Jahre der Sachbezug „NULL“.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den
Anschaffungskosten.
Ansatz eines geringeren Sachbezuges
Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
1. von 2 % (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne
Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
2. von 1,5 % (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro
(Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro
(Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer
Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen.
Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch
aufgezeichnet werden.
Gebrauchtfahrzeuge
 Bei Gebrauchtfahrzeugen wird klargestellt, dass für die Sachbezugsbewertung
neben dem Listenpreis auch die CO2- Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt
der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs maßgebend ist. (§ 4 Abs. 4
SachbezugswerteVO).
Benützung verschiedener arbeitgebereigener Fahrzeuge
 Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene
arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der
Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die
Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen
Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2 % (Abs. 1 Z 1), ist ein
Sachbezug von maximal 960,00 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein
Sachbezug von maximal 720,00 Euro anzusetzen.“
Beispiel:
PKW
CO2-Emission
Anschaffungskosten
in Euro
Sachbezug
A
B
C
D
109g
118g
136g
0
50.000
2%
13.000 16.000
1,5%
1,5%
Summe
Durchschnitt
40.000
119.000
119.000/4=
29.750
0
5
5/4=1,25
Der monatliche Sachbezug beträgt 371,88 Euro (1,25 % von 29.750,00 €)
Berücksichtigung eines einmaligen
Anschaffungskostenbeitrages für die KFZSachbezugsbewertung
 § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung – Inkrafttreten 1.1.2016
Das bis 31.12.2015 in § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung verankerte
Wahlrecht hinsichtlich der Vorgangsweise der Berücksichtigung von
Anschaffungskostenbeiträgen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin entfällt mit
Wirkung ab dem 1.1.2016.
Es gilt somit ab dem 1.1.2016, dass diese von Arbeitnehmerseite geleisteten Zuschüsse
den Anschaffungswert sofort verringern, von dem aus dann die Ermittlung des
Sachbezuges erfolgt.
Die weitere Variante, wonach man den KFZ-Sachbezug zunächst von den reinen
Anschaffungskosten ermittelt und dann den Anschaffungskostenbeitrag auf acht Jahre
verteilt vom ermittelten Sachbezug in Abzug bringt, entfällt somit ab 1.1.2016.
Unfallversicherung für Zivildiensleistende
Für Zivildienstleistende ist der UV-Beitrag künftig nicht mehr in Form eines
Prozentuellen Anteils an der Beitragsgrundlage (1,3 %), sondern in Form
eines (jährlich aufgewerteten) Fixbetrages zu entrichten (5,05 €).
Verrechnungsgruppe für den UV- Beitrag
der Zivildienstleistenden E14 (=Summe
des UV-Beitrages der
Zivildienstleistenden)
Sozialrechts-Änderungsgesetz – SRÄG 2015
Geplant:
Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts- GmbH von der
Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung.
Normierung, dass Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für
landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen vom Entgeltbegriff des
ASVG ausgenommen werden, und solche Einkünfte die Beitragspflicht nach dem FSVG
begründen.
Topaktuell …
Ab 1. Jänner 2016: Senkung des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE)
von 0,45 auf 0,35 Prozent.
Nach einem Verordnungsentwurf zum Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) sinkt der
Nachtschwerarbeitsbeitrag ab 1. Jänner 2016 von 3,7 auf 3,4 Prozent.