Voraussichtliche Werte 2016 (vorbehaltlich der Veröffentlichung im BGBl.) Aufwertungszahl 2016 (§ 108a ASVG) 1,024 Höchstbeitragsgrundlage: täglich Höchstbeitragsgrundlage: monatlich *€ 4.860,00 Höchstbeitragsgrundlage: jährlich für Sonderzahlungen (SZ) *€ 9.720,00 Höchstbeitragsgrundlage: monatlich für freie DN ohne SZ; ASVG, GSVG; BSVG *€ 5.670,00 *€ 162,00 Geringfügigkeitsgrenze: täglich € 31,92 Geringfügigkeitsgrenze: monatlich € 415,72 Dienstgeberabgabe € 623,58 Grenzwert für DAG: *Bitte beachten Sie: Auf Grund des Steuerreformgesetzes 2015/2016 wurde neben der Aufwertung mit der Aufwertungszahl im Bereich der Sozialversicherung zusätzlich eine Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage von monatlich € 90,00 (=täglich € 3,00) beschlossen. Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Versicherten bei niedrigem Einkommen Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Versicherten bei niedrigem Einkommen: Verrechnungsgruppe: 0 Prozent N25a bis € 1.311,00 1 Prozent N25b über € 1.311,00 bis € 1.430,00 2 Prozent N25c über € 1.430,00 bis € 1.609,00 Grenzwerte: Über € 1.609,00 ist der volle Versichertenanteil in der Höhe von 3 Prozent anzuwenden. Sonstige Werte Tägliche Beitragsgrundlage für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 26,09 (= monatlich € 782,75) Zivildiener: € 36,71 (= monatlich € 1.101,30) Asylwerber: € 35,14 (= monatlich € 1.054,20) Auflösungsabgabe: € 121,00 Sozial- und Weiterbildungsfonds- Beitrag für überlassene Arbeiter („N18“): 0,80 % der Beitragsgrundlage Steuerreformgesetz 2015/16 – Bereich Sozialversicherung Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleicher Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte Hinweis: Die Vereinheitlichung der Beiträge wird auch in den Parallelgesetzen (GSVG, BSVG und B-KUVG) nachvollzogen. KV-Beitrag bis Ende 2015 KV-Beitrag ab 2016 DN-Anteil DG-Anteil DN-Anteil DG-Anteil Arbeiter 3,95 % 3,70 % 3,87 % 3,78 % Angestellte 3,82 % 3,83 % 3,87 % 3,78 % Eigener Beitragssatz für Lehrlinge Beitragssatz für Lehrlinge 3,35 % , Aufteilung: Lehrling 1,67 %, Dienstgeber/in 1,68 %. Arbeitslosenversicherung für Lehrlinge Für die gesamte Lehrzeit gilt ein einheitlicher Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2,4 %. Aufteilung: Lehrling und Dienstgeber/in je 1,2 %. Bei geringem Einkommen siehe Verrechnungsgruppen N25d, N25e und N25i im Beitragsgruppenschema 2016. Für bereits bestehende Lehrverhältnisse ichts; ändert Die Änderungen sind nur auf anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 Die neuen Beitragssätze finden Sie im Beitragsgruppenschema 2016 auf unserem Dienstgeber-Portal unter www.ooegkk.at/dienstgeber in den Fachthemen A-Z/B-D/Beitragsgruppen Unser Tipp: Nutzen Sie unser E-Service “Beitragsgruppe ermitteln”. Mit wenigen Klicks kommen Sie zur korrekten Beitragsgruppe. Sie finden dieses E-Service am Dienstgeber-Portal der OÖGKK unter www.ooegkk.at/dienstgeber auf der Startseite unter “Wichtige Links”. Beitragspflichtiges Entgelt Aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge des § 49 Abs. 3 ASVG werden folgende Einkommen gestrichen: Fehlgeldentschädigungen (Z 3), Werkzeuggelder (Z 6), Familienbeihilfen (Z 8), Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder (Z 10), Haustrunk (Z 14), Freimilch (Z 15), Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen (Teil der Z 20), Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge (Z 24), sowie Nachlässe bei Versicherungsprämien (Z 25). Freiwillige soziale Zuwendungen: a) Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, b) Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden, c) Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers oder dessen (EhePartners oder dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988), d) Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1.000,00 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 9 vorliegen. § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG lautet: „12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden; können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;“ Im § 49 Abs. 3 Z 16 ASVG: wird der Klammerausdruck durch folgenden Klammerausdruck ersetzt: „(zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst)“ § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG lautet: 17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365,00 Euro jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186,00 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienstnehmer- jubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186,00 Euro jährlich; Im § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG entfällt der Ausdruck „die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,“. Im § 49 Abs. 3 ASVG wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 29 wird angefügt: „29. der geldwerte Vorteil nach § 50 Abs. 3 aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), wenn a) der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eingeräumt wird, b) die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmer/innen weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf der eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen und c) der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 % nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung kommt – der Gesamtbetrag der Mitarbeiterrabatte 1.000,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“ Beispiele zu § 49 Abs.3 Zi.29 lit.c ASVG Beispiel A Ein Arbeitgeber bietet Ware im Geschäftsverkehr um 400,00 Euro an. a) Die Arbeitnehmer erhalten die gleiche Ware um 320,00 Euro. b) Die Arbeitnehmer erhalten die gleiche Ware um 300,00 Euro. Lösung: a) Steuerfrei, da die Freigrenze (20 %-Grenze) im Einzelfall nicht überschritten wurde (€ 400 – 20 % = € 320). b) Da die Freigrenze (20 %-Grenze) überschritten wurde, ist der Vorteil in Höhe von 100,00 Euro steuerpflichtig und somit auch sv-pflichtig. Dieser Vorteil wird auf den Freibetrag von 1000,00 Euro angerechnet. Beispiele zu § 49 Abs.3 Zi.29 lit.c Beispiel B: Ein Arbeitgeber bietet eine Ware im Geschäftsverkehr um 12.000,00 Euro an. Die Arbeitnehmer erhalten die gleiche Ware um 8.400,00 Euro. Lösung: Der Mitarbeiterrabatt beträgt mehr als 20 % (€ 3.600 = 30%). Der Freibetrag wird mit 2.600,00 Euro überschritten und daher sind 2.600,00 Euro als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern und auch zu versichern. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Abs. 3 Z 11 lit. d vom Entgelt liegen vor, wenn 1. die Betreuung ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 betrifft, für das der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht; 2. das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 3. die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige; 4. der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können; 5. die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer der Dienstgeberin/dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a Abs. 7) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und sie/er selbst von keiner anderen Dienstgeberin/keinen anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat die Erklärung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer der Dienstgeberin/dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat die Dienstgeberin/der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“ § 50 lautet: „§ 50. (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. (2) Die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassene Verordnung (1.9.2015) nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wurde, gilt für die Bewertung von Sachbezügen. (3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für Mitarbeiterrabatteder geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/innen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer/innen des Dienstgebers keine Letztverbraucher/innen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.“ KFZ-Sachbezugsbewertung § 4 Abs. 1 und 2 der Sachbezugswerteverordnung – gültig für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2016 Bei konventionellen Fahrzeugen ist ab 1.1.2016 der zu versteuernde Sachbezug der Mitarbeiter/innen nur noch dann 1,5 % des Fahrzeuganschaffungswertes (maximal 720,00 €/360.00 € monatlich), wenn die CO2-Emissionen des Fahrzeuges nicht mehr als 130 g/km betragen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die vor 2016 angeschafft worden sind (= Fahrzeugbestand). Bei CO2-Emissionen von mehr als 130 g/km ist ab 1.1.2016 ein Sachbezug von 2 % des Fahrzeuganschaffungswertes (maximal 960,00 €/480,00 € monatlich) anzusetzen. Diese Grenze wird bis zum Jahr 2020 jährlich wie folgt reduziert: Jahr der Anschaffung Maximaler CO2Emissionswert ≤ 2016 130 g/km 2017 127 g/km 2018 124 g/km 2019 121 g/km ≥ 2020 118 g/km Bei Elektrofahrzeugen (CO2-Emission = 0 g/km) ist ab 1.1.2016, befristet auf fünf Jahre der Sachbezug „NULL“. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Ansatz eines geringeren Sachbezuges Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug 1. von 2 % (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur), 2. von 1,5 % (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Gebrauchtfahrzeuge Bei Gebrauchtfahrzeugen wird klargestellt, dass für die Sachbezugsbewertung neben dem Listenpreis auch die CO2- Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs maßgebend ist. (§ 4 Abs. 4 SachbezugswerteVO). Benützung verschiedener arbeitgebereigener Fahrzeuge Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt: „(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2 % (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960,00 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720,00 Euro anzusetzen.“ Beispiel: PKW CO2-Emission Anschaffungskosten in Euro Sachbezug A B C D 109g 118g 136g 0 50.000 2% 13.000 16.000 1,5% 1,5% Summe Durchschnitt 40.000 119.000 119.000/4= 29.750 0 5 5/4=1,25 Der monatliche Sachbezug beträgt 371,88 Euro (1,25 % von 29.750,00 €) Berücksichtigung eines einmaligen Anschaffungskostenbeitrages für die KFZSachbezugsbewertung § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung – Inkrafttreten 1.1.2016 Das bis 31.12.2015 in § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung verankerte Wahlrecht hinsichtlich der Vorgangsweise der Berücksichtigung von Anschaffungskostenbeiträgen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin entfällt mit Wirkung ab dem 1.1.2016. Es gilt somit ab dem 1.1.2016, dass diese von Arbeitnehmerseite geleisteten Zuschüsse den Anschaffungswert sofort verringern, von dem aus dann die Ermittlung des Sachbezuges erfolgt. Die weitere Variante, wonach man den KFZ-Sachbezug zunächst von den reinen Anschaffungskosten ermittelt und dann den Anschaffungskostenbeitrag auf acht Jahre verteilt vom ermittelten Sachbezug in Abzug bringt, entfällt somit ab 1.1.2016. Unfallversicherung für Zivildiensleistende Für Zivildienstleistende ist der UV-Beitrag künftig nicht mehr in Form eines Prozentuellen Anteils an der Beitragsgrundlage (1,3 %), sondern in Form eines (jährlich aufgewerteten) Fixbetrages zu entrichten (5,05 €). Verrechnungsgruppe für den UV- Beitrag der Zivildienstleistenden E14 (=Summe des UV-Beitrages der Zivildienstleistenden) Sozialrechts-Änderungsgesetz – SRÄG 2015 Geplant: Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts- GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung. Normierung, dass Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen werden, und solche Einkünfte die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen. Topaktuell … Ab 1. Jänner 2016: Senkung des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) von 0,45 auf 0,35 Prozent. Nach einem Verordnungsentwurf zum Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) sinkt der Nachtschwerarbeitsbeitrag ab 1. Jänner 2016 von 3,7 auf 3,4 Prozent.
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