Abt. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen AG Selbst- /Sonderversicherung Tel.: 050 5855 2800 Fax: 050 5855 2782 [email protected] www.kgkk.at INFORMATIONSBLATT Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Sehr geehrter Versicherter, Sehr geehrte Versicherte, Sie wurden bei uns geringfügig beschäftigt angemeldet. Dieser Meldung entnehmen wir, dass Sie für Ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten, das nicht mehr als € 31,92 täglich oder € 415,72 monatlich beträgt (Beträge für das Jahr 2016). Eine solche geringfügige Beschäftigung begründet nur einen Schutz in der Unfallversicherung. Sollten Sie a ber einen Schutz in der Kranken- und Pensionsversicherung wünschen, bieten wir Ihnen eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung an. Voraussetzung dafür ist, dass Sie aus einer oder mehreren Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als € 415,72 im Monat verdienen und kein Ausschlussgrund vorliegt. Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn Sie eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension, ausländische Rente), bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. Beamtin/Beamter, Gewerbetreibende/r, Bäuerin/Bauer), einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.B. Ärztin/Arzt, Apotheker/in, Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt, Notar/in, Wirtschaftstreuhänder/in, Ziviltechniker/in), Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, Kinderbetreuungsgeld beziehen. Den Antrag für die Selbstversicherung können Sie bei uns einbringen. Der monatliche Beitrag beträgt € 58,68 (Betrag für das Jahr 2016). Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung beginnt bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag. Sie haben Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte) und auf Geldleistungen: Krankengeld: 4,98 € täglich, Wochengeld: 8,91 € täglich. Diese Zeiten der Selbstversicherung werden auch für die Pensionsversicherung berücksichtigt. KÄRNTNER GEBIETSKRANKENKASSE 2 von 2 Geringfügige Beschäftigung neben einer oder mehreren bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigungen: Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und übersteigt das gesamte Entgelt aus allen diesen geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von € 415,72 im Monat, sind Sie in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtv ersichert (keine frei willige Ve rsicherung) und haben vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten (näheres unter „Beitragszahlung“). Aufgrund dieser Pflichtversicherung haben Sie vollen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (z. B. Krankenhausaufenthalt, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankengeld, Wochengeld u.a.). Leistungszuständig ist im Regelfall die Gebietskrankenkasse Ihres Wohnsitzes. Wenn alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr die Zugehörigkeit zu einer Betriebskrankenkasse oder zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begründen, ist dieser Krankenversicherungsträger leistungszuständig. Die Beschäftigungszeiten zählen auch als Beitragszeiten für die Pensionsversicherung; die daraus erzie lten Einkommen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Pension. Geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden Vollversicherung: Üben Sie die geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden vollversicherten unselbstständigen Beschäftigung au s, si nd a uch Ih re geringfügigen E inkommen b eitragspflichtig. Sie haben Kran ken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, dass Sie bereits vollversichert sind (näheres unter „Beitragszahlung“). Sie haben aus Ihrem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vollen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (z.B. Krankengeld, Wochengeld u.a.). Leistungszuständig ist der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie bereits zur Vollversicherung gemeldet sind. Das Einkommen aus Ihrer geringfügigen Beschäftigung wird für die Pension berücksichtigt. Beitragszahlung: Wenn einer der beiden oben genannten Fälle (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zu einer Vollversicherung) auf Sie zutrifft, haben Sie Beiträge zur Kranken- u nd Pensionsversicherung zu zahlen. Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz. Der Beitragssatz beträgt insgesamt bei einer Angestelltentätigkeit 13,65 % bzw. bei allen anderen Tätigkeiten (z.B. Arbeiter/in, freie/r Dienstnehmer/in) 14,20 %. In den meisten Fällen kommt noch die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5 % dazu. Die Beiträge werden Ihnen im folgenden Kalenderjahr vorgeschrieben. Wir em pfehlen Ihnen aber, monatlich eine Beitragsvorauszahlung zu leisten. Wenn Sie diese monatliche Zahlung wünschen, setzen Sie sich m it dem zuständigen Krankenversicherungsträger in Verbindung. Eine monatliche Beitragszahlung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn Sie au s dieser Versicherung eine Leistung aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. FÜR WEITERE FRAGEN STEHEN WIR IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG! Kärntner Gebietskrankenkasse Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
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