Informationsblatt 2016 - Kärntner Gebietskrankenkasse

Abt. Melde-, Versicherungs- und
Beitragswesen
AG Selbst- /Sonderversicherung
Tel.: 050 5855 2800
Fax: 050 5855 2782
[email protected]
www.kgkk.at
INFORMATIONSBLATT
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Sehr geehrter Versicherter,
Sehr geehrte Versicherte,
Sie wurden bei uns geringfügig beschäftigt angemeldet. Dieser Meldung entnehmen wir, dass Sie für Ihre
Tätigkeit ein Entgelt erhalten, das nicht mehr als € 31,92 täglich oder € 415,72 monatlich beträgt (Beträge für
das Jahr 2016).
Eine solche geringfügige Beschäftigung begründet nur einen Schutz in der Unfallversicherung.
Sollten Sie a ber einen Schutz in der Kranken- und Pensionsversicherung wünschen, bieten wir Ihnen
eine
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
an.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie aus einer oder mehreren Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als
€ 415,72 im Monat verdienen und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, wenn Sie
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eine Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension, ausländische Rente),
bereits aufgrund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert
sind (z.B. Beamtin/Beamter, Gewerbetreibende/r, Bäuerin/Bauer),
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung angehören (z.B. Ärztin/Arzt, Apotheker/in, Rechtsanwältin/
Rechtsanwalt, Notar/in, Wirtschaftstreuhänder/in, Ziviltechniker/in),
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen,
Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Den Antrag für die Selbstversicherung können Sie bei uns einbringen. Der monatliche Beitrag beträgt
€ 58,68 (Betrag für das Jahr 2016).
Der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung beginnt bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag
des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt
gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag. Sie haben Anspruch auf Sachleistungen
(z.B. ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte) und auf Geldleistungen:
Krankengeld: 4,98 € täglich,
Wochengeld: 8,91 € täglich.
Diese Zeiten der Selbstversicherung werden auch für die Pensionsversicherung berücksichtigt.
KÄRNTNER GEBIETSKRANKENKASSE
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Geringfügige Beschäftigung neben einer oder mehreren bereits
bestehenden geringfügigen Beschäftigungen:
Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und übersteigt das gesamte Entgelt aus allen diesen
geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von € 415,72 im Monat, sind Sie in der Kranken- und
Pensionsversicherung pflichtv ersichert (keine frei willige Ve rsicherung) und haben vom gesamten Entgelt
Beiträge zu entrichten (näheres unter „Beitragszahlung“).
Aufgrund dieser Pflichtversicherung haben Sie vollen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung
(z. B. Krankenhausaufenthalt, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankengeld, Wochengeld u.a.). Leistungszuständig
ist im Regelfall die Gebietskrankenkasse Ihres Wohnsitzes. Wenn alle geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr die Zugehörigkeit zu einer Betriebskrankenkasse oder
zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begründen, ist dieser Krankenversicherungsträger
leistungszuständig.
Die Beschäftigungszeiten zählen auch als Beitragszeiten für die Pensionsversicherung; die daraus erzie lten
Einkommen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Pension.
Geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden
Vollversicherung:
Üben Sie die geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden vollversicherten unselbstständigen
Beschäftigung au s, si nd a uch Ih re geringfügigen E inkommen b eitragspflichtig. Sie haben Kran ken- und
Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, dass Sie bereits vollversichert sind (näheres
unter „Beitragszahlung“).
Sie haben aus Ihrem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vollen Anspruch auf Leistungen der
Krankenversicherung (z.B. Krankengeld, Wochengeld u.a.). Leistungszuständig ist der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie bereits zur Vollversicherung gemeldet sind.
Das Einkommen aus Ihrer geringfügigen Beschäftigung wird für die Pension berücksichtigt.
Beitragszahlung:
Wenn einer der beiden oben genannten Fälle (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zu
einer Vollversicherung) auf Sie zutrifft, haben Sie Beiträge zur Kranken- u nd Pensionsversicherung zu
zahlen.
Die Höhe der Beitragszahlung ist abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz. Der
Beitragssatz beträgt insgesamt bei einer Angestelltentätigkeit 13,65 % bzw. bei allen anderen Tätigkeiten (z.B.
Arbeiter/in, freie/r Dienstnehmer/in) 14,20 %. In den meisten Fällen kommt noch die Arbeiterkammerumlage
in Höhe von 0,5 % dazu.
Die Beiträge werden Ihnen im folgenden Kalenderjahr vorgeschrieben.
Wir em pfehlen Ihnen aber, monatlich eine Beitragsvorauszahlung zu leisten. Wenn Sie diese monatliche
Zahlung wünschen, setzen Sie sich m it dem zuständigen Krankenversicherungsträger in Verbindung. Eine
monatliche Beitragszahlung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn Sie au s dieser Versicherung eine Leistung
aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
FÜR WEITERE FRAGEN STEHEN WIR IHNEN GERNE ZUR VERFÜGUNG!
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