ARD 6468 ART.-NR.: 5 THEMA - ARBEITSRECHT Mag. Patrick O. Kainz, L[.M. Entlassung wegen Hasspostings " ARD 6467/s/2015 Das Internet hat sich zu dem entscheidenden Kommuni- kationsmedium unserer Zeit entwickelt. Einträge (,,Postings") in sozialen Medien, Gästebüchern, Diskussionsplattformen und Blogs können sofort ein Massenpublikum erreichen und dem Informationsaustausch dienen. Solche Foren werden aber auch benutzt, um unter dem Deckmantel vermeintlicher Anonymität im Internet gegen andere zu hetzen. Bei Themen wie der politischen Einstellung, sexuellen Orientierung oder - wie zuletzt so oft - dem Schicksal von Flüchtlingen wird zum Teil offen zur Anwendung von Gewalt gegen,,Andere" aufgerufen. Werden solche ,,Hasspostings" in der Freizeit auf privaten Kommunikationsgeräten verfasst und in das Internet gestellt, steht dies auf ersten BÌick in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsleben des Verfassers. Unter gewissen Umständen kann ein solches Handeln aber doch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, nämlich dann, wenn das ,,private" Handeln Rùckschlüsse darauf ziehen lässt, dass der Dienstnehmer entweder generell vertrauensunwùrdig ist, oder wenn er durch seine Äußerungen (zumindest mittelbar) auch das Unternehmen des Dienstgebers schädigt. mit der ein auf den privat Verhatten des Dienstnehersten Blick rein erscheinendes geahndet zumindest aus moratischer Sicht vermers wurde, die gezielt für Massenmedien ständtich war. Da die elektronischen politische Kampagnen genutzt werden und viele User sich nicht scheuen, dabei ihre Ktarnamen zu verwenden, gibt es im lnternet zunehmend auch Seiten, die gezielte Medienbeobachtung auf Facebook betreiben, um anschtießend die Kontaktdaten der Verfasser von Hasspostings und ihrer Dienstgeber ins Netz zu Eine scharfe Reaktion des Dienstgebers, stetlen.2 Es ist also davon auszugehen, dass das eigentlich ,,private" Verhalten von Dienstnehmern im Fal[ von extremen Postings in Zukunft zunehmend unter Beobachtung steht und Rückschlüsse auf den Dienstgeber ebenfalts gehäuft veröffentlicht werden. Damit gewinnt das Thema auch eine wachsende arbeitsrechtliche Dimension. 2 Ausgangspunkt: Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auffreie Meinungsäußerung Oft berufen sich Hetzer im Netz aufdas Recht auffreie Meinungsäußerung. Dieses ist insbesondere in Art 10 Europäische Menschenrechtskonvention verankert und damit in Österreich ver- Mädchens, das mit seiner Famitie aus Syrien nach österreich ge- fassungsrechtlich geschützt. Die Bestimmung schützt die Meinungsfreiheit des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, legt aber selbst auch fest, dass mit ihrer Ausübung Pftichten und Verantwortung verbunden sind. Einschränkungen, wie etwa durch Strafgesetze, sind möglich, wenn diese für eine demokratische Gesetlschaft im lnteresse von öffentlicher Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verbrechensverhütung oder dem Schutz der Rechte anderer unentbehrtich sind und verhältnismä- flüchtet war und sich angesichts der großen Hitze über eine Was- ßig bteiben.3 serdusche der Feuerwehr freute, kommentiert, dass man besser einen Flammenwerfer auf das Kind richten solle. Der Lehrling hatte auf seinem Facebook-Profit öffenttich einsehbar angege- Hetze und das Verfassen rassistischer oder anders menschenverachtender Kommentare werden daher von der österreichischen Rechtsordnung sanktioniert, etwa durch den Straf- ben, bei Porsche Wels angestellt zu sein. Engagierte lnternetnut- tatbesta nd der Verhetzu ng gemä ß 5 283 StG B. Das Recht auf freie Meinungsäußerung in Österreich ist also kein (fast) ,,absolutes" Recht, sondern endet beispielsweise dort, wo anderen durch die ,,Meinu ngsäußeru ng" Verletzu ngen zugefü gt werden oder hetze- 1. Anlassfall,,FlammenwerferPosting" Die Medien haben in den vergangenen Wochen über zahlreiche Fätte berichtet, bei denen Dienstgeber die Hasspostings ihrer Mitarbeiter geahndet haben. Der wohl prominenteste Fal[ war jener des Lehrtings von Porsche Wels. Dieser hatte von seinem privaten Facebook-Account aus unter dem Foto eines kleinen zer machten daraufhin den Dienstgeber auf den Kommentar auf- merksam. Porsche Wels sah sich nach eigener Aussage gezwungen, das Lehrverhältnis aufzulösen, weil diskriminierendes Verhatten im Unternehmen nicht gedutdet werde.r t http://futu rezone.atld igita [-life/porsche-kuendigt-leh posti ng-auf-facebook/143.347.00 4 rli ng-wegen-h ass- rische Stimmung befördert wird. 2 3 http://perlen-a us-freita [.tu m blr.com Ygl Moyey'Kucsko-Stod lmoyey'stöger, Bundesverfassungsrechtll Rz 1460. ard.lexisnexis.at 3 4 ARD 6468 THEMA _ ARBEITSRECHT 3 ART.-NR.:5 Arbeitsrechtliche Sanktionen bei Hasspostings eine Vertrauensposition inne, wird sein Verhalten in ailer Reget an einem strengeren Maßstab gemessen.6 Das bedeutet im kon_ kreten Zusammenhang aber mE nicht, dass ein Mitarbeiter in untergeordneter Position sich gravierendere Hasspostings leis_ 3.1. Internetpolicy ten kann als ein Vorgesetzter. ln der Judikatur des OGH wird oft ausgesprochen, dass eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Dienstnehmers angestellt werden muss. Hat sich ein Dienstnehmer nämlich über einen langen Zeitraum hindurch richtig verhatten, muss ein ein_ matiger Fehltritt eine besondere Schwere erreichen, um das Ver- lm dienstlichen Zusammenhang kann der Dienstgeber hetzerische und menschenverachtende lnternetkommentare im Unter- nehmen oder auch durch Nutzung unternehmenseigener lnfra- struktur jedenfatts untersagen, etwa durch entsprechende Dienstanweisungen. Er wird dazu aufgrund des im Gleichbeha nd [u n gsgesetz vera n kerten Belästigu ngsverbots, das eine Ob- trauen des Dienstgebers nachhaltigzu erschüttern.7 Auch für Arbeiter ist die Vertrauensunwürdigkeit ein Entlassungsgrund (S 82 lit d GewO 1859), aber nur, wenn sie auf einer liegenheit des Dienstgebers beinhaltet, Belästigungen hintanzuhalten, wohI auch verpflichtet sein. strafbaren Handlung beruht (dazu weiter unten unter pkt 3.3.2.). 3.2. Entlassung allgemein 3. 3. Die gravierendste Sanktion eines Fehlverhaltens ist im Arbeitsrecht die Entlassung. Durch eine Entlassung beendet der Dienstgeber ein Arbeitsverhältnis bekanntlich mit sofortiger Wirkung. Dies ist im österreichischen Arbeitsrecht dann möglich, wenn sich der Dienstnehmer ein besonders schweres Fehlverhalten zuschulden kommen hat lassen, sodass dem Dienstgeber ein Fest- halten am Arbeitsvertrag nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Die größte Aufzählung an zur Entlassung berechtigenden Gründen findet sich in S 27 Angestelltengesetz (AngG). Die dort genannten Entlassungsgründe sind allerdings nur beispielhaft. Auch anderes Fehlverhalten des Dienstnehmers kann mit Entlassung geahndet werden, wenn es ausreichend schwer wiegt. Für Arbeiter sind die Entlassungsgründe hingegen abschließend in S 82 GewO 1859 geregelt. Dienstgeber müssen in jedem Einzelfalt genau prüfen, ob der Dienstnehmer tatsächlich einen Entlassungsgrund gesetzt hat. Spricht der Dienstgeber nämtich eine ungerechtfertigte Entlassung aus, beendet diese zwar das Dienstverhättnis (mit Ausnahme der Fälte, in denen anderweitige besondere Schutzgründe, etwa die Behinderteneigenschaft des Dienstnehmers, bestehen). Der Dienstnehmer kann eine ungerechtfertigte Entlassung aber gerichtlich anfechten, um sämtliches Entgett und andere Leistungen einzufordern, die ihm bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zugestanden wären. 3.3. Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit Die in 5 27 Z I AngG normierte,,Vertrauensunwürdigkeit,, ist der in der Praxis relevanteste Entlassungsgrund.a Sie berechtigt zur Entlassung, wenn der Dienstgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung hat, seine berechtigten lnteressen würden durch den Dienstnehmer ernsthaft beeinträchtigt oder zumindest gefährdet. Der Dienstnehmer muss dabei pflichtwidrig und in den meisten Fätlen zumindest fahrlässig gehandelt haben.5 Hätt er weg en privater Hasspostíngs? Fragtich bleibt, ob und wenn ja wetche Konsequenzen Dienstgeber bei rein ,,privaten,, Hasspostings (dh nicht durch Nutzung von firmeneigenen Betriebsmittetn u nd/oder plattformen; kein direkter dienstlicher Konnex) setzen können. Die Rechtsprechung hat bereits anerkannt, dass auch privates Fehlverhalten ohne direkte Beziehung zum Dienstverhältnis eine Enttassu ng wegen Vertrauensunwü rdigkeit begründen kann.B Will ein Dienstgeber einen Dienstnehmer für ein Verhatten in dessen Freizeit (etwa für Aussagen im lnternet) sanktionieren, muss er im Lichte dieser Rechtsprechung aber besonders genau aufzeigen, warum er das Dienstverhältnis nicht mehr aufrechterhalten kann. Bei Hasspostings gehört dazu wohI auch, in einem zumutbaren Ausmaß zu prüfen, ob diese tatsächlich vom Dienstnehmer verfasst wurden. Das lst bei Nutzung eines Facebook-Profils, das auch sonst den Anschein erweckt, dass es vom Dienstnehmer betrieben wird, aber wohl ausreichend plausibel. Weitere Untersuchungen wird der Dienstgeber nur bei konkreten Hinweisen auf einen,,ldentitätsdiebstaht,, anstellen müssen. lm Falt des Porsche-Lehrlings wäre durch die relativ einfache Rückschlussmögtichkeit auf den Dienstgeber aber ein ähnlicher,,dienstlicher" Konnex noch nicht gegeben. Der (potenziell entlassungswürdige) Vorwurf liegt in diesem Fail - und dies ist in Österreich juristisches Neuland - zum einen wohl darin, dass der Lehrling seine (allenfalls strafbare),,privatmeinungsäußerung" so getätigt hat, dass ein Rückschluss aufseinen D¡enstgeber möglich war. Zum anderen könnte man aber auch schticht vertreten, dass das Posting einen derart menschenverachtenden lnhalt hat, dass einem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann, den Dienstnehmer (auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist) weiter zu beschäftigen. Ein dienstlicher Bezug wäre dann gar nicht mehr notwendig. 4 PfeilinzellKomm2s2TAngc,Rz2l. 6 5 FriedrichinMorhold/G.Burgstotler/preyer,AngG Kommentar(8. Lieferung) 7 S 27 AngG, Rz 75. I ard.Iexisnexis.at 1-. Vertrauensunwürdígkeit Für viele OGH 5. 5. 1999, 9 ObA 60/99k, ARD s063/54/99. zB oGH 1s. 12.1994,8ObA294194. Vgl RIS-Justiz RS0029333. ARD 6468 THEMA _ ARBEITSRECHT ART.-NR.:5 3. 3. 2. Ve r tr aue ns unw ür dig k e it w e g e n st r af r e cht s - widríger Postings? Setbst bei strafbaren Handtungen muss genau geprüft werden, ob diese wirklich eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bedingen. Der Dienstgeber muss sowohl die Handlung an sich, die Schuldintens¡tät, das dabei gefährdete Rechtsgut als auch das drohende Strafausmaß ausreichend berücksichtigen.e Es ist aber nicht erfordertich, dass bereits eine Verurteilung durch ein Strafgericht erfolgt ist, wenn der Dienstgeber die Entlassung ausspricht.lo Hasspostings sind strafrechtlich als Verhetzung im Sinne des Strafgesetzbuch (StGB) zu qualifizieren: Der Täter ruft auf eine Weise, die geeignet ist, die öffenttiche Ordnung zu ge5 283 Abs 1 fährden, oder für eine breite Öffenttichkeit wahrnehmbar zu Gewatt gegen eine durch Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit, nationale Herkunft oder sexuelle Orientierung definierte Gruppe oder ein Mitgtled wegen dessen Gruppenzugehörigkeit auf. Um der Begehung solcher Hassverbrechen (,,hate crimes") entsprechend entgegenzutreten, wird S 283 StGB mit 1. 1. 2016 umfassend novetliert.ll Postings können aber zB auch gemäß 5 2B2a Abs 1 StGB geahndet werden, wenn sie in einem Druckwerk oder Medium zu der Dienstnehmerin, anstatt eine Entlassung auszusprechen. Als Grund nannte die Geschäftsführung von Spar, dass die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterin nicht der Unternehmenskultur entsprächen, sie mit ihrer Leitungsposition aber auch eine Vorbildfunktion innegehabt habe. 18 Es ist fraglich, ob die österreichischen Arbeitsgerichte die Begehung einer Verhetzung durch Hasspostings als besonders schwere Straftat, und daher im Sinne der bisherigen Judikatur für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit ausreichend, werten würden. Gesicherte Rechtsprechung scheint dazu nicht zu bestehen. Darüber hinaus ist auch bereits die strafrechtliche Judikatur darüber, welche Aussagen auf Facebook tatsächtich Verhetzung begründen können, mitunter uneinheittich. So sprach das Oberlandesgericht lnnsbruck etwa einen jungen Mann von derAnklage der Verhetzu ng wegen eines türkenfeindlichen Witzes frei, weil er seinem Posting einen Zwin ker-Smitey ,,;)" nachsetzte. Daraus leitete das OLG lnnsbruck nämtich ab, dass der Kommentar nicht so ernst gemeint gewesen sei und der Angeklagte Türken nicht beschimpfen wollte.le Die Meinungen darüber, was man ,,wohl noch sagen dürfe", gehen atso auseinander. der Aufruf, die Terrororganisation lS zu unterstützen).12 Postings, Auch im Falt des Lehrlings von Porsche Wets stellte die zuständige Staatsanwattschaft die Ermittlungen mittlerweile ein - der junge Mann hätte keine strafbare Handlung begangen.20 Melnes Erachtens war das Posting aber jedenfalls entlassungswürdig. die öffenttich zB den Hotocaust oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnen, verharmlo- 3.3. sen oder gutheißen, könnten zudem als einschlägige Verstöße gegen 5 3h Verbotsgesetz qualifiziert werden.13 muss auch der vielgefürchtete ,,Shitstorm" erwähnt werden. Da- terroristischen Straftaten auffordern oder diese gutheißen Solche Handlungen werden Vertrauensunwürdigkeit (zB be- gründen, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handett, die besonderes Aufsehen erregt haben und/oder mit der besonderen Vertrauensposition des Dienstnehmers unvereinbar sind.la Nach der Judikatur fallen unter sotche Straftaten etwa Ladendiebstähle bei einem Schwesterunternehmen des Dienstgebers,15 durch Atkohol verursachte Verkehrsunfätle mit Todesopfern und anschließender Fahrerfluchtl6 sowie Sexualverbrechen.17 Die Erregung besonderen Aufsehens war im Fall des Lehr- [ings von Porsche Wels jedenfalts zu bejahen, nicht aber die Aus- übung einer Vertrauensposition. Eine sotche Vertrauensposition hatte allerdings eine Führungskraft der Supermarktkette ,,Spar" in der Steiermark inne, die sich auf Facebook sinngemäß einen Brandanschlag auf das Flüchtlingserstaufnahmelager Traiskirchen wünschte. Nachdem Kunden das Unternehmen auf den Kommentar aufmerksam machten, zog der Dienstgeber die Reißleine. Das Unternehmen trennte sich einvernehmlich von 9 10 1l VglPfell in ZeltKomm2 S 27 Angc, Rz 36. Vgt OGH 11.3. 1998,9 ObA 14l98v. Vgl EB Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (689 BIgNR 25. GP 41). Vgl Plöchl inWK2 5 2B2a StcB, Rz 4. 13 Vgl Bo¡ler, Das Ns-Verbotsgesetz - ein lnstrument zur Bekämpfung von Neonazismus und Holocaustleugnung (FN 1),juridikum 2015,199 (204). L4 VgI Pfe¡ I in ZellKomm2 S 27 AngG, Rz 39. 15 Vgl OGH 10. s. 1995, 9 ObA s3195, ARD 4742141196. 16 Vgl OGH 24. 6. 1998, 9 ObA115/98x,ARD496813198. 17 Vgt OGH s. s. 19se, 9 ObA 18/9eh,ARDs07s/1/99. L2 3. Vertrauensunwürdigkeit wegen Shitstorms lm Zusammenhang mit der Erregung besonderen ? Aufsehens runter ist ein ,,Sturm der Entrüstung in einem Kommunikationsmedium des lnternets, der zum Teil mit beleidigenden Außerungen einhergeht" zu verstehen.2l Der Erfolg eines Unternehmens hängt nicht nur von der Qualität angebotener Produkte und Dienstteistungen ab, sondern auch vom Aufbau eines guten Rufs. Daher investieren Unternehmen Unsummen in Werbung in traditionellen und Onlinemedien, um ihr lmage bei (potenziellen) Konsumenten zu verbessern und zu festigen. lm schnelllebigen lnternet kann ein solcher Ruf aber bereits mit einer unbedachten Außerung oder Handlung wieder verloren gehen. So landete das Modehaus ,,ZARA" 20L4 in der öffentlichen Kritik, weil es in seinem Onlineshop ein Kindershirt anbot, das stark an die Uniformen von KZ-lnsassen während der NS-Zeit erinnerte. Ein veritabler Shitstorm, für den sich ZARA öffentlich entschuldigte und das Kleidungsstück prompt aus dem Sortiment nahm.22 Es ist ktar, dass Dienstgeber nicht wolten, dass die Entrüstung über private Hasspostings ihrer Mitarbeiter auch auf sie abfärbt. Um einem Shitstorm vorzugreifen, distanzieren sich die Unternehmen daher meist rasch und öffenttich von hetzerischen Aus- 18 http://steiermark.orf.atlnews/stories I 27 23989 19 VgtOLG lnnsbruck30. 4. 2013, 11 Bs 110/13h. 20 http://futurezone.atldigital-life/ermittlungen-nach-flammenwerferpostin g-ein gestellll 746.7 45.408 21 http://www.duden.de/rechtschreibung/Shitstorm 22 http://futurezone.atldigitat-tife/zara-nimmt-nach-shitstorm-kindershirta us-shop/82.410.083 ard.lexisnexis.at 5 g 6 ARD 6468 THEMA * ARBEITSRECHT ART.-NR.: 5 sagen ihrer Dienstnehmer, mit denen sie konfrontiert werden. Sollte der Shitstorm aber doch über das Unternehmen herein- 4. brechen, ist zu überlegen, ob der Dienstnehmer nicht dadurch bereits vertrauensunwürdig im Sinne einer ernsthaften Beeinträchtigung oder Gefährdung der lnteressen des Dienstgebers Wie aufgezeigt, können Dienstgeber ihren Dienstnehmern für Hasspostings umfassende Sanktionen auferlegen, die unter Umständen bis zur Entlassung reichen können. Es ist auch wichtig, dass Unternehmen unmittelbar Zeichen setzen, um ihre Abtehnung von Hetze auszudrücken. Eine Entlassung auszusprechen, muss aber - selbst in Fälten, in denen sie berechtigt wäre - nicht immer die beste Lösung sein. Hass, der im lnternet ausgelebt wird, hat seine Wurzeln nicht selten in mangelnder Erziehung oder schtichtweg in der Furcht vor ,,Anderen". lnsbesondere bei jüngeren Mitarbeitern, die sich oft durch ihren Bekanntenkreis oder die Famitie zu Hetze anstiften lassen, kann eine Abmahnung gepaart mit einem verpftichten- geworden ist. 3.4. Die Ehre verletzende Hasspostings? Ausdrücklich als weiterer Entlassungsgrund normiert sind etwa Ehrverletzungen des Dienstnehmers gegen seinen Dienstgeber, Vorgesetzte, deren Angehörige oder bestimmte andere Personen (5 27 Z 6 AngG). Ein Hassposting erfüttt den Tatbestand der Ehrverletzung dann, wenn es das Ansehen oder die soziale Wert- schätzung dieses geschützten Personenkreises nach objektiven Gesichtspunkten herabsetzt und das Ehrgefüht des Betroffenen verletzt.23 Denkbar wäre das zB, wenn der Dienstnehmer gegen seine Dienstgeber und deren Familien hetzt, indem er ihnen aufgrund ihres Migrationshintergrunds eine niedere Gesinnung unterstellt. Handelte der Dienstnehmer zusätzlich in Verletzungsabsicht, kann der Dienstgeber argumentieren, dass ihm eine Fortführung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten ist. Das Obertandesgericht Linz sah etwa die Enttassung eines Betriebsratsmitglieds als gerechtfertigt a n, der a ndere Betriebsratsmitgtieder und GeschäftsführungsmitgtÌeder wegen ihrer potiti- Gelindere Mittel gegen Hasspostings? den Sensibilisierungstraining größere Wirkung erzielen. durch wird das Fehlverhalten des Dienstnehmers klar sanktioniert, im besten Falle findet sogar künftig ein Umdenken statt. Wiederhott der Dienstnehmer sein Verhalten dennoch, kann der Dienstgeber sich immer noch auf die bereits ausgesprochene Abmahnung berufen und die Enttassung beim nächsten Anlassfall umgehend aussprechen. schen Zugehörigkeit in Facebook als ,,rote Socken" bezeichnete und weitere Schimpfwörter in den Kommentarbereich schrieb.2a ln anderen Ländern Europas wird Fehlverhalten im Zusammenhang mit sozialen Medien im Übrigen auch sehr kritisch gesehen. Ein Mitarbeiter des British Waterways Board wurde etwa entlassen, weiI er - trotz ausdrücklicher Dienstanweisung, Kommentare zu unterlassen, die den Dienstgeber btoßstelten - auf seinem privaten Facebook-Konto über seine Vorgesetzen wüst schimpfte und damit prahlte, während der Dienstzeit Atkohot getrunken zu haben. Das UK Employment Appeat Tribunal sah die wegen groben Fehtverhaltens ausgesprochene Entlassung als gerechtfertigt an.2s Der Autor: Mag. Patr¡ck O. Kainz, LL.M. (NYU, NUS) ist Rechtsanwaltsanwärter bei Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG mit Spezialisierung auf Arbeits-, lmmaterialgüter- und Sportrecht. Publikationen des Autors (Auswahl) Vgt OGH 17. 10. 1996, 8 Ob A2I2sl96z, ARD 48541IU97. Vgt OLG Lin227.5,2013,12 Ra 34/13a,ARD 63471412073. B r¡t¡sh Wote rwoys Boo rd v Smith (U KEATS/0004/15, 3. 8. 2015). 3 lR [email protected] (Þ lesen. [ex is n exi s. at/a uto r/ Ka i n z IP atri ck O. Täglich auf dem neuesten Stand Jetzt 2 Wochen gratts testen unter Rechtsnews lvon LexisNexis@ Ontine L online M¡t den ard.lexisnexis.at : Spring/Kainz, Unbefristete Profifußballerverträge Weichen für zwingende Seniorenliga gestelÌt?, Color of Sports 05/2015; Wallentin/Kainz, Von Verträgen und Mercedessternen, color of sports 04/2015; wallentin/ Spring/Kainz, D¡e Causa Pechstein - Sportgerichtsbarkeit am Glatte¡s, cotor of Sports 02l03 2015; Downtoad PDF; Spring/Kainz, Framing - Wie man sich (ein)bettet, so {iegt man, Film, Sound & Media 02/2015; Kainz/ Wallentin, Crowdfunding - Der virtuelte Klingelbeutel, Fitm, Sound & Media I2|2OI4-U2015 23 24 25 Da- I ts ts .at ö o
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