Entlassung wegen Hasspostings

ARD 6468
ART.-NR.:
5
THEMA
- ARBEITSRECHT
Mag. Patrick O. Kainz, L[.M.
Entlassung wegen Hasspostings
"
ARD
6467/s/2015
Das Internet hat sich zu dem entscheidenden Kommuni-
kationsmedium unserer Zeit entwickelt. Einträge (,,Postings") in sozialen Medien, Gästebüchern, Diskussionsplattformen und Blogs können sofort ein Massenpublikum erreichen und dem Informationsaustausch dienen.
Solche Foren werden aber auch benutzt, um unter dem
Deckmantel vermeintlicher Anonymität im Internet
gegen andere zu hetzen. Bei Themen wie der politischen
Einstellung, sexuellen Orientierung oder - wie zuletzt so
oft - dem Schicksal von Flüchtlingen wird zum Teil offen
zur Anwendung von Gewalt gegen,,Andere" aufgerufen.
Werden solche ,,Hasspostings" in der Freizeit auf privaten Kommunikationsgeräten verfasst und in das Internet gestellt, steht dies auf ersten BÌick in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsleben des Verfassers. Unter gewissen Umständen kann ein solches Handeln aber doch
dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, nämlich dann, wenn das ,,private" Handeln Rùckschlüsse darauf ziehen lässt, dass der Dienstnehmer entweder generell vertrauensunwùrdig ist, oder wenn er durch seine
Äußerungen (zumindest mittelbar) auch das Unternehmen des Dienstgebers schädigt.
mit der ein auf den
privat
Verhatten
des Dienstnehersten Blick rein
erscheinendes
geahndet
zumindest
aus
moratischer
Sicht vermers
wurde, die
gezielt
für
Massenmedien
ständtich war. Da die elektronischen
politische Kampagnen genutzt werden und viele User sich nicht
scheuen, dabei ihre Ktarnamen zu verwenden, gibt es im lnternet zunehmend auch Seiten, die gezielte Medienbeobachtung
auf Facebook betreiben, um anschtießend die Kontaktdaten der
Verfasser von Hasspostings und ihrer Dienstgeber ins Netz zu
Eine scharfe Reaktion des Dienstgebers,
stetlen.2
Es ist also davon auszugehen, dass das eigentlich ,,private"
Verhalten von Dienstnehmern im Fal[ von extremen Postings in
Zukunft zunehmend unter Beobachtung steht und Rückschlüsse
auf den Dienstgeber ebenfalts gehäuft veröffentlicht werden. Damit gewinnt das Thema auch eine wachsende arbeitsrechtliche
Dimension.
2
Ausgangspunkt: Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auffreie
Meinungsäußerung
Oft berufen sich Hetzer im Netz aufdas Recht auffreie Meinungsäußerung. Dieses ist insbesondere in Art 10 Europäische Menschenrechtskonvention verankert und damit in Österreich ver-
Mädchens, das mit seiner Famitie aus Syrien nach österreich ge-
fassungsrechtlich geschützt. Die Bestimmung schützt die Meinungsfreiheit des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, legt aber
selbst auch fest, dass mit ihrer Ausübung Pftichten und Verantwortung verbunden sind. Einschränkungen, wie etwa durch
Strafgesetze, sind möglich, wenn diese für eine demokratische
Gesetlschaft im lnteresse von öffentlicher Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verbrechensverhütung oder dem
Schutz der Rechte anderer unentbehrtich sind und verhältnismä-
flüchtet war und sich angesichts der großen Hitze über eine Was-
ßig bteiben.3
serdusche der Feuerwehr freute, kommentiert, dass man besser
einen Flammenwerfer auf das Kind richten solle. Der Lehrling
hatte auf seinem Facebook-Profit öffenttich einsehbar angege-
Hetze und das Verfassen rassistischer oder anders menschenverachtender Kommentare werden daher von der österreichischen Rechtsordnung sanktioniert, etwa durch den Straf-
ben, bei Porsche Wels angestellt zu sein. Engagierte lnternetnut-
tatbesta nd der Verhetzu ng gemä ß 5 283 StG B. Das Recht auf freie
Meinungsäußerung in Österreich ist also kein (fast) ,,absolutes"
Recht, sondern endet beispielsweise dort, wo anderen durch die
,,Meinu ngsäußeru ng" Verletzu ngen zugefü gt werden oder hetze-
1.
Anlassfall,,FlammenwerferPosting"
Die Medien haben in den vergangenen Wochen über zahlreiche
Fätte berichtet, bei denen Dienstgeber die Hasspostings ihrer
Mitarbeiter geahndet haben. Der wohl prominenteste Fal[ war
jener des Lehrtings von Porsche Wels. Dieser hatte von seinem
privaten Facebook-Account aus unter dem Foto eines kleinen
zer machten daraufhin den Dienstgeber auf den Kommentar auf-
merksam. Porsche Wels sah sich nach eigener Aussage gezwungen, das Lehrverhältnis aufzulösen, weil diskriminierendes Verhatten im Unternehmen nicht gedutdet werde.r
t
http://futu rezone.atld igita [-life/porsche-kuendigt-leh
posti ng-auf-facebook/143.347.00
4
rli ng-wegen-h
ass-
rische Stimmung befördert wird.
2
3
http://perlen-a us-freita
[.tu m blr.com
Ygl Moyey'Kucsko-Stod lmoyey'stöger, Bundesverfassungsrechtll Rz 1460.
ard.lexisnexis.at
3
4
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ART.-NR.:5
Arbeitsrechtliche Sanktionen bei
Hasspostings
eine Vertrauensposition inne, wird sein Verhalten in ailer Reget
an einem strengeren Maßstab gemessen.6 Das bedeutet im kon_
kreten Zusammenhang aber mE nicht, dass ein Mitarbeiter in
untergeordneter Position sich gravierendere Hasspostings leis_
3.1. Internetpolicy
ten kann als ein Vorgesetzter.
ln der Judikatur des OGH wird oft ausgesprochen, dass eine
Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Dienstnehmers angestellt werden muss. Hat sich ein Dienstnehmer nämlich über
einen langen Zeitraum hindurch richtig verhatten, muss ein ein_
matiger Fehltritt eine besondere Schwere erreichen, um das Ver-
lm dienstlichen Zusammenhang kann der Dienstgeber hetzerische und menschenverachtende lnternetkommentare im Unter-
nehmen oder auch durch Nutzung unternehmenseigener lnfra-
struktur jedenfatts untersagen, etwa durch entsprechende
Dienstanweisungen. Er wird dazu aufgrund des im Gleichbeha nd [u
n
gsgesetz vera
n
kerten Belästigu ngsverbots, das eine Ob-
trauen des Dienstgebers nachhaltigzu erschüttern.7
Auch für Arbeiter ist die Vertrauensunwürdigkeit ein Entlassungsgrund (S 82 lit d GewO 1859), aber nur, wenn sie auf einer
liegenheit des Dienstgebers beinhaltet, Belästigungen hintanzuhalten, wohI auch verpflichtet sein.
strafbaren Handlung beruht (dazu weiter unten unter pkt 3.3.2.).
3.2. Entlassung allgemein
3. 3.
Die gravierendste Sanktion eines Fehlverhaltens ist im Arbeitsrecht die Entlassung. Durch eine Entlassung beendet der Dienstgeber ein Arbeitsverhältnis bekanntlich mit sofortiger Wirkung.
Dies ist im österreichischen Arbeitsrecht dann möglich, wenn
sich der Dienstnehmer ein besonders schweres Fehlverhalten zuschulden kommen hat lassen, sodass dem Dienstgeber ein Fest-
halten am Arbeitsvertrag nicht einmal mehr für die Dauer der
Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Die größte Aufzählung
an zur Entlassung berechtigenden Gründen findet sich in S 27 Angestelltengesetz (AngG). Die dort genannten Entlassungsgründe
sind allerdings nur beispielhaft. Auch anderes Fehlverhalten des
Dienstnehmers kann mit Entlassung geahndet werden, wenn es
ausreichend schwer wiegt. Für Arbeiter sind die Entlassungsgründe hingegen abschließend in S 82 GewO 1859 geregelt.
Dienstgeber müssen in jedem Einzelfalt genau prüfen, ob
der Dienstnehmer tatsächlich einen Entlassungsgrund gesetzt
hat. Spricht der Dienstgeber nämtich eine ungerechtfertigte
Entlassung aus, beendet diese zwar das Dienstverhättnis (mit
Ausnahme der Fälte, in denen anderweitige besondere Schutzgründe, etwa die Behinderteneigenschaft des Dienstnehmers,
bestehen). Der Dienstnehmer kann eine ungerechtfertigte Entlassung aber gerichtlich anfechten, um sämtliches Entgett und
andere Leistungen einzufordern, die ihm bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zugestanden wären.
3.3. Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit
Die in 5 27 Z I AngG normierte,,Vertrauensunwürdigkeit,, ist der
in der Praxis relevanteste Entlassungsgrund.a Sie berechtigt zur
Entlassung, wenn der Dienstgeber die objektiv gerechtfertigte
Befürchtung hat, seine berechtigten lnteressen würden durch
den Dienstnehmer ernsthaft beeinträchtigt oder zumindest gefährdet. Der Dienstnehmer muss dabei pflichtwidrig und in den
meisten Fätlen zumindest fahrlässig gehandelt haben.5 Hätt er
weg en
privater
Hasspostíngs?
Fragtich bleibt, ob und wenn ja wetche Konsequenzen Dienstgeber bei rein ,,privaten,, Hasspostings (dh nicht durch Nutzung von firmeneigenen Betriebsmittetn u nd/oder plattformen;
kein direkter dienstlicher Konnex) setzen können. Die Rechtsprechung hat bereits anerkannt, dass auch privates Fehlverhalten ohne direkte Beziehung zum Dienstverhältnis eine Enttassu ng wegen Vertrauensunwü rdigkeit begründen kann.B Will
ein Dienstgeber einen Dienstnehmer für ein Verhatten in dessen Freizeit (etwa für Aussagen im lnternet) sanktionieren,
muss er im Lichte dieser Rechtsprechung aber besonders genau aufzeigen, warum er das Dienstverhältnis nicht mehr aufrechterhalten kann. Bei Hasspostings gehört dazu wohI auch,
in einem zumutbaren Ausmaß zu prüfen, ob diese tatsächlich
vom Dienstnehmer verfasst wurden. Das lst bei Nutzung eines
Facebook-Profils, das auch sonst den Anschein erweckt, dass
es vom Dienstnehmer betrieben wird, aber wohl ausreichend
plausibel. Weitere Untersuchungen wird der Dienstgeber nur
bei konkreten Hinweisen auf einen,,ldentitätsdiebstaht,, anstellen müssen.
lm Falt des Porsche-Lehrlings wäre durch die relativ einfache Rückschlussmögtichkeit auf den Dienstgeber aber ein ähnlicher,,dienstlicher" Konnex noch nicht gegeben. Der (potenziell
entlassungswürdige) Vorwurf liegt in diesem Fail - und dies ist
in Österreich juristisches Neuland - zum einen wohl darin, dass
der Lehrling seine (allenfalls strafbare),,privatmeinungsäußerung" so getätigt hat, dass ein Rückschluss aufseinen D¡enstgeber möglich war. Zum anderen könnte man aber auch schticht
vertreten, dass das Posting einen derart menschenverachtenden lnhalt hat, dass einem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann, den Dienstnehmer (auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist) weiter zu beschäftigen. Ein dienstlicher Bezug wäre
dann gar nicht mehr notwendig.
4 PfeilinzellKomm2s2TAngc,Rz2l.
6
5 FriedrichinMorhold/G.Burgstotler/preyer,AngG Kommentar(8. Lieferung) 7
S 27 AngG, Rz 75.
I
ard.Iexisnexis.at
1-. Vertrauensunwürdígkeit
Für viele OGH 5. 5. 1999, 9 ObA 60/99k, ARD s063/54/99.
zB oGH 1s. 12.1994,8ObA294194.
Vgl RIS-Justiz RS0029333.
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ART.-NR.:5
3. 3.
2.
Ve r
tr aue ns unw ür dig
k e it
w e g e n st
r af r e cht
s
-
widríger Postings?
Setbst bei strafbaren Handtungen muss genau geprüft werden,
ob diese wirklich eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
bedingen. Der Dienstgeber muss sowohl die Handlung an sich,
die Schuldintens¡tät, das dabei gefährdete Rechtsgut als auch
das drohende Strafausmaß ausreichend berücksichtigen.e Es
ist aber nicht erfordertich, dass bereits eine Verurteilung durch
ein Strafgericht erfolgt ist, wenn der Dienstgeber die Entlassung
ausspricht.lo
Hasspostings sind strafrechtlich als Verhetzung im Sinne des
Strafgesetzbuch (StGB) zu qualifizieren: Der Täter ruft
auf eine Weise, die geeignet ist, die öffenttiche Ordnung zu ge5 283 Abs 1
fährden, oder für eine breite Öffenttichkeit wahrnehmbar zu Gewatt gegen eine durch Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, Sprache,
Religion, Staatsangehörigkeit, nationale Herkunft oder sexuelle
Orientierung definierte Gruppe oder ein Mitgtled wegen dessen
Gruppenzugehörigkeit auf. Um der Begehung solcher Hassverbrechen (,,hate crimes") entsprechend entgegenzutreten, wird
S 283 StGB mit 1. 1. 2016 umfassend novetliert.ll
Postings können aber zB auch gemäß 5 2B2a Abs 1 StGB geahndet werden, wenn sie in einem Druckwerk oder Medium zu
der Dienstnehmerin, anstatt eine Entlassung auszusprechen. Als
Grund nannte die Geschäftsführung von Spar, dass die Aussagen
der ehemaligen Mitarbeiterin nicht der Unternehmenskultur entsprächen, sie mit ihrer Leitungsposition aber auch eine Vorbildfunktion innegehabt habe. 18
Es ist fraglich, ob die österreichischen Arbeitsgerichte die
Begehung einer Verhetzung durch Hasspostings als besonders schwere Straftat, und daher im Sinne der bisherigen Judikatur für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit ausreichend, werten würden. Gesicherte Rechtsprechung scheint
dazu nicht zu bestehen. Darüber hinaus ist auch bereits die strafrechtliche Judikatur darüber, welche Aussagen auf Facebook tatsächtich Verhetzung begründen können, mitunter uneinheittich.
So sprach das Oberlandesgericht lnnsbruck etwa einen jungen
Mann von derAnklage der Verhetzu ng wegen eines türkenfeindlichen Witzes frei, weil er seinem Posting einen Zwin ker-Smitey ,,;)"
nachsetzte. Daraus leitete das OLG lnnsbruck nämtich ab, dass
der Kommentar nicht so ernst gemeint gewesen sei und der Angeklagte Türken nicht beschimpfen wollte.le Die Meinungen darüber, was man ,,wohl noch sagen dürfe", gehen atso auseinander.
der Aufruf, die Terrororganisation lS zu unterstützen).12 Postings,
Auch im Falt des Lehrlings von Porsche Wets stellte die zuständige Staatsanwattschaft die Ermittlungen mittlerweile ein - der
junge Mann hätte keine strafbare Handlung begangen.20 Melnes
Erachtens war das Posting aber jedenfalls entlassungswürdig.
die öffenttich zB den Hotocaust oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnen, verharmlo-
3.3.
sen oder gutheißen, könnten zudem als einschlägige Verstöße
gegen 5 3h Verbotsgesetz qualifiziert werden.13
muss auch der vielgefürchtete ,,Shitstorm" erwähnt werden. Da-
terroristischen Straftaten auffordern oder diese gutheißen
Solche Handlungen werden Vertrauensunwürdigkeit
(zB
be-
gründen, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handett, die besonderes Aufsehen erregt haben und/oder mit der besonderen Vertrauensposition des Dienstnehmers unvereinbar
sind.la Nach der Judikatur fallen unter sotche Straftaten etwa
Ladendiebstähle bei einem Schwesterunternehmen des Dienstgebers,15 durch Atkohol verursachte Verkehrsunfätle mit Todesopfern und anschließender Fahrerfluchtl6 sowie Sexualverbrechen.17 Die Erregung besonderen Aufsehens war im Fall des Lehr-
[ings von Porsche Wels jedenfalts zu bejahen, nicht aber die Aus-
übung einer Vertrauensposition. Eine sotche Vertrauensposition
hatte allerdings eine Führungskraft der Supermarktkette ,,Spar"
in der Steiermark inne, die sich auf Facebook sinngemäß einen
Brandanschlag auf das Flüchtlingserstaufnahmelager Traiskirchen wünschte. Nachdem Kunden das Unternehmen auf den
Kommentar aufmerksam machten, zog der Dienstgeber die
Reißleine. Das Unternehmen trennte sich einvernehmlich von
9
10
1l
VglPfell in ZeltKomm2 S 27 Angc, Rz 36.
Vgt OGH 11.3. 1998,9 ObA 14l98v.
Vgl EB Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (689 BIgNR 25. GP 41).
Vgl Plöchl inWK2 5 2B2a StcB, Rz 4.
13 Vgl Bo¡ler, Das Ns-Verbotsgesetz - ein lnstrument zur Bekämpfung von
Neonazismus und Holocaustleugnung (FN 1),juridikum 2015,199 (204).
L4 VgI Pfe¡ I in ZellKomm2 S 27 AngG, Rz 39.
15 Vgl OGH 10. s. 1995, 9 ObA s3195, ARD 4742141196.
16 Vgl OGH 24. 6. 1998, 9 ObA115/98x,ARD496813198.
17 Vgt OGH s. s. 19se, 9 ObA 18/9eh,ARDs07s/1/99.
L2
3. Vertrauensunwürdigkeit
wegen Shitstorms
lm Zusammenhang mit der Erregung besonderen
?
Aufsehens
runter ist ein ,,Sturm der Entrüstung in einem Kommunikationsmedium des lnternets, der zum Teil mit beleidigenden Außerungen einhergeht" zu verstehen.2l Der Erfolg eines Unternehmens
hängt nicht nur von der Qualität angebotener Produkte und
Dienstteistungen ab, sondern auch vom Aufbau eines guten Rufs.
Daher investieren Unternehmen Unsummen in Werbung in traditionellen und Onlinemedien, um ihr lmage bei (potenziellen)
Konsumenten zu verbessern und zu festigen. lm schnelllebigen
lnternet kann ein solcher Ruf aber bereits mit einer unbedachten
Außerung oder Handlung wieder verloren gehen. So landete das
Modehaus ,,ZARA" 20L4 in der öffentlichen Kritik, weil es in seinem Onlineshop ein Kindershirt anbot, das stark an die Uniformen von KZ-lnsassen während der NS-Zeit erinnerte. Ein veritabler Shitstorm, für den sich ZARA öffentlich entschuldigte und das
Kleidungsstück prompt aus dem Sortiment nahm.22
Es
ist ktar, dass Dienstgeber nicht wolten, dass die Entrüstung
über private Hasspostings ihrer Mitarbeiter auch auf sie abfärbt.
Um einem Shitstorm vorzugreifen, distanzieren sich die Unternehmen daher meist rasch und öffenttich von hetzerischen Aus-
18 http://steiermark.orf.atlnews/stories
I
27 23989
19 VgtOLG lnnsbruck30. 4. 2013, 11 Bs 110/13h.
20 http://futurezone.atldigital-life/ermittlungen-nach-flammenwerferpostin g-ein gestellll 746.7 45.408
21 http://www.duden.de/rechtschreibung/Shitstorm
22 http://futurezone.atldigitat-tife/zara-nimmt-nach-shitstorm-kindershirta
us-shop/82.410.083
ard.lexisnexis.at
5
g
6
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sagen ihrer Dienstnehmer, mit denen sie konfrontiert werden.
Sollte der Shitstorm aber doch über das Unternehmen herein-
4.
brechen, ist zu überlegen, ob der Dienstnehmer nicht dadurch
bereits vertrauensunwürdig im Sinne einer ernsthaften Beeinträchtigung oder Gefährdung der lnteressen des Dienstgebers
Wie aufgezeigt, können Dienstgeber ihren Dienstnehmern für
Hasspostings umfassende Sanktionen auferlegen, die unter
Umständen bis zur Entlassung reichen können. Es ist auch
wichtig, dass Unternehmen unmittelbar Zeichen setzen, um
ihre Abtehnung von Hetze auszudrücken. Eine Entlassung
auszusprechen, muss aber - selbst in Fälten, in denen sie berechtigt wäre - nicht immer die beste Lösung sein. Hass, der
im lnternet ausgelebt wird, hat seine Wurzeln nicht selten in
mangelnder Erziehung oder schtichtweg in der Furcht vor ,,Anderen". lnsbesondere bei jüngeren Mitarbeitern, die sich oft
durch ihren Bekanntenkreis oder die Famitie zu Hetze anstiften
lassen, kann eine Abmahnung gepaart mit einem verpftichten-
geworden ist.
3.4. Die Ehre verletzende Hasspostings?
Ausdrücklich als weiterer Entlassungsgrund normiert sind etwa
Ehrverletzungen des Dienstnehmers gegen seinen Dienstgeber,
Vorgesetzte, deren Angehörige oder bestimmte andere Personen (5 27 Z 6 AngG). Ein Hassposting erfüttt den Tatbestand der
Ehrverletzung dann, wenn es das Ansehen oder die soziale Wert-
schätzung dieses geschützten Personenkreises nach objektiven Gesichtspunkten herabsetzt und das Ehrgefüht des Betroffenen verletzt.23 Denkbar wäre das zB, wenn der Dienstnehmer
gegen seine Dienstgeber und deren Familien hetzt, indem er ihnen aufgrund ihres Migrationshintergrunds eine niedere Gesinnung unterstellt. Handelte der Dienstnehmer zusätzlich in Verletzungsabsicht, kann der Dienstgeber argumentieren, dass ihm
eine Fortführung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Das Obertandesgericht Linz sah etwa die Enttassung eines Betriebsratsmitglieds als gerechtfertigt a n, der a ndere Betriebsratsmitgtieder und GeschäftsführungsmitgtÌeder wegen ihrer potiti-
Gelindere Mittel gegen Hasspostings?
den Sensibilisierungstraining größere Wirkung erzielen.
durch wird das Fehlverhalten des Dienstnehmers klar sanktioniert, im besten Falle findet sogar künftig ein Umdenken statt.
Wiederhott der Dienstnehmer sein Verhalten dennoch, kann
der Dienstgeber sich immer noch auf die bereits ausgesprochene Abmahnung berufen und die Enttassung beim nächsten
Anlassfall umgehend aussprechen.
schen Zugehörigkeit in Facebook als ,,rote Socken" bezeichnete
und weitere Schimpfwörter in den Kommentarbereich schrieb.2a
ln anderen Ländern Europas wird Fehlverhalten im Zusammenhang mit sozialen Medien im Übrigen auch sehr kritisch gesehen. Ein Mitarbeiter des British Waterways Board wurde etwa
entlassen, weiI er - trotz ausdrücklicher Dienstanweisung, Kommentare zu unterlassen, die den Dienstgeber btoßstelten - auf
seinem privaten Facebook-Konto über seine Vorgesetzen wüst
schimpfte und damit prahlte, während der Dienstzeit Atkohot getrunken zu haben. Das UK Employment Appeat Tribunal sah die
wegen groben Fehtverhaltens ausgesprochene Entlassung als
gerechtfertigt an.2s
Der Autor:
Mag. Patr¡ck O. Kainz, LL.M. (NYU, NUS) ist Rechtsanwaltsanwärter bei Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG mit Spezialisierung auf Arbeits-, lmmaterialgüter- und Sportrecht.
Publikationen des Autors (Auswahl)
Vgt OGH 17. 10. 1996, 8 Ob A2I2sl96z, ARD 48541IU97.
Vgt OLG Lin227.5,2013,12 Ra 34/13a,ARD 63471412073.
B r¡t¡sh Wote rwoys Boo rd v Smith (U KEATS/0004/15, 3. 8. 2015).
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