Interessante, lobenswerte Neuerungen bringt die

HEGEL 9/2015 mit Prosekko (Teil 2):
Interessante, lobenswerte Neuerungen bringt der
Steuerreform den PersonalistInnen.
Man glaubt es kaum: Sie enthält doch tatsächlich Maßnahmen, die
die Personalverrechnung vereinfachen werden
Da ist er nun, der Begutachtungsentwurf der GröStaZ („Größte Steuerreform aller Zeiten“
© Bundesregierung).
Wie oft beklagt ich die Verkomplizierung der Lohnverrechnung (Stichwort: Hannibal Lector,
vulgo Pendlerrechner).
Überraschung-Überraschung: Der vorliegende Entwurf bringt neben einer Einkommensbzw Lohnsteuerentlastung auch.tatsächlich sinnvolle Vereinfachungen, zB dadurch dass
 die Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht angeglichen und
 nicht mehr zeitgemäße Begünstigungen für einzelne Berufsgruppen im Einkommensteuerrecht gestrichen werden.
Selbstverständlich hätten die Vereinfachungen mehr sein können, aber ich will nicht motzen
und dankbar sein für die ersten – gar nicht so kleinen – Schritte in die richtige Richtung, hin
zur PV-Vereinfachung.
Ich habe für Sie im HEGEL 9 (Teil 2) die für die tägliche Personalverrechnungspraxis
wichtigsten Aussagen des Steuerreform-Begutachtungsentwurfes betreffend die Lohnsteuer
im folgenden Kurzinfo-ABC zusammengefasst.
1
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Zu Ihrer rascheren Orientierung finden Sie hier eine Übersicht über die Themenbereiche,
über die ich Sie im HEGEL 9 (Teil 2) informiere:
Thema
Seite
Thema
Seite
Au-pair-Kräfte
3
Kinderfreibetrag
11
Baubranche
3
Krankenversicherungsbeiträge
12
Beförderung der eigenen Dienstnehmer
3
Landarbeiterfreibetrag
12
Begräbniskostenzuschuss
3
Lehrlinge
13
Betriebliche Gesundheitsförderung
4
Mitarbeiterbeteiligung
14
Betriebsveranstaltungen
4
Mitarbeiterrabatte
14
Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie
5
Pendlerförderung und Pendlerzuschlag
14
Diensterfindungen
5
Sonderausgaben
15
Expatriates
5
SV-Rückerstattung statt negativsteuer
16
Fehlgeldentschädigungen
6
Tarifreform
16
Firmen-Pkw: Sachbezugsneuregelungen
6
Verbesserungsvorschlagsprämien
18
Freiwillige soziale Zuwendungen
9
Verkehrsabsetzbetrag
19
Haustrunk im Brauereigewerbe
9
Werkzeuggelder
19
Höchstbeitragsgrundlage
9
Zinsersparnis
19
Jubiläumsgelder. Jubiläumsgeschenke
10
Seminar und Fortbildungstipps
19/20
2
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Au-pair-Kräfte
Die bisherige Sozialversicherungs-Beitragsbefreiung für Aufwendungen für Au-pair-Kräften
soll entfallen.
Baubranche
Zur Bekämpfung von Lohnsteuermissbrauch in der Bauwirtschaft soll ab 2016 der Dienstgeber dazu verpflichtet sein, die Arbeitslöhne nicht mehr Cash sondern nur mehr unbar (zB
durch Überweisung) auszuzahlen.
Damit sollen die Möglichkeit drastisch reduziert werden, dass der Dienstgeber fiktive Lohnzahlungen bzw Schwarzlohnzahlungen vornimmt und damit illegal Lohnabgaben spart.
Beförderung der eigenen Dienstnehmer
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen ist derzeit steuerfrei. Diese
Steuerfreiheit entfällt. Zukünftig soll auch für diese Arbeitnehmergruppe die allgemeine
Regelung über Mitarbeiterrabatte zur Anwendung kommen.
Hinweis
SV-freie Zuwendung
Die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des
Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln
( zB Fahrtkostenersätze) bleiben sozialversicherungsbeitragsfrei.
Begräbniskostenzuschuss
Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers oder dessen Ehepartners oder eines Kindes iSd § 106 EStG sollen abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei) sein.
Ehepartnern gleichzuhalten sind Lebensgefährten, wenn ein gemeinsames Kind im gemeinsamen Haushalt lebt sowie eingetragene Partner.
3
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Betriebliche Gesundheitsförderung
Bereits derzeit anerkennt die Finanzverwaltung Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Dienstgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt anbieten, als abgabenfreie (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfreie)
Zuwendungen.
Zur Klarstellung sollen präventive Leistungen – wie beispielsweise Impfungen oder
andere Gesundheitsförderungsmaßnahmen, soweit diese Maßnahmen vom Leistungsangebot
der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind – im Gesetz ausdrücklich ergänzt
werden und die Steuerbefreiung auf betriebliche Gesundheitsförderung ausgedehnt werden.
Betriebsveranstaltungen
Bisher war es „nur“ eine Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkassen, die Grenzwerte*) analog zum Einkommensteuergesetz anzuwenden.
Der Steuerreform sieht vor, dass diese Praxis nun im ASVG festgeschrieben wird.
_______________________________
*) Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bleiben bis zur Höhe von EUR 365,00 jährlich abgabenfrei (= steuer-, svund lohnnebenkostenfrei).
Sachzuwendungen, die der Dienstgeber den Dienstnehmern bei einer Betriebsveranstaltung gewährt, sind
bis zu EUR 186,00 pro Jahr abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei).
Hinweise
Freibeträge gelten nur für teilnehmende
Dienstnehmer
Die Freibeträge (= EUR 186,00 bzw EUR 365,00) gelten jährlich pro teilnehmendem Dienstnehmer.
Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Für die Abgabenfreiheit ist
nicht Voraussetzung, dass eine besondere Betriebsfeier abgehalten wird.
Auch ohne besondere Betriebsfeier ist zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken
als Betriebsveranstaltung anzusehen. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.
Zu den Sachzuwendungen gehören bspw die Autobahnvignette, Warengutscheine
und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen
bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden als Sachzuwendungen anerkannt.
Keine Sachzuwendungen sind polierte, als Zahlungsmittel verwendbare Edelmetallmünzen.
4
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie
Die Bildungsfreibeträge für fremde (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG) und innerbetriebliche (§ 4 Abs 4 Z
10 EStG) Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Bildungsprämie (§ 108c EStG) sollen entfallen, weil sie nach Ansicht des Gesetzgebers keine ausreichende Anreizwirkung für
betriebliche Bildungsmaßnahmen entfalten und weitgehend Mitnahmeeffekte erzeugen.
Diensterfindungen
Siehe Verbesserungsvorschlagsprämien
Expatriates
Für wen gilt das neue Werbungskostenpauschale?
"Expatriates" sind Personen, die
 während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten und
 die vorübergehend (für maximal 5 Jahre) in Österreich aufgrund eines Dienstverhältnisses bei einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte iSd § 81 EStG) beschäftigt werden und
 für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
 Der Beschäftigte muss aufgrund der nur vorübergehenden Beschäftigung seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten.
Die neue Z 11 im § 62 EStG regelt, dass der Dienstgeber das neue Werbungskostenpauschale für Expatriates bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigen kann.
Ob dadurch Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr notwendig sind?  siehe meine Anmerkungen.
Das Finanzamt überprüft die rechtmäßige Anwendung des neuen Expatriate-Werbungskostenpauschales auf Grundlage des Lohnzettels, in dem er anzugeben hat, ob er das ExpatriateWerbungskostenpauschales berücksichtigt hat..
Wo finden Sie das neue Werbungskostenpauschale?
Das Expatriate-Werbungskostenpauschale finden Sie in der Verordnung über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen.
Expatriate-Werbungskostenpauschale: Als erhöhte Werbungskosten von Expatriates für
die vorübergehende Beschäftigung in Österreich kann ab 2016 aus Vereinfachungsgründen
ein Pauschalbetrag iHv 20 % der Bemessungsgrundlage, maximal EUR 2.500,00 jährlich,
berücksichtigt werden.
5
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Anmerkungen
zur Höhe des Expatriate-Werbungskostenpauschale
Mein Konsulent und Expatriate-Experte, Andreas Walch weist mE völlig zu Recht
darauf hin, dass kaum ein Expatriate das Werbungskostenpauschale in Anspruch
nehmen wird, da es hinsichtlich der Höhe aus folgenden Gründen praxisfremd ist:
a) Doppelter Wohnsitz (zB EUR 600,00 pm) und Familienheimfahrten (begrenzt
mit dem großen Pendlerpauschale iHv EUR 3.672,00) ergeben bereits insgesamt
einen Jahreswert von EUR 10.872,00.
b) Rechnet man vom max Werbungskostenpauschalbetrag (= EUR 2.500,00 pa) zurück auf die Bemessungsgrundlage, dann ergibt dies einen Jahreswert von lediglich EUR 12.500,00  ein unrealistisch niedrig entlohnter Expatriate.
c) Vermutung: Das Expatriate-Werbungskostenpauschale ist in der Praxis nur dann
sinnhaft anwendbar, wenn der Jahresbetrag auch dann nicht aliquotiert wird, wenn
der Expatriate unterjährig sein Dienstverhältnis beginnt oder beendet.
Fehlgeldentschädigungen
Die bisherige Sozialversicherungs-Beitragsbefreiung soll entfallen.
Firmen-Pkw: Sachbezugsneuregelung
Die derzeitige Regelung
Ist ein Dienstnehmer berechtigt, ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug auch
für private Zwecke zu nutzen, ist das ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dieser Vorteil wird derzeit grundsätzlich mit 1,5 %1) der Anschaffungskosten
berechnet und als monatlicher Sachbezug in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Der Sachbezug ist derzeit begrenzt mit höchstens EUR 720 pM.
_________________
1)
Bei einer privaten Jahreskilometerleistung von maximal 6.000 km kann ein Sachbezug iHv 0,75 %
(max EUR 360,00) pM angesetzt werden. Weiters gibt es als 3. Sachbezugsvariante den „MiniSachbezug“ iHv EUR 0,50 pro km.
6
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Die geplanten Neuregelungen
 Neuregelungen rund um den Sachbezugs-Prozentsatz
 Die Grundregel
Ab 1. 1. 2016 soll sich der Sachbezug für Pkw mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 120
Gramm pro Kilometer auf 2 % der Anschaffungskosten erhöhen. Der höchstmögliche Sachbezug soll EUR 960,00 pM, der höchstmögliche halbe Sachbezug soll EUR 480 pM, betragen.
 Ausnahme 1: Schadstoffarme Fahrzeuge
Für Fahrzeuge mit niedrigem CO2-Ausstoß soll weiterhin der bisherige Sachbezug in Höhe
von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten gelten.
Der Entwurf sieht vor, dass der technologische Fortschritt bei den Kfz-Antrieben und den
dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten dadurch berücksichtigt wird,
dass der für den reduzierten Sachbezug von 1,5 % geltende Grenzwert beginnend mit 2017
bis zum Jahr 2020 jährlich um 4 Gramm pro Kilometer abgesenkt wird:
Jahr der Anschaffung
Maximaler CO2-Emissionswert
2016 oder früher
120 Gramm pro Kilometer
2017
116 Gramm pro Kilometer
2018
112 Gramm pro Kilometer
2019
108 Gramm pro Kilometer
2020 und später
104 Gramm pro Kilometer
Grundsatz: Begünstigter Sachbezugs-Prozentsatz bleibt aufrecht
Es ist immer jener CO2-Grenzwert für den Sachbezugs-Prozentsatz maßgeblich, der im Jahr
der Anschaffung des Fahrzeuges gültig ist.
Beispiel: Ein im Jahr 2016 angeschaffter Firmen-Pkw hat einen CO2-Ausstosswert von 115
Gramm pro Kilometer.
Der reduzierte Sachbezugs-Prozentsatz von 1,5 % gilt nicht nur für die Jahre 2016 und 2017,
sondern auch danach, obwohl ab 2018 der CO2-Ausstosswert den in diesen Jahren gültigen
CO2-Grenzwert übersteigt.
Der CO2-Wert des Fahrzeuges ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- beziehungsweise Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder
der EG-Typengenehmigung. Sofern für ein Kfz kein CO2 -Emissionswert vorliegt, ist der
Sachbezug in Höhe von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
7
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
 Ausnahme 2: Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß (Elektrofahrzeuge)
Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß ist (= Fahrzeuge, nur mit Elektromotor; keine Hybridfahrzeuge), soll der Sachbezug zur Gänze entfallen.
Beispiel
Elektroauto  Steuersparbeispiel
Wählt der Dienstgeber bspw als Firmen-Pkw mit Privatnutzungsmöglichkeit einen
BMW i3 (Elektroauto [NOVA-befreit]; Kaufpreis inkl Umsatzsteuer:
EUR 35.700,00), dann spart der Dienstnehmer beim einem Grenzsteuersatz von
50 %  Lohnsteuer iHv EUR 3.213,00 jährlich (= 1,5 % von EUR 35.700,00 =
EUR 535,50 pm x 12 = EUR 6.426,00 brutto x 50 %).
Der Dienstgeber erspart sich mindestens Lohnnebenkosten iHv EUR 541,71
(= Summe aus DB: 4,5 %, DZ [Wien]: 0,40 %, KommSt: 3 %, BV-Beitrag: 0,53 %
= insgesamt: 8,43 % x Jahres-Sachbezugswert [EUR 6.426,00]).
Sind die Gesamtbezüge geringer als die Höchstbeitragsgrundlage, dann erhöht
sich die Lohnnebenkostenersparnis noch um die entsprechenden DienstgeberAnteile zur Sozialversicherung.
 In tiefer Trauer gebe ich das Ableben meines geliebten „Mini“-
Sachbezuges bekannt
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist (so wie
bisher) der halbe Sachbezugswert (= 1 % oder bei schadstoffarmen Fahrzeugen: 0,75 %)
anzusetzen.
Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung und aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll ab
2016 der "Mini"-Sachbezugswert entfallen.
Bisher war der "Mini"-Sachbezugswert dann anzusetzen ist, wenn das Produkt aus
EUR 0,50 bzw EUR 0,72 (Fahrzeugbenützung ohne bzw mit Chauffeur) x Kilometer Fahrtstrecke
maximal ¼ des vollen Sachbezugswertes beträgt und sämtliche Fahrten lückenlos in einem
Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
 Anschaffungskostenbeitrag
Einmalige Kostenbeiträge des Dienstnehmers sollen ab 2016 sofort von den Anschaffungskosten des Kfz abgezogen werden.
Als Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung und zur Verwaltungsökonomie soll das
Wahlrecht entfallen, den vom Dienstnehmer geleisteten Anschaffungskostenbeitrag auf 8
Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen.
8
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Freiwillige soziale Zuwendungen
Zukünftig zählt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ASVG) sv-freie freiwillige soziale
Zuwendungen taxativ auf, dh; künftig sind nur die folgenden Zuwendungen und keine weiteren freiwilligen sozialen Zuwendungen sv-frei (und BV-Beitragsfrei):
 Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds sowie Zuwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden;
 Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot
der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind und der Dienstgeber sie an alle
Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt (siehe „Betriebliche Gesundheitsförderung“;
 Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers oder dessen
(Ehe-)Partners oder Kinder (siehe „Begräbniskostenzuschuss“);
 Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens
EUR 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern
oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt;
Haustrunk im Brauereigewerbe
Die Begünstigung für Brauereimitarbeiter, vom Dienstgeber (Brauerei) Bier zum Genuss
außerhalb des Betriebes unentgeltlich zu erhalten, soll entfallen.
Höchstbeitragsgrundlage
Zwecks Gegenfinanzierung der Steuerreform wird die monatliche Höchstbeitragsgrundlage
zusätzlich zur Aufwertung für 2016 außertourlich um EUR 90,00 erhöht werden.
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© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke
Abrechnung von aus Anlass eines Dienstjubiläums
oder eines Firmenjubiläums gewährten
Sachzuwendungen
derzeit
künftig
Lohnsteuer
„normale“ Sonderzahlung
bis max. EUR 186,00 frei
Sozialversicherung
frei
bis max. EUR 186,00 frei
BV-Beiträge
frei
bis max. EUR 186,00 frei
DB, DZ und KommSt
pflichtig
bis max. EUR 186,00 frei
Hinweise zur geplanten Neuregelung
1. Die Neuregelung gilt nur für Sachzuwendungen. Jubiläumsgelder sind hingegen künftig zur Gänze abgabenpflichtig.
2. Fallen Firmenjubiläum und Dienstjubiläum des Dienstnehmers in dasselbe Jahr, können
dem Dienstnehmer in Summe Jubiläumsgeschenke (Sachzuwendungen) bis zu
EUR 186,00 in diesem Kalenderjahr abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei) zugewendet werden.
Eine Verdoppelung des Freibetrages von EUR 186,00 ist gemäß den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz nicht möglich.
3. Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern), können hingegen zusätzlich zum Jubiläumsgeschenk abgabenfrei empfangen werden.
4. Beispiele
Beispiel 1
Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Dienstnehmer eine
Uhr im Wert von EUR 150,00.
Im selben Jahr erhalten alle Dienstnehmer bei der Weihnachtsfeier ein Weihnachtsgeschenk im Wert von EUR 180,00.
Beide Geschenke sind abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei).
10
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Beispiel 2
Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Dienstnehmer eine
Uhr im Wert von EUR 150,00.
Im selben Jahr erhält ein Dienstnehmer im Oktober aufgrund seines zwanzigjährigen
Dienstjubiläums ein Geschenk vom Dienstgeber im Wert von EUR 200,00.
Die „Firmenjubiläums-Uhr“ ist abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei) und
von dem Geschenk im Wert von EUR 200,00 können noch EUR 36,00 (= EUR 186,00
minus EUR 150,00) abgabenfrei behandelt werden, die restlichen EUR 164,00 sind als
abgabenpflichtigen Sachbezug in der Lohnverrechnung zu erfassen..
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag soll von derzeit EUR 220,00 auf EUR 440,00 pro Kind verdoppelt werden.
Zudem wird klargestellt, dass der Kinderfreibetrag zu beantragen ist.
Weisen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen auf, können sie jeweils den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen. Dieser beträgt künftig EUR 300,00 pro Elternteil anstelle
von EUR 132,00.
Im Falle des Splittings stehen den beiden Elternteilen somit insgesamt EUR 600,00 als Freibetrag zur Verfügung. Dadurch soll die Berufstätigkeit beider Elternteile gefördert werden.
Krankenversicherungsbeiträge
Derzeit wird Arbeitern ein höherer Dienstnehmer-Beitrag zur Krankenversicherung abgezogen als Angestellten. Ab 2016 sollen die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte ident
sein.
Arbeiter
Angestellte
Dienstnehmer-Beitrag
(in Prozent)
Dienstgeber-Beitrag
(in Prozent)
Gesamt
2015
3,95 %
ab
2016
3,87 %
(in Prozent)
DienstnehmerBeitrag (in
Prozent)
DienstgeberBeitrag (in
Prozent)
Gesamt
(in Prozent)
3,70 %
7,65 %
3,82 %
3,83 %
7,65 %
3,78 %
7,65 %
3,87 %
3,78 %
7,65 %
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© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Landarbeiterfreibetrag
Arbeitnehmern (Arbeitern), die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind, steht derzeit ein jährlicher (Landarbeiter)Freibetrag von EUR 171,00 zu.
Diese Bestimmung wird vom Gesetzgeber als nicht mehr zeitgemäß angesehen und soll daher
ab 2016 gestrichen werden. Bei den Betroffenen soll sich durch die gleichzeitige Senkung
des Eingangssteuersatzes kein Nettolohnverlust ergeben.
Lehrlinge
Krankenversicherung (KV)
derzeit


Lehrbetriebe müssen derzeit in den ersten
beiden Lehrjahren für den Lehrling keine
KV- Beiträge bezahlen bzw dem Lehrling
abziehen (diese Kosten werden aus Mitteln der Krankenversicherung getragen).
Nach dem 2. Lehrjahr ist der für Dienstnehmer geltende KV-Beitragssatz anzuwenden
künftig
Die bisherige Begünstigung für die ersten
beiden Lehrjahre soll nunmehr entfallen und
stattdessen für alle Lehrjahre ein eigener
Beitragssatz für Lehrlinge in Höhe von
3,35 % eingeführt werden, der anteilig vom
Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber
(1,68 %) zu tragen ist.
12
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Arbeitslosenversicherung (AlV)
derzeit
künftig
Derzeit sind AlV-Beiträge für Lehrverhältnisse (erst) im letzten Lehrjahr in Höhe von
insgesamt 6 % zu entrichten (sofern der
Dienstnehmer-Beitrag nicht aufgrund geringem Verdienstes gemäß § 2a AMPFG zu
kürzen ist).

Mit dem Ziel, die Lohnverrechnung zu
vereinfachen, soll künftig nunmehr ein,
dafür über die gesamte Laufzeit eines
Lehrverhältnisses geltender einheitlicher
Beitragssatz in der AlV von insgesamt
2,4 % (je 1,2 % Dienstgeber- und Dienstnehmer-Beitrag) eingeführt werden 
Vorteil: Wegfall einiger Beitragsgruppen
und der bisher erforderlichen Änderungsmeldungen

Bei geringem Einkommen verringert
sich der Dienstnehmer-Beitragssatz gemäß § 2a AMPFG um 1 % oder auf 0%.

Für bereits bestehende Lehrverhältnisse soll sich nichts ändern.

Die Änderungen sind nur auf Lehrverhältnisse anzuwenden, die nach dem 1.
1. 2016 beginnen.
Mitarbeiterbeteiligung
Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll ab 2016 angehoben werden. Die
unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen
des Arbeitgebers soll statt bisher bis zu EUR 1.460,00 künftig bis zu EUR 3.000,00/Jahr
steuerfrei sein.
Arbeitnehmer sollen an der Wertsteigerung des Unternehmens in einem höheren Ausmaß partizipieren können und es soll dadurch eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt
werden.
Unverändert bleibt die Voraussetzung, wonach der Dienstgeber die Möglichkeit des Beteiligungserwerbes allen oder bestimmten Gruppen an Dienstnehmern anbieten muss.
Mitarbeiterrabatte
Siehe die ausführlichen Infos in HEGEL 9 (1. Teil).
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© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Pendlerförderung und Pendlerzuschlag
1. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Anstelle eines Pendlerausgleichsbetrages für gering verdienende Pendler steht diesen künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von EUR 690,00 pa zu (bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 12.200,00).
Liegt das Jahreseinkommen zwischen EUR 12.200,00 und EUR 13.000,00, schleift sich
der Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf EUR 400,00 ein.
2. Pendlerzuschlag:
Auch der bisher in § 33 Abs 9 EStG geregelte Pendlerzuschlag soll ersetzt werden. Zahlt
ein Steuerpflichtiger aufgrund seines geringen Einkommens keine Einkommensteuer und
hat Anspruch auf ein Pendlerpauschale, erhöht sich der Erstattungsbetrag (SV-Rückerstattung) von max EUR 400,00 auf max EUR 500,00 (siehe auch die Infos im Punkt: SVRückerstattung statt Negativsteuer).
In einem ersten Schritt soll bereits für 2015 eine Anhebung des Pendlerzuschlags auf maximal EUR 450,00 (statt max EUR 400,00) erfolgen.
Sonderausgaben
1. Abschaffung der Topf-Sonderausgaben
So genannte Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung)
sollen nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss
bzw der Baubeginn vor dem 1. 1. 2016 liegt.
Für Neuverträge soll es bereits ab der Veranlagung 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr
geben.
Hinweis: Freiwillige Weiterversicherungen und Versicherungszeitennachkäufe für Pensionszwecke sind unverändert weiterhin als Sonderausgaben absetzbar  siehe den folgenden
Punkt.
2. Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben
§ 18 Abs 8 EStG soll die Grundlage für eine vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren bilden, weil die Daten von den betreffenden
Organisationen übermittelt werden.
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© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr in seiner Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass der dafür bisher erforderliche
Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt.
Betroffen sollen sein:
 Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
 Spenden iSd § 18 Abs 1 Z 7 EStG,
 Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge
an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.
§ 18 Abs 8 EStG soll für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden sein.
SV-Rückerstattung statt Negativsteuer
Derzeit
Künftig
Dienstnehmer erhalten eine „Negativsteuer“ bestimmter Werbungskosten bei der
Arbeitnehmerveranlagung gutgeschrieben,
wenn ihr Einkommen so gering ist, dass sie
keine Einkommensteuer bezahlen und zwar
10 % bestimmter Werbungskosten, maximal
€ 110,00.
Sozialversicherungsbeiträge von Dienstnehmern, die wegen ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer bezahlen,
werden teilweise bei der Einkommensteuerveranlagung rückerstattet (mittels Veranlagung) und zwar: 50 % bestimmter Werbungskosten, maximal € 400,00.
Steht das Pendlerpauschale zu, so gibt es
einen Pendlerzuschlag von bis zu € 290,00.
Steht das Pendlerpauschale zu, so erhöht
sich der Rückerstattungsbetrag auf maximal
€ 500,00.
Pensionisten, welche wegen ihres geringen
Einkommens keine Einkommensteuer bezahlen, haben keinen Anspruch auf die
Rückerstattung der Negativsteuer.
Auch Pensionisten sollen die Sozialversicherungsbeiträge unter den oben genannten
Umständen bei der Einkommensteuerveranlagung erstattet bekommen und zwar: 50%
der Sozialversicherungsbeiträge, maximal
€ 110,00.
Für 2015 wird die Regelung teilweise vorgezogen, dh Dienstnehmer mit geringem
Einkommen erhalten 2015 bei der Einkommensteuerveranlagung € 220,00 und nicht
nur € 110,00 („Negativsteuer“).
Gegenüberstellung: entnommen und geringfügig adaptiert aus: SteuerExpress (MANZ) vom 29. 5. 2015
15
© Mag. Ernst Patka ([email protected])
Tarifreform
Der Eingangssteuersatz soll von 36,5 % auf 25 % gesenkt werden (Einkommen bis
EUR 11.000 im Kalenderjahr bleiben unverändert steuerfrei). Anstatt 3, soll es künftig 6
Steuerstufen geben, was zu einer flacheren Progression führt.
Der Steuersatz von 50 % gilt erst ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 90.000 pro Kalenderjahr (bisher: ab EUR 60.000 Jahreseinkommen).
Für Einkommensteile von über einer Million Euro pro Jahr „frisst“ die Steuer – befristet*)
auf 5 Jahre − bereits 55 % dieser Einkunftsteile weg.
Diese 5-jährige „Solidarabgabe“ befüllt zweckgebunden einen Österreichfonds, der Gelder für
Bildung, Forschung, etc zur Verfügung stellt.
_____________
*)
Existierte vor gar nicht allzu langer Zeit nicht schon einmal ein befristeter Solidarbeitrag betreffend Sonderzahlungen? Und wurde die Befristung eingehalten? Sie wissen es genauso gut wie ich: N E I N – So
wird meiner Meinung nach auch das Schicksal der obigen Solidarabgabe sein  Sie wird nach kurzer
Zeit zum Dauerrecht: Wollen wir wetten?
Steuertarif bis 31. 12. 2015 (alt)
Jahreseinkommen
von – bis (Werte
in Euro)
Grenzsteuersatz
0 − 11.000
0%
über 11.000
bis 25.000
36,5 %
über 25.000
bis 60.000
43,2143
%
über 60.000
50 %
Durchschnittssteuersatz
Steuertarif ab 1. 1. 2016 (neu)
Jahreseinkommen
von – bis (Werte in
Euro)
Grenzsteuersatz
Durchschnittssteuersatz
0 – 11.000
0%
20,44%
11.000 bis 18.000
25 %
9,72 %
33,73%
über 18.000 bis
31.000
35 %
20,32 %
über 31.000 bis
60.000
42 %
30,80 %
über 60.000 bis
90.000
48 %
36,53 %
über 90.000 bis
1 Million
50 %
48,79 %
über 1 Million
55 %
(befristet)
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So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer ab 2016
Jahreseinkommen
von – bis (Werte in Euro)
So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer, ohne
Berücksichtigung von Absetzbeträgen
(Werte in Euro)
0 – 11.000
0,00
11.000 bis 18.000
(Einkommen abzgl 11.000) x 25 %
über 18.000 bis 31.000
(Einkommen abzgl 18.000) x 35 % + 1.750
über 31.000 bis 60.000
(Einkommen abzgl 31.000) x 42 % + 6.300
über 60.000 bis 90.000
(Einkommen abzgl 60.000) x 48 % + 18.480
über 90.000 bis 1 Million
(Einkommen abzgl 90.000) x 50 % + 32.880
über 1 Million
(Einkommen abzgl 1.000.000) x 55 % + 487.880
Verbesserungsvorschlagsprämien
Die bestehenden Abgabenbegünstigungen für Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge (begünstigter Steuersatz von 6 % im Ausmaß eines um 15 % erhöhten, zusätzlichen Jahressechstels; sv-frei) soll ersatzlos entfallen.
Abrechnung von Diensterfindungen und
Verbesserungvorschlagsprämien
bisher
künftig
Lohnsteuer
begünstigter Steuersatz von 6 % im
Ausmaß eines um 15 % erhöhten,
zusätzlichen Jahressechstels
pflichtig
Sozialversicherung
frei
pflichtig
BV-Beiträge
frei
pflichtig
DB, DZ und KommSt
pflichtig
pflichtig
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Verkehrsabsetzbetrag
1. Vereinfacht wird die Lohnverrechnung ua dadurch, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag
(ANAB) und der Grenzgängerabsetzbetrag (beide: EUR 54,00 pa) in den Verkehrsabsetzbetrag (VAB) integriert werden.
2. Der „Verkehrsabsetzbetrag-Neu“ soll ab dem Jahr 2016 erhöht werden auf EUR 400,00
pa. Derzeit beträgt die Summe aus ANAB + VAB: EUR 345,00 pa.
3. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag  siehe Pendlerförderung
Werkzeuggelder
Die bisherige Sozialversicherungs-Beitragsbefreiung soll entfallen.
Zinsenersparnis
Zinsersparnisse des Dienstnehmers, die sich aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen oder Dienstgeberdarlehen ergeben, sind bereits derzeit kein lohnwerter
Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn der Vorschuss oder das Darlehen nicht mehr als
EUR 7.300,00 beträgt. Dieser Wert ist derzeit in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.
Künftig soll diese Grenze auch gesetzlich verankert sein. Für Gehaltsvorschüsse und
Dienstgeberdarlehen, die den Betrag von EUR 7.300,00 übersteigen, ist für den übersteigenden Betrag der Sachbezug wie bisher nach der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und
anzusetzen.
Seminartipps
Die Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft bietet folgendes Seminar in Wien, Graz und
Linz an:
Lohnverrechnung-Steuerreform 2015/2016
Vortragende: Mag (FH) Michael Krammer (BMF) und ADír RR Josef Hofbauer (DER
Lohnsteuerexperte in der Finanz)
Wann und Wo: Link zum Folder http://www.ars.at/fileadmin/ftp/PDFshomepage/BoB/Lohnverrechnung_Steuerreform_2015_2016_240615.pdf
Dauer:
09:00 bis 14:00 Uhr
Ihre Investition in dieses besuchenswerte Seminar: EUR 395,00
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Fortbildungstipp
Absolut Top-informiert sind LeserInnen der Personalverrechnung für die Praxis (Verlag
LexisNexis): In der Mai-Ausgabe lesen Sie die folgenden Beiträge, aus der Praxis für die
Praxis:
 Antworten auf die häufigsten Praxisfragen zum Zuschuss der Krankenentgeltfortzahlung
 Arbeitnehmer wohnt und arbeitet in Österreich und dennoch gilt das deutsches Kündigungsrecht?
 Laufender Bezug oder Sonderzahlung? Dieser Beitrag beantwortet die Fragen, ob
(a) unregelmäßig ausbezahlte Baustellenprämien bei der Lohnsteuer bzw (b) die
„Formel 7“-Prämienteilbeträge bei der Sozialversicherung als laufender Bezug oder
als Sonderzahlung abzurechnen sind.
 Erste Infos zum Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Leicht Lesbare Judikaturbeiträge zu:




Arbeitnehmer schneidet Mitarbeitergespräch mit  Konsequenzen?
2 Urteile zur Frage: Mitarbeiterrabatt (ja oder nein)
Zinsersparnis-Sachbezug: Abzurechnen als lohnsteuerliche Sonderzahlung?
Urlaubszeit: wo lauern beim Urlaubsvorgriff die Fallstricke?
 Wann liegt Streckenidentität bei Fahrtkosten vor?
 Kompakt + praxisnah informiert Sie die PVP über:




Fotos der Arbeitnehmer für unternehmerische Werbezwecke ua  Worauf ist zu
achten?
Teilpension
Neues SV-Abkommen mit Indien
Arbeitnehmer-Ansprüche sind verfallen/verjährt  Darf die GPLA dennoch SVBeiträge vorschreiben?
Und zusätzlich gibt es – wie in jedem Heft – zahlreiche kostenfreie PVP-Leserservicedokumente.
Lust auf mehr?  ABO-Bestellmöglichkeit unter:
http://lesen.lexisnexis.at/zs/pvp/index.html
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Ich wünsche einen erfolgreichen Arbeitswochenbeginn.
Ihr HEGEL-Autor, Mag. Ernst Patka
Kanzlei Mag. Ernst Patka
1210 Wien, Jedleseer Strasse 5 Top 19
Tel: 0043 664 888 70 693
E-Mail: [email protected]
Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Homepage www.steuer-service.at
unter der Rubrik NEWS.
Ich freue mich über Ihre Weiterempfehlung …
… meines HEGEL-Newsletters auch an jene Freunde, Bekannte oder Geschäftspartner, die
möglicherweise ebenfalls Interesse an diesem Thema haben könnten.
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