Ausgabe 32/2015: Rehabilitationsgeld

Nr. 32 / Mai 2015
Service-Brief – eine gemeinsame Information
der Ärztekammer für NÖ und der Nö. Gebietskrankenkasse
Diese Ausgabe des Service-Briefes widmet sich zu Beginn dem Thema Rehabilitationsgeld.
Wussten Sie, dass
• die befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension seit 01.01.2014 für die Jahrgänge ab
1964 ausgelaufen ist?
Mit dem SRÄG 2012 (Sozialrechtsänderungsgesetz) wurde unter dem Motto „länger arbeiten bei guter
Gesundheit“ stattdessen die Leistung des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes eingeführt. Beide Leistungen werden durch die Pensionsversicherung per Bescheid zu- bzw. aberkannt. Die
Auszahlung des Rehabilitationsgeldes erfolgt über die Nö. Gebietskrankenkasse. Das Umschulungsgeld wird über das Arbeitsmarktservice ausbezahlt. Die Möglichkeit der Zuerkennung einer unbefristeten Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension bei dauernder Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität ist weiterhin
gegeben.
• Voraussetzung für die Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes eine vorübergehende Invalidität
bzw. Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten darstellt?
Im Rahmen des Rehabilitationsgeldes soll durch medizinische Maßnahmen der Gesundheitszustand
soweit verbessert werden, dass in Zukunft die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. Umschulungsmaßnahmen möglich sind. Zu diesem Zweck wird die/der Versicherte – zusätzlich zu der Geldleistung – durch das Case Management der Nö. Gebietskrankenkasse unterstützt. Im Rahmen von
wiederholten persönlichen Gesprächen werden Probleme in sozialen, beruflichen, privaten, finanziellen, physischen und psychischen Bereichen identifiziert, ein individuelles Maßnahmenkonzept erstellt
und die Versicherten bei der Umsetzung begleitet. In medizinischen Fragen wird der/die Case Manager/in von SV- Ärzten/Ärztinnen der Nö Gebietskrankenkasse („Rehabärztinnen/Rehabärzten“) unterstützt.
• Rehabilitationsgeld prinzipiell unbefristet zuerkannt wird?
Rehabilitationsgeld gebührt grundsätzlich für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw.
Invalidität. Eine Überprüfung der Invalidität/Berufsunfähigkeit ist mindestens einmal jährlich durch das
Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen.
• der Bezug von Teilrehabilitationsgeld möglich ist?
Vor allem für psychisch Erkrankte ist es häufig schwierig die Grenze zwischen Überforderung, Unterforderung und sinnvoller Tagesstrukturierung zu ziehen. Durch das Teilrehabilitationsgeld ist eine lang-
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-2same stundenweise Reintegration in den Beruf möglich. Bis zur ausreichenden psychischen Stabilisierung
kann der Bezug des Teilrehabilitationsgeldes fortgesetzt und somit die Leistungsfähigkeit langsam gesteigert werden. Durch die Möglichkeit des Teilrehabilitationsgeldes ist auch eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze möglich.
Der zweite Teil befasst sich mit aktuellen Informationen zum Thema Arbeitsunfähig.
Wussten Sie, dass
• bei elektronischer Krankmeldung prinzipiell Ausgehzeiten von 09:00 – 11:00 und 14:00 – 17:00
Uhr voreingestellt sind und daher gegebenenfalls angepasst werden müssen?
Laut § 48 der Krankenordnung sind … Anordnungen des Arztes/der Ärztin, die der Heilung dienen sollen….., zu „befolgen“. Dazu gehört auch die Einhaltung der Ausgehzeit. Ausgehzeiten sollten generell
durch den behandelnden Arzt an die Diagnose und Schwere der Erkrankung angepasst werden (§ 23
Gesamtvertrag). So können bei einer akuten Lumboischialgie die voreingestellten Ausgehzeiten durchaus medizinisch nachvollziehbar und für den Heilungsverlauf förderlich sein. Bei einem fieberhaften Infekt wird stattdessen die Einhaltung einer strikten Bettruhe sinnvoll sein. Notwendige Besorgungen (z.
B. Arztbesuche, Gang in die Apotheke, etc.) sind nicht auf die Ausgehzeiten beschränkt. Eine von einer
Ärztin/vom Arzt angeordnete Bettruhe ist einzuhalten. Eine Nichtbeachtung der ärztlichen Anordnung
kann zum Ruhen des Krankengeldes führen.
• die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Dienstgeber Angaben zum Anlassfall der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat?
Damit ist natürlich nicht die Angabe der Diagnose gemeint sondern eine Angabe darüber, ob die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit eine Krankheit, ein Unfall oder ein Arbeitsunfall ist.
Beiliegend übermitteln wir Ihnen nähere Informationen zu unserer Veranstaltung „Rund um den Erstattungskodex (EKO)“, zu welcher wir Sie herzlich einladen. Diese Veranstaltung ist auf das DiplomFortbildungs-Programm (DFP) der ÖÄK im Ausmaß von 4 sonstigen Fortbildungspunkten anrechenbar.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie sich zur Infoveranstaltung anmelden, dann kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartner/innen der Nö. Gebietskrankenkasse unter der Telefonnummer 050899-6161 oder unter
[email protected].
Mit freundlichen Grüßen
Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse:
Ärztekammer für Niederösterreich
Kurie der niedergelassenen Ärzte:
Der Leitende Angestellte:
Der Obmann:
Der Kurienobmann:
Der Präsident:
Mag. Jan Pazourek eh.
KR Gerhard Hutter eh.
VP MR Dr. Dietmar Baumgartner eh.
OA Dr. Christoph Reisner, MSc eh.
Beilage
Alle Ausgaben unserer bisherigen Informationen finden Sie auch auf der Homepage der NÖGKK
www.noegkk.at unter dem Channel Vertragspartner/Ärzte&Apotheken/Medizinische Fachthemen/Service-Brief