Ausgabe 07 // 6. April 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Europarecht/Haftungsrecht • M&A/Gesellschaftsrecht • Steuerrecht Arbeitsrecht • Insolvenzrecht Außerdem News aus den Bereichen: Save the Date, Deals, Sozietäten, Personal Deutscher AnwaltSpiegel 2 // Inhalt und Editorial Ausgabe 07 // 6. April 2016 __Europarecht/Haftungsrecht . . . . 3 __Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 __Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . 12 Fingerzeig aus Luxemburg – Streit um offene WLAN-Netze: Störerhaftung im deutschen Recht vor dem Aus? Von Dr. Jens Schefzig, Hamburg . . . . 3 Finger weg von der Staatskasse! – Zur Wirkungsweise von Umsatzsteuerkarussellgeschäften Von Dr. Susana Campos Nave, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Das bestmögliche Ergebnis erzielen – Der Insolvenzplan aus Gläubigersicht: ein wirtschaftlich sinnvolles Instrument für die Praxis Von Florian Harig, Hannover. . . . . 12 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, Dr. Nina Böttger schildert Ihnen ein Urteil des OLG Frankfurt am Main zu einer für die M&A-Praxis wichtigen Frage: der Reichweite von Verkäufer garantien und den Rechtsfolgen bei deren Verletzung. Hier liegt oft ein Streitpunkt im Anschluss an eine Transaktion. Die entsprechenden Handlungsempfehlungen unserer Autorin sind so lesens- wie beachtenswert. __M&A/Gesellschaftsrecht . . . . . . . 5 Alle Karten auf den Tisch legen – Schadenersatz bei Verletzung einer „harten“ Bilanzgarantie – Empfehlungen für die Vertragsgestaltung Von Dr. Nina Böttger, Düsseldorf . . 5 E 60+: kein Problem – BAG verneint Altersdiskriminierung im Führungskräfteprogramm von Daimler/offene Fragen im AGG-Recht bleiben Von Michael Bogati, Düsseldorf . . . 10 Mit den Panama Papers werden wir uns in diesem Onlinemagazin zukünftig häufiger beschäftigen. Derweil hat Dr. Susana Campos Nave einen anderen steuerjuristischen Dauerbrenner für Sie aufbereitet: das System hinter den gemeinschaftsschädlichen und milliardenteuren Umsatzsteuerkarussellgeschäften. In einem aktuellen Fall hatte das BAG über eine mögliche Altersdiskriminierung von Führungskräften zu befinden. Unser Autor hält die konkrete Entscheidung des Gerichts für zutreffend, bedauert aber, dass eine Chance zur Feinjustierung im AGG-Recht ungenutzt blieb. Lesen Sie selbst. Ihr News & Services Save the Date��������������������������������������������15 Deals����������������������������������������������������������15 Sozietäten��������������������������������������������������16 Personal������������������������������������������������������17 Fachbeirat��������������������������������������������������18 Kontakte und Ansprechpartner������������21 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum��������������������������22 Thomas Wegerich Deutscher AnwaltSpiegel 3 // Europarecht/Haftungsrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 Fingerzeig aus Luxemburg Streit um offene WLAN-Netze: Störerhaftung im deutschen Recht vor dem Aus? Von Dr. Jens Schefzig ell als Störer in Anspruch genommen zu sehen. Diese Rechtslage gilt als Ursache für das desolate Angebot offener Hot Spots in Deutschland. Nach einer Studie des Verbands der Internetwirtschaft „eco“ existieren in Deutschland zwei offene Hot Spots auf 10.000 Einwohner. In Südkorea sind es 37. Aber auch Großbritannien hat mit 28 offenen Hot Spots auf 10.000 Einwohner 14-mal mehr Zugänge als Deutschland. Von offenen Internetzugängen in Cafés, Bars, Restaurants, Zügen, Bahnhöfen, Hot-Spot-Anbieter haften Flughäfen und Behörden können InternetIn Deutschland haftet der Betreiber eines nutzer in Deutschland nur träumen. WLAN-Netzwerks für RechtsverletzunUm die Einrichtung öffentlicher Öffentliche WLAN-Hot-Spots: In gen der Nutzer des jeweiligen Hot Spots Deutschland sind sie wegen der StörerWLANs zu fördern, will die Bundesregiehaftung relativ wenig verbreitet. nach den Grundsätzen der Störerhafrung solche Fälle zukünftig spezifisch retung. Das betrifft sowohl den einzelnen geln. Ein entsprechender Gesetzentwurf Internetanschluss einer Familie als auch Unternehmer, für den Betrieb von offenen WLAN-Netzen sieht vor, dass die beispielsweise in ihrem Hotel, ihrem Geschäftsloeine Störerhaftung nur ausgeschlossen ist, wenn der kal oder an einem Produktionsstandort Dritten WLAN WLAN-Betreiber angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Diese Haftung kann der WLANergriffen und die Nutzer zu der Erklärung aufgefordert Betreiber nur vermeiden, indem er den Zugang zu dem hat, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Diese vorgeNetzwerk gegenüber unberechtigtem Zugriff angemessehene Verschlüsselung des WLAN-Netzes stößt allersen sichert. Ein offen zugängliches Netzwerk kann somit dings auf heftige Kritik. Denn offene WLANs sind auch in Deutschland niemand betreiben, ohne sich potentimit diesem Gesetzentwurf nicht vereinbar. © donskarpo/iStock/Thinkstock/Getty Images Betreiber kostenfreier öffentlicher WLANHot-Spots können nicht für urheberrechtliche Verletzungen Dritter haftbar gemacht werden. Zu diesem Schluss kommt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen (Az. C-484/14). Folgt der Gerichtshof der Stellungnahme, könnte dies das Aus für die Störerhaftung der Betreiber von WLAN-Hot-Spots bedeuten. Das würde die Rechtslage in Deutschland grundlegend ändern. WLAN-Störerhaftung mit Europarecht vereinbar? In dem vom LG München I an den EuGH verwiesenen Verfahren hatte die Sony Music Entertainment Germany GmbH den Freifunker Tobias McFadden abgemahnt. Über dessen offenes WLAN, das er in seinem Ladenlokal anbot, war ein urheberrechtlich geschütztes musikalisches Werk rechtswidrig heruntergeladen und angeboten worden. Sony Music war Tonträgerherstellerin und Inhaberin der Rechte an diesem Werk. McFadden machte geltend, dass er selbst die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Sony Music erhob daraufhin Klage. Das LG München I legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor; die Richter sollten klären, ob die in Deutschland gültige WLAN-Störerhaftung mit dem Europarecht vereinbar sei, unter welchen Voraussetzungen ein WLAN-Betreiber haftungsprivilegiert sei und wie weit diese Privilegierung reiche. Keine Störerhaftung der Betreiber von WLANs Der Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag fest, dass ein WLAN-Betreiber ein Diensteanbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie sei. Das gelte auch für Personen, die neben ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein kostenloses WLAN-Netz betrieben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stehe. Das WLAN könne Deutscher AnwaltSpiegel 4 // Europarecht/Haftungsrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 beispielsweise eine Form des Marketings sein, so dass die Frage einer Vergütung unerheblich sei. Nach Einschätzung des Generalanwalts können Diensteanbieter bei Rechtsverletzungen Dritter über das WLAN weder zur Zahlung von Schadenersatz noch zur Zahlung von Abmahnkosten oder gerichtlichen Kosten verpflichtet sein. Zudem seien allzu weitreichende Auflagen bei der Haftungsbeschränkung nicht zulässig. Es müssten nur die in der Norm enthaltenen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Haftung auszuschließen: Der jeweilige Diensteanbieter darf die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Allerdings schütze die Haftungsbeschränkung der Richtlinie nicht vor dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung, wodurch eine Rechtverletzung abgestellt oder verhindert wird. Dabei könne das Gericht Geldbußen und Sanktionen androhen. Es sei Sache des nationalen Rechts, die Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit derartiger Anordnungen zu klären. Diese dürften aber nicht dazu führen, dass der Betreiber seinen Internetanschluss stilllegen oder mit einem Passwort sichern muss. chung implizieren. Ziel sei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit auf der einen und dem Schutz des geistigen Eigentums auf der anderen Seite. Nach Ansicht des Generalanwalts sind diese Voraussetzungen weder bei der Anordnung der Stilllegung eines Internetanschlusses noch bei der Überwachung des Datenverkehrs oder der Sicherung des WLAN-Netzes erfüllt. Dabei verweist er explizit auf die entsprechende Vorschrift im Gesetzentwurf der Bundesregierung. In einigen Punkten bleiben die Schlussanträge des Generalanwalts und deren Umsetzung im deutschen Recht jedoch unklar. In Deutschland besteht kein prozessuales Mittel, das eine entsprechende gerichtliche Anordnung bewirkt, ohne dem Beklagten gerichtliche Kosten aufzuerlegen. Außerdem werden angemessene Anordnungen, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen, nur schwer zu finden sein. Am ehesten sind die Vorgaben mit der Anordnung zu erreichen, einzelne URLs oder Domains zu sperren. Außerdem ist unklar, ob die Ausführungen des Generalanwalts unverändert auch auf Privatpersonen übertragen werden können, da das Vorlageverfahren nur die gewerblichen Betreiber von WLANs betrifft. Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein Einschätzung könnte deutsche Gesetzgebung beeinflussen Zu den möglichen Inhalten einer gerichtlichen Anordnung gegenüber Diensteanbietern macht der Generalanwalt keine genauen Vorgaben. Allerdings müssten die vorgesehenen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie müssten eine konkrete Rechtsverletzung verhindern und dürften keine Überwa- Folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts, würde das die (teilweise) Abschaffung der Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland bedeuten. Damit wäre das entscheidende Hindernis für die Errichtung offener Hot Spots in Deutschland aus dem Weg geräumt. Das Urteil würde insbesondere wesent- lich weiter gehen als der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung – ein echter Meilenstein. International würde Deutschland damit allerdings eher zum internationalen Mittelfeld aufschließen, da die Störerhaftung nur in wenigen Staaten existiert. Im Zusammenhang mit den Urteilen des Gerichtshofs zu „Google Spain“ (C-131/12) und „Safe Harbor“ (C-362/14) könnte man ein entsprechendes Urteil auch als Teil einer eigenen digitalen Agenda des Gerichtshofs sehen. Angesichts der gewaltigen Bedeutung des Internets versucht der Gerichtshof, dem Einzelnen einen möglichst ungehinderten Zugang zum Internet zu verschaffen, dabei aber seine Grundrechte weitgehend zu schützen. F Hinweis der Redaktion: Zu „Google Spain“ siehe im Deutschen AnwaltSpiegel auch den Beitrag von Griebeler, zu „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ siehe Fischl sowie Jungermann/Steger. Dr. Jens Schefzig, Rechtsanwalt, Associate, Osborne Clarke, Hamburg [email protected] www.osborneclarke.com Deutscher AnwaltSpiegel 5 // M&A/Gesellschaftsrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 Alle Karten auf den Tisch legen Schadenersatz bei Verletzung einer „harten“ Bilanzgarantie – Empfehlungen für die Vertragsgestaltung Von Dr. Nina Böttger Bilanzauffüllung vs. Kaufpreisdifferenz Die Rechtsprechung und die Literatur haben die Frage der Schadenberechnung bei Verletzung einer Bilanzgarantie bislang uneinheitlich beantwortet. Vereinzelt wurde und wird auch heute noch die Auffassung vertreten, dass der Käufer wegen einer unrichtigen Bilanzgarantie die „Auffüllung“ der Bilanz um den Betrag der Bilanzierungsfehler verlangen kann. Zuletzt hat sich etwa noch das OLG München im Jahr 2011 dafür ausgesprochen, der Zielgesellschaft einen Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer in Höhe der dort streitgegenständlichen fehlgebuchten Forderungen zuzuerkennen. In bestimmten Fallkons- tellationen mag dieser Bilanzauffüllungsansatz auch sachgerecht sein, als allgemeine Regel kann er aber nicht überzeugen, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht: Für einen potentiellen Gewährleistungsfall wurde entgegen den anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen keine Rückstellung in dem garantierten Jahresabschluss gebildet. Gemäß dem Bilanzauffüllungsansatz hätte der Verkäufer nun den zu bildenden Rückstellungsbetrag als Schadenersatz zu leisten, dies allerdings ganz unabhängig davon, ob sich das Gewährleistungsrisiko auch tatsächlich zum Nachteil des Käufers realisiert. Die überwiegende Meinung in der Literatur und auch die Rechtsprechung lehnen einen Bilanzauffüllungsanspruch bei Verletzung einer Bilanzgarantie daher ab. In Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des BGH (zur Haftung aus culpa in contrahendo) sei der Käufer vielmehr so zu stellen, als wäre es ihm bei Kenntnis der fehlerhaften Bilanzpositionen gelungen, einen günstigeren Kaufpreis für das Unternehmen zu vereinbaren. Diese Auffassung ist im Regelfall vorzugswürdig, zumal erst sie die Grundsätze des allgemeinen Schadenersatzrechts gemäß §§ 249 ff. BGB hinreichend berücksichtigt, doch auch mit ihr gehen Unklarheiten für die M&A-Praxis einher, wie die hier besprochene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main In dem vom OLG entschiedenen Fall machte die Käuferin eines Bauunternehmens Ansprüche aus der Verletzung folgender Bilanzgarantie (wie sie in zahlreichen © Zoonar RF/Thinkstock/Getty Images Im Anschluss an eine M&A-Transaktion kommt es nicht selten zum Streit zwischen den Parteien, vor allem über die Reichweite von Verkäufergarantien und die Rechtsfolgen bei deren Verletzung. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen dazu sind eher rar, umso bedeutender sind solche Entscheidungen für die M&A-Praxis. So hat das OLG Frankfurt am Main zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, worauf sich der Schadenersatzanspruch des Käufers bei Verletzung einer Bilanzgarantie des Verkäufers richtet. Dieses Urteil (07.05.2015 – Az. 26 U 35/12) ist im Hinblick auf die Auslegung von Bilanzgarantien in Unternehmenskaufverträgen und die Rechtsfolgenseite bei deren Verletzung von Bedeutung für die Vertragsgestaltung. Beim Abschluss einer M&A-Transaktion sollten möglichst alle Karten aufgedeckt werden. Deutscher AnwaltSpiegel 6 // M&A/Gesellschaftsrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 Unternehmenskaufverträgen zu finden ist) geltend: „Der Jahresabschluss (des letzten Geschäftsjahrs) der Gesellschaft wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt und vermittelt zu dem maßgeblichen Stichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft“. Für den Fall der Unrichtigkeit von Garantieerklärungen sah der Kaufvertrag vor, „dass die Käuferin durch Schadenersatz in Geld so zu stellen ist, wie sie oder die Gesellschaft stehen würde, wenn die entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre“. Das OLG Frankfurt am Main sah in der abgegebenen Jahresabschlussgarantie zunächst eine sogenannte „harte“ (oder auch objektive) Bilanzgarantie, mit der der Verkäufer garantiert, dass zu einem bestimmten Stichtag das durch die bilanziellen Kennziffern abgebildete „wirtschaftliche Gerüst“ in der Gesellschaft vorhanden sei, die tatsächlichen Verhältnisse also objektiv vollständig und korrekt widergespiegelt würden. Nachdem die Beweiserhebung ergab, dass der garantierte Jahresabschluss in verschiedenen Positionen unrichtig war (so wurde anstelle eines Jahresfehlbetrags ein Jahresgewinn ausgewiesen, und es wurden keine oder zu geringe Rückstellungen für bestimmte Positionen gebildet), bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz (LG Limburg) insoweit, als es eine Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz dem Grunde nach bejahte. Auf der Rechtsfolgenseite folgte das OLG allerdings der Berufung, die sich gegen den vom LG Limburg vertretenen Bilanzauffüllungsansatz richtete. Danach bestünde der Schaden des Käufers gerade in dem Minderwert, also in der Wertdifferenz zu dem hypothetisch erzielten niedrigeren Kaufpreis und nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – in der Summe der Differenz von einzelnen unrichtigen Bilanzpositionen. Das OLG Frankfurt am Main führte dazu aus, der Kaufpreisdifferenzbetrag sei unter Berücksichtigung aller für den Erwerb maßgebenden Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der in der Bilanzgarantie genannten Kriterien, zu ermitteln, wobei der Käufer den Nachweis zu führen habe, dass „Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt zunächst die Tendenz, ,harte‘ Bilanzgarantien großzügig anzunehmen und von einer weiten potentiellen Haftung des Garantiegebers wegen unrichtiger Bilanzen auszugehen.“ die Bilanzierungsfehler zu einem geringeren Unternehmenswert und, daraus resultierend, einem niedrigeren Kaufpreis geführt hätten. Nicht ganz überraschend gelang der Käuferin dieser Nachweis nicht, weshalb das OLG eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO vornahm. Dabei entschied sich das OLG für einen Abschlag von 20% auf die zuletzt ermittelte Differenz zwischen fehlerhaft bilanziertem Jahresgewinn und tatsächlichem Jahresfehlbetrag der Gesellschaft. Dass diese Entscheidung teilweise unbefriedigend ist, signalisiert schon das OLG selbst, wonach „das Ergebnis (der Schadenschätzung) unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme oder der geschätzte Betrag hinter dem wirklichen Schaden (der Käuferin) zurückbleibe“. Wie auch das OLG zu Recht ausführt, bietet der (historische) Jahresüberschuss für den Unternehmenswert und den daraus zu ermittelnden Kaufpreis schließlich nur einen Anhaltspunkt, wobei für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen und die Kaufpreiskalkulation in der Regel vielschichtige Ansätze und Erwägungen entscheidend sind. Empfehlungen für die Vertragsgestaltung Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt zunächst die Tendenz, „harte“ Bilanzgarantien großzügig anzunehmen und von einer weiten potentiellen Haftung des Garantiegebers wegen unrichtiger Bilanzen auszugehen. Bei der Ausgestaltung der Bilanzgarantie in Unternehmenskaufverträgen ist daher besondere Vorsicht geboten und je nach Einzelfall und Interessenvertretung im Rahmen der verschiedenen Regelungsvarianten zu entscheiden: ausgehend von einer verkäuferfreundlichen, ausschließlich subjektiven und prozessualen (sogenannten „weichen“) Bilanzgarantie, über ausgewogene Kompromisslösungen, die die Garantie mit einem Wesentlichkeitskriterium begrenzen, bis hin zu käuferfreundlichen umfassenden objektiven („harten“) Bilanzgarantien. Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil des OLG die Notwendigkeit, die Rechtsfolgen der Verletzung einer Bilanzgarantie ausdrücklich und differenzierter in Unternehmenskaufverträgen zu regeln, als dies oftmals der Fall ist. So sollte jedenfalls vereinbart werden, ob die Käuferseite bei fehlerhaften Positionen der garantierten Bilanz die „Auffüllung“ der Bilanz um den Betrag der Bilanzierungsfehler verlangen kann oder ob sie den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten (überhöhten) und dem hypothetischen Kaufpreis bei Kenntnis der fehlerhaften Bilanzpositionen beanspruchen können soll. Sollten bestimmte Bilanzkennzahlen [wie et- Deutscher AnwaltSpiegel 7 // M&A/Gesellschaftsrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 ANZEIGE wa die Höhe der (Netto-)Finanzverbindlichkeiten] auch für die Kaufpreiskalkulation maßgeblich sein, ist es ratsam, auf der Rechtsfolgenseite genauestens darauf zu achten, dass es nicht zu einer im Ergebnis mehrfachen Kaufpreisminderung durch Berücksichtigung sowohl als Kaufpreiskorrektur wie auch als Schadenersatz kommt. Die Vereinbarung eines Bilanzauffüllungsanspruchs bei den gängigen zukunftsorientierten Unternehmensbewertungsverfahren (insbesondere DCF- und Ertragswertverfahren) scheint dann, wenn – wie üblich – der Kaufpreis „cash- and debt-free“ daraus abgeleitet und um eine „Working-Capital“-Anpassung ergänzt wird, nur noch wenige Anwendungsbereiche zu haben: Auf der Aktivseite werden dies in erster Linie werthaltige, aber nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände sein; auf der Passivseite insbesondere „übersehene“ Finanzoder Eventualverbindlichkeiten oder nicht zinstragende Passiva. Jedenfalls gehören diese Themen in den Vertragsverhandlungen auf den Tisch, auch wenn Käufer nur ungern offenlegen, welche Überlegungen tragend für ihre Bewertung eines Unternehmens sind. F Aus der Produktfamilie DeutscherAnwaltSpiegel Ausgabe 01 // 17. Februar 2016 e-justice-magazin.de Das Online-Magazin zum elektronischen Rechtsverkehr In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Blick nach Brüssel | Aus der Praxis | E-Justice & IT | E-Justice & Justiz | Kanzlei & IT | Aus der Werkstatt Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: [email protected] e-Justice ist das erste Online-Magazin, das sich ganz der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland widmet und sich an die gesamte Anwaltschaft, die Justizbehörden und Ministerien auf Bundes- und Länderebene richtet. Darüber hinaus sprechen wir Rechtsabteilungen und Verbände an. Namhafte Autoren aus der Anwaltschaft und der Justiz, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler berichten über die gesamte Bandbreite der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. e-Justice ist eine Gemeinschaftspublikation von FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und dem juristischen Fachverlag German Law Publishers GmbH. Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] Dr. Nina Böttger, Rechtsanwältin, Partnerin, Austmann & Partner, Düsseldorf [email protected] www.austmannpartner.com Herausgeber Strategischer Partner Deutscher AnwaltSpiegel 8 // Steuerrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 Finger weg von der Staatskasse! Zur Wirkungsweise von Umsatzsteuerkarussellgeschäften Unser Alltag ist durchdrungen von Lieferungen und Leistungen und damit auch von Steuergesetzen. Die wichtigste Steuerart für den Fiskus und für Unternehmer ist die Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer, deren Ziel es ist, lediglich den Endverbraucher zu belasten. Die Unternehmer können die Steuer daher auf ihre Leistungsempfänger abwälzen. Stellt ein Unternehmer einem anderen Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung, so kann dieser sich durch den sogenannten Vorsteuerabzug entlasten. Er bekommt dann die gezahlte Umsatzsteuer erstattet. Die Umsatzsteuer wird durch diesen Vorgang zu dem Endverbraucher „durchgereicht“. Ausgangslage Diese Umsatzsteuerkarussellgeschäfte verursachen als eine Form des Umsatzsteuerbetrugs in der gesamten Europäischen Union jährlich Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Der Europäische Gerichtshof hat die EUMitgliedstaaten zum energischen Einschreiten gegen entsprechende Betrugssysteme aufgefordert und entschieden, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Ver- sagung vorsehen. Dies hat zu erfolgen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Quirlig und verlockend, aber illegal: Das Geschäft mit dem Umsatzsteuerkarussell verursacht Steuerausfälle in Begründung des betrefMilliardenhöhe. fenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung Das Recht zum Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 beteiligt hat. National hat der Bundesgerichtshof (BGH) Abs. 1 UStG. Nicht Voraussetzung ist, dass der Unternehdiese Vorgaben bereits aufgegriffen. mer die erhaltene Rechnung auch bezahlt hat, und ebenfalls nicht, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer auch Risiko des Umsatzsteuersystems tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. Der BGH Die Umsatzsteuer eignet sich aufgrund ihrer systembebeschreibt diese Situation sehr plastisch als einen „Griff dingten Schwächen in besonderem Maße für Hinterziein die Kasse“ des Staates, weil die Tat zu einer Erstattung hungsdelikte. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im eines (tatsächlich nicht bestehenden) Steuerguthabens Erhebungsverfahren eine Zweiteilung zwischen Steuoder zum (scheinbaren) Erlöschen einer bestehenden erschuld und Vorsteuerabzug liegt. Der Vorsteuerabzug Steuerforderung führen soll. bewirkt, dass zur Besteuerung von Waren und Dienstleistungen jeweils alle Glieder der Unternehmerkette Wirkungsweise von herangezogen werden, jeder einzelne Unternehmer aber Umsatzsteuerkarussellgeschäften nur die Steuer abführen muss, die auf seine Menge – den Die Mitwirkenden eines Umsatzsteuerkarussells beabvon ihm erwirtschafteten Mehrwert – entfällt. sichtigen die unberechtigte Erstattung von Vorsteu- © pryzmat/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Susana Campos Nave Deutscher AnwaltSpiegel 9 // Steuerrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 erbeträgen. Dazu werden mindestens drei Unternehmen eingeschaltet, von denen eines mit ordnungsgemäßen Voranmeldungen hohe Vorsteuerüberhänge erklärt. Die anderen Beteiligten geben teilweise unrichtige oder gar keine Voranmeldungen ab. Das erste Glied in der Kette ist ein inländisches Unternehmen A. Dieses liefert meist kleine, aber sehr hochpreisige Waren, wie etwa Spirituosen, an den ebenfalls im Inland ansässigen Unternehmer B. Anschließend veräußert B die Waren an den sich im EU-Ausland befindlichen Unternehmer C. Von C werden die Wirtschaftsgüter zurück an A geliefert. Der Kreislauf wird beliebig fortgesetzt. Die erste Lieferung von A an B ist eine steuerpflichtige Lieferung in Deutschland, für die der Empfänger B eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer erhält. Da die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung von B an den im EU-Ausland ansässigen C steuerbefreit ist, erklärt B regelmäßig hohe Verlustüberhänge, die ihm erstattet werden. Die ebenfalls steuerfreie Rückveräußerung der Waren von C an A wird ordnungsgemäß erklärt. Der Gewinn der Beteiligten ergibt sich daraus, dass A die Lieferungen an B nicht in den Voranmeldungen erklärt und die entstandene Umsatzsteuer nicht abführt, während B sämtliche Vorsteuerbeträge vom Fiskus ausgezahlt werden. Durch die Wiederholung dieses Kreislaufs erlangen die Täter eine mehrfache Erstattung der Vorsteuern, die teilweise genutzt wird, die Waren endgültig an fremde Dritte zu konkurrenzlos günstigen Preisen verkaufen zu können. Die Gefahr dieser speziellen Form des wirtschaftsdelinquenten Verhaltens liegt damit nicht nur in der Steuerhinterziehung an sich, sondern vor allem im Schaffen einer parallelen Wirtschaftswelt mit den damit einhergehenden Strukturen von Einkaufskartellen und Monopolstellungen. Dementsprechend liegt ein doppelter volkswirtschaftlicher Schaden vor. Im Allgemeinen werden Umsatzsteuerkarussellgeschäfte in einem weitverzweigten Netz von nationalen und europäischen Unternehmen betrieben. Oftmals werden einzelne Unternehmen nur kurzzeitig gegründet, um als Scheinlieferfirma aufzutreten. Diese Firmen verschwinden innerhalb kürzester Zeit wieder aus dem Wirtschaftskreislauf. Steuerstrafrechtliche Einschätzung Wird keine Ware geliefert oder eine sonstige Leistung erbracht, ist zu beachten, dass der Vorsteuerbetrag nur aufgrund von Rechnungen geltend gemacht werden kann, denen tatsächlich ausgeführte Lieferungen zugrunde liegen. Wer trotz vorliegender Scheingeschäfte aus solchen Rechnungen Vorsteuer geltend macht, täuscht die Finanzverwaltung wiederum über steuererhebliche Tatsachen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Hinsichtlich des Wissens oder Wissenmüssens um die Einbringung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem kommt es nach Ansicht des BGH darauf an, ob dieses subjektive Element, namentlich die Täuschung, bei Bezug der Leistung vorliegt. Dies ist damit der maßgebliche Zeitpunkt. Eine spätere Bösgläubigkeit verhindert nicht die Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuer und begründet somit keine Strafbarkeit nach § 370 AO. Auf die Frage, ob der Händler wissentlich oder unwissentlich an dem Umsatzsteuerkarussell teilgenommen hat, kommt es aber dann gar nicht mehr an. Rein strafprozessual ist die Tatfrage bei Fällen der Umsatzsteuerkarusselle recht simpel: Es geht zumeist lediglich um den Vorsatz der beteiligten Unternehmer. Aufgrund vielfältiger staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen, etwa Telefon- und Videoüberwachungen und oftmals sogar Einsatz von verdeckten Ermittlern, kann der objektive Tatnachweis relativ einfach geführt werden. Fazit Die Spannung zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Steuerstrafverfahren liegt vor allem darin, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren und mit besonderer Ausprägung während der Außenprüfung und der Umsatzsteuernachschau zur Mitwirkung verpflichtet ist und dass diese auch zwangsweise durch die Finanzbehörde durchgesetzt werden kann. Da dies aber dem strafrechtlichen Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, widerspricht, bleibt zwar die Mitwirkungspflicht formal auch dann bestehen, wenn zusätzlich zum Besteuerungsverfahren ein Strafverfahren eingeleitet ist. Dieses kann dann allerdings nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. F Dr. Susana Campos Nave, Rechtsanwältin, Senior Associate, Rödl & Partner, Berlin [email protected] www.roedl.de Deutscher AnwaltSpiegel 10 // Arbeitsrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 60+: kein Problem BAG verneint Altersdiskriminierung im Führungskräfteprogramm von Daimler/offene Fragen im AGG-Recht bleiben Von Michael Bogati Sachverhalt Der Kläger hatte – wie seinerzeit alle Führungskräfte von Daimler – ein Angebot erhalten, seinen Arbeitsvertrag nachträglich auf die Beendigung des 60. Lebensjahrs zu befristen und damit vorzeitig gegen Zahlung eines Einmalbetrags auszuscheiden. Bei dem Kläger belief sich diese Summe auf mehr als 120.000 Euro. Dieses Angebot nahm er zweieinhalb Jahre nach dessen Vorlage an und schied in der Folge etwa weitere sieben Jahre später durch die Befristung aus, ohne sich gegen diese weiter zur Wehr zu setzen. Insbesondere erhob der Kläger keine Entfristungsklage. Von einem seitens Daimler später aufgesetzten Programm „62+“ profitierte der Kläger nicht mehr. Dieses hätte für den Kläger einen späteren Beendigungstermin, nämlich die Vollendung des 62. Lebensjahrs, vorgesehen. Entsprechende Angebote wurden aber erst an Mitarbeiter unterbreitet, nachdem der Kläger ausgeschieden war. Der Kläger war der Auf- fassung, er könne wegen einer Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 1, 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadenersatz und Entschädigung beanspruchen. In dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags auf die Vollendung des 60. Lebensjahrs liege eine unzulässige Benachteiligung. Ebenfalls bewertete er als diskriminierend, dass ihm zu einem späteren Zeitpunkt keine freiwillige Entfristung seines Arbeitsvertrags oder aber ein Wechsel in das Programm „62+“ angeboten worden sei. © Wavebreakmedia Ltd/Thinkstock/Getty Images Der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte sich mit einer Klage auf Schadenersatz eines ehemaligen Verkaufsleiters von Daimler auseinanderzusetzen, der in dem für Führungskräfte entwickelten Konzept „60+“ eine unzulässige Altersdiskriminierung sah. Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, scheiterte der Kläger nun auch vor dem BAG (Urteil vom 17.03.2016 – Az. 8 AZR 677/14). Offene Fragen im Verhältnis von Befristungsund Antidiskriminierungsrecht Bereits die Vorinstanzen, das ArbG Stuttgart und das LAG Baden-Württemberg, hatten die Klage abgewiesen. Zwar steht noch die Veröffentlichung der vollständig begründeten Entscheidung des achten Senats aus, die Pressemitteilung lässt jedoch erahnen, dass das BAG nicht zu noch offenen Fragen im Bereich der Schnittstellen zwischen Befristungskontrollrecht und mittelbar damit auch dem Kündigungsschutzrecht und dem Diskriminierungsverbot Stellung genommen hat. Das Verhältnis zwischen gesetzlichem Bestandsschutzrecht und dem AGG ist auch fast zehn Jahre nach dessen Inkrafttreten weiterhin noch nicht abschließend geklärt. Den Ausgangspunkt bildet insoweit § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten Zeit, sich zurückzulehnen: Wer seinen Arbeitsvertrag frühzeitig gegen Abfindung beendet, kann sich nicht mehr auf unzulässige Altersdiskriminierung berufen. und der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet sein soll. Dies hat das BAG jedoch bislang nicht davon abgehalten, etwa Kündigungen in Kleinbetrieben ohne allgemeinen Kündigungsschutz an den Maßstäben des AGG zu messen (so zuletzt etwa BAG, Urteil v. 23.07.2015 – Az. 6 AZR 457/14). Da das AGG für das Befristungskontrollrecht keine vergleichbare Bereichsausnahme vorsieht wie für den Kündigungsschutz, hatte sich das LAG auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Unterlassen der Deutscher AnwaltSpiegel 11 // Arbeitsrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 fristgerechten Erhebung einer Befristungskontrollklage gleichzeitig auch Ansprüche nach dem AGG ausschließen würde, wenn eine Befristung wegen Altersdiskriminierung unwirksam gewesen wäre. In der Rechtsprechung des BAG ist inzwischen nämlich anerkannt, dass altersdiskriminierende Befristungen unwirksam sind und erfolgreich mit einer Entfristungsklage angegriffen werden können (so etwa in einer Entscheidung des siebten Senats, BAG, Urteil vom 06.04.2011 – Az. 7 AZR 524/09). Das LAG kam hier zu dem Ergebnis, dass das Fristen- und Rechtsfolgeregime des Befristungsrechts abschließend sei und damit im Ergebnis Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz auszuschließen seien, wenn in dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Diskriminierung liege. Insbesondere setzt sich damit die Frist von drei Wochen nach Ende der Befristung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch. Ist diese Frist versäumt – so das LAG –, können auch Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem AGG nicht weiter durchgesetzt werden. Zwar gilt hier für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 4 AGG eine längere Frist von zwei Monaten, mit der Nichterhebung einer Entfristungsklage innerhalb der kürzeren Dreiwochenfrist gelte die Befristung jedoch nach §§ 17 TzBfG, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, was im Ergebnis auch Diskriminierungen nach dem AGG „heile“ und damit Folgeansprüche ausschließe. Senat erkennt schon keine objektive Benachteiligung durch freiwillige Angebote In der Revisionsinstanz scheint der achte Senat sich nicht mit diesen Fragen auseinandergesetzt zu haben, da er bereits das Vorliegen einer Benachteiligung wegen Alters verneinte. Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Angebote nach dem Programm „60+“ seien allen Führungskräften bei Daimler angeboten worden, so dass innerhalb dieser Gruppe eine Gleichbehandlung erfolgt sei. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege auch nicht im Verhältnis zu anderen Mitarbeitergruppen vor, denen solche Angebote nicht unterbreitet worden seien. Tatsächlich habe das Angebot nur eine Erweiterung der Optionen für die Führungskräfte bedeutet. Diese hätten freiwillig entscheiden können, ob sie es bei der ursprünglichen Vertragslaufzeit hätten belassen wollen oder ob sie im Rahmen des Programms vorzeitig gegen einen Kapitalbetrag ausscheiden wollten. Augenscheinlich hat sich das BAG auch nicht von der Behauptung des Klägers bewegen lassen, dass faktisch keine Wahlmöglichkeit bestanden hätte und Druck auf die Führungskräfte ausgeübt worden sei. Dies scheint auch nicht zutreffend zu sein, da nicht einmal die Hälfte der Führungskräfte entsprechende Angebote angenommen hatte. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht mehr von dem später aufgesetzten Programm „62+“ habe profitieren können, stelle keine Benachteiligung dar, da es an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte fehle. Die Angebote nach dem neuen Programm seien erst gemacht worden, nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits beendet war. lich ist nicht jede unterschiedliche Behandlung wegen eines der nach dem AGG untersagten Differenzierungskriterien Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität rechtswidrig. Es bedarf noch vor der Prüfung einer etwaigen sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klärung, ob mit der Ungleichbehandlung tatsächlich Nachteile verbunden sind. Wenn – wie in dem entschiedenen Fall – der Arbeitgeber zusätzliche Optionen eröffnet, muss dies schon keine Benachteiligung darstellen. Falls umgekehrt allerdings tatsächlich erheblicher Druck auf die betroffenen Personen ausgeübt worden wäre und sich die zusätzliche Option in Wirklichkeit nicht als solche dargestellt hätte, wäre das BAG vermutlich zu einem anderen Ergebnis gekommen. Wenn damit auch die Entscheidung, isoliert betrachtet, Zustimmung verdient, bleiben wichtige Fragen im Verhältnis zwischen Befristungskontrollrecht und Diskriminierungsverboten weiterhin ungeklärt. F Fazit und Einordnung Die Begründung des achten Senats erscheint durchaus überzeugend. Im Rahmen von Schadenersatzklagen wegen vermeintlicher Diskriminierung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt eine unzulässige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt. Bekannt- Michael Bogati, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, fringspartners Rechtsanwälte, Düsseldorf [email protected] www.fringspartners.de Deutscher AnwaltSpiegel 12 // Insolvenzrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 Das bestmögliche Ergebnis erzielen Der Insolvenzplan aus Gläubigersicht: ein wirtschaftlich sinnvolles Instrument für die Praxis Von Florian Harig den §§ 217–269 InsO bei Einführung der Insolvenzordnung erstmals geregelt. Ziel des Gesetzgebers war es, ein „Höchstmaß an Flexibilität“ zu bieten und so einen „Wettbewerb um die beste Verwertungsart“ einzuführen. Gläubiger sollten daher ohne Vorbehalte an Insolvenzplanverfahren mitwirken, um zu sehen, inwieweit dies wirtschaftlich bessere Lösungen für alle Beteiligten bietet. Hierzu soll der nachfolgende Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Punkte geben. © alekleks/iStock/Thinkstock/Getty Images Systematik und Terminologie von Insolvenzplänen sind bei vielen Gläubigern noch unbekannt und werden häufig kritisch gesehen. Durch die Stärkung der Eigenverwaltung mittels des 2012 eingeführten Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sowie der Möglichkeit, seit dem 01.07.2014 auch in Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzpläne vorzulegen, wird das Thema jedoch zunehmend relevanter. Der Gesetzgeber hat das Instrument des Insolvenzplans in Der Insolvenzplan ist auch aus Gläubigersicht ein sinnvolles Instrument, das zur wirtschaftlich besten Lösung führen kann. Anwendungsfälle Insolvenzpläne regeln meist das weitere Schicksal des schuldnerischen Unternehmens mittels Liquidation, Übertragung oder Entschuldung unter Erhalt des Rechtsträgers sowie den Abschluss des Verfahrens. Es sind jedoch auch verfahrensleitende Pläne möglich, die keine Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Folge haben. Bei natürlichen Personen werden in der Regel die Befreiung von den Verbindlichkeiten sowie die Aufhebung des Verfahrens geregelt. Mittels Insolvenzplan kann bei juristischen Personen der Rechtsträger erhalten werden, was insbesondere bei hiermit verbundenen Genehmigungen oder Dauerschuldverhältnissen sinnvoll ist. Mit Hilfe des Insolvenz plans kann zudem die Gesellschafterstruktur verändert werden. Durch die meist verfahrensbeendende Wirkung bietet ein Insolvenzplan schnelle und abschließende Regelungen sowie eine zeitnahe Quotenzahlung. Verfahrensrechtliches Ein Insolvenzplan kann nach § 218 InsO durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner vorgelegt werden. Die Gläubigerversammlung kann den Verwalter auch mit der Planerstellung beauftragen. Im Insolvenzplan ist die aktuelle Vermögenssituation darzustellen (Darstellender Teil, § 220 InsO), bevor die gestaltenden Aspekte geregelt werden (Gestaltender Teil, § 221 InsO). Die Insolvenz Deutscher AnwaltSpiegel 13 // Insolvenzrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 ordnung sieht die Bildung von Gläubigergruppen vor, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es kommen Gruppen für absonderungsberechtigte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger, nachrangige Insolvenzgläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer oder andere Gläubiger, deren wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, in Betracht. Soweit nicht vom Gesetz vorgesehene Gruppen gebildet werden, ist dies im Plan zu begründen. Innerhalb einer Gruppe sind die Gläubiger wirtschaftlich gleich zu behandeln. Die Gruppenbildung ist auch wichtig für die Abstimmung über die Annahme des Insolvenzplans im Erörterungs- und Abstimmungstermin. Zur Annahme des Plans bedarf es in jeder Gruppe der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowie der Mehrheit der angemeldeten Forderungen der abstimmenden Gläubiger. Wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden, gilt die Zustimmung einer Gruppe jedoch nach § 245 Abs. 1 InsO als erteilt, falls die Angehörigen dieser Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden, ihnen ein angemessener wirtschaftlicher Wert zufließt und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat. Durch die Zustimmung der Mehrheit der Gruppen kann es daher auch gegen das Votum einer unterlegenen Gruppe zur Durchführung des Plans kommen. Das in § 245 InsO geregelte Obstruktionsverbot soll der Erreichung des wirtschaftlich bestmöglichen Ergebnisses trotz vereinzelter Ablehnung dienen. Die Gruppenbildung sollte jedoch im Plan nachvollziehbar begründet sein. Der Inhalt des Plans muss nach § 257 InsO vollstreckbar sein, da ein Gläubiger aus dem rechtskräftig bestätigten Plan in Verbindung mit der Eintragung in die In- solvenztabelle gegen den Schuldner vollstrecken kann. Es bedarf daher eines vollstreckungsfähigen Inhalts, so dass aus dem Plan unter Zuhilfenahme der Insolvenztabelle hervorgeht, was der jeweilige Gläubiger fordern kann. Dies erfolgt in der Regel durch Festlegung einer bestimmten Quotenhöhe. Soweit im Plan nicht (lediglich) Einmalzahlungen vorgesehen sind, sondern auch die Zahlung aus künftigen Erträgen versprochen wird (Besserungsschein), kann eine Planüberwachung angeordnet werden. Planüberwacher ist der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter. In diesen Fällen ist nach § 229 InsO ein Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Dieser sollte aus Gläubigersicht kritisch hinterfragt werden, damit die Aussicht auf spätere Zahlungen plausibilisiert werden kann. Wirtschaftliche Eckpunkte Ziel eines Insolvenzplans muss es stets sein, ein besseres Ergebnis als in der Regelabwicklung zu bieten. Hierzu bedarf es einer Vergleichsrechnung, die das Insolvenzplanszenario der Regelabwicklung des Verfahrens mit sämtlichen Konsequenzen und Kosten gegenüberstellt. Die voraussichtlichen Erlöse und Kosten der alternativen Abwicklung (Liquidation oder übertragende Sanierung mittels Assetdeal) sollten transparent dargestellt und nicht lediglich pauschal angesetzt werden. Kommt ein Verkauf als Alternative in Frage, sollten die daraus zu erwartenden Erlöse durch Auswertung eines parallel durchgeführten Investorenprozesses (Dual Track) oder Unternehmensbewertung dargestellt werden. Wird nur die Liquidation als Alternative dargestellt, sollte im darstellenden Teil begründet werden, warum eine andere Verwertung nicht in Betracht kommt. Zwar ist die Fortführung des Unternehmens nach Umsetzung des Plans aufgrund der Einsparung von Auslaufkosten aus Arbeits- und Dauerschuldverhältnissen regelmäßig die masseschonendere Alternative, jedoch sollte der Ansatz der Kosten plausibilisiert werden. Durch den teilweisen Erlass der Forderungen kommt es beim Schuldner zu einem bilanziellen Sanierungsgewinn. Dieser kann sich ertragsteuerlich auswirken, weshalb das Bundesministerium der Finanzen in den Jahren 2003 und 2009 die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Sanierung definierte. Soweit die Gläubiger auch aus künftigen Erträgen bedient werden sollen, empfiehlt es sich auch für den Gläubiger, beim Planersteller anzufragen, ob das Thema mit dem Finanzamt mittels verbindlicher Auskunft geklärt wurde, um die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht durch Steuerforderungen zu verhindern. Aus § 227 InsO ergibt sich, dass – soweit der Insolvenz plan nichts anderes vorsieht – der Schuldner mit der im Plan vorgesehenen (quotalen) Befriedigung der Insolvenzgläubiger von den restlichen Insolvenzforderungen befreit wird. Juristische oder natürliche Personen sind daher nach Erfüllung des Insolvenzplans hinsichtlich der Insolvenzforderungen „schuldenfrei“. Dass dieser für die Gläubiger erhebliche Schritt wirtschaftlich gerechtfertigt ist, sollte im Insolvenzplan in den Vergleichsrechnungen dargestellt werden. Wirkungen des Plans Wird der Insolvenzplan im Erörterungs- und Abstimmungstermin durch die notwendigen Mehrheiten angenommen, bestätigt das Insolvenzgericht den Plan, sobald etwaige weitere Bedingungen eingetreten sind. Deutscher AnwaltSpiegel 14 // Insolvenzrecht Ausgabe 07 // 6. April 2016 ANZEIGE Der Plan gilt dann nach § 254 InsO gegenüber allen Beteiligten, mithin auch den bisher nicht angemeldeten Insolvenzgläubigern. Ein Gläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hat, ist daher auch von den im Plan geregelten Wirkungen betroffen und kann nur noch die dort zugesagten Quoten verlangen, soweit er seine Forderung nachweist. Eine Präklusionsregelung, durch die ein Gläubiger, der sich bisher am Insolvenzverfahren nicht beteiligt hatte, von der Quote ausgeschlossen ist, wurde vom BGH als unwirksam eingestuft. Die nicht angemeldeten Forderungen verjähren nach § 259b InsO jedoch spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Bestätigung des Plans. Falls der Schuldner mit zugesagten Erfüllungen in Rückstand gerät, kommt ein Wiederaufleben der erlassenen Insolvenzforderungen nach § 255 InsO in Betracht, soweit dies im Plan geregelt ist. Insgesamt ist der Insolvenzplan auch aus Gläubigersicht ein sinnvolles Instrument, das zur wirtschaftlich besten Lösung führen kann. Da im Fall der Liquidation eines Unternehmens in der Regel die Masseunzulänglichkeit eintritt und Quotenzahlungen nicht mehr erfolgen, können über die Entschuldung mittels Insolvenzplan zumindest noch teilweise Befriedigungen erzielt werden. Gläubiger sollten sich daher mit vorgelegten Insolvenzplänen beschäftigen und die Planerstellung konstruktiv begleiten. F Aktuelle Ausgabe: März 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Das neue Online-Magazin zu allen für die Unternehmenspraxis und den Rechtsmarkt wesentlichen Fragen der Compliance: quartalsweise kostenlos praxisrelevant Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH Partner: In Kooperation mit: Florian Harig, Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hannover [email protected] www.anchor.eu Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] Deutscher AnwaltSpiegel 15 // News & Services Ausgabe 07 // 6. April 2016 Save the Date Deals Jetzt anmelden: 7. STP-Fachtagung auf Schloss Bensberg mit hochkarätigem Programm Bilfinger setzt auf Allen & Overy bei Verkauf der MCE-Gruppe an Habau Am Abend des 09. und am 10.06.2016 findet im Grandhotel Schloss Bensberg bei Köln die 7. STP-Fachtagung statt. Die Veranstaltung, die der Deutsche AnwaltSpiegel seit Jahren als Medienpartner begleitet, hat sich bundesweit zu einem erstrangigen Branchentreffen entwickelt. Angesprochen werden anwaltliche Berater, das Kanzleimanagement sowie Mitglieder aus Rechts- und Compliance abteilungen, und zwar mit diesem Generalthema: „Legal Innovation & Technologies – der Rechtsmarkt im Wandel. Erfolgsfaktoren für den Rechtsmarkt 4.0“. Referenten der STP-Fachtagung sind Dr. Bruno Mascello (Uni St. Gallen), Chris tof Kleinmann (Managing Partner, Graf von Westphalen), Dr. Georg Rützel (General Counsel, General Electric), Kathrin Schütze (STP AG), Carsten Lüers (Board of Directors, ACC Europe) sowie Dr. Matthias Lichtblau (Executive Director, CMS Legal Services EEIG). Das Programmheft zum Download finden Sie unter dem Link HIER, den Frühbucherrabatt können Sie sich HIER sichern. (tw) Allen & Overy LLP hat den international tätigen Engineering- und Servicekonzern Bilfinger beim Verkauf der Bilfinger-MCEGruppe an Habau, mit Hauptsitz im oberösterreichischen Perg, beraten. Über die Höhe des Kaufpreises haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der deutschen und österreichischen Kartellbehörden und soll im zweiten Quartal 2016 vollzogen werden. Die Bilfinger-MCE-Gruppe mit Sitz in Österreich erstellt komplexe Stahlbauten und Stahlbauanlagen für Infrastruktur und Industrie und ist in Österreich, Deutschland, Ungarn und in der Tschechischen Republik tätig. Der in Privatbesitz befindliche Baukonzern Habau ist ein Komplettanbieter in den Bereichen Hoch-, Tief-, Fertigteil-, Pipeline- und Untertagebau mit Schwerpunkt der Aktivitäten in Österreich, Deutschland sowie Nord- und Osteuropa. Bilfinger hatte sein Baugeschäft im August 2015 zum Verkauf gestellt. Das Allen-&-Overy-Team wurde von Partnerin Dr. Astrid Krüger geleitet, unter- stützt wurde sie von Senior Associate Daniel Epe (beide Gesellschaftsrecht/M&A, München). Zum österreichischen Recht wurde Bilfinger von der Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH (Dr. Florian Khol, Dr. Christian Wimpissinger, Dr. Hemma Parsché) beraten. Inhouse wurde die Transaktion von Peter Ratz (Corporate Legal) koordiniert. Zum Allen-&-Overy-Team gehörten außerdem: die Partnerinnen Dr. Heike Weber (Steuerrecht, Frankfurt am Main) und Dr. Ellen Braun (Kartellrecht, Hamburg), Partner Dr. Jens Matthes, Senior Associate Miray Kavruk (beide IP, Düsseldorf), die Associates Dr. Lukas Rengier (Kartellrecht, Hamburg) und Gunnar Harlacher (Steuerrecht, Frankfurt am Main). Zum ungarischen Recht berieten: Partner Zoltán Lengyel und Associate Petra Kovacsics (beide Gesellschaftsrecht, Budapest), zum tschechischen Recht beriet Associate Iva Bilinska (Gesellschaftsrecht, Prag). (tw) Alles im Blick mit Gleiss Lutz: Konica Minolta erwirbt Mehrheitsbeteiligung an Mobotix AG Die an der Tokioter Börse notierte japanische Konica Minolta Inc. hat circa 65% der Aktien an der deutschen Mobotix AG von deren bisherigen Hauptgesellschaftern erworben. Die Aktien der Mobotix AG sind im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Der Mobotix-Konzern ist einer der führenden Anbieter für digitale und netzwerkbasierte Videoüberwachungskameras und Videomanagementsoftware und vertreibt seine Produkte in 80 Ländern weltweit. Konica Minolta ist ein japanischer Technologiekonzern, der hauptsächlich in den Bereichen „Bildgebungstechnologie“, „Digitaldruck“ und „optische Geräte“ tätig ist. Die Konica-Minolta-Gruppe beschäftigt etwa 42.000 Mitarbeiter in 150 Ländern weltweit. Das Gleiss-Lutz-Team für Konica Minolta bestand aus: Dr. Adrian Bingel, Dr. Michael Burian (beide Partner, beide Federführung), Maike Sauter, Lucie Haller von Hallerstein (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Stuttgart), Dr. Carolin van Straelen (Gesellschaftsrecht/ M&A, München), Hannah Bug, Dr. Martin Hossenfelder (IP/IT, Berlin), Dr. Rut Steinhauser (Arbeitsrecht, Berlin), Dr. Eva Koch (Öffentliches Recht, Düsseldorf), Dr. Iris Benedikt-Buckenleib (Kartellrecht, München), Dr. Stefan Mayer (Partner), Dr. Ocka Stumm (beide Steuerrecht, Frankfurt am Main). (tw) Deutscher AnwaltSpiegel 16 // News & Services Ausgabe 07 // 6. April 2016 Punktlandung mit Hengeler Müller: Youzu Interactive übernimmt Bigpoint Hoch hinaus: WealthCap vertraut Heuking bei Erwerb des BayWaHauses in München Youzu Interactive Co. Ltd, ein chinesischer Online-Games-Entwickler und -Publisher, hat mit dem deutschen BrowsergamesPortal Bigpoint eine Vereinbarung über den Erwerb von Bigpoint getroffen. Youzu Interactive wurde 2009 gegründet und ist seit 2014 an der Börse in Shenzhen gelistet. Die Bigpoint GmbH ist auf die Entwicklung und den Vertrieb von Browser- und Onlinespielen spezialisiert und wurde 2002 in Hamburg gegründet. Hengeler Mueller berät Youzu Interactive bei der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr. Christian Möller (Düsseldorf), Prof. Dr. Hans-Jörg Ziegenhain (München), Dr. Changfeng Tu (Schanghai; alle M&A), Dr. Christian Hoefs (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main) und Dr. Dirk Uwer (Öffentliches Recht, Düsseldorf), der Counsel Fabian Seip (IP/IT, Berlin) sowie die Associates Dr. Daniel Engel, Dr. Katrin Geiger, Dr. Daniel Illhardt (alle München), Tianyuan Zhuang (Düsseldorf; alle M&A), Dr. Matthias Berberich, Antonia Wegener, (beide IP/IT, Berlin), Vicki Treibmann (Arbeitsrecht), Dr. Karolin Hiller (Berlin), Dr. Martin Radtke (beide Öffentliches Recht; Düsseldorf) und Dr. Martin T. Mohr (Steuern, Frankfurt am Main). (tw) Heuking Kühn Lüer Wojtek hat mit einem Team um die Partner Dr. Sönke Görgens und Dr. Michael Dröge, beide vom Hamburger Standort der Sozietät, WealthCap beim Ankauf des Headquarters der BayWa AG in München (Arabellapark) beraten. Verkäufer waren die BayWa AG und der Projektentwickler Competo Capital GmbH, die beide zu 50% beteiligt waren. Der Kaufpreis beläuft sich auf rund 280 Millionen Euro. Das 1969 errichtete BayWa-Hochhaus wird derzeit vollständig revitalisiert, um vier Ebenen aufgestockt und mit einem neu entwickelten Campus-Gebäude ergänzt. Nach dem Umbau wird die Münchener Landmark-Immobilie eine Fläche von etwa 54.000 Quadratmetern erreichen. Der international tätige Handelsund Dienstleistungskonzern BayWa AG wird das Hochhaus am Standort Arabellapark nach Abschluss der Umbaumaßnahmen ab voraussichtlich Oktober 2017 weiterhin als Hauptsitz nutzen. Hierzu hat die BayWa AG das Hochhaus für mindestens 20 Jahre mit Verlängerungsoptionen angemietet. Heuking Kühn hat WealthCap im Rahmen des Forward-Deals umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Hierzu gehörten die Strukturierung der Transaktion, die Durchführung der Due Diligence sowie die Verhandlung des Kommanditanteilskaufvertrags mit den Veräußerern. WealthCap ist mit 1 Milliarde Euro Investitionsvolumen seit 2013 einer der größten Bürogewerbeimmobilieninvestoren in München. Das Unternehmen entwickelt Produkte sowohl für Privatanleger als auch Strukturierungslösungen für die Bedürfnisse professioneller Investoren. Bisher investierten mehr als 223.000 Anleger in 147 Beteiligungen. Insgesamt beläuft sich das platzierte Eigenkapital auf rund 7,8 Milliarden Euro. Berater WealthCap – Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Sönke Görgens (Immobilienrecht/Öffentliches Baurecht, Hamburg, federführend), Dr. Michael Dröge (Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Hamburg, federführend), Fabian F. Gaffron (Steuerrecht, Gesellschaftsrecht), Gilbert Toepffer (Privates Baurecht/Architektenrecht, Chemnitz), Dr. Kai Erhardt (Finanzierung), Dr. Stefan Bretthauer (Kartellrecht), Dr. Christina Etzel (Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht), Julia Mischke (Gesellschaftsrecht), Vadim Bekichev (Immobilienrecht; alle Hamburg), Dr. Annette Bruder (Mietrecht, München), Dr. Stefan Jöster (Versicherungsrecht), Dr. Susanne Stauder (Compliance, beide Düsseldorf). Inhouse WealthCap: Joachim Mur, Stefan Hloschek und Angela Sturm. (tw) Sozietäten Für mehr Fahrkomfort: TrelleborgVibracoustic baut bei syndiziertem Kredit in Höhe von 350 Millionen Euro auf Allen & Overy Allen & Overy LLP hat die TrelleborgVibracoustic GmbH im Zusammenhang mit einem syndizierten Kredit in Höhe von insgesamt 350 Millionen Euro beraten. Damit hat sich die TrelleborgVibracoustic GmbH langfristig günstige Konditionen für die weitere Finanzierung des Unternehmens gesichert. Die TrelleborgVibracoustic GmbH, 2012 aus einem Joint Venture der Traditionsunternehmen Freudenberg SE und Trelleborg AB hervorgegangen, ist der globale Marktführer für Schwingungstechnik im Automobil und beliefert nahezu alle Pkw- und Nutzfahrzeughersteller sowie Tier-1-Zulieferer weltweit mit Bauteilen, die den Komfort an Bord spürbar steigern. Motor- und Fahrwerklager, Luftfedern, Dämpfer und Tilger von TrelleborgVibracoustic GmbH reduzieren Geräusche und Vibrationen, Deutscher AnwaltSpiegel 17 // News & Services Ausgabe 07 // 6. April 2016 die durch den Antrieb oder durch Straßenunebenheiten hervorgerufen werden. Allen & Overy hat die TrelleborgVibracoustic GmbH schon verschiedentlich bei Transaktionen zur Unternehmensfinanzierung begleitet, zuletzt bei Schuldscheindarlehen über insgesamt 210 Millionen Euro im November 2015. Zum Allen-&-Overy-Team gehörten der Partner Dr. Neil George Weiand und Associate Dr. Alexander Schilling (beide Bankund Finanzrecht, Frankfurt am Main). (tw) Mit Freshfields am Schalthebel: H.C. Starck-Gruppe verlängert Kreditlinie und setzt interne Reorganisation um Freshfields Bruckhaus Deringer hat die H.C. Starck-Gruppe bei der Verlängerung ihrer Kredite mit einem Gesamtvolumen von rund 700 Millionen Euro beraten. Die H.C. Starck-Gruppe, einer der weltweit führenden Hersteller von Technologiemetallen und technischer Keramik mit circa 2.700 Beschäftigten weltweit und Hauptsitz in München, wurde 2006 von Advent und Carlyle erworben. Nachdem die Kredite der H.C. Starck-Gruppe, bestehend aus einem Senior- und Second-LienDarlehen sowie einem Mezzanine-Darlehen mit einem Gesamtvolumen von rund 700 Millionen Euro, bereits 2010 und 2013 angepasst und verlängert wurden, waren diese Kredite zwischen April und Dezember 2016 zur Rückzahlung fällig. Nach intensiven Verhandlungen mit den Kreditgebern konnte sich die H.C. Starck-Gruppe vor dem Eintritt der ersten Fälligkeiten mit sämtlichen Kreditgebern auf eine Verlängerung der Laufzeiten der Kredite um vier bis fünf Jahre einigen. Neben der Laufzeitverlängerung wurden die Kreditbedingungen umfassend geändert. Das Mezzanine-Darlehen wurde zum Zweck der Verringerung der auf der operativen Gruppe liegenden Schuldenlast in ein HoldCo-PIK-Instrument auf Ebene neu gegründeter Luxemburger und japanischer Holdinggesellschaften umgewandelt. Die sich über insgesamt sieben Jurisdiktionen erstreckende Transaktion beinhaltete ferner eine komplexe gruppeninterne Reorganisation, die zeitgleich mit der Verlängerung der Kredite am 24.03.2016 implementiert wurde. Die Laufzeitverlängerung und die Anpassung der Kreditbedingungen erforderte gemäß der kreditvertraglichen Dokumentation einstimmige Unterstützung seitens der Kreditgeber in allen Tranchen, bestehend aus einer Vielzahl von Banken und Fonds. Sofern eine Einstimmigkeit nicht erreicht worden wäre, wäre die Transaktion im Wege mehrerer englischer Schemes of Arrangement, die von einer deutschen, US-amerikanischen und einer japanischen Gruppengesellschaft initiiert worden wären und dementsprechend auch vorbereitet waren, umgesetzt worden. Zur Ermöglichung dieser Schemes of Arrangement wurden die ursprünglich dem deutschen Recht unterliegenden Kreditverträge mit Zustimmung der Kreditgeber nachträglich englischem Recht unterstellt. Das Freshfields-Team wurde von Dr. Lars Westpfahl (Hamburg) sowie Richard Tett und Sean Lacey (beide London, alle Bank- und Finanzrecht/Restrukturierung) geleitet. Neben diversen weiteren Kollegen aus dem Londoner Büro waren als Associates insbesondere Dr. Marvin Knapp, Sebastian Siepmann und Jan-Philip Wilde (alle Bank- und Finanzrecht/Restrukturierung, Hamburg) beteiligt. (tw) Mayer Brown im Vorwärtsgang: Dr. Martin Heuber und Dr. Holger Schelling verstärken die Banking&-Finance-Praxis Kanzlei und wird dort den Bereich Kreditfinanzierungen verstärken. Heuber war zuvor sieben Jahre lang für Freshfields Bruckhaus Deringer mit identischer Spezialisierung tätig. Zum gleichen Termin begann Dr. Holger Schelling (43), der von der DZ BANK AG als Counsel zum Kapitalmarktrechtsteam stößt und Experte für bank- und wertpapieraufsichtsrechtliche Fragen ist. Heuber berät Kreditinstitute, Unternehmen und Sponsoren zu allen Formen der Darlehensfinanzierung, insbesondere zu syndizierten Krediten, Akquisitionsund Immobilienfinanzierungen, einschließlich deren Restrukturierung. Schelling ist spezialisiert auf Bankund Wertpapieraufsichtsrecht. Zudem begleitet er Mandanten im Kapitalmarktrecht, insbesondere bei strukturierten Produkten und OTC-Derivaten. Vor seiner Zeit bei der DZ Bank war er acht Jahre lang für eine führende internationale Kanzlei tätig. „Der Zugang von Martin Heuber und Holger Schelling ist ein weiterer wichtiger Bestandteil des gezielten strategischen Ausbaus der deutschen Praxis von Mayer Brown“, sagt Guido Zeppenfeld, Managing Partner Mayer Brown Deutschland. (tw) Mayer Brown erweitert die deutsche Bank- und Finanzrechtspraxis: Dr. Martin Heuber (35) wechselte zum 01.04.2016 als Partner in das Frankfurter Büro der Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 20.04.2016. Personal Deutscher AnwaltSpiegel 18 // Fachbeirat Ausgabe 07 // 6. April 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite Deutscher AnwaltSpiegel 19 // Fachbeirat Ausgabe 07 // 6. April 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite Deutscher AnwaltSpiegel 20 // Fachbeirat Ausgabe 07 // 6. April 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Wartenberg Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Deutscher AnwaltSpiegel 21 // Kontakte und Ansprechpartner Ausgabe 07 // 6. April 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 22 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 07 // 6. April 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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