von Dr. Nina Böttger - Deutscher AnwaltSpiegel

Ausgabe 07 // 6. April 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Europarecht/Haftungsrecht • M&A/Gesellschaftsrecht • Steuerrecht
Arbeitsrecht • Insolvenzrecht
Außerdem News aus den Bereichen: Save the Date, Deals, Sozietäten, Personal
Deutscher AnwaltSpiegel
2 // Inhalt und Editorial
Ausgabe 07 // 6. April 2016
__Europarecht/Haftungsrecht . . . . 3
__Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
__Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . 12
Fingerzeig aus Luxemburg – Streit
um offene WLAN-Netze: Störerhaftung im deutschen Recht vor dem
Aus?
Von Dr. Jens Schefzig, Hamburg . . . . 3
Finger weg von der Staatskasse! –
Zur Wirkungsweise von Umsatzsteuerkarussellgeschäften
Von Dr. Susana Campos Nave,
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Das bestmögliche Ergebnis erzielen
– Der Insolvenzplan aus Gläubigersicht: ein wirtschaftlich sinnvolles
Instrument für die Praxis
Von Florian Harig, Hannover. . . . . 12
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
Dr. Nina Böttger schildert Ihnen ein Urteil des OLG
Frankfurt am Main zu einer für die M&A-Praxis
wichtigen Frage: der Reichweite von Verkäufer­
garantien und den Rechtsfolgen bei deren Verletzung. Hier liegt oft ein Streitpunkt im Anschluss an
eine Transaktion. Die entsprechenden Handlungsempfehlungen unserer Autorin sind so lesens- wie
beachtenswert.
__M&A/Gesellschaftsrecht . . . . . . . 5
Alle Karten auf den Tisch legen –
Schadenersatz bei Verletzung einer
„harten“ Bilanzgarantie – Empfehlungen für die Vertragsgestaltung
Von Dr. Nina Böttger, Düsseldorf . . 5
E
60+: kein Problem – BAG verneint
Altersdiskriminierung im Führungskräfteprogramm von Daimler/offene Fragen im AGG-Recht bleiben
Von Michael Bogati, Düsseldorf . . . 10
Mit den Panama Papers werden wir uns in diesem
Onlinemagazin zukünftig häufiger beschäftigen.
Derweil hat Dr. Susana Campos Nave einen anderen
steuerjuristischen Dauerbrenner für Sie aufbereitet:
das System hinter den gemeinschaftsschädlichen
und milliardenteuren Umsatzsteuerkarussellgeschäften.
In einem aktuellen Fall hatte das BAG über eine
mögliche Altersdiskriminierung von Führungskräften
zu befinden. Unser Autor hält die konkrete Entscheidung des Gerichts für zutreffend, bedauert aber,
dass eine Chance zur Feinjustierung im AGG-Recht
ungenutzt blieb. Lesen Sie selbst.
Ihr
News & Services
Save the Date��������������������������������������������15
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Kontakte und Ansprechpartner������������21
Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum��������������������������22
Thomas Wegerich

Deutscher AnwaltSpiegel
3 // Europarecht/Haftungsrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Fingerzeig aus Luxemburg
Streit um offene WLAN-Netze: Störerhaftung im deutschen Recht vor dem Aus?
Von Dr. Jens Schefzig
ell als Störer in Anspruch genommen zu
­sehen.
Diese Rechtslage gilt als Ursache für
das desolate Angebot offener Hot Spots in
Deutschland. Nach einer Studie des Verbands der Internetwirtschaft „eco“ existieren in Deutschland zwei offene Hot Spots
auf 10.000 Einwohner. In Südkorea sind es
37. Aber auch Großbritannien hat mit 28
offenen Hot Spots auf 10.000 Einwohner
14-mal mehr Zugänge als Deutschland.
Von offenen Internetzugängen in Cafés,
Bars, Restaurants, Zügen, Bahnhöfen,
Hot-Spot-Anbieter haften
Flughäfen und Behörden können InternetIn Deutschland haftet der Betreiber eines
nutzer in Deutschland nur träumen.
WLAN-Netzwerks für RechtsverletzunUm die Einrichtung öffentlicher
Öffentliche WLAN-Hot-Spots: In
gen der Nutzer des jeweiligen Hot Spots Deutschland sind sie wegen der StörerWLANs zu fördern, will die Bundesregiehaftung relativ wenig verbreitet.
nach den Grundsätzen der Störerhafrung solche Fälle zukünftig spezifisch retung. Das betrifft sowohl den einzelnen
geln. Ein entsprechender Gesetzentwurf
Internetanschluss einer Familie als auch Unternehmer,
für den Betrieb von offenen WLAN-Netzen sieht vor, dass
die beispielsweise in ihrem Hotel, ihrem Geschäftsloeine Störerhaftung nur ausgeschlossen ist, wenn der
kal oder an einem Produktionsstandort Dritten WLAN
WLAN-Betreiber angemessene Sicherungsmaßnahmen
zur Verfügung stellen. Diese Haftung kann der WLANergriffen und die Nutzer zu der Erklärung aufgefordert
Betreiber nur vermeiden, indem er den Zugang zu dem
hat, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Diese vorgeNetzwerk gegenüber unberechtigtem Zugriff angemessehene Verschlüsselung des WLAN-Netzes stößt allersen sichert. Ein offen zugängliches Netzwerk kann somit
dings auf heftige Kritik. Denn offene WLANs sind auch
in Deutschland niemand betreiben, ohne sich potentimit diesem Gesetzentwurf nicht vereinbar.
© donskarpo/iStock/Thinkstock/Getty Images
Betreiber kostenfreier öffentlicher WLANHot-Spots können nicht für urheberrechtliche Verletzungen Dritter haftbar gemacht werden. Zu diesem Schluss kommt
der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen (Az. C-484/14). Folgt der Gerichtshof
der Stellungnahme, könnte dies das Aus
für die Störerhaftung der Betreiber von
WLAN-Hot-Spots bedeuten. Das würde
die Rechtslage in Deutschland grundlegend ändern.
WLAN-Störerhaftung mit Europarecht
vereinbar?
In dem vom LG München I an den EuGH verwiesenen
Verfahren hatte die Sony Music Entertainment Germany GmbH den Freifunker Tobias McFadden abgemahnt.
Über dessen offenes WLAN, das er in seinem Ladenlokal
anbot, war ein urheberrechtlich geschütztes musikalisches Werk rechtswidrig heruntergeladen und angeboten worden. Sony Music war Tonträgerherstellerin und
Inhaberin der Rechte an diesem Werk. McFadden machte geltend, dass er selbst die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Sony Music erhob daraufhin
­Klage.
Das LG München I legte dem EuGH mehrere Fragen
zur Vorabentscheidung vor; die Richter sollten klären,
ob die in Deutschland gültige WLAN-Störerhaftung mit
dem Europarecht vereinbar sei, unter welchen Voraussetzungen ein WLAN-Betreiber haftungsprivilegiert sei
und wie weit diese Privilegierung reiche.
Keine Störerhaftung der Betreiber von WLANs
Der Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag fest,
dass ein WLAN-Betreiber ein Diensteanbieter im Sinne
der E-Commerce-Richtlinie sei. Das gelte auch für Personen, die neben ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein
kostenloses WLAN-Netz betrieben, das der Öffentlichkeit
unentgeltlich zur Verfügung stehe. Das WLAN könne 
Deutscher AnwaltSpiegel
4 // Europarecht/Haftungsrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
beispielsweise eine Form des Marketings sein, so dass
die Frage einer Vergütung unerheblich sei.
Nach Einschätzung des Generalanwalts können
Diensteanbieter bei Rechtsverletzungen Dritter über das
WLAN weder zur Zahlung von Schadenersatz noch zur
Zahlung von Abmahnkosten oder gerichtlichen Kosten
verpflichtet sein.
Zudem seien allzu weitreichende Auflagen bei der
Haftungsbeschränkung nicht zulässig. Es müssten nur
die in der Norm enthaltenen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Haftung auszuschließen: Der jeweilige Diensteanbieter darf die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information
nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen
nicht ausgewählt oder verändert haben.
Allerdings schütze die Haftungsbeschränkung der
Richtlinie nicht vor dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung, wodurch eine Rechtverletzung abgestellt oder
verhindert wird. Dabei könne das Gericht Geldbußen
und Sanktionen androhen. Es sei Sache des nationalen
Rechts, die Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit
derartiger Anordnungen zu klären. Diese dürften aber
nicht dazu führen, dass der Betreiber seinen Internetanschluss stilllegen oder mit einem Passwort sichern muss.
chung implizieren. Ziel sei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung, der
Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit auf der einen und dem Schutz des geistigen Eigentums auf der anderen Seite.
Nach Ansicht des Generalanwalts sind diese Voraussetzungen weder bei der Anordnung der Stilllegung
eines Internetanschlusses noch bei der Überwachung
des Datenverkehrs oder der Sicherung des WLAN-Netzes
erfüllt. Dabei verweist er explizit auf die entsprechende
Vorschrift im Gesetzentwurf der Bundesregierung.
In einigen Punkten bleiben die Schlussanträge des Generalanwalts und deren Umsetzung im deutschen Recht
jedoch unklar. In Deutschland besteht kein prozessuales
Mittel, das eine entsprechende gerichtliche Anordnung
bewirkt, ohne dem Beklagten gerichtliche Kosten aufzuerlegen. Außerdem werden angemessene Anordnungen,
die sämtliche Voraussetzungen erfüllen, nur schwer zu
finden sein. Am ehesten sind die Vorgaben mit der Anordnung zu erreichen, einzelne URLs oder Domains zu
sperren. Außerdem ist unklar, ob die Ausführungen des
Generalanwalts unverändert auch auf Privatpersonen
übertragen werden können, da das Vorlageverfahren nur
die gewerblichen Betreiber von WLANs betrifft.
Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein
Einschätzung könnte deutsche Gesetzgebung
beeinflussen
Zu den möglichen Inhalten einer gerichtlichen Anordnung gegenüber Diensteanbietern macht der Generalanwalt keine genauen Vorgaben. Allerdings müssten
die vorgesehenen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie müssten eine konkrete
Rechtsverletzung verhindern und dürften keine Überwa-
Folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts, würde das die (teilweise) Abschaffung der
Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland bedeuten. Damit wäre das entscheidende Hindernis für die
Errichtung offener Hot Spots in Deutschland aus dem
Weg geräumt. Das Urteil würde insbesondere wesent-
lich weiter gehen als der entsprechende Gesetzentwurf
der Bundesregierung – ein echter Meilenstein.
International würde Deutschland damit allerdings
eher zum internationalen Mittelfeld aufschließen, da
die Störerhaftung nur in wenigen Staaten existiert. Im
Zusammenhang mit den Urteilen des Gerichtshofs zu
„Google Spain“ (C-131/12) und „Safe Harbor“ (C-362/14)
könnte man ein entsprechendes Urteil auch als Teil einer
eigenen digitalen Agenda des Gerichtshofs sehen. Angesichts der gewaltigen Bedeutung des Internets versucht
der Gerichtshof, dem Einzelnen einen möglichst ungehinderten Zugang zum Internet zu verschaffen, dabei
aber seine Grundrechte weitgehend zu schützen.
F
Hinweis der Redaktion: Zu „Google Spain“ siehe im
Deutschen AnwaltSpiegel auch den Beitrag von Griebeler,
zu „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ siehe Fischl sowie
Jungermann/Steger.
Dr. Jens Schefzig,
Rechtsanwalt, Associate,
Osborne Clarke,
Hamburg
[email protected]
www.osborneclarke.com
Deutscher AnwaltSpiegel
5 // M&A/Gesellschaftsrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Alle Karten auf den Tisch legen
Schadenersatz bei Verletzung einer „harten“ Bilanzgarantie – Empfehlungen für die Vertragsgestaltung
Von Dr. Nina Böttger
Bilanzauffüllung vs. Kaufpreisdifferenz
Die Rechtsprechung und die Literatur haben die Frage der
Schadenberechnung bei Verletzung einer Bilanzgarantie
bislang uneinheitlich beantwortet. Vereinzelt wurde und
wird auch heute noch die Auffassung vertreten, dass der
Käufer wegen einer unrichtigen Bilanzgarantie die „Auffüllung“ der Bilanz um den Betrag der Bilanzierungsfehler verlangen kann. Zuletzt hat sich etwa noch das OLG
München im Jahr 2011 dafür ausgesprochen, der Zielgesellschaft einen Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer
in Höhe der dort streitgegenständlichen fehlgebuchten
Forderungen zuzuerkennen. In bestimmten Fallkons-
tellationen mag dieser Bilanzauffüllungsansatz auch
sachgerecht sein, als allgemeine Regel kann er aber nicht
überzeugen, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht:
Für einen potentiellen Gewährleistungsfall wurde entgegen den anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen keine Rückstellung in dem garantierten Jahresabschluss
gebildet. Gemäß dem Bilanzauffüllungsansatz hätte der
Verkäufer nun den zu bildenden Rückstellungsbetrag als
Schadenersatz zu leisten, dies allerdings ganz unabhängig davon, ob sich das Gewährleistungsrisiko auch tatsächlich zum Nachteil des Käufers realisiert.
Die überwiegende Meinung in der Literatur und auch
die Rechtsprechung lehnen einen Bilanzauffüllungsanspruch bei Verletzung einer Bilanzgarantie daher ab. In
Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des BGH (zur
Haftung aus culpa in contrahendo) sei der Käufer vielmehr so zu stellen, als wäre es ihm bei Kenntnis der fehlerhaften Bilanzpositionen gelungen, einen günstigeren
Kaufpreis für das Unternehmen zu vereinbaren. Diese
Auffassung ist im Regelfall vorzugswürdig, zumal erst sie
die Grundsätze des allgemeinen Schadenersatzrechts
gemäß §§ 249 ff. BGB hinreichend berücksichtigt, doch
auch mit ihr gehen Unklarheiten für die M&A-Praxis
einher, wie die hier besprochene Entscheidung des OLG
Frankfurt am Main zeigt.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
In dem vom OLG entschiedenen Fall machte die Käuferin eines Bauunternehmens Ansprüche aus der Verletzung folgender Bilanzgarantie (wie sie in zahlreichen 
© Zoonar RF/Thinkstock/Getty Images
Im Anschluss an eine M&A-Transaktion kommt es nicht
selten zum Streit zwischen den Parteien, vor allem über
die Reichweite von Verkäufergarantien und die Rechtsfolgen bei deren Verletzung. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen dazu sind eher rar, umso bedeutender
sind solche Entscheidungen für die M&A-Praxis. So hat
das OLG Frankfurt am Main zu der umstrittenen Frage
Stellung genommen, worauf sich der Schadenersatzanspruch des Käufers bei Verletzung einer Bilanzgarantie
des Verkäufers richtet. Dieses Urteil (07.05.2015 – Az. 26
U 35/12) ist im Hinblick auf die Auslegung von Bilanzgarantien in Unternehmenskaufverträgen und die Rechtsfolgenseite bei deren Verletzung von Bedeutung für die
Vertragsgestaltung.
Beim Abschluss einer M&A-Transaktion sollten möglichst alle Karten
aufgedeckt werden.
Deutscher AnwaltSpiegel
6 // M&A/Gesellschaftsrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Unternehmenskaufverträgen zu finden ist) geltend:
„Der Jahresabschluss (des letzten Geschäftsjahrs) der
Gesellschaft wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt und vermittelt zu dem maßgeblichen
Stichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft“. Für den Fall der Unrichtigkeit von
Garantieerklärungen sah der Kaufvertrag vor, „dass die
Käuferin durch Schadenersatz in Geld so zu stellen ist,
wie sie oder die Gesellschaft stehen würde, wenn die
entsprechende Gewährleistung zutreffend wäre“.
Das OLG Frankfurt am Main sah in der abgegebenen Jahresabschlussgarantie zunächst eine sogenannte
„harte“ (oder auch objektive) Bilanzgarantie, mit der der
Verkäufer garantiert, dass zu einem bestimmten Stichtag das durch die bilanziellen Kennziffern abgebildete
„wirtschaftliche Gerüst“ in der Gesellschaft vorhanden
sei, die tatsächlichen Verhältnisse also objektiv vollständig und korrekt widergespiegelt würden.
Nachdem die Beweiserhebung ergab, dass der garantierte Jahresabschluss in verschiedenen Positionen
unrichtig war (so wurde anstelle eines Jahresfehlbetrags
ein Jahresgewinn ausgewiesen, und es wurden keine
oder zu geringe Rückstellungen für bestimmte Positionen gebildet), bestätigte das OLG die Entscheidung der
Vorinstanz (LG Limburg) insoweit, als es eine Haftung des
Verkäufers auf Schadenersatz dem Grunde nach bejahte.
Auf der Rechtsfolgenseite folgte das OLG allerdings der
Berufung, die sich gegen den vom LG Limburg vertretenen Bilanzauffüllungsansatz richtete. Danach bestünde
der Schaden des Käufers gerade in dem Minderwert, also in der Wertdifferenz zu dem hypothetisch erzielten
niedrigeren Kaufpreis und nicht – wie von der Vorinstanz
angenommen – in der Summe der Differenz von einzelnen unrichtigen Bilanzpositionen. Das OLG Frankfurt am
Main führte dazu aus, der Kaufpreisdifferenzbetrag sei
unter Berücksichtigung aller für den Erwerb maßgebenden Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der
in der Bilanzgarantie genannten Kriterien, zu ermitteln,
wobei der Käufer den Nachweis zu führen habe, dass
„Die Entscheidung des OLG Frankfurt am
Main zeigt zunächst die Tendenz, ,harte‘ Bilanzgarantien großzügig anzunehmen und von
einer weiten potentiellen Haftung des Garantiegebers wegen unrichtiger Bilanzen auszugehen.“
die Bilanzierungsfehler zu einem geringeren Unternehmenswert und, daraus resultierend, einem niedrigeren
Kaufpreis geführt hätten. Nicht ganz überraschend gelang der Käuferin dieser Nachweis nicht, weshalb das
OLG eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO vornahm.
Dabei entschied sich das OLG für einen Abschlag von
20% auf die zuletzt ermittelte Differenz zwischen fehlerhaft bilanziertem Jahresgewinn und tatsächlichem
Jahresfehlbetrag der Gesellschaft.
Dass diese Entscheidung teilweise unbefriedigend
ist, signalisiert schon das OLG selbst, wonach „das Ergebnis (der Schadenschätzung) unter Umständen mit
der Wirklichkeit nicht übereinstimme oder der geschätzte Betrag hinter dem wirklichen Schaden (der Käuferin)
zurückbleibe“. Wie auch das OLG zu Recht ausführt, bietet der (historische) Jahresüberschuss für den Unternehmenswert und den daraus zu ermittelnden Kaufpreis
schließlich nur einen Anhaltspunkt, wobei für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen und die Kaufpreiskalkulation in der Regel vielschichtige Ansätze und Erwägungen entscheidend sind.
Empfehlungen für die Vertragsgestaltung
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt zunächst die Tendenz, „harte“ Bilanzgarantien großzügig
anzunehmen und von einer weiten potentiellen Haftung
des Garantiegebers wegen unrichtiger Bilanzen auszugehen. Bei der Ausgestaltung der Bilanzgarantie in Unternehmenskaufverträgen ist daher besondere Vorsicht
geboten und je nach Einzelfall und Interessenvertretung
im Rahmen der verschiedenen Regelungsvarianten zu
entscheiden: ausgehend von einer verkäuferfreundlichen, ausschließlich subjektiven und prozessualen (sogenannten „weichen“) Bilanzgarantie, über ausgewogene Kompromisslösungen, die die Garantie mit einem
Wesentlichkeitskriterium begrenzen, bis hin zu käuferfreundlichen umfassenden objektiven („harten“) Bilanzgarantien.
Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil des OLG die
Notwendigkeit, die Rechtsfolgen der Verletzung einer
Bilanzgarantie ausdrücklich und differenzierter in Unternehmenskaufverträgen zu regeln, als dies oftmals
der Fall ist. So sollte jedenfalls vereinbart werden, ob die
Käuferseite bei fehlerhaften Positionen der garantierten
Bilanz die „Auffüllung“ der Bilanz um den Betrag der Bilanzierungsfehler verlangen kann oder ob sie den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten (überhöhten)
und dem hypothetischen Kaufpreis bei Kenntnis der
fehlerhaften Bilanzpositionen beanspruchen können
soll. Sollten bestimmte Bilanzkennzahlen [wie et- 
Deutscher AnwaltSpiegel
7 // M&A/Gesellschaftsrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
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wa die Höhe der (Netto-)Finanzverbindlichkeiten] auch
für die Kaufpreiskalkulation maßgeblich sein, ist es ratsam, auf der Rechtsfolgenseite genauestens darauf zu
achten, dass es nicht zu einer im Ergebnis mehrfachen
Kaufpreisminderung durch Berücksichtigung sowohl als
Kaufpreiskorrektur wie auch als Schadenersatz kommt.
Die Vereinbarung eines Bilanzauffüllungsanspruchs
bei den gängigen zukunftsorientierten Unternehmensbewertungsverfahren (insbesondere DCF- und Ertragswertverfahren) scheint dann, wenn – wie üblich – der
Kaufpreis „cash- and debt-free“ daraus abgeleitet und
um eine „Working-Capital“-Anpassung ergänzt wird, nur
noch wenige Anwendungsbereiche zu haben: Auf der
Aktivseite werden dies in erster Linie werthaltige, aber
nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände sein;
auf der Passivseite insbesondere „übersehene“ Finanzoder Eventualverbindlichkeiten oder nicht zinstragende
Passiva. Jedenfalls gehören diese Themen in den Vertragsverhandlungen auf den Tisch, auch wenn Käufer
nur ungern offenlegen, welche Überlegungen tragend
für ihre Bewertung eines Unternehmens sind. F
Aus der Produktfamilie DeutscherAnwaltSpiegel
Ausgabe 01 // 17. Februar 2016
e-justice-magazin.de
Das Online-Magazin zum elektronischen Rechtsverkehr
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
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Dr. Nina Böttger,
Rechtsanwältin, Partnerin,
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Herausgeber
Strategischer Partner
Deutscher AnwaltSpiegel
8 // Steuerrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Finger weg von der Staatskasse!
Zur Wirkungsweise von Umsatzsteuerkarussellgeschäften
Unser Alltag ist durchdrungen von Lieferungen und
Leistungen und damit auch von Steuergesetzen. Die
wichtigste Steuerart für den Fiskus und für Unternehmer ist die Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer, deren Ziel es ist, lediglich den Endverbraucher
zu belasten. Die Unternehmer können die Steuer daher
auf ihre Leistungsempfänger abwälzen. Stellt ein Unternehmer einem anderen Unternehmer Umsatzsteuer in
Rechnung, so kann dieser sich durch den sogenannten
Vorsteuerabzug entlasten. Er bekommt dann die gezahlte Umsatzsteuer erstattet. Die Umsatzsteuer wird
durch diesen Vorgang zu dem Endverbraucher „durchgereicht“.
Ausgangslage
Diese Umsatzsteuerkarussellgeschäfte verursachen
als eine Form des Umsatzsteuerbetrugs in der gesamten Europäischen Union jährlich Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Der Europäische Gerichtshof hat die EUMitgliedstaaten zum energischen Einschreiten gegen
entsprechende Betrugssysteme aufgefordert und entschieden, dass die nationalen Behörden und Gerichte
einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug,
auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale
Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Ver-
sagung vorsehen. Dies
hat zu erfolgen, sofern
anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist,
dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte
wissen müssen, dass
er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur
Quirlig und verlockend, aber illegal: Das Geschäft mit dem Umsatzsteuerkarussell verursacht Steuerausfälle in
Begründung des betref­Milliardenhöhe.
fenden Rechts beruft, an
einer im Rahmen einer
Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung
Das Recht zum Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15
beteiligt hat. National hat der Bundesgerichtshof (BGH)
Abs. 1 UStG. Nicht Voraussetzung ist, dass der Unternehdiese Vorgaben bereits aufgegriffen.
mer die erhaltene Rechnung auch bezahlt hat, und ebenfalls nicht, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer auch
Risiko des Umsatzsteuersystems
tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. Der BGH
Die Umsatzsteuer eignet sich aufgrund ihrer systembebeschreibt diese Situation sehr plastisch als einen „Griff
dingten Schwächen in besonderem Maße für Hinterziein die Kasse“ des Staates, weil die Tat zu einer Erstattung
hungsdelikte. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass im
eines (tatsächlich nicht bestehenden) Steuerguthabens
Erhebungsverfahren eine Zweiteilung zwischen Steuoder zum (scheinbaren) Erlöschen einer bestehenden
erschuld und Vorsteuerabzug liegt. Der Vorsteuerabzug
Steuerforderung führen soll.
bewirkt, dass zur Besteuerung von Waren und Dienstleistungen jeweils alle Glieder der Unternehmerkette
Wirkungsweise von
herangezogen werden, jeder einzelne Unternehmer aber
Umsatzsteuerkarussellgeschäften
nur die Steuer abführen muss, die auf seine Menge – den
Die Mitwirkenden eines Umsatzsteuerkarussells beabvon ihm erwirtschafteten Mehrwert – entfällt.
sichtigen die unberechtigte Erstattung von Vorsteu- 
© pryzmat/iStock/Thinkstock/Getty Images
Von Dr. Susana Campos Nave
Deutscher AnwaltSpiegel
9 // Steuerrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
erbeträgen. Dazu werden mindestens drei Unternehmen
eingeschaltet, von denen eines mit ordnungsgemäßen
Voranmeldungen hohe Vorsteuerüberhänge erklärt. Die
anderen Beteiligten geben teilweise unrichtige oder gar
keine Voranmeldungen ab.
Das erste Glied in der Kette ist ein inländisches Unternehmen A. Dieses liefert meist kleine, aber sehr hochpreisige Waren, wie etwa Spirituosen, an den ebenfalls
im Inland ansässigen Unternehmer B. Anschließend veräußert B die Waren an den sich im EU-Ausland befindlichen Unternehmer C. Von C werden die Wirtschaftsgüter zurück an A geliefert. Der Kreislauf wird beliebig
fortgesetzt. Die erste Lieferung von A an B ist eine steuerpflichtige Lieferung in Deutschland, für die der Empfänger B eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ausweis
von Umsatzsteuer erhält. Da die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung von B an den im EU-Ausland
ansässigen C steuerbefreit ist, erklärt B regelmäßig hohe
Verlustüberhänge, die ihm erstattet werden. Die ebenfalls steuerfreie Rückveräußerung der Waren von C an A
wird ordnungsgemäß erklärt.
Der Gewinn der Beteiligten ergibt sich daraus, dass
A die Lieferungen an B nicht in den Voranmeldungen erklärt und die entstandene Umsatzsteuer nicht abführt,
während B sämtliche Vorsteuerbeträge vom Fiskus ausgezahlt werden. Durch die Wiederholung dieses Kreislaufs erlangen die Täter eine mehrfache Erstattung der
Vorsteuern, die teilweise genutzt wird, die Waren endgültig an fremde Dritte zu konkurrenzlos günstigen Preisen verkaufen zu können.
Die Gefahr dieser speziellen Form des wirtschaftsdelinquenten Verhaltens liegt damit nicht nur in der
Steuerhinterziehung an sich, sondern vor allem im
Schaffen einer parallelen Wirtschaftswelt mit den damit
einhergehenden Strukturen von Einkaufskartellen und
Monopolstellungen. Dementsprechend liegt ein doppelter volkswirtschaftlicher Schaden vor. Im Allgemeinen werden Umsatzsteuerkarussellgeschäfte in einem
weitverzweigten Netz von nationalen und europäischen
Unternehmen betrieben. Oftmals werden einzelne Unternehmen nur kurzzeitig gegründet, um als Scheinlieferfirma aufzutreten. Diese Firmen verschwinden innerhalb kürzester Zeit wieder aus dem Wirtschaftskreislauf.
Steuerstrafrechtliche Einschätzung
Wird keine Ware geliefert oder eine sonstige Leistung
erbracht, ist zu beachten, dass der Vorsteuerbetrag nur
aufgrund von Rechnungen geltend gemacht werden
kann, denen tatsächlich ausgeführte Lieferungen zugrunde liegen. Wer trotz vorliegender Scheingeschäfte aus solchen Rechnungen Vorsteuer geltend macht,
täuscht die Finanzverwaltung wiederum über steuererhebliche Tatsachen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Hinsichtlich
des Wissens oder Wissenmüssens um die Einbringung in
ein Umsatzsteuerbetrugssystem kommt es nach Ansicht
des BGH darauf an, ob dieses subjektive Element, namentlich die Täuschung, bei Bezug der Leistung vorliegt.
Dies ist damit der maßgebliche Zeitpunkt. Eine spätere Bösgläubigkeit verhindert nicht die Berechtigung zur
Geltendmachung von Vorsteuer und begründet somit
keine Strafbarkeit nach § 370 AO. Auf die Frage, ob der
Händler wissentlich oder unwissentlich an dem Umsatzsteuerkarussell teilgenommen hat, kommt es aber dann
gar nicht mehr an.
Rein strafprozessual ist die Tatfrage bei Fällen der
Umsatzsteuerkarusselle recht simpel: Es geht zumeist
lediglich um den Vorsatz der beteiligten Unternehmer.
Aufgrund vielfältiger staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen, etwa Telefon- und Videoüberwachungen und oftmals sogar Einsatz von verdeckten Ermittlern, kann der objektive Tatnachweis relativ einfach
geführt werden.
Fazit
Die Spannung zwischen dem Besteuerungsverfahren
und dem Steuerstrafverfahren liegt vor allem darin, dass
der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren und mit
besonderer Ausprägung während der Außenprüfung
und der Umsatzsteuernachschau zur Mitwirkung verpflichtet ist und dass diese auch zwangsweise durch
die Finanzbehörde durchgesetzt werden kann. Da dies
aber dem strafrechtlichen Grundsatz, dass sich niemand
selbst belasten muss, widerspricht, bleibt zwar die Mitwirkungspflicht formal auch dann bestehen, wenn zusätzlich zum Besteuerungsverfahren ein Strafverfahren
eingeleitet ist. Dieses kann dann allerdings nicht mehr
mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Ein Schelm,
wer Böses dabei denkt.
F
Dr. Susana Campos Nave,
Rechtsanwältin, Senior Associate,
Rödl & Partner, Berlin
[email protected]
www.roedl.de
Deutscher AnwaltSpiegel
10 // Arbeitsrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
60+: kein Problem
BAG verneint Altersdiskriminierung im Führungskräfteprogramm von Daimler/offene Fragen im AGG-Recht bleiben
Von Michael Bogati
Sachverhalt
Der Kläger hatte – wie seinerzeit alle Führungskräfte von
Daimler – ein Angebot erhalten, seinen Arbeitsvertrag
nachträglich auf die Beendigung des 60. Lebensjahrs zu
befristen und damit vorzeitig gegen Zahlung eines Einmalbetrags auszuscheiden. Bei dem Kläger belief sich
diese Summe auf mehr als 120.000 Euro. Dieses Angebot nahm er zweieinhalb Jahre nach dessen Vorlage
an und schied in der Folge etwa weitere sieben Jahre
später durch die Befristung aus, ohne sich gegen diese
weiter zur Wehr zu setzen. Insbesondere erhob der Kläger keine Entfristungsklage. Von einem seitens Daimler
später aufgesetzten Programm „62+“ profitierte der Kläger nicht mehr. Dieses hätte für den Kläger einen späteren Beendigungstermin, nämlich die Vollendung des
62. Lebensjahrs, vorgesehen. Entsprechende Angebote
wurden aber erst an Mitarbeiter unterbreitet, nachdem
der Kläger ausgeschieden war. Der Kläger war der Auf-
fassung, er könne wegen einer Altersdiskriminierung
nach § 15 Abs. 1, 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) Schadenersatz und Entschädigung beanspruchen.
In dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags auf die
Vollendung des 60. Lebensjahrs liege eine unzulässige
Benachteiligung. Ebenfalls bewertete er als diskriminierend, dass ihm zu einem späteren Zeitpunkt keine freiwillige Entfristung seines Arbeitsvertrags oder aber ein
Wechsel in das Programm „62+“ angeboten worden sei.
© Wavebreakmedia Ltd/Thinkstock/Getty Images
Der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte
sich mit einer Klage auf Schadenersatz eines ehemaligen
Verkaufsleiters von Daimler auseinanderzusetzen, der
in dem für Führungskräfte entwickelten Konzept „60+“
eine unzulässige Altersdiskriminierung sah. Nachdem
bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten,
scheiterte der Kläger nun auch vor dem BAG (Urteil vom
17.03.2016 – Az. 8 AZR 677/14).
Offene Fragen im Verhältnis von Befristungsund Antidiskriminierungsrecht
Bereits die Vorinstanzen, das ArbG Stuttgart und das
LAG Baden-Württemberg, hatten die Klage abgewiesen. Zwar steht noch die Veröffentlichung der vollständig begründeten Entscheidung des achten Senats aus,
die Pressemitteilung lässt jedoch erahnen, dass das BAG
nicht zu noch offenen Fragen im Bereich der Schnittstellen zwischen Befristungskontrollrecht und mittelbar
damit auch dem Kündigungsschutzrecht und dem Diskriminierungsverbot Stellung genommen hat. Das Verhältnis zwischen gesetzlichem Bestandsschutzrecht und
dem AGG ist auch fast zehn Jahre nach dessen Inkrafttreten weiterhin noch nicht abschließend geklärt. Den
Ausgangspunkt bildet insoweit § 2 Abs. 4 AGG, wonach
für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten
Zeit, sich zurückzulehnen: Wer seinen Arbeitsvertrag frühzeitig
gegen Abfindung beendet, kann sich nicht mehr auf unzulässige
Altersdiskriminierung berufen.
und der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet
sein soll. Dies hat das BAG jedoch bislang nicht davon
abgehalten, etwa Kündigungen in Kleinbetrieben ohne
allgemeinen Kündigungsschutz an den Maßstäben des
AGG zu messen (so zuletzt etwa BAG, Urteil v. 23.07.2015
– Az. 6 AZR 457/14).
Da das AGG für das Befristungskontrollrecht keine
vergleichbare Bereichsausnahme vorsieht wie für den
Kündigungsschutz, hatte sich das LAG auch mit der
Frage auseinandergesetzt, ob das Unterlassen der 
Deutscher AnwaltSpiegel
11 // Arbeitsrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
fristgerechten Erhebung einer Befristungskontrollklage
gleichzeitig auch Ansprüche nach dem AGG ausschließen würde, wenn eine Befristung wegen Altersdiskriminierung unwirksam gewesen wäre. In der Rechtsprechung des BAG ist inzwischen nämlich anerkannt,
dass altersdiskriminierende Befristungen unwirksam
sind und erfolgreich mit einer Entfristungsklage angegriffen werden können (so etwa in einer Entscheidung
des siebten Senats, BAG, Urteil vom 06.04.2011 – Az. 7
AZR 524/09). Das LAG kam hier zu dem Ergebnis, dass
das Fristen- und Rechtsfolgeregime des Befristungsrechts abschließend sei und damit im Ergebnis Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz auszuschließen seien, wenn in dem Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrags eine Diskriminierung liege. Insbesondere
setzt sich damit die Frist von drei Wochen nach Ende der
Befristung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
durch. Ist diese Frist versäumt – so das LAG –, können
auch Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche
nach dem AGG nicht weiter durchgesetzt werden. Zwar
gilt hier für die Geltendmachung von Ansprüchen nach
§ 15 Abs. 4 AGG eine längere Frist von zwei Monaten, mit
der Nichterhebung einer Entfristungsklage innerhalb
der kürzeren Dreiwochenfrist gelte die Befristung jedoch
nach §§ 17 TzBfG, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, was im Ergebnis auch Diskriminierungen nach dem
AGG „heile“ und damit Folgeansprüche ausschließe.
Senat erkennt schon keine objektive
Benachteiligung durch freiwillige Angebote
In der Revisionsinstanz scheint der achte Senat sich
nicht mit diesen Fragen auseinandergesetzt zu haben,
da er bereits das Vorliegen einer Benachteiligung wegen
Alters verneinte. Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Angebote nach dem Programm „60+“
seien allen Führungskräften bei Daimler angeboten worden, so dass innerhalb dieser Gruppe eine Gleichbehandlung erfolgt sei. Eine unzulässige Ungleichbehandlung
liege auch nicht im Verhältnis zu anderen Mitarbeitergruppen vor, denen solche Angebote nicht unterbreitet
worden seien. Tatsächlich habe das Angebot nur eine Erweiterung der Optionen für die Führungskräfte bedeutet. Diese hätten freiwillig entscheiden können, ob sie es
bei der ursprünglichen Vertragslaufzeit hätten belassen
wollen oder ob sie im Rahmen des Programms vorzeitig
gegen einen Kapitalbetrag ausscheiden wollten. Augenscheinlich hat sich das BAG auch nicht von der Behauptung des Klägers bewegen lassen, dass faktisch keine
Wahlmöglichkeit bestanden hätte und Druck auf die
Führungskräfte ausgeübt worden sei. Dies scheint auch
nicht zutreffend zu sein, da nicht einmal die Hälfte der
Führungskräfte entsprechende Angebote angenommen
hatte. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht mehr von
dem später aufgesetzten Programm „62+“ habe profitieren können, stelle keine Benachteiligung dar, da es an
einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte
fehle. Die Angebote nach dem neuen Programm seien
erst gemacht worden, nachdem das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger bereits beendet war.
lich ist nicht jede unterschiedliche Behandlung wegen
eines der nach dem AGG untersagten Differenzierungskriterien Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität
rechtswidrig. Es bedarf noch vor der Prüfung einer etwaigen sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
der Klärung, ob mit der Ungleichbehandlung tatsächlich
Nachteile verbunden sind. Wenn – wie in dem entschiedenen Fall – der Arbeitgeber zusätzliche Optionen eröffnet, muss dies schon keine Benachteiligung darstellen.
Falls umgekehrt allerdings tatsächlich erheblicher Druck
auf die betroffenen Personen ausgeübt worden wäre
und sich die zusätzliche Option in Wirklichkeit nicht als
solche dargestellt hätte, wäre das BAG vermutlich zu
einem anderen Ergebnis gekommen. Wenn damit auch
die Entscheidung, isoliert betrachtet, Zustimmung verdient, bleiben wichtige Fragen im Verhältnis zwischen
Befristungskontrollrecht und Diskriminierungsverboten
weiterhin ungeklärt.
F
Fazit und Einordnung
Die Begründung des achten Senats erscheint durchaus
überzeugend. Im Rahmen von Schadenersatzklagen wegen vermeintlicher Diskriminierung ist stets sorgfältig
zu prüfen, ob überhaupt eine unzulässige Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt. Bekannt-
Michael Bogati,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Partner, fringspartners Rechtsanwälte,
Düsseldorf
[email protected]
www.fringspartners.de
Deutscher AnwaltSpiegel
12 // Insolvenzrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Das bestmögliche Ergebnis erzielen
Der Insolvenzplan aus Gläubigersicht: ein wirtschaftlich sinnvolles Instrument für die Praxis
Von Florian Harig
den §§ 217–269 InsO bei Einführung der Insolvenzordnung erstmals geregelt. Ziel des Gesetzgebers war es,
ein „Höchstmaß an Flexibilität“ zu bieten und so einen
„Wettbewerb um die beste Verwertungsart“ einzuführen. Gläubiger sollten daher ohne Vorbehalte an Insolvenzplanverfahren mitwirken, um zu sehen, inwieweit
dies wirtschaftlich bessere Lösungen für alle Beteiligten
bietet. Hierzu soll der nachfolgende Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Punkte geben.
© alekleks/iStock/Thinkstock/Getty Images
Systematik und Terminologie von Insolvenzplänen sind
bei vielen Gläubigern noch unbekannt und werden
häufig kritisch gesehen. Durch die Stärkung der Eigenverwaltung mittels des 2012 eingeführten Gesetzes zur
weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen sowie der Möglichkeit, seit dem 01.07.2014 auch in
Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzpläne vorzulegen, wird das Thema jedoch zunehmend relevanter. Der
Gesetzgeber hat das Instrument des Insolvenzplans in
Der Insolvenzplan ist auch aus Gläubigersicht ein sinnvolles Instrument, das zur wirtschaftlich besten Lösung führen kann.
Anwendungsfälle
Insolvenzpläne regeln meist das weitere Schicksal des
schuldnerischen Unternehmens mittels Liquidation,
Übertragung oder Entschuldung unter Erhalt des Rechtsträgers sowie den Abschluss des Verfahrens. Es sind jedoch auch verfahrensleitende Pläne möglich, die keine
Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Folge haben.
Bei natürlichen Personen werden in der Regel die Befreiung von den Verbindlichkeiten sowie die Aufhebung des
Verfahrens geregelt.
Mittels Insolvenzplan kann bei juristischen Personen
der Rechtsträger erhalten werden, was insbesondere
bei hiermit verbundenen Genehmigungen oder Dauerschuldverhältnissen sinnvoll ist. Mit Hilfe des Insolvenz­
plans kann zudem die Gesellschafterstruktur verändert
werden. Durch die meist verfahrensbeendende Wirkung
bietet ein Insolvenzplan schnelle und abschließende Regelungen sowie eine zeitnahe Quotenzahlung.
Verfahrensrechtliches
Ein Insolvenzplan kann nach § 218 InsO durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner vorgelegt werden. Die
Gläubigerversammlung kann den Verwalter auch mit der
Planerstellung beauftragen. Im Insolvenzplan ist die aktuelle Vermögenssituation darzustellen (Darstellender
Teil, § 220 InsO), bevor die gestaltenden Aspekte geregelt
werden (Gestaltender Teil, § 221 InsO). Die Insolvenz­ 
Deutscher AnwaltSpiegel
13 // Insolvenzrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
ordnung sieht die Bildung von Gläubigergruppen vor,
soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung
betroffen sind. Es kommen Gruppen für absonderungsberechtigte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger,
nachrangige Insolvenzgläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer oder andere Gläubiger, deren wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, in Betracht. Soweit nicht vom
Gesetz vorgesehene Gruppen gebildet werden, ist dies
im Plan zu begründen. Innerhalb einer Gruppe sind die
Gläubiger wirtschaftlich gleich zu behandeln.
Die Gruppenbildung ist auch wichtig für die Abstimmung über die Annahme des Insolvenzplans im Erörterungs- und Abstimmungstermin. Zur Annahme des
Plans bedarf es in jeder Gruppe der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger sowie der Mehrheit der angemeldeten Forderungen der abstimmenden Gläubiger.
Wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht
werden, gilt die Zustimmung einer Gruppe jedoch nach
§ 245 Abs. 1 InsO als erteilt, falls die Angehörigen dieser
Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden,
als sie ohne Plan stünden, ihnen ein angemessener wirtschaftlicher Wert zufließt und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat. Durch die
Zustimmung der Mehrheit der Gruppen kann es daher
auch gegen das Votum einer unterlegenen Gruppe zur
Durchführung des Plans kommen. Das in § 245 InsO geregelte Obstruktionsverbot soll der Erreichung des wirtschaftlich bestmöglichen Ergebnisses trotz vereinzelter
Ablehnung dienen. Die Gruppenbildung sollte jedoch im
Plan nachvollziehbar begründet sein.
Der Inhalt des Plans muss nach § 257 InsO vollstreckbar sein, da ein Gläubiger aus dem rechtskräftig bestätigten Plan in Verbindung mit der Eintragung in die In-
solvenztabelle gegen den Schuldner vollstrecken kann.
Es bedarf daher eines vollstreckungsfähigen Inhalts, so
dass aus dem Plan unter Zuhilfenahme der Insolvenztabelle hervorgeht, was der jeweilige Gläubiger fordern
kann. Dies erfolgt in der Regel durch Festlegung einer
bestimmten Quotenhöhe.
Soweit im Plan nicht (lediglich) Einmalzahlungen
vorgesehen sind, sondern auch die Zahlung aus künftigen Erträgen versprochen wird (Besserungsschein), kann
eine Planüberwachung angeordnet werden. Planüberwacher ist der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter.
In diesen Fällen ist nach § 229 InsO ein Ergebnis- und
Finanzplan vorzulegen. Dieser sollte aus Gläubigersicht
kritisch hinterfragt werden, damit die Aussicht auf spätere Zahlungen plausibilisiert werden kann.
Wirtschaftliche Eckpunkte
Ziel eines Insolvenzplans muss es stets sein, ein besseres Ergebnis als in der Regelabwicklung zu bieten. Hierzu
bedarf es einer Vergleichsrechnung, die das Insolvenzplanszenario der Regelabwicklung des Verfahrens mit
sämtlichen Konsequenzen und Kosten gegenüberstellt.
Die voraussichtlichen Erlöse und Kosten der alternativen Abwicklung (Liquidation oder übertragende Sanierung mittels Assetdeal) sollten transparent dargestellt
und nicht lediglich pauschal angesetzt werden. Kommt
ein Verkauf als Alternative in Frage, sollten die daraus
zu erwartenden Erlöse durch Auswertung eines parallel
durchgeführten Investorenprozesses (Dual Track) oder
Unternehmensbewertung dargestellt werden. Wird
nur die Liquidation als Alternative dargestellt, sollte im
darstellenden Teil begründet werden, warum eine andere Verwertung nicht in Betracht kommt. Zwar ist die
Fortführung des Unternehmens nach Umsetzung des
Plans aufgrund der Einsparung von Auslaufkosten aus
Arbeits- und Dauerschuldverhältnissen regelmäßig die
masseschonendere Alternative, jedoch sollte der Ansatz
der Kosten plausibilisiert werden.
Durch den teilweisen Erlass der Forderungen kommt
es beim Schuldner zu einem bilanziellen Sanierungsgewinn. Dieser kann sich ertragsteuerlich auswirken,
weshalb das Bundesministerium der Finanzen in den
Jahren 2003 und 2009 die Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Sanierung definierte. Soweit die Gläubiger auch aus künftigen Erträgen bedient werden sollen,
empfiehlt es sich auch für den Gläubiger, beim Planersteller anzufragen, ob das Thema mit dem Finanzamt
mittels verbindlicher Auskunft geklärt wurde, um die
Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht durch Steuerforderungen zu verhindern.
Aus § 227 InsO ergibt sich, dass – soweit der Insolvenz­
plan nichts anderes vorsieht – der Schuldner mit der im
Plan vorgesehenen (quotalen) Befriedigung der Insolvenzgläubiger von den restlichen Insolvenzforderungen
befreit wird. Juristische oder natürliche Personen sind
daher nach Erfüllung des Insolvenzplans hinsichtlich
der Insolvenzforderungen „schuldenfrei“. Dass dieser für
die Gläubiger erhebliche Schritt wirtschaftlich gerechtfertigt ist, sollte im Insolvenzplan in den Vergleichsrechnungen dargestellt werden.
Wirkungen des Plans
Wird der Insolvenzplan im Erörterungs- und Abstimmungstermin durch die notwendigen Mehrheiten angenommen, bestätigt das Insolvenzgericht den Plan, sobald etwaige weitere Bedingungen eingetreten sind. 
Deutscher AnwaltSpiegel
14 // Insolvenzrecht
Ausgabe 07 // 6. April 2016
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Der Plan gilt dann nach § 254 InsO gegenüber allen
Beteiligten, mithin auch den bisher nicht angemeldeten
Insolvenzgläubigern. Ein Gläubiger, der seine Forderung
nicht angemeldet hat, ist daher auch von den im Plan
geregelten Wirkungen betroffen und kann nur noch die
dort zugesagten Quoten verlangen, soweit er seine Forderung nachweist. Eine Präklusionsregelung, durch die
ein Gläubiger, der sich bisher am Insolvenzverfahren
nicht beteiligt hatte, von der Quote ausgeschlossen ist,
wurde vom BGH als unwirksam eingestuft. Die nicht
angemeldeten Forderungen verjähren nach § 259b InsO
jedoch spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Bestätigung des Plans.
Falls der Schuldner mit zugesagten Erfüllungen in
Rückstand gerät, kommt ein Wiederaufleben der erlassenen Insolvenzforderungen nach § 255 InsO in Betracht,
soweit dies im Plan geregelt ist.
Insgesamt ist der Insolvenzplan auch aus Gläubigersicht ein sinnvolles Instrument, das zur wirtschaftlich
besten Lösung führen kann. Da im Fall der Liquidation eines Unternehmens in der Regel die Masseunzulänglichkeit eintritt und Quotenzahlungen nicht mehr erfolgen,
können über die Entschuldung mittels Insolvenzplan zumindest noch teilweise Befriedigungen erzielt werden.
Gläubiger sollten sich daher mit vorgelegten Insolvenzplänen beschäftigen und die Planerstellung konstruktiv
begleiten.
F
Aktuelle Ausgabe:
März 2016
Jetzt kostenlos abonnieren!
Das neue Online-Magazin zu allen für die Unternehmenspraxis und den Rechtsmarkt wesentlichen Fragen der Compliance: quartalsweise kostenlos praxisrelevant
Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH
Partner:
In Kooperation mit:
Florian Harig,
Rechtsanwalt, anchor Rechtsanwälte
­Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hannover
[email protected]
www.anchor.eu
Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
Deutscher AnwaltSpiegel
15 // News & Services
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Save the Date
Deals
Jetzt anmelden: 7. STP-Fachtagung
auf Schloss Bensberg mit hochkarätigem Programm
Bilfinger setzt auf Allen & Overy
bei Verkauf der MCE-Gruppe an
Habau
Am Abend des 09. und am 10.06.2016
findet im Grandhotel Schloss Bensberg
bei Köln die 7. STP-Fachtagung statt. Die
Veranstaltung, die der Deutsche AnwaltSpiegel seit Jahren als Medienpartner
begleitet, hat sich bundesweit zu einem
erstrangigen Branchentreffen entwickelt. Angesprochen werden anwaltliche
Berater, das Kanzleimanagement sowie
Mitglieder aus Rechts- und Compliance­
abteilungen, und zwar mit diesem
Generalthema: „Legal Innovation & Technologies – der Rechtsmarkt im Wandel.
Erfolgsfaktoren für den Rechtsmarkt 4.0“.
Referenten der STP-Fachtagung sind
Dr. Bruno Mascello (Uni St. Gallen), Chris­
tof Kleinmann (Managing Partner, Graf
von Westphalen), Dr. Georg Rützel (General Counsel, General Electric), Kathrin
Schütze (STP AG), Carsten Lüers (Board of
Directors, ACC Europe) sowie Dr. Matthias
Lichtblau (Executive Director, CMS Legal
Services EEIG).
Das Programmheft zum Download
finden Sie unter dem Link HIER, den
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sichern. (tw)
Allen & Overy LLP hat den international
tätigen Engineering- und Servicekonzern
Bilfinger beim Verkauf der Bilfinger-MCEGruppe an Habau, mit Hauptsitz im oberösterreichischen Perg, beraten. Über die
Höhe des Kaufpreises haben die Parteien
Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der deutschen und österreichischen Kartellbehörden und soll im
zweiten Quartal 2016 vollzogen werden.
Die Bilfinger-MCE-Gruppe mit Sitz in
Österreich erstellt komplexe Stahlbauten
und Stahlbauanlagen für Infrastruktur und Industrie und ist in Österreich,
Deutschland, Ungarn und in der Tschechischen Republik tätig. Der in Privatbesitz
befindliche Baukonzern Habau ist ein
Komplettanbieter in den Bereichen Hoch-,
Tief-, Fertigteil-, Pipeline- und Untertagebau mit Schwerpunkt der Aktivitäten in
Österreich, Deutschland sowie Nord- und
Osteuropa. Bilfinger hatte sein Baugeschäft im August 2015 zum Verkauf
gestellt.
Das Allen-&-Overy-Team wurde von
Partnerin Dr. Astrid Krüger geleitet, unter-
stützt wurde sie von Senior Associate Daniel Epe (beide Gesellschaftsrecht/M&A,
München).
Zum österreichischen Recht wurde Bilfinger von der Binder Grösswang
Rechtsanwälte GmbH (Dr. Florian Khol,
Dr. Christian Wimpissinger, Dr. Hemma
Parsché) beraten.
Inhouse wurde die Transaktion von
Peter Ratz (Corporate Legal) koordiniert.
Zum Allen-&-Overy-Team gehörten
außerdem: die Partnerinnen Dr. Heike Weber (Steuerrecht, Frankfurt am Main) und
Dr. Ellen Braun (Kartellrecht, Hamburg),
Partner Dr. Jens Matthes, Senior Associate
Miray Kavruk (beide IP, Düsseldorf), die
Associates Dr. Lukas Rengier (Kartellrecht,
Hamburg) und Gunnar Harlacher (Steuerrecht, Frankfurt am Main). Zum ungarischen Recht berieten: Partner Zoltán
Lengyel und Associate Petra Kovacsics
(beide Gesellschaftsrecht, Budapest), zum
tschechischen Recht beriet Associate Iva
Bilinska (Gesellschaftsrecht, Prag). (tw)
Alles im Blick mit Gleiss Lutz:
Konica Minolta erwirbt Mehrheitsbeteiligung an Mobotix AG
Die an der Tokioter Börse notierte japanische Konica Minolta Inc. hat circa 65% der
Aktien an der deutschen Mobotix AG von
deren bisherigen Hauptgesellschaftern
erworben. Die Aktien der Mobotix AG sind
im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.
Der Mobotix-Konzern ist einer der
führenden Anbieter für digitale und netzwerkbasierte Videoüberwachungskameras und Videomanagementsoftware und
vertreibt seine Produkte in 80 Ländern
weltweit. Konica Minolta ist ein japanischer Technologiekonzern, der hauptsächlich in den Bereichen „Bildgebungstechnologie“, „Digitaldruck“ und „optische
Geräte“ tätig ist.
Die Konica-Minolta-Gruppe beschäftigt etwa 42.000 Mitarbeiter in 150
Ländern weltweit. Das Gleiss-Lutz-Team
für Konica Minolta bestand aus: Dr.
Adrian Bingel, Dr. Michael Burian (beide Partner, beide Federführung), Maike
Sauter, Lucie Haller von Hallerstein (alle
Gesellschaftsrecht/M&A, Stuttgart), Dr.
Carolin van Straelen (Gesellschaftsrecht/
M&A, München), Hannah Bug, Dr.
Martin Hossenfelder (IP/IT, Berlin), Dr. Rut
Steinhauser (Arbeitsrecht, Berlin), Dr. Eva
Koch (Öffentliches Recht, Düsseldorf),
Dr. Iris Benedikt-Buckenleib (Kartellrecht,
München), Dr. Stefan Mayer (Partner), Dr.
Ocka Stumm (beide Steuerrecht, Frankfurt
am Main). (tw)

Deutscher AnwaltSpiegel
16 // News & Services
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Punktlandung mit Hengeler Müller: Youzu Interactive übernimmt
Bigpoint
Hoch hinaus: WealthCap vertraut
Heuking bei Erwerb des BayWaHauses in München
Youzu Interactive Co. Ltd, ein chinesischer
Online-Games-Entwickler und -Publisher,
hat mit dem deutschen BrowsergamesPortal Bigpoint eine Vereinbarung über
den Erwerb von Bigpoint getroffen.
Youzu Interactive wurde 2009 gegründet und ist seit 2014 an der Börse in
Shenzhen gelistet. Die Bigpoint GmbH ist
auf die Entwicklung und den Vertrieb von
Browser- und Onlinespielen spezialisiert
und wurde 2002 in Hamburg gegründet.
Hengeler Mueller berät Youzu Interactive bei der Transaktion. Tätig sind die
Partner Dr. Christian Möller (Düsseldorf),
Prof. Dr. Hans-Jörg Ziegenhain (München), Dr. Changfeng Tu (Schanghai; alle
M&A), Dr. Christian Hoefs (Arbeitsrecht,
Frankfurt am Main) und Dr. Dirk Uwer
(Öffentliches Recht, Düsseldorf), der
Counsel Fabian Seip (IP/IT, Berlin) sowie
die Associates Dr. Daniel Engel, Dr. Katrin
Geiger, Dr. Daniel Illhardt (alle München),
Tianyuan Zhuang (Düsseldorf; alle M&A),
Dr. Matthias Berberich, Antonia Wegener, (beide IP/IT, Berlin), Vicki Treibmann
(Arbeitsrecht), Dr. Karolin Hiller (Berlin),
Dr. Martin Radtke (beide Öffentliches
Recht; Düsseldorf) und Dr. Martin T. Mohr
(Steuern, Frankfurt am Main). (tw)
Heuking Kühn Lüer Wojtek hat mit einem
Team um die Partner Dr. Sönke Görgens
und Dr. Michael Dröge, beide vom Hamburger Standort der Sozietät, WealthCap
beim Ankauf des Headquarters der BayWa
AG in München (Arabellapark) beraten.
Verkäufer waren die BayWa AG und
der Projektentwickler Competo Capital
GmbH, die beide zu 50% beteiligt waren.
Der Kaufpreis beläuft sich auf rund 280
Millionen Euro.
Das 1969 errichtete BayWa-Hochhaus
wird derzeit vollständig revitalisiert, um
vier Ebenen aufgestockt und mit einem
neu entwickelten Campus-Gebäude
ergänzt. Nach dem Umbau wird die Münchener Landmark-Immobilie eine Fläche
von etwa 54.000 Quadratmetern erreichen. Der international tätige Handelsund Dienstleistungskonzern BayWa AG
wird das Hochhaus am Standort Arabellapark nach Abschluss der Umbaumaßnahmen ab voraussichtlich Oktober 2017
weiterhin als Hauptsitz nutzen. Hierzu
hat die BayWa AG das Hochhaus für mindestens 20 Jahre mit Verlängerungsoptionen angemietet.
Heuking Kühn hat WealthCap im
Rahmen des Forward-Deals umfassend
rechtlich und steuerlich beraten. Hierzu
gehörten die Strukturierung der Transaktion, die Durchführung der Due Diligence
sowie die Verhandlung des Kommanditanteilskaufvertrags mit den Veräußerern.
WealthCap ist mit 1 Milliarde Euro
Investitionsvolumen seit 2013 einer der
größten Bürogewerbeimmobilieninvestoren in München. Das Unternehmen entwickelt Produkte sowohl für Privatanleger
als auch Strukturierungslösungen für die
Bedürfnisse professioneller Investoren.
Bisher investierten mehr als 223.000
Anleger in 147 Beteiligungen. Insgesamt
beläuft sich das platzierte Eigenkapital
auf rund 7,8 Milliarden Euro.
Berater WealthCap – Heuking Kühn
Lüer Wojtek: Dr. Sönke Görgens (Immobilienrecht/Öffentliches Baurecht, Hamburg,
federführend), Dr. Michael Dröge (Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Hamburg,
federführend), Fabian F. Gaffron (Steuerrecht, Gesellschaftsrecht), Gilbert Toepffer (Privates Baurecht/Architektenrecht,
Chemnitz), Dr. Kai Erhardt (Finanzierung),
Dr. Stefan Bretthauer (Kartellrecht), Dr.
Christina Etzel (Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht), Julia Mischke (Gesellschaftsrecht), Vadim Bekichev (Immobilienrecht;
alle Hamburg), Dr. Annette Bruder
(Mietrecht, München), Dr. Stefan Jöster
(Versicherungsrecht), Dr. Susanne Stauder
(Compliance, beide Düsseldorf).
Inhouse WealthCap: Joachim Mur,
Stefan Hloschek und Angela Sturm. (tw)
Sozietäten
Für mehr Fahrkomfort: TrelleborgVibracoustic baut bei syndiziertem
Kredit in Höhe von 350 Millionen
Euro auf Allen & Overy
Allen & Overy LLP hat die TrelleborgVibracoustic GmbH im Zusammenhang mit
einem syndizierten Kredit in Höhe von
insgesamt 350 Millionen Euro beraten.
Damit hat sich die TrelleborgVibracoustic GmbH langfristig günstige
Konditionen für die weitere Finanzierung
des Unternehmens gesichert. Die TrelleborgVibracoustic GmbH, 2012 aus einem
Joint Venture der Traditionsunternehmen
Freudenberg SE und Trelleborg AB hervorgegangen, ist der globale Marktführer für
Schwingungstechnik im Automobil und
beliefert nahezu alle Pkw- und Nutzfahrzeughersteller sowie Tier-1-Zulieferer
weltweit mit Bauteilen, die den Komfort
an Bord spürbar steigern. Motor- und
Fahrwerklager, Luftfedern, Dämpfer und
Tilger von TrelleborgVibracoustic GmbH
reduzieren Geräusche und Vibrationen,

Deutscher AnwaltSpiegel
17 // News & Services
Ausgabe 07 // 6. April 2016
die durch den Antrieb oder durch Straßenunebenheiten hervorgerufen werden.
Allen & Overy hat die TrelleborgVibracoustic GmbH schon verschiedentlich
bei Transaktionen zur Unternehmensfinanzierung begleitet, zuletzt bei Schuldscheindarlehen über insgesamt 210 Millionen Euro im November 2015.
Zum Allen-&-Overy-Team gehörten der
Partner Dr. Neil George Weiand und Associate Dr. Alexander Schilling (beide Bankund Finanzrecht, Frankfurt am Main). (tw)
Mit Freshfields am Schalthebel:
H.C. Starck-Gruppe verlängert
Kreditlinie und setzt interne Reorganisation um
Freshfields Bruckhaus Deringer hat die
H.C. Starck-Gruppe bei der Verlängerung
ihrer Kredite mit einem Gesamtvolumen
von rund 700 Millionen Euro beraten.
Die H.C. Starck-Gruppe, einer der weltweit führenden Hersteller von Technologiemetallen und technischer Keramik mit
circa 2.700 Beschäftigten weltweit und
Hauptsitz in München, wurde 2006 von
Advent und Carlyle erworben. Nachdem
die Kredite der H.C. Starck-Gruppe, bestehend aus einem Senior- und Second-LienDarlehen sowie einem Mezzanine-Darlehen mit einem Gesamtvolumen von rund
700 Millionen Euro, bereits 2010 und 2013
angepasst und verlängert wurden, waren
diese Kredite zwischen April und Dezember 2016 zur Rückzahlung fällig.
Nach intensiven Verhandlungen mit
den Kreditgebern konnte sich die H.C.
Starck-Gruppe vor dem Eintritt der ersten
Fälligkeiten mit sämtlichen Kreditgebern
auf eine Verlängerung der Laufzeiten der
Kredite um vier bis fünf Jahre einigen.
Neben der Laufzeitverlängerung wurden
die Kreditbedingungen umfassend geändert. Das Mezzanine-Darlehen wurde
zum Zweck der Verringerung der auf der
operativen Gruppe liegenden Schuldenlast in ein HoldCo-PIK-Instrument auf
Ebene neu gegründeter Luxemburger und
japanischer Holdinggesellschaften umgewandelt. Die sich über insgesamt sieben
Jurisdiktionen erstreckende Transaktion
beinhaltete ferner eine komplexe gruppeninterne Reorganisation, die zeitgleich
mit der Verlängerung der Kredite am
24.03.2016 implementiert wurde.
Die Laufzeitverlängerung und die Anpassung der Kreditbedingungen erforderte gemäß der kreditvertraglichen Dokumentation einstimmige Unterstützung
seitens der Kreditgeber in allen Tranchen,
bestehend aus einer Vielzahl von Banken
und Fonds. Sofern eine Einstimmigkeit
nicht erreicht worden wäre, wäre die
Transaktion im Wege mehrerer englischer
Schemes of Arrangement, die von einer
deutschen, US-amerikanischen und einer
japanischen Gruppengesellschaft initiiert
worden wären und dementsprechend
auch vorbereitet waren, umgesetzt worden. Zur Ermöglichung dieser Schemes
of Arrangement wurden die ursprünglich
dem deutschen Recht unterliegenden
Kreditverträge mit Zustimmung der Kreditgeber nachträglich englischem Recht
unterstellt.
Das Freshfields-Team wurde von Dr.
Lars Westpfahl (Hamburg) sowie Richard
Tett und Sean Lacey (beide London, alle
Bank- und Finanzrecht/Restrukturierung)
geleitet. Neben diversen weiteren Kollegen aus dem Londoner Büro waren als Associates insbesondere Dr. Marvin Knapp,
Sebastian Siepmann und Jan-Philip Wilde
(alle Bank- und Finanzrecht/Restrukturierung, Hamburg) beteiligt. (tw)
Mayer Brown im Vorwärtsgang:
Dr. Martin Heuber und Dr. Holger
Schelling verstärken die Banking&-Finance-Praxis
Kanzlei und wird dort den Bereich Kreditfinanzierungen verstärken. Heuber war
zuvor sieben Jahre lang für Freshfields
Bruckhaus Deringer mit identischer Spezialisierung tätig. Zum gleichen Termin
begann Dr. Holger Schelling (43), der von
der DZ BANK AG als Counsel zum Kapitalmarktrechtsteam stößt und Experte für
bank- und wertpapieraufsichtsrechtliche
Fragen ist.
Heuber berät Kreditinstitute, Unternehmen und Sponsoren zu allen Formen
der Darlehensfinanzierung, insbesondere
zu syndizierten Krediten, Akquisitionsund Immobilienfinanzierungen, einschließlich deren Restrukturierung.
Schelling ist spezialisiert auf Bankund Wertpapieraufsichtsrecht. Zudem
begleitet er Mandanten im Kapitalmarktrecht, insbesondere bei strukturierten Produkten und OTC-Derivaten. Vor seiner Zeit
bei der DZ Bank war er acht Jahre lang für
eine führende internationale Kanzlei tätig.
„Der Zugang von Martin Heuber und
Holger Schelling ist ein weiterer wichtiger
Bestandteil des gezielten strategischen
Ausbaus der deutschen Praxis von Mayer
Brown“, sagt Guido Zeppenfeld, Managing
Partner Mayer Brown Deutschland. (tw)
Mayer Brown erweitert die deutsche
Bank- und Finanzrechtspraxis: Dr. Martin
Heuber (35) wechselte zum 01.04.2016
als Partner in das Frankfurter Büro der
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 20.04.2016.
Personal

Deutscher AnwaltSpiegel
18 // Fachbeirat
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
Deutscher AnwaltSpiegel
19 // Fachbeirat
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Pramerica Real Estate
International AG,
Head of Legal
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
Deutscher AnwaltSpiegel
20 // Fachbeirat
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Wartenberg
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Deutscher AnwaltSpiegel
21 // Kontakte und Ansprechpartner
Ausgabe 07 // 6. April 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
Signium International
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
22 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 07 // 6. April 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Jan Walter Hofmann
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind
GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium
International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität
St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law
(ES-HSG)
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
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