Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht Europarecht/Wirtschaftsstrafrecht • Steuerrecht/Wirtschaftsstrafrecht Europarecht/Markenrecht • Produkthaftungsrecht • Marktplatz Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 __Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Insolvenzbezogene Haftung des Geschäftsführers nach ausländischem Recht? – Im Blickpunkt: BGH-Urteil vom 15.03.2016, II ZR 119/14, zur Anwendbarkeit des § 64 GmbHG auf die Direktorin einer walisischen Limited Von Dr. Christian Aufdermauer, Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Europarecht/ Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 6 Im Prinzip gut – Strafrechtliche Auswirkungen der EU-weiten Neuregelung von Geschäftsgeheimnissen Von Dr. Ingo Bott, Düsseldorf . . . . . . 6 __Steuerrecht/ Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 8 Selbstanzeige reloaded – „Oh, wie schön ist Panama“ – oder: Wie die Panama Papers die Selbstanzeige erneut in den Blickpunkt rücken Von Dr. Susana Campos Nave, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 __Produkthaftungsrecht . . . . . . . . .13 Die ganze Bandbreite im Blick behalten – Eine Rechtsprechungsübersicht zu den aktuellen Entwicklungen in der Praxis des Produkt haftungsrechts Ein Gastbeitrag von Donata Freiin von Enzberg und Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW), Hamburg . . . . . . . . . . . . . 13 __Europarecht/Markenrecht . . . . 10 Handlungsbedarf für Markenrechtsinhaber – Im Blickpunkt: Markenstrategie präzisieren, neue Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen Von Dr. Thomas C. Körber und Dr. Tudor Vlah, LL.M., Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 __Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Als Schnellboot an die Marktspitze – Greenberg Traurig ist seit einem halben Jahr in Deutschland am Start: Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Christian Schede . . . . . . . . . . 17 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, mit Greenberg Traurig hat eine der größten US-Kanzleien den Markteintritt in Deutschland geschafft, und zwar durch den Merger mit dem sehr anerkannten Berliner Büro der britischen Sozietät Olswang. Das ist ein für den deutschen Rechtsmarkt in mehrfacher Hinsicht spannendes Projekt. Managing Partner Dr. Christian Schede spricht im Marktplatz-Interview über Hintergründe und Zielsetzungen. Das Wirtschaftsstrafrecht bildet mit zwei Beiträgen den fachlichen Schwerpunkt dieser Ausgabe. Dr. Susana Campos Nave zeigt, dass die Panama Papers zu einer Renaissance der steuerlichen Selbstanzeige führen werden. Dr. Ingo Bott erläutert die für Sie wichtigen Praxisfolgen der neuen und europaweit geltenden Regelungen zu Geschäftsgeheimnissen. Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle des internationalen Gesellschafts- und Insolvenzrechts, des Marken- und Produkthaftungsrechts runden diese Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels ab. Erkenntnisgewinn schon bei der Lektüre wünscht News & Services Rechtsmarkt����������������������������������������������20 Deals����������������������������������������������������������20 Sozietäten��������������������������������������������������21 Ihr Personal������������������������������������������������������22 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 27 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Thomas Wegerich 3 // Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Insolvenzbezogene Haftung des Geschäftsführers nach ausländischem Recht? Im Blickpunkt: BGH-Urteil vom 15.03.2016, II ZR 119/14, zur Anwendbarkeit des § 64 GmbHG auf die Direktorin einer walisischen Limited Mit Urteil vom 15.03.2016, Az. II ZR 119/14, hat der BGH entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F., heute § 64 Satz 1 GmbHG, wonach GmbH-Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenz reife persönlich haften, auch auf die Direktorin einer walisischen Limited mit Niederlassung in Deutschland anwendbar ist. Der Entscheidung des BGH ging ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH voraus, das bereits große Beachtung gefunden hat. Die daraufhin nunmehr ergangene Entscheidung des BGH gibt Anlass, die Gründe für die Anwendung von „ausländischem“ und gesellschaftsfremdem deutschen GmbHRecht auf die Direktorin der walisischen Limited näher zu betrachten. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und wann umgekehrt Geschäftsführer deutscher Gesellschaften ausländischen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen zu ausländischen Gesellschaftsformen unterworfen sind. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Anwendbarkeit von § 64 GmbHG Der BGH hatte über die Klage eines Insolvenzverwalters zu entscheiden, der die Direktorin einer walisischen Limited persönlich in Anspruch nehmen wollte. Die Limited © pixelpot/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Christian Aufdermauer Gründungsort Cardiff, aber Zweigniederlassung Erfurt – welches Gesellschaftsrecht und welches Insolvenzrecht sind anzuwenden? war im Handelsregister Cardiff als Handelsgesellschaft in Form einer „Private Company Limited by Shares“ (Ltd.) eingetragen und unterhielt eine Zweigniederlassung in Deutschland, die im damals beim Amtsgericht Erfurt geführten Handelsregister eingetragen worden war. Die Direktorin der Limited tätigte zum Jahreswechsel 2006/2007 Zahlungen für die Gesellschaft, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorlag. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde in Deutschland ein Insolvenzverfahren er- 4 // Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 öffnet. Der Insolvenzverwalter nahm die Direktorin der Limited persönlich nach § 64 GmbHG für die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen in Anspruch. Der Insolvenzverwalter begründete die Anwendbarkeit des § 64 GmbHG damit, dass nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO) das Insolvenzrecht des Staates Anwendung finde, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Vorschrift des § 64 GmbHG sei Teil des deutschen Insolvenzrechts und damit anwendbar. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Der BGH legte dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob § 64 GmbHG eine insolvenzrechtliche Norm im Sinne des Art. 4 EuInsVO sei und ob die Anwendung dieser insolvenzrechtlichen Norm auf Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit darstellen könne. Der EuGH führte in seinem Urteil vom 10.12.2015 (Az. C-594/14) aus, dass es sich bei § 64 GmbHG um eine insolvenzrechtliche Norm im Sinne von Art. 4 EuInsVO handele, da § 64 GmbHG für den Fall der Zahlungsunfähigkeit abweichende Regeln zum allgemeinen Zivil- und Handelsrecht statuiere. Die Niederlassungsfreiheit stehe der Anwendung dieser Norm auf ausländische Gesellschaften nicht entgegen. Dementsprechend entschied der BGH, dass die auf § 64 GmbHG gestützte Klage des Insolvenzverwalters begründet gewesen sei. Zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung Die Entscheidung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Internationalem Gesellschaftsrecht und Internationalem Insolvenzrecht. Weil die Gesellschaft in Cardiff eingetragen ist, aber eine in Erfurt eingetragene Zweig- niederlassung unterhielt und dort (überwiegend) tätig wurde, stellt sich zunächst die Frage, welches Gesellschaftsrecht auf die Gesellschaft und die Direktorin anwendbar ist. Da die Gesellschaft zahlungsunfähig wurde, stellt sich sodann die Frage, welches Insolvenzrecht auf die Gesellschaft anwendbar ist. Und weil die Haftungsnorm des § 64 GmbHG gerade im GmbHG geregelt ist, stellt sich zuletzt die Frage, ob eine Regel des GmbHG überhaupt auf eine Limited anwendbar sein kann. Welches nationale Gesellschaftsrecht auf eine Gesellschaft anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Internationalen Gesellschaftsrecht. Das Internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht einheitlich kodifiziert und wird auch vom Europäischen Recht nicht vorgegeben. Im Internationalen Gesellschaftsrecht wird zwischen der Sitztheorie und der Gründungstheorie unterschieden. Nach der Sitztheorie wird das Recht der Gesellschaft anhand ihres effektiven Verwaltungssitzes bestimmt. Dies kann zu (ungewollten) Rechtsformwechseln führen, wenn eine in einem Staat gegründete Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt. Nach der Gründungstheorie verbleibt es beim Gesellschaftsrecht des Gründungsorts oder des Registrierungsorts. Durch seine früheren Entscheidungen „Überseering“ und „Inspire Art“ hatte der EuGH faktisch die Gründungstheorie für den Zuzug von Gesellschaften aus dem europäischen Ausland statuiert. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit müssten nationale Rechtsordnungen eine ausländische Gesellschaft, die ihren effektiven Verwaltungssitz ins Inland verlege, entsprechend dem Recht des Gründungsstaats als rechtsfähig akzeptieren. Durch diese Entscheidung wurde es unter anderem ermög- licht, in Großbritannien eine Limited zu gründen und deren effektiven Verwaltungssitz unter Beibehaltung der Rechtsform einer Limited nach Deutschland zu verlegen. Die Limited unterfällt insoweit weiterhin grundsätzlich den Rechtsvorschriften für eine Limited aus dem Gründungsstaat und nicht den entsprechenden Vorschriften für eine GmbH. Deshalb ist es durchaus nicht selbstverständlich, dass Vorschriften aus dem GmbHG auf die Direktorin einer Limited anwendbar sein sollen. „Wenn der Mittelpunkt der wesentlichen Interessen einer Gesellschaft ins europäische Ausland verlegt wird oder eine Niederlassung im europäischen Ausland betrieben wird, können ausländische insolvenzrechtliche Haftungsnormen auf Geschäftsführer Anwendung finden.“ Das Internationale Insolvenzrecht wird für Insolvenzen innerhalb der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO) geregelt. Nach Art. 4 EuInsVO ist das Insolvenzrecht des Staates anwendbar, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Insolvenzverfahren wiederum kann nach Art. 3 der EuInsVO in dem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ hat. Es wird widerleglich vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort des satzungsmäßigen 5 // Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Sitzes der Gesellschaft sei. Allerdings kann sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen an einem anderen Ort belegen ist. In dem vorliegenden Fall hatte offensichtlich das Insolvenzgericht festgestellt, dass die im Handelsregister Cardiff eingetragene Limited tatsächlich überwiegend oder ausschließlich an ihrer Zweigniederlassung in Erfurt tätig wurde und deshalb dort den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte, weshalb es dort das Insolvenzverfahren eröffnete. Aufgrund der Verfahrenseröffnung in Deutschland galt für die Durchführung und Auswirkungen der Insolvenz deutsches Insolvenzrecht. Durch Qualifizierung als insolvenzrechtliche Norm konnte die Haftung aus § 64 GmbHG auf die Direktorin der Limited übertragen werden. Konsequenzen für die Auslandstätigkeit von Gesellschaften Die Konsequenz aus der vom BGH veranlassten Vorabentscheidungen des EuGH ist, dass Organe oder Vertreter von Gesellschaften solchen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen unterworfen sein können, die für entsprechende Gesellschaftsformen im Ausland gelten, wenn die Gesellschaft im Ausland den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Dies gilt nicht nur für den Zuzug einer Limited nach Deutschland, sondern beispielsweise auch für die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes einer GmbH in das europäische Ausland. Dem auf Veranlassung des BGH vom EuGH entschiedenen Fall lag ein besonders plastischer Sachverhalt zugrunde. Die Limited war nur der Rechtsform halber in Cardiff eingetragen, tatsächlich sollte sie offensichtlich vorwiegend in Deutschland tätig werden. Es war deshalb unzweifelhaft, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland gelegen war und vorhersehbar, dass deutsches Insolvenzrecht einschließlich der entsprechenden Haftungsnormen für GmbH-Geschäftsführer gelten würde. Denkbar ist aber auch, dass eine Gesellschaft ihr Geschäft schleichend ins Ausland verlagert und plötzlich den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im europäischen Ausland findet. Wichtige Indizien zur Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen sind der Ort, an dem das Personal eingesetzt wird, und der Ort, an dem Vermögenswerte eingesetzt werden (etwa Produktionsstätten) – es kommt also darauf an, wo das Unternehmen seine Tätigkeit für Dritte erkennbar ausübt. Weniger ausschlaggebend sollen beispielsweise Aufenthaltsorte der Geschäftsführer sein. Wenn also eine Gesellschaft ihre Produktion im Wesentlichen ins europäische Ausland verlagert und nur noch einen Verwaltungssitz im Inland belässt, kann dies zur Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen und zur Anwendbarkeit des ausländischen Insolvenzrechts auf die Geschäftsführer führen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die EuInsVO nach Art. 3 Abs. 2, 4 auch die Eröffnung von Partikularinsolvenzverfahren über Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt. Dann gilt für dieses Partikularinsolvenzverfahren über das Vermögen der Niederlassung gleichermaßen das Insolvenzrecht des Staates, in dem diese Niederlassung gelegen ist. Auch wenn eine Gesellschaft eine Niederlassung im europäischen Ausland gründet, kann dies zur Unterwerfung unter die ausländischen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen führen. Fazit Was für die Haftung einer Direktorin einer walisischen Limited in Deutschland gilt, kann auch in die andere Richtung gelten. Wenn der Mittelpunkt der wesentlichen Interessen einer Gesellschaft ins europäische Ausland verlegt wird oder eine Niederlassung im europäischen Ausland betrieben wird, können ausländische insolvenz rechtliche Haftungsnormen auf Geschäftsführer Anwendung finden, auch wenn solche Haftungsnormen eigentlich für andere ausländische Gesellschaftsformen vorgesehen und normiert sind. Die vom BGH veranlasste Vorabentscheidung des EuGH beschränkt sich zwar auf die Auslegung der EuInsVO. Die Anwendung des Insolvenzrechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist aber ein zentrales Prinzip des Inter nationalen Insolvenzrechts, und dieselben Erkenntnisse dürften deshalb auch auf die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes oder die Gründung von Niederlassungen in Drittstaaten übertragbar sein. Geschäftsführer sollten sich in diesen Fällen über die ausländischen Regelungen hinsichtlich der Antragsfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags und ihre mögliche persönliche Haftung in dem anderen Mitgliedstaat vorab infor F mieren. Dr. Christian Aufdermauer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Associate, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de 6 // Europarecht/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Im Prinzip gut Strafrechtliche Auswirkungen der EU-weiten Neuregelung von Geschäftsgeheimnissen Von Dr. Ingo Bott Einleitung Abstrakter Ausblick: das Ergebnis der Verständigung auf EU-Ebene Kern des Kommissionsentwurfs ist insbesondere eine gesetzliche Definition, welche Voraussetzungen an das Status quo: die aktuelle deutsche Regelung © fruttipics/iStock/Thinkstock/Getty Images Der Erfolg eines Unternehmens gründet auf seinem besonderen Wissen. Das Unternehmen tut daher gut daran, seine Konstruktionspläne, Kundendaten oder Rezepte streng geheim zu halten. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Innovationskraft, die Wettbewerbsfähigkeit und letztlich auch den Fortbestand eines Unternehmens werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zudem gesetzlich geschützt. Erstaunlich ist jedoch, dass dieser Schutz EU-weit von Land zu Land unterschiedlich ausfällt. Es ist daher grundsätzlich erfreulich, dass sich die Europäische Kommission der Aufgabe einer Vereinheitlichung angenommen hat. Bereits zum 28.11.2013 hat sie einen Richtlinienvorschlag vorgelegt [COM(2013) 813]. Da das Vorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, verständigten sich die Kommission, der Rat und der im Europäischen Parlament federführende Rechtsausschuss (JURI) informell auf eine gemeinsame Position, die am 18.12.2015 veröffentlicht wurde. Es ist zu erwarten, dass dieser Schritt in die richtige Richtung auch Auswirkungen auf das Strafrecht haben wird. wurf darauf, dass Arbeitnehmer die während ihrer Beschäftigung gewonnenen Kenntnisse nach Ablauf des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich für sich nutzen dürfen. Zudem sollen Whistleblower Geschäftsgeheimnisse offenbaren dürfen, wenn sie illegale Handlungen aufdecken und dies dem öffentlichen Interesse dient. Schutzschild gegen Betriebsspionage: Die EU-Kommission hat eine Richtlinie vorbereitet, die Geschäftsgeheimnisse EU-weit einheitlich schützen helfen soll. Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses zu stellen sind und wer dessen Träger sein kann (Art. 2). Außerdem wird geregelt, wann Geschäftsgeheimnisse rechtmäßig (Art. 2a) bzw. rechtswidrig (Art. 3) erworben, genutzt oder offengelegt werden. Klarstellend verweist der Ent- In Deutschland werden Geschäftsgeheimnisse bisher ohne eine Legaldefinition unter den in § 17 UWG genannten Voraussetzungen strafrechtlich geschützt. Nach ständiger Rechtsprechung fallen darunter alle Tatsachen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse hat (vgl. BGHSt 41, 140, 142). Bei der Frage, ob ein Betriebsgeheimnis vorliegt, sind nach derzeitiger deutscher Rechtslage neben einem entsprechenden Willen des Geschäftsinhabers auch objektive Anknüpfungspunkte erforderlich. Konkreter Ausblick: die Neuregelung des Geschäftsgeheimnisses Im aktuellen Trilog heißt es in Art. 2 Abs. 1: „Trade secret means information which meets all of the following requirements: 7 // Europarecht/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 (a)is secret in the sense that it is not, as a body or in the precise configuration and assembly of its components, generally known among or readily accessible to persons within the circles that normally deal with the kind of information in question; (b)has commercial value because it is secret; (c)has been subject to reasonable steps under the circumstances, by the person lawfully in control of the information, to keep it secret.“ Von besonderem Interesse ist die – obligatorische – Anknüpfung an Geheimhaltungsmaßnahmen (lit. c). Diese kann zwar nach derzeitiger Lage auch im deutschen Recht eine gewichtige (Indiz-)Rolle spielen, muss es aber nicht. So ist zweifelhaft, ob durch den neuen Ansatz viel gewonnen ist. Zwar mag die Idee der (relativ) objektiven Orientierung vielversprechend sein, angesichts fehlender Maßgaben dafür, wann die durch den Unternehmer vorgenommenen Schritte nun vernünftig (reasonable) gewesen sein mögen oder eben nicht, drohen hier aber gegebenenfalls alte Abgrenzungs- und Definitionskämpfe unter neuem Namen. Der nationale Gesetzgeber hat es in der Hand, genau dies zu verhindern, indem er klar regelt, was sinnvolle Geheimhaltungsmaßnahmen sein können und sollen. Weiterhin offen bleibt die Frage, wann und wie ein Geheimnis so beschafft oder verwendet wird, dass der Vorgang strafrechtlich relevant ist. Nach der aktuellen Regelungslage richtet sich die Strafbarkeit danach, ob Geheimnisse unbefugt verschafft oder verwertet werden (§ 17 Abs. 1, 2 UWG). Der Begriff der Befugnis ist auch hier nicht gesetzlich definiert. Ob eine Handlung unbefugt ist, bemisst sich abermals nach den von der Rechtsprechung entwickelten Leitsätzen. Einer unbefugten Geheimnisverwertung kann etwa entgegenstehen, dass der Geheimnisinhaber eingewilligt hat oder aber ausnahmsweise ein die unternehmerische Geheimhaltung überragendes Interesse vorliegt. Auch hierzu nimmt der Kommissionsvorschlag Stellung: In Art. 3 Abs. 3 führt er aus, dass ein Geschäftsgeheimnis (bereits) dann rechtswidrig genutzt oder offengelegt wird, wenn der Geschäftsinhaber dem nicht zustimmt: „The use or disclosure of a trade secret shall be considered unlawful whenever carried out, without the consent of the trade secret holder by a person who is found to meet any of the following conditions: (a)have acquired the trade secret unlawfully; (b)be in breach of a confidentiality agreement or any other duty not to disclose the trade secret; (c)be in breach of a contractual or any other duty to limit the use of the trade secret.“ Das im Sinne einer notstandsartigen Güterabwägung legitime Nutzen eines Geheimnisses ist zwar nicht vorgesehen. In Art. 4 sind dafür konkrete weitere Ausnahmekonstellationen, insbesondere das Whistl e blowing, genannt. Ob und wie sich Befugnisfragen in Zukunft gleichwohl noch auf Rechtfertigungsebene stellen, wird zu diskutieren sein. Erlass in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 18 Abs. 1). Ob dadurch tatsächlich viel gewonnen wird, ist keineswegs sicher. Zweifelsohne ist es begrüßenswert, wenn Unternehmen sich innerhalb der EU darauf verlassen können, dass ihre Geschäftsgeheimnisse geschützt werden und sich die Gesetzgebungsorgane darum bemühen, das in einem möglichst großen, möglichst identischen Umfang zu gewährleisten. Diese neue – und in jedem Fall weitergehende – europäische Einheitlichkeit ist einerseits ein großes Plus. Andererseits zieht allein durch den Trilog noch nicht die Morgendämmerung der Rechtsklarheit herauf. Es droht vielmehr nicht zuletzt aufgrund der teilweise offenen Formulierungen eine Verlagerung altbekannter Probleme in neue Begrifflichkeiten. Unter dem Strich steht damit ein legislativer Ansatz, der grundsätzlich geeignet ist, für mehr rechtliche Klarheit zu sorgen, und der zudem für wirtschaftliches, unternehmerisches Handeln im europäischen Raum einige Vorteile mit sich bringen kann. Ob und wie diese Vorteile durch die konkrete Umsetzung des Vorhabens tatsächlich entstehen, wird allerdings genau zu beobachten F sein. Bewertung: Same same, but different? Als nächste Schritte müssen Rat und Europäisches Parlament den Trilog formell annehmen. Die 1. Lesung im Plenum des Parlaments war für den 13.04.2016 angesetzt. Wird die Richtlinie verabschiedet, entfaltet sie zwar keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, muss aber innerhalb von 24 Monaten nach Dr. Ingo Bott, Rechtsanwalt, Wessing & Partner, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de 8 // Steuerrecht/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Selbstanzeige reloaded „Oh, wie schön ist Panama“ – oder: Wie die Panama Papers die Selbstanzeige erneut in den Blickpunkt rücken Von Dr. Susana Campos Nave Einführung Die Panama Papers haben erneut das Phänomen der Briefkastenfirmen in Steueroasen in den Fokus der medialen Aufmerksamkeit gerückt. Im mitteleuropäischen und westeuropäischen Raum wurden Kinder mit einer berühmten Geschichte über die Reise von zwei Freunden ins schöne Panama in den Schlaf geredet. Dort war alles so viel besser, als man es von zu Hause kannte. Der Himmel war blauer, die Bananen dufteten süßlicher, und man ersehnte das dortige Paradies. Auch Erwachsene fühlen sich gelockt von der Aussicht auf das Leben im Steuerparadies und den sicheren Anker Tax Haven. Die Steuerkonstrukte um Briefkastenfirmen sind jedoch unzulässig und werden aufs Schärfste von der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt. Die Steuerstraftat an sich ist dabei das geringste Problem. Der Abfluss von Milliarden an Steuereinnahmen selbst ist zwar nicht wünschenswert, ist aber nur die Spitze des Eisbergs, der sich darunter verbirgt. Briefkastenfirmen sind im Bereich der organisierten Kriminalität das Handwerkszeug, um illegale Gelder aus Waffen- und Drogenhandel in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Ferne Inseln in der Südsee sind beliebte Standorte für sie. Briefkastenfirmen dienen der Verschleierung der wirtschaftlich © Simon Dannhauer/iStock/Thinkstock/Getty Das Problem Paradies auf Erden? Auch in der fernen Südsee kann es ungemütlich werden. 9 // Steuerrecht/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Berechtigten. Auslandsbeteiligungen sind meldepflichtig, sofern die Beteiligungsgrenzen nach § 138 Abs. 2 AO erreicht sind. Auch § 56a AWV schreibt vor, dass in Deutschland ansässige Personen das Vermögen ihnen zurechenbarer Unternehmen im Ausland zu melden haben. Comeback der Selbstanzeige Erneut rückt damit das fast bedeutungslos gewordene Instrument der Selbstanzeige nach § 371 AO in den Vordergrund. Allerdings wurden die Rahmenbedingungen für Steuerhinterzieher, eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam abzugeben, erheblich verschärft. Die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung unterstreicht das: So hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem Beschluss vom Oktober 2015 das Erscheinen von Presseberichten über den Kauf einer Daten-CD mit Steuerinformationen einer Schweizer Bank als Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Tat als „entdeckt“ galt (Az. 2 Ss 63/15). Bislang war es so, dass erst mit Abgleichung der Bankdaten mit der Steuer akte von einer Tatentdeckung ausgegangen wurde, das war bis dahin der für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Selbstanzeige maßgebliche Zeitpunkt. Die o.g. Vorverlegung der Befreiungsgrenze gilt nicht nur in Bezug auf die genannte Bank, so die Schleswiger Richter, sondern auch auf andere Banken, bei denen nicht deklariertes Kapital liegt. Für den Panama-Fall heißt dies: Schon die aktuelle ausführliche Berichterstattung in den Medien kann den Steuerpflichtigen den Weg zurück in die Legalität erheblich erschweren, wenn nicht gar verbauen, wobei zu betonen ist, dass eine Selbstanzeige, auch wenn sie vom Fiskus als unwirksam angesehen wird, stets strafmildernd wirkt. Zudem ist beachtlich, dass auch von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, sofern die Steuern und Hinterziehungszinsen beglichen werden. Hinweis der Redaktion: Siehe zu den Panama Papers auch den Beitrag von H. Eberhard Simon im Deutschen AnwaltSpiegel, Ausgabe 8/16. (tw) Fazit Die Selbstanzeige dürfte jedoch nur für denjenigen interessant sein, der die Steuerhinterziehung als Bagatelldelikt einstuft und der nach wie vor die „White Collar“-Kriminalität für salonfähig hält, aber dann doch irgendwann, weil kurzfristige Reisen in die Südsee aufwendig sind, zur Steuerlegalität zurückkehren möch- „Erneut rückt das fast bedeutungslos gewordene Instrument der Selbstanzeige in den Vordergrund. Allerdings wurden die Rahmenbedingungen für Steuerhinterzieher, eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam abzugeben, erheblich verschärft.“ te. Diejenigen, die das Nichtdeklarieren von Milliarden verschleiern, nutzen die Steuerhinterziehung als Deckmantel für Taten der Schwerstkriminalität . Neben dem Waffen- und Drogenhandel rückt vor allem die Terrorismusfinanzierung in den Vordergrund. Ab 2017 droht durch den Automatischen Informationsaustauch (AIA) nach OECD-Standard die Offenlegung der Kontendaten und damit auch die Entschleierung der Kontoinhaber. Panama verweigert sich dem jedoch. F Dr. Susana Campos Nave, Rechtsanwältin, Senior Associate, Rödl & Partner, Berlin [email protected] www.roedl.de 10 // Europarecht/Markenrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Handlungsbedarf für Markenrechtsinhaber Im Blickpunkt: Markenstrategie präzisieren, neue Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen Am 23.03.2016 trat die Unionsmarkenverordnung (UMV) in Kraft. Abgesehen von formellen Änderungen wie der Umbenennung der „Gemeinschaftsmarke“ in „Unionsmarke“ und des „Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt“ (HABM) in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO) ergeben sich zahlreiche inhaltliche Neuerungen, die von Markeninhabern unbedingt zu beachten sind. Dies betrifft sowohl den Schutz von Marken, der eine präzisere Anmeldestrategie erforderlich macht, als auch deren verbesserte rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten. Reform des Markenschutzes als Registerrecht Neues Gebührenmodell, Anmeldungen nur noch über die EUIPO Ab sofort ist in der Anmelde(grund)gebühr nur noch eine anstatt drei Klassen enthalten, so dass genauer zu prüfen ist, für welche Klassen tatsächlich Schutz begehrt wird. Jede weitere Klasse verursacht zusätzliche Gebühren (50 Euro für die zweite, 150 Euro für jede weitere Klasse) – die Anmeldegebühren für drei Klassen steigen von 900 Euro auf 1.050 Euro. Dafür sinken die Verlängerungsgebühren – bei der Verlängerung für drei Klassen etwa um 300 Euro. Zu berücksichtigen ist, dass die Anmeldung von Unionsmarken zukünftig nicht mehr über die nationalen Markenämter, sondern nur noch direkt beim EUIPO vorgenommen werden kann. „What you see is what you get“ – wer nicht handelt, riskiert Rechtsverluste Auch bezüglich der anzumeldenden Waren und Dienstleistungen ist eine präzise Strategie erforderlich, um Schutzlücken zu vermeiden. Bereits 2012 wurde durch den EuGH in dem Urteil „IP-Translator“ (19.06.2012 – C-307/10) klargestellt, dass die eingetragene Unionsmarke nur noch für Waren und Dienstleistungen geschützt ist, die unter die wörtliche Bedeutung allgemeiner Begriffe fallen („what you see is what you get“). Art. 28 Abs. 5 UMV kodifiziert diese Rechtsprechung und erweitert sie auf Marken, die vor der genannten EuGHEntscheidung angemeldet wurden. Da ein Großteil der Markeninhaber derartige allgemeine Begriffe verwendet hat, um dadurch einen möglichst großen Schutz zu erlangen, ist diese Änderung von großer praktischer Relevanz. Von der wörtlichen Bedeutung der Nizzaer Klassenüberschriften nicht umfasst sind beispielsweise in Klasse 10 Ohrstöpsel [Gehörschutz], Saugflaschen, Schnuller für Säuglinge, in Klasse 25 Absätze [für Schuhe], Einlegesohlen, Schuhsohlen oder in Klasse 30 Pudding, des Weiteren Nudelgerichte, Sushi, Bindemittel für Kochzwecke, Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle, Stärke für Nahrungszwecke, Speiseeispulver. Hier ist der Markenschutz allein durch die wörtliche Bedeutung der allgemeinen Oberbegriffe der jeweiligen Nizza-Klassen nicht mehr gegeben. © MileA/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Thomas C. Körber und Dr. Tudor Vlah, LL.M. Achtung, Pudding! Für den Schutz vieler Marken ist seit Inkrafttreten der UMV eine präzisere Anmeldestrategie erforderlich. Für Unionsmarken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden und für die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind (etwa alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], Klasse 33), kann noch bis zum 24.09.2016 eine Erklärung vom Markeninhaber eingereicht werden, dass auch bestimmte Waren und 11 // Europarecht/Markenrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Dienstleistungen umfasst sein sollen, die nicht unter die jeweilige wörtliche Bedeutung der Klassenüberschrift fallen. Infolgedessen wird das Markenregister entsprechend geändert. Für alle betroffenen Marken, für die bis dahin keine entsprechende Erklärung abgegeben wird, reduziert sich der Schutzumfang automatisch auf die wörtliche Bedeutung der Begriffe. Umso wichtiger ist es daher, Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse möglichst zeitnah zu überprüfen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dabei empfiehlt sich ein schnelles Vorgehen, da alle Markenbenutzungen durch Dritte, die bis zur Änderung des Registers erfolgen, auch danach einen gewissen Vertrauensschutz im Hinblick auf die geänderten Begriffe genießen, Art. 28 Abs. 9 UMV. Ab dem 01.10.2017 entfällt das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit Ab dem 01.10.2017 wird für die Anmeldung einer Unionsmarke die grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich sein. Es ist davon auszugehen, dass nicht traditionelle Marken wie beispielsweise Geruchsmarken, Geschmacksmarken, haptische Marken oder einfache Töne Schutz erlangen können. Ausreichend wird sein, dass das Zeichen „in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden“ kann, „soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist“ (Art. 4 i.V.m. Erwägungsgrund 9 der UMV). Die genauen Anforderungen werden durch das EUIPO bis zum Inkrafttreten der Änderung noch konkretisiert. Durchsetzung von Marken Erleichtertes Vorgehen gegen Produktpirateriewaren im Transit Änderungen ergeben sich auch bei der Durchsetzung von Marken, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Transit von Produktpirateriewaren (Pirateriewaren, die den Zoll nicht passiert haben). Dieser konnte bisher nur als „Anbieten“ oder „Inverkehrbringen“ verfolgt werden. Der EuGH setzte hierfür voraus, dass die Waren dazu bestimmt waren, in der Union in Verkehr gebracht zu werden (Urteile vom 01.12.2011, C-446/09 und C-495/09 – „Philips“ und „Nokia“). Der Markeninhaber trug die Beweislast für diese Voraussetzung, so dass die Hürden in der Praxis höher waren. Der neue Art. 9 Abs. 4 UMV regelt nun zusätzlich das „Verbringen“ als eigenständige Verletzungshandlung. Demnach ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Markeninhaber bereits dann gegen Waren im Transit vorgehen kann, wenn diese eine Marke aufweisen, die mit der Unionsmarke identisch oder in ihren wesentlichen Aspekten von dieser nicht zu unterscheiden ist. Diese Berechtigung erlischt erst, wenn der zollrechtliche Anmelder oder Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen. Dies stärkt die Rechte des Markeninhabers erheblich. Flankiert wird diese Regelung durch Art. 9a UMV, der nun auch gesetzlich regelt, dass gegen Vorbereitungshandlungen wie das Inverkehrbringen von Etiketten und Anhängern, die auf den Waren noch nicht angebracht sind, oder entsprechend gekennzeichnete Verpackungen vorgegangen werden kann. Damit erhält der Markenin- haber weitergehende Möglichkeiten, Plagiate rechtlich zu verfolgen, von denen er in der Praxis regen Gebrauch machen sollte. Erweiterung des Schutzes auf die Benutzung als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung Eine erhebliche Erweiterung des Schutzbereichs erfährt die Unionsmarke im Hinblick auf die rechtsverletzende Benutzung. Bisher konnte auf Basis von Gemeinschaftsmarken – sowie auch deutscher Marken – nur gegen eine markenmäßige Benutzung, also eine Benutzung als Marke, vorgegangen werden. Art. 9 Abs. 2d der Unionsmarkenverordnung erweitert nun den Schutz der Unionsmarken auf die Benutzung als „Handelsname oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung“. Fazit und Ausblick Markeninhaber sollten unbedingt und möglichst kurzfristig – wenn noch nicht geschehen – ihr Markenportfolio durchleuchten. Sofern sie in dem jeweiligen Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis auf allgemeine Begriffe zurückgegriffen haben, was häufig der Fall sein dürfte, sollten sie prüfen, ob sie den automatischen Rechtsverlust durch eine entsprechende fristgemäße Eingabe beim EUIPO abwenden wollen. Die wörtliche Auslegung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses und die geänderte Gebührenstruktur machten eine präzisere Markenstrategie erforderlich. Markeninhaber, die Opfer von Produktpiraterie sind, dürften sich über die Neuregelung zum Transit freuen. Sie sollten dieses zusätzliche Instrument zur Pirateriebekämpfung nutzen. Interessant wird sein, wie das EUIPO die Anmeldung von neuen Mar- 12 // Europarecht/Markenrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 ANZEIGE kenformen wie Geschmacksmarken und die genauen Voraussetzungen konkretisieren wird. Vermutlich wird die Eintragungspraxis am Anfang etwas weniger streng sein, so dass zu empfehlen ist, möglichst frühzeitig von diesen Anmeldeerleichterungen Gebrauch zu machen. Am 12.01.2016 trat zudem die Markenrechtsrichtlinie (EU 2015/2436) in Kraft, die innerhalb von drei Jahren durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Diese sieht parallele Änderungen wie etwa die Erweiterung des Schutzes nationaler Marken auf unternehmenskennzeichenmäßige Benutzungen (Art. 10 Abs. 3d EU 2015/2436) vor. Insoweit werden auch auf der Ebene des nationalen Rechts weitergehende Harmonisierungen – möglicherweise auch mittelbar im Hinblick auf Unternehmenskennzeichen, die bisher nicht EU-weit harmonisiert sind – erfolgen. F 7. Deutscher Human Resources Summit 27./28. Oktober 2016 | Frankfurt am Main Strategische Inspiration für Führungskräfte und Personalverantwortliche – geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste – Keynotespeakerin Janina Kugel, Mitglied des Vorstands, Siemens AG QUERDENKEN Dr. Thomas C. Körber, Rechtsanwalt, Partner ARNECKE SIBETH, Frankfurt am Main [email protected] www.arneckesibeth.com Mitveranstalter Dr. Tudor Vlah, LL.M., Rechtsanwalt, Associate ARNECKE SIBETH, Frankfurt am Main Partner für das interaktive Voting [email protected] www.arneckesibeth.com Initiator Veranstalter Förderer Medienpartner MEDIA SOLUTION S Stellenmarkt Cornelia Klaas | Telefon: 069 75 91-32 09 | E-Mail: [email protected] www.deutscher-hr-summit.de 13 // Produkthaftungsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Die ganze Bandbreite im Blick behalten Eine Rechtsprechungsübersicht zu den aktuellen Entwicklungen in der Praxis des Produkthaftungsrechts Ein Gastbeitrag von Donata Freiin von Enzberg und Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW) Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten produkthaftungsrechtlichen Entscheidungen seit dem Beginn des Jahres 2014 bis heute. Am 25.02.2014 hat der BGH sich mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber eines Stromnetzes, der Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornimmt, bei Überspannungsschäden an Elektrogeräten und Heizung des Endabnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdhaftG) haftet. Nach einem Stromausfall trat im Hausnetz des Klägers, welcher mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz des Beklagten angeschlossen war, eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei Protective-Earth-Neutral(PEN)-Leitern in der Nähe des Hauses des Klägers. Während das AG Wuppertal die Herstellereigenschaft des Netzbetreibers im Sinne des § 4 ProdHaftG ablehnte, bestätigte der BGH die Entscheidung der Berufungsinstanz und erklärte, dass ein Stromnetzbetreiber dann Hersteller im Sinne des ProdHaftG sei, wenn er Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornehme, da er anders als ein reines Lieferungs- oder Weiterverteilungsunternehmen die Eigenschaft des Produkts Elektrizität entscheidend verändere. Nach richtlinienkonformer Auslegung des Herstel- © bdspn/iStock/Thinkstock/Getty Images Produkthaftung für Überspannungsschäden Der Herzschrittmacher – eines von vielen Produkten, zu denen es wichtige Produkthaftungsentscheidungen von Gerichten gab. lerbegriffs setzt dieser grundsätzlich das „Erzeugen eines Produktes“ gemäß § 2 ProdHaftG voraus. Mit dem Begriff des Herstellers seien damit alle Personen gemeint, die in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts beteiligt gewesen seien. Für die Abgrenzung sei entscheidend, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen werde oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt erfolge. Durch die Transformation auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Netzverbrauchern, würde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber in entscheidender Weise verändert, weil nur nach der Transformation die Elektrizität für den Netzverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei. Der BGH lehnte auch einen Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ab, da der Strom nicht mit 14 // Produkthaftungsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht wurde, sondern erst mit der Belieferung des Endverbrauchers über den Netzanschluss. Ein Inverkehrbringen setzt voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird. Da sich aus der Niederspannungsverordnung ergibt, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqualität am Netzanschluss verantwortlich ist, beginnt die Nutzung durch den Netzverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten beim Netzanschluss und setzt eine Fehlerfreiheit zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizitätsversorgungsnetzwerk der allgemeinen Versorgung voraus. EuGH zur Vereinbarkeit des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG mit der Produkthaftungsrichtlinie Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH hat der EuGH am 20.11.2014 über die Vereinbarkeit des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG mit der Produkthaftungsrichtlinie entschieden. Dieser Anspruch sieht vor, dass ein Geschädigter unter bestimmten Umständen von einem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft über die dem Unternehmer bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle verlangen kann. Unklar war, ob dieser Auskunftsanspruch mit der Produkthaftungsrichtlinie vereinbar ist, welche eine Harmonisierung des gemeinschaftsweiten Produkthaftungsrechts beabsichtigt. Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie bestimmt, dass Ansprüche eines Geschädigten aufgrund von Vorschrif- ten unberührt bleiben, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Produkthaftungsrichtlinie bereits bestanden haben. Der Auskunftsanspruch des § 84a AMG, für den es keine Entsprechung in der Produkthaftungsrichtlinie gibt, wäre dann ohne weiteres wirksam, wenn der Bereich der Arzneimittelhaftung, der durch den deutschen Gesetzgeber bereits vor Inkrafttreten der Produkthaftungsrichtlinie geregelt wurde, durch Art. 13 insgesamt aus dem Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie ausgeschlossen worden wäre. Würde man Art. 13 Produkthaftungsrichtlinie hingegen als Stichtagslösung verstehen, wären auch Änderungen des AMG nach Inkrafttreten der Produkthaftungsrichtlinie an dieser zu messen. Der EuGH hat nun allerdings argumentiert, dass § 84a AMG keine Beweiserleichterung verschaffe, sondern lediglich die Frage der Beweismittelerlangung beträfe. Dies sei ein Bereich, der durch die Produkthaftungsrichtlinie nicht berührt würde. Für den EuGH kam es daher nicht auf die Frage an, ob Art. 13 Produkthaftungsrichtlinie eine Bereichsausnahme oder eine Stichtagslösung darstellt. Haftung für einen Titan-Cage bei fehlender CE-Kennzeichnung Der Klägerin des vom OLG Frankfurt am Main am 13.01.2015 entschiedenen Falls wurde nach einem Bandscheibenvorfall ein von der Beklagten hergestellter Titan-Cage eingesetzt. Nachdem die Klägerin zunächst beschwerdefrei blieb, brach der Cage bereits kurze Zeit nach der ersten Operation, so dass sich die Klägerin einer erneuten Operation unterziehen musste. Die Beklagte hatte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 MedProdG den Cage ohne die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Nun hatte sich das OLG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bereits die fehlende CE-Kennzeichnung die Beklagte zum Schadenersatz verpflichten könne. Das OLG stellte zunächst fest, dass das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts ohne CE-Kennzeichnung eine Schutzgutverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Allerdings scheiterte eine Inanspruchnahme der Beklagten auf dieser Grundlage daran, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlenden CE-Kennzeichnung und dem konkreten Schaden nicht feststellbar war. Eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises kam der Klägerin nicht zugute, da nach Ansicht des OLG nicht angenommen werden könne, dass die Zertifizierung gerade wegen konstruktiver Defizite unterblieb. Haften musste die Beklagte aber gleichwohl als Herstellerin des Cages gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Vorlagebeschluss des BGH zur Haftung des TÜV Rheinland als benannte Stelle Die juristische Aufarbeitung des durch den mittlerweile insolventen französischen Hersteller PIP ausgelösten Skandals um mangelhafte Silikongelbrustimplantate beschäftigte die Gerichte und führte am 09.04.2015 zu einer Vorlageentscheidung des BGH. Aufgrund der Insolvenz des Herstellers bemühten sich die Geschädigten, Ersatz von anderen Beteiligten, unter anderem dem TÜV Rheinland, zu erlangen. Der TÜV Rheinland hatte als benannte Stelle die Konformitätsbewertung für die Implantate nach dem MedProdG durchgeführt. Die Klägerin hatte behauptet, der TÜV Rheinland habe bei dieser Bewertung die ihm obliegenden Pflichten verletzt. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Der BGH sah 15 // Produkthaftungsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 sich jedoch gehindert, die Frage zu entscheiden, ob eine fehlerhafte Konformitätsbewertung gemäß § 6 Abs. 2 MedProdG eine deliktische Haftung auslöse, da es hierfür darauf ankomme, ob diese Vorschrift ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle, was wiederum von der Interpretation der Medizinprodukterichtlinie abhinge. Insoweit schien der BGH dazu zu tendieren, dass die Konformitätsbewertung auch dem Schutz der Patienten vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und Körperverletzungen diene. Zudem hing es von der Interpretation der Richtlinie ab, ob und – wenn ja – in welchem Umfang die benannte Stelle Prüfungspflichten träfen. Daher hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Konformitätsbewertung nach der Medizinprodukterichtlinie bezwecke, dass die benannten Stellen gegenüber den Geschädigten hafteten. Zudem soll der EuGH entscheiden, ob den genannten Stellen eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht vorzuschreiben ist und ob insoweit eine Pflicht besteht, Geschäftsunterlagen zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen. Sollte der EuGH diese Fragen bejahen, würde dies zu einem erheblich höheren Haftungsrisiko der benannten Stellen führen. EuGH zur Produkthaftung bei Fehlerhaftigkeit eines Herzschrittmachers In seinem Urteil vom 05.03.2015 hatte der EuGH zu der Definition von Serienfehlern sowie den „Ein- und Ausbaukosten“ bei Herzschrittmachern zu entscheiden. In den der Vorabentscheidung zugrundeliegenden Fällen des BGH hatte ein Medizintechnikunternehmen Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverter-Defibrillatoren (ICDs) in die Europäische Union eingeführt und dort ver- trieben. Bei einer Qualitätskontrolle wurde festgestellt, dass die Herzschrittmacher einem sukzessiven Verfall unterlagen, was zur vorzeitigen Batterieerschöpfung der Herzschrittmacher ohne Vorwarnung führen konnte. Die ICDs konnten aufgrund eines Bauelementfehlers eine etwaige lebensgefährliche Herzrhythmusstörung gegebenenfalls nicht erkennen, mit der Folge, dass sie keinen das Leben des Patienten rettenden Schock abgaben. Das Unternehmen empfahl daher den Ärzten den Austausch der Herzschrittmacher bei den Patienten oder die Deaktivierung der Magnetfunktion der ICDs und verpflichtete sich, kostenlose Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen. Zwei Krankenkassen haben Ansprüche auf Ersatz der Kosten im Zusammenhang mit der Operation zum Austausch der Herzschrittmacher bzw. des ICDs, welche von den betroffenen Patienten auf sie übergegangen waren, gegen das Medizintechnikunternehmen geltend gemacht. Der EuGH wies nun darauf hin, dass ein Produkt nach Art. 6 Abs. 1 der Produkthaftungsrichtlinie fehlerhaft sei, wenn es nicht die Sicherheit böte, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung dieses Produkts, seines Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden könne, und des Zeitpunkts, zu dem es in den Verkehr gebracht worden sei, zu erwarten berechtigt sei. Bei medizinischen Geräten seien die berechtigten Anforderungen an ihre Sicherheit in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch. Aufgrund der Möglichkeit eines auch schweren Personenschadens könnten im Fall der Feststellung eines Fehlers Produkte derselben Produktgruppe als fehlerhaft eingestuft werden. Ein Fehler des einzelnen Produkts müsse dann nicht nachgewiesen werden. Weiter führt der EuGH aus, dass der Hersteller für einen Schaden, der durch Tod und Körperverletzung infolge des Fehlers seines Produkts verursacht worden sei, eine angemessene und vollständige Entschädigung des Geschädigten sicherstellen müsse. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzung verursachten Schadens“ i.S.v. Art. 9 Satz 1a der Produkthaftungsrichtlinie sei im Hinblick auf die von dieser Richtlinie verfolgten Ziele des „Der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Konformitätsbewertung nach der Medizinprodukterichtlinie bezwecke, dass die benannten Stellen gegenüber den Geschädigten hafteten.“ Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Der Schadenersatz umfasse dabei alles, was erforderlich sei, um die Schadenfolge zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu erwarten berechtigt sei. Bei fehlerhaften medizinischen Geräten wie Herzschrittmachern und ICDs solle der Schadenersatz daher unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen, soweit keine andere, weniger kostenintensive Möglichkeit der Schadenbehebung existiere. Dieser Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie durch den EuGH folgend, hat der BGH in zwei Entscheidungen vom 09.06.2015 den streitgegenständlichen Herzschrittmacher und das ICD nunmehr als „feh- 16 // Produkthaftungsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 lerhaft“ im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG eingestuft und die Austauschkosten für den Herzschrittmacher als einen „durch Körperverletzung verursachten Schaden“ i.S.d. § 1 Abs. 1 ProdHaftG eingestuft. Hinsichtlich des ICDs hat der BGH die Sache zur tatrichterlichen Ermittlung der Frage, ob eine Deaktivierung statt eines Austauschs des ICDs möglich wäre, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. BGH zur Produktkennzeichnung von Elektrogeräten (Kopfhörerkennzeichnung) Mit den Anforderungen an die Kennzeichnungspflichten beim Vertrieb von Elektrogeräten hat sich der BGH in seinem Urteil vom 09.07.2015 beschäftigt. In dem streitgegenständlichen Fall begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung des Inverkehrbringens von kennzeichnungspflichtigen Kopfhörern. Diese seien nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG gekennzeichnet, da sich die Produktkennzeichnung lediglich auf einem Fähnchen befinde, welches um die Kabel geklebt sei. Dies sei keine „dauerhafte“ Anbringung i.S.d. § 7 Satz 1 ElektroG. Der BGH entschied, dass die Kennzeichnungspflicht aus § 7 Satz 1 ElektroG eine den Schutz der Mitbewerber bezweckende Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG sei. Eine Kennzeichnung eines Elektrogeräts sei dann als „dauerhaft“ anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweise und auch sonst nicht unschwer zu entfernen sei. Das Merkmal der „Dauerhaftigkeit“ bestimme sich dabei nach Art. 11 Abs. 2 der RL 2002/96/EG und der deutschen Fassung der Europäischen Norm DIN EN 50419:2006 Dies sei bei einer Kennzeichnung auf einem Plastikaufkleber am Kabel eines Kopfhörers nicht der Fall, wenn sie aus Sicht des Verwenders störend seien und durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könnten. OLG Stuttgart zum Umfang von Instruktionspflichten trotz TÜV-Prüfung In seinem Urteil vom 13.08.2015 hat das OLG Stuttgart die einen Hersteller von Bodylifts für Fahrzeuge treffenden Instruktionspflichten konkretisiert. Das OLG entschied, dass der Verkäufer eines Bodylifts darauf hinzuweisen habe, dass zwischen Lenksäule und Crashbügel ein Abstand verbleiben müsse, da die Gefahr eines Bruchs der Lenksäule bestehe, wenn diese den Crashbügel berühre. Der Hersteller sei verpflichtet, auf Gefahren hinzuweisen, die sich trotz ordnungsgemäßer Herstellung aus der Verwendung der Sache ergäben. Dies umfasse auch den naheliegenden Fehlgebrauch. Der Umfang der Instruktionspflichten hinge dabei im Einzelfall von der Größe der Gefahr ab. Insbesondere bei Gefahren für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seien erhöhte Anforderungen sowohl an die Informationsgewinnung als auch an die Informationsgestaltung zu stellen. So habe der Hersteller den vorhersehbaren Fehlgebrauch in sämtlichen Modellen, für die der Einbau zugelassen sei, zu testen. Auch die Zulassung durch den TÜV entbinde den Hersteller nicht von seinen eigenen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten. OLG Brandenburg zum produkthaftungsrechtlichen Fehlerbegriff bei ECE-Zertifizierung Den produkthaftungsrechtlichen Fehlerbegriff und kaufvertragsrechtlichen Mangelbegriff hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 14.12.2015 konkreti- siert. Der Kläger machte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Verkäufer eines Motorradhelms geltend, die ihm durch das Zerbrechen des erworbenen Helms bei einem Unfall entstanden waren. Der erworbene Motorradhelm war nach der ECE-Norm 22.05 zertifiziert und als ein solcher beworben worden. Der Sachverständige bestätigte, dass der verkaufte Helm die nach der ECE 22.05 konkretisierte Beschaffenheit aufwies. Diese verlange nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ein Helm bei unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbreche, solange solche Brüche nicht „gefährlich“ seien. Insbesondere dürften sich keine scharfkantigen Schnittkanten ergeben, die zu Schnittverletzungen führen könnten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. F Die Klage wurde daher abgewiesen. Donata Freiin von Enzberg, Rechtsanwältin, Associate, Taylor Wessing, Hamburg [email protected] www.taylorwessing.com Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW), Rechtsanwalt, Partner, Taylor Wessing, Hamburg [email protected] www.taylorwessing.com 17 // Marktplatz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Als Schnellboot an die Marktspitze Greenberg Traurig ist seit einem halben Jahr in Deutschland am Start: Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Christian Schede Vor etwa neun Monaten wurde im Rechtsmarkt bekannt, dass die 14 Partner und über 40 Associates des Berliner Olswang-Büros komplett wechseln und für die US-Kanzlei Greenberg Traurig ein Büro in Deutschland eröffnen werden. Seitdem ist viel passiert – unter anderem sind in London initiierte Fusionsgespräche mit der britischen Sozietät Berwin Leigthon Paisner jüngst geplatzt. Grund genug also, um nach sechs Monaten eine erste Bilanz zu ziehen. Thomas Wegerich sprach mit Dr. Christian Schede. Deutscher AnwaltSpiegel: Greenberg Traurig ist inter national eine Größe mit weltweit 1.900 Berufsträgern und jetzt 38 Standorten, in Deutschland aber weitgehend unbekannt. Wie gehen Sie damit um? Schede: Nun, es ist ja so, dass wir im Markt durchaus als Schnellboot unter den führenden Großkanzleien bekannt sind – und in den ersten sechs Monaten hat sich auch sehr viel getan. Schon die Nachricht über unseren Wechsel hatte sich im Markt wie ein Lauffeuer verbreitet. Inzwischen sind auch alle Anwaltsverzeichnisse umgestellt und führen uns unter „Greenberg Traurig“ in den Spitzenpositionen in Deutschland – ob bei M&A und Finanzierung für die Immobilienbranche oder bei Technologie und Medien. Und auf den für uns relevanten Branchentreffpunkten ist Greenberg Traurig inzwischen als Marke gesetzt. Deutscher AnwaltSpiegel: Das Berliner Büro hatte sich schon unter der Olswang-Brand hervorragend entwickelt. Weshalb fiel die Entscheidung für einen Newcomer im deutschen Rechtsmarkt und nicht für eine hier bereits etablierte Sozietät? Schede: Natürlich haben wir uns umgeschaut, und es ist bekannt, dass wir im vergangenen Jahr auch mit anderen Häusern Gespräche geführt haben. Die Option, mit der eingespielten Mannschaft des Berliner Büros eine Stand-alone-Lösung anzugehen, haben wir schnell verworfen. Denn unsere Mandanten sind seit jeher international – deshalb müssen auch wir global aufgestellt sein. Und die Nachwuchstalente, die wir gewinnen wollen, suchen ein internationales Umfeld. Ausschlaggebend für unsere Entscheidung für Greenberg Traurig war jedoch der klar erkennbare strategische und kulturelle Fit: Greenberg Traurig bietet uns eine seltene Kombination von globaler Präsenz und vollständiger Integration mit lokaler unternehmerischer Entscheidungsfreiheit. Dies und die Tatsache, dass es keine Vorgaben eines zentralen Managements gibt, bieten uns die Chance zum selbstbestimmten Wachstum. Schließlich: Beratungsprodukte, Karrierewege und Selbstverständnis – all das passt erkennbar zueinander. Deutscher AnwaltSpiegel: Wie war seinerzeit die Reaktion der Mandanten, und wie hat sich im vergangenen halben Jahr Ihr Geschäft entwickelt? Schede: Lassen Sie es mich so formulieren: Für unsere Mandanten ist nicht in erster Linie entscheidend, unter welcher Flagge wir segeln – hier sind meine Partner und ich durchaus sehr selbstbewusst. Das liegt daran, dass viele unserer Mandanten bereits langjährige Weggefährten von uns sind. Es kam so, wie wir es erwartet hatten: Unsere Mandanten haben uns schon zum Start ein sehr positives Feedback gegeben. Inzwischen können wir sagen: Unsere Mandanten sind uns alle gefolgt und erkennen die Chance, die unsere neue globale Aufstellung auch ihnen eröffnet. Deutscher AnwaltSpiegel: Wie habe ich mir den inzwischen ja schon fortgeschrittenen Integrations prozess der Berliner Einheit in das Gefüge einer internationalen Großkanzlei vorzustellen? Schede: Entscheidend war das rasche Kennenlernen aller Beteiligten über möglichst viele Kanäle. Schon zur Eröffnung im Oktober waren etwa 30 Partner aus den USA, London, Tel Aviv, Schanghai, Warschau und Amsterdam hier in Berlin. Bereits im Oktober gab es gemeinsame Auftritte der Immobilienteams aus den USA und den europäischen Standorten bei der Expo Real in München 18 // Marktplatz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 und jüngst bei der MIPIM in Cannes. Auch bei der Berlinale präsentierte sich unser Media- & EntertainmentTeam zusammen mit Partnern aus Amerika und europäischen Standorten. Auch bei unseren Veranstaltungen für die Technologiebranche in Berlin und München waren wir international repräsentiert. Natürlich sind auch unsere deutschen Partner viel gereist, um uns in den verschiedenen internationalen Büros, einschließlich derer in den USA, zu präsentieren und zu vernetzen. Im April trafen sich zum ersten Mal alle europäischen Associates in Warschau, gefolgt vom ersten europäischen Partnertreffen. So war es keine Überraschung, dass es schnell zu gemeinsamen Pitches mit unseren neuen Partnern kam. Das hat alles wirklich sehr gut funktioniert. Players sind, dann zeigt das die Richtung an. Greenberg Traurig ist als starke M&A-Praxis nicht nur in den Wirtschafts- und Finanzzentren New York, London und Schanghai präsent, sondern auch in den TechnologieHubs Silicon Valley, Miami, Tel Aviv und Seoul – als einzige Kanzlei weltweit übrigens. Unter den mehr als 30.000 Mandanten von Greenberg Traurig sind sehr viele, die Interesse am deutschen Markt und an Investitionen in Deutschland haben. Das starke Interesse gilt auch der umgekehrten Blickrichtung: Gemeinsam mit meinen deutschen Partnern kann ich unseren Mandanten jetzt auf einer weltweiten Plattform den Zugang zu so wichtigen Märkten wie den USA und Asien bieten – und zwar aus einer Hand. Deutscher AnwaltSpiegel: Welche strategischen Zielsetzungen verfolgen Sie im deutschen Rechtsmarkt? Schede: Wir sind schon heute eine Transaktionskanzlei. Das macht etwa 70% unseres Geschäfts aus. Und klar ist: Corporate und M&A werden bei unserer weiteren Entwicklung im deutschen Markt ein starker Treiber sein und bleiben. Hinzu kommt natürlich unsere exzellente Positionierung in den Bereichen Medien und Technologie sowie Immobilien und Infrastruktur. Hier sind wir bekannt für unsere Branchenexpertise, und diese werden wir kontinuierlich weiterentwickeln. Deutscher AnwaltSpiegel: Sind weitere Standorte in Deutschland geplant? Schede: Wir haben keine Denkverbote und sind offen für neue Entwicklungen. Ich kann sagen, dass wir bisher sehr gut damit fahren, unser deutschlandweites Geschäft von Berlin aus zu betreiben. Das haben auch unsere Partner von Greenberg Traurig so gesehen: Die Kanzlei hatte sich seit etwa zehn Jahren nach einer passenden Einstiegsmöglichkeit im deutschen Rechtsmarkt umgeschaut. Unsere amerikanischen Kollegen teilen unsere Einschätzung, dass Berlin für die zukunftsorientierten Branchen der deutschen Volkswirtschaft schon heute und erst recht in Zukunft ein zentraler Standort ist und sein wird. So gesehen, ist unser Start in Berlin auch ein starkes Signal für den hiesigen Rechtsmarkt: Der Trend, dass sich Anwaltskanzleien aus der Hauptstadt verabschieden, ist gebrochen. Deutscher AnwaltSpiegel: Wo liegt das Potential für strategisches Wachstum auf der internationalen Plattform Greenberg Traurig? Schede: Wenn Sie sehen, dass Greenberg Traurig in den USA die Nr. 1 im Bereich Immobilien ist und wir mit dem deutschen Büro jetzt vollintegrierter Teil eines Global Deutscher AnwaltSpiegel: Als kurze Nachfrage: Sie gehen mit der Option möglicher weiterer Standorte in Deutschland also rein opportunistisch um? Schede: Ja, wir haben hier keinen Masterplan für einen weiteren Standort. Den benötigen wir auch nicht, denn nicht der Standort ist entscheidend, sondern die Topqualität neuer Mitstreiter auf der fachlichen wie der menschlichen Ebene. Deutscher AnwaltSpiegel: Um das aufzugreifen: Welche personelle Größe erwarten und planen Sie für Ihre Sozietät in ein bis zwei Jahren? Schede: Auch hier gehen wir möglicherweise anders vor als unsere Wettbewerber. Wir planen eine bestimmte Größe der Sozietät nicht auf dem Reißbrett – und sind gleichwohl in jedem Jahr um etwa 20% gewachsen. Aber wenn Sie nach meiner Prognose fragen: Ich sehe uns in Berlin in zwei bis drei Jahren bei etwa 70 bis 80 Anwälten und einem Wachstum von 10% bis 20% pro Jahr. Auch danach sehe ich Raum für qualitätsorientiertes Wachstum in Deutschland. Deutscher AnwaltSpiegel: Wie schätzen Sie das Wett bewerbsumfeld ein? Schede: Es ist nicht zu übersehen, dass es viele Kollegen gibt, die gute Ideen rasch aufgreifen. Wir müssen also mit unseren neuen Ideen und Produkten immer sehr schnell an den Markt, das ist heute wichtig. Dabei schätzen unsere Mandanten uns vor allem als Sparringspartner für die Strukturierung und „rechtliche Verpackung“ von neuen Geschäftsmodellen – so zum Beispiel bei der jüngst prämierten Beratung einer großen deutschen 19 // Marktplatz Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 ANZEIGE Wohnungsplattform beim Einstieg in den Markt der Energieversorgung. Im Kern ist es so: Das größte Asset im Wettbewerb sind die eigenen Talente, die müssen Sie finden und langfristig binden. Für uns sprechen insoweit sicher unsere offene und hierarchielose Kultur, die starke Identifizierung unserer Associates mit der Sozietät und unser Ausbildungsprogramm, das individuelle Kurse, Seminare, Coachings und interne Fortbildung vereint. Deutscher AnwaltSpiegel: Mit Blick auf den Rechtsmarkt insgesamt: Wie beurteilen Sie das sich wandelnde Kräfteverhältnis zwischen Rechtsabteilungen und K anzleien? Schede: Viele der General Counsels, die heute in Unternehmen Verantwortung tragen, sind durch die gleiche Schule der Großkanzleien gegangen wie wir. Das verbindet im besten Fall und schafft die Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Miteinander. Wir als Berater müssen uns mehr denn je fragen: Wo kann ich dem Mandanten aufgrund meiner breiten Erfahrung in bestimmten Rechtsgebieten und Branchen einen Mehrwert bieten? Ganz sicher nicht bei den „Commodities“, bei Beratungsangeboten „von der Stange“. Wohl aber dort, wo es darum geht, für die Unternehmen als Trusted Business Advisor zur Stelle zu sein, und zwar auf Augenhöhe, entweder als verlängerte Werkbank oder als kreativer Ideengeber. Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Schede, vielen Dank für die Einblicke, die Sie unseren Lesern gewährt h aben. Wir werden die weitere Entwicklung von Greenberg Traurig im deutschen Rechtsmarkt aufmerksam verfolgen. F NEU seit Juli 2015 Jetzt kostenlos abonnieren! Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. Herausgeber: Partner: Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag Karin Gangl Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17 [email protected] Intellectual-Property_130x163_DAS_Anzeige.indd 1 03.05.2016 16:40:06 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Rechtsmarkt Weiter, immer weiter – nächster Stopp Singapur: Dentons und Rodyk formalisieren Zusammenschluss Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons und die singapurische Kanzlei Rodyk – die älteste und eine der angesehensten Kanzleien in Singapur – haben ihren Zusammenschluss formalisiert als Folge des Partnerbeschlusses beider Kanzleien im November 2015. Durch diesen und den vorangegangenen Merger im Jahr 2015 ist Dentons mit über 85 Standorten in der Region die führende globale Wirtschaftskanzlei im Pazifik-Raum. Mit etwa 7.300 Anwälten in über 55 Ländern weltweit bietet Dentons ihre Beratungsleistungen an. Rodyk ergänzt die bestehende Dentons-Expertise in fünf Kernpraxisgruppen: Gesellschaftsrecht, Finanzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Technologie, Prozessrecht und Schiedsverfahren sowie im Immobilienwirtschaftsrecht. Da Rodyk als etablierter Name im singapurischen Rechtsmarkt eingeführt ist und Dentons nach eigener Aussage verantwortungsbewusste Strategie der Markenmigration stützt, wird die Kanzlei in Singapur zukünftig Dentons Rodyk heißen. Damit wird die lokale Identität der mehr als 100 Jahre alten Kanzleimarke in Singapur mit der globalen Reichweite von Dentons verknüpft. Insgesamt bleibt der globale Ansatz von Dentons bestehen: Die Kanzlei wird weiterhin Dentons heißen. Nur innerhalb Chinas bleibt der Name Dacheng. (tw) Deals GSK begleitet Fay Projects GmbH bei Verkauf der Projekt entwicklung Europe Plaza in Stuttgart an Real I.S. GSK Stockmann + Kollegen hat die Fay Projects GmbH bei dem Verkauf ihrer Projektentwicklung Europe Plaza am Stockholmer Platz 1 im neuen Stuttgarter Europaviertel an Real I.S. beraten. Die Projektentwicklung umfasst ein Areal von ca. 4.150 Quadratmetern und soll im ersten Quartal 2017 fertiggestellt werden. Die gemischt genutzte Immobilie hält mit einer Mietfläche von 17.300 Quadratmetern Flächen für Büro, Handel und Gastronomie bereit. Der Pharmakonzern Celesio ist mit einer Mietfläche von über 10.500 Quadratmetern der größte Mieter des Europe Plaza. Insgesamt sind über 80% bereits vermietet. GSK Stockmann + Kollegen hat den Verkäufer bei der Transaktion umfassend rechtlich beraten, insbesondere bei den Verhandlungen der Forward-Deal-Struktur, der steuerlichen Struktur sowie bei der bauvertraglichen Gestaltung. Berater Fay Projects GmbH – GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Olaf Schmechel (Federführung, Real Estate), Jennifer Bierly, LL.M., (Corporate), Dr. Oda Wedemeyer (Bau- und Architektenrecht), Dominik Berka (Tax). (tw) Ashurst an der Seite von Berenberg bei Finanzierung des Erwerbs der Telio Gruppe durch die DBAG Ashurst hat die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg) bei der teilweisen Finanzierung der mehrheitlichen Übernahme der Telio Gruppe durch die Deutsche Beteiligungs AG (DBAG) und ihren Fonds DBAG Fund VI beraten. Telio entwickelt, installiert und betreibt Kommunikationsund Mediensysteme für den Justizvollzug. Die Beteiligung erfolgte im Rahmen eines Management-Buy-outs (MBOs). Verkäufer sind neben dem Management private Investoren. Berenberg stellte DBAG und DBAG Fund VI eine vorrangige Betriebsmittelkreditlinie zur Verfügung. Weitere Fremdmittel reichte ein Unitranche-Kreditgeber aus. Über den Kaufpreis und das Finanzierungsvolumen haben die Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart. Ziel der Beteiligung an Telio ist die Unterstützung der Gruppe bei ihrem starken Wachstum. Das Ashurst-Team stand unter der Federführung der Finance-Partner Dr. Tom Beckerhoff (Frankfurt am Main) und Dr. Bernd Egbers (München). Sie wurden unterstützt von Associate Isabell Pöller und Transaction Lawyer Susanne Kasnitz (beide Finance, München). DBAG hatte Allen & Overy mandatiert. (tw) Gut gebettet: Allen & Overy berät TUI AG bei Verkauf der Hotelbeds Group für rund 1,2 Milliarden Euro Allen & Overy LLP hat den weltweit führenden Touristikkonzern TUI Group mit Sitz in Hannover beim Verkauf der spanisch-britischen Hotelbeds Group an den Private-Equity-Investor Cinven Capital Management und das Canada Pension Plan Investment Board beraten. Der Kaufpreis beträgt rund 1,2 Milliarden Euro. Der Abschluss der Transaktion steht unter anderem noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und wird bis Ende September dieses Jahres erwartet. 21 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Mit dem Verkaufserlös will die TUI Group ihren eingeleiteten Wachstumskurs vor allem im Hotel- und Kreuzfahrtbereich ausbauen und gleichzeitig die Bilanz weiter stärken. Die Hotelbeds Group ist Weltmarktführer bei den Bettenbanken und vermittelt Hotelkapazitäten an Reisebüros und Veranstalter in über 120 Quellmärkten. Im vergangenen Geschäftsjahr 2014/15 erwirtschaftete Hotelbeds einen vermittelten Umsatz (TTV) von 3,8 Milliarden Euro. Die TUI Group wies im Geschäftsjahr 2014/15 einen Umsatz von 20,1 Milliarden Euro aus. Das Allen-&-Overy-Team wurde geleitet vom Hamburger Corporate Partner Dr. Helge Schäfer und bestand weiterhin aus den Counsels Dr. Jonas Wittgens und Marie-Luise von Buchwaldt (beide Corporate, beide Hamburg) sowie der Frankfurter Steuerrechtspartnerin Dr. Heike Weber. Das spanische Allen-&-Overy-Team führte der Corporate Partner Antoni Valverde, unterstützt von den Senior Associates Javier Bau und Bosco de Checa (alle Corporate, alle Barcelona). Inhouse bei der TUI Group wurde die Transaktion federführend von Dr. Hilka Schneider (General Counsel und Mitglied im TUI Group Executive Committee) sowie Marcus Beger und Mareike Ackermann (beide Group Corporate Law, M&A) betreut. (tw) Sozietäten Reif für die Insel: GvW Graf von Westphalen begleitet Tracoe medical bei Expansion nach Großbritannien GvW Graf von Westphalen hat den Medizintechnikanbieter Tracoe medical GmbH bei der Finanzierung und der Umsetzung der Expansion nach Großbritannien beraten. Die Muttergesellschaft der Tracoe hat über eine britische Tochtergesellschaft den langjährigen Kunden Kapitex Healthcare Ltd in Wetherby (nahe Leeds) im Rahmen einer Nachfolgeregelung übernommen. Einen Teil der Finanzierung stellt die VR Equitypartner GmbH im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung zur Verfügung. Über die Finanzierungs- und Kaufpreishöhe wurde Stillschweigen vereinbart. Tracoe ist ein mittelständisches Familienunternehmen mit Sitz im rheinlandpfälzischen Nieder-Olm und gilt als ein führender Anbieter in den Nischenmärkten „Tracheotomie” (Luftröhrenschnitt) und „Laryngektomie“ (Entfernung des Kehlkopfes). In beiden Fällen wird die Beatmung des Patienten durch eine sogenannte Trachealkanüle sichergestellt. Mit ihren rund 200 Mitarbeitern, 19 Patenten in den vergangenen zehn Jahren und einer wachsenden Produktfamilie erwirtschaftet Tracoe knapp 22 Millionen Euro Umsatz. Die Medizinprodukte werden in insgesamt 86 Länder exportiert. Die mit Closing am 13.04.2016 übernommene Kapitex Healthcare Ltd ist seit mehr als 20 Jahren Kunde der Tracoe und vertreibt deren Trachealkanülen in Großbritannien exklusiv. Daneben vermarktet Kapitex insbesondere eigene Produkte im Bereich „Airway Management“ (Erhaltung und Sicherung der Atmungsfunktion bei Patienten). Mit der Akquisition von Kapitex hat sich Tracoe den für sie wichtigen britischen Markt für Trachealkanülen gesichert. Die Finanzierung der Transaktion und der Erwerb der Kapitex wurde von den Frankfurter Partnern Dr. Marco Zessel (Federführung, M&A), Stephan Menzemer (Client Partner) und Andrea Torka (Finanzierung) begleitet. Auf britischer Seite wurde GvW von Mills & Reeve LLP unterstützt. Die steuerrechtliche Beratung erfolgte durch Michael Ludwig von RGT Consultants und James Cowper Kreston. (tw) Capital Stage AG schließt Kapitalerhöhung mit CMS erfolgreich ab Die Capital Stage AG hat erfolgreich eine 10%ige Kapitalerhöhung abgeschlossen. Das Hamburger Unternehmen erwirbt seit 2009 in Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien Solarkraftwerke und Windparks mit einer Kapazität von rund 570 Megawatt Peak und gehört damit bundesweit zu den größten unabhängigen Solarparkbetreibern. Ein Team von CMS Hasche Sigle um Lead-Partner Dr. Andreas Zanner hat die Capital Stage AG erneut umfassend bei der Strukturierung und Durchführung der Transaktion beraten. Die Kapitalerhöhung wurde durch das Bankhaus Lampe als Sole Global Coordinator und Sole Bookrunner begleitet. Im Rahmen einer Privatplatzierung wurden insgesamt 7.243.940 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch das Bankhaus Lampe bei internationalen institutionellen Investoren sowie bei im Aufsichtsrat vertretenen Großaktionären und dem Vorstand der Gesellschaft platziert. Der Platzierungspreis beträgt 6,75 Euro je neue Aktie. Durch die Transaktion fließt der Gesellschaft ein Bruttoemissionserlös in Höhe von rund 49 Millionen Euro zu, der zur Fortsetzung des Wachstumskurses und zum nachhaltigen Erhalt einer soliden Bilanzstruktur eingesetzt werden soll. Berater CMS Hasche Sigle: Dr. Andreas Zanner (Lead-Partner), Stephan Parran- 22 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 dier, Patrick Damanik (alle Kapitalmarktrecht), Dr. Jochen Schlotter (Aktienrecht), Frederike Volkmann (Gesellschaftsrecht). (tw) Berlin im Blick: ADO Properties setzt bei Kapitalerhöhung auf Freshfields Freshfields Bruckhaus Deringer hat die ADO Properties S.A., das einzige im Prime Standard gelistete, ausschließlich auf Berlin fokussierte Wohnimmobilienunternehmen, bei ihrer Kapitalerhöhung beraten. Das Gesamtemissionsvolumen lag bei insgesamt rund 100 Millionen Euro. ADO Properties ist ein in Berlin ansässiges, ausschließlich im Wohnimmobilienbereich tätiges Unternehmen mit einem Immobilienbestand von 14.856 Einheiten am 31.12.2015. Das Freshfields-Team umfasste Mark Strauch, Dr. Andreas König und Sharon Oboshie Doku (alle Gesellschaftsrecht). (tw) Stada baut auf Allen & Overy bei Schuldscheindarlehen über 350 Millionen Euro Allen & Overy LLP hat die Stada Arzneimittel AG bei der erfolgreichen Aufnahme von neuen Schuldscheindarlehen in Höhe von insgesamt 350 Millionen Euro beraten. Mit den Schuldscheindarlehen refinanziert Stada im Dezember 2016 auslaufende Schuldscheindarlehen in Höhe von insgesamt 188 Millionen Euro. Die Schuldscheindarlehen mit festen und variablen Zinssätzen sind in vier Tranchen aufgeteilt und verfügen über eine Laufzeit zwischen fünf und sieben Jahren. Die Transaktion wurde bankenseitig durch die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale sowie die Landesbank Baden-Württemberg begleitet. Stada wurde inhouse rechtlich von Dr. Manfred Anduleit und Jan Schnabel beraten. Das Allen-&-Overy-Team bestand aus Partner Christoph Enderstein und den Associates Christoph Pohl und Sandra Ziener (alle International Capital Markets, Frankfurt am Main). (tw) Die Wette gilt: Freshfields unterstützt CVC bei Anteilserwerb an Tipico Freshfields Bruckhaus Deringer hat CVC Capital Partners beim Erwerb eines Mehrheitsanteils am Sportwettenanbieter Tipico Group beraten. Die Kanzlei war zu regulatorischen, steuerlichen und finanzrechtlichen Aspekten der Transaktion beratend tätig und berät den Finanzinvestor zudem im Kartellrecht. Tipico ist Deutschlands führender Sportwettenanbieter. Das 2004 gegründete Unternehmen betreibt Online- und Mobile-Portale sowie mehr als 1.000 Wettbüros in Deutschland und weiteren europäischen Ländern. Der Anteilserwerb ist die bislang größte Transaktion im Bereich Sportwetten in Deutschland. Das Freshfields-Team umfasste Dr. Juliane Hilf (Öffentliches Wirtschaftsrecht/Regulierung), Dr. Georg Roderburg (Steuerrecht), Alex Mitchell (Bank- und Finanzrecht), Rod Carlton (Kartellrecht), Dr. Daniel Wörheide (Öffentliches Wirtschaftsrecht/Regulierung), Thomas Richter (Steuerrecht), Leon Daoud, Patrick Wildin (Bank- und Finanzrecht) und Christoph Hinrichsen (Kartellrecht). (tw) Personal Norton Rose Fulbright: Weltweit 39 Partner – in Deutschland schaffen Dr. Katrin Stieß, Dr. Sven Förster und Peter Holst den Sprung Dr. Katrin Stieß Norton Rose Fulbright hat weltweit 39 neue Partner aus den eigenen Reihen ernannt. Die Zahl schließt zwei Ernennungen zum Director ein – der gleichwertigen Berufsbezeichnung in Südafrika. Der Frauenanteil unter Dr. Sven Förster den neuen Partnern liegt bei 31% (12 von 39). Insgesamt werden die folgenden globalen Praxisgruppen verstärkt: Banking Peter Holst and Finance (13); Dispute Resolution and Litigation (12); Corporate, M&A and Securities (6); Intellectual Property (3); Tax (2); Real Estate (2); Employment and Labour (1). In Deutschland haben zum 01.05.2016 drei Anwälte den Sprung in die Partnerriege geschafft: Dr. Sven Förster (36) – Dispute Resolution and Litigation, München; Peter Holst (40) – Corporate, M&A and Securities, Frankfurt am Main, und Dr. Katrin Stieß (40) – Corporate, M&A and Securities, München. Dr. Ralf Springer, Head of Germany, Norton Rose Fulbright, sagt dazu: „Der hohe deutsche Anteil an den Partnerernennungen in Europa setzt ein starkes positives Signal für unsere Standorte. Wir gratulieren unseren neuen Partnern – und setzen auch in Zukunft auf organisches Wachstum, um unser globales Profil weiter zu stärken.“ (tw) 23 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 ANZEIGE DLA Piper ernennt zwei neue Partner und drei Counsels in Deutschland DLA Piper hat weltweit 48 neue Partner ernannt, darunter mit Dr. Cornelius Frie und Dr. Martin Haller Dr. Cornelius Frie auch zwei Partner in Deutschland. Zudem hat die Kanzlei in Deutschland drei Anwälte zu Counsels befördert. Dr. Martin Haller Dr. Cornelius Frie begann seine anwaltliche Karriere im Jahr 2006 bei DLA Piper. Vom Kölner Standort aus berät er deutsche und internationale Mandanten bei inländischen sowie grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen, Restrukturierungen, der Gründung und Ausgestaltung von Gemeinschaftsunternehmen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Seine Branchenschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Technology und Real Estate. Dr. Martin Haller arbeitet seit dem Jahr 2010 im Münchener Büro von DLA Piper im Bereich Projektentwicklung. Er berät nationale und internationale Immobilienentwickler und -investoren von der Grundstücksanalyse bis hin zur Errichtung und Realisierung eines Projekts. Insbesondere sind öffentlich-baurechtliche Fragen, Projektakquisitionen und Projektbegleitung seine Tätigkeitsschwerpunkte. Zu Counsels werden Dr. Anja Köritz (Corporate, Köln), Dr. Fabian Klein (IPT, Frankfurt am Main) und Dr. Kai Terstiege (Corporate, München) ernannt. „Wir gratulieren allen Kolleginnen und Kollegen ganz herzlich zu ihren Ernennungen und freuen uns über die Verstärkung der deutschen Praxis durch junge Kollegen aus den eigenen Reihen“, so Dr. Bernd Borgmann und Dr. Benjamin Parameswaran, Managing Partner von DLA Piper in Deutschland. „Die Ernennungen sind auch Beleg für die hervorragenden Karrierechancen bei DLA Piper, einer der am stärksten wachsenden Kanzleien in Deutschland.“ (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 18. Mai 2016. Aktuelle Ausgabe: März 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Das neue Online-Magazin zu allen für die Unternehmenspraxis und den Rechtsmarkt wesentlichen Fragen der Compliance: quartalsweise kostenlos praxisrelevant Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH Partner: In Kooperation mit: Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 24 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 25 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Pramerica Real Estate International AG, Head of Legal Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 26 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Wartenberg Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 27 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 60 95-414 Fax: 069 75 60 95-441 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 388 00-88 Fax: 02 11 37 36 78 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de Signium International Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 09 // 4. Mai 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer Vorsitzender der Geschäftsleitung: Bastian Frien Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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