Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht
Europarecht/Wirtschaftsstrafrecht • Steuerrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Europarecht/Markenrecht • Produkthaftungsrecht • Marktplatz
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
__Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales
­Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Insolvenzbezogene Haftung des
­Geschäftsführers nach ausländischem Recht? – Im Blickpunkt:
BGH-Urteil vom 15.03.2016, II ZR
119/14, zur Anwendbarkeit des
§ 64 GmbHG auf die Direktorin
­einer walisischen Limited
Von Dr. Christian Aufdermauer,
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Europarecht/
Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 6
Im Prinzip gut – Strafrechtliche
Auswirkungen der EU-weiten
­Neuregelung von Geschäftsgeheimnissen
Von Dr. Ingo Bott, Düsseldorf . . . . . . 6
__Steuerrecht/
Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . 8
Selbstanzeige reloaded – „Oh, wie
schön ist Panama“ – oder: Wie die
Panama Papers die Selbstanzeige
­erneut in den Blickpunkt rücken
Von Dr. Susana Campos Nave,
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
__Produkthaftungsrecht . . . . . . . . .13
Die ganze Bandbreite im Blick
behalten – Eine Rechtsprechungsübersicht zu den aktuellen Entwicklungen in der Praxis des Produkt­
haftungsrechts
Ein Gastbeitrag von
Donata Freiin von Enzberg und
Dr. Philipp Behrendt, LL.M.
(UNSW), Hamburg . . . . . . . . . . . . . 13
__Europarecht/Markenrecht . . . . 10
Handlungsbedarf für Markenrechtsinhaber – Im Blickpunkt: Markenstrategie präzisieren, neue Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen
Von Dr. Thomas C. Körber und
Dr. Tudor Vlah, LL.M., Frankfurt am
Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
__Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Als Schnellboot an die Marktspitze – Greenberg Traurig ist seit
einem halben Jahr in Deutschland
am Start:
Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch
mit Dr. Christian Schede . . . . . . . . . . 17
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit Greenberg Traurig hat eine der größten
US-­Kanzleien den Markteintritt in Deutschland
geschafft, und zwar durch den Merger mit dem sehr
anerkannten Berliner Büro der britischen Sozietät
Olswang. Das ist ein für den deutschen Rechtsmarkt in mehrfacher Hinsicht spannendes Projekt.
Managing Partner Dr. Christian Schede spricht
im Marktplatz-Interview über Hintergründe und
Zielsetzungen.
Das Wirtschaftsstrafrecht bildet mit zwei Beiträgen
den fachlichen Schwerpunkt dieser Ausgabe.
Dr. Susana Campos Nave zeigt, dass die Panama
Papers zu einer ­Renaissance der steuerlichen
Selbstanzeige führen werden. Dr. Ingo Bott erläutert
die für Sie wichtigen Praxisfolgen der neuen und
europaweit geltenden Regelungen zu Geschäftsgeheimnissen.
Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle des
internationalen Gesellschafts- und Insolvenzrechts,
des Marken- und Produkthaftungsrechts runden
diese Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels ab.
Erkenntnisgewinn schon bei der Lektüre wünscht
News & Services
Rechtsmarkt����������������������������������������������20
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Sozietäten��������������������������������������������������21
Ihr
Personal������������������������������������������������������22
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 27
Strategische Partner,
Kooperationspartner und
Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Thomas Wegerich

3 // Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Insolvenzbezogene Haftung des Geschäftsführers
nach ausländischem Recht?
Im Blickpunkt: BGH-Urteil vom 15.03.2016, II ZR 119/14, zur Anwendbarkeit des § 64 GmbHG
auf die Direktorin einer walisischen Limited
Mit Urteil vom 15.03.2016, Az. II ZR 119/14, hat der BGH
entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 64 Abs. 2
Satz 1 GmbHG a.F., heute § 64 Satz 1 GmbHG, wonach
GmbH-Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenz­
reife persönlich haften, auch auf die Direktorin einer
walisischen Limited mit Niederlassung in Deutschland
anwendbar ist. Der Entscheidung des BGH ging ein
Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH
voraus, das bereits große Beachtung gefunden hat. Die
daraufhin nunmehr ergangene Entscheidung des BGH
gibt Anlass, die Gründe für die Anwendung von „ausländischem“ und gesellschaftsfremdem deutschen GmbHRecht auf die Direktorin der walisischen Limited näher
zu betrachten. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und
wann umgekehrt Geschäftsführer deutscher Gesellschaften ausländischen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen zu ausländischen Gesellschaftsformen unterworfen sind.
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
zur Anwendbarkeit von § 64 GmbHG
Der BGH hatte über die Klage eines Insolvenzverwalters
zu entscheiden, der die Direktorin einer walisischen Limited persönlich in Anspruch nehmen wollte. Die Limited
© pixelpot/iStock/Thinkstock/Getty Images
Von Dr. Christian Aufdermauer
Gründungsort Cardiff, aber Zweigniederlassung Erfurt – welches Gesellschaftsrecht und welches Insolvenzrecht sind anzuwenden?
war im Handelsregister Cardiff als Handelsgesellschaft
in Form einer „Private Company Limited by Shares“ (Ltd.)
eingetragen und unterhielt eine Zweigniederlassung in
Deutschland, die im damals beim Amtsgericht Erfurt
geführten Handelsregister eingetragen worden war.
Die Direktorin der Limited tätigte zum Jahreswechsel
2006/2007 Zahlungen für die Gesellschaft, obwohl zu
diesem Zeitpunkt bereits die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft vorlag. Über das Vermögen der Gesellschaft
wurde in Deutschland ein Insolvenzverfahren er- 
4 // Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
öffnet. Der Insolvenzverwalter nahm die Direktorin der
Limited persönlich nach § 64 GmbHG für die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen in
Anspruch.
Der Insolvenzverwalter begründete die Anwendbarkeit des § 64 GmbHG damit, dass nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO) das Insolvenzrecht
des Staates Anwendung finde, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Vorschrift des § 64 GmbHG sei
Teil des deutschen Insolvenzrechts und damit anwendbar. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Der BGH
legte dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob § 64 GmbHG
eine insolvenzrechtliche Norm im Sinne des Art. 4
EuInsVO sei und ob die Anwendung dieser insolvenzrechtlichen Norm auf Geschäftsführer ausländischer
Gesellschaften einen Verstoß gegen die europäische
Niederlassungsfreiheit darstellen könne.
Der EuGH führte in seinem Urteil vom 10.12.2015 (Az.
C-594/14) aus, dass es sich bei § 64 GmbHG um eine
insolvenzrechtliche Norm im Sinne von Art. 4 EuInsVO
handele, da § 64 GmbHG für den Fall der Zahlungsunfähigkeit abweichende Regeln zum allgemeinen Zivil- und
Handelsrecht statuiere. Die Niederlassungsfreiheit stehe
der Anwendung dieser Norm auf ausländische Gesellschaften nicht entgegen. Dementsprechend entschied
der BGH, dass die auf § 64 GmbHG gestützte Klage des
Insolvenzverwalters begründet gewesen sei.
Zur rechtlichen Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Internationalem Gesellschaftsrecht und Internationalem Insolvenzrecht. Weil die Gesellschaft in Cardiff
eingetragen ist, aber eine in Erfurt eingetragene Zweig-
niederlassung unterhielt und dort (überwiegend) tätig
wurde, stellt sich zunächst die Frage, welches Gesellschaftsrecht auf die Gesellschaft und die Direktorin anwendbar ist. Da die Gesellschaft zahlungsunfähig wurde, stellt sich sodann die Frage, welches Insolvenzrecht
auf die Gesellschaft anwendbar ist. Und weil die Haftungsnorm des § 64 GmbHG gerade im GmbHG geregelt
ist, stellt sich zuletzt die Frage, ob eine Regel des GmbHG
überhaupt auf eine Limited anwendbar sein kann.
Welches nationale Gesellschaftsrecht auf eine Gesellschaft anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Internationalen Gesellschaftsrecht. Das Internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht einheitlich
kodifiziert und wird auch vom Europäischen Recht nicht
vorgegeben. Im Internationalen Gesellschaftsrecht wird
zwischen der Sitztheorie und der Gründungstheorie
unterschieden. Nach der Sitztheorie wird das Recht der
Gesellschaft anhand ihres effektiven Verwaltungssitzes bestimmt. Dies kann zu (ungewollten) Rechtsformwechseln führen, wenn eine in einem Staat gegründete
Gesellschaft ihren effektiven Verwaltungssitz in einen
anderen Staat verlegt. Nach der Gründungstheorie verbleibt es beim Gesellschaftsrecht des Gründungsorts
oder des Registrierungsorts.
Durch seine früheren Entscheidungen „Überseering“ und „Inspire Art“ hatte der EuGH faktisch die Gründungstheorie für den Zuzug von Gesellschaften aus dem
europäischen Ausland statuiert. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit müssten nationale Rechtsordnungen eine
ausländische Gesellschaft, die ihren effektiven Verwaltungssitz ins Inland verlege, entsprechend dem Recht
des Gründungsstaats als rechtsfähig akzeptieren. Durch
diese Entscheidung wurde es unter anderem ermög-
licht, in Großbritannien eine Limited zu gründen und deren effektiven Verwaltungssitz unter Beibehaltung der
Rechtsform einer Limited nach Deutschland zu verlegen.
Die Limited unterfällt insoweit weiterhin grundsätzlich
den Rechtsvorschriften für eine Limited aus dem Gründungsstaat und nicht den entsprechenden Vorschriften
für eine GmbH. Deshalb ist es durchaus nicht selbstverständlich, dass Vorschriften aus dem GmbHG auf die Direktorin einer Limited anwendbar sein sollen.
„Wenn der Mittelpunkt der wesentlichen
­Interessen einer Gesellschaft ins europäische
Ausland verlegt wird oder eine Niederlassung
im europäischen Ausland betrieben wird,
können ausländische insolvenz­rechtliche
­Haftungsnormen auf Geschäftsführer
­Anwendung finden.“
Das Internationale Insolvenzrecht wird für Insolvenzen innerhalb der EU durch die Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 (EuInsVO) geregelt. Nach Art. 4 EuInsVO
ist das Insolvenzrecht des Staates anwendbar, in dem
das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Insolvenzverfahren wiederum kann nach Art. 3 der EuInsVO in dem
Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner den „Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ hat. Es wird
widerleglich vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Ort des satzungsmäßigen 
5 // Internationales Gesellschaftsrecht/Internationales Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Sitzes der Gesellschaft sei. Allerdings kann sich aus den
tatsächlichen Umständen ergeben, dass der Mittelpunkt
der hauptsächlichen Interessen an einem anderen Ort
belegen ist. In dem vorliegenden Fall hatte offensichtlich
das Insolvenzgericht festgestellt, dass die im Handelsregister Cardiff eingetragene Limited tatsächlich überwiegend oder ausschließlich an ihrer Zweigniederlassung
in Erfurt tätig wurde und deshalb dort den Mittelpunkt
ihrer hauptsächlichen Interessen hatte, weshalb es dort
das Insolvenzverfahren eröffnete. Aufgrund der Verfahrenseröffnung in Deutschland galt für die Durchführung
und Auswirkungen der Insolvenz deutsches Insolvenzrecht. Durch Qualifizierung als insolvenzrechtliche Norm
konnte die Haftung aus § 64 GmbHG auf die Direktorin
der Limited übertragen werden.
Konsequenzen für die Auslandstätigkeit
von Gesellschaften
Die Konsequenz aus der vom BGH veranlassten Vorabentscheidungen des EuGH ist, dass Organe oder Vertreter von Gesellschaften solchen insolvenzrechtlichen
Haftungsnormen unterworfen sein können, die für
entsprechende Gesellschaftsformen im Ausland gelten,
wenn die Gesellschaft im Ausland den Mittelpunkt ­ihrer
hauptsächlichen Interessen hat. Dies gilt nicht nur für
den Zuzug einer Limited nach Deutschland, sondern
beispielsweise auch für die Verlegung des effektiven
­
­Verwaltungssitzes einer GmbH in das europäische Ausland.
Dem auf Veranlassung des BGH vom EuGH entschiedenen Fall lag ein besonders plastischer Sachverhalt zugrunde. Die Limited war nur der Rechtsform halber in
Cardiff eingetragen, tatsächlich sollte sie offensichtlich
vorwiegend in Deutschland tätig werden. Es war deshalb unzweifelhaft, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland gelegen war und vorhersehbar, dass deutsches Insolvenzrecht einschließlich
der entsprechenden Haftungsnormen für GmbH-Geschäftsführer gelten würde. Denkbar ist aber auch, dass
eine Gesellschaft ihr Geschäft schleichend ins Ausland
verlagert und plötzlich den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im europäischen Ausland findet.
Wichtige Indizien zur Bestimmung des Mittelpunkts der
hauptsächlichen Interessen sind der Ort, an dem das
Personal eingesetzt wird, und der Ort, an dem Vermögenswerte eingesetzt werden (etwa Produktionsstätten) – es kommt also darauf an, wo das Unternehmen
seine Tätigkeit für Dritte erkennbar ausübt. Weniger ausschlaggebend sollen beispielsweise Aufenthaltsorte der
Geschäftsführer sein. Wenn also eine Gesellschaft ihre
Produktion im Wesentlichen ins europäische Ausland
verlagert und nur noch einen Verwaltungssitz im Inland
belässt, kann dies zur Verlegung des Mittelpunkts der
hauptsächlichen Interessen und zur Anwendbarkeit des
ausländischen Insolvenzrechts auf die Geschäftsführer
führen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die EuInsVO nach
Art. 3 Abs. 2, 4 auch die Eröffnung von Partikularinsolvenzverfahren über Niederlassungen in einem anderen
Mitgliedstaat erlaubt. Dann gilt für dieses Partikularinsolvenzverfahren über das Vermögen der Niederlassung
gleichermaßen das Insolvenzrecht des Staates, in dem
diese Niederlassung gelegen ist. Auch wenn eine Gesellschaft eine Niederlassung im europäischen Ausland
gründet, kann dies zur Unterwerfung unter die ausländischen insolvenzrechtlichen Haftungsnormen führen.
Fazit
Was für die Haftung einer Direktorin einer walisischen
Limited in Deutschland gilt, kann auch in die andere
Richtung gelten. Wenn der Mittelpunkt der wesentlichen
Interessen einer Gesellschaft ins europäische Ausland
verlegt wird oder eine Niederlassung im europäischen
Ausland betrieben wird, können ausländische insolvenz­
rechtliche Haftungsnormen auf Geschäftsführer Anwendung finden, auch wenn solche Haftungsnormen
eigentlich für andere ausländische Gesellschaftsformen
vorgesehen und normiert sind. Die vom BGH veranlasste
Vorabentscheidung des EuGH beschränkt sich zwar auf
die Auslegung der EuInsVO. Die Anwendung des Insolvenzrechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren
eröffnet wird, ist aber ein zentrales Prinzip des Inter­
nationalen Insolvenzrechts, und dieselben Erkenntnisse
dürften deshalb auch auf die Verlegung des effektiven
Verwaltungssitzes oder die Gründung von Niederlassungen in Drittstaaten übertragbar sein. Geschäftsführer sollten sich in diesen Fällen über die ausländischen
­Regelungen hinsichtlich der Antragsfrist für die Stellung
eines Insolvenzantrags und ihre mögliche persönliche
Haftung in dem anderen Mitgliedstaat vorab infor­
F
mieren. Dr. Christian Aufdermauer,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales
Wirtschaftsrecht, Associate, Haver & Mailänder,
Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
6 // Europarecht/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Im Prinzip gut
Strafrechtliche Auswirkungen der EU-weiten Neuregelung von Geschäftsgeheimnissen
Von Dr. Ingo Bott
Einleitung
Abstrakter Ausblick: das Ergebnis
der Verständigung auf EU-Ebene
Kern des Kommissionsentwurfs ist insbesondere eine
gesetzliche Definition, welche Voraussetzungen an das
Status quo: die aktuelle deutsche Regelung
© fruttipics/iStock/Thinkstock/Getty Images
Der Erfolg eines Unternehmens gründet auf seinem
besonderen Wissen. Das Unternehmen tut daher gut
daran, seine Konstruktionspläne, Kundendaten oder Rezepte streng geheim zu halten. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Innovationskraft, die Wettbewerbsfähigkeit
und letztlich auch den Fortbestand eines Unternehmens
werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zudem
gesetzlich geschützt. Erstaunlich ist jedoch, dass dieser
Schutz EU-weit von Land zu Land unterschiedlich ausfällt.
Es ist daher grundsätzlich erfreulich, dass sich die
Europäische Kommission der Aufgabe einer Vereinheitlichung angenommen hat. Bereits zum 28.11.2013 hat sie
einen Richtlinienvorschlag vorgelegt [COM(2013) 813]. Da
das Vorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, verständigten sich die Kommission, der
Rat und der im Europäischen Parlament federführende
Rechtsausschuss (JURI) informell auf eine gemeinsame
Position, die am 18.12.2015 veröffentlicht wurde. Es ist
zu erwarten, dass dieser Schritt in die richtige Richtung
auch Auswirkungen auf das Strafrecht haben wird.
wurf darauf, dass Arbeitnehmer die während ihrer Beschäftigung gewonnenen Kenntnisse nach Ablauf des
Anstellungsverhältnisses grundsätzlich für sich nutzen
dürfen. Zudem sollen Whistleblower Geschäftsgeheimnisse offenbaren dürfen, wenn sie illegale Handlungen
aufdecken und dies dem öffentlichen Interesse dient.
Schutzschild gegen Betriebsspionage: Die EU-Kommission hat
eine Richtlinie vorbereitet, die Geschäftsgeheimnisse EU-weit
einheitlich schützen helfen soll.
Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses zu stellen sind
und wer dessen Träger sein kann (Art. 2). Außerdem
wird geregelt, wann Geschäftsgeheimnisse rechtmäßig
(Art. 2a) bzw. rechtswidrig (Art. 3) erworben, genutzt
oder offengelegt werden. Klarstellend verweist der Ent-
In Deutschland werden Geschäftsgeheimnisse bisher
ohne eine Legaldefinition unter den in § 17 UWG genannten Voraussetzungen strafrechtlich geschützt. Nach
ständiger Rechtsprechung fallen darunter alle Tatsachen,
die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers
geheim gehalten werden sollen, nur einem begrenzten
Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig
sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber ein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse hat (vgl. BGHSt
41, 140, 142). Bei der Frage, ob ein Betriebsgeheimnis vorliegt, sind nach derzeitiger deutscher Rechtslage neben
einem entsprechenden Willen des Geschäftsinhabers
auch objektive Anknüpfungspunkte erforderlich.
Konkreter Ausblick: die Neuregelung
des Geschäftsgeheimnisses
Im aktuellen Trilog heißt es in Art. 2 Abs. 1:
„Trade secret means information which meets all of

the following requirements:
7 // Europarecht/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
(a)is secret in the sense that it is not, as a body or in
the precise configuration and assembly of its components, generally known among or readily accessible
to persons within the circles that normally deal with
the kind of information in question;
(b)has commercial value because it is secret;
(c)has been subject to reasonable steps under the circumstances, by the person lawfully in control of the
information, to keep it secret.“
Von besonderem Interesse ist die – obligatorische
– Anknüpfung an Geheimhaltungsmaßnahmen (lit. c).
Diese kann zwar nach derzeitiger Lage auch im deutschen Recht eine gewichtige (Indiz-)Rolle spielen, muss
es aber nicht. So ist zweifelhaft, ob durch den neuen Ansatz viel gewonnen ist. Zwar mag die Idee der (relativ)
objektiven Orientierung vielversprechend sein, angesichts fehlender Maßgaben dafür, wann die durch den
Unternehmer vorgenommenen Schritte nun vernünftig
(reasonable) gewesen sein mögen oder eben nicht, drohen hier aber gegebenenfalls alte Abgrenzungs- und Definitionskämpfe unter neuem Namen. Der nationale Gesetzgeber hat es in der Hand, genau dies zu verhindern,
indem er klar regelt, was sinnvolle Geheimhaltungsmaßnahmen sein können und sollen.
Weiterhin offen bleibt die Frage, wann und wie ein
Geheimnis so beschafft oder verwendet wird, dass der
Vorgang strafrechtlich relevant ist. Nach der aktuellen
Regelungslage richtet sich die Strafbarkeit danach, ob
Geheimnisse unbefugt verschafft oder verwertet werden (§ 17 Abs. 1, 2 UWG). Der Begriff der Befugnis ist auch
hier nicht gesetzlich definiert. Ob eine Handlung unbefugt ist, bemisst sich abermals nach den von der Rechtsprechung entwickelten Leitsätzen. Einer unbefugten
Geheimnisverwertung kann etwa entgegenstehen, dass
der Geheimnisinhaber eingewilligt hat oder aber ausnahmsweise ein die unternehmerische Geheimhaltung
überragendes Interesse vorliegt.
Auch hierzu nimmt der Kommissionsvorschlag Stellung: In Art. 3 Abs. 3 führt er aus, dass ein Geschäftsgeheimnis (bereits) dann rechtswidrig genutzt oder offengelegt wird, wenn der Geschäftsinhaber dem nicht
zustimmt:
„The use or disclosure of a trade secret shall be considered unlawful whenever carried out, without the consent of the trade secret holder by a person who is found
to meet any of the following conditions:
(a)have acquired the trade secret unlawfully;
(b)be in breach of a confidentiality agreement or any
other duty not to disclose the trade secret;
(c)be in breach of a contractual or any other duty to
limit the use of the trade secret.“
Das im Sinne einer notstandsartigen Güterabwägung legitime Nutzen eines Geheimnisses ist zwar
nicht vorgesehen. In Art. 4 sind dafür konkrete weitere
Ausnahmekonstellationen, insbesondere das Whistl­
e­
blowing, genannt. Ob und wie sich Befugnisfragen in Zukunft gleichwohl noch auf Rechtfertigungsebene stellen,
wird zu diskutieren sein.
Erlass in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 18
Abs. 1).
Ob dadurch tatsächlich viel gewonnen wird, ist keineswegs sicher. Zweifelsohne ist es begrüßenswert,
wenn Unternehmen sich innerhalb der EU darauf verlassen können, dass ihre Geschäftsgeheimnisse geschützt
werden und sich die Gesetzgebungsorgane darum bemühen, das in einem möglichst großen, möglichst identischen Umfang zu gewährleisten. Diese neue – und in
jedem Fall weitergehende – europäische Einheitlichkeit
ist einerseits ein großes Plus. Andererseits zieht allein
durch den Trilog noch nicht die Morgendämmerung der
Rechtsklarheit herauf. Es droht vielmehr nicht zuletzt
aufgrund der teilweise offenen Formulierungen eine
Verlagerung altbekannter Probleme in neue Begrifflichkeiten.
Unter dem Strich steht damit ein legislativer Ansatz,
der grundsätzlich geeignet ist, für mehr rechtliche Klarheit zu sorgen, und der zudem für wirtschaftliches, unternehmerisches Handeln im europäischen Raum einige
Vorteile mit sich bringen kann. Ob und wie diese Vorteile
durch die konkrete Umsetzung des Vorhabens tatsächlich entstehen, wird allerdings genau zu beobachten
F
sein. Bewertung: Same same, but different?
Als nächste Schritte müssen Rat und Europäisches
­Parlament den Trilog formell annehmen. Die 1. Lesung
im Plenum des Parlaments war für den 13.04.2016
­angesetzt. Wird die Richtlinie verabschiedet, entfaltet
sie zwar keine unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, muss aber innerhalb von 24 Monaten nach
Dr. Ingo Bott,
Rechtsanwalt, Wessing & Partner,
Düsseldorf
[email protected]
www.strafrecht.de
8 // Steuerrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Selbstanzeige reloaded
„Oh, wie schön ist Panama“ – oder: Wie die Panama Papers die Selbstanzeige erneut in den Blickpunkt rücken
Von Dr. Susana Campos Nave
Einführung
Die Panama Papers haben erneut das Phänomen der
Briefkastenfirmen in Steueroasen in den Fokus der medialen Aufmerksamkeit gerückt. Im mitteleuropäischen
und westeuropäischen Raum wurden Kinder mit einer
berühmten Geschichte über die Reise von zwei Freunden ins schöne Panama in den Schlaf geredet. Dort war
alles so viel besser, als man es von zu Hause kannte.
Der Himmel war blauer, die Bananen dufteten süßlicher, und man ersehnte das dortige Paradies. Auch
­Erwachsene fühlen sich gelockt von der Aussicht auf
das Leben im Steuerparadies und den sicheren Anker
Tax Haven.
Die Steuerkonstrukte um Briefkastenfirmen sind jedoch
unzulässig und werden aufs Schärfste von der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt. Die Steuerstraftat an sich ist dabei das geringste Problem. Der Abfluss
von Milliarden an Steuereinnahmen selbst ist zwar nicht
wünschenswert, ist aber nur die Spitze des Eisbergs, der
sich darunter verbirgt. Briefkastenfirmen sind im Bereich
der organisierten Kriminalität das Handwerkszeug, um
illegale Gelder aus Waffen- und Drogenhandel in den
Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Ferne Inseln in
der Südsee sind beliebte Standorte für sie. Briefkastenfirmen dienen der Verschleierung der wirtschaftlich 
© Simon Dannhauer/iStock/Thinkstock/Getty
Das Problem
Paradies auf Erden? Auch in der fernen Südsee kann es ungemütlich werden.
9 // Steuerrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Berechtigten. Auslandsbeteiligungen sind meldepflichtig, sofern die Beteiligungsgrenzen nach § 138 Abs. 2
AO erreicht sind. Auch § 56a AWV schreibt vor, dass in
Deutschland ansässige Personen das Vermögen ihnen
zurechenbarer Unternehmen im Ausland zu melden
­haben.
Comeback der Selbstanzeige
Erneut rückt damit das fast bedeutungslos gewordene
Instrument der Selbstanzeige nach § 371 AO in den Vordergrund. Allerdings wurden die Rahmenbedingungen
für Steuerhinterzieher, eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam abzugeben, erheblich verschärft. Die jüngste
obergerichtliche Rechtsprechung unterstreicht das: So
hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem Beschluss
vom Oktober 2015 das Erscheinen von Presseberichten
über den Kauf einer Daten-CD mit Steuerinformationen
einer Schweizer Bank als Zeitpunkt festgelegt, zu dem die
Tat als „entdeckt“ galt (Az. 2 Ss 63/15). Bislang war es so,
dass erst mit Abgleichung der Bankdaten mit der Steuer­
akte von einer Tat­entdeckung ausgegangen wurde, das
war bis dahin der für die Beurteilung der Wirksamkeit
einer Selbstanzeige maßgebliche Zeitpunkt. Die o.g. Vorverlegung der Befreiungsgrenze gilt nicht nur in Bezug
auf die genannte Bank, so die Schleswiger Richter, sondern auch auf andere Banken, bei denen nicht deklariertes Kapital liegt.
Für den Panama-Fall heißt dies: Schon die aktuelle ausführliche Berichterstattung in den Medien kann
den Steuerpflichtigen den Weg zurück in die Legalität erheblich erschweren, wenn nicht gar verbauen,
wobei zu betonen ist, dass eine Selbstanzeige, auch
wenn sie vom Fiskus als unwirksam angesehen wird,
stets strafmildernd wirkt. Zudem ist beachtlich, dass
auch von der Strafverfolgung abgesehen werden kann,
sofern die Steuern und Hinterziehungszinsen beglichen
werden.
Hinweis der Redaktion:
Siehe zu den Panama Papers auch den Beitrag
von H. Eberhard Simon im Deutschen AnwaltSpiegel,
Ausgabe 8/16. (tw)
Fazit
Die Selbstanzeige dürfte jedoch nur für denjenigen
interessant sein, der die Steuerhinterziehung als Bagatelldelikt einstuft und der nach wie vor die „White
Collar“-Kriminalität für salonfähig hält, aber dann doch
irgendwann, weil kurzfristige Reisen in die Südsee aufwendig sind, zur Steuerlegalität zurückkehren möch-
„Erneut rückt das fast bedeutungslos
­gewordene Instrument der Selbstanzeige
in den Vordergrund. Allerdings wurden die
Rahmenbedingungen für Steuerhinterzieher,
eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam
­abzugeben, erheblich verschärft.“
te. Diejenigen, die das Nichtdeklarieren von Milliarden
verschleiern, nutzen die Steuerhinterziehung als Deckmantel für Taten der Schwerstkriminalität . Neben dem
Waffen- und Drogenhandel rückt vor allem die Terrorismusfinanzierung in den Vordergrund. Ab 2017 droht
durch den Automatischen Informationsaustauch (AIA)
nach OECD-Standard die Offenlegung der Kontendaten
und damit auch die Entschleierung der Kontoinhaber.
Panama verweigert sich dem jedoch. F
Dr. Susana Campos Nave,
Rechtsanwältin, Senior Associate,
Rödl & Partner, Berlin
[email protected]
www.roedl.de
10 // Europarecht/Markenrecht
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Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Handlungsbedarf für Markenrechtsinhaber
Im Blickpunkt: Markenstrategie präzisieren, neue Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen
Am 23.03.2016 trat die Unionsmarkenverordnung (UMV)
in Kraft. Abgesehen von formellen Änderungen wie der
Umbenennung der „Gemeinschaftsmarke“ in „Unionsmarke“ und des „Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt“ (HABM) in „Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum“ (EUIPO) ergeben sich zahlreiche
inhaltliche Neuerungen, die von Markeninhabern unbedingt zu beachten sind. Dies betrifft sowohl den Schutz
von Marken, der eine präzisere Anmeldestrategie erforderlich macht, als auch deren verbesserte rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Reform des Markenschutzes als Registerrecht
Neues Gebührenmodell, Anmeldungen nur noch
über die EUIPO
Ab sofort ist in der Anmelde(grund)gebühr nur noch
eine anstatt drei Klassen enthalten, so dass genauer zu
prüfen ist, für welche Klassen tatsächlich Schutz begehrt
wird. Jede weitere Klasse verursacht zusätzliche Gebühren (50 Euro für die zweite, 150 Euro für jede weitere
Klasse) – die Anmeldegebühren für drei Klassen steigen
von 900 Euro auf 1.050 Euro. Dafür sinken die Verlängerungsgebühren – bei der Verlängerung für drei Klassen
etwa um 300 Euro. Zu berücksichtigen ist, dass die Anmeldung von Unionsmarken zukünftig nicht mehr über
die nationalen Markenämter, sondern nur noch direkt
beim EUIPO vorgenommen werden kann.
„What you see is what you get“ – wer nicht handelt,
riskiert Rechtsverluste
Auch bezüglich der anzumeldenden Waren und
Dienstleistungen ist eine präzise Strategie erforderlich,
um Schutzlücken zu vermeiden. Bereits 2012 wurde
durch den EuGH in dem Urteil „IP-Translator“ (19.06.2012
– C-307/10) klargestellt, dass die eingetragene Unionsmarke nur noch für Waren und Dienstleistungen
geschützt ist, die unter die wörtliche Bedeutung allgemeiner Begriffe fallen („what you see is what you get“).
Art. 28 Abs. 5 UMV kodifiziert diese Rechtsprechung und
erweitert sie auf Marken, die vor der genannten EuGHEntscheidung angemeldet wurden. Da ein Großteil der
Markeninhaber derartige allgemeine Begriffe verwendet
hat, um dadurch einen möglichst großen Schutz zu erlangen, ist diese Änderung von großer praktischer Relevanz. Von der wörtlichen Bedeutung der Nizzaer Klassenüberschriften nicht umfasst sind beispielsweise in Klasse
10 Ohrstöpsel [Gehörschutz], Saugflaschen, Schnuller für
Säuglinge, in Klasse 25 Absätze [für Schuhe], Einlegesohlen, Schuhsohlen oder in Klasse 30 Pudding, des Weiteren Nudelgerichte, Sushi, Bindemittel für Kochzwecke,
Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle,
Stärke für Nahrungszwecke, Speiseeispulver. Hier ist der
Markenschutz allein durch die wörtliche Bedeutung der
allgemeinen Oberbegriffe der jeweiligen Nizza-Klassen
nicht mehr gegeben.
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Von Dr. Thomas C. Körber und Dr. Tudor Vlah, LL.M.
Achtung, Pudding! Für den Schutz vieler Marken ist seit Inkrafttreten der UMV eine präzisere Anmeldestrategie erforderlich.
Für Unionsmarken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden und für die gesamte Überschrift einer
Nizza-Klasse eingetragen sind (etwa alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], Klasse 33), kann noch bis
zum 24.09.2016 eine Erklärung vom Markeninhaber eingereicht werden, dass auch bestimmte Waren und 
11 // Europarecht/Markenrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Dienstleistungen umfasst sein sollen, die nicht unter die
jeweilige wörtliche Bedeutung der Klassenüberschrift
fallen. Infolgedessen wird das Markenregister entsprechend geändert.
Für alle betroffenen Marken, für die bis dahin keine
entsprechende Erklärung abgegeben wird, reduziert
sich der Schutzumfang automatisch auf die wörtliche
Bedeutung der Begriffe. Umso wichtiger ist es daher, Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse möglichst zeitnah zu überprüfen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dabei empfiehlt sich ein schnelles Vorgehen, da alle
Markenbenutzungen durch Dritte, die bis zur Änderung
des Registers erfolgen, auch danach einen gewissen Vertrauensschutz im Hinblick auf die geänderten Begriffe
genießen, Art. 28 Abs. 9 UMV.
Ab dem 01.10.2017 entfällt das Erfordernis
der grafischen Darstellbarkeit
Ab dem 01.10.2017 wird für die Anmeldung einer
Unionsmarke die grafische Darstellbarkeit nicht mehr
erforderlich sein. Es ist davon auszugehen, dass nicht
traditionelle Marken wie beispielsweise Geruchsmarken,
Geschmacksmarken, haptische Marken oder einfache Töne Schutz erlangen können. Ausreichend wird sein, dass
das Zeichen „in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt
werden“ kann, „soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich,
dauerhaft und objektiv ist“ (Art. 4 i.V.m. Erwägungsgrund
9 der UMV). Die genauen Anforderungen werden durch
das EUIPO bis zum Inkrafttreten der Änderung noch konkretisiert.
Durchsetzung von Marken
Erleichtertes Vorgehen gegen Produktpirateriewaren
im Transit
Änderungen ergeben sich auch bei der Durchsetzung
von Marken, beispielsweise im Zusammenhang mit dem
Transit von Produktpirateriewaren (Pirateriewaren, die
den Zoll nicht passiert haben). Dieser konnte bisher nur
als „Anbieten“ oder „Inverkehrbringen“ verfolgt werden.
Der EuGH setzte hierfür voraus, dass die Waren dazu
bestimmt waren, in der Union in Verkehr gebracht zu
werden (Urteile vom 01.12.2011, C-446/09 und C-495/09
– „Philips“ und „Nokia“). Der Markeninhaber trug die Beweislast für diese Voraussetzung, so dass die Hürden in
der Praxis höher waren.
Der neue Art. 9 Abs. 4 UMV regelt nun zusätzlich das
„Verbringen“ als eigenständige Verletzungshandlung.
Demnach ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Markeninhaber bereits dann gegen Waren im Transit vorgehen kann, wenn diese eine Marke aufweisen, die mit
der Unionsmarke identisch oder in ihren wesentlichen
Aspekten von dieser nicht zu unterscheiden ist. Diese Berechtigung erlischt erst, wenn der zollrechtliche Anmelder oder Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber
der Unionsmarke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu
untersagen. Dies stärkt die Rechte des Markeninhabers
erheblich.
Flankiert wird diese Regelung durch Art. 9a UMV, der
nun auch gesetzlich regelt, dass gegen Vorbereitungshandlungen wie das Inverkehrbringen von Etiketten und
Anhängern, die auf den Waren noch nicht angebracht
sind, oder entsprechend gekennzeichnete Verpackungen
vorgegangen werden kann. Damit erhält der Markenin-
haber weitergehende Möglichkeiten, Plagiate rechtlich
zu verfolgen, von denen er in der Praxis regen Gebrauch
machen sollte.
Erweiterung des Schutzes auf die Benutzung
als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung
Eine erhebliche Erweiterung des Schutzbereichs erfährt die Unionsmarke im Hinblick auf die rechtsverletzende Benutzung. Bisher konnte auf Basis von Gemeinschaftsmarken – sowie auch deutscher Marken – nur
gegen eine markenmäßige Benutzung, also eine Benutzung als Marke, vorgegangen werden. Art. 9 Abs. 2d der
Unionsmarkenverordnung erweitert nun den Schutz der
Unionsmarken auf die Benutzung als „Handelsname
oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung“.
Fazit und Ausblick
Markeninhaber sollten unbedingt und möglichst kurzfristig – wenn noch nicht geschehen – ihr Markenportfolio durchleuchten. Sofern sie in dem jeweiligen Waren-/
Dienstleistungsverzeichnis auf allgemeine Begriffe zurückgegriffen haben, was häufig der Fall sein dürfte, sollten sie prüfen, ob sie den automatischen Rechtsverlust
durch eine entsprechende fristgemäße Eingabe beim
EUIPO abwenden wollen. Die wörtliche Auslegung des
Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses und die geänderte Gebührenstruktur machten eine präzisere Markenstrategie erforderlich. Markeninhaber, die Opfer von
Produktpiraterie sind, dürften sich über die Neuregelung
zum Transit freuen. Sie sollten dieses zusätzliche Instrument zur Pirateriebekämpfung nutzen. Interessant wird
sein, wie das EUIPO die Anmeldung von neuen Mar- 
12 // Europarecht/Markenrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
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kenformen wie Geschmacksmarken und die genauen
Voraussetzungen konkretisieren wird. Vermutlich wird
die Eintragungspraxis am Anfang etwas weniger streng
sein, so dass zu empfehlen ist, möglichst frühzeitig von
diesen Anmeldeerleichterungen Gebrauch zu machen.
Am 12.01.2016 trat zudem die Markenrechtsrichtlinie
(EU 2015/2436) in Kraft, die innerhalb von drei Jahren
durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Diese sieht parallele Änderungen wie etwa die Erweiterung
des Schutzes nationaler Marken auf unternehmenskennzeichenmäßige Benutzungen (Art. 10 Abs. 3d EU
2015/2436) vor. Insoweit werden auch auf der Ebene des
nationalen Rechts weitergehende Harmonisierungen –
möglicherweise auch mittelbar im Hinblick auf Unternehmenskennzeichen, die bisher nicht EU-weit harmonisiert sind – erfolgen.
F
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13 // Produkthaftungsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Die ganze Bandbreite im Blick behalten
Eine Rechtsprechungsübersicht zu den aktuellen Entwicklungen in der Praxis des Produkthaftungsrechts
Ein Gastbeitrag von Donata Freiin von Enzberg und Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW)
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten
produkthaftungsrechtlichen Entscheidungen seit dem
Beginn des Jahres 2014 bis heute.
Am 25.02.2014 hat der BGH sich mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber eines Stromnetzes, der Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornimmt, bei
Überspannungsschäden an Elektrogeräten und Heizung
des Endabnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz
(ProdhaftG) haftet. Nach einem Stromausfall trat im
Hausnetz des Klägers, welcher mit seinem Haus an das
Niederspannungsnetz des Beklagten angeschlossen war,
eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache
für die Überspannung lag in der Unterbrechung von
zwei Protective-Earth-Neutral(PEN)-Leitern in der Nähe des Hauses des Klägers. Während das AG Wuppertal
die Herstellereigenschaft des Netzbetreibers im Sinne
des § 4 ProdHaftG ablehnte, bestätigte der BGH die Entscheidung der Berufungsinstanz und erklärte, dass ein
Stromnetzbetreiber dann Hersteller im Sinne des ProdHaftG sei, wenn er Transformationen auf eine andere
Spannungsebene vornehme, da er anders als ein reines
Lieferungs- oder Weiterverteilungsunternehmen die Eigenschaft des Produkts Elektrizität entscheidend verändere. Nach richtlinienkonformer Auslegung des Herstel-
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Produkthaftung für Überspannungsschäden
Der Herzschrittmacher – eines von vielen Produkten, zu denen es wichtige Produkthaftungsentscheidungen von Gerichten gab.
lerbegriffs setzt dieser grundsätzlich das „Erzeugen eines
Produktes“ gemäß § 2 ProdHaftG voraus. Mit dem Begriff
des Herstellers seien damit alle Personen gemeint, die
in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts beteiligt gewesen seien. Für die Abgrenzung sei entscheidend, ob in die Produktgestaltung
oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen werde oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt
erfolge. Durch die Transformation auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung
für die Netzanschlüsse von Netzverbrauchern, würde die
Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber
in entscheidender Weise verändert, weil nur nach der
Transformation die Elektrizität für den Netzverbraucher
mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei.
Der BGH lehnte auch einen Haftungsausschluss nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ab, da der Strom nicht mit 
14 // Produkthaftungsrecht
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der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht wurde, sondern erst mit der Belieferung
des Endverbrauchers über den Netzanschluss. Ein Inverkehrbringen setzt voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen
hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten
ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand
öffentlich angeboten wird. Da sich aus der Niederspannungsverordnung ergibt, dass der Netzbetreiber gerade
für die Stromqualität am Netzanschluss verantwortlich
ist, beginnt die Nutzung durch den Netzverbraucher mit
den üblichen Verbrauchsgeräten beim Netzanschluss
und setzt eine Fehlerfreiheit zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizitätsversorgungsnetzwerk der allgemeinen Versorgung voraus.
EuGH zur Vereinbarkeit des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG mit der Produkthaftungsrichtlinie
Aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH hat der
EuGH am 20.11.2014 über die Vereinbarkeit des Auskunftsanspruchs gemäß § 84a AMG mit der Produkthaftungsrichtlinie entschieden. Dieser Anspruch sieht vor,
dass ein Geschädigter unter bestimmten Umständen
von einem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft
über die dem Unternehmer bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle verlangen kann. Unklar war, ob dieser Auskunftsanspruch mit der Produkthaftungsrichtlinie vereinbar ist,
welche eine Harmonisierung des gemeinschaftsweiten
Produkthaftungsrechts beabsichtigt.
Art. 13 der Produkthaftungsrichtlinie bestimmt, dass
Ansprüche eines Geschädigten aufgrund von Vorschrif-
ten unberührt bleiben, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Produkthaftungsrichtlinie bereits bestanden
haben. Der Auskunftsanspruch des § 84a AMG, für den es
keine Entsprechung in der Produkthaftungsrichtlinie gibt,
wäre dann ohne weiteres wirksam, wenn der Bereich der
Arzneimittelhaftung, der durch den deutschen Gesetzgeber bereits vor Inkrafttreten der Produkthaftungsrichtlinie geregelt wurde, durch Art. 13 insgesamt aus dem
Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie ausgeschlossen worden wäre. Würde man Art. 13 Produkthaftungsrichtlinie hingegen als Stichtagslösung verstehen,
wären auch Änderungen des AMG nach Inkrafttreten
der Produkthaftungsrichtlinie an dieser zu messen. Der
EuGH hat nun allerdings argumentiert, dass § 84a AMG
keine Beweiserleichterung verschaffe, sondern lediglich
die Frage der Beweismittelerlangung beträfe. Dies sei ein
Bereich, der durch die Produkthaftungsrichtlinie nicht berührt würde. Für den EuGH kam es daher nicht auf die
Frage an, ob Art. 13 Produkthaftungsrichtlinie eine Bereichsausnahme oder eine Stichtagslösung darstellt.
Haftung für einen Titan-Cage
bei fehlender CE-Kennzeichnung
Der Klägerin des vom OLG Frankfurt am Main am
13.01.2015 entschiedenen Falls wurde nach einem Bandscheibenvorfall ein von der Beklagten hergestellter
Titan-Cage eingesetzt. Nachdem die Klägerin zunächst
beschwerdefrei blieb, brach der Cage bereits kurze Zeit
nach der ersten Operation, so dass sich die Klägerin einer
erneuten Operation unterziehen musste.
Die Beklagte hatte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1
MedProdG den Cage ohne die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Nun hatte sich das OLG
mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bereits die fehlende CE-Kennzeichnung die Beklagte zum Schadenersatz verpflichten könne.
Das OLG stellte zunächst fest, dass das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts ohne CE-Kennzeichnung eine Schutzgutverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle.
Allerdings scheiterte eine Inanspruchnahme der Beklagten auf dieser Grundlage daran, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen der fehlenden CE-Kennzeichnung und dem konkreten Schaden nicht feststellbar war.
Eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises kam der Klägerin nicht zugute, da nach Ansicht
des OLG nicht angenommen werden könne, dass die
Zertifizierung gerade wegen konstruktiver Defizite unterblieb. Haften musste die Beklagte aber gleichwohl als
Herstellerin des Cages gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Vorlagebeschluss des BGH zur Haftung
des TÜV Rheinland als benannte Stelle
Die juristische Aufarbeitung des durch den mittlerweile insolventen französischen Hersteller PIP ausgelösten Skandals um mangelhafte Silikongelbrustimplantate beschäftigte die Gerichte und führte am 09.04.2015
zu einer Vorlageentscheidung des BGH. Aufgrund der Insolvenz des Herstellers bemühten sich die Geschädigten,
Ersatz von anderen Beteiligten, unter anderem dem TÜV
Rheinland, zu erlangen.
Der TÜV Rheinland hatte als benannte Stelle die
Konformitätsbewertung für die Implantate nach dem
MedProdG durchgeführt. Die Klägerin hatte behauptet, der TÜV Rheinland habe bei dieser Bewertung die
ihm obliegenden Pflichten verletzt. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Der BGH sah 
15 // Produkthaftungsrecht
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sich jedoch gehindert, die Frage zu entscheiden, ob eine
fehlerhafte Konformitätsbewertung gemäß § 6 Abs. 2
MedProdG eine deliktische Haftung auslöse, da es hierfür darauf ankomme, ob diese Vorschrift ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstelle, was wiederum von
der Interpretation der Medizinprodukterichtlinie abhinge. Insoweit schien der BGH dazu zu tendieren, dass die
Konformitätsbewertung auch dem Schutz der Patienten
vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und Körperverletzungen diene. Zudem hing es von der Interpretation der
Richtlinie ab, ob und – wenn ja – in welchem Umfang die
benannte Stelle Prüfungspflichten träfen. Daher hat der
BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Konformitätsbewertung nach der Medizinprodukterichtlinie bezwecke, dass die benannten Stellen gegenüber den Geschädigten hafteten. Zudem soll der EuGH entscheiden,
ob den genannten Stellen eine generelle oder zumindest
anlassbezogene Produktprüfungspflicht vorzuschreiben
ist und ob insoweit eine Pflicht besteht, Geschäftsunterlagen zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen
durchzuführen. Sollte der EuGH diese Fragen bejahen,
würde dies zu einem erheblich höheren Haftungsrisiko
der benannten Stellen führen.
EuGH zur Produkthaftung bei Fehlerhaftigkeit
eines Herzschrittmachers
In seinem Urteil vom 05.03.2015 hatte der EuGH zu der
Definition von Serienfehlern sowie den „Ein- und Ausbaukosten“ bei Herzschrittmachern zu entscheiden. In den
der Vorabentscheidung zugrundeliegenden Fällen des
BGH hatte ein Medizintechnikunternehmen Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverter-Defibrillatoren
(ICDs) in die Europäische Union eingeführt und dort ver-
trieben. Bei einer Qualitätskontrolle wurde festgestellt,
dass die Herzschrittmacher einem sukzessiven Verfall
unterlagen, was zur vorzeitigen Batterieerschöpfung der
Herzschrittmacher ohne Vorwarnung führen konnte. Die
ICDs konnten aufgrund eines Bauelementfehlers eine etwaige lebensgefährliche Herzrhythmusstörung gegebenenfalls nicht erkennen, mit der Folge, dass sie keinen das
Leben des Patienten rettenden Schock abgaben. Das Unternehmen empfahl daher den Ärzten den Austausch der
Herzschrittmacher bei den Patienten oder die Deaktivierung der Magnetfunktion der ICDs und verpflichtete sich,
kostenlose Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen. Zwei
Krankenkassen haben Ansprüche auf Ersatz der Kosten
im Zusammenhang mit der Operation zum Austausch
der Herzschrittmacher bzw. des ICDs, welche von den betroffenen Patienten auf sie übergegangen waren, gegen
das Medizintechnikunternehmen geltend gemacht.
Der EuGH wies nun darauf hin, dass ein Produkt nach
Art. 6 Abs. 1 der Produkthaftungsrichtlinie fehlerhaft sei,
wenn es nicht die Sicherheit böte, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung
dieses Produkts, seines Gebrauchs, mit dem billigerweise
gerechnet werden könne, und des Zeitpunkts, zu dem es
in den Verkehr gebracht worden sei, zu erwarten berechtigt sei. Bei medizinischen Geräten seien die berechtigten Anforderungen an ihre Sicherheit in Anbetracht ihrer Funktion und der Situation besonderer Verletzlichkeit
der diese Geräte nutzenden Patienten besonders hoch.
Aufgrund der Möglichkeit eines auch schweren Personenschadens könnten im Fall der Feststellung eines
Fehlers Produkte derselben Produktgruppe als fehlerhaft
eingestuft werden. Ein Fehler des einzelnen Produkts
müsse dann nicht nachgewiesen werden.
Weiter führt der EuGH aus, dass der Hersteller für
einen Schaden, der durch Tod und Körperverletzung infolge des Fehlers seines Produkts verursacht worden sei,
eine angemessene und vollständige Entschädigung des
Geschädigten sicherstellen müsse. Der Begriff des „durch
Tod und Körperverletzung verursachten Schadens“ i.S.v.
Art. 9 Satz 1a der Produkthaftungsrichtlinie sei im Hinblick auf die von dieser Richtlinie verfolgten Ziele des
„Der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt,
ob die Konformitätsbewertung nach der
­Medizinprodukterichtlinie bezwecke,
dass die benannten Stellen gegenüber
den Geschädigten hafteten.“
Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher
weit auszulegen. Der Schadenersatz umfasse dabei alles,
was erforderlich sei, um die Schadenfolge zu beseitigen
und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man
nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu erwarten berechtigt
sei. Bei fehlerhaften medizinischen Geräten wie Herzschrittmachern und ICDs solle der Schadenersatz daher
unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit dem
Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen, soweit keine andere, weniger kostenintensive Möglichkeit
der Schadenbehebung existiere.
Dieser Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie
durch den EuGH folgend, hat der BGH in zwei Entscheidungen vom 09.06.2015 den streitgegenständlichen
Herzschrittmacher und das ICD nunmehr als „feh- 
16 // Produkthaftungsrecht
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lerhaft“ im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG eingestuft und die Austauschkosten für den Herzschrittmacher als einen „durch Körperverletzung verursachten
Schaden“ i.S.d. § 1 Abs. 1 ProdHaftG eingestuft. Hinsichtlich des ICDs hat der BGH die Sache zur tatrichterlichen
Ermittlung der Frage, ob eine Deaktivierung statt eines
Austauschs des ICDs möglich wäre, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH zur Produktkennzeichnung von
Elektrogeräten (Kopfhörerkennzeichnung)
Mit den Anforderungen an die Kennzeichnungspflichten beim Vertrieb von Elektrogeräten hat sich der BGH
in seinem Urteil vom 09.07.2015 beschäftigt. In dem
streitgegenständlichen Fall begehrte der Kläger von
der Beklagten die Unterlassung des Inverkehrbringens
von kennzeichnungspflichtigen Kopfhörern. Diese seien
nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG gekennzeichnet, da sich die Produktkennzeichnung lediglich auf einem Fähnchen befinde, welches um die Kabel geklebt
sei. Dies sei keine „dauerhafte“ Anbringung i.S.d. § 7 Satz 1
ElektroG. Der BGH entschied, dass die Kennzeichnungspflicht aus § 7 Satz 1 ElektroG eine den Schutz der Mitbewerber bezweckende Marktverhaltensregelung i.S.d.
§ 4 Nr. 11 UWG sei. Eine Kennzeichnung eines Elektrogeräts sei dann als „dauerhaft“ anzusehen, wenn sie ein
Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweise und auch
sonst nicht unschwer zu entfernen sei. Das Merkmal
der „Dauerhaftigkeit“ bestimme sich dabei nach Art. 11
Abs. 2 der RL 2002/96/EG und der deutschen Fassung
der Europäischen Norm DIN EN 50419:2006 Dies sei bei
einer Kennzeichnung auf einem Plastikaufkleber am Kabel eines Kopfhörers nicht der Fall, wenn sie aus Sicht
des Verwenders störend seien und durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt
werden könnten.
OLG Stuttgart zum Umfang von
Instruktionspflichten trotz TÜV-Prüfung
In seinem Urteil vom 13.08.2015 hat das OLG Stuttgart die
einen Hersteller von Bodylifts für Fahrzeuge treffenden
Instruktionspflichten konkretisiert. Das OLG entschied,
dass der Verkäufer eines Bodylifts darauf hinzuweisen
habe, dass zwischen Lenksäule und Crashbügel ein Abstand verbleiben müsse, da die Gefahr eines Bruchs der
Lenksäule bestehe, wenn diese den Crashbügel berühre.
Der Hersteller sei verpflichtet, auf Gefahren hinzuweisen, die sich trotz ordnungsgemäßer Herstellung aus der
Verwendung der Sache ergäben. Dies umfasse auch den
naheliegenden Fehlgebrauch. Der Umfang der Instruktionspflichten hinge dabei im Einzelfall von der Größe der
Gefahr ab. Insbesondere bei Gefahren für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit seien erhöhte
Anforderungen sowohl an die Informationsgewinnung
als auch an die Informationsgestaltung zu stellen. So
habe der Hersteller den vorhersehbaren Fehlgebrauch in
sämtlichen Modellen, für die der Einbau zugelassen sei,
zu testen. Auch die Zulassung durch den TÜV entbinde
den Hersteller nicht von seinen eigenen zivilrechtlichen
Sorgfaltspflichten.
OLG Brandenburg zum produkthaftungsrechtlichen Fehlerbegriff bei ECE-Zertifizierung
Den produkthaftungsrechtlichen Fehlerbegriff und
kaufvertragsrechtlichen Mangelbegriff hat das OLG
Brandenburg in seinem Urteil vom 14.12.2015 konkreti-
siert. Der Kläger machte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall Ansprüche auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld gegen den Verkäufer eines Motorradhelms geltend, die ihm durch das Zerbrechen des erworbenen Helms bei einem Unfall entstanden waren.
Der erworbene Motorradhelm war nach der ECE-Norm
22.05 zertifiziert und als ein solcher beworben worden.
Der Sachverständige bestätigte, dass der verkaufte Helm
die nach der ECE 22.05 konkretisierte Beschaffenheit
aufwies. Diese verlange nach Auffassung des Gerichts
nicht, dass ein Helm bei unfallbedingten Einwirkungen
nicht zerbreche, solange solche Brüche nicht „gefährlich“
seien. Insbesondere dürften sich keine scharfkantigen
Schnittkanten ergeben, die zu Schnittverletzungen führen könnten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
F
Die Klage wurde daher abgewiesen.
Donata Freiin von Enzberg,
Rechtsanwältin, Associate, Taylor Wessing,
­Hamburg
[email protected]
www.taylorwessing.com
Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW),
Rechtsanwalt, Partner, Taylor Wessing,
Hamburg
[email protected]
www.taylorwessing.com
17 // Marktplatz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Als Schnellboot an die Marktspitze
Greenberg Traurig ist seit einem halben Jahr in Deutschland am Start:
Deutscher AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Christian Schede
Vor etwa neun Monaten wurde im Rechtsmarkt bekannt,
dass die 14 Partner und über 40 Associates des Berliner
Olswang-Büros komplett wechseln und für die US-Kanzlei
Greenberg Traurig ein Büro in Deutschland eröffnen werden. Seitdem ist viel passiert – unter anderem sind in London initiierte Fusionsgespräche mit der britischen Sozietät
Berwin Leigthon Paisner jüngst geplatzt. Grund genug
also, um nach sechs Monaten eine erste Bilanz zu ziehen.
Thomas Wegerich sprach mit Dr. Christian Schede.
Deutscher AnwaltSpiegel: Greenberg Traurig ist inter­
national eine Größe mit weltweit 1.900 Berufsträgern
und jetzt 38 Standorten, in Deutschland aber weitgehend
unbekannt. Wie gehen Sie damit um?
Schede: Nun, es ist ja so, dass wir im Markt durchaus
als Schnellboot unter den führenden Großkanzleien bekannt sind – und in den ersten sechs Monaten hat sich
auch sehr viel getan. Schon die Nachricht über unseren
Wechsel hatte sich im Markt wie ein Lauffeuer verbreitet. Inzwischen sind auch alle Anwaltsverzeichnisse
umgestellt und führen uns unter „Greenberg Traurig“
in den Spitzenpositionen in Deutschland – ob bei M&A
und Finanzierung für die Immobilienbranche oder bei
Technologie und Medien. Und auf den für uns relevanten
Branchentreffpunkten ist Greenberg Traurig inzwischen
als Marke gesetzt.
Deutscher AnwaltSpiegel: Das Berliner Büro hatte
sich schon unter der Olswang-Brand hervorragend
­entwickelt. Weshalb fiel die Entscheidung für einen
­Newcomer im deutschen Rechtsmarkt und nicht für
eine hier bereits etablierte Sozietät?
Schede: Natürlich haben wir uns umgeschaut, und es ist
bekannt, dass wir im vergangenen Jahr auch mit anderen Häusern Gespräche geführt haben. Die Option, mit
der eingespielten Mannschaft des Berliner Büros eine
Stand-alone-Lösung anzugehen, haben wir schnell verworfen. Denn unsere Mandanten sind seit jeher international – deshalb müssen auch wir global aufgestellt sein.
Und die Nachwuchstalente, die wir gewinnen wollen,
suchen ein internationales Umfeld. Ausschlaggebend
für unsere Entscheidung für Greenberg Traurig war jedoch der klar erkennbare strategische und kulturelle Fit:
Greenberg Traurig bietet uns eine seltene Kombination
von globaler Präsenz und vollständiger Integration mit
lokaler unternehmerischer Entscheidungsfreiheit. Dies
und die Tatsache, dass es keine Vorgaben eines zentralen
Managements gibt, bieten uns die Chance zum selbstbestimmten Wachstum. Schließlich: Beratungsprodukte,
Karrierewege und Selbstverständnis – all das passt erkennbar zueinander.
Deutscher AnwaltSpiegel: Wie war seinerzeit die
Reaktion der Mandanten, und wie hat sich im
­vergangenen halben Jahr Ihr Geschäft entwickelt?
Schede: Lassen Sie es mich so formulieren: Für unsere
Mandanten ist nicht in erster Linie entscheidend, unter
welcher Flagge wir segeln – hier sind meine Partner und
ich durchaus sehr selbstbewusst. Das liegt daran, dass
viele unserer Mandanten bereits langjährige Weggefährten von uns sind. Es kam so, wie wir es erwartet hatten: Unsere Mandanten haben uns schon zum Start ein
sehr positives Feedback gegeben. Inzwischen können wir
sagen: Unsere Mandanten sind uns alle gefolgt und erkennen die Chance, die unsere neue globale Aufstellung
auch ihnen eröffnet.
Deutscher AnwaltSpiegel: Wie habe ich mir den
­inzwischen ja schon fortgeschrittenen Integrations­
prozess der Berliner Einheit in das Gefüge einer
­internationalen Großkanzlei vorzustellen?
Schede: Entscheidend war das rasche Kennenlernen aller
Beteiligten über möglichst viele Kanäle. Schon zur Eröffnung im Oktober waren etwa 30 Partner aus den USA,
London, Tel Aviv, Schanghai, Warschau und Amsterdam
hier in Berlin. Bereits im Oktober gab es gemeinsame
Auftritte der Immobilienteams aus den USA und den europäischen Standorten bei der Expo Real in München 
18 // Marktplatz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
und jüngst bei der MIPIM in Cannes. Auch bei der Berlinale präsentierte sich unser Media- & EntertainmentTeam zusammen mit Partnern aus Amerika und europäischen Standorten. Auch bei unseren Veranstaltungen für
die Technologiebranche in Berlin und München waren
wir international repräsentiert. Natürlich sind auch unsere deutschen Partner viel gereist, um uns in den verschiedenen internationalen Büros, einschließlich derer
in den USA, zu präsentieren und zu vernetzen. Im April
trafen sich zum ersten Mal alle europäischen Associates
in Warschau, gefolgt vom ersten europäischen Partnertreffen. So war es keine Überraschung, dass es schnell zu
gemeinsamen Pitches mit unseren neuen Partnern kam.
Das hat alles wirklich sehr gut funktioniert.
Players sind, dann zeigt das die Richtung an. Greenberg Traurig ist als starke M&A-Praxis nicht nur in den
Wirtschafts- und Finanzzentren New York, London und
Schanghai präsent, sondern auch in den TechnologieHubs Silicon Valley, Miami, Tel Aviv und Seoul – als einzige Kanzlei weltweit übrigens.
Unter den mehr als 30.000 Mandanten von Greenberg Traurig sind sehr viele, die Interesse am deutschen
Markt und an Investitionen in Deutschland haben. Das
starke Interesse gilt auch der umgekehrten Blickrichtung: Gemeinsam mit meinen deutschen Partnern kann
ich unseren Mandanten jetzt auf einer weltweiten Plattform den Zugang zu so wichtigen Märkten wie den USA
und Asien bieten – und zwar aus einer Hand.
Deutscher AnwaltSpiegel: Welche strategischen
Zielsetzungen verfolgen Sie im deutschen Rechtsmarkt?
Schede: Wir sind schon heute eine Transaktionskanzlei.
Das macht etwa 70% unseres Geschäfts aus. Und klar
ist: Corporate und M&A werden bei unserer weiteren
Entwicklung im deutschen Markt ein starker Treiber sein
und bleiben. Hinzu kommt natürlich unsere exzellente
Positionierung in den Bereichen Medien und Technologie sowie Immobilien und Infrastruktur. Hier sind wir bekannt für unsere Branchenexpertise, und diese werden
wir kontinuierlich weiterentwickeln.
Deutscher AnwaltSpiegel: Sind weitere Standorte
in Deutschland geplant?
Schede: Wir haben keine Denkverbote und sind offen
für neue Entwicklungen. Ich kann sagen, dass wir bisher sehr gut damit fahren, unser deutschlandweites
Geschäft von Berlin aus zu betreiben. Das haben auch
unsere Partner von Greenberg Traurig so gesehen: Die
Kanzlei hatte sich seit etwa zehn Jahren nach einer passenden Einstiegsmöglichkeit im deutschen Rechtsmarkt
umgeschaut. Unsere amerikanischen Kollegen teilen
unsere Einschätzung, dass Berlin für die zukunftsorientierten Branchen der deutschen Volkswirtschaft schon
heute und erst recht in Zukunft ein zentraler Standort ist
und sein wird.
So gesehen, ist unser Start in Berlin auch ein starkes
Signal für den hiesigen Rechtsmarkt: Der Trend, dass sich
Anwaltskanzleien aus der Hauptstadt verabschieden, ist
gebrochen.
Deutscher AnwaltSpiegel: Wo liegt das Potential
für strategisches Wachstum auf der internationalen
Plattform Greenberg Traurig?
Schede: Wenn Sie sehen, dass Greenberg Traurig in den
USA die Nr. 1 im Bereich Immobilien ist und wir mit dem
deutschen Büro jetzt vollintegrierter Teil eines Global
Deutscher AnwaltSpiegel: Als kurze Nachfrage:
Sie gehen mit der Option möglicher weiterer Standorte
in Deutschland also rein opportunistisch um?
Schede: Ja, wir haben hier keinen Masterplan für einen weiteren Standort. Den benötigen wir auch nicht,
denn nicht der Standort ist entscheidend, sondern die
Topqualität neuer Mitstreiter auf der fachlichen wie der
menschlichen Ebene.
Deutscher AnwaltSpiegel: Um das aufzugreifen:
Welche personelle Größe erwarten und planen Sie für
Ihre Sozietät in ein bis zwei Jahren?
Schede: Auch hier gehen wir möglicherweise anders vor
als unsere Wettbewerber. Wir planen eine bestimmte
Größe der Sozietät nicht auf dem Reißbrett – und sind
gleichwohl in jedem Jahr um etwa 20% gewachsen. Aber
wenn Sie nach meiner Prognose fragen: Ich sehe uns in
Berlin in zwei bis drei Jahren bei etwa 70 bis 80 Anwälten
und einem Wachstum von 10% bis 20% pro Jahr. Auch
danach sehe ich Raum für qualitätsorientiertes Wachstum in Deutschland.
Deutscher AnwaltSpiegel: Wie schätzen Sie das Wett­
bewerbsumfeld ein?
Schede: Es ist nicht zu übersehen, dass es viele Kollegen
gibt, die gute Ideen rasch aufgreifen. Wir müssen also
mit unseren neuen Ideen und Produkten immer sehr
schnell an den Markt, das ist heute wichtig. Dabei schätzen unsere Mandanten uns vor allem als Sparringspartner für die Strukturierung und „rechtliche Verpackung“
von neuen Geschäftsmodellen – so zum Beispiel bei der
jüngst prämierten Beratung einer großen deutschen

19 // Marktplatz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
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Wohnungsplattform beim Einstieg in den Markt der
Energieversorgung.
Im Kern ist es so: Das größte Asset im Wettbewerb
sind die eigenen Talente, die müssen Sie finden und
langfristig binden. Für uns sprechen insoweit sicher unsere offene und hierarchielose Kultur, die starke Identifizierung unserer Associates mit der Sozietät und unser
Ausbildungsprogramm, das individuelle Kurse, Seminare, Coachings und interne Fortbildung vereint.
Deutscher AnwaltSpiegel: Mit Blick auf den Rechtsmarkt
insgesamt: Wie beurteilen Sie das sich wandelnde Kräfteverhältnis zwischen Rechtsabteilungen und K
­ anzleien?
Schede: Viele der General Counsels, die heute in Unternehmen Verantwortung tragen, sind durch die gleiche
Schule der Großkanzleien gegangen wie wir. Das verbindet im besten Fall und schafft die Voraussetzungen für
ein partnerschaftliches Miteinander.
Wir als Berater müssen uns mehr denn je fragen: Wo
kann ich dem Mandanten aufgrund meiner breiten Erfahrung in bestimmten Rechtsgebieten und Branchen
einen Mehrwert bieten? Ganz sicher nicht bei den „Commodities“, bei Beratungsangeboten „von der Stange“.
Wohl aber dort, wo es darum geht, für die Unternehmen
als Trusted Business Advisor zur Stelle zu sein, und zwar
auf Augenhöhe, entweder als verlängerte Werkbank
oder als kreativer Ideengeber.
Deutscher AnwaltSpiegel: Herr Schede, vielen Dank
für die Einblicke, die Sie unseren Lesern gewährt h
­ aben.
Wir werden die weitere Entwicklung von Greenberg
­Traurig im deutschen Rechtsmarkt aufmerksam
­verfolgen. F
NEU seit Juli 2015
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Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft,
aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über
die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt.
Herausgeber:
Partner:
Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag
Karin Gangl
Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17
[email protected]
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03.05.2016 16:40:06
20 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Rechtsmarkt
Weiter, immer weiter –
nächster Stopp Singapur:
Dentons und Rodyk formalisieren Zusammenschluss
Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons
und die singapurische Kanzlei Rodyk –
die älteste und eine der angesehensten
Kanzleien in Singapur – haben ihren
Zusammenschluss formalisiert als Folge
des Partnerbeschlusses beider Kanzleien
im November 2015.
Durch diesen und den vorangegangenen Merger im Jahr 2015 ist Dentons
mit über 85 Standorten in der Region die
führende globale Wirtschaftskanzlei im
Pazifik-Raum. Mit etwa 7.300 Anwälten in
über 55 Ländern weltweit bietet Dentons
ihre Beratungsleistungen an.
Rodyk ergänzt die bestehende Dentons-Expertise in fünf Kernpraxisgruppen:
Gesellschaftsrecht, Finanzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Technologie,
Prozessrecht und Schiedsverfahren sowie
im Immobilienwirtschaftsrecht.
Da Rodyk als etablierter Name im
singapurischen Rechtsmarkt eingeführt
ist und Dentons nach eigener Aussage
verantwortungsbewusste Strategie der
Markenmigration stützt, wird die Kanzlei
in Singapur zukünftig Dentons Rodyk
heißen. Damit wird die lokale Identität der
mehr als 100 Jahre alten Kanzleimarke in
Singapur mit der globalen Reichweite von
Dentons verknüpft. Insgesamt bleibt der
globale Ansatz von Dentons bestehen: Die
Kanzlei wird weiterhin Dentons heißen.
Nur innerhalb Chinas bleibt der Name
Dacheng. (tw)
Deals
GSK begleitet Fay Projects
GmbH bei Verkauf der Projekt­
entwicklung Europe Plaza
in Stuttgart an Real I.S.
GSK Stockmann + Kollegen hat die Fay
Projects GmbH bei dem Verkauf ihrer
Projektentwicklung Europe Plaza am
Stockholmer Platz 1 im neuen Stuttgarter
Europaviertel an Real I.S. beraten.
Die Projektentwicklung umfasst ein
Areal von ca. 4.150 Quadratmetern und
soll im ersten Quartal 2017 fertiggestellt
werden. Die gemischt genutzte Immobilie
hält mit einer Mietfläche von 17.300 Quadratmetern Flächen für Büro, Handel und
Gastronomie bereit. Der Pharmakonzern
Celesio ist mit einer Mietfläche von über
10.500 Quadratmetern der größte Mieter
des Europe Plaza. Insgesamt sind über
80% bereits vermietet.
GSK Stockmann + Kollegen hat den
Verkäufer bei der Transaktion umfassend
rechtlich beraten, insbesondere bei den
Verhandlungen der Forward-Deal-Struktur, der steuerlichen Struktur sowie bei
der bauvertraglichen Gestaltung.
Berater Fay Projects GmbH – GSK
Stockmann + Kollegen: Dr. Olaf Schmechel
(Federführung, Real Estate), Jennifer Bierly,
LL.M., (Corporate), Dr. Oda Wedemeyer
(Bau- und Architektenrecht), Dominik
Berka (Tax). (tw)
Ashurst an der Seite von Berenberg
bei Finanzierung des Erwerbs der
Telio Gruppe durch die DBAG
Ashurst hat die Joh. Berenberg, Gossler &
Co. KG (Berenberg) bei der teilweisen Finanzierung der mehrheitlichen Übernahme der Telio Gruppe durch die Deutsche
Beteiligungs AG (DBAG) und ihren Fonds
DBAG Fund VI beraten. Telio entwickelt,
installiert und betreibt Kommunikationsund Mediensysteme für den Justizvollzug.
Die Beteiligung erfolgte im Rahmen eines
Management-Buy-outs (MBOs). Verkäufer
sind neben dem Management private
Investoren.
Berenberg stellte DBAG und DBAG
Fund VI eine vorrangige Betriebsmittelkreditlinie zur Verfügung. Weitere Fremdmittel reichte ein Unitranche-Kreditgeber aus.
Über den Kaufpreis und das Finanzierungsvolumen haben die Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart. Ziel der
Beteiligung an Telio ist die Unterstützung
der Gruppe bei ihrem starken Wachstum.
Das Ashurst-Team stand unter der
Federführung der Finance-Partner Dr.
Tom Beckerhoff (Frankfurt am Main) und
Dr. Bernd Egbers (München). Sie wurden
unterstützt von Associate Isabell Pöller
und Transaction Lawyer Susanne Kasnitz
(beide Finance, München). DBAG hatte
Allen & Overy mandatiert. (tw)
Gut gebettet:
Allen & Overy berät TUI AG
bei Verkauf der Hotelbeds Group
für rund 1,2 Milliarden Euro
Allen & Overy LLP hat den weltweit
führenden Touristikkonzern TUI Group
mit Sitz in Hannover beim Verkauf der
spanisch-britischen Hotelbeds Group
an den Private-Equity-Investor Cinven
Capital Management und das Canada
Pension Plan Investment Board beraten.
Der Kaufpreis beträgt rund 1,2 Milliarden
Euro. Der Abschluss der Transaktion steht
unter anderem noch unter dem Vorbehalt
der Zustimmung durch die zuständigen
Aufsichtsbehörden und wird bis Ende
September dieses Jahres erwartet.

21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Mit dem Verkaufserlös will die TUI
Group ihren eingeleiteten Wachstumskurs vor allem im Hotel- und Kreuzfahrtbereich ausbauen und gleichzeitig die
Bilanz weiter stärken. Die Hotelbeds
Group ist Weltmarktführer bei den
Bettenbanken und vermittelt Hotelkapazitäten an Reisebüros und Veranstalter in
über 120 Quellmärkten. Im vergangenen
Geschäftsjahr 2014/15 erwirtschaftete Hotelbeds einen vermittelten Umsatz (TTV)
von 3,8 Milliarden Euro. Die TUI Group
wies im Geschäftsjahr 2014/15 einen Umsatz von 20,1 Milliarden Euro aus.
Das Allen-&-Overy-Team wurde geleitet vom Hamburger Corporate Partner
Dr. Helge Schäfer und bestand weiterhin
aus den Counsels Dr. Jonas Wittgens und
Marie-Luise von Buchwaldt (beide Corporate, beide Hamburg) sowie der Frankfurter Steuerrechtspartnerin Dr. Heike Weber.
Das spanische Allen-&-Overy-Team führte
der Corporate Partner Antoni Valverde, unterstützt von den Senior Associates Javier
Bau und Bosco de Checa (alle Corporate,
alle Barcelona).
Inhouse bei der TUI Group wurde die
Transaktion federführend von Dr. Hilka
Schneider (General Counsel und Mitglied
im TUI Group Executive Committee) sowie
Marcus Beger und Mareike Ackermann
(beide Group Corporate Law, M&A) betreut. (tw)
Sozietäten
Reif für die Insel:
GvW Graf von Westphalen begleitet Tracoe medical bei Expansion
nach Großbritannien
GvW Graf von Westphalen hat den Medizintechnikanbieter Tracoe medical GmbH
bei der Finanzierung und der Umsetzung
der Expansion nach Großbritannien
beraten.
Die Muttergesellschaft der Tracoe hat
über eine britische Tochtergesellschaft
den langjährigen Kunden Kapitex Healthcare Ltd in Wetherby (nahe Leeds) im Rahmen einer Nachfolgeregelung übernommen. Einen Teil der Finanzierung stellt die
VR Equitypartner GmbH im Rahmen einer
Mezzanine-Finanzierung zur Verfügung.
Über die Finanzierungs- und Kaufpreishöhe wurde Stillschweigen vereinbart.
Tracoe ist ein mittelständisches Familienunternehmen mit Sitz im rheinlandpfälzischen Nieder-Olm und gilt als ein
führender Anbieter in den Nischenmärkten „Tracheotomie” (Luftröhrenschnitt)
und „Laryngektomie“ (Entfernung des
Kehlkopfes). In beiden Fällen wird die
Beatmung des Patienten durch eine sogenannte Trachealkanüle sichergestellt.
Mit ihren rund 200 Mitarbeitern, 19
Patenten in den vergangenen zehn Jahren
und einer wachsenden Produktfamilie
erwirtschaftet Tracoe knapp 22 Millionen
Euro Umsatz. Die Medizinprodukte werden in insgesamt 86 Länder exportiert.
Die mit Closing am 13.04.2016 übernommene Kapitex Healthcare Ltd ist seit
mehr als 20 Jahren Kunde der Tracoe und
vertreibt deren Trachealkanülen in Großbritannien exklusiv. Daneben vermarktet
Kapitex insbesondere eigene Produkte im
Bereich „Airway Management“ (Erhaltung
und Sicherung der Atmungsfunktion bei
Patienten). Mit der Akquisition von Kapitex hat sich Tracoe den für sie wichtigen
britischen Markt für Trachealkanülen
gesichert.
Die Finanzierung der Transaktion und
der Erwerb der Kapitex wurde von den
Frankfurter Partnern Dr. Marco Zessel
(Federführung, M&A), Stephan Menzemer (Client Partner) und Andrea Torka
(Finanzierung) begleitet. Auf britischer
Seite wurde GvW von Mills & Reeve LLP
unterstützt. Die steuerrechtliche Beratung
erfolgte durch Michael Ludwig von RGT
Consultants und James Cowper Kreston.
(tw)
Capital Stage AG schließt Kapitalerhöhung mit CMS erfolgreich ab
Die Capital Stage AG hat erfolgreich eine
10%ige Kapitalerhöhung abgeschlossen.
Das Hamburger Unternehmen erwirbt
seit 2009 in Deutschland, Frankreich,
Italien und Großbritannien Solarkraftwerke und Windparks mit einer Kapazität
von rund 570 Megawatt Peak und gehört
damit bundesweit zu den größten unabhängigen Solarparkbetreibern.
Ein Team von CMS Hasche Sigle um
Lead-Partner Dr. Andreas Zanner hat die
Capital Stage AG erneut umfassend bei
der Strukturierung und Durchführung der
Transaktion beraten. Die Kapitalerhöhung
wurde durch das Bankhaus Lampe als Sole
Global Coordinator und Sole Bookrunner
begleitet.
Im Rahmen einer Privatplatzierung
wurden insgesamt 7.243.940 neue, auf
den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch das Bankhaus
Lampe bei internationalen institutionellen Investoren sowie bei im Aufsichtsrat
vertretenen Großaktionären und dem
Vorstand der Gesellschaft platziert. Der
Platzierungspreis beträgt 6,75 Euro je
neue Aktie. Durch die Transaktion fließt
der Gesellschaft ein Bruttoemissionserlös
in Höhe von rund 49 Millionen Euro zu,
der zur Fortsetzung des Wachstumskurses
und zum nachhaltigen Erhalt einer soliden Bilanzstruktur eingesetzt werden soll.
Berater CMS Hasche Sigle: Dr. Andreas
Zanner (Lead-Partner), Stephan Parran- 
22 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
dier, Patrick Damanik (alle Kapitalmarktrecht), Dr. Jochen Schlotter (Aktienrecht),
Frederike Volkmann (Gesellschaftsrecht).
(tw)
Berlin im Blick:
ADO Properties setzt bei Kapitalerhöhung auf Freshfields
Freshfields Bruckhaus Deringer hat die
ADO Properties S.A., das einzige im Prime
Standard gelistete, ausschließlich auf Berlin fokussierte Wohnimmobilienunternehmen, bei ihrer Kapitalerhöhung beraten.
Das Gesamtemissionsvolumen lag bei
insgesamt rund 100 Millionen Euro.
ADO Properties ist ein in Berlin ansässiges, ausschließlich im Wohnimmobilienbereich tätiges Unternehmen mit einem
Immobilienbestand von 14.856 Einheiten am 31.12.2015. Das Freshfields-Team
umfasste Mark Strauch, Dr. Andreas König
und Sharon Oboshie Doku (alle Gesellschaftsrecht). (tw)
Stada baut auf Allen & Overy
bei Schuldscheindarlehen über
350 Millionen Euro
Allen & Overy LLP hat die Stada Arzneimittel AG bei der erfolgreichen Aufnahme von neuen Schuldscheindarlehen in
Höhe von insgesamt 350 Millionen Euro
beraten. Mit den Schuldscheindarlehen
refinanziert Stada im Dezember 2016
auslaufende Schuldscheindarlehen in
Höhe von insgesamt 188 Millionen Euro.
Die Schuldscheindarlehen mit festen und
variablen Zinssätzen sind in vier Tranchen
aufgeteilt und verfügen über eine Laufzeit zwischen fünf und sieben Jahren. Die
Transaktion wurde bankenseitig durch die
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale sowie die Landesbank Baden-Württemberg begleitet.
Stada wurde inhouse rechtlich von
Dr. Manfred Anduleit und Jan Schnabel
beraten. Das Allen-&-Overy-Team bestand
aus Partner Christoph Enderstein und den
Associates Christoph Pohl und Sandra
Ziener (alle International Capital Markets,
Frankfurt am Main). (tw)
Die Wette gilt:
Freshfields unterstützt CVC
bei Anteilserwerb an Tipico
Freshfields Bruckhaus Deringer hat CVC
Capital Partners beim Erwerb eines
Mehrheitsanteils am Sportwettenanbieter Tipico Group beraten. Die Kanzlei
war zu regulatorischen, steuerlichen und
finanzrechtlichen Aspekten der Transaktion beratend tätig und berät den Finanzinvestor zudem im Kartellrecht.
Tipico ist Deutschlands führender
Sportwettenanbieter. Das 2004 gegründete Unternehmen betreibt Online- und
Mobile-Portale sowie mehr als 1.000
Wettbüros in Deutschland und weiteren
europäischen Ländern. Der Anteilserwerb
ist die bislang größte Transaktion im Bereich Sportwetten in Deutschland.
Das Freshfields-Team umfasste Dr.
Juliane Hilf (Öffentliches Wirtschaftsrecht/Regulierung), Dr. Georg Roderburg
(Steuerrecht), Alex Mitchell (Bank- und
Finanzrecht), Rod Carlton (Kartellrecht),
Dr. Daniel Wörheide (Öffentliches Wirtschaftsrecht/Regulierung), Thomas
Richter (Steuerrecht), Leon Daoud, Patrick
Wildin (Bank- und Finanzrecht) und Christoph Hinrichsen (Kartellrecht). (tw)
Personal
Norton Rose Fulbright:
Weltweit 39 Partner –
in Deutschland schaffen
Dr. Katrin Stieß, Dr. Sven Förster
und Peter Holst den Sprung
Dr. Katrin Stieß
Norton Rose Fulbright hat
weltweit 39 neue Partner
aus den eigenen Reihen
ernannt. Die Zahl schließt
zwei Ernennungen zum
Director ein – der gleichwertigen Berufsbezeichnung in
Südafrika.
Der Frauenanteil unter
Dr. Sven Förster
den neuen Partnern liegt bei
31% (12 von 39).
Insgesamt werden die
folgenden globalen Praxisgruppen verstärkt: Banking
Peter Holst
and Finance (13); Dispute
Resolution and Litigation (12); Corporate,
M&A and Securities (6); Intellectual Property (3); Tax (2); Real Estate (2); Employment and Labour (1).
In Deutschland haben zum 01.05.2016
drei Anwälte den Sprung in die Partnerriege geschafft:
Dr. Sven Förster (36) – Dispute Resolution and Litigation, München; Peter Holst
(40) – Corporate, M&A and Securities,
Frankfurt am Main, und Dr. Katrin Stieß
(40) – Corporate, M&A and Securities,
München.
Dr. Ralf Springer, Head of Germany,
Norton Rose Fulbright, sagt dazu: „Der
hohe deutsche Anteil an den Partnerernennungen in Europa setzt ein starkes
positives Signal für unsere Standorte.
Wir gratulieren unseren neuen Partnern
– und setzen auch in Zukunft auf organisches Wachstum, um unser globales Profil
weiter zu stärken.“ (tw)

23 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
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DLA Piper ernennt zwei
neue Partner und drei Counsels
in Deutschland
DLA Piper hat weltweit 48
neue Partner ernannt,
darunter mit Dr. Cornelius
Frie und Dr. Martin Haller
Dr. Cornelius Frie
auch zwei Partner in
Deutschland. Zudem hat die
Kanzlei in Deutschland drei
Anwälte zu Counsels
befördert.
Dr. Martin Haller
Dr. Cornelius Frie begann
seine anwaltliche Karriere im Jahr 2006
bei DLA Piper. Vom Kölner Standort aus
berät er deutsche und internationale
Mandanten bei inländischen sowie grenzüberschreitenden M&A-Transaktionen,
Restrukturierungen, der Gründung und
Ausgestaltung von Gemeinschaftsunternehmen und gesellschaftsrechtlichen
Fragestellungen. Seine Branchenschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Technology und Real Estate.
Dr. Martin Haller arbeitet seit dem
Jahr 2010 im Münchener Büro von DLA
Piper im Bereich Projektentwicklung.
Er berät nationale und internationale
­Immobilienentwickler und -investoren
von der Grundstücksanalyse bis hin zur
Errichtung und Realisierung eines Projekts. Insbesondere sind öffentlich-baurechtliche Fragen, Projektakquisitionen
und Projektbegleitung seine Tätigkeitsschwerpunkte.
Zu Counsels werden Dr. Anja Köritz
(Corporate, Köln), Dr. Fabian Klein (IPT,
Frankfurt am Main) und Dr. Kai Terstiege
(Corporate, München) ernannt.
„Wir gratulieren allen Kolleginnen
und Kollegen ganz herzlich zu ihren
Ernennungen und freuen uns über die
Verstärkung der deutschen Praxis durch
junge Kollegen aus den eigenen Reihen“,
so Dr. Bernd Borgmann und Dr. Benjamin
Parameswaran, Managing Partner von
DLA Piper in Deutschland. „Die Ernennungen sind auch Beleg für die hervorragenden Karrierechancen bei DLA Piper, einer
der am stärksten wachsenden Kanzleien
in Deutschland.“ (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 18. Mai 2016.
Aktuelle Ausgabe:
März 2016
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Das neue Online-Magazin zu allen für die Unternehmenspraxis und den Rechtsmarkt wesentlichen Fragen der Compliance: quartalsweise kostenlos praxisrelevant
Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH
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In Kooperation mit:
Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
24 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
25 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Pramerica Real Estate
International AG,
Head of Legal
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
26 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Wartenberg
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
27 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 75 60 95-414
Fax: 069 75 60 95-441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 388 00-88
Fax: 02 11 37 36 78
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
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Dr. Matthias Birkholz
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Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
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MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
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60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
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Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
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hendrik.muschal@
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www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
Signium International
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
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www.lam.unisg.ch
28 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 09 // 4. Mai 2016
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Herausgeber:
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Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
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Geschäftsführung: Torsten Bardohn, Dr. André Hülsbömer
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Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
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Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
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Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind
GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium
International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität
St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law
(ES-HSG)
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