Ausgabe 16 // 10. August 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Kartellrecht • Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht Industrie 4.0/Patentrecht • Arbeitsrecht Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 __Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Industrie 4.0/Patentrecht . . . . . . 8 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Die 9. GWB-Novelle – harte Zeiten für Kartellsünder – Im Blickpunkt: Alle wichtigen Neuregelungen für die Unternehmenspraxis Von Ingo Spahr, M.A. (King’s College, London), Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Fortschrittsbremse oder Innovationsbeschleuniger? – Patente als Teil der Wertschöpfungskette Ein Gastbeitrag von Dr. Claudia Tapia, LL.M., München . . . . . . . . . . . 8 Mehr Urlaub für Ältere – diskriminierend? – Auf eine fundierte, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage des Arbeitgebers kommt es an Von Dr. Christian Bloth, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Nicht gekauft und doch verraten – Auch Angebotsunterlagen bei einem Pitch können strafrechtlich geschützt sein Von Dr. Ingo Bott, Düsseldorf . . . . . . 6 ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, Ingo Spahr stellt Ihnen die mit der zum Jahresende anstehenden Umsetzung der 9. GWB-Novelle verbundenen Änderungen vor. Und die haben es in sich, wie Kartellsünder schon bald erfahren werden. __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 __Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 E Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiherunter nehmen als Folge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung – Entscheidung des BAG vom 12.07.2016 – Ausblick auf Rechtslage ab 01.01.2017 Von Markus Künzel, München . . . . 11 Sie haben gerade einen wichtigen Pitch (ausnahmsweise) nicht gewonnen? Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob und wie Ihre detailreichen Angebotsunterlagen gegen Missbrauch geschützt sind? Dr. Ingo Bott kennt die Antwort. Zwei wichtige BAG-Entscheidungen sollten Sie ebenfalls im Blick haben: Markus Künzel berichtet über den arbeitsrechtlichen Dauerbrenner der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Dr. Christian Bloth analysiert, jahreszeitlich passend, die vom BAG behandelte Frage, ob und wann es diskriminierend ist, wenn ältere Arbeitnehmer mehr Urlaub bekommen als jüngere Kollegen. Ich wünsche Ihnen eine entspannte Lektüre – im Büro, am Strand oder in den Bergen. Ihr News & Services Deals����������������������������������������������������������17 Sozietäten��������������������������������������������������18 Thomas Wegerich Personal������������������������������������������������������19 Fachbeirat��������������������������������������������������20 Kontakte und Ansprechpartner ������������23 Strategische Partner, Kooperations partner und Impressum��������������������������24 3 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Die 9. GWB-Novelle – harte Zeiten für Kartellsünder Im Blickpunkt: Alle wichtigen Neuregelungen für die Unternehmenspraxis Von Ingo Spahr, M.A. (King’s College, London) Die anstehende 9. GWB-Novelle nimmt tiefgreifende Änderungen im deutschen Kartellrecht vor. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie, aber auch die Verschärfung der Haftung von Konzernen und Rechtsnachfolgern sowie die Herausforderungen digitaler Märkte. Den größten Raum in der Diskussion nimmt die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie ein. Ziel ist, das sogenannte Private Enforcement europaweit zu stärken und Schadensersatzklagen Kartellgeschädigter deutlich zu erleichtern. Zukünftig gilt eine (widerlegliche) Vermutung, dass Kartellabsprachen zu Schäden führen. Sie erfasst das Bestehen eines Schadens sowie dessen Verursachung durch den Kartellverstoß. Vor allem für Schadensersatzklagen mittelbar Geschädigter bringt die Novelle Erleichterungen. Die seit der ORWIRechtsprechung des BGH anerkannte Passing-on Defence und die damit verbundene Möglichkeit für mittelbare Abnehmer, Kartellschäden einzuklagen, besteht bereits heute in Deutschland. Neu ist die zugunsten des klagenden mittelbaren Abnehmers streitende Vermutung, dass ein Schaden von seinem Lieferanten an ihn weitergewälzt wurde. Dies geht über die bisherige Rechtsprechung des BGH hinaus und wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen mittelbar Geschädigter erheblich erleichtern. © Krasnevsky/iStock/Thinkstock/Getty Images Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Schließen und umstrukturieren: kein gangbarer Weg mehr für Unternehmen, um Kartellstrafen zu vermeiden. Kartellanten müssen bei einer Klage des unmittelbaren Abnehmers unverändert die Weiterwälzung des Schadens auf die nachfolgende Marktstufe beweisen. Privilegierung von Kronzeugen Die Vorgaben der Richtlinie über den Zugang Geschädigter zu Informationen und Dokumenten folgen dem 4 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Dogma der Kartellbehörden, ihre Kronzeugenprogramme um jeden Preis zu schützen. Die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen Kartellbeteiligter wird pauschal untersagt, selbst wenn Informationen für Geschädigte anders nicht zu beschaffen sind. Gleichzeitig wird der Zugang zu sonstigen Unterlagen verstärkt in die gerichtliche Auseinandersetzung verlagert und orientiert sich stark am angloamerikanischen System der Disclosure. Der Kronzeuge wird auch bei der zivilrechtlichen Haftung privilegiert. Diese wird auf solche Schäden begrenzt, die seinen eigenen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten entstanden sind. Andere Geschädigte können ihren Schaden nur nachrangig beim Kronzeugen geltend machen, soweit sie von den übrigen Kartellanten keinen Ersatz erlangen können. Beide Instrumente machen Kronzeugen- oder Bonusanträge noch attraktiver für Unternehmen und sollen das Public Enforcement durch die Kartellbehörden weiter stärken. Kartellschadensersatzansprüche verjähren künftig nach fünf Jahren. Der deutsche Gesetzgeber behält jedoch auch die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren bei. Die bislang im deutschen Recht vorgesehene Hemmung der Verjährung während kartellbehördlicher Ermittlungen gilt unverändert fort, wird jedoch um sechs Monate auf insgesamt ein Jahr nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens verlängert. Anpassung des Kartellbußgeldrechts Das Kartellbußgeldrecht wird weiter an die europäischen Regelungen angeglichen und übernimmt den europäischen Unternehmensbegriff der wirtschaftlichen Einheit. Die Haftung erfolgt künftig nicht auf Grundlage eines Verschuldensvorwurfs an die Muttergesellschaft, sondern weil die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne des Kartellrechts bilden. Für die Haftung der Muttergesellschaft reicht aus, dass diese eine Möglichkeit des „bestimmenden Einflusses“ auf die Tochtergesellschaft hat. Kritisiert wird, dass hierdurch eine Abkehr von grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung stattfindet: der individuellen Verantwortlichkeit im Ordnungswidrigkeitsrecht, der Haftung von juristischen Personen und dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip. Diese Einführung einer verschuldensunabhängigen Konzernhaftung soll die als „Wurstlücke“ bekannte Gesetzeslücke schließen und Kartellbeteiligten die Möglichkeit nehmen, durch Umstrukturierungen der Bußgeldsanktion zu entgehen. Ein am Wurstkartell beteiligtes Unternehmen hatte hierdurch die Zahlung einer Geldbuße in Millionenhöhe umgangen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erweiterung der Haftung bei der Rechtsnachfolge durch eine neue, eigenständige Rechtsgrundlage im deutschen Kartellrecht für die Festsetzung von Geldbußen gegen Gesamtrechtsnachfolger. Unternehmen, die „kartellbefangene“ Unternehmensteile hinzukaufen, haften künftig in erheblich größerem Umfang für frühere Kartellverstöße. Die Bußgeldhaftung kann als ungewisse Verbindlichkeit auch auf noch laufende oder nicht einmal eröffnete Kartellverfahren und damit verbundene Bußgelder übergehen. Die Haftung gilt also weder nur für bereits festgelegte Bußgelder, noch ist sie auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränkt. Mehr denn je sind Unternehmen in Zukunft gehalten, bei Transaktionen auch eine kartellrechtliche Due Diligence durchzuführen. Neue Aufgreifschwelle des Transaktionswerts Weitere Neuerungen bringt die Novelle im Bereich der Fusionskontrolle. Die neu eingeführte zusätzliche Aufgreifschwelle stellt nicht mehr allein auf die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen ab, sondern auch auf die Höhe des Kaufpreises. Die Neuregelung hat vor allem die Start-up-Szene aufgeschreckt. Die vorgesehene Höhe der kaufpreisbasierten Aufgreifschwelle von 350 Millionen Euro soll jedoch sicherstellen, dass tatsächlich nur bedeutende Transaktionen erfasst werden. Hintergrund ist, dass gerade bei digitalen Geschäftsmodellen Umsatzerlöse allein oft nur wenig über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die strukturellen Veränderungen durch eine Transaktion aussagen. Dies hat vor allem das Beispiel der Übernahme von WhatsApp durch Facebook gezeigt. Der Kaufpreis in Höhe von 1 Milliarde Euro legte nahe, dass die Übernahme auch strukturell erhebliche wettbewerbliche Auswirkungen haben würde. Der Fall landete jedoch nur über Umwege bei der EU-Kommission zur fusionskontrollrechtlichen Prüfung. Vor allem der zu übernehmende Datenbestand dürfte für den hohen Kaufpreis von Bedeutung gewesen sein. In Zukunft sollen solche Transaktionen auch in Deutschland leichter der Fusionskontrolle unterfallen. Den Besonderheiten digitaler Märkte soll künftig auch bei den Regelungen zur Marktbeherrschung stärker Rechnung getragen werden. Der Entwurf sieht vor, dass ein Markt entgegen dem bislang geltenden Grundsatz nicht nur dort existiert, wo für ein Leistungsangebot eine Geldzahlung verlangt wird. Dadurch könnte 5 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 ANZEIGE das Bundeskartellamt die Vorschriften für marktbeherrschende Unternehmen auch dann anwenden, wenn den Nutzern Angebote kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Blick sind dabei vor allem Onlineplattformen, deren Geschäftsmodelle auf der Finanzierung durch Werbung oder der Verwertung von Nutzerdaten basieren. Bei der Beurteilung der Marktstellung sollen künftig unter anderem Netzwerkeffekte und die Möglichkeit, mehrere Dienste parallel zu nutzen (sogenanntes „Multi-Homing“) berücksichtigt werden. Nächste Ausgabe: 15. September 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Fazit und Ausblick Mit Blick auf die Umsetzungsfrist der Kartellschadensersatzrichtlinie bis zum 27.12.2016 ist zu erwarten, dass die 9. GWB-Novelle bis Jahresende in Kraft treten wird. Erneut wird die deutsche Rechtsordnung an das europäische Recht angeglichen – das führt bei der Bußgeldhaftung zu einer erheblichen Verschärfung. Die Praxisauswirkungen der Änderungen im Bereich digitaler Märkte bleiben abzuwarten. Die entscheidende Botschaft des Entwurfs ist jedoch: Deutschland bleibt ein attraktiver Gerichtsstand für Kartellschadensersatzklagen. F ComplianceBusiness ist ein neues Online-Magazin, das sich insbesondere an HR-, Complianceund Datenschutzverantwortliche richtet. Namhafte Autoren berichten über die gesamte Bandbreite der systematischen Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unternehmen. ComplianceBusiness erscheint 4-mal pro Jahr und wird den Abonnenten kostenlos zugestellt. Herausgeber: Partner: In Kooperation mit: Ingo Spahr, M.A. (King’s College, London), Senior Associate, Osborne Clarke, Köln [email protected] www.osborneclarke.com Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 6 // Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Nicht gekauft und doch verraten Auch Angebotsunterlagen bei einem Pitch können strafrechtlich geschützt sein Wer an einem Pitch teilnimmt, gibt einen Einblick in seine Pläne und Gedanken, ohne sich sicher sein zu können, dass sich diese amortisieren. Zunächst handelt es sich um nicht mehr als um einen auf einen potentiellen Vertragsschluss gerichteten Dialog eines Verkäufers mit einem potentiellen Kunden. Das individuelle Angebot eines Bewerbers ist dabei geheim, aber noch kein Geheimnis im Sinne des § 17 UWG. Trotzdem sind seine Inhalte strafrechtlich geschützt. Betriebswirtschaftliche Grundlagen eines Pitchs Der Pitch-Dialog findet vor dem Hintergrund eines konkreten Projekts oder Auftrags statt: Eine interessierte Behörde oder ein Unternehmen fragt, häufig gestützt auf gesetzliche Vergabevorgaben oder Verhaltensleitlinien aus dem Bereich Compliance, ein Angebot für eine Leistung an. Da das Wirtschaftsleben regelmäßig aus sehr komplexen Projekten besteht, enthält meist schon das daraufhin abgegebene Angebot eine erhebliche Detailtiefe. Es geht für die Anbieter nicht nur darum, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu unterbreiten, sondern auch darum, den Angebotsempfänger durch einen bereits weitgehend durchdachten und strukturierten Lösungsansatz zu überzeugen. Am Ende setzt sich gleichwohl nur ein Bewerber durch, die anderen bleiben auf ihrer Vorbereitungsarbeit sitzen. Bis hierhin handelt es sich um gängige betriebs- wirtschaftliche Vorgänge, die ein Unternehmen bereits im Vorfeld der Teilnahme an einem Pitch abzuwägen und zu entscheiden hat. Mit dem Abschluss des Pitchs enden allerdings noch nicht die strafrechtlich relevanten Fragen. Im Gegenteil, sie fangen gerade erst an. Strafrechtliche Fragen im Anschluss an einen Pitch Angenommen, es gab bei einem Pitch für die Konstruktion einer Industrieanlage für ein international tätiges Produktionsunternehmen drei Bewerber. Einer erhält den Auftrag, zwei bleiben enttäuscht zurück. Die Unterlagen des Pitchs lagen nur dem Angebotsadressaten vor. Die weiteren Bewerber hatten keinen Einblick. Den unterlegenen Unternehmen drohen mehrere strafrechtlich relevante Risiken: Der Angebotsempfänger könnte die Angebotsunterlagen als Grundlage für weitere Projekte in anderen Ländern verwenden. Er könnte die Unterlagen an ein preislich günstigeres Unternehmen weitergeben und das Projekt von diesem realisieren lassen. Außerdem könnte er die Unterlagen an die weiteren Bewerber weitergeben, dies etwa aus Verbundenheit, gegen eine Vergütung, oder um durch Quervergleiche bei den Preisverhandlungen Druck ausüben zu können. Für den enttäuschten Bewerber handelt es sich hier um alles andere als eine Lappalie. Ein Vertrag ist zwar © GeorgiMironi/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Ingo Bott Pitch-Unterlagen: Durch die Darstellung der eigenen Ideen macht sich der Bietende angreifbar, doch es gibt strafrechtlichen Schutz. nicht zustande gekommen, trotzdem sind seine Unterlagen nicht wertlos. Die Pitch-Unterlagen enthalten neben projektbezogenen Angaben meist auch Informationen über das Anbieterunternehmen, zum Beispiel über die Unternehmensstruktur, die Ansprechpartner und deren Kenntnisse sowie insbesondere die Grundlagen der Angebotskalkulation. All das ist im Zweifel von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Strafrechtlicher Schutz von Vorlagen Im Zusammenhang mit Pitch-Unterlagen helfen die drei klassischen Wettbewerbsstraftatbestände 7 // Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 der § 17 Abs. 1 UWG (Geheimnisverrat), § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Wirtschaftsspionage) und § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Geheimnisverwertung) allerdings nicht weiter, denn es fehlt hier regelmäßig (noch) an einem innerbetrieblichen Geschäftsgeheimnis. § 18 UWG enthält jedoch einen (Auffang-)Tatbestand, wonach derjenige, der die im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Seit 2004 ist bereits der Versuch strafbar. Eine Vorlage meint schriftliche Mittel, die als Grundlage für die Herstellung von neuen Sachen oder Dienstleistungen dienen sollen. Grundsätzlich sind die Anforderungen gering. Es kann bereits die schriftliche Fixierung eines Werbeslogans genügen, wenn dieser später gewinnbringend reproduziert werden soll. Die deutlich komplexeren Bewerbungsunterlagen zu einem Pitch unterfallen dem Vorlagenbegriff daher regelmäßig. Dasselbe gilt für den Begriff der technischen Vorschriften. Darunter fallen Anweisungen zu einem technischen Vorgang, wie sie insbesondere in Computersimulationen oder Bauplänen enthalten sein können. Die Vorlagen oder Vorschriften müssen keinen wirtschaftlich wertvollen oder neuen technischen Gedanken enthalten. Der durch den Straftatbestand vermittelte Schutz des Wettbewerbs reicht damit deutlich in das Vorfeld des sonstigen Schutzes geistigen Eigentums. Das von § 18 UWG Erfasste fällt zwar noch nicht unter die engeren Vorgaben der weiteren Schutzrechte, ist aber für sich schon schützenswert. Nach § 18 UWG muss die veruntreute Vorlage dem Schädiger anvertraut worden sein. Dazu gehören beispielsweise (potentielle) Vertragspartner, Unternehmensberater oder Rechtsanwälte. Die eigenen Beschäftigten eines Unternehmens scheiden als Täter des § 18 UWG aus, werden aber meist den Straftatbeständen des § 17 UWG unterfallen. Ein Anvertrauen liegt vor, wenn die Überlassung mit der ausdrücklichen oder aus den Umständen folgenden Verpflichtung verbunden ist, das Überlassene nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten. Im Rahmen eines Pitches dürfte für den Fall, dass dies nicht ohnehin schriftlich vorab fixiert wird, erkennbar sein, dass die übergebenen Entwürfe nur zu Präsentationszwecken überlassen werden. Gerade bei Pitches, bei denen kein Präsentationshonorar gezahlt wird, kann das Gegenüber schwerlich davon ausgehen, dass die ihr Angebot vorstellende Agentur kostenfreie Präsentationsleistungen erbringt, um dem Kunden ihre Lösungen zur freien Verfügung zu überlassen. Da sich Bekanntes nicht anvertrauen lässt, darf die Vorlage nicht offenkundig, also nicht für jedermann ohne größeren Aufwand erschließbar gewesen sein. Bei der Teilnahme an einem Pitch liegt es gerade in der Natur der Sache, auf der Grundlage spezifischer Vorstellungen des Ausschreibenden ein individualisiertes Angebot zu formulieren, das sich von den – nicht bekannten – weiteren Angeboten abhebt. Auch das „unbefugte Verwerten“ und die „Mitteilung zu geschäftlichen Zwecken“, sind weit zu verstehen. § 18 UWG setzt dabei keine identische Benutzung der Vorlage voraus – es genügt, dass der Benutzer den anvertrauten Vorlagen wesentliche, bis dahin weder ihm selbst noch der Allgemeinheit bekannte und nicht ohne weiteres zugängliche Gedanken, sei es auch unter Abwandlungen, entnimmt. Ebenso wie hinsichtlich des subjektiven Tatbestands orientiert sich die Auslegung hier stark an den zu § 17 UWG entwickelten Grundsätzen. Zusammenfassung und Ausblick Der Schutz des geistigen Eigentums kann schon dann greifen, wenn noch nicht die Bedeutungstiefe eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG zu bejahen ist. Nicht nur die Kronjuwelen eines Unternehmens sind strafrechtlich geschützt, sondern auch das, was sich zu solchen Kronjuwelen entwickeln kann. In der Praxis spielt hier insbesondere der Schutz von Angeboten im Rahmen von Pitches eine Rolle. Durch die Darstellung der eigenen Ideen, aber auch Kalkulationsgrundlagen, macht sich der Bietende angreifbar. Es ist daher wichtig und richtig, dass ihm das Recht durch strafrechtliche Vorschriften und darauf aufbaubare zivilrechtliche Schritte auch hier eine Absicherung zur Seite F stellt. Dr. Ingo Bott, Rechtsanwalt, WESSING & PARTNER Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de 8 // Industrie 4.0/Patentrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Fortschrittsbremse oder Innovationsbeschleuniger? Patente als Teil der Wertschöpfungskette Ein Gastbeitrag von Dr. Claudia Tapia, LL.M. Einleitung © jamesteohart/iStock/Thinkstock/Getty Images Kaum eine Industrie hat in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten solche Sprünge gemacht wie die mobile Telekommunikation. Vor wenigen Jahren noch waren SMS und MMS die Spitze dessen, was ein mobiles Endgerät leisten konnte – mittlerweile sind selbst große Daten- mengen, wie sie etwa Filme oder Videotelefonie benötigen, kein Problem mehr. Und die Entwicklung im Mobilfunkmarkt geht rasant voran. Die nächste Generation an Anwendungsszenarien zeichnet sich bereits ab, Stichworte: Industrie 4.0 und der sogenannte Single Digital Market, der digi- Smart City oder Internet der Dinge: Der breite Einsatz von Technologien funktioniert nur dann, wenn sich alle Geräte – gleich welcher Hersteller – untereinander verstehen. tale Binnenmarkt für Europa. Ein Beispiel sind die sogenannten Smart Citys, in denen Geräte miteinander kommunizieren, etwa ein Handy mit dem Lichtschalter oder der Heizung zu Hause – eine Entwicklung, die erst durch digitale Technologien und mobile Kommunikation möglich wird. Die vielfältigen Vorteile umfassen beispielsweise bessere Transportmöglichkeiten, eine sauberere Umgebung und eine bessere Effizienz öffentlicher und privater Einrichtungen auf verschiedenen Ebenen – ermöglicht durch eine intelligente Verbindung von Informations- und Kommunikationstechnologie. Beinahe unbemerkt von diesen aufregenden Szenarien aber lauern Gefahren für den Fortschritt. Denn auch wenn es häufig als gegeben hingenommen wird, dass die Entwicklung stets voranschreitet und die schöne neue Zukunft in bunten Bildern skizziert wird: Es ist keinesfalls vorbestimmt, dass die Entwicklung dauerhaft so weitergeht. Denn der breite Einsatz von heutigen und künftigen Technologien funktioniert nur dann, wenn sich alle Geräte – gleich welcher Hersteller – untereinander verstehen. Wenn dies nicht gewährleistet ist, wird aus dem „Internet of Things“ (IoT) ein „Internet of Nothings“. Denn die technischen Voraussetzungen müssen in Forschungsabteilungen von Unternehmen entwickelt werden, und die daraus resultierenden Standards gewährleisten Interoperabilität und bestmögliche 9 // Industrie 4.0/Patentrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Leistung – sei es in Fragen des Datendurchsatzes, der Latenz oder der Störempfindlichkeit. FRAND: Fair, angemessen und diskriminierungsfrei Es herrscht also sozusagen ein Kreislauf: Unternehmen investieren in Forschung und Entwicklung, und die besten technischen Lösungen gehen als Beiträge in die entsprechenden Standards ein. Wird die patentierte Technologie für einen Standard ausgewählt, kann der Inhaber durch Lizenzeinnahmen Kapitalerträge erhalten und weiterhin in Forschung und Entwicklung für neue Lösungen investieren. Kurz: Das Patentsystem verschafft dem Patentinhaber eine Einnahmequelle, die seinen Beitrag an der Innovation anerkennt. Eine besondere Rolle spielt in diesem Kontext das sogenannte FRAND-System. Dieses Akronym steht für „fair, reasonable and non-discriminatory“, also auf Deutsch: „faire, angemessene und diskriminierungsfreie“ Lizenzbedingungen. Es besagt, dass alle Marktteilnehmer Zugriff auf eine entsprechende patententierte Technologie, die sie nutzen wollen, bekommen werden, natürlich gegen angemessene Gebühren (durch Lizenzierung oder etwa Servicegebühren für standardisierte Produkte). Die FRAND-Lizenzgebühren oder -Einnahmen sollen sich an dem Wert bemessen, den die entsprechende Technologie im Rahmen eines Standards zu einem Endprodukt beiträgt. So werden innovative Unternehmen dabei unterstützt, weiter in ihre Forschung und Entwicklung zu investieren. Das System funktioniert bislang für alle Beteiligten: erstens die an Standards forschenden Unternehmen, die miteinander im Wettstreit stehen, zwei- tens die große Mehrzahl von Endgeräteherstellern, die die erforderlichen Mittel für die eigene Entwicklung an Standards nicht aufbringen können, drittens die Netzbetreiber und schließlich viertens die Endkunden, die darauf vertrauen können, dass ihre Geräte, dank Standardisierung, mit anderen Geräten und insbesondere mit den verschiedenen Netzwerken weltweit kompatibel sind. Trotz der breiten Akzeptanz dieses eigentlich einleuchtenden Systems – ein Partner hat in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung eine kluge Lösung erarbeitet und stellt diese gegen Gebühr und/oder andere FRAND-Lizenzbedingungen zur Verfügung, so dass „Die notwendige Interoperabilität der Systeme für den EU-Binnenmarkt kann nur erreicht werden, wenn die besten technischen Lösungen in einen Standard münden, der zu FRAND-Bedingungen an alle Interessenten weitergegeben wird“. diese Technologie problemlos nutzbar ist –, steht das System unter Beschuss. Diese Angriffe sind teils juristischer, teils wirtschaftspolitischer Natur. Häufig geht es um die Frage, ob die Lizenzbedingungen denn tatsächlich „fair and reasonable“ seien. In aller Regel einigen sich die Parteien nach einigem Hin und Her doch auf einen Kompromiss. Dass FRAND-Lizenzierung im Großen und Ganzen funktioniert und marktüblich ist, zeigt das Beispiel von Ericsson. Ericsson ist mit über 39.000 Patenten einer der größten Patentinhaber der Branche. Zu den wichtigsten standardrelevanten Patenten für die Industrie zählen solche für den Mobilfunk (2G, 3G, 4G, 5G), darüber hinaus auch Bluetooth, WiFi und Audio-/VideoCodecs wie AMR, H.264, EVS und HEVC. Über 100 Firmen haben einen Lizenzvertrag mit dem schwedischen Kommunikationsausrüster unterschrieben. Nur in sehr wenigen Fällen müssen Gerichte im Streit um die Frage der Lizenzierung von standardrelevanten Patenten angerufen werden. Deren Aufgabe ist es dann, nach den vom EuGH in der Entscheidung „Huawei vs. ZTE“ vorgegebenen Richtlinien zu klären, ob die Parteien – Patentinhaber und potentielle Lizenznehmer – sich gemäß Treu und Glauben verhalten haben und ob das Angebot des Patentinhabers „fair“, „angemessen“ und „diskriminierungsfrei“ ist. Mögliche Folgen juristischer Auseinandersetzungen Klar ist: Wer das etablierte System angreift, nimmt damit zugleich in Kauf, dass neue Technologien den Marktteilnehmern nicht mehr unter FRAND-Bedingungen zugänglich gemacht werden. Denn welches Unternehmen würde noch sein kostbares Wissen dem Wettbewerb zur Verfügung stellen, wenn aus den getätigten Investitionen in Forschung und Entwicklung nicht auch langfristig eine Einnahmequelle entstehen würde? Ein kurzsichtiges Vorgehen. Denn als Folge dieser Auseinandersetzungen droht darüber hinaus die Innovationskraft auf der Strecke zu bleiben: Schließlich will jahrelange, kostenintensive Entwicklung auch vergütet werden. In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Versuche, den Wert von FRAND zu mindern, basierend auf theoretisch denkbaren Bedrohungen wie etwa einer Blockade durch den Patentinhaber, indem er für standard essentielle Patente horrende Preise ver- 10 // Industrie 4.0/Patentrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 langt, oder durch einen durch die hohe Zahl standard essentieller Patente kumulierten Preis für Lizenznehmer, der schlicht nicht mehr bezahlbar wäre. Die Realität hat allerdings gezeigt, dass solche von Interessengruppen skizzierten Bedrohungsszenarien nicht annährend der Wirklichkeit entsprechen. Laut Angaben der Boston Consulting Group sind inzwischen Smartphones für unter 40 US-Dollar erhältlich. Die durchschnittlichen Kosten pro Megabyte bei der mobilen Internetnutzung sind für den Endverbraucher zwischen 2005 und 2013 um 99 Prozent gesunken. Der 4G-Standard ermöglicht einen 12.000fach schnelleren Datentransfer im Vergleich zum 2G-Standard. Es gibt heute ebenso viele Mobilfunkverträge wie Menschen auf diesem Planeten. Diese Entwicklung zeigt: Das FRAND-System funktioniert. Neue Marktteilnehmer erhalten dank FRAND Zugriff auf zuverlässige Standards und bauen darauf ertragreiche Geschäftsmodelle auf, wie die Erfolgsgeschichten von Apple, Samsung, ZTE und Huawei zeigen. Vorschläge zur Abwendung der vermeintlichen Bedrohungen, nach denen FRAND-Bedingungen nur noch auf Basis der kleinsten verkäuflichen Einheit (etwa dem Chip) bestimmt werden oder Unterlassungsverfügungen bei Patentverstößen selbst bei arglistigem Verhalten nicht mehr zulässig sein sollten, erscheinen daher als überzogen und werfen letztlich noch mehr Probleme auf. Ausblick Bis 2020 erwartet der digitale Binnenmarkt in Europa die Vernetzung von Milliarden von Maschinen und Endgeräten. Damit einher geht, dass der Wert der drahtlosen Konnektivität sich in Abhängigkeit von Gerät, Leistungs- fähigkeit und Anwendungsfall stark unterscheiden wird. Zum Beispiel wird ein Auto mit drahtlos angebundenen Navigations-, Unterhaltungs-, Wartungs- und Sicherheitssystemen viel öfter eine drahtlose Verbindung nutzen als ein Sensor mit einer einfachen und gelegentlichen Signalfähigkeit. Für solche Produkte, deren primäre Funktion nicht die drahtlose Konnektivität ist, die aber durch die drahtlose Anbindung eine Verbesserung ihrer originären Funktionalität erfahren, baut Ericsson zurzeit mit anderen Firmen eine IoT-Plattform namens „Avanci“ auf. Durch das Lizenzierungsprogramm dieser Plattform wird ein FRAND-Zugang zur benötigten Technologie (je nach Benutzung, Leistungsfähigkeit und Bedeutung der essentiellen drahtlosen Technologie für das besagte Gerät) ermöglicht. Ein anderes Szenario ist da erschreckender: Ohne FRAND und Standards würden proprietäre Technologien größere Verbreitung erfahren. Diese böten dann aber nicht zwangsläufig die beste technologische Lösung. Denn es würden verschiedene Technologien aus verschiedenen Unternehmen anstatt, wie bei Standards, die beste (per Konsens gewählte) technologische Lösung in die Märkte kommen. Beispielsweise wurden in einer Arbeitsgruppe, die sich mit 4G beschäftigt hatte, 23.235 technische Vorschläge eingereicht, von denen nur 15,9% zur Aufnahme in den Standard ausgewählt wurden. Nachteile in einem System rein proprietärer Technologie hätten tendenziell eher Unternehmen, die heutzutage ihre besten Technologien zu Standards beisteuern, wie auch kleine und mittlere Unternehmen, deren Produkte Standards verwenden oder sogar auf diesen basieren, sowie vor allem Endanwender, die sich mit inkompatiblen Produkten herumschlagen und gegebenenfalls auf einen Hersteller und/oder Telekommunikationsanbieter festlegen müssten. Die notwendige Interoperabilität der Systeme für den Binnenmarkt in Europa kann nur erreicht werden, wenn die besten technischen Lösungen in einen Standard münden, dieser Standard zu FRAND-Bedingungen an alle Interessenten weitergegeben wird und so auch künftig Forschung und Entwicklung betrieben werden. Dies ist letztlich auch eine Versicherung für Endverbraucher und Unternehmen, dass ihnen auch weiterhin Zugang zu neuesten Technologien zu vertretbaren Preisen F gewährt wird. Hinweis der Redaktion: Die in diesem Artikel angeführten Argumente und Betrachtungsweisen sind solche der Autorin und stellen nicht notwendigerweise die offizielle Meinung oder Position von Ericsson oder eines mit Ericsson verbundenen Unternehmens dar. (tw) Dr. Claudia Tapia, LL.M., Director Intellectual Property Policy, Ericsson, München [email protected] www.ericsson.com 11 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiherunternehmen als Folge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung Entscheidung des BAG vom 12.07.2016 – Ausblick auf Rechtslage ab 01.01.2017 Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12.07.2016 in verschiedenen Grundsatzurteilen (9 AZR 352/15, 9 AZR 359/15, 9 AZR 537/15, 9 AZR 595/15) zum Vorliegen eines sogenannten Scheinwerkvertrags. Folge einer solchen verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ist danach nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiherunternehmen, wenn der Vertragsarbeitgeber zu jedem Zeitpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers über eine uneingeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügte. Nachdem zuvor Instanzgerichte diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt hatten, dürfte die Freude auf Arbeitgeberseite über diese Entscheidung einerseits groß, aber andererseits die Relevanz für die Zukunft nur von geringer Dauer sein. Sachverhalt Eine technische Zeichnerin stand etwa neun Jahre auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags in einem Arbeitsverhältnis mit der Vertragsarbeitgeberin. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an war die Klägerin bei einem Automobilhersteller im Bereich „Technischer An- wendungssupport“ als CAD-Konstrukteurin eingesetzt. Zwischen den beiden Unternehmen bestand diesbezüglich ein als „Werkvertrag“ bezeichneter Vertrag. Die Vertragsarbeitgeberin verfügte über die gesamte Zeit des Einsatzes der Klägerin bei dem Automobilhersteller über eine uneingeschränkte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nachdem der Vertrag zwischen der Vertragsarbeitgeberin und dem beklagten Automobilhersteller zum 31.12.2013 beendet worden war, kündigte die Vertragsarbeitgeberin das mit der Klägerin abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe zum 31.01.2014. Die Klägerin argumentierte im Kündigungsschutzverfahren, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen der Vertragsarbeitgeberin und dem Beklagten um einen Scheinwerkvertrag gehandelt habe und um eine nicht genehmigte und den Anforderungen des § 12 AÜG nicht entsprechende Arbeitnehmerüberlassung. Von der vorliegenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung habe die Vertragsarbeitgeberin im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den sich fast zehn Jahre erstreckenden Einsatz im Betrieb des Beklagten könne das auch nicht mehr als vorübergehende Überlassung © BsWei/iStock/Thinkstock/ Getty Images Von Markus Künzel Leiharbeit: Die neue Rechtslage ab Januar 2017 stellt Arbeitgeber vor große Herausforderungen. angesehen werden. Sie trug eine Reihe von Aspekten aus dem täglichen Ablauf ihrer Tätigkeit bei dem Automobilhersteller vor, die dem Vorliegen eines Werkvertrags entgegengestanden hätten, weil eine Eingliederung in den Betrieb des Automobilherstellers vorgelegen habe und sie Arbeitsanweisungen direkt von diesem und nicht von der Vertragsarbeitgeberin erhalten habe. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 07.05.2015 (6 Sa 78/14) die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil 12 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 vom 12.08.2014, 5 Ca 751/14) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte unter anderem ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob es sich bei den zwischen der Vertragsarbeitgeberin und dem Automobilhersteller bestehenden Verträgen um Scheinwerkverträge gehandelt habe und in Wirklichkeit eine Arbeitnehmer überlassung vorlag, da die Vertragsarbeitgeberin für die Gesamtdauer des Einsatzes der Klägerin bei dem Beklagten über eine uneingeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt habe. Es führte aus, dass gemäß § 9 Nr. 1 AÜG Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nur unwirksam seien, wenn der Verleiher nicht über die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis verfügte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Selbst wenn es die Absicht des Vertragsarbeitgebers gewesen sei, die Erlaubnis nur als „Vorratserlaubnis“ einsetzen zu wollen, stehe dies dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt nicht „auf die Stirn geschrieben“. Von einer Nichtigkeit des Verwaltungsakts könne daher nicht ausgegangen werden. Das Landesarbeitsgericht erteilte einer analogen Anwendung der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG eine Absage. Hier wurde darauf hingewiesen, dass die sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung in dieser Hinsicht vergleichbar mit der nicht nur vorübergehenden Überlassung sei. In beiden Fällen werde gravierend gegen das AÜG verstoßen, eine Überlassungserlaubnis liege aber vor. Deshalb seien die Gründe, mit denen das BAG bereits eine Analogie der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG bei der Dauerüberlassung abgelehnt habe, auf die Situation der Scheinwerkverträge übertragbar (BAG, Urteil vom 03.06.2014, 9 AZR 111/13). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Dieser Rechtsansicht hat sich das Bundesarbeitsgericht in der aktuellen Entscheidung vom 12.07.2016, die derzeit nur als Pressemitteilung vorliegt, angeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht führt insofern konsequent und nachvollziehbar aus, dass es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe für eine nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Damit scheide eine analoge Anwendung aus und es gelte damit bezüglich der bestehenden Gesetzeslage, dass, solange der Vertragsarbeitgeber eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorweisen könne, auch eine sogenannte verdeckte Überlassung nicht zu einem fingierten Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und „Entleiher“ führe. Relevanz für die Praxis – Ausblick auf die zukünftige Gesetzeslage Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist uneingeschränkt zuzustimmen. Allerdings wird diese Entscheidung nur für Sachverhalte von Relevanz sein, die sich bis Ende 2016 ereignen. Nachdem die Bundesregierung am 02.06.2016 trotz umfassender Kritik den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer überlassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen und den Gesetzentwurf vom 20.07.2016 einschließlich verschiedener Stellungnahmen dazu bereits an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat, ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz wie vorgesehen am 01.01.2017 in Kraft treten wird. Danach wird eine sogenannte Vorratserlaubnis nicht mehr helfen. Die „ver- deckte“ Überlassung über Scheinwerk-/Scheindienstverträge mit Erlaubnis soll vielmehr der Überlassung ohne Erlaubnis gleichgestellt werden: In beiden Fällen soll künftig über §§ 9 Nr. 1a, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG-RefE ein Arbeitsverhältnis zum vermeintlichen Werkbesteller/ Dienstberechtigten zustande kommen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wäre der Fall somit anders zu entscheiden. Nur wenn bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung eindeutig als solche kenntlich gemacht und bezeichnet ist, also offen überlassen wird, soll diese Rechtsfolge ausbleiben. Das bedeutet, dass die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG-RefE in dem Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzunternehmen ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden muss. Darüber hinaus bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG-RefE, dass vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren ist. Diese neue Konkretisierungspflicht wird die Praxis vor Schwierigkeiten stellen. Denn oft werden im Überlassungsvertrag die zu überlassenden Arbeitnehmer (noch) nicht namentlich angegeben werden können. Damit korrespondiert eine neue Informationspflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Der Verleiher muss den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, § 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG-RefE. Auch diese Unterrichtung ist zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Es stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann, wenn Verleiher und Entleiher die Überlassung nicht offenlegen 13 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 ANZEIGE (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 AÜG-RefE). Ein Verstoß gegen die Informationspflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer ist „nur“ mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro bedroht, § 16 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 AÜG-RefE. Ein Widerspruchsrecht gegen die Fiktion des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher soll der Leiharbeitnehmer auch bei einem Verstoß gegen diese Transparenzpflichten haben (§ 9 Nr. 1a AÜG-RefE). Die gesetzlich vorgesehene Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags soll in all diesen Fällen nach dem Entwurf dann nicht eintreten, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber Verleiher oder Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem ursprünglichen Arbeitgeber (vermeintlicher Auftragnehmer/Werkunternehmer) festhält. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber bestehen. Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz birgt nicht nur im Hinblick auf das Ende der Vorratserlaubnis ab 01.01.2017 große Herausforderungen für die Arbeitgeber. F www.laborlaw-magazine.com Made in Germany Subscribe for free: www.laborlaw-magazine.com T he Labor Law Magazine is an online English-language magazine primarily aimed at company lawyers, HR specialists, compliance officers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany and in Germany’s leading trade partners. In articles written with real-world legal practice in mind, the magazine explores all important questions related to German labor law. www.laborlaw-magazine.com No. 1 – May 23, 2016 LLM Made in Germany Published by Strategic Partners Markus Künzel, Rechtsanwalt, Partner, BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München [email protected] www.bblaw.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 14 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Mehr Urlaub für Ältere – diskriminierend? Auf eine fundierte, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage des Arbeitgebers kommt es an Von Dr. Christian Bloth Am Beginn der Haupturlaubssaison mag es passend sein, den Blick auf urlaubsrechtliche Fragen zu lenken. Da jeder Urlaubstag kostbar ist, ist es verlockend, rechtliche Regelungen in Frage zu stellen, wonach Kolleginnen oder Kollegen, die älter sind, mehr Urlaubstage erhalten als jüngere. In einem Urteil des BAG vom 12.04.2016 (9 AZR 659/14) ging es um eine solche Fragestellung: Eine tarifliche Regelung sah vor, dass die Anzahl der Urlaubstage sich nach dem Lebensalter der Beschäftigten richtete. Bei einem Alter von bis zu 30 Jahren wurden 26 Tage gewährt, bei einem von 30 bis 40 Jahren 29 Tage, bei einem von 40 bis 50 Jahren 30 Tage und bei einem von über 50 Jahren 33 Tage. Diese Regelung, verankert im Recht des öffentlichen Dienstes im Land Hessen, entspricht ungefähr einer Regelung, die einem Urteil des BAG vom 20.03.2012 (9 AZR 529/10) zugrunde lag, das eine ähnliche Konstellation bei einem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst behandelte, wonach eine Staffelung mit unterschiedlichen Urlaubstagen bis zum 30., 40. und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr vorgesehen war. Beiden Entscheidungen lagen Klagen von Arbeitnehmern zugrunde, die altersbedingt noch keinen höheren Urlaubsanspruch erworben hatten. Sie klagten auf Gewährung der gleichen Anzahl von Urlaubstagen, die jeweils den älteren Kollegen zustand. Sie führten an, dass sie aufgrund ihres Alters zu Unrecht im Sinne des © Purestock/Thinkstock/Getty Images Ausgangsfrage Höheres Erholungsbedürfnis: Wenn gut begründet, kann eine altersdifferenzierende Gewährung von Urlaubstagen gerechtfertigt sein. § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt würden, weshalb die tariflichen Regelungen, die ihnen geringere Urlaubsansprüche zubilligten, unwirksam seien. In der Konstellation der aktuellen Entscheidung lag es so, dass im Zusammenhang mit der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg der Klinikträger mit der Gewerkschaft ver.di eine Regelung abschloss, wonach die ursprüngliche Urlaubsstaffelung durch eine Regelung abgelöst wurde, wonach, bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsjahr des Mitarbeiters, also nicht das Lebensjahr, eine unterschiedliche Zahl von Urlaubstagen gewährt wurde. Ferner wurde vereinbart, dass Mitarbeiter, die bereits einen Anspruch – nach der Altregelung – auf 33 Urlaubstage hatten, einen solchen Anspruch auch behielten. Mitarbeitern hingegen, die diese Altersgrenze von 50 Jahren erst später erreichen würden, sollten in Zukunft keine zusätzlichen drei Urlaubstage zustehen. Die Höchstgrenze wurde auf künftig 30 Tage begrenzt. Dagegen wendete sich der Kläger – und zwar erfolgreich. Die Entscheidung Das BAG hob somit die Entscheidung des LAG auf, die einen erhöhten Anspruch des Klägers verneint hatte. Das BAG war der Auffassung, dass dem Kläger, der die Altersgrenze von 50 Jahren erst nach Abschluss der Neuregelung überschreiten würde, ebenfalls drei weitere Urlaubstage zustünden. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits erreicht hatten oder eben noch nicht, sah das BAG als nicht gerechtfertigt im Sinne des § 10 Abs. 1 AGG an. Unterschiedliche Behandlungen seien nur dann zulässig, wenn sie angemessen und erforderlich seien, um ein an sich legitimes Ziel zu erreichen. Es sei der Arbeitgeber, der die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen habe, also darlegen müsse, dass die Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels „angemessen und erforderlich“ seien. Es reiche dabei nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein geltend mache, eine Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer, 15 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 ohne dies jedoch näher zu begründen. Wie in der Entscheidung aus dem Jahr 2012 verwies das BAG auf seinen Zweifel, dass schon die Darlegung, es werde ein mit zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis geschützt, in sich anzuerkennen sei, wenn Arbeitnehmer ab dem 30. Lebensjahr einen höheren Anspruch hätten als jüngere Arbeitnehmer. Das BAG verlange die Darlegung „konkreter Umstände“, wonach anzunehmen sei, dass ein erhöhtes Erholungsbedürfnis vorhanden und anzuerkennen sei. Es könne nicht gesagt werden, dass Einschränkungen physischer Belastbarkeit aufgrund des Alters anzunehmen sein müssten, und zwar auch unabhängig von einem entsprechenden Berufsfeld. Europarechtliche Aspekte In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf eine Entscheidung des EuGH vom 30.09.2011 (Rechtssache C-447/09), die bekannte „Pilotenentscheidung“. Der EuGH sah es als Diskriminierung an, dass nach dem bei der Lufthansa bestehenden Tarifvertrag Piloten bei Vollendung des 60. Lebensjahrs altersbedingt aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden mussten. Auch in diesem Fall argumentierte die Beklagte, dass erfahrungsgemäß Piloten im Alter von 60 Jahren physisch nicht mehr in der Lage seien, Flugzeuge sicher zu führen, weshalb – zum Schutz der Gesundheit von Passagieren und überflogenen Personen – das Unfallrisiko eingeschränkt werden müsse. Auch wenn die Sicherheit des Luftverkehrs eine legitime Zielsetzung sei, so fehlte es nach Ansicht des EuGH an der Angemessenheit der Regelung. Internationale Regelungen, aber auch eine deutsche Regelung sahen vor, dass Verkehrspiloten ihren Beruf auch bis zum 65. Lebensjahr ausüben konnten, sofern die Flugbesatzung aus mehreren Piloten bestand und die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Hieraus ergab sich, dass der zugrundeliegende Tarifvertrag, der die Altersgrenze von 60 Jahren vorsah, unverhältnismäßig war. Konkrete Darlegungen zur körperlichen Leistungsfähigkeit wurden seitens des Gerichts vermisst. Keine Chance für altersabhängige Urlaubsregelung? Aus alledem könnte man den Schluss ziehen, dass die Gewährung einer altersabhängigen unterschiedlichen Zahl von Urlaubstagen nicht möglich sei. Ein solcher Schluss wäre voreilig, wie das Urteil des BAG vom 21.10.2014 (9 AZR 956/12) zeigt. Ein Schuhhersteller gewährte allen Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, 36 Arbeitstage Jahresurlaub, allen übrigen Beschäftigten 34 Urlaubstage. Hier trug die Klägerin ebenfalls vor, dass die Regelung diskriminierend sei. Diese Klage wies das BAG ab. Das BAG sah zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters der Mitarbeiterin, diese sei jedoch nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt, da sie den Schutz älterer Beschäftigter bezwecke und diese Regelung auch angemessen und erforderlich sei. In den Genuss dieser erhöhten Anzahl von Urlaubstagen kamen Mitarbeiter im Produktionsbetrieb, da der Arbeitgeber annahm, dass ab diesem Alter, gerade auch wegen der physischen Belastungen in der Produktion, ein gesteigertes Erholungsbedürfnis vorliege, das die Gewährung zweier weiterer Urlaubstage rechtfertige. Eine Staffelung, wie sie die tarifvertragliche Regelung aus dem öffentlichen Dienst vorsah, die erhöhte Ansprüche ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr gewährte, gab es nicht. Das BAG führte hier an, dass es bei einer solchen Regelung näherliege, dass die Urlaubsgewährung für den angegebenen Zweck auch sachlich gerechtfertigt sei. Bei einer Steigerung des Urlaubsanspruchs auch bei Mitarbeitern, die das 30. Lebensjahr vollendet hätten, sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass bereits ab diesem Lebensjahr ein erhöhtes Urlaubsbedürfnis vorliege. Das BAG hielt die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für „sich selbst widerlegend“. Schlussfolgerung Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass eine altersdifferenzierende Gewährung von Urlaubstagen nicht ohne weiteres ungerechtfertigt ist. Es kommt darauf an, dass zum einen der Zweck, wie etwa ein erhöhtes Erholungsbedürfnis älterer Mitarbeiter, nachvollziehbar und die Regelung auch nicht in sich widersprüchlich ist, und dass zum anderen insbesondere bei einem „Mehr“ von Urlaubstagen nicht an ein Alter angeknüpft wird, in dem ein gesteigertes Erholungsbedürfnis eher unwahrscheinlich ist. Mit anderen Worten: Eine fundierte, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage für eine nach dem Alter differenzierende Regelung ist möglich und kann damit ein probates Mittel sein, die Attraktivität des Arbeitsplatzes auch für ältere Mitarbeiter zu F erhalten. Dr. Christian Bloth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, MANNHEIMER SWARTLING, Frankfurt am Main [email protected] www.mannheimerswartling.de 16 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 16 // 10. August 2016ANZEIGE 6. Herbsttagung Managing Complexity – Legal Function 4.0 Freitag, den 18. November 2016 – Bucerius Law School, Hamburg Wandel! Aber wie? Bleiben Sie up to date! Anhand konkreter Praxisbeispiele bietet Ihnen die 6. Herbsttagung exklusive Einblicke, wie es anderen Unternehmungen gelungen ist, erfolgreich Change Management Prozesse durchzuführen, neue Prozesse zu integrieren und Komplexität nachhaltig zu reduzieren. Auf unserer Conference Website herbsttagung.bucerius-clp.de erhalten Sie alle Informationen zum Leitthema, zum Programm, den Referenten und der Anmeldung. Vielen Dank an unsere Partner: Strategischer Partner Gold-Partner FRÜHBUCHERPREIS BIS 18. SEPTEMBER 2016 Bucerius Education GmbH Kristina Dieter, Tagungsmanagement Jungiusstraße 6 · 20355 Hamburg Tel.: +49 (040) 3 07 06 – 2913 E-Mail: [email protected] Medienpartner 17 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Deals Diringer & Scheidel baut beim Verkauf des neuen Stadtquartiers Q6/ Q7 in Mannheim auf GSK GSK Stockmann + Kollegen hat die Diringer & Scheidel Unternehmensgruppe beim Verkauf des neuen Stadtquartiers Q6/Q7 in Mannheim im Wege eines Sharedeals beraten. Es handelt sich um das größte Projekt in der Firmengeschichte von Diringer & Scheidel und eines der größten und wichtigsten innerstädtischen Projekte in Mannheim in den vergangenen Jahrzehnten. Über die Höhe des Kaufpreises wurde Stillschweigen vereinbart. Der nach den Quadraten Q6 und Q7 benannte Gebäudekomplex, gelegen im Zentrum Mannheims, umfasst eine Grundfläche von etwa 16.000 Quadratmetern und bietet rund 60.000 Quadratmeter vermietbare Fläche; es handelt sich damit um eines der derzeit größten innerstädtischen Shoppingcenterbauprojekte Deutschlands. Eröffnet werden soll das Stadtquartier am 29.09.2016. Es bietet einen Mix aus Wohnen, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie, Praxen und Büro. Zu den Ankermietern zählt neben Primark, Superdry, Calvin Klein und REWE auch das internationale Radisson Blu Hotel, Mannheim, der Kategorie 4 Sterne Superior. Ergänzt wird das Objekt durch eine dreigeschossige Tiefgarage mit mehr als 1.376 Stellplätzen. Bereits vor Fertigstellung erhielt das Projekt das DGNB-Vorzertifikat in Silber. Verkäufer und Projektentwickler ist die ortsansässige Diringer & Scheidel Unternehmensgruppe. BMO Real Estate Partners hat die Projektentwicklung als Sharedeal im Rahmen eines Clubdeals für einen Immobilien-Spezial-AIF erworben. Berater Diringer & Scheidel Unternehmensgruppe – GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Rainer Stockmann (Corporate, Real Estate), Dr. Uwe Jäger (Corporate, Real Estate; beide Federführung), Dr. Dirk Koch (Steuerrecht); Associates: Andreas Grammling (Corporate, Real Estate), Dr. Jens Uwe Rügenhagen (Corporate, Real Estate), Dominik Berka (Steuerrecht). (tw) Management Group verwaltete Fonds. Der Komplex gliedert sich in sechs separate Gebäudeteile mit insgesamt 58.000 Quadratmetern Mietfläche und ist voll an die Deutsche Telekom vermietet. Hengeler Mueller hat J.P. Morgan zu diesem Joint Venture und beide Partner beim Erwerb und bei der von der HSH begebenen Fremdfinanzierung beraten. Tätig waren die Partner Dr. Daniel Kress (Federführung, London), Dr. Alf-Henrik Bischke, Dr. Philipp Otto Neideck (beide Kartellrecht, Düsseldorf), Dr. Jan D. Bonhage (Öffentliches Recht, Berlin) und die Associates Dr. Daniel Möritz, Dr. Yenilee Icagic (beide Corporate Real Estate, London), Lars Voigt (Real Estate, Frankfurt am Main), Dr. Peter Dieterich (Öffentliches Recht, Berlin) und Dr. Maximilian Clostermeyer (Real Estate, Frankfurt am Main). (tw) J.P. Morgan Asset Management und LGT Capital Partners setzen bei Erwerb eines Büroensembles in Stuttgart auf Hengeler Mueller Taylor Wessing und Hogan Lovells machen mobil: Kanzleien beraten Hailo und mytaxi bei Zusammenschluss Ein von J.P. Morgan Asset Management – Global Real Assets verwalteter Fonds („J.P. Morgan“) und LGT Capital Partners Ltd. („LGT“) haben gemeinsam einen Bürokomplex in Stuttgart erworben. Verkäufer sind von der Brompton Asset Hailo, der englische Marktführer für Webfahrdienste, schließt sich mit der DaimlerTochtergesellschaft mytaxi zu Europas größtem Taxi-App-Anbieter zusammen. Das fusionierte Unternehmen zählt 70 Millionen Fahrgäste und 100.000 Taxifah- rer als Vertragspartner in neun Ländern. Es wird unter der Marke „mytaxi“ von Hamburg aus operieren. Andrew Pinnington, Vorstandschef von Hailo, wird CEO der neuen Einheit. Hailo ist bislang in Großbritannien, Irland und Spanien aktiv. mytaxi operiert in Deutschland, Österreich, Italien, Polen, Portugal, Spanien und Schweden. Das Unternehmen wurde 2009 in Hamburg gegründet und 2014 von Daimler übernommen. Mit seinem Investment will der Autokonzern das Angebot an Webfahrdiensten stärker in den Köpfen mobiler Kunden verankern. Bei dem Zusammenschluss fließt kein Bargeld, er ist als „Share for Share“-Transaktion strukturiert. Ein Team von Taylor Wessing hat Hailo bei der Transaktion mit mytaxi rechtlich beraten. Diese steht noch unter Kartellvorbehalt. Über Hailo: Das Netzwerk von Hailo umfasst rund 60.000 Taxifahrer. Über die App des 2011 von Taxifahrern und Internetpionieren gegründeten Unternehmens können Taxen in London, Liverpool, Leeds, Manchester, Irland, Madrid und Barcelona gerufen werden. Bislang hat Hailo über 25 Millionen Fahrgäste befördert. Zum Investorenkreis gehören große Namen, darunter Union Square Ventures, Accel Partners, Wellington Partners, Atomico Ventures und Sir Richard Branson. 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Die Taxibestell-App kann kostenlos über iTunes und Google Play heruntergeladen werden. Über mytaxi: mytaxi wurde im Juni 2009 von Niclaus Mewes und Sven Külper gegründet. Bis heute wurde die Taxibestell-App mehr als zehn Millionen Mal heruntergeladen. mytaxi beschäftigt rund 200 Mitarbeiter an 13 Standorten in Deutschland, Österreich, Polen, Spanien, Italien, Portugal und Schweden. Das Unternehmen ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Daimler Mobility Services GmbH. Rechtliche Berater Hailo – Taylor Wessing: Peter Bert (Partner, Corporate, Federführung), Christopher Stahl (Associate, Corporate), Marvin Singh (Wirtschaftsjurist, Corporate), Dr. Julia Wulf (Partner, Trade Marks & Designs, alle Frankfurt am Main); rechtliche Berater Daimler Mobility Services GmbH – Hogan Lovells: Dr. Jens Uhlendorf, Dr. Nikolas Zirngibl. (tw) Reed Smith berät Life Fitness beim Erwerb der Indoor Cycling Group Die internationale Anwaltskanzlei Reed Smith hat Life Fitness und deren Muttergesellschaft Brunswick Corporation (NYSE: BC) bei dem Erwerb der Indoor Cycling Group (ICG), eines Herstellers und weltweit bekannten Experten für IndoorCycling, umfassend beraten. Neben der akquisitions- und gesellschaftsrechtlichen Beratung umfasste die Tätigkeit von Reed Smith außerdem die Aufsetzung der Steuer- und Transaktionsstruktur sowie die Beratung zu allen mit der Transaktion im Zusammenhang stehenden arbeits-, finanz-, IP- und IT-rechtlichen als auch regulatorischen und kartellrechtlichen Fragestellungen. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion soll, vorbehaltlich der üblichen Vollzugsbedingungen sowie der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden, im dritten Quartal 2016 abgeschlossen werden. ICG, mit Hauptsitz in Nürnberg, wurde 1995 gegründet und gilt weltweit mit seiner innovativen Technologie bei IndoorCycling-Produkten und -Programmen als Pionier in der Branche. Weltweit bekannt wurde ICG durch seine Tomahawk-IndoorFahrräder. Life Fitness zählt zu den größten Anbietern und Herstellern von Fitnessgeräten. Durch die Akquisition kann Life Fitness sein weltweit bekanntes Produktportfolio sowie seine Marktposition strategisch weiter ausbauen. Berater Brunswick/Life Fitness – Reed Smith: Constantin Conrads (Corporate/ M&A, Federführung), die Partner Thomas Gierath (Steuerrecht), Jan Weißgerber (Arbeitsrecht, alle München ), Dr. Anette Gärtner (IP, München/Frankfurt am Main), Christian Stempfle (Litigation, München), Rolf Hünermann (Corporate Compliance, Frankfurt am Main) sowie Counsel Dr. Thomas Fischl (IT) und die Associates Rita Novak (Corporate), Maria Ottermann (IP), Artur Korn (Corporate), Christina Nitsche (Litigation), Dr. Sarah Helml (Immobilienrecht), Phillip Bergmann (Finance) und Martin Gätzner (Arbeitsrecht, alle München). Weiter waren die Partner Michelle Moore (Corporate, Chicago) und James Cross (Corporate, London) sowie die Associates Imogen Holmgren (Corporate, London), James Hatchard (Corporate, London) und Carl De Cicco (Arbeitsrecht, London) beteiligt. (tw) Sozietäten Norton Rose Fulbright begleitet Adler Real Estate AG bei Emission von Wandelschuldverschreibung Norton Rose Fulbright hat ihre langjährige Mandantin Adler Real Estate AG bei der Emission einer Wandelschuldverschreibung im Nennwert von rund 138 Millionen Euro begleitet. Die Adler Real Estate AG ist eine börsennotierte Immo- biliengesellschaft, die sich auf den Aufbau und die Entwicklung eines substanz- und renditestarken Wohnimmobilienbestands in Deutschland konzentriert. Die Wandelschuldverschreibung hat eine Laufzeit von fünf Jahren und einen Kupon von 2,5 Prozent bei einem Ausgabekurs von 95 Prozent. Der Emissionserlös dient im Wesentlichen der Refinanzierung aufgenommener Darlehen, der Finanzierung künftiger Immobilienakquisitionen und der Modernisierung des eigenen Immobilienportfolios sowie allgemeinen Unternehmenszwecken. Das Team von Norton Rose Fulbright wurde vom Frankfurter Partner Dr. Frank Peter Regelin geleitet und umfasste JanPeter Heise (Corporate/Kapitalmarktrecht) sowie Partner Tino Duttiné und Patrick Löffler (beide Steuerrecht). (tw) Internet der Dinge: DLA Piper an der Seite von Mobile Ventures bei Bridge-Finanzierungsrunde von PipesBox DLA Piper hat die Mobile Ventures GmbH bei der Bridge-Finanzierung der PipesBox GmbH beraten. Hierbei handelt es sich bereits um die dritte Finanzierungsrunde für PipesBox, nachdem Mobile Ventures der PipesBox bereits Ende 2014 und im Oktober 2015 mit Begleitung von DLA Piper 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 erfolgreich Eigenkapital zur Verfügung gestellt hat. Als Koinvestor konnte neben Business-Angels erneut die Technologiefonds MV GmbH gewonnen werden. Die Mobile Ventures GmbH ist die Corporate-Venture-Capital-Gesellschaft der Drillisch AG und investiert in Start-ups sowie wachstumsstarke Unternehmen und bietet neben der Finanzierung Zugang zu Märkten und Know-how in den Bereichen Mobile, Internet und Onlinemarketing. PipesBox entwickelt eine Plattform für Smart Home und das „Internet der Dinge“ für Endanwender. Es werden Anwendungen aus den Bereichen Sicherheit, Komfort, Energie und Lifestyle umgesetzt. Der anwendungsorientierte Ansatz stellt den Nutzer und seine Wünsche durch ein Market-Konzept in den Mittelpunkt. Zum Team von DLA Piper gehörten Partner Florian Hirschmann und Senior Associate Silvio McMiken (beide Corporate, München). Auf Seiten von Mobile Ventures wurde die Transaktion von Juliane Schiefer geführt. (tw) White & Case begleitet Commerzbank bei Refinanzierung der Borgers AG White & Case LLP hat die Commerzbank AG bei der Refinanzierung des Autozu- lieferers Borgers AG durch ein Bankenkonsortium beraten. Die Refinanzierung erfolgt durch Änderung und Neufassung einer bestehenden Kreditlinie und dient der langfristigen Finanzierung der Borgers-Gruppe. Die Commerzbank fungiert im Konsortium als Sicherheitentreuhänder und Koordinator, die Commerzbank Finance & Covered Bond S.A. als Konsortialführer. Die Borgers-Gruppe besteht aus der Borgers AG als Holding und operativ tätigen Gesellschaften an 24 Standorten in Europa, China und den USA. Mit weltweit rund 6.000 Mitarbeitern erzielt das Unternehmen einen Umsatz von rund 670 Millionen Euro. Die Borgers AG mit Hauptsitz in Bocholt wurde im Jahr 1866 gegründet und befindet sich seitdem durchgehend im Familienbesitz. Borgers entwickelt und produziert akustisch wirksame, textile Bauteile für Pkws und Nutzfahrzeuge. Nahezu alle großen Automobilhersteller weltweit sind Kunden der Unternehmensgruppe. Außerdem setzt Borgers seine Kompetenzen bei der Entwicklung von Dämmmaterialien für Großelektrogeräte ein, in der sogenannten Weißen Industrie. Zum White-&-Case-Team unter Federführung des Frankfurter Local Partners Sibylle Münch gehörten Local Partner Veit Sahlfeld und Transaction Lawyer Ewa Trochimiuk (alle Banking). Zudem unterstützen Anwälte aus den Büros in Prag und New York. (tw) Personal CMS Hasche Sigle verstärkt mit Dr. Thomas Sonnenberg die Complianceberatung Dr. Thomas Sonnenberg (55) wechselte zum 01.08.2016 von der Beteiligungsgesellschaft Triton zu CMS an den Standort Köln. Sonnenberg wird im Gesellschaftsrecht tätig sein und insbesondere den deutschen Compliancebereich mit seiner Expertise unterstützen. „Wir freuen uns, mit Dr. Thomas Sonnenberg einen hochanerkannten Experten und exzellenten Kenner von internen Unternehmensstrukturen für die strategische Compliance- und Corporate-Governance-Beratung gewonnen zu haben. Mit seinem breiten Erfahrungsspektrum wird Dr. Thomas Sonnenberg einen wichtigen Beitrag zum weiteren konsequenten Ausbau der Sozietät in dem sich stark entwickelnden Geschäftsfeld Compliance leisten“, erklärt Dr. Hubertus Kolster, Managing Partner bei CMS Hasche Sigle. Sonnenberg war fast zwei Jahrzehnte, davon acht Jahre als Chefsyndikus, bei der Privatbank Sal. Oppenheim tätig. Im November 2010 wechselte er als General Counsel zum Industriedienstleister Ferrostaal. Anschließend war er als General Counsel, Chief Compliance Officer sowie Leiter des Vorstands- und Aufsichtsratsbüros beim Baukonzern Hochtief in Essen tätig. Zuletzt arbeitete Thomas Sonnenberg als General Counsel und Leiter Corporate Governance beim Private-Equity-Investor Triton. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 24. 08.2016. 20 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 21 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann PGIM Real Estate Germany AG, Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Günther Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 23 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de Die Führungskräfte – DFK Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79 45130 Essen Telefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.de www.die-fuehrungskraefte.de lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Signium Executive Research Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 24 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 16 // 10. August 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17 Kooperationspartner Layout: Jan W. Hofmann Strategische Partner: anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN & PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners; Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner Kooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession; Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) „Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. 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