Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 16 // 10. August 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Kartellrecht • Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Industrie 4.0/Patentrecht • Arbeitsrecht
Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
__Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Industrie 4.0/Patentrecht . . . . . . 8
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Die 9. GWB-Novelle – harte Zeiten
für Kartellsünder – Im Blickpunkt:
Alle wichtigen Neuregelungen für
die Unternehmenspraxis
Von Ingo Spahr, M.A. (King’s College,
London), Köln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Fortschrittsbremse oder Innovationsbeschleuniger? – Patente als Teil
der Wertschöpfungskette
Ein Gastbeitrag von Dr. Claudia
Tapia, LL.M., München . . . . . . . . . . . 8
Mehr Urlaub für Ältere – diskriminierend? – Auf eine fundierte, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage des Arbeitgebers kommt es an
Von Dr. Christian Bloth, Frankfurt
am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nicht gekauft und doch verraten –
Auch Angebotsunterlagen bei einem Pitch können strafrechtlich
geschützt sein
Von Dr. Ingo Bott, Düsseldorf . . . . . . 6
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
Ingo Spahr stellt Ihnen die mit der zum Jahresende
anstehenden Umsetzung der 9. GWB-Novelle verbundenen Änderungen vor. Und die haben es in sich,
wie Kartellsünder schon bald erfahren werden.
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
__Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
E
Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit Entleiherunter­
nehmen als Folge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung – Entscheidung
des BAG vom 12.07.2016 – Ausblick auf Rechtslage ab 01.01.2017
Von Markus Künzel, München . . . . 11
Sie haben gerade einen wichtigen Pitch (ausnahmsweise) nicht gewonnen? Haben Sie sich schon
einmal gefragt, ob und wie Ihre detailreichen Angebotsunterlagen gegen Missbrauch geschützt sind?
Dr. Ingo Bott kennt die Antwort.
Zwei wichtige BAG-Entscheidungen sollten Sie ebenfalls im Blick haben: Markus Künzel berichtet über
den arbeitsrechtlichen Dauerbrenner der verdeckten
Arbeitnehmerüberlassung. Dr. Christian Bloth analysiert, jahreszeitlich passend, die vom BAG behandelte Frage, ob und wann es diskriminierend ist, wenn
ältere Arbeitnehmer mehr Urlaub bekommen als
jüngere Kollegen. Ich wünsche Ihnen eine entspannte Lektüre – im Büro, am Strand oder in den Bergen.
Ihr
News & Services
Deals����������������������������������������������������������17
Sozietäten��������������������������������������������������18
Thomas Wegerich
Personal������������������������������������������������������19
Fachbeirat��������������������������������������������������20
Kontakte und Ansprechpartner ������������23
Strategische Partner, Kooperations­
partner und Impressum��������������������������24
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3 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Die 9. GWB-Novelle – harte Zeiten für Kartellsünder
Im Blickpunkt: Alle wichtigen Neuregelungen für die Unternehmenspraxis
Von Ingo Spahr, M.A. (King’s College, London)
Die anstehende 9. GWB-Novelle nimmt tiefgreifende
Änderungen im deutschen Kartellrecht vor. Dies betrifft
insbesondere die Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie, aber auch die Verschärfung der Haftung
von Konzernen und Rechtsnachfolgern sowie die Herausforderungen digitaler Märkte.
Den größten Raum in der Diskussion nimmt die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie ein. Ziel ist, das
sogenannte Private Enforcement europaweit zu stärken
und Schadensersatzklagen Kartellgeschädigter deutlich
zu erleichtern. Zukünftig gilt eine (widerlegliche) Vermutung, dass Kartellabsprachen zu Schäden führen. Sie
erfasst das Bestehen eines Schadens sowie dessen Verursachung durch den Kartellverstoß.
Vor allem für Schadensersatzklagen mittelbar Geschädigter bringt die Novelle Erleichterungen. Die seit der ORWIRechtsprechung des BGH anerkannte Passing-on Defence
und die damit verbundene Möglichkeit für mittelbare Abnehmer, Kartellschäden einzuklagen, besteht bereits heute
in Deutschland. Neu ist die zugunsten des klagenden mittelbaren Abnehmers streitende Vermutung, dass ein Schaden von seinem Lieferanten an ihn weitergewälzt wurde.
Dies geht über die bisherige Rechtsprechung des BGH hinaus und wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen mittelbar Geschädigter erheblich erleichtern.
© Krasnevsky/iStock/Thinkstock/Getty Images
Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie
Schließen und umstrukturieren: kein gangbarer Weg mehr für Unternehmen, um Kartellstrafen zu vermeiden.
Kartellanten müssen bei einer Klage des unmittelbaren Abnehmers unverändert die Weiterwälzung des
Schadens auf die nachfolgende Marktstufe beweisen.
Privilegierung von Kronzeugen
Die Vorgaben der Richtlinie über den Zugang Geschädigter zu Informationen und Dokumenten folgen dem 
4 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
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Dogma der Kartellbehörden, ihre Kronzeugenprogramme um jeden Preis zu schützen. Die Offenlegung von
Kronzeugenerklärungen Kartellbeteiligter wird pauschal
untersagt, selbst wenn Informationen für Geschädigte
anders nicht zu beschaffen sind. Gleichzeitig wird der
Zugang zu sonstigen Unterlagen verstärkt in die gerichtliche Auseinandersetzung verlagert und orientiert sich
stark am angloamerikanischen System der Disclosure.
Der Kronzeuge wird auch bei der zivilrechtlichen
Haftung privilegiert. Diese wird auf solche Schäden begrenzt, die seinen eigenen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten entstanden sind. Andere Geschädigte können ihren Schaden nur nachrangig
beim Kronzeugen geltend machen, soweit sie von den
übrigen Kartellanten keinen Ersatz erlangen können.
Beide Instrumente machen Kronzeugen- oder Bonusanträge noch attraktiver für Unternehmen und sollen das
Public Enforcement durch die Kartellbehörden weiter
stärken.
Kartellschadensersatzansprüche verjähren künftig
nach fünf Jahren. Der deutsche Gesetzgeber behält jedoch auch die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist
von zehn Jahren bei. Die bislang im deutschen Recht
vorgesehene Hemmung der Verjährung während kartellbehördlicher Ermittlungen gilt unverändert fort, wird
jedoch um sechs Monate auf insgesamt ein Jahr nach
bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens verlängert.
Anpassung des Kartellbußgeldrechts
Das Kartellbußgeldrecht wird weiter an die europäischen Regelungen angeglichen und übernimmt den europäischen Unternehmensbegriff der wirtschaftlichen
Einheit. Die Haftung erfolgt künftig nicht auf Grundlage
eines Verschuldensvorwurfs an die Muttergesellschaft,
sondern weil die betroffenen Gesellschaften ein einziges
Unternehmen im Sinne des Kartellrechts bilden. Für die
Haftung der Muttergesellschaft reicht aus, dass diese eine Möglichkeit des „bestimmenden Einflusses“ auf die
Tochtergesellschaft hat. Kritisiert wird, dass hierdurch eine Abkehr von grundlegenden Prinzipien der deutschen
Rechtsordnung stattfindet: der individuellen Verantwortlichkeit im Ordnungswidrigkeitsrecht, der Haftung
von juristischen Personen und dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip.
Diese Einführung einer verschuldensunabhängigen Konzernhaftung soll die als „Wurstlücke“ bekannte Gesetzeslücke schließen und Kartellbeteiligten die
Möglichkeit nehmen, durch Umstrukturierungen der
Bußgeldsanktion zu entgehen. Ein am Wurstkartell beteiligtes Unternehmen hatte hierdurch die Zahlung einer Geldbuße in Millionenhöhe umgangen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erweiterung der
Haftung bei der Rechtsnachfolge durch eine neue, eigenständige Rechtsgrundlage im deutschen Kartellrecht für
die Festsetzung von Geldbußen gegen Gesamtrechtsnachfolger. Unternehmen, die „kartellbefangene“ Unternehmensteile hinzukaufen, haften künftig in erheblich
größerem Umfang für frühere Kartellverstöße.
Die Bußgeldhaftung kann als ungewisse Verbindlichkeit auch auf noch laufende oder nicht einmal eröffnete
Kartellverfahren und damit verbundene Bußgelder übergehen. Die Haftung gilt also weder nur für bereits festgelegte Bußgelder, noch ist sie auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränkt. Mehr denn je sind
Unternehmen in Zukunft gehalten, bei Transaktionen
auch eine kartellrechtliche Due Diligence durchzuführen.
Neue Aufgreifschwelle des Transaktionswerts
Weitere Neuerungen bringt die Novelle im Bereich der
Fusionskontrolle. Die neu eingeführte zusätzliche Aufgreifschwelle stellt nicht mehr allein auf die Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen ab, sondern auch auf
die Höhe des Kaufpreises. Die Neuregelung hat vor allem
die Start-up-Szene aufgeschreckt. Die vorgesehene Höhe
der kaufpreisbasierten Aufgreifschwelle von 350 Millionen Euro soll jedoch sicherstellen, dass tatsächlich nur
bedeutende Transaktionen erfasst werden.
Hintergrund ist, dass gerade bei digitalen Geschäftsmodellen Umsatzerlöse allein oft nur wenig über die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die strukturellen
Veränderungen durch eine Transaktion aussagen. Dies
hat vor allem das Beispiel der Übernahme von WhatsApp
durch Facebook gezeigt. Der Kaufpreis in Höhe von 1 Milliarde Euro legte nahe, dass die Übernahme auch strukturell erhebliche wettbewerbliche Auswirkungen haben
würde. Der Fall landete jedoch nur über Umwege bei der
EU-Kommission zur fusionskontrollrechtlichen Prüfung.
Vor allem der zu übernehmende Datenbestand dürfte
für den hohen Kaufpreis von Bedeutung gewesen sein.
In Zukunft sollen solche Transaktionen auch in Deutschland leichter der Fusionskontrolle unterfallen.
Den Besonderheiten digitaler Märkte soll künftig
auch bei den Regelungen zur Marktbeherrschung stärker Rechnung getragen werden. Der Entwurf sieht vor,
dass ein Markt entgegen dem bislang geltenden Grundsatz nicht nur dort existiert, wo für ein Leistungsangebot eine Geldzahlung verlangt wird. Dadurch könnte 
5 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
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das Bundeskartellamt die Vorschriften für marktbeherrschende Unternehmen auch dann anwenden, wenn
den Nutzern Angebote kostenlos zur Verfügung gestellt
werden. Im Blick sind dabei vor allem Onlineplattformen,
deren Geschäftsmodelle auf der Finanzierung durch
Werbung oder der Verwertung von Nutzerdaten basieren. Bei der Beurteilung der Marktstellung sollen künftig unter anderem Netzwerkeffekte und die Möglichkeit,
mehrere Dienste parallel zu nutzen (sogenanntes „Multi-Homing“) berücksichtigt werden.
Nächste Ausgabe:
15. September 2016
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Fazit und Ausblick
Mit Blick auf die Umsetzungsfrist der Kartellschadensersatzrichtlinie bis zum 27.12.2016 ist zu erwarten, dass
die 9. GWB-Novelle bis Jahresende in Kraft treten wird.
Erneut wird die deutsche Rechtsordnung an das europäische Recht angeglichen – das führt bei der Bußgeldhaftung zu einer erheblichen Verschärfung. Die Praxisauswirkungen der Änderungen im Bereich digitaler Märkte
bleiben abzuwarten. Die entscheidende Botschaft des
Entwurfs ist jedoch: Deutschland bleibt ein attraktiver
Gerichtsstand für Kartellschadensersatzklagen.
F
ComplianceBusiness ist ein neues Online-Magazin, das sich insbesondere an HR-, Complianceund Datenschutzverantwortliche richtet. Namhafte Autoren berichten über die gesamte
Bandbreite der systematischen Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unternehmen.
ComplianceBusiness erscheint 4-mal pro Jahr und wird den Abonnenten kostenlos zugestellt.
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In Kooperation mit:
Ingo Spahr, M.A. (King’s College, London),
Senior Associate,
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Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
6 // Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Nicht gekauft und doch verraten
Auch Angebotsunterlagen bei einem Pitch können strafrechtlich geschützt sein
Wer an einem Pitch teilnimmt, gibt einen Einblick in seine Pläne und Gedanken, ohne sich sicher sein zu können, dass sich diese amortisieren. Zunächst handelt es
sich um nicht mehr als um einen auf einen potentiellen
Vertragsschluss gerichteten Dialog eines Verkäufers mit
einem potentiellen Kunden. Das individuelle Angebot eines Bewerbers ist dabei geheim, aber noch kein Geheimnis im Sinne des § 17 UWG. Trotzdem sind seine Inhalte
strafrechtlich geschützt.
Betriebswirtschaftliche Grundlagen eines Pitchs
Der Pitch-Dialog findet vor dem Hintergrund eines konkreten Projekts oder Auftrags statt: Eine interessierte Behörde oder ein Unternehmen fragt, häufig gestützt auf
gesetzliche Vergabevorgaben oder Verhaltensleitlinien
aus dem Bereich Compliance, ein Angebot für eine Leistung an. Da das Wirtschaftsleben regelmäßig aus sehr
komplexen Projekten besteht, enthält meist schon das
daraufhin abgegebene Angebot eine erhebliche Detailtiefe. Es geht für die Anbieter nicht nur darum, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu unterbreiten, sondern
auch darum, den Angebotsempfänger durch einen bereits weitgehend durchdachten und strukturierten Lösungsansatz zu überzeugen.
Am Ende setzt sich gleichwohl nur ein Bewerber
durch, die anderen bleiben auf ihrer Vorbereitungsarbeit
sitzen. Bis hierhin handelt es sich um gängige betriebs-
wirtschaftliche Vorgänge, die ein Unternehmen bereits
im Vorfeld der Teilnahme an einem Pitch abzuwägen
und zu entscheiden hat. Mit dem Abschluss des Pitchs
enden allerdings noch nicht die strafrechtlich relevanten
Fragen. Im Gegenteil, sie fangen gerade erst an.
Strafrechtliche Fragen im Anschluss an einen
Pitch
Angenommen, es gab bei einem Pitch für die Konstruktion einer Industrieanlage für ein international
tätiges Produktionsunternehmen drei Bewerber. Einer
erhält den Auftrag, zwei bleiben enttäuscht zurück.
Die Unterlagen des Pitchs lagen nur dem Angebotsadressaten vor. Die weiteren Bewerber hatten keinen
Einblick.
Den unterlegenen Unternehmen drohen mehrere
strafrechtlich relevante Risiken: Der Angebotsempfänger
könnte die Angebotsunterlagen als Grundlage für weitere Projekte in anderen Ländern verwenden. Er könnte die
Unterlagen an ein preislich günstigeres Unternehmen
weitergeben und das Projekt von diesem realisieren lassen. Außerdem könnte er die Unterlagen an die weiteren
Bewerber weitergeben, dies etwa aus Verbundenheit,
gegen eine Vergütung, oder um durch Quervergleiche
bei den Preisverhandlungen Druck ausüben zu können.
Für den enttäuschten Bewerber handelt es sich hier
um alles andere als eine Lappalie. Ein Vertrag ist zwar
© GeorgiMironi/iStock/Thinkstock/Getty Images
Von Dr. Ingo Bott
Pitch-Unterlagen: Durch die Darstellung der eigenen Ideen macht
sich der Bietende angreifbar, doch es gibt strafrechtlichen Schutz.
nicht zustande gekommen, trotzdem sind seine Unterlagen nicht wertlos. Die Pitch-Unterlagen enthalten neben
projektbezogenen Angaben meist auch Informationen
über das Anbieterunternehmen, zum Beispiel über die
Unternehmensstruktur, die Ansprechpartner und deren
Kenntnisse sowie insbesondere die Grundlagen der Angebotskalkulation. All das ist im Zweifel von erheblichem
wirtschaftlichem Wert.
Strafrechtlicher Schutz von Vorlagen
Im Zusammenhang mit Pitch-Unterlagen helfen die
drei
klassischen Wettbewerbsstraftatbestände 
7 // Wettbewerbsrecht/Wirtschaftsstrafrecht
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der § 17 Abs. 1 UWG (Geheimnisverrat), § 17 Abs. 2 Nr. 1
UWG (Wirtschaftsspionage) und § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
(Geheimnisverwertung) allerdings nicht weiter, denn
es fehlt hier regelmäßig (noch) an einem innerbetrieblichen Geschäftsgeheimnis. § 18 UWG enthält jedoch
einen (Auffang-)Tatbestand, wonach derjenige, der die
im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen,
Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des
Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet
oder jemandem mitteilt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Seit 2004 ist
bereits der Versuch strafbar.
Eine Vorlage meint schriftliche Mittel, die als Grundlage für die Herstellung von neuen Sachen oder Dienstleistungen dienen sollen. Grundsätzlich sind die Anforderungen gering. Es kann bereits die schriftliche
Fixierung eines Werbeslogans genügen, wenn dieser
später gewinnbringend reproduziert werden soll. Die
deutlich komplexeren Bewerbungsunterlagen zu einem
Pitch unterfallen dem Vorlagenbegriff daher regelmäßig.
Dasselbe gilt für den Begriff der technischen Vorschriften. Darunter fallen Anweisungen zu einem technischen
Vorgang, wie sie insbesondere in Computersimulationen
oder Bauplänen enthalten sein können.
Die Vorlagen oder Vorschriften müssen keinen wirtschaftlich wertvollen oder neuen technischen Gedanken
enthalten. Der durch den Straftatbestand vermittelte
Schutz des Wettbewerbs reicht damit deutlich in das
Vorfeld des sonstigen Schutzes geistigen Eigentums.
Das von § 18 UWG Erfasste fällt zwar noch nicht unter
die engeren Vorgaben der weiteren Schutzrechte, ist
aber für sich schon schützenswert.
Nach § 18 UWG muss die veruntreute Vorlage dem
Schädiger anvertraut worden sein. Dazu gehören beispielsweise (potentielle) Vertragspartner, Unternehmensberater oder Rechtsanwälte. Die eigenen Beschäftigten eines Unternehmens scheiden als Täter des
§ 18 UWG aus, werden aber meist den Straftatbeständen
des § 17 UWG unterfallen.
Ein Anvertrauen liegt vor, wenn die Überlassung mit
der ausdrücklichen oder aus den Umständen folgenden
Verpflichtung verbunden ist, das Überlassene nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten. Im Rahmen
eines Pitches dürfte für den Fall, dass dies nicht ohnehin schriftlich vorab fixiert wird, erkennbar sein, dass die
übergebenen Entwürfe nur zu Präsentationszwecken
überlassen werden. Gerade bei Pitches, bei denen kein
Präsentationshonorar gezahlt wird, kann das Gegenüber
schwerlich davon ausgehen, dass die ihr Angebot vorstellende Agentur kostenfreie Präsentationsleistungen
erbringt, um dem Kunden ihre Lösungen zur freien Verfügung zu überlassen.
Da sich Bekanntes nicht anvertrauen lässt, darf die
Vorlage nicht offenkundig, also nicht für jedermann ohne größeren Aufwand erschließbar gewesen sein. Bei der
Teilnahme an einem Pitch liegt es gerade in der Natur
der Sache, auf der Grundlage spezifischer Vorstellungen
des Ausschreibenden ein individualisiertes Angebot zu
formulieren, das sich von den – nicht bekannten – weiteren Angeboten abhebt.
Auch das „unbefugte Verwerten“ und die „Mitteilung
zu geschäftlichen Zwecken“, sind weit zu verstehen.
§ 18 UWG setzt dabei keine identische Benutzung der
Vorlage voraus – es genügt, dass der Benutzer den anvertrauten Vorlagen wesentliche, bis dahin weder ihm
selbst noch der Allgemeinheit bekannte und nicht ohne weiteres zugängliche Gedanken, sei es auch unter
Abwandlungen, entnimmt. Ebenso wie hinsichtlich des
subjektiven Tatbestands orientiert sich die Auslegung
hier stark an den zu § 17 UWG entwickelten Grundsätzen.
Zusammenfassung und Ausblick
Der Schutz des geistigen Eigentums kann schon dann
greifen, wenn noch nicht die Bedeutungstiefe eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 UWG zu bejahen
ist. Nicht nur die Kronjuwelen eines Unternehmens sind
strafrechtlich geschützt, sondern auch das, was sich zu
solchen Kronjuwelen entwickeln kann.
In der Praxis spielt hier insbesondere der Schutz von
Angeboten im Rahmen von Pitches eine Rolle. Durch
die Darstellung der eigenen Ideen, aber auch Kalkulationsgrundlagen, macht sich der Bietende angreifbar. Es
ist daher wichtig und richtig, dass ihm das Recht durch
strafrechtliche Vorschriften und darauf aufbaubare zivilrechtliche Schritte auch hier eine Absicherung zur Seite
F
stellt.
Dr. Ingo Bott,
Rechtsanwalt, WESSING & PARTNER
Rechtsanwälte mbB,
Düsseldorf
[email protected]
www.strafrecht.de
8 // Industrie 4.0/Patentrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Fortschrittsbremse oder Innovationsbeschleuniger?
Patente als Teil der Wertschöpfungskette
Ein Gastbeitrag von Dr. Claudia Tapia, LL.M.
Einleitung
© jamesteohart/iStock/Thinkstock/Getty Images
Kaum eine Industrie hat in den vergangenen Jahren und
Jahrzehnten solche Sprünge gemacht wie die mobile Telekommunikation. Vor wenigen Jahren noch waren SMS
und MMS die Spitze dessen, was ein mobiles Endgerät
leisten konnte – mittlerweile sind selbst große Daten-
mengen, wie sie etwa Filme oder Videotelefonie benötigen, kein Problem mehr. Und die Entwicklung im Mobilfunkmarkt geht rasant voran.
Die nächste Generation an Anwendungsszenarien zeichnet sich bereits ab, Stichworte: Industrie 4.0
und der sogenannte Single Digital Market, der digi-
Smart City oder Internet der Dinge: Der breite Einsatz von Technologien funktioniert nur dann, wenn sich alle Geräte – gleich welcher
Hersteller – untereinander verstehen.
tale Binnenmarkt für Europa. Ein Beispiel sind die sogenannten Smart Citys, in denen Geräte miteinander
kommunizieren, etwa ein Handy mit dem Lichtschalter oder der Heizung zu Hause – eine Entwicklung, die
erst durch digitale Technologien und mobile Kommunikation möglich wird. Die vielfältigen Vorteile umfassen beispielsweise bessere Transportmöglichkeiten,
eine sauberere Umgebung und eine bessere Effizienz
öffentlicher und privater Einrichtungen auf verschiedenen Ebenen – ermöglicht durch eine intelligente
Verbindung von Informations- und Kommunikationstechnologie.
Beinahe unbemerkt von diesen aufregenden Szenarien aber lauern Gefahren für den Fortschritt. Denn
auch wenn es häufig als gegeben hingenommen wird,
dass die Entwicklung stets voranschreitet und die schöne neue Zukunft in bunten Bildern skizziert wird: Es ist
keinesfalls vorbestimmt, dass die Entwicklung dauerhaft so weitergeht. Denn der breite Einsatz von heutigen und künftigen Technologien funktioniert nur dann,
wenn sich alle Geräte – gleich welcher Hersteller – untereinander verstehen. Wenn dies nicht gewährleistet ist,
wird aus dem „Internet of Things“ (IoT) ein „Internet of
Nothings“. Denn die technischen Voraussetzungen müssen in Forschungsabteilungen von Unternehmen entwickelt werden, und die daraus resultierenden Standards
gewährleisten Interoperabilität und bestmögliche 
9 // Industrie 4.0/Patentrecht
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Leistung – sei es in Fragen des Datendurchsatzes, der Latenz oder der Störempfindlichkeit.
FRAND: Fair, angemessen und
diskriminierungsfrei
Es herrscht also sozusagen ein Kreislauf: Unternehmen
investieren in Forschung und Entwicklung, und die besten technischen Lösungen gehen als Beiträge in die entsprechenden Standards ein. Wird die patentierte Technologie für einen Standard ausgewählt, kann der Inhaber
durch Lizenzeinnahmen Kapitalerträge erhalten und
weiterhin in Forschung und Entwicklung für neue Lösungen investieren.
Kurz: Das Patentsystem verschafft dem Patentinhaber eine Einnahmequelle, die seinen Beitrag an der Innovation anerkennt. Eine besondere Rolle spielt in diesem
Kontext das sogenannte FRAND-System. Dieses Akronym
steht für „fair, reasonable and non-discriminatory“, also
auf Deutsch: „faire, angemessene und diskriminierungsfreie“ Lizenzbedingungen. Es besagt, dass alle Marktteilnehmer Zugriff auf eine entsprechende patententierte
Technologie, die sie nutzen wollen, bekommen werden,
natürlich gegen angemessene Gebühren (durch Lizenzierung oder etwa Servicegebühren für standardisierte
Produkte). Die FRAND-Lizenzgebühren oder -Einnahmen
sollen sich an dem Wert bemessen, den die entsprechende Technologie im Rahmen eines Standards zu einem
Endprodukt beiträgt.
So werden innovative Unternehmen dabei unterstützt, weiter in ihre Forschung und Entwicklung zu
investieren. Das System funktioniert bislang für alle
Beteiligten: erstens die an Standards forschenden Unternehmen, die miteinander im Wettstreit stehen, zwei-
tens die große Mehrzahl von Endgeräteherstellern, die
die erforderlichen Mittel für die eigene Entwicklung an
Standards nicht aufbringen können, drittens die Netzbetreiber und schließlich viertens die Endkunden, die darauf vertrauen können, dass ihre Geräte, dank Standardisierung, mit anderen Geräten und insbesondere mit den
verschiedenen Netzwerken weltweit kompatibel sind.
Trotz der breiten Akzeptanz dieses eigentlich einleuchtenden Systems – ein Partner hat in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung eine kluge Lösung
erarbeitet und stellt diese gegen Gebühr und/oder andere FRAND-Lizenzbedingungen zur Verfügung, so dass
„Die notwendige Interoperabilität der Systeme
für den EU-Binnenmarkt kann nur erreicht
werden, wenn die besten technischen
Lösungen in einen Standard münden, der zu
FRAND-Bedingungen an alle Interessenten
weitergegeben wird“.
diese Technologie problemlos nutzbar ist –, steht das
System unter Beschuss. Diese Angriffe sind teils juristischer, teils wirtschaftspolitischer Natur. Häufig geht es
um die Frage, ob die Lizenzbedingungen denn tatsächlich „fair and reasonable“ seien. In aller Regel einigen
sich die Parteien nach einigem Hin und Her doch auf
einen Kompromiss. Dass FRAND-Lizenzierung im Großen
und Ganzen funktioniert und marktüblich ist, zeigt das
Beispiel von Ericsson. Ericsson ist mit über 39.000 Patenten einer der größten Patentinhaber der Branche. Zu
den wichtigsten standard­relevanten Patenten für die Industrie zählen solche für den Mobilfunk (2G, 3G, 4G, 5G),
darüber hinaus auch Bluetooth, WiFi und Audio-/VideoCodecs wie AMR, H.264, EVS und HEVC. Über 100 Firmen
haben einen Lizenzvertrag mit dem schwedischen Kommunikationsausrüster unterschrieben.
Nur in sehr wenigen Fällen müssen Gerichte im Streit
um die Frage der Lizenzierung von standardrelevanten
Patenten angerufen werden. Deren Aufgabe ist es dann,
nach den vom EuGH in der Entscheidung „Huawei vs.
ZTE“ vorgegebenen Richtlinien zu klären, ob die Parteien – Patentinhaber und potentielle Lizenznehmer – sich
gemäß Treu und Glauben verhalten haben und ob das
Angebot des Patentinhabers „fair“, „angemessen“ und
„diskriminierungsfrei“ ist.
Mögliche Folgen juristischer
Auseinandersetzungen
Klar ist: Wer das etablierte System angreift, nimmt damit zugleich in Kauf, dass neue Technologien den Marktteilnehmern nicht mehr unter FRAND-Bedingungen zugänglich gemacht werden. Denn welches Unternehmen
würde noch sein kostbares Wissen dem Wettbewerb zur
Verfügung stellen, wenn aus den getätigten Investitionen in Forschung und Entwicklung nicht auch langfristig
eine Einnahmequelle entstehen würde?
Ein kurzsichtiges Vorgehen. Denn als Folge dieser
Auseinandersetzungen droht darüber hinaus die Innovationskraft auf der Strecke zu bleiben: Schließlich will
jahrelange, kostenintensive Entwicklung auch vergütet
werden. In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche
Versuche, den Wert von FRAND zu mindern, basierend
auf theoretisch denkbaren Bedrohungen wie etwa einer Blockade durch den Patentinhaber, indem er für
standard­
essentielle Patente horrende Preise ver- 
10 // Industrie 4.0/Patentrecht
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langt, oder durch einen durch die hohe Zahl standard­
essentieller Patente kumulierten Preis für Lizenznehmer, der schlicht nicht mehr bezahlbar wäre. Die Realität
hat allerdings gezeigt, dass solche von Interessengruppen skizzierten Bedrohungsszenarien nicht annährend
der Wirklichkeit entsprechen. Laut Angaben der Boston
Consulting Group sind inzwischen Smartphones für
unter 40 US-Dollar erhältlich. Die durchschnittlichen
Kosten pro Megabyte bei der mobilen Internetnutzung
sind für den Endverbraucher zwischen 2005 und 2013
um 99 Prozent gesunken. Der 4G-Standard ermöglicht
einen 12.000fach schnelleren Datentransfer im Vergleich zum 2G-Standard. Es gibt heute ebenso viele
Mobilfunkverträge wie Menschen auf diesem Planeten. Diese Entwicklung zeigt: Das FRAND-System funktioniert. Neue Marktteilnehmer erhalten dank FRAND
Zugriff auf zuverlässige Standards und bauen darauf
ertragreiche Geschäftsmodelle auf, wie die Erfolgsgeschichten von Apple, Samsung, ZTE und Huawei zeigen.
Vorschläge zur Abwendung der vermeintlichen Bedrohungen, nach denen FRAND-Bedingungen nur noch
auf Basis der kleinsten verkäuflichen Einheit (etwa dem
Chip) bestimmt werden oder Unterlassungsverfügungen bei Patentverstößen selbst bei arglistigem Verhalten nicht mehr zulässig sein sollten, erscheinen daher
als überzogen und werfen letztlich noch mehr Probleme auf.
Ausblick
Bis 2020 erwartet der digitale Binnenmarkt in Europa
die Vernetzung von Milliarden von Maschinen und Endgeräten. Damit einher geht, dass der Wert der drahtlosen
Konnektivität sich in Abhängigkeit von Gerät, Leistungs-
fähigkeit und Anwendungsfall stark unterscheiden wird.
Zum Beispiel wird ein Auto mit drahtlos angebundenen
Navigations-, Unterhaltungs-, Wartungs- und Sicherheitssystemen viel öfter eine drahtlose Verbindung nutzen als ein Sensor mit einer einfachen und gelegentlichen Signalfähigkeit. Für solche Produkte, deren primäre
Funktion nicht die drahtlose Konnektivität ist, die aber
durch die drahtlose Anbindung eine Verbesserung ihrer
originären Funktionalität erfahren, baut Ericsson zurzeit
mit anderen Firmen eine IoT-Plattform namens „Avanci“
auf. Durch das Lizenzierungsprogramm dieser Plattform
wird ein FRAND-Zugang zur benötigten Technologie (je
nach Benutzung, Leistungsfähigkeit und Bedeutung der
essentiellen drahtlosen Technologie für das besagte Gerät) ermöglicht.
Ein anderes Szenario ist da erschreckender: Ohne
FRAND und Standards würden proprietäre Technologien größere Verbreitung erfahren. Diese böten dann
aber nicht zwangsläufig die beste technologische Lösung. Denn es würden verschiedene Technologien aus
verschiedenen Unternehmen anstatt, wie bei Standards,
die beste (per Konsens gewählte) technologische Lösung
in die Märkte kommen. Beispielsweise wurden in einer
Arbeitsgruppe, die sich mit 4G beschäftigt hatte, 23.235
technische Vorschläge eingereicht, von denen nur 15,9%
zur Aufnahme in den Standard ausgewählt wurden.
Nachteile in einem System rein proprietärer Technologie
hätten tendenziell eher Unternehmen, die heutzutage
ihre besten Technologien zu Standards beisteuern, wie
auch kleine und mittlere Unternehmen, deren Produkte Standards verwenden oder sogar auf diesen basieren,
sowie vor allem Endanwender, die sich mit inkompatiblen Produkten herumschlagen und gegebenenfalls auf
einen Hersteller und/oder Telekommunikationsanbieter
festlegen müssten.
Die notwendige Interoperabilität der Systeme für
den Binnenmarkt in Europa kann nur erreicht werden,
wenn die besten technischen Lösungen in einen Standard münden, dieser Standard zu FRAND-Bedingungen
an alle Interessenten weitergegeben wird und so auch
künftig Forschung und Entwicklung betrieben werden.
Dies ist letztlich auch eine Versicherung für Endverbraucher und Unternehmen, dass ihnen auch weiterhin Zugang zu neuesten Technologien zu vertretbaren Preisen
F
gewährt wird.
Hinweis der Redaktion: Die in diesem Artikel angeführten
Argumente und Betrachtungsweisen sind solche der Autorin und stellen nicht notwendigerweise die offizielle Meinung oder Position von Ericsson oder eines mit Ericsson
verbundenen Unternehmens dar. (tw)
Dr. Claudia Tapia, LL.M.,
Director Intellectual Property Policy,
Ericsson, München
[email protected]
www.ericsson.com
11 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses
mit Entleiherunternehmen als Folge verdeckter
Arbeitnehmerüberlassung
Entscheidung des BAG vom 12.07.2016 – Ausblick auf Rechtslage ab 01.01.2017
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 12.07.2016
in verschiedenen Grundsatzurteilen (9 AZR 352/15,
9 AZR 359/15, 9 AZR 537/15, 9 AZR 595/15) zum Vorliegen
eines sogenannten Scheinwerkvertrags. Folge einer solchen verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ist danach
nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit
dem Entleiherunternehmen, wenn der Vertragsarbeitgeber zu jedem Zeitpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers
über eine uneingeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) verfügte.
Nachdem zuvor Instanzgerichte diese Rechtsfrage
unterschiedlich beurteilt hatten, dürfte die Freude auf
Arbeitgeberseite über diese Entscheidung einerseits
groß, aber andererseits die Relevanz für die Zukunft nur
von geringer Dauer sein.
Sachverhalt
Eine technische Zeichnerin stand etwa neun Jahre auf
der Grundlage eines Anstellungsvertrags in einem Arbeitsverhältnis mit der Vertragsarbeitgeberin. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an war die Klägerin bei
einem Automobilhersteller im Bereich „Technischer An-
wendungssupport“ als CAD-Konstrukteurin eingesetzt.
Zwischen den beiden Unternehmen bestand diesbezüglich ein als „Werkvertrag“ bezeichneter Vertrag. Die
Vertragsarbeitgeberin verfügte über die gesamte Zeit
des Einsatzes der Klägerin bei dem Automobilhersteller
über eine uneingeschränkte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nachdem der Vertrag
zwischen der Vertragsarbeitgeberin und dem beklagten
Automobilhersteller zum 31.12.2013 beendet worden war,
kündigte die Vertragsarbeitgeberin das mit der Klägerin
abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Berufung auf
betriebsbedingte Gründe zum 31.01.2014.
Die Klägerin argumentierte im Kündigungsschutzverfahren, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen
der Vertragsarbeitgeberin und dem Beklagten um einen
Scheinwerkvertrag gehandelt habe und um eine nicht
genehmigte und den Anforderungen des § 12 AÜG nicht
entsprechende Arbeitnehmerüberlassung. Von der vorliegenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung habe
die Vertragsarbeitgeberin im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den sich fast zehn Jahre
erstreckenden Einsatz im Betrieb des Beklagten könne
das auch nicht mehr als vorübergehende Überlassung
© BsWei/iStock/Thinkstock/ Getty Images
Von Markus Künzel
Leiharbeit: Die neue Rechtslage ab Januar 2017 stellt Arbeitgeber vor große
Herausforderungen.
angesehen werden. Sie trug eine Reihe von Aspekten aus
dem täglichen Ablauf ihrer Tätigkeit bei dem Automobilhersteller vor, die dem Vorliegen eines Werkvertrags entgegengestanden hätten, weil eine Eingliederung in den
Betrieb des Automobilherstellers vorgelegen habe und
sie Arbeitsanweisungen direkt von diesem und nicht von
der Vertragsarbeitgeberin erhalten habe.
Das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
hatte mit Urteil vom 07.05.2015 (6 Sa 78/14) die Klage
ebenso wie das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil 
12 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
vom 12.08.2014, 5 Ca 751/14) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte unter anderem ausgeführt, dass
es dahinstehen könne, ob es sich bei den zwischen der
Vertragsarbeitgeberin und dem Automobilhersteller
bestehenden Verträgen um Scheinwerkverträge gehandelt habe und in Wirklichkeit eine Arbeitnehmer­
überlassung vorlag, da die Vertragsarbeitgeberin für die
Gesamtdauer des Einsatzes der Klägerin bei dem Beklagten über eine uneingeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt habe. Es führte aus, dass gemäß
§ 9 Nr. 1 AÜG Verträge zwischen Verleiher und Entleiher
sowie zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nur unwirksam seien, wenn der Verleiher nicht über die nach
§ 1 AÜG erforderliche Erlaubnis verfügte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Selbst wenn es die Absicht
des Vertragsarbeitgebers gewesen sei, die Erlaubnis nur
als „Vorratserlaubnis“ einsetzen zu wollen, stehe dies
dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt nicht „auf die
Stirn geschrieben“. Von einer Nichtigkeit des Verwaltungsakts könne daher nicht ausgegangen werden.
Das Landesarbeitsgericht erteilte einer analogen Anwendung der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG eine Absage.
Hier wurde darauf hingewiesen, dass die sogenannte
verdeckte Arbeitnehmerüberlassung in dieser Hinsicht
vergleichbar mit der nicht nur vorübergehenden Überlassung sei. In beiden Fällen werde gravierend gegen das
AÜG verstoßen, eine Überlassungserlaubnis liege aber
vor. Deshalb seien die Gründe, mit denen das BAG bereits eine Analogie der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG bei
der Dauerüberlassung abgelehnt habe, auf die Situation
der Scheinwerkverträge übertragbar (BAG, Urteil vom
03.06.2014, 9 AZR 111/13).
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Dieser Rechtsansicht hat sich das Bundesarbeitsgericht
in der aktuellen Entscheidung vom 12.07.2016, die derzeit nur als Pressemitteilung vorliegt, angeschlossen.
Das Bundesarbeitsgericht führt insofern konsequent
und nachvollziehbar aus, dass es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe
für eine nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst
nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Damit scheide eine analoge Anwendung aus und es gelte damit
bezüglich der bestehenden Gesetzeslage, dass, solange
der Vertragsarbeitgeber eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorweisen könne, auch eine
sogenannte verdeckte Überlassung nicht zu einem fingierten Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und
„Entleiher“ führe.
Relevanz für die Praxis – Ausblick auf die
zukünftige Gesetzeslage
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist uneingeschränkt zuzustimmen. Allerdings wird diese Entscheidung nur für Sachverhalte von Relevanz sein, die
sich bis Ende 2016 ereignen. Nachdem die Bundesregierung am 02.06.2016 trotz umfassender Kritik den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer­
überlassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen
und den Gesetzentwurf vom 20.07.2016 einschließlich
verschiedener Stellungnahmen dazu bereits an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hat,
ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz wie vorgesehen am 01.01.2017 in Kraft treten wird. Danach wird eine
sogenannte Vorratserlaubnis nicht mehr helfen. Die „ver-
deckte“ Überlassung über Scheinwerk-/Scheindienstverträge mit Erlaubnis soll vielmehr der Überlassung ohne
Erlaubnis gleichgestellt werden: In beiden Fällen soll
künftig über §§ 9 Nr. 1a, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG-RefE ein
Arbeitsverhältnis zum vermeintlichen Werkbesteller/
Dienstberechtigten zustande kommen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wäre der Fall somit anders zu entscheiden.
Nur wenn bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung eindeutig als solche kenntlich gemacht und bezeichnet ist, also offen überlassen wird, soll diese Rechtsfolge ausbleiben. Das bedeutet, dass die Überlassung
von Arbeitnehmern nach dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 5
AÜG-RefE in dem Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzunternehmen ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden muss.
Darüber hinaus bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG-RefE,
dass vor der Überlassung die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren ist.
Diese neue Konkretisierungspflicht wird die Praxis
vor Schwierigkeiten stellen. Denn oft werden im Überlassungsvertrag die zu überlassenden Arbeitnehmer
(noch) nicht namentlich angegeben werden können.
Damit korrespondiert eine neue Informationspflicht
gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Der Verleiher muss
den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber
informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird,
§ 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG-RefE. Auch diese Unterrichtung ist
zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Es stellt zukünftig
eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von
bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann, wenn Verleiher und Entleiher die Überlassung nicht offenlegen 
13 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
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(§ 16 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 AÜG-RefE). Ein Verstoß gegen die
Informationspflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer
ist „nur“ mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro bedroht,
§ 16 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 AÜG-RefE. Ein Widerspruchsrecht
gegen die Fiktion des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher soll der Leiharbeitnehmer auch bei einem Verstoß gegen diese Transparenzpflichten haben (§ 9 Nr. 1a
AÜG-RefE).
Die gesetzlich vorgesehene Unwirksamkeit des
Arbeitsvertrags soll in all diesen Fällen nach dem Entwurf dann nicht eintreten, wenn der Leiharbeitnehmer
schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber Verleiher
oder Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit
dem ursprünglichen Arbeitgeber (vermeintlicher Auftragnehmer/Werkunternehmer) festhält. In diesem Fall
bleibt das Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber bestehen.
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz birgt
nicht nur im Hinblick auf das Ende der Vorratserlaubnis ab
01.01.2017 große Herausforderungen für die Arbeitgeber.
F
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No. 1 – May 23, 2016
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
14 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Mehr Urlaub für Ältere – diskriminierend?
Auf eine fundierte, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage des Arbeitgebers kommt es an
Von Dr. Christian Bloth
Am Beginn der Haupturlaubssaison mag es passend
sein, den Blick auf urlaubsrechtliche Fragen zu lenken.
Da jeder Urlaubstag kostbar ist, ist es verlockend, rechtliche Regelungen in Frage zu stellen, wonach Kolleginnen
oder Kollegen, die älter sind, mehr Urlaubstage erhalten als jüngere. In einem Urteil des BAG vom 12.04.2016
(9 AZR 659/14) ging es um eine solche Fragestellung:
Eine tarifliche Regelung sah vor, dass die Anzahl der
Urlaubstage sich nach dem Lebensalter der Beschäftigten richtete. Bei einem Alter von bis zu 30 Jahren wurden
26 Tage gewährt, bei einem von 30 bis 40 Jahren 29 Tage,
bei einem von 40 bis 50 Jahren 30 Tage und bei einem
von über 50 Jahren 33 Tage. Diese Regelung, verankert
im Recht des öffentlichen Dienstes im Land Hessen, entspricht ungefähr einer Regelung, die einem Urteil des
BAG vom 20.03.2012 (9 AZR 529/10) zugrunde lag, das eine ähnliche Konstellation bei einem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst behandelte, wonach eine Staffelung
mit unterschiedlichen Urlaubstagen bis zum 30., 40. und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr vorgesehen war.
Beiden Entscheidungen lagen Klagen von Arbeitnehmern zugrunde, die altersbedingt noch keinen höheren Urlaubsanspruch erworben hatten. Sie klagten
auf Gewährung der gleichen Anzahl von Urlaubstagen,
die jeweils den älteren Kollegen zustand. Sie führten an,
dass sie aufgrund ihres Alters zu Unrecht im Sinne des
© Purestock/Thinkstock/Getty Images
Ausgangsfrage
Höheres Erholungsbedürfnis: Wenn gut begründet, kann
eine altersdifferenzierende Gewährung von Urlaubstagen
gerechtfertigt sein.
§ 7 Abs. 1 AGG benachteiligt würden, weshalb die tariflichen Regelungen, die ihnen geringere Urlaubsansprüche
zubilligten, unwirksam seien. In der Konstellation der
aktuellen Entscheidung lag es so, dass im Zusammenhang mit der Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Marburg der Klinikträger mit der Gewerkschaft
ver.di eine Regelung abschloss, wonach die ursprüngliche Urlaubsstaffelung durch eine Regelung abgelöst
wurde, wonach, bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsjahr des Mitarbeiters, also nicht das Lebensjahr,
eine unterschiedliche Zahl von Urlaubstagen gewährt
wurde. Ferner wurde vereinbart, dass Mitarbeiter, die
bereits einen Anspruch – nach der Altregelung – auf 33
Urlaubstage hatten, einen solchen Anspruch auch behielten. Mitarbeitern hingegen, die diese Altersgrenze
von 50 Jahren erst später erreichen würden, sollten in
Zukunft keine zusätzlichen drei Urlaubstage zustehen.
Die Höchstgrenze wurde auf künftig 30 Tage begrenzt.
Dagegen wendete sich der Kläger – und zwar erfolgreich.
Die Entscheidung
Das BAG hob somit die Entscheidung des LAG auf, die
einen erhöhten Anspruch des Klägers verneint hatte.
Das BAG war der Auffassung, dass dem Kläger, der die
Altersgrenze von 50 Jahren erst nach Abschluss der Neuregelung überschreiten würde, ebenfalls drei weitere
Urlaubstage zustünden. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits erreicht hatten oder
eben noch nicht, sah das BAG als nicht gerechtfertigt im
Sinne des § 10 Abs. 1 AGG an. Unterschiedliche Behandlungen seien nur dann zulässig, wenn sie angemessen
und erforderlich seien, um ein an sich legitimes Ziel zu
erreichen. Es sei der Arbeitgeber, der die unterschiedliche
Behandlung zu rechtfertigen habe, also darlegen müsse,
dass die Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels „angemessen und erforderlich“ seien. Es reiche dabei nicht
aus, wenn der Arbeitgeber allgemein geltend mache, eine Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer, 
15 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
ohne dies jedoch näher zu begründen. Wie in der Entscheidung aus dem Jahr 2012 verwies das BAG auf seinen Zweifel, dass schon die Darlegung, es werde ein mit
zunehmendem Alter gesteigertes Erholungsbedürfnis
geschützt, in sich anzuerkennen sei, wenn Arbeitnehmer
ab dem 30. Lebensjahr einen höheren Anspruch hätten
als jüngere Arbeitnehmer. Das BAG verlange die Darlegung „konkreter Umstände“, wonach anzunehmen sei,
dass ein erhöhtes Erholungsbedürfnis vorhanden und
anzuerkennen sei. Es könne nicht gesagt werden, dass
Einschränkungen physischer Belastbarkeit aufgrund des
Alters anzunehmen sein müssten, und zwar auch unabhängig von einem entsprechenden Berufsfeld.
Europarechtliche Aspekte
In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf eine
Entscheidung des EuGH vom 30.09.2011 (Rechtssache
C-447/09), die bekannte „Pilotenentscheidung“. Der
EuGH sah es als Diskriminierung an, dass nach dem
bei der Lufthansa bestehenden Tarifvertrag Piloten bei
Vollendung des 60. Lebensjahrs altersbedingt aus dem
Beschäftigungsverhältnis ausscheiden mussten. Auch
in diesem Fall argumentierte die Beklagte, dass erfahrungsgemäß Piloten im Alter von 60 Jahren physisch
nicht mehr in der Lage seien, Flugzeuge sicher zu führen, weshalb – zum Schutz der Gesundheit von Passagieren und überflogenen Personen – das Unfallrisiko
eingeschränkt werden müsse. Auch wenn die Sicherheit
des Luftverkehrs eine legitime Zielsetzung sei, so fehlte
es nach Ansicht des EuGH an der Angemessenheit der
Regelung. Internationale Regelungen, aber auch eine
deutsche Regelung sahen vor, dass Verkehrspiloten ihren Beruf auch bis zum 65. Lebensjahr ausüben konnten,
sofern die Flugbesatzung aus mehreren Piloten bestand
und die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten. Hieraus ergab sich, dass der zugrundeliegende Tarifvertrag, der die Altersgrenze von 60 Jahren
vorsah, unverhältnismäßig war. Konkrete Darlegungen
zur körperlichen Leistungsfähigkeit wurden seitens des
Gerichts vermisst.
Keine Chance für altersabhängige
Urlaubsregelung?
Aus alledem könnte man den Schluss ziehen, dass die Gewährung einer altersabhängigen unterschiedlichen Zahl
von Urlaubstagen nicht möglich sei. Ein solcher Schluss
wäre voreilig, wie das Urteil des BAG vom 21.10.2014
(9 AZR 956/12) zeigt. Ein Schuhhersteller gewährte allen
Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten,
36 Arbeitstage Jahresurlaub, allen übrigen Beschäftigten
34 Urlaubstage. Hier trug die Klägerin ebenfalls vor, dass
die Regelung diskriminierend sei. Diese Klage wies das
BAG ab. Das BAG sah zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters der Mitarbeiterin, diese sei
jedoch nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt, da sie
den Schutz älterer Beschäftigter bezwecke und diese Regelung auch angemessen und erforderlich sei. In den Genuss dieser erhöhten Anzahl von Urlaubstagen kamen
Mitarbeiter im Produktionsbetrieb, da der Arbeitgeber
annahm, dass ab diesem Alter, gerade auch wegen der
physischen Belastungen in der Produktion, ein gesteigertes Erholungsbedürfnis vorliege, das die Gewährung
zweier weiterer Urlaubstage rechtfertige. Eine Staffelung, wie sie die tarifvertragliche Regelung aus dem öffentlichen Dienst vorsah, die erhöhte Ansprüche ab dem
30. bzw. 40. Lebensjahr gewährte, gab es nicht. Das BAG
führte hier an, dass es bei einer solchen Regelung näherliege, dass die Urlaubsgewährung für den angegebenen
Zweck auch sachlich gerechtfertigt sei. Bei einer Steigerung des Urlaubsanspruchs auch bei Mitarbeitern, die
das 30. Lebensjahr vollendet hätten, sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass bereits ab diesem Lebensjahr ein
erhöhtes Urlaubsbedürfnis vorliege. Das BAG hielt die
tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes
für „sich selbst widerlegend“.
Schlussfolgerung
Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass
eine altersdifferenzierende Gewährung von Urlaubstagen nicht ohne weiteres ungerechtfertigt ist. Es kommt
darauf an, dass zum einen der Zweck, wie etwa ein erhöhtes Erholungsbedürfnis älterer Mitarbeiter, nachvollziehbar und die Regelung auch nicht in sich widersprüchlich ist, und dass zum anderen insbesondere bei
einem „Mehr“ von Urlaubstagen nicht an ein Alter angeknüpft wird, in dem ein gesteigertes Erholungsbedürfnis eher unwahrscheinlich ist. Mit anderen Worten: Eine
fundierte, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage für
eine nach dem Alter differenzierende Regelung ist möglich und kann damit ein probates Mittel sein, die Attraktivität des Arbeitsplatzes auch für ältere Mitarbeiter zu
F
erhalten.
Dr. Christian Bloth,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Partner, MANNHEIMER SWARTLING,
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17 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Deals
Diringer & Scheidel baut beim Verkauf des neuen Stadtquartiers Q6/
Q7 in Mannheim auf GSK
GSK Stockmann + Kollegen hat die Diringer & Scheidel Unternehmensgruppe
beim Verkauf des neuen Stadtquartiers
Q6/Q7 in Mannheim im Wege eines
Sharedeals beraten. Es handelt sich um
das größte Projekt in der Firmengeschichte von Diringer & Scheidel und eines
der größten und wichtigsten innerstädtischen Projekte in Mannheim in den
vergangenen Jahrzehnten. Über die Höhe
des Kaufpreises wurde Stillschweigen
vereinbart.
Der nach den Quadraten Q6 und Q7
benannte Gebäudekomplex, gelegen
im Zentrum Mannheims, umfasst eine
Grundfläche von etwa 16.000 Quadratmetern und bietet rund 60.000 Quadratmeter vermietbare Fläche; es handelt
sich damit um eines der derzeit größten
innerstädtischen Shoppingcenterbauprojekte Deutschlands. Eröffnet werden
soll das Stadtquartier am 29.09.2016.
Es bietet einen Mix aus Wohnen, Hotel,
Einzelhandel, Gastronomie, Praxen und
Büro. Zu den Ankermietern zählt neben
Primark, Superdry, Calvin Klein und REWE
auch das internationale Radisson Blu
Hotel, Mannheim, der Kategorie 4 Sterne
Superior. Ergänzt wird das Objekt durch
eine dreigeschossige Tiefgarage mit mehr
als 1.376 Stellplätzen.
Bereits vor Fertigstellung erhielt das
Projekt das DGNB-Vorzertifikat in Silber.
Verkäufer und Projektentwickler ist
die ortsansässige Diringer & Scheidel
Unternehmensgruppe. BMO Real Estate
Partners hat die Projektentwicklung als
Sharedeal im Rahmen eines Clubdeals für
einen Immobilien-Spezial-AIF erworben.
Berater Diringer & Scheidel Unternehmensgruppe – GSK Stockmann + Kollegen: Dr. Rainer Stockmann (Corporate,
Real Estate), Dr. Uwe Jäger (Corporate,
Real Estate; beide Federführung), Dr. Dirk
Koch (Steuerrecht); Associates: Andreas
Grammling (Corporate, Real Estate),
Dr. Jens Uwe Rügenhagen (Corporate, Real
Estate), Dominik Berka (Steuerrecht). (tw)
Management Group verwaltete Fonds.
Der Komplex gliedert sich in sechs separate Gebäudeteile mit insgesamt 58.000
Quadratmetern Mietfläche und ist voll an
die Deutsche Telekom vermietet.
Hengeler Mueller hat J.P. Morgan zu
diesem Joint Venture und beide Partner
beim Erwerb und bei der von der HSH
begebenen Fremdfinanzierung beraten.
Tätig waren die Partner Dr. Daniel Kress
(Federführung, London), Dr. Alf-Henrik
Bischke, Dr. Philipp Otto Neideck (beide
Kartellrecht, Düsseldorf), Dr. Jan D. Bonhage (Öffentliches Recht, Berlin) und die
Associates Dr. Daniel Möritz, Dr. Yenilee
Icagic (beide Corporate Real Estate, London), Lars Voigt (Real Estate, Frankfurt am
Main),
Dr. Peter Dieterich (Öffentliches Recht,
Berlin) und Dr. Maximilian Clostermeyer
(Real Estate, Frankfurt am Main). (tw)
J.P. Morgan Asset Management
und LGT Capital Partners setzen
bei Erwerb eines Büroensembles in
Stuttgart auf Hengeler Mueller
Taylor Wessing und Hogan Lovells
machen mobil: Kanzleien beraten
Hailo und mytaxi bei Zusammenschluss
Ein von J.P. Morgan Asset Management
– Global Real Assets verwalteter Fonds
(„J.P. Morgan“) und LGT Capital Partners
Ltd. („LGT“) haben gemeinsam einen
Bürokomplex in Stuttgart erworben.
Verkäufer sind von der Brompton Asset
Hailo, der englische Marktführer für Webfahrdienste, schließt sich mit der DaimlerTochtergesellschaft mytaxi zu Europas
größtem Taxi-App-Anbieter zusammen.
Das fusionierte Unternehmen zählt 70
Millionen Fahrgäste und 100.000 Taxifah-
rer als Vertragspartner in neun Ländern.
Es wird unter der Marke „mytaxi“ von
Hamburg aus operieren. Andrew Pinnington, Vorstandschef von Hailo, wird CEO
der neuen Einheit.
Hailo ist bislang in Großbritannien,
Irland und Spanien aktiv. mytaxi operiert
in Deutschland, Österreich, Italien, Polen,
Portugal, Spanien und Schweden. Das
Unternehmen wurde 2009 in Hamburg
gegründet und 2014 von Daimler übernommen. Mit seinem Investment will der
Autokonzern das Angebot an Webfahrdiensten stärker in den Köpfen mobiler
Kunden verankern. Bei dem Zusammenschluss fließt kein Bargeld, er ist als „Share
for Share“-Transaktion strukturiert.
Ein Team von Taylor Wessing hat Hailo
bei der Transaktion mit mytaxi rechtlich
beraten. Diese steht noch unter Kartellvorbehalt.
Über Hailo: Das Netzwerk von Hailo
umfasst rund 60.000 Taxifahrer. Über die
App des 2011 von Taxifahrern und Internetpionieren gegründeten Unternehmens
können Taxen in London, Liverpool, Leeds,
Manchester, Irland, Madrid und Barcelona
gerufen werden. Bislang hat Hailo über
25 Millionen Fahrgäste befördert. Zum
Investorenkreis gehören große Namen,
darunter Union Square Ventures, Accel
Partners, Wellington Partners, Atomico

Ventures und Sir Richard Branson.
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Die Taxibestell-App kann kostenlos über
iTunes und Google Play heruntergeladen
werden.
Über mytaxi: mytaxi wurde im
Juni 2009 von Niclaus Mewes und Sven
Külper gegründet. Bis heute wurde die
Taxibestell-App mehr als zehn Millionen
Mal heruntergeladen. mytaxi beschäftigt
rund 200 Mitarbeiter an 13 Standorten
in Deutschland, Österreich, Polen, Spanien, Italien, Portugal und Schweden. Das
Unternehmen ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Daimler Mobility Services
GmbH.
Rechtliche Berater Hailo – Taylor Wessing: Peter Bert (Partner, Corporate, Federführung), Christopher Stahl (Associate,
Corporate), Marvin Singh (Wirtschaftsjurist, Corporate), Dr. Julia Wulf (Partner,
Trade Marks & Designs, alle Frankfurt am
Main); rechtliche Berater Daimler Mobility
Services GmbH – Hogan Lovells: Dr. Jens
Uhlendorf, Dr. Nikolas Zirngibl. (tw)
Reed Smith berät Life Fitness beim
Erwerb der Indoor Cycling Group
Die internationale Anwaltskanzlei Reed
Smith hat Life Fitness und deren Muttergesellschaft Brunswick Corporation
(NYSE: BC) bei dem Erwerb der Indoor
Cycling Group (ICG), eines Herstellers und
weltweit bekannten Experten für IndoorCycling, umfassend beraten.
Neben der akquisitions- und gesellschaftsrechtlichen Beratung umfasste
die Tätigkeit von Reed Smith außerdem
die Aufsetzung der Steuer- und Transaktionsstruktur sowie die Beratung zu
allen mit der Transaktion im Zusammenhang stehenden arbeits-, finanz-, IP- und
IT-rechtlichen als auch regulatorischen
und kartellrechtlichen Fragestellungen.
Über den Kaufpreis haben die Parteien
Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion
soll, vorbehaltlich der üblichen Vollzugsbedingungen sowie der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörden, im dritten
Quartal 2016 abgeschlossen werden.
ICG, mit Hauptsitz in Nürnberg, wurde
1995 gegründet und gilt weltweit mit
seiner innovativen Technologie bei IndoorCycling-Produkten und -Programmen als
Pionier in der Branche. Weltweit bekannt
wurde ICG durch seine Tomahawk-IndoorFahrräder.
Life Fitness zählt zu den größten
Anbietern und Herstellern von Fitnessgeräten. Durch die Akquisition kann Life
Fitness sein weltweit bekanntes Produktportfolio sowie seine Marktposition
strategisch weiter ausbauen.
Berater Brunswick/Life Fitness – Reed
Smith: Constantin Conrads (Corporate/
M&A, Federführung), die Partner Thomas
Gierath (Steuerrecht), Jan Weißgerber
(Arbeitsrecht, alle München ), Dr. Anette
Gärtner (IP, München/Frankfurt am Main),
Christian Stempfle (Litigation, München),
Rolf Hünermann (Corporate Compliance,
Frankfurt am Main) sowie Counsel Dr.
Thomas Fischl (IT) und die Associates Rita
Novak (Corporate), Maria Ottermann (IP),
Artur Korn (Corporate), Christina Nitsche
(Litigation), Dr. Sarah Helml (Immobilienrecht), Phillip Bergmann (Finance)
und Martin Gätzner (Arbeitsrecht, alle
München). Weiter waren die Partner
Michelle Moore (Corporate, Chicago) und
James Cross (Corporate, London) sowie
die Associates Imogen Holmgren (Corporate, London), James Hatchard (Corporate,
London) und Carl De Cicco (Arbeitsrecht,
London) beteiligt. (tw)
Sozietäten
Norton Rose Fulbright begleitet
Adler Real Estate AG bei Emission
von Wandelschuldverschreibung
Norton Rose Fulbright hat ihre langjährige Mandantin Adler Real Estate AG bei
der Emission einer Wandelschuldverschreibung im Nennwert von rund 138
Millionen Euro begleitet. Die Adler Real
Estate AG ist eine börsennotierte Immo-
biliengesellschaft, die sich auf den Aufbau
und die Entwicklung eines substanz- und
renditestarken Wohnimmobilienbestands
in Deutschland konzentriert.
Die Wandelschuldverschreibung hat
eine Laufzeit von fünf Jahren und einen
Kupon von 2,5 Prozent bei einem Ausgabekurs von 95 Prozent. Der Emissionserlös
dient im Wesentlichen der Refinanzierung
aufgenommener Darlehen, der Finanzierung künftiger Immobilienakquisitionen
und der Modernisierung des eigenen
Immobilienportfolios sowie allgemeinen
Unternehmenszwecken.
Das Team von Norton Rose Fulbright
wurde vom Frankfurter Partner Dr. Frank
Peter Regelin geleitet und umfasste JanPeter Heise (Corporate/Kapitalmarktrecht)
sowie Partner Tino Duttiné und Patrick
Löffler (beide Steuerrecht). (tw)
Internet der Dinge: DLA Piper an
der Seite von Mobile Ventures bei
Bridge-Finanzierungsrunde von
PipesBox
DLA Piper hat die Mobile Ventures GmbH
bei der Bridge-Finanzierung der PipesBox
GmbH beraten. Hierbei handelt es sich bereits um die dritte Finanzierungsrunde für
PipesBox, nachdem Mobile Ventures der
PipesBox bereits Ende 2014 und im Oktober 2015 mit Begleitung von DLA Piper 
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Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
erfolgreich Eigenkapital zur Verfügung
gestellt hat. Als Koinvestor konnte neben
Business-Angels erneut die Technologiefonds MV GmbH gewonnen werden.
Die Mobile Ventures GmbH ist die Corporate-Venture-Capital-Gesellschaft der
Drillisch AG und investiert in Start-ups sowie wachstumsstarke Unternehmen und
bietet neben der Finanzierung Zugang zu
Märkten und Know-how in den Bereichen
Mobile, Internet und Onlinemarketing.
PipesBox entwickelt eine Plattform für
Smart Home und das „Internet der Dinge“
für Endanwender. Es werden Anwendungen aus den Bereichen Sicherheit,
Komfort, Energie und Lifestyle umgesetzt.
Der anwendungsorientierte Ansatz stellt
den Nutzer und seine Wünsche durch ein
Market-Konzept in den Mittelpunkt.
Zum Team von DLA Piper gehörten
Partner Florian Hirschmann und Senior
Associate Silvio McMiken (beide Corporate, München).
Auf Seiten von Mobile Ventures wurde
die Transaktion von Juliane Schiefer geführt. (tw)
White & Case begleitet Commerzbank bei Refinanzierung der
Borgers AG
White & Case LLP hat die Commerzbank
AG bei der Refinanzierung des Autozu-
lieferers Borgers AG durch ein Bankenkonsortium beraten. Die Refinanzierung
erfolgt durch Änderung und Neufassung
einer bestehenden Kreditlinie und dient
der langfristigen Finanzierung der Borgers-Gruppe. Die Commerzbank fungiert
im Konsortium als Sicherheitentreuhänder und Koordinator, die Commerzbank
Finance & Covered Bond S.A. als Konsortialführer.
Die Borgers-Gruppe besteht aus der
Borgers AG als Holding und operativ
tätigen Gesellschaften an 24 Standorten in Europa, China und den USA. Mit
weltweit rund 6.000 Mitarbeitern erzielt
das Unternehmen einen Umsatz von rund
670 Millionen Euro. Die Borgers AG mit
Hauptsitz in Bocholt wurde im Jahr 1866
gegründet und befindet sich seitdem
durchgehend im Familienbesitz. Borgers
entwickelt und produziert akustisch
wirksame, textile Bauteile für Pkws und
Nutzfahrzeuge. Nahezu alle großen Automobilhersteller weltweit sind Kunden
der Unternehmensgruppe. Außerdem
setzt Borgers seine Kompetenzen bei der
Entwicklung von Dämmmaterialien für
Großelektrogeräte ein, in der sogenannten Weißen Industrie.
Zum White-&-Case-Team unter Federführung des Frankfurter Local Partners
Sibylle Münch gehörten Local Partner
Veit Sahlfeld und Transaction Lawyer Ewa
Trochimiuk (alle Banking). Zudem unterstützen Anwälte aus den Büros in Prag
und New York. (tw)
Personal
CMS Hasche Sigle verstärkt mit
Dr. Thomas Sonnenberg die
Compliance­beratung
Dr. Thomas Sonnenberg (55)
wechselte zum 01.08.2016
von der Beteiligungsgesellschaft Triton zu CMS an den
Standort Köln. Sonnenberg
wird im Gesellschaftsrecht tätig sein und
insbesondere den deutschen Compliancebereich mit seiner Expertise unterstützen.
„Wir freuen uns, mit Dr. Thomas Sonnenberg einen hochanerkannten Experten und exzellenten Kenner von internen
Unternehmensstrukturen für die strategische Compliance- und Corporate-Governance-Beratung gewonnen zu haben. Mit
seinem breiten Erfahrungsspektrum wird
Dr. Thomas Sonnenberg einen wichtigen
Beitrag zum weiteren konsequenten
Ausbau der Sozietät in dem sich stark
entwickelnden Geschäftsfeld Compliance
leisten“, erklärt Dr. Hubertus Kolster, Managing Partner bei CMS Hasche Sigle.
Sonnenberg war fast zwei Jahrzehnte,
davon acht Jahre als Chefsyndikus, bei
der Privatbank Sal. Oppenheim tätig. Im
November 2010 wechselte er als General
Counsel zum Industriedienstleister Ferrostaal. Anschließend war er als General
Counsel, Chief Compliance Officer sowie
Leiter des Vorstands- und Aufsichtsratsbüros beim Baukonzern Hochtief in Essen tätig. Zuletzt arbeitete Thomas Sonnenberg
als General Counsel und Leiter Corporate
Governance beim Private-Equity-Investor
Triton. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 24. 08.2016.
20 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
21 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
PGIM Real Estate
Germany AG, Rechts­
anwalt (Syndikusrechts­
anwalt), Head of Legal,
Prokurist, München
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
22 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Günther
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
23 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Markus Künzel
Ganghoferstr. 33
80339 München
Telefon: 0 89 350 65-11 31
Fax: 0 89 350 65-21 11
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
Huyssenallee 86-88
45128 Essen
Telefon: 02 01 17 58-0
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Die Führungskräfte – DFK
Dr. Ulrich Goldschmidt
Alfredstraße 77-79
45130 Essen
Telefon: 02 01 959 71-0
Fax: 02 01 959 71-29
goldschmidt@
die-fuehrungskraefte.de
www.die-fuehrungskraefte.de
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Signium Executive Research
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
24 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 16 // 10. August 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
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Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
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anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of
Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH –
legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of
Management, Technology and Law (ES-HSG)
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