Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 24 // 30. November 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Kartellrecht • Steuerrecht/Arbeitsrecht • Arbeitsrecht
Europarecht/Arbeitsrecht • Rechtsmarkt
Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal, Rechtsmarkt
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
__Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
__Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Institutionelle Investoren im Fokus
– 9. GWB-Novelle: verschärfte
­Haftung für Kartellrechtsverstöße
von Portfoliogesellschaften
Von Dr. Moritz Lorenz,
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Jetzt wird es ernst –
Im Blickpunkt: Fremdpersonal
in Zeiten des neuen AÜG
Ein Gastbeitrag von
Dr. Thilo Mahnhold,
Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 9
Reinventing Law Firms, too?! –
Die Trends der Arbeit 4.0 erreichen
die Anwaltskanzleien
Von Dr. Jo B. Aschenbrenner,
LL.M., Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . 15
__Steuerrecht/Arbeitsrecht . . . . . . 6
__Europarecht/Arbeitsrecht . . . . 12
Reichweite des Verlustausgleichs
für betriebliche Termingeschäfte
– Im Blickpunkt: Eine steuer- und
arbeitsrechtliche Betrachtung der
aktuellen BFH-Entscheidung
Von Anna Luce, Nürnberg, und
Dr. Christoph Kurzböck,
Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Überwachung durch den Arbeitgeber – die europäische Sicht
– EGMR entscheidet über die
Verwertbarkeit von Daten, die der
Arbeitgeber im Wege der Über­
wachung eines ­Arbeitnehmers
­erlangt hat
Von Stephanie Simokat,
Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat im
­Bundesrat die letzte legislative Schwelle gemeistert,
am 01.04.2017 wird es in Kraft treten. Dr. Thilo Mahnhold behandelt in seinem lesenswerten Gastbeitrag
die Frage, welche Praxisfolgen sich daraus für den
Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen ergeben.
Den Rechtsmarkt im Blick hat unsere Fachbeirätin
Dr. Jo B. Aschenbrenner, die analysiert hat, was
„Arbeit 4.0“ – nur scheinbar ein Schlagwort – für
­Anwaltskanzleien bedeutet. Sie werden sehen:
Es geht um sehr handfeste Fragen (etwa: Partnerschaftsstatus, Strategie, Organisation), denen Kanzleien nicht länger ausweichen können.
Die 9. GWB-Novelle, Termingeschäfte und Datenschutz im Unternehmen – das sind unsere weiteren
aktuellen Themengebiete in dieser Ausgabe des
Deutschen AnwaltSpiegels. Sie sollten auch das
nicht verpassen.
Ihr
News & Services
Deals����������������������������������������������������������18
Sozietäten��������������������������������������������������18
Personal������������������������������������������������������20
Thomas Wegerich
Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 25
Strategische Partner,
Kooperations­partner
und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

3 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Institutionelle Investoren im Fokus
9. GWB-Novelle: verschärfte Haftung für Kartellrechtsverstöße von Portfoliogesellschaften
Von Dr. Moritz Lorenz
Derzeit durchläuft die neunte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Gesetzgebungsverfahren. Der Regierungsentwurf sieht Änderungen
bei einer Reihe von Themen vor. Eines dieser Themen
ist die Haftung von Obergesellschaften für kartellrechtliche Verstöße ihrer Tochtergesellschaften. Dabei wird
zwischen strategischen und institutionellen Investoren
nicht differenziert. Zugleich enthält das 21. Hauptgutachten der Monopolkommission einige Aussagen zu
institutionellen Investoren, die größere Aufmerksamkeit
der Kartellbehörden erwarten lassen.
Die neunte GWB-Novelle treibt die Anpassung des
deutschen Kartellrechts an das EU-Kartellrecht weiter
voran. Neu geregelt wird unter anderem die Haftung
von Obergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften. Der Regierungsentwurf vom
28.09.2016 sieht einen neuen § 81 Abs. 3a) GWB vor,
nach dem eine Geldbuße auch gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verhängt werden
darf, die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder
Personenvereinigung ausgeübt haben, die gegen das
Kartellrecht verstoßen hat. Das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht ermöglicht bisher die Verhängung einer
Geldbuße nur gegen diejenige Person, die selbst gegen
das Kartellrecht verstoßen hat. Im Fall eines Kartell-
© BernardaSv/iStock/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
In Zukunft können auch Obergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Portfoliogesellschaften haftbar gemacht werden.
rechtsverstoßes durch eine Konzerngesellschaft konnte
beispielsweise die Obergesellschaft nicht haftbar gemacht werden. Dies führte zu einer Diskrepanz zum EUKartellrecht, das mit seinem Unternehmensbegriff stets
ganze Unternehmensgruppen umfasst. Während sich
die Bußgeldbemessung durch das Bundeskartellamt
bereits am Umsatz des Konzerns orientierte, wurde die
so ermittelte Geldbuße nur gegen diejenige juristische
Person verhängt, die den Kartellrechtsverstoß begangen
hat. Diese konnte aufgrund der Berechnung anhand des
Konzernumsatzes mit der Geldbuße finanziell überfordert sein. Das Personalitätsprinzip des Ordnungswidrigkeitenrechts durchbrechend, dehnt der Gesetzgeber
die Bußgeldhaftung nun auf Obergesellschaften aus. 
4 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Dabei wird nicht danach differenziert, ob es sich bei der
Obergesellschaft um einen strategischen oder einen institutionellen Investor handelt.
Position der EU-Kommission
Die Europäische Kommission hatte institutionelle Investoren bereits im Jahr 2014 damit aufgeschreckt, dass
sie gegen Goldman Sachs eine Geldbuße von etwa 37
Millionen Euro verhängte, weil die damalige Portfoliogesellschaft Prysmian am sogenannten Energiekabelkartell beteiligt war. Nach den Ermittlungen der Europäischen Kommission begannen die Kartellabsprachen im
Jahr 1999. Dem Vernehmen nach hatte Goldman Sachs
im Jahr 2005 eine Minderheitsbeteiligung an Prysmian
erworben. Diese reichte nach Ansicht der Europäischen
Kommission aus, um eine kartellrechtliche Mitverantwortung von Goldman Sachs zu begründen. Gegen diese Bußgeldentscheidung ist eine Nichtigkeitsklage von
Goldman Sachs vor dem Gericht der Europäischen Union
anhängig.
Ausblick auf das deutsche Recht
Nach Inkrafttreten der neunten GWB-Novelle, die für
Anfang 2017 erwartet wird, kann sich auch nach deutschem Kartellrecht eine Konstellation wie im Fall Goldman Sachs/Prysmian ergeben, wenn ein institutioneller
Investor über ausreichende Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Marktverhalten seiner Portfoliogesellschaft verfügt. Nach EU-Kartellrecht wird die Steuerung
durch die Obergesellschaft bei 100%igen Tochtergesellschaften vermutet. Bei geringeren Beteiligungen muss
sie nachgewiesen werden. Der deutsche Gesetzentwurf
formuliert insoweit keine Vermutung. Auf diese Weise
soll auch dem Schuldprinzip des Ordnungswidrigkeitenrechts Rechnung getragen werden. Angesichts der
bevorstehenden Änderungen ist institutionellen Investoren zu raten, beim Erwerb von neuen Beteiligungen
diese auf eventuelle kartellrechtliche Verstöße in der
Vergangenheit hin zu untersuchen und entsprechende
vertragliche Regelungen mit dem Veräußerer zu treffen.
Hauptgutachten der Monopolkommission
Weitere kartellrechtliche Restriktionen für institutionelle Investoren lässt das 21. Hauptgutachten der Monopolkommission vom 20.09.2016 erwarten. Die Monopolkommission weist darauf hin, dass institutionelle
Investoren Beteiligungen an mehreren Unternehmen
derselben Branche halten könnten. Die Monopolkommission sieht darin eine Gefahr für den Wettbewerb,
weil das Interesse diversifizierter Investoren an der Gesamtmarktrendite in vielen Wirtschaftsbereichen ihr
Interesse an der individuellen Performance ihrer Portfoliounternehmen übersteige. Es könne in derartigen Fällen ein grundsätzliches Interesse am Parallelverhalten
und weniger intensivem Wettbewerb zwischen Portfoliounternehmen zugunsten der Gesamtmarktrendite
unterstellt werden. Die Monopolkommission geht mit
dieser Vermutung noch deutlich weiter als der Entwurf
der neunten GWB-Novelle, weil für diese Vermutung eine Minderheitsbeteiligung des institutionellen Investors
an den Portfoliogesellschaften ausreicht. Die Novelle
sieht hingegen eine Haftung für Kartellrechtsverstöße
von Tochtergesellschaften nur für den Fall vor, dass die
Obergesellschaft einen „bestimmenden Einfluss“ auf die
Tochtergesellschaft ausgeübt hat. Dazu wird eine Minderheitsbeteiligung nicht ausreichen.
Sollte sich die von der Monopolkommission formulierte Vermutung in der kartellbehördlichen Praxis niederschlagen, würde dies die Steuerungsmöglichkeiten
institutioneller Investoren gegenüber ihren Portfoliounternehmen drastisch reduzieren. Um die von der Monopolkommission formulierte Vermutung der Wettbewerbsschwächung zu widerlegen, müssten sie belegen
können, dass die Portfoliounternehmen vollkommen
eigenständig agieren.
„Angesichts der bevorstehenden
Änderungen ist institutionellen Investoren
zu raten, beim Erwerb von neuen
Beteiligungen diese auf eventuelle kartellrechtliche Verstöße in der Vergangenheit
hin zu untersuchen.“
Die Monopolkommission steht mit ihrer Überlegung
keineswegs allein da, sondern kann auf die Ermittlungen
des US-amerikanischen Department of Justice zu kartellrechtswidrigen Absprachen in der US-Luftfahrtbranche
verweisen. Ausschlaggebend für die Untersuchungen
war offenbar, dass die von den Ermittlungen betroffenen
amerikanischen Fluggesellschaften über Minderheitsbeteiligungen institutioneller Investoren miteinander
verbunden sind. Es waren wohl neuere ökonomische
­Erkenntnisse zum Wettbewerb zwischen den Portfoliogesellschaften institutioneller Investoren, die die Behörde zu den Ermittlungen veranlasst haben. Das De- 
5 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
partment of Justice hat angekündigt, weitere Branchen
mit ähnlichen Strukturen zu untersuchen. Angesichts
der Äußerungen der Monopolkommission ist damit zu
rechnen, dass auch die Kartellbehörden diesseits des Atlantiks in den nächsten Jahren in diesem Bereich aktiver
werden.
Nach den Worten des Vorsitzenden der Monopolkommission Achim Wambach anlässlich der Vorstellung des
Wettbewerbsberichts soll die Beteiligung von institutionellen Investoren auch im Rahmen der Fusionskontrolle
eine Rolle spielen. Der amerikanische Vermögensverwalter BlackRock hält Minderheitsbeteiligungen sowohl an
Bayer als auch an Monsanto. Die Kartellbehörden sollten
dies bei ihrer Prüfung des Zusammenschlussvorhabens
berücksichtigen, meint Wambach. Dabei dürften schon
bestehende strukturelle Verbindungen zwischen den
Parteien weniger relevant sein als strukturelle Verbindungen zwischen ihnen und dritten Unternehmen. Ist
ein institutioneller Investor an einer Zusammenschlusspartei und zugleich an einem Drittunternehmen beteiligt, besteht nach der Monopolkommission eine Vermutung für geschwächten Wettbewerb.
F
ANZEIGE
www.businesslaw-magazine.com
Current Issue:
November 24, 2016
Made in Germany
Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com
T
he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions
related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law.
Featuring articles written with real-world legal
practice in mind, the online English-language
magazine primarily targets company lawyers,
managing directors, judges, prosecutors and
attorneys in Germany’s leading trade partners.
www.businesslaw-magazine.com
No. 4 – November 24, 2016
Made in Germany
In this issue
EU and data protection law – EU law –
Corporate finance – International law and investment
Published by
Strategic Partners
Dr. Moritz Lorenz,
Rechtsanwalt, Partner, Arnecke Sibeth,
Berlin
[email protected]
www.arneckesibeth.com
Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
BLM_Anzeige_alle-Formate.indd 2
29.11.2016 15:01:52
6 // Steuerrecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Reichweite des Verlustausgleichs für betriebliche Termingeschäfte
Im Blickpunkt: Eine steuer- und arbeitsrechtliche Betrachtung der aktuellen BFH-Entscheidung
Von Anna Luce und Dr. Christoph Kurzböck
© Monkey Business Images/Stockbroker/Thinkstock/Getty Images
Einleitung und Sachverhalt
Gerade bei Finanzgeschäften drohen hohe Risiken, wenn ein Mitarbeiter seine Befugnisse überschreitet.
Mit seinem Urteil vom 06.07.2016 entschied der BFH
über die Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der
Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Bei der Klägerin – einer GmbH – handelte es sich um
ein Konzernfinanzierungsunternehmen (sogenannte
Inhouse-Bank), deren Geschäftsbetrieb unter anderem
den Abschluss von Devisentermingeschäften zur Absicherung von Währungsrisiken bei Warenlieferungen
umfasste. Obwohl gemäß den internen Konzernrichtlinien ausschließlich Geschäfte zur Kurssicherung für das
operative Handelsgeschäft abgeschlossen werden durften, tätigte ein Sachbearbeiter (S) auch in erheblichem
Umfang Devisentermingeschäfte mit ausschließlich
spekulativem Charakter. Hieraus entstanden der GmbH
beträchtliche Verluste.
S war nach eigener Aussage klar, dass ihm diese Art
der Devisenspekulation grundsätzlich untersagt war. Er
sah sich aber verpflichtet, zugunsten der GmbH möglichst hohe Erträge im Devisenbereich zu erzielen.
Nach meist telefonischem Vertragsschluss bat die jeweilige Geschäftsbank um schriftliche Auftragsbestätigung. Da S selbst nicht unterschriftsberechtigt war, legte
er die Bestätigungen jeweils zwei Unterschriftsberechtigten vor, wobei er wahrheitswidrig den Anschein 
7 // Steuerrecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
vermittelte, es handele sich um die Bestätigung eines
(zulässigen) Devisentermingeschäfts.
S, dem zugutegehalten wurde, sich nicht selbst bereichert zu haben, wurde in der Folge aufgrund der nichtautorisierten Spekulationsgeschäfte wegen Untreue
strafrechtlich verurteilt. Darüber hinaus hatte er wegen
schuldhafter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen
Pflichten Schadensersatz an die GmbH zu leisten.
„Das weisungswidrige und
strafwürdige Verhalten von S tangierte die
­steuerliche Zuordnung nicht.“
Nach Auffassung des Finanzamts unterlagen die
Verluste aus den von S eigenmächtig getätigten spekulativen Devisentermingeschäften der Verlustausgleichsund Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m.
Satz 1 EStG 1999. Demnach sind Verluste aus Termingeschäften, durch die ein Differenzausgleich oder ein durch
den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmter
Vorteil erlangt wird und die nicht der Absicherung von
Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen
(geschäftsuntypische Termingeschäfte), steuerlich nicht
mit anderen Einkünften verrechenbar. Eine Verrechnung
kann ausschließlich mit Gewinnen aus gleichartigen
Termingeschäften erfolgen. Etwas anderes gilt nur für
Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Fi-
nanzunternehmen i.S.d. KWG gehören. Inhouse-Banken
gehören hierzu i.d.R. nicht.
Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und
lehnte die Auffassung der Vorinstanz (FG Nürnberg) ab,
wonach die Termingeschäfte aufgrund der – gegen den
Willen der GmbH – von S durchgeführten, strafbaren
Handlungen nicht der GmbH zugerechnet werden könnten.
Die steuerliche Bewertung
Dem BFH zufolge enthält die Norm keine subjektive
Komponente. Auf eine Spekulationsabsicht kommt
es grundsätzlich nicht an. Die Exklusion von Termingeschäften ohne spekulativen Charakter aus dem Anwendungsbereich der Norm erfolgt ausschließlich nach
objektiven Kriterien. Da die GmbH derartige Geschäfte nach eigenen Vorgaben gerade nicht betreiben darf,
­lagen auch keine geschäftstypischen Termingeschäfte
vor.
Die Termingeschäfte waren nach Auffassung des
BFH der GmbH zuzuordnen, da sie durch die Unterschrift
der nach außen bevollmächtigten Personen im Namen
und für Rechnung der GmbH wirksam abgeschlossen
wurden und die GmbH diese gegen sich gelten ließ.
Das Steuerrecht kennt keine dem zivilrechtlichen Deliktsrecht oder dem Strafrecht vergleichbare Kausalitätsbetrachtung und richtet sich vielmehr nach dem
zivilrechtlichen Vertragsrecht und den jeweiligen wirtschaftlichen Zusammenhängen. Das weisungswidrige
und strafwürdige Verhalten von S tangierte die steuerliche Zuordnung nicht.
I. und IV. Senat sehen grundsätzlich
keine Verfassungswidrigkeit
Der I. Senat teilt weiterhin die Auffassung des IV. Senats
des BFH und hält die Regelung grundsätzlich nicht für
verfassungswidrig. Offen blieb allerdings, ob dies auch
für Fälle gilt, in denen ein späterer Ausgleich mit Gewinnen aus derartigen Termingeschäften endgültig ausgeschlossen ist (sog. Definitivsituation).
Schließlich nahm der BFH noch zum Begriff „Termingeschäft“ Stellung. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung umfasst die Vorschrift dem BFH zufolge nicht
solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche („physische“) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit
gerichtet sind. Denn in diesem Fall fehlt es grundsätzlich
an der Abhängigkeit des Geldbetrags oder Vorteils von
einer veränderlichen Bezugsgröße. Dies gilt aber dann
nicht, wenn der Differenzausgleich „brutto“, also durch
Lieferung der Devisen mit anschließendem Rücktausch,
erfolgt und das Gegengeschäft zeitlich vor Fälligkeit des
Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen liegt weiterhin ein Termingeschäft mit Differenzausgleich i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor.
Die arbeitsrechtliche Bewertung
Aus arbeitsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage,
ob Mitarbeiter aufgrund von Verstößen gegen unternehmenseigene Richtlinien mit einer außerordentlichen
Kündigung rechnen müssen. Das Ignorieren unternehmensinterner Richtlinien zu bestimmten Verhaltensregeln stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen
Nebenpflicht dar (Wahrung der Vermögensinteressen
seines Arbeitgebers). Hierzu gehört auch, die Ausführung hochspekulativer Finanzgeschäfte mit potenti- 
8 // Steuerrecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
ellen hohen Vermögensschäden für das Unternehmen
zu unterlassen – und dies umso mehr, als es S im vorliegenden Fall ausdrücklich via Konzernrichtlinie untersagt war. Während ein wichtiger Grund „an sich“ für den
Ausspruch einer Kündigung durch die Nebenpflichtverletzung abgebildet wird, ist die Frage nach der Angemessenheit im Einzelfall schwerer zu beantworten.
„Liegen Verluste aus Termingeschäften
i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor,
können diese nicht mit anderen positiven
­Einkünften des Steuerpflichtigen
verrechnet und damit nicht steuermindernd geltend gemacht werden.“
So entschied das Arbeitsgericht Duisburg (Urt. v.
02.07.2009 – 1 Ca 731/09, BeckRS 2009, 69638), dass einem langjährigen Mitarbeiter, der aufgrund eines Eingabefehlers einen Schaden in Höhe von 3,2 Millionen Euro
verursachte, nicht fristlos gekündigt werden könne. Trotz
der Höhe des eingetretenen Schadens sei die sofortige
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines
fahrlässigen Fehlers nicht angemessen. Vielmehr habe
der Arbeitgeber in seiner Betriebsausgestaltung dafür
Sorge zu tragen, dass Flüchtigkeitsfehler einen derart
hohen Schaden nicht zu begründen vermögen.
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v.
04.11.2014 – 17 Sa 637/14, BeckRS 2015, 65041) rechtfertigt
auch eine 33-malige missbräuchliche und gegen die Geschäftsanweisung verstoßende Kontoverfügung einer
Sparkassenmitarbeiterin keine außerordentliche Kündigung. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen
sei als Reaktion auf das Fehlverhalten eine Abmahnung
ausreichend.
Während also die Höhe des eingetretenen Schadens
a priori eine außerordentliche Kündigung nicht zu begründen vermag, spricht für eine sofortige Beendigung
des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall, dass S
genau wusste, dass diese Art des „Dealens“ untersagt
war. Aus diesem Grund verschleierte er seine Tätigkeit.
Zudem ließ er seine nicht autorisierten Geschäfte von
unterschriftsberechtigten Mitarbeitern abzeichnen, wobei er wahrheitswidrig behauptete, es handele sich um
die Bestätigung eines stets zulässigen Devisentermingeschäfts.
Die vorsätzlichen Pflichtverletzungen und die aufgebrachte kriminelle Energie zur Überwindung des internen Kontrollsystems sprechen dafür, dass das zwischen
den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zerstört wurde – mit der Folge, dass dem Arbeitgeber
ein Belassen des Mitarbeiters in seinem Betrieb bis zum
Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann.
Darüber hinaus musste S im vorliegenden Fall Schadensersatz an seinen Arbeitgeber leisten. Der vorsätzliche Pflichtverstoß spiegelt sich hier wider, da der Arbeitnehmer eingedenk des dreistufigen Haftungsmodells
des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung gegenüber Dritten voll, ohne Haftungsüberleitung auf seinen
Arbeitgeber, haftet.
Fazit
Liegen Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG vor, können diese nicht mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet und damit nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Der
Steuerpflichtige muss sich derartige Geschäfte auch
dann zurechnen lassen, wenn der handelnde Mitarbeiter die Geschäfte ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie
getätigt hat.
Arbeitsrechtlich drohen einem Mitarbeiter in einer
solchen Fallkonstellation eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Schadensersatzansprüche.
F
Anna Luce,
Steuerberaterin, Associate Partner,
Rödl & Partner, Nürnberg
[email protected]
www.roedl.com
Dr. Christoph Kurzböck,
Rechtsanwalt, Associate,
Rödl & Partner, Nürnberg
[email protected]
www.roedl.com
9 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Jetzt wird es ernst
Im Blickpunkt: Fremdpersonal in Zeiten des neuen AÜG
© Jirsak/iStock/Thinkstock/Getty Images
Ein Gastbeitrag von Dr. Thilo Mahnhold
Herzstück der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist eine arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.
Es ist so weit! Das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ hat
am 25.11.2016 den Bundesrat passiert und somit seine
letzte Hürde genommen. Ab dem 01.04.2017, dem avisierten Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, wird es ernst
für Entleiher und Verleiher genau wie für Auftraggeber,
Werkunternehmer, Soloselbständige und Provider von
„Contracting-Modellen“. Inwiefern mitunter langjährige
Strukturen des Fremdpersonaleinsatzes fortgelebt wer-
den können, wird nun zur drängenden Frage. Schnell stehen erprobte Geschäftsmodelle zur Disposition.
Was ist neu?
Die weitreichendsten Änderungen kommen auf die
„echte“ Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu. Herzstück der
Neuregelung ist eine arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Hiervon kann per
Tarifvertrag – wohlgemerkt einem Tarifvertag der Einsatzbranche – abgewichen werden, ohne dass das Gesetz eine Höchstgrenze vorsieht. Nicht tarifgebundene
Arbeitgeber können eine einschlägige tarifliche Regelung durch Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung
inhaltsgleich übernehmen. Bei Unterbrechungen des
jeweiligen Einsatzes eines Leiharbeitnehmers von bis zu
drei Monaten werden davor und danach liegende Zeiträume addiert. Wird die Überlassungshöchstdauer 
10 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
überschritten, wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher
fingiert; der Leiharbeitnehmer hat jedoch ein Widerspruchsrecht.
Doch so heftig die Überlassungshöchstdauer im
Gesetzgebungsverfahren diskutiert wurde, so wenig
könnte sie in der Praxis relevant werden. Denn als „heimliche Überlassungshöchstdauer“ könnte sich die Regelung zum „Equal Pay“ erweisen. Fortan kann vom „Equal
Pay“-Gebot tarifvertraglich nur noch in den ersten neun
„Zeiten der Überlassung vor dem
01.04.2017 sind hinsichtlich Überlassungshöchstdauer und ‚Equal Pay‘ nicht
zu berücksichtigen. ­Damit wird die Über­
lassungshöchstdauer von 18 Monaten
erstmals zum 01.10.2018 relevant.“
Monaten der Überlassung abgewichen werden. Längere Abweichungen sind durch Tarifvertag nur möglich,
wenn das Arbeitsentgelt durch Tarifvertag bis zur Vollendung des 15. Monats der Überlassung stufenweise an
das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche herangeführt wird. Auch insoweit werden
Zeiten der Überlassung, die nicht mehr als drei Monate
zurückliegen, zusammengerechnet. Da „Equal Pay“ nach
neun Monaten sowohl für Entleiher als auch Verleiher
einen erheblichen, zumindest bürokratischen Aufwand
bedeutet, liegt nahe, die Überlassung von Leiharbeitnehmern nach Möglichkeit auf im Grundsatz neun Monate
zu begrenzen. Ferner ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als solcher zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht), und der jeweilige Leiharbeitnehmer ist vor seiner
Überlassung zu konkretisieren (Konkretisierungspflicht).
Daneben wird ein Streikbrecherverbot normiert.
Für Soloselbständige, Werkunternehmer (mit „eigenen“ Arbeitnehmern) und Provider im Selbständigen-Contracting (etwa das holländische Modell beim
Interimsmanagement) kommt das Gesetz auf den ersten Blick recht unspektakulär daher. Der Arbeitsvertrag
erhält in Abgrenzung zum Dienst-/Werkvertag eine
gesetzliche Definition (§ 611a BGB-E), die die bisherige Rechtsprechung abbildet. Damit ändert sich nichts.
Gleichwohl beginnt ein neues Zeitalter für Werkunternehmer oder Provider, da diese Formen des Fremdpersonaleinsatzes nicht mehr durch eine vorsorgliche Verleiherlaubnis – den sogenannten Fallschirm – abgesichert
werden können. Wie schon immer beim Einsatz von Soloselbständigen fehlt in derlei Dreieckskonstellationen
künftig also der „doppelte Boden“. Es droht neben einer
Ordnungswidrigkeit die Fiktion des Arbeitsverhältnisses
zum Einsatzunternehmen. Diese Rechtsfolge ordnet das
Gesetz an, wenn gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht verstoßen wird. Dem Leiharbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht gegen die Fiktion des
Arbeitsverhältnisses zu.
Was ist wann von wem zu tun?
Den Takt, innerhalb dessen Unternehmen ihre Modelle
des Fremdpersonaleinsatzes überprüfen müssen, geben
die im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsfristen
vor. So sind Zeiten der Überlassung vor dem 01.04.2017
hinsichtlich Überlassungshöchstdauer und „Equal Pay“
nicht zu berücksichtigen. Damit wird die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten erstmals zum 01.10.2018
relevant, „Equal Pay“ bei entsprechender tarifvertraglicher Nutzung des Neunmonatszeitraums mit Wirkung
zum 01.01.2018. Übergangsfristen für Kennzeichnungsund Konkretisierungspflichten sind nicht vorgesehen.
Damit bleibt für die Arbeitnehmerüberlassung aus
rechtlicher Sicht noch etwas Luft, beispielsweise auch,
um etwaige Tarifverhandlungen zur Abweichung von
der Überlassungshöchstdauer abzuwarten. In einigen
Einsatzbranchen zeichnen sich derlei Tarifverträge ab.
Und den Kennzeichnungspflichten dürfte ohnehin in
der Regel schon entsprochen werden. Ob alle eingesetzten Leiharbeitnehmer entsprechend konkretisiert sind,
sollte jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes kontrolliert
werden, und Versäumnisse sollten vorsorglich noch vor
dem 01.04.2017 korrigiert werden. Hier lehrt die Praxis
Vorsicht.
Für Modelle des Fremdpersonaleinsatzes, die über
Provider (Selbständigen-Contracting), auf werk- oder
dienstvertraglicher Basis (unter Einsatz von Arbeitnehmern des Werkunternehmers/Dienstleisters, insbesondere „Onsite-Werkverträge“) erfolgen, gibt es indes keine
„gesetzliche Schonfrist“. Ab dem 01.04.2017 können sich
Einsatzunternehmen nicht mehr mittels Fallschirmlösung vor den Rechtsfolgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung schützen. Umso mehr Augenmerk
ist auf die tatsächliche Durchführung des Fremdpersonaleinsatzes zu richten. Aus Sicht der Einsatzunternehmen gilt es, die aktuellen, häufig vielschichtigen
Erscheinungsformen des Fremdpersonaleinsatzes zu erfassen, bereits ergriffene Strategien zur Vermeidung einer Eingliederung des Fremdpersonals in die eigene 
11 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Arbeitsorganisation zu überprüfen und gegebenenfalls
zu optimieren. Je nach Erscheinungsform des Fremdpersonaleinsatzes kommen hier unterschiedliche, auch
kombinierbare Präventivmaßnahmen in Betracht, wozu
jedenfalls für die Schnittstellen von Eigen- und Fremdpersonal schriftliche Leitlinien und Schulungsmaßnahmen zählen sollten. Das gilt auf Auftraggeber- und
Auftragnehmerseite gleichermaßen (s. im Einzelnen zu
Präventivmaßnahmen Klösel/Klötzer-Assion/Mahnhold,
Contractor Compliance, S. 248 ff.).
Und auch mit Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung wäre es verfehlt, sich auf der „gesetzlichen Schonfrist“ auszuruhen. Der 01.01.2018/01.10.2018 kommen
bestimmt und bis dahin sind viele Überlegungen anzustellen. Das gilt nicht nur, wenn vor dem Hintergrund
der Überlassungshöchstdauer und/oder „Equal Pay“ angesichts der hiermit verknüpften Flexibilitätseinschränkungen, des zusätzlichen Bürokratieaufwands und höherer Kosten Alternativen zur Arbeitnehmerüberlassung
gesucht werden. Vielmehr gilt es auch, im Verhältnis Verleiher/Entleiher auszutarieren, wer für die Einhaltung
der gesetzlichen Vorgaben zur Überlassungshöchstdauer, „Equal Pay“ sowie den Konkretisierungspflichten
verantwortlich und haftbar sein soll oder wie Entleiher
und Verleiher insoweit zusammenwirken. Fernab einer
vertraglichen Zuweisung von Haftungsrisiken, die häufig einer AGB-Kontrolle unterliegen wird und deshalb Risikosphären nicht einseitig verlagern kann, wird es hier
auch organisatorischer Maßnahmen bedürfen. Mit Blick
auf Konkretisierungspflicht und Überlassungshöchstdauer dürfte es angesichts der gesetzlichen Risikoverteilung (etwa Ordnungswidrigkeit auf Verleiher- und/oder
Entleiherseite, Fiktion des Arbeitsverhältnisses bezüglich
Überlassungshöchstdauer) sinnvoll sein, wenn sowohl
Entleiher als auch Verleiher Vorkehrungen treffen, um
die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen
und belegen zu können. Hinsichtlich „Equal Pay“ ist im
Wesentlichen der Verleiher in der Pflicht, wobei der Entleiher überlegen sollte, sich zumindest Auskunftsrechte einräumen zu lassen. Denn leistet der Verleiher als
Schuldner von Sozialversicherungsbeiträgen nicht, kann
der Entleiher als selbstschuldnerischer Bürge in Anspruch genommen werden (§ 28e Abs. 2 SGB IV).
Alternativen?
Die Suche nach Möglichkeiten, wie an Arbeitnehmerüberlassungsmodellen trotz einer arbeitnehmerbezogenen Überlassungshöchstdauer und „Equal Pay“
festgehalten werden kann, hat längst begonnen. Rotationsmodelle rücken derzeit ins Zentrum der Diskussion.
In diesen Modellen sollen Leiharbeitnehmer (nach Plan)
zwischenzeitlich bei anderen Entleihern zum Einsatz
kommen, ehe sie wieder zum ersten Entleiher zurückkehren. Der Wortlaut des Gesetzes steht solchen Modellen nicht entgegen, solange zwischen Ausscheiden
und Rückkehr mindestens drei Monate liegen. Die Uhr
beginnt hinsichtlich Überlassungsdauer und „Equal Pay“
neu zu ticken. Doch der gesetzlichen Intention, einer
dauerhaften Substitution der Stammbelegschaft entgegenzuwirken, laufen solche Modelle schnell zuwider.
Je institutionalisierter das Rotationsmodell ausgestaltet
ist (etwa zwischen Konzernunternehmen, mehrfaches
und dauerhaftes Hin- und Herwechseln zwischen denselben Unternehmen), desto greifbarer wird der Konflikt
mit dem gesetzlich gewollten Schutz von Stammbelegschaften. Richterrechtliche Korrekturen solcher Modelle
etwa unter Verweis auf einen institutionellen Rechtsmissbrauch sind zumindest denkbar. Insoweit bleibt die
Rechtsentwicklung abzuwarten.
Angesichts solcher Risiken darf es nicht überraschen,
wenn Outsourcingmodelle, also die Fremdvergabe von
Aufträgen auf werk- oder dienstvertraglicher Grundlage,
trotz der hitzigen Diskussion um Scheinwerkverträge
zukünftig weiter zunehmen. Auch wenn der „doppelte
Boden“ des Fallschirms nicht mehr zur Verfügung steht,
bleiben solche Modelle in vielen Konstellationen beherrschbar, jedenfalls dann, wenn Strategien zur Prävention einer Statusverfehlung ergriffen werden. Dass die
gesetzliche Neuregelung hingegen zu einem Aufbau der
Stammbelegschaften der Einsatzunternehmen führt,
dürfte indes im Großen und Ganzen nicht mehr als politische Hoffnung sein.
F
Hinweis der Redaktion:
Vertiefende Darstellungen für die Unternehmens­praxis
finden Sie in dem aktuell erschienenen Buch Klösel/
Klötzer-Assion/Mahnhold, Contractor Compliance –
­Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz
von Fremdpersonal, Heidelberg 2016. (tw)
Dr. Thilo Mahnhold,
Rechtsanwalt, Partner, Justem Rechtsanwälte,
Frankfurt am Main
[email protected]
www.justem.de
12 // Europarecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Überwachung durch den Arbeitgeber – die europäische Sicht
EGMR entscheidet über die Verwertbarkeit von Daten, die der Arbeitgeber im Wege der Überwachung eines
­Arbeitnehmers erlangt hat
Von Stephanie Simokat
Einleitung
Anfang des Jahres musste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einem Urteil des
­rumänischen Berufungsgerichts in Bukarest beschäftigen. Das nationale Gericht hatte entschieden, dass die
Überwachung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber und eine sich daran anschließende Kündigung
wegen nicht unerheblicher privater Nutzung des dienstlichen PCs trotz bestehender Untersagung rechtmäßig
seien.
„Insgesamt erachtete der EGMR
den Eingriff in das durch Art. 8 EMRK
­geschützte Recht auf Privatsphäre als
­gerechtfertigt, da die Rechte des Arbeitgebers
in diesem Fall schutzwürdiger seien.“
Der EGMR hatte sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Überwachung sowie mit der Frage der Verwertbarkeit der Daten im Prozess zu beschäftigen. Um dies
vorwegzunehmen: Der EGMR entschied, dass das Urteil
des Berufungsgerichts Bukarest nicht zu beanstanden
sei. Damit wurde die Kündigung ebenso für wirksam er-
achtet. Das Urteil erregte großes Aufsehen. So hieß es in
den Medien teilweise sinngemäß: „Arbeitgeber dürfen
ihre Arbeitnehmer nun voraussetzungslos überwachen“.
So stellt sich die Rechtslage in Deutschland mitnichten
dar. Bezüglich der Frage der Überwachung der Arbeitnehmer und der Verwertbarkeit der durch die Überwachung erlangten Daten im Prozess ändert sich durch das
Urteil des EGMR in Deutschland nichts.
Sachverhalt
Die Kündigung hatte der Arbeitgeber ausgesprochen,
da der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit am DienstPC den Dienst-Account eines Messenger-Dienstes zu
privaten Zwecken genutzt und damit gegen betriebsinterne Vorgaben verstoßen hatte. Über neun Tage hin- 
Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung des PCs untersagt,
ist es ihm nach deutschem Recht gestattet, stichprobenartig
die Einhaltung der Nutzungsuntersagung zu kontrollieren.
In der Sache „Barbulescu vs. Rumänien“ wurde um die
Rechtmäßigkeit eines Urteils des nationalen
Berufungsgerichts in Bukarest gestritten.
Hintergrund war die Frage der
Rechtmäßigkeit einer Kündigung.
Der Kläger war als Vertriebsingenieur seit 2004 bei
dem Arbeitgeber beschäftigt,
der zur Kommunikation mit
Kunden für den Vertrieb einen
Instant-Messenger-Dienst eingerichtet hatte. Laut einer Richtlinie war bei dem Arbeitgeber die
private Nutzung von PCs, Kopierern,
Telefonen und Faxgeräten untersagt.
© master1305/iStock/Thinkstock/Getty Images
13 // Europarecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
weg wurde der Messenger des Klägers überwacht. Das
Ergebnis der Überwachung wurde in einem 45-seitigen
Chatprotokoll dokumentiert. Aus dieser Dokumentation
ergab sich eine private Nutzung in nicht unerheblichem
Umfang. Dies bestritt der Kläger. Das nationale Gericht
erklärte die Kündigung für wirksam. Daraufhin wendete
sich der Kläger an den EGMR. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Urteil des Berufungsgerichts in Bukarest und seine Kündigung gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstießen. Danach hat jeder – unter anderem – das Recht
auf Achtung des Privatlebens.
Das nationale Urteil wurde durch den EGMR bestätigt.
Rechtliche Einordnung
Vorliegend konzentrieren wir uns auf die Frage der rechtlichen Beurteilung im Fall der untersagten privaten Nutzung des dienstlichen PCs.
Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung der dienstlichen Betriebsmittel untersagt, ist es ihm nach deutschem Recht gestattet, stichprobenartig die Einhaltung
der Nutzungsuntersagung zu kontrollieren. Dies ist
­datenschutzrechtlich zulässig, da aufgrund der untersagten Privatnutzung nicht damit gerechnet werden
muss, auf private Inhalte zu stoßen. Problematisch ist
jedoch, dass es dann zu Schwierigkeiten kommt, wenn
der Arbeitgeber tatsächlich auf private Inhalte stößt.
Diese darf er nämlich grundsätzlich nicht zur Kenntnis
nehmen. Wie die gestattete stichprobenartige Unter­
suchung mit dem Verbot der Kenntnisnahme des privaten Inhalts in Einklang zu bringen ist, muss hier nicht
erörtert werden, da vorliegend nicht der Inhalt der privaten Nutzung problematisch ist, sondern lediglich die
Kenntnis der privaten Nutzung als solcher kündigungsrelevant ist.
Zu trennen von der gestatteten Überprüfung des
Nutzungsverhaltens ist die Frage nach der Verwertbarkeit der Daten, die im Wege der Überwachung erlangt
wurden, im Prozess. Bei dieser Frage stoßen Grundprinzipien des deutschen Rechts aufeinander. Einerseits müssen die Gerichte grundsätzlich sämtliche Beweismittel,
die ihnen von den Parteien angeboten werden, verwerten. Andererseits kann die Verwertung jedoch aufgrund
des Bestehens eines Beweisverwertungsverbots verwehrt sein. Die Frage, wann ein solches Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist, wird mit zunehmender
Regelmäßigkeit in der deutschen arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung erörtert. Festzuhalten ist in diesem sehr
spannenden Kontext, dass zwischen der Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Erlangung eines Beweismittels und der Frage nach dessen Verwertbarkeit
zu trennen ist.
In dem vom EGMR zu entscheidenden Fall ging es
um die Frage der Vereinbarkeit des Urteils sowie, dahinterstehend, der Kündigung mit der EMRK. Auch für
die deutsche Rechtslage ist dieses Urteil grundsätzlich
maßgebend, da die EMRK in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat, so dass sie ebenso bei der
Urteilsfindung der deutschen Gerichte berücksichtigt
werden muss. Die Urteile des EGMR dienen dabei als
Auslegungshilfe.
Sicht des EGMR
Der EGMR entschied, dass das Urteil des rumänischen
Gerichts nicht zu beanstanden sei. Die Kündigung des
Arbeitgebers war daher nach Auffassung des EGMR
wirksam. Die durch das Berufungsgericht in Bukarest
vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen war nach Ansicht des EGMR nicht zu beanstanden. Zwar sei der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet,
obwohl es sich um einen privaten Arbeitgeber handelte,
allerdings liege kein nicht zu rechtfertigender Eingriff
vor. Aufgrund der untersagten Privatnutzung durfte der
Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, allein auf
kundenbezogene Kommunikation zu stoßen. Die Kenntnis der privaten Inhalte als solcher wurde nicht zum Gegenstand der Kündigung gemacht, sondern lediglich der
Umstand, dass der dienstliche PC entgegen der betrieblichen Regelung privat genutzt wurde. Ebenfalls standen
der Verwertung der Chatprotokolle im Prozess überwiegende Interessen des Klägers nicht entgegen. Auch die
Protokolle wurden nur insoweit genutzt, als es für das
Gericht erforderlich war, um den Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung zu belegen.
Insgesamt erachtete der EGMR den Eingriff in das
durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatsphäre als
gerechtfertigt, da die Rechte des Arbeitgebers in diesem
Fall schutzwürdiger seien.
Fazit
Das Urteil des EGMR führt nicht zu einer Kehrtwende bezüglich der Bewertung von Arbeitnehmerüberwachung
und der Frage nach der Verwertbarkeit in der deutschen
Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Grundsätze, die der EGMR angewendet hat, waren bereits zuvor auch in den Urteilen
der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit zu finden. Es wird
dabei bleiben, dass jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist. In jedem Sachverhalt werden die widerstrei- 
14 // Europarecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
tenden Interessen und Rechte von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber gegeneinander abzuwägen sein. Erfreulich
ist, dass die Verwertbarkeit von Daten, die im Rahmen
der Überwachung der Arbeitnehmer gewonnen werden,
nicht grundsätzlich ausgeschlossen wurde. Das Urteil
führt jedoch bei der Frage der Verwertbarkeit von Daten,
die rechtswidrig erlangt werden, nicht weiter. Es bezieht
sich alleine auf die Frage der Verwertbarkeit erlangter
Daten, wenn die private Nutzung des dienstlichen PCs
zuvor verboten war. Festzuhalten ist, dass das Urteil des
EGMR an der deutschen Rechtslage nichts ändert.
F
Hinweis der Redaktion:
Mit anderen rechtlichen Schwerpunkten der EGMR-­
Entscheidung hat sich auch Dr. Jan Tibor Lelley ausein­
andergesetzt. Siehe dazu HIER. (tw)
ANZEIGE
Aktuelle Ausgabe:
24. November 2016
Jetzt kostenlos abonnieren!
ComplianceBusiness ist ein Online-Magazin, das sich insbesondere an HR-, Compliance- und
Datenschutzverantwortliche richtet. Namhafte Autoren berichten über die gesamte Bandbreite der
systematischen Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unternehmen. ComplianceBusiness
erscheint viermal pro Jahr und wird den Abonnenten kostenlos zugestellt.
Herausgeber:
Partner:
Stephanie Simokat,
Rechtsanwältin, Associate,
fringspartners Rechtsanwälte,
Düsseldorf
[email protected]
www.fringspartners.de
In Kooperation mit:
Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
ComplianceBusiness_130x163_Anzeige.indd 1
29.11.2016 14:58:53
15 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Reinventing Law Firms, too?!
Die Trends der Arbeit 4.0 erreichen die Anwaltskanzleien
Von Dr. Jo B. Aschenbrenner, LL.M.
Darum geht es
© Ridofranz/iStock/Thinkstock/Getty Images
Die Digitalisierung der juristischen Arbeit ist inzwischen
auch in Kanzleien salonfähig geworden: Legal Analysts
haben die Anwaltskanzleien erreicht, Kanzleien arbeiten
an ihren digitalen Prozessen sowie der Softwarearchitektur, und Legal-Tech-Start-ups erobern Marktanteile
auch außerhalb des Verbrauchermarkts. Zudem werden die Forderungen der Associates nach Home-Office
und dem Abschied von der Anwesenheitspflicht lauter.
Von der Generation Y haben wir aufgezeigt bekommen,
welchen Preis die nach dem zweiten Weltkrieg ent­
standene Priorisierung von „Work“ zu Lasten von „Life“,
Familie, Partnerschaft, Beziehung und Freizeit hat. Den
älteren Generationen wird von den jüngeren – zuweilen schmerzlich – vorgelebt, dass es auch anders geht,
als sein Leben den beruflichen Herausforderungen und
Erfolgen zu verschreiben. Lange ignorierte Fragen nach
der eigenen intrinsischen Motivation, nach einem erfüllten Leben, nach Zeit miteinander und mit den eigenen
Kindern sind heute unüberhörbar. Dazu kommt, dass die
Mut, Gemeinschaftssinn und Exzellenz lassen Kanzleien auch im digitalen Zeitalter erblühen.
Komplexität der Welt und des eigenen Berufs eine neue
Art der Kollaboration erfordert. Keine Expertin und kein
Experte dieser Welt können noch alles wissen. Sie sind
angewiesen auf digitale Inhalte und Werkzeuge sowie
auf persönliche Netzwerke von Kolleginnen und Kollegen.
Jedenfalls in der Welt der Wirtschaftsunternehmen
ist der Frust mit dem traditionellen Management gut
erforscht und auch in der Tagespresse nicht mehr zu
überlesen. Mitarbeiter klagen über Demotivation, die
mangelnde oder die von oben vorgegebene Veränderung, sich selbst überschätzende Vorgesetzte und die
fehlenden Frühwarnsysteme in Organisationen (man
muss nur an die Deutsche Bank, VW oder den Berliner
Flughafen denken ...). Doch auch viele Start-ups scheitern. Den Studien zufolge liegt dies vor allem an dem
mangelnden Product-Market-Fit, ungeeigneten Teams,
zu wenig Kapital oder an in die ursprüngliche Idee verliebten Gründern.
Zu diesen arbeitsbezogenen Entwicklungen kommen
zahlreiche globale Trends hinzu. Wir sind konfrontiert
mit dem drohenden Auseinanderfallen der EU, dem Terrorismus, der sich wandelnden Rolle von Amerika, den
Exzessen des Finanzkapitalismus, der Allianz von Banken
und Staat und der Migration. Für alle Themen fehlen uns
heute noch kluge Antworten.

16 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Die Anwaltschaft hat das Potential und die Ressourcen, um auf diese globalen Trends und die genannten
Entwicklungen der Arbeitswelt passende Antworten zu
finden. Sie kann die Rolle eines „Game-Changers“ in der
Welt übernehmen. Und sie sollte dies auch. Die Bucerius
Law School hat für sich drei Kernwerte definiert: Mut,
Gemeinschaftssinn und Exzellenz. Wenn uns Juristinnen und Juristen diese Kernwerte bei der täglichen Arbeit leiten, ist schon viel gewonnen. Im nächsten Schritt
müssen wir dann konkret werden und überlegen, welche Antworten, Lösungen und nächsten Schritte nicht
nur für uns persönlich, sondern auch für die Gesellschaft
und die nachfolgenden Generationen notwendig sind.
Nach dem Leitsatz „Verändere Dich, bevor Du verändert
wirst!“ ist es daher Zeit für Kanzleien, über Alternativen
ihrer Strategie und Vision, ihrer Kultur, ihrer GovernanceStrukturen und ihrer internen Prozesse (Mandatsbearbeitung, Projektmanagement, HR, IT, BD usw.) nachzudenken. Wie kann das konkret aussehen?
Partnerschaft neu definieren?
Der Branchendienst Juve Newsline meldete Anfang November 2016, dass die Magic-Circle-Kanzleien an ihren
strukturellen Grundfesten rüttelten, ausgelöst durch den
verstärkten Markteintritt von amerikanischen Kanzleien
in Deutschland. Es gibt Büroschließungen zu verzeichnen, und Überlegungen werden laut, das Vergütungssystem der Partnerschaft zu flexibilisieren und stärker
am individuellen Umsatz auszurichten. Auch muss die
Zahl der Equity-Partnerinnen und -Partner sinken, um
den Gewinn insgesamt hoch zu halten. Zudem haben
die großen wirtschaftsberatenden Kanzleien auch gerade wieder ihre Einstiegsgehälter auf 120.000 oder gar
140.000 Euro pro Jahr erhöht. Hierzu passt die Stellenanzeige von Buse Heberer Fromm von Oktober 2016 mit
dem Titel „Auf Partnersuche“. Der Leitspruch ist: „Wir
haben Partnerschaft neu definiert“. In der Anzeige und
auf der korrespondierenden Internetseite (http://buse.
de/partnerschaft/) erfährt die Leserin: „Wenn Sie das
Gefühl haben, die Umsatzmeldung Ihrer Kanzlei steht
in keinem Verhältnis zu Ihrer Entnahme, sollten Sie mit
uns sprechen.“ Auch wenn die Leserin – die jedenfalls
nicht ausdrücklich angesprochen wird, denn gesucht
werden nur Partner – meint, „Geben und Nehmen entwickele sich zur Einbahnstraße“, sie habe „keinen Bock
auf gemeinsame Kasse“ und unter „Partnern (den Männern?) ginge es immer nur ums Prinzip“, dann sei sie bei
Buse Heberer Fromm richtig. In dem „Quick-Check“ auf
der Internetseite erfahren wir indirekt mehr über die
angedachten Lösungen. Es soll eine einfache Mehrheit
bei Beschlüssen geben. Eine Geschäftsführung und ein
Partnerrat sollen für die Beschlussfassung ausreichen,
ohne dass es weiterer „Heads of irgendwas“ bedürfe. Die
Höhe und der Zeitpunkt der eigenen Entnahmen sollen
selbstbestimmt sein. Auch wenn von außen der Einblick
in die konkrete Ausgestaltung der Neudefinitionen von
Standorten, Partnerschaft, Vergütungsmodellen und Associate-Gehältern fehlt, so ist in jedem Fall zu begrüßen,
dass sich etwas verändert.
Kanzleien neu aufstellen
Meiner Meinung nach ist es jedoch nicht nur Zeit, die
Partnerschaft neu zu definieren, sondern auch, die gesamte Kanzlei neu aufzustellen. Das Gleiche gilt für
Unternehmen. Nur so können wir Antworten auf die
globalen Trends und die Entwicklungen der Arbeitswelt
finden, die von uns Menschen ohnehin nicht aufzuhalten sind. Statt überrascht zu werden von Entscheidungen einer Mehrheit oder Auffassungen einer großen
Gruppe, die bis dato unterschätzt wurden (siehe die
Nachwuchsprobleme der Kanzleien sowie die globalen
Themen Brexit, Trump, AfD, Menschen, die sich auf der
Schattenseite der Digitalisierung sehen, etc.), sollten wir
Kanzleien und Unternehmen anders gestalten. Wenn
beide Organisationsformen Orte darstellen, in denen
Antworten auf die Fragen unserer Zeit gesucht und gefunden werden, die jeweiligen Strukturen und Prozesse
die Teilhabe aller ermöglichen und das gesamte Potential der beteiligten Menschen in den Arbeitsprozess eingebunden wird, haben wir die Grundlage für Veränderung
hin zum Besseren gelegt. Kanzleien müssten dann nicht
mit Einstiegsgehältern von 140.000 Euro und Partnerentnahmen nach US-amerikanischem Vorbild für eine
Tätigkeit bei sich werben. Die administrativen und die
anwaltlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen würden
kommen, weil sie motiviert wären, an der gemeinsamen
Unternehmung teilzuhaben. Die Rolle von Geld und Status würde hinter die der Motivation zurücktreten.
Handlungsempfehlungen
Wie kann das gehen? Meiner Meinung nach stehen dafür drei Wege zur Verfügung.
• Kanzleien können ihre eigene Governance und ihre
Strukturen den Regeln der Selbstorganisation schrittweise annähern. Sie können etwa alle Mitarbeiter in
die Strategieentwicklung einbeziehen, Stellenprofile
ganz neu definieren, die spiralförmige statt der linearen Karriere einführen, Entscheidungen in die Teams
verlagern oder die Mitarbeiter ihre Löhne selbst 
17 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
festlegen lassen (vgl. „Wir sind Chef“). Wer jetzt
denkt: „Das geht doch nicht!“, dem sei zunächst die
Lektüre des zitierten Buchs empfohlen.
• Zudem könnten Kanzleien oder jedenfalls Kanzleineugründungen den Schritt wagen, sich von vornherein als komplett selbstgeführte Kanzlei aufzustellen (vgl. „Reinventing Organizations“, „Holacracy. Ein
revolutionäres Managementmodell für eine volatile
Welt“, encode.org „For purpose enterprises“). Was
dieser – radikale – Schritt für den Gesellschaftsvertrag, die Gewinnverteilung, die Ausrichtung der
Kanzlei an einem inhaltlichen Zweck (der nicht Gewinnmaximierung ist), die Aufgabenerledigung und
das Miteinander bedeutet, ist einem anderen Beitrag
vorbehalten.
• Schließlich können Kanzleien die Beratung von Pionierunternehmen übernehmen, die nach den Regeln
der Selbstorganisation und der agilen Netzwerke
operieren, und diese so auf dem Weg des Wandels
begleiten. Dabei werden die einzelnen beratenden
Personen auch viel für die Strukturen und die Organisation der eigenen Kanzlei mitnehmen können.
„Anfangen“ war der Titel der Rede von Carolin Emcke bei
der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 2016. Und darum geht es hier auch!
F
Dr. Jo B. Aschenbrenner, LL.M.,
Rechtsanwältin und Mediatorin, Partnerin
encode.org, Bucerius Law School, Hamburg
[email protected]
www.law-school.de
ANZEIGE
Aktuelle Ausgabe:
09. November 2016
Jetzt kostenlos abonnieren!
Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft,
aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über
die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt.
Herausgeber:
Partner:
Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag
Karin Gangl
Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17
[email protected]
Intellectual-Property_130x163_DAS_Anzeige.indd 1
29.11.2016 14:57:10
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Deals
AFIAA setzt bei Verkauf
des Classical Service Centers
in Münster auf Ashurst
Ashurst hat die in Zürich ansässige AFIAA
Anlagestiftung für Immobilienanlagen
im Ausland bei der Veräußerung ihrer
Münsteraner Büroimmobilie „Classical
Service Center“ (CSC) beraten. Erwerber
ist die in Unna ansässige Unternehmensgruppe Markus Gerold. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen
vereinbart.
Das Objekt entstand in den Jahren
1992 bis 2002 und umfasst rund 20.000
Quadratmeter Mietfläche, vor allem
Büros. Hinzu kommen rund 600 PkwStellplätze, verteilt auf ein Parkhaus,
eine Tiefgarage sowie Außenstellplätze.
Hauptmieter ist die Deutschlandzentrale
des Telekommunikationsunternehmens
The Phone House.
Das Ashurst-Team stand unter der
Federführung der Frankfurter Immobilienrechtspartnerin Dr. Liane Muschter. Sie
wurde unterstützt von Counsel Nicolas
Deuerling, Associate Sven Nickel und Paralegal Anja Stötzel (alle Immobilienrecht,
Frankfurt am Main). Aus dem InhouseTeam von AFIAA war Livia Gallati an der
Transaktion beteiligt.
AFIAA wurde 2004 von Pensionskassen gegründet und hält gegenwärtig 27
Gewerbeimmobilien in Europa, Nordamerika und Australien im Gesamtwert von
1,45 Milliarden Schweizer Franken. Die Anlagestiftung strebt an, bis 2021 den Wert
des Portfolios auf 3 Milliarden Schweizer
Franken zu erhöhen. (tw)
Vattenfall baut bei Verkauf von
zwei Abfallverbrennungsanlagen
an Steag auf White & Case
White & Case LLP hat Vattenfall beim
Verkauf der Abfallverbrennungsanlagen
in Rüdersdorf bei Berlin und im sächsischen Lauta beraten. Das Kraftwerk
in Rüdersdorf wurde vollständig an die
Steag verkauft. An dem Kraftwerk in Lauta
hält die Vattenfall GmbH eine Beteiligung
von 74,9%, die sie nun an Steag, die bisher
über einen Anteil von 25,1% verfügte,
verkauft hat. Für den Vollzug der Transaktion bedarf es noch der Zustimmung des
Aufsichtsrats der Vattenfall GmbH. Das
Bundeskartellamt hat der Übernahme
bereits zugestimmt.
Zusammen haben beide Anlagen eine
Abfallverbrennungskapazität von 475.000
Tonnen pro Jahr. Über das Volumen der
Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
Die Vattenfall GmbH mit Sitz in Berlin
ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des
gleichnamigen schwedischen Energiekonzerns. Vattenfall ist einer der größten
Strom- und Wärmeerzeuger Europas. Der
Konzern beschäftigt rund 28.300 Mitarbeiter.
Die Steag GmbH mit Sitz in Essen ist
ein Energieerzeuger und Anbieter von
integrierten Lösungen im Bereich der
Strom- und Wärmeerzeugung sowie technischen Dienstleistungen.
Das White-&-Case-Team unter
Federführung von Partner Dr. Carsten
Rodemann (M&A, Berlin) bestand aus
den Partnern Dr. Jörg Kraffel (M&A, Berlin), Thomas Burmeister (M&A/Energy,
Düsseldorf), Dr. Bodo Bender (Tax) und
Frank-Karl Heuchemer (Labor Law, beide
Frankfurt am Main). Außerdem berieten
Counsel Christoph Arhold (Public Law/
Öffentliche Förderung) sowie die Local
Partner Dr. Sebastian Prügel (M&A), Dr.
Andreas van den Eikel (Real Estate, beide
Berlin) sowie Dr. Guido Hermeier (M&A/
Energy, Düsseldorf) mit Unterstützung
durch die Associates Yasmin Weber (M&A,
Berlin), Alexander Dartsch (M&A/Energy,
Düsseldorf), Andreas Kössel und Sonja
Sehr (beide Labor Law, Frankfurt am Main
und London). (tw)
Sozietäten
DLA Piper berät Santander Bank
bei Unternehmensfinanzierung
der Royalbeach Spielwaren und
Sportartikel Vertriebs GmbH
DLA Piper hat die Santander Bank als Teil
eines Bankenkonsortiums bei der Bereitstellung einer Unternehmensfinanzierung in Höhe von insgesamt 37 Millionen
Euro an die Royalbeach Spielwaren und
Sportartikel Vertriebs GmbH beraten.
Ein Teil der Finanzierung wurde zur
Rückzahlung einer Unternehmensanleihe
verwendet. Ferner stellt das Bankenkonsortium eine operative Betriebsmittellinie
zur Verfügung.
Das Unternehmen Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH
besteht seit 1989 und vertreibt neben
Sportgeräten auch Outdoor- und Freizeitartikel an Endverbraucher sowie national
und international agierende Handelsgruppen.
Die Santander Bank ist eine Zweigniederlassung der Santander Consumer Bank
AG, der deutschen Tochtergesellschaft
der spanischen Banco Santander S.A.
Die Santander Bank mit Sitz in Frankfurt
am Main stellt Produkte und Dienstleistungen vorwiegend mittelständischen
Firmenkunden und international aus- 
19 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
gerichteten Unternehmen in Deutschland
zur Verfügung. Die Bank offeriert ihren
Kunden kurz- und mittelfristige Kredite,
internationale Handelsfinanzierungen
sowie Absicherungsgeschäfte für Marktpreisrisiken und begleitet Unternehmen
in die Kernmärkte der Santander-Gruppe
– unter anderem nach Spanien, Großbritannien, Polen und Lateinamerika.
Auf Seiten von DLA Piper berieten
Partner Dr. Torsten Pokropp und Senior Associate Sandra Anne-Marie Gaidies (beide
Finance & Projects, Frankfurt am Main).
Auf Seiten der Santander Bank wurde
die Transaktion rechtlich durch Syndikusrechtsanwalt Dr. Clemens Stauder (Senior
Legal Counsel) betreut. (tw)
Mit KPMG Law am Steuer:
Hyundai Capital Europe erhält
Banklizenz
Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH (KPMG Law) hat Hyundai Capital
Europe bei der Erlangung der Vollbankerlaubnis in rechtlichen Fragen beraten.
Hyundai Capital Europe unterstreicht
mit der Gründung einer eigenen Auto­
mobilbank (Captive Bank) seine Wachstumsperspektive für den europäischen
Markt. Das Angebot der Hyundai Capital
Bank Europe mit den Geschäftsbereichen
Kia Finance und Hyundai Finance umfasst
Automobilfinanzierungs-, Leasing- und
Versicherungsprodukte für Endkunden
sowie für Kia- und zukünftig auch für
Hyundai-Händler. Als weiterer Geschäftsbereich wird 2017 das Direct Banking
folgen.
Während des Gründungsprozesses der
Bank beriet KPMG Law Hyundai Capital
Europe projektspezifisch umfassend
bei der Erstellung des Erlaubnisantrags.
Ferner vertrat KPMG Law Hyundai Capital
Europe im Erlaubnisverfahren gegenüber
den zuständigen Aufsichtsbehörden
sowie dem Prüfungsverband Deutscher
Banken e.V. Als zweiten Berater hatte Hyundai Capital Europe die Sozietät Schalast
mandatiert.
Aufgrund des stark gestiegenen Fahrzeugabsatzes der Marken Hyundai und
Kia, und verbunden mit einem erhöhten
Bedarf von anspruchsvollen Bank- und Finanzdienstleistungen, war die Gründung
einer eigenen Bank die konsequente Weiterentwicklung der Europa-Strategie. Am
23.09.2016 hat die Europäische Zentralbank Hyundai Capital Europe die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
und dem Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt. Der Geschäftsbetrieb soll
in den kommenden Wochen aufgenommen werden. Vom Standort Frankfurt am
Main betreut die Hyundai Capital Europe
als Consultant Finanzservices in Deutsch-
land und 13 weiteren europäischen
Märkten.
Mit der Gründung einer eigenen
Bank erweitert sich der Kreis der großen
Herstellerbanken, die in Deutschland
vertreten sind. Hyundai Capital Europe
entschied sich mit der Gründung auch
für den deutschen Standort, um mittelfristig in anderen europäischen Ländern
auf Grundlage eines Europäischen Passes
Bankleistungen anzubieten.
Berater Hyundai Capital Europe –
KPMG Law: Dr. Ulrich Keunecke (Federführung, Frankfurt am Main), Dr. Matthias
Henke (Federführung, Düsseldorf), Hans
Christian Kaiser, (alle Bankaufsichts-,
Bank-, Gesellschafts- und Zivilrecht,
Düsseldorf), Maik Ringel (Datenschutz,
Leipzig), Dr. Gerrit Rixen, Carl Christian
Heinen (beide Kartellrecht, Köln), Dr. Jörg
Hübner (Arbeitsrecht, Leipzig).
KPMG: Bernd Oppold (Advisory, München).
Inhouse-Recht: Alexandra Nesselrodt,
Andreas Gregor Erm. (tw)
Outsourcingprojekt:
Hengeler Mueller begleitet freenet
bei strategischer Partnerschaft
mit Capita
Die mobilcom-debitel GmbH (mobilcomdebitel), eine 100%ige Tochtergesellschaft
der freenet AG, hat einen Outsourcingvertrag hinsichtlich ihrer Geschäftsprozesse im Kundenservice mit der Capita
Customer Services (Germany) GmbH,
Berlin, unterzeichnet. Die Capita Gruppe
ist einer der führenden europäischen
Outsourcinglösungsanbieter für Customer-Management und Digitalisierung.
Mit der auf sieben Jahre ausgelegten
strategischen Partnerschaft soll die Digitalisierung der Customer-Care-Prozesse
der mobilcom-debitel vorangetrieben
werden. Capita wird ab 01.03.2017 den
gesamten Kundenservice der mobilcomdebitel, inklusive der damit verbundenen
IT-Infrastruktur, verantworten und rund
650 Inhouse-Mitarbeiter in der Kundenbetreuung sowie den Standort Erfurt
übernehmen. Die Übernahme unterliegt
den üblichen kartellrechtlichen Zustimmungen.
Hengeler Mueller hat mobilcomdebitel bei der Transaktion beraten. Tätig
waren die Partner Dr. Albrecht Conrad
(TMT/M&A), Dr. Stefan Richter (M&A; beide Berlin), Dr. Alf-Henrik Bischke (Kartellrecht) und Dr. Vera Jungkind (Datenschutz;
beide Düsseldorf) sowie die Associates
Dr. Matthias Berberich (TMT/M&A), Lucas
Kleinschmitt (M&A; beide Berlin) und Dr.
Philipp Cramer (Datenschutz, Düsseldorf).
(tw)

20 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Fintechszene:
Osborne Clarke an der Seite
von figo bei Investment durch
Deutsche Börse
Osborne Clarke hat die figo GmbH bei
einer erfolgreichen Finanzierungsrunde
beraten. DB1 Ventures, das Investment­
vehikel der Deutsche Börse AG, hat sich
an der Serie-B-Finanzierungsrunde
des Hamburger Fintechunternehmens
­beteiligt und investiert einen siebenstelligen Betrag für einen signifikanten
Minderheitsanteil. Weitere Investoren
sind namhafte Business-Angels aus
Deutschland.
Insgesamt hat figo in der aktuellen
Finanzierungsrunde rund 6,8 Millionen
Euro eingesammelt. Mit dem frischen
Kapital sollen die Internationalisierung
des Unternehmens vorangetrieben und
die Produkte rund um die PSD2 und die
regulatorischen Anforderungen weiter
ausgebaut werden.
figo ist der erste Bankingserviceprovider Europas und ermöglicht Dritten
innovative Services mit Bankingfunktionen. Durch die Integration der figo
Banking API können diese ihre Anwendungen, Produkte und Dienstleistungen
in kürzester Zeit an derzeit über 3.100
Finanzquellen anbinden. Diese Schnittstelle ist der Schlüssel zu einer multibankenfähigen Finanzplattform, die Nutzern
komfortablen und sicheren Umgang mit
Bankdaten garantiert. Zusätzlich bietet
das Unternehmen Kunden und Partnern
diverse Produkte und Dienstleistungen im
Kontext der novellierten Payment Services
Directive 2 (PSD2) an.
Ein Team von Osborne Clarke um Nicolas Gabrysch hat die figo GmbH umfassend rechtlich beraten. Das Team umfasste außerdem Till-Manuel Saur (beide
Corporate), Andreas Grillo (Arbeitsrecht)
und Dr. Daniel Walter (Kapitalmarktrecht/
Finanzierung). (tw)
Personal
Kontinuität und Bewegung bei
FGvW: Dr. Barbara Mayer und
Carsten Laschet bleiben Geschäftsführende Partner – Dr. Jan Henning
Martens zum Partner und Dr. Sven
Ufe Tjarks zum Counsel ernannt
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
stärkt die Corporate/M&A-Praxis. Zum
01.01.2017 wurde Dr. Jan Henning Martens
von der Partnerversammlung zum Partner
ernannt. Dr. Sven Ufe Tjarks wurde, ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2017, der Status
des Counsels verliehen.
„Der kontinuierliche Aufbau der Praxisgruppe mit Anwältinnen und Anwäl-
ten, die ihre gesamte oder einen großen
Teil ihrer Entwicklung bei uns absolviert
haben, ist ein Schlüssel zu unserem
Erfolg“, freut sich die Geschäftsführende
Partnerin Dr. Barbara Mayer. „Durch unser
stark international geprägtes Geschäft
und den engen Austausch mit unseren
Netzwerkpartnern im Ausland bieten wir
gerade im Bereich Corporate und M&A ein
sehr attraktives Umfeld. Unsere Mandanten schätzen es, dass sie langfristig auf
die enge Zusammenarbeit mit unseren
Rechtsanwälten setzen können.“
Dr. Jan Henning Martens war schon als
Referendar im Freiburger Büro von FGvW
und begann 2010 seine Berufstätigkeit als
Anwalt bei FGvW.
Dr. Sven Ufe Tjarks wechselte 2011
von der Kanzlei Bender Harrer Krevet.
Der Status des Counsels wird bei FGvW
besonders qualifizierten, erfahrenen
Associates mit einer Berufserfahrung von
fünf bis sieben Jahren oder mehr verliehen. Auch den Counsels steht der Weg
in die Partnerschaft offen. Gleichzeitig
können Associates nach wie vor nach fünf
bis sieben Jahren auch direkt zum Partner
gewählt werden.
Zudem hat die Partnerversammlung
die bereits seit 2010 amtierenden Carsten
Laschet und Dr. Barbara Mayer für zwei
weitere Jahre als Geschäftsführende Partner bestätigt. (tw)
Heussen: Verstärkung für
­Praxisgruppe Bau- und Immo­
bilienrecht in Stuttgart –
Roland Kahabka kommt von
Diem & Partner
Rechtsanwalt Roland
Kahabka schließt sich zum
01.01.2017 als Partner der
Wirtschaftskanzlei Heussen
am Standort Stuttgart an.
Der 55-jährige Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht bringt langjährige
Erfahrung im privaten Baurecht, Grundstücks- und Architektenrecht sowie im
Bauprozessrecht mit. Er verfügt zudem
über besondere Expertise an der Schnittstelle zum Immobilienwirtschaftsrecht,
insbesondere auch bei Immobilientransaktionen. Roland Kahabka war bisher bei
der (nun auseinanderbrechenden)
Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner als
Partner tätig.
Christoph Hamm, Geschäftsführer
von Heussen: „Die Beratung im Bau- und
Immobilienrecht ist für uns auch am
Stuttgarter Standort wichtig. Daher
freuen wir uns sehr, dass wir den erfahrenen und geschätzten Kollegen Roland
Kahabka für unsere Kanzlei gewinnen
konnten. Wir sind überzeugt, dass Roland
Kahabka dem Fachbereich Immobilienund Baurecht neue Impulse geben und
das Immobilienrecht am Standort

21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Stuttgart zusammen mit den Kollegen
erfolgreich weiterentwickeln wird.“
Heussen Stuttgart beschäftigt
derzeit 17 Berufsträger, die alle relevanten Bereiche des Wirtschaftsrechts
­abdecken und sich auf eine zumeist
mittelständische Mandantschaft
­konzentrieren. (tw)
Gleiss Lutz wächst aus eigener
Kraft: zwei Partner und fünf
­Counsels zum Januar 2017
ernannt
Gleiss Lutz nimmt zum 01.01.2017 zwei
neue Partner auf: Dr. Martin Viciano
Gofferje (Gesellschaftsrecht/M&A, Berlin)
und Dr. Christian von Köckritz (Kartellrecht, Brüssel). Zudem werden Dr. Ines
Bodenstein (Kartellrecht, Stuttgart),
Dr. Matthias Gärtner (Gesellschaftsrecht/
M&A, Stuttgart), Dr. Carsten Klöppner
(Kartellrecht, Stuttgart), Dr. Christian
­Mencke (Gesellschaftsrecht/M&A,
Hamburg) und Dr. Andreas von Medem
(Arbeitsrecht, Stuttgart) zu Counsels
ernannt. Damit führt Gleiss Lutz das
­organische Wachstum der Kanzlei in
wichtigen Bereichen fort.
„Durch höchste juristische Qualität,
­Innovationsgeist und überzeugende
Persönlichkeit ergänzen die sieben
­exzellenten Anwälte unsere Expertise
­ ervorragend“, kommentiert Gleissh
Lutz-Managing-Partner Prof. Dr. Michael
Arnold. Dr. Alexander Schwarz, Managing
Partner, ergänzt: „Die Türen unserer Kanzlei stehen für erstklassigen Nachwuchs
stets offen. Wir freuen uns, dass wir neue
Partner und Counsels ernennen konnten, die unsere Gleiss-Lutz-Werte täglich
leben.“ (tw)
Rechtsmarkt
Besonderes elektronisches
­Anwaltspostfach: Start nach
vielen Hindernissen
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist nun nach wechselvoller
Vorgeschichte in Betrieb gegangen. Die
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat
damit das zukunftsweisende Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig
alle zugelassenen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte am elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen werden. „Wir sind sehr froh, dass
alle rechtlichen Hindernisse nun aus dem
Weg geräumt werden konnten“, so Präsident Ekkehart Schäfer.
Wann das beA starten darf, war
zunächst unklar (s. PE Nr. 10/2016
v. 27.09.2016 und PE Nr. 12/2016 v.
29.09.2016). Erst am 25.11.2016 hob der
AGH Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA
vorübergehend verhinderten. Erwirkt
hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin
und Köln. Sie waren der Ansicht, dass die
BRAK die für sie eingerichteten Postfächer
nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe.
Weil die Sicherheitsarchitektur des beA
eine Freischaltung einzelner Postfächer
nicht zulässt, konnte das gesamte System
nicht starten. Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt,
dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für
alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine
Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht
die Verordnung allerdings erst ab dem
01.01.2018 vor. Dies genügte dem AGH.
Bereits am 28.09.2016 wies er deshalb
den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts
zurück, der ebenfalls eine einstweilige
Anordnung gegen das beA hatte erwirken
wollen.
Weiterführende Links:
• Die beA-Webanwendung ist erreichbar unter https://bea-brak.de.
• Erläuterungen zur Registrierung im
beA finden sich in der beA-Anwenderdokumentation HIER.
F
Hinweis der Redaktion:
Zu der Entwicklungsgeschichte des beA in
diesem Jahr siehe auch die zahlreichen Beiträge in unserem Onlinemagazin e-Justice:
www.e-justice-magazin.de. (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 14. Dezember 2016.
22 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 45 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dirk Döppelhan
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
Head of Legal &
Compliance Converged
Core, Mobile Networks
Legal & Compliance, Legal
& Compliance, Nokia
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Jan Eckert
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Rolf Giebeler
Daniela Günther
Hergen Haas
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
23 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Dr. Christian Kaeser
Anja Kahle
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
MANN+HUMMEL
International GmbH &
Co. KG, General Counsel,
Ludwigsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Helge Köhlbrandt
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Matthias J. Meckert
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
PGIM Real Estate
Germany AG, Rechts­
anwalt (Syndikusrechts­
anwalt), Head of Legal,
Prokurist, München
[email protected]
[email protected]
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
24 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Christopher Rother
Fresenius Medical Care
AG & Co. KGaA, Head of
Global Investigation,
Bad Homburg vor der
Höhe
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Georg Rützel
Günther Sailer
Frederick Schönig
Christian Steinberger
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
HOLY FASHION GROUP,
Strellson AG, General
Counsel/Director Legal,
Kreuzlingen
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
25 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Markus Künzel
Ganghoferstr. 33
80339 München
Telefon: 0 89 350 65-11 31
Fax: 0 89 350 65-21 11
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
Huyssenallee 86-88
45128 Essen
Telefon: 02 01 17 58-0
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
Kallan Legal
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.kallan-legal.de
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Die Führungskräfte – DFK
Dr. Ulrich Goldschmidt
Alfredstraße 77-79
45130 Essen
Telefon: 02 01 959 71-0
Fax: 02 01 959 71-29
goldschmidt@
die-fuehrungskraefte.de
www.die-fuehrungskraefte.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Signium Executive Research
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
26 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 24 // 30. November 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw)
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Christine Lambert
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; Kaye Scholer; lindenpartners; Luther; Ogletree
Deakins; Orrick, ­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke;
­PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Rödl & Partner;
Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of
Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH –
legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of
Management, Technology and Law (ES-HSG)
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche
Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit
der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen­
gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des
Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion
keine Gewähr.