Ausgabe 24 // 30. November 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Kartellrecht • Steuerrecht/Arbeitsrecht • Arbeitsrecht Europarecht/Arbeitsrecht • Rechtsmarkt Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal, Rechtsmarkt 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 __Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 __Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Institutionelle Investoren im Fokus – 9. GWB-Novelle: verschärfte Haftung für Kartellrechtsverstöße von Portfoliogesellschaften Von Dr. Moritz Lorenz, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Jetzt wird es ernst – Im Blickpunkt: Fremdpersonal in Zeiten des neuen AÜG Ein Gastbeitrag von Dr. Thilo Mahnhold, Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . 9 Reinventing Law Firms, too?! – Die Trends der Arbeit 4.0 erreichen die Anwaltskanzleien Von Dr. Jo B. Aschenbrenner, LL.M., Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . 15 __Steuerrecht/Arbeitsrecht . . . . . . 6 __Europarecht/Arbeitsrecht . . . . 12 Reichweite des Verlustausgleichs für betriebliche Termingeschäfte – Im Blickpunkt: Eine steuer- und arbeitsrechtliche Betrachtung der aktuellen BFH-Entscheidung Von Anna Luce, Nürnberg, und Dr. Christoph Kurzböck, Nürnberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Überwachung durch den Arbeitgeber – die europäische Sicht – EGMR entscheidet über die Verwertbarkeit von Daten, die der Arbeitgeber im Wege der Über wachung eines Arbeitnehmers erlangt hat Von Stephanie Simokat, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat im Bundesrat die letzte legislative Schwelle gemeistert, am 01.04.2017 wird es in Kraft treten. Dr. Thilo Mahnhold behandelt in seinem lesenswerten Gastbeitrag die Frage, welche Praxisfolgen sich daraus für den Fremdpersonaleinsatz im Unternehmen ergeben. Den Rechtsmarkt im Blick hat unsere Fachbeirätin Dr. Jo B. Aschenbrenner, die analysiert hat, was „Arbeit 4.0“ – nur scheinbar ein Schlagwort – für Anwaltskanzleien bedeutet. Sie werden sehen: Es geht um sehr handfeste Fragen (etwa: Partnerschaftsstatus, Strategie, Organisation), denen Kanzleien nicht länger ausweichen können. Die 9. GWB-Novelle, Termingeschäfte und Datenschutz im Unternehmen – das sind unsere weiteren aktuellen Themengebiete in dieser Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels. Sie sollten auch das nicht verpassen. Ihr News & Services Deals����������������������������������������������������������18 Sozietäten��������������������������������������������������18 Personal������������������������������������������������������20 Thomas Wegerich Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 25 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 3 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Institutionelle Investoren im Fokus 9. GWB-Novelle: verschärfte Haftung für Kartellrechtsverstöße von Portfoliogesellschaften Von Dr. Moritz Lorenz Derzeit durchläuft die neunte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Gesetzgebungsverfahren. Der Regierungsentwurf sieht Änderungen bei einer Reihe von Themen vor. Eines dieser Themen ist die Haftung von Obergesellschaften für kartellrechtliche Verstöße ihrer Tochtergesellschaften. Dabei wird zwischen strategischen und institutionellen Investoren nicht differenziert. Zugleich enthält das 21. Hauptgutachten der Monopolkommission einige Aussagen zu institutionellen Investoren, die größere Aufmerksamkeit der Kartellbehörden erwarten lassen. Die neunte GWB-Novelle treibt die Anpassung des deutschen Kartellrechts an das EU-Kartellrecht weiter voran. Neu geregelt wird unter anderem die Haftung von Obergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften. Der Regierungsentwurf vom 28.09.2016 sieht einen neuen § 81 Abs. 3a) GWB vor, nach dem eine Geldbuße auch gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen verhängt werden darf, die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder Personenvereinigung ausgeübt haben, die gegen das Kartellrecht verstoßen hat. Das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht ermöglicht bisher die Verhängung einer Geldbuße nur gegen diejenige Person, die selbst gegen das Kartellrecht verstoßen hat. Im Fall eines Kartell- © BernardaSv/iStock/Thinkstock/Getty Images Einleitung In Zukunft können auch Obergesellschaften für Kartellrechtsverstöße ihrer Portfoliogesellschaften haftbar gemacht werden. rechtsverstoßes durch eine Konzerngesellschaft konnte beispielsweise die Obergesellschaft nicht haftbar gemacht werden. Dies führte zu einer Diskrepanz zum EUKartellrecht, das mit seinem Unternehmensbegriff stets ganze Unternehmensgruppen umfasst. Während sich die Bußgeldbemessung durch das Bundeskartellamt bereits am Umsatz des Konzerns orientierte, wurde die so ermittelte Geldbuße nur gegen diejenige juristische Person verhängt, die den Kartellrechtsverstoß begangen hat. Diese konnte aufgrund der Berechnung anhand des Konzernumsatzes mit der Geldbuße finanziell überfordert sein. Das Personalitätsprinzip des Ordnungswidrigkeitenrechts durchbrechend, dehnt der Gesetzgeber die Bußgeldhaftung nun auf Obergesellschaften aus. 4 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Dabei wird nicht danach differenziert, ob es sich bei der Obergesellschaft um einen strategischen oder einen institutionellen Investor handelt. Position der EU-Kommission Die Europäische Kommission hatte institutionelle Investoren bereits im Jahr 2014 damit aufgeschreckt, dass sie gegen Goldman Sachs eine Geldbuße von etwa 37 Millionen Euro verhängte, weil die damalige Portfoliogesellschaft Prysmian am sogenannten Energiekabelkartell beteiligt war. Nach den Ermittlungen der Europäischen Kommission begannen die Kartellabsprachen im Jahr 1999. Dem Vernehmen nach hatte Goldman Sachs im Jahr 2005 eine Minderheitsbeteiligung an Prysmian erworben. Diese reichte nach Ansicht der Europäischen Kommission aus, um eine kartellrechtliche Mitverantwortung von Goldman Sachs zu begründen. Gegen diese Bußgeldentscheidung ist eine Nichtigkeitsklage von Goldman Sachs vor dem Gericht der Europäischen Union anhängig. Ausblick auf das deutsche Recht Nach Inkrafttreten der neunten GWB-Novelle, die für Anfang 2017 erwartet wird, kann sich auch nach deutschem Kartellrecht eine Konstellation wie im Fall Goldman Sachs/Prysmian ergeben, wenn ein institutioneller Investor über ausreichende Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Marktverhalten seiner Portfoliogesellschaft verfügt. Nach EU-Kartellrecht wird die Steuerung durch die Obergesellschaft bei 100%igen Tochtergesellschaften vermutet. Bei geringeren Beteiligungen muss sie nachgewiesen werden. Der deutsche Gesetzentwurf formuliert insoweit keine Vermutung. Auf diese Weise soll auch dem Schuldprinzip des Ordnungswidrigkeitenrechts Rechnung getragen werden. Angesichts der bevorstehenden Änderungen ist institutionellen Investoren zu raten, beim Erwerb von neuen Beteiligungen diese auf eventuelle kartellrechtliche Verstöße in der Vergangenheit hin zu untersuchen und entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Veräußerer zu treffen. Hauptgutachten der Monopolkommission Weitere kartellrechtliche Restriktionen für institutionelle Investoren lässt das 21. Hauptgutachten der Monopolkommission vom 20.09.2016 erwarten. Die Monopolkommission weist darauf hin, dass institutionelle Investoren Beteiligungen an mehreren Unternehmen derselben Branche halten könnten. Die Monopolkommission sieht darin eine Gefahr für den Wettbewerb, weil das Interesse diversifizierter Investoren an der Gesamtmarktrendite in vielen Wirtschaftsbereichen ihr Interesse an der individuellen Performance ihrer Portfoliounternehmen übersteige. Es könne in derartigen Fällen ein grundsätzliches Interesse am Parallelverhalten und weniger intensivem Wettbewerb zwischen Portfoliounternehmen zugunsten der Gesamtmarktrendite unterstellt werden. Die Monopolkommission geht mit dieser Vermutung noch deutlich weiter als der Entwurf der neunten GWB-Novelle, weil für diese Vermutung eine Minderheitsbeteiligung des institutionellen Investors an den Portfoliogesellschaften ausreicht. Die Novelle sieht hingegen eine Haftung für Kartellrechtsverstöße von Tochtergesellschaften nur für den Fall vor, dass die Obergesellschaft einen „bestimmenden Einfluss“ auf die Tochtergesellschaft ausgeübt hat. Dazu wird eine Minderheitsbeteiligung nicht ausreichen. Sollte sich die von der Monopolkommission formulierte Vermutung in der kartellbehördlichen Praxis niederschlagen, würde dies die Steuerungsmöglichkeiten institutioneller Investoren gegenüber ihren Portfoliounternehmen drastisch reduzieren. Um die von der Monopolkommission formulierte Vermutung der Wettbewerbsschwächung zu widerlegen, müssten sie belegen können, dass die Portfoliounternehmen vollkommen eigenständig agieren. „Angesichts der bevorstehenden Änderungen ist institutionellen Investoren zu raten, beim Erwerb von neuen Beteiligungen diese auf eventuelle kartellrechtliche Verstöße in der Vergangenheit hin zu untersuchen.“ Die Monopolkommission steht mit ihrer Überlegung keineswegs allein da, sondern kann auf die Ermittlungen des US-amerikanischen Department of Justice zu kartellrechtswidrigen Absprachen in der US-Luftfahrtbranche verweisen. Ausschlaggebend für die Untersuchungen war offenbar, dass die von den Ermittlungen betroffenen amerikanischen Fluggesellschaften über Minderheitsbeteiligungen institutioneller Investoren miteinander verbunden sind. Es waren wohl neuere ökonomische Erkenntnisse zum Wettbewerb zwischen den Portfoliogesellschaften institutioneller Investoren, die die Behörde zu den Ermittlungen veranlasst haben. Das De- 5 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 partment of Justice hat angekündigt, weitere Branchen mit ähnlichen Strukturen zu untersuchen. Angesichts der Äußerungen der Monopolkommission ist damit zu rechnen, dass auch die Kartellbehörden diesseits des Atlantiks in den nächsten Jahren in diesem Bereich aktiver werden. Nach den Worten des Vorsitzenden der Monopolkommission Achim Wambach anlässlich der Vorstellung des Wettbewerbsberichts soll die Beteiligung von institutionellen Investoren auch im Rahmen der Fusionskontrolle eine Rolle spielen. Der amerikanische Vermögensverwalter BlackRock hält Minderheitsbeteiligungen sowohl an Bayer als auch an Monsanto. Die Kartellbehörden sollten dies bei ihrer Prüfung des Zusammenschlussvorhabens berücksichtigen, meint Wambach. Dabei dürften schon bestehende strukturelle Verbindungen zwischen den Parteien weniger relevant sein als strukturelle Verbindungen zwischen ihnen und dritten Unternehmen. Ist ein institutioneller Investor an einer Zusammenschlusspartei und zugleich an einem Drittunternehmen beteiligt, besteht nach der Monopolkommission eine Vermutung für geschwächten Wettbewerb. F ANZEIGE www.businesslaw-magazine.com Current Issue: November 24, 2016 Made in Germany Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com T he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners. www.businesslaw-magazine.com No. 4 – November 24, 2016 Made in Germany In this issue EU and data protection law – EU law – Corporate finance – International law and investment Published by Strategic Partners Dr. Moritz Lorenz, Rechtsanwalt, Partner, Arnecke Sibeth, Berlin [email protected] www.arneckesibeth.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] BLM_Anzeige_alle-Formate.indd 2 29.11.2016 15:01:52 6 // Steuerrecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Reichweite des Verlustausgleichs für betriebliche Termingeschäfte Im Blickpunkt: Eine steuer- und arbeitsrechtliche Betrachtung der aktuellen BFH-Entscheidung Von Anna Luce und Dr. Christoph Kurzböck © Monkey Business Images/Stockbroker/Thinkstock/Getty Images Einleitung und Sachverhalt Gerade bei Finanzgeschäften drohen hohe Risiken, wenn ein Mitarbeiter seine Befugnisse überschreitet. Mit seinem Urteil vom 06.07.2016 entschied der BFH über die Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 3 EStG. Bei der Klägerin – einer GmbH – handelte es sich um ein Konzernfinanzierungsunternehmen (sogenannte Inhouse-Bank), deren Geschäftsbetrieb unter anderem den Abschluss von Devisentermingeschäften zur Absicherung von Währungsrisiken bei Warenlieferungen umfasste. Obwohl gemäß den internen Konzernrichtlinien ausschließlich Geschäfte zur Kurssicherung für das operative Handelsgeschäft abgeschlossen werden durften, tätigte ein Sachbearbeiter (S) auch in erheblichem Umfang Devisentermingeschäfte mit ausschließlich spekulativem Charakter. Hieraus entstanden der GmbH beträchtliche Verluste. S war nach eigener Aussage klar, dass ihm diese Art der Devisenspekulation grundsätzlich untersagt war. Er sah sich aber verpflichtet, zugunsten der GmbH möglichst hohe Erträge im Devisenbereich zu erzielen. Nach meist telefonischem Vertragsschluss bat die jeweilige Geschäftsbank um schriftliche Auftragsbestätigung. Da S selbst nicht unterschriftsberechtigt war, legte er die Bestätigungen jeweils zwei Unterschriftsberechtigten vor, wobei er wahrheitswidrig den Anschein 7 // Steuerrecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 vermittelte, es handele sich um die Bestätigung eines (zulässigen) Devisentermingeschäfts. S, dem zugutegehalten wurde, sich nicht selbst bereichert zu haben, wurde in der Folge aufgrund der nichtautorisierten Spekulationsgeschäfte wegen Untreue strafrechtlich verurteilt. Darüber hinaus hatte er wegen schuldhafter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten Schadensersatz an die GmbH zu leisten. „Das weisungswidrige und strafwürdige Verhalten von S tangierte die steuerliche Zuordnung nicht.“ Nach Auffassung des Finanzamts unterlagen die Verluste aus den von S eigenmächtig getätigten spekulativen Devisentermingeschäften der Verlustausgleichsund Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EStG 1999. Demnach sind Verluste aus Termingeschäften, durch die ein Differenzausgleich oder ein durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmter Vorteil erlangt wird und die nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (geschäftsuntypische Termingeschäfte), steuerlich nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Eine Verrechnung kann ausschließlich mit Gewinnen aus gleichartigen Termingeschäften erfolgen. Etwas anderes gilt nur für Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Fi- nanzunternehmen i.S.d. KWG gehören. Inhouse-Banken gehören hierzu i.d.R. nicht. Entscheidung des Gerichts Der BFH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und lehnte die Auffassung der Vorinstanz (FG Nürnberg) ab, wonach die Termingeschäfte aufgrund der – gegen den Willen der GmbH – von S durchgeführten, strafbaren Handlungen nicht der GmbH zugerechnet werden könnten. Die steuerliche Bewertung Dem BFH zufolge enthält die Norm keine subjektive Komponente. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es grundsätzlich nicht an. Die Exklusion von Termingeschäften ohne spekulativen Charakter aus dem Anwendungsbereich der Norm erfolgt ausschließlich nach objektiven Kriterien. Da die GmbH derartige Geschäfte nach eigenen Vorgaben gerade nicht betreiben darf, lagen auch keine geschäftstypischen Termingeschäfte vor. Die Termingeschäfte waren nach Auffassung des BFH der GmbH zuzuordnen, da sie durch die Unterschrift der nach außen bevollmächtigten Personen im Namen und für Rechnung der GmbH wirksam abgeschlossen wurden und die GmbH diese gegen sich gelten ließ. Das Steuerrecht kennt keine dem zivilrechtlichen Deliktsrecht oder dem Strafrecht vergleichbare Kausalitätsbetrachtung und richtet sich vielmehr nach dem zivilrechtlichen Vertragsrecht und den jeweiligen wirtschaftlichen Zusammenhängen. Das weisungswidrige und strafwürdige Verhalten von S tangierte die steuerliche Zuordnung nicht. I. und IV. Senat sehen grundsätzlich keine Verfassungswidrigkeit Der I. Senat teilt weiterhin die Auffassung des IV. Senats des BFH und hält die Regelung grundsätzlich nicht für verfassungswidrig. Offen blieb allerdings, ob dies auch für Fälle gilt, in denen ein späterer Ausgleich mit Gewinnen aus derartigen Termingeschäften endgültig ausgeschlossen ist (sog. Definitivsituation). Schließlich nahm der BFH noch zum Begriff „Termingeschäft“ Stellung. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung umfasst die Vorschrift dem BFH zufolge nicht solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche („physische“) Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind. Denn in diesem Fall fehlt es grundsätzlich an der Abhängigkeit des Geldbetrags oder Vorteils von einer veränderlichen Bezugsgröße. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Differenzausgleich „brutto“, also durch Lieferung der Devisen mit anschließendem Rücktausch, erfolgt und das Gegengeschäft zeitlich vor Fälligkeit des Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen liegt weiterhin ein Termingeschäft mit Differenzausgleich i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor. Die arbeitsrechtliche Bewertung Aus arbeitsrechtlicher Perspektive stellt sich die Frage, ob Mitarbeiter aufgrund von Verstößen gegen unternehmenseigene Richtlinien mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen müssen. Das Ignorieren unternehmensinterner Richtlinien zu bestimmten Verhaltensregeln stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar (Wahrung der Vermögensinteressen seines Arbeitgebers). Hierzu gehört auch, die Ausführung hochspekulativer Finanzgeschäfte mit potenti- 8 // Steuerrecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 ellen hohen Vermögensschäden für das Unternehmen zu unterlassen – und dies umso mehr, als es S im vorliegenden Fall ausdrücklich via Konzernrichtlinie untersagt war. Während ein wichtiger Grund „an sich“ für den Ausspruch einer Kündigung durch die Nebenpflichtverletzung abgebildet wird, ist die Frage nach der Angemessenheit im Einzelfall schwerer zu beantworten. „Liegen Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor, können diese nicht mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet und damit nicht steuermindernd geltend gemacht werden.“ So entschied das Arbeitsgericht Duisburg (Urt. v. 02.07.2009 – 1 Ca 731/09, BeckRS 2009, 69638), dass einem langjährigen Mitarbeiter, der aufgrund eines Eingabefehlers einen Schaden in Höhe von 3,2 Millionen Euro verursachte, nicht fristlos gekündigt werden könne. Trotz der Höhe des eingetretenen Schadens sei die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines fahrlässigen Fehlers nicht angemessen. Vielmehr habe der Arbeitgeber in seiner Betriebsausgestaltung dafür Sorge zu tragen, dass Flüchtigkeitsfehler einen derart hohen Schaden nicht zu begründen vermögen. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 04.11.2014 – 17 Sa 637/14, BeckRS 2015, 65041) rechtfertigt auch eine 33-malige missbräuchliche und gegen die Geschäftsanweisung verstoßende Kontoverfügung einer Sparkassenmitarbeiterin keine außerordentliche Kündigung. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sei als Reaktion auf das Fehlverhalten eine Abmahnung ausreichend. Während also die Höhe des eingetretenen Schadens a priori eine außerordentliche Kündigung nicht zu begründen vermag, spricht für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall, dass S genau wusste, dass diese Art des „Dealens“ untersagt war. Aus diesem Grund verschleierte er seine Tätigkeit. Zudem ließ er seine nicht autorisierten Geschäfte von unterschriftsberechtigten Mitarbeitern abzeichnen, wobei er wahrheitswidrig behauptete, es handele sich um die Bestätigung eines stets zulässigen Devisentermingeschäfts. Die vorsätzlichen Pflichtverletzungen und die aufgebrachte kriminelle Energie zur Überwindung des internen Kontrollsystems sprechen dafür, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zerstört wurde – mit der Folge, dass dem Arbeitgeber ein Belassen des Mitarbeiters in seinem Betrieb bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus musste S im vorliegenden Fall Schadensersatz an seinen Arbeitgeber leisten. Der vorsätzliche Pflichtverstoß spiegelt sich hier wider, da der Arbeitnehmer eingedenk des dreistufigen Haftungsmodells des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung gegenüber Dritten voll, ohne Haftungsüberleitung auf seinen Arbeitgeber, haftet. Fazit Liegen Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor, können diese nicht mit anderen positiven Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet und damit nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss sich derartige Geschäfte auch dann zurechnen lassen, wenn der handelnde Mitarbeiter die Geschäfte ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie getätigt hat. Arbeitsrechtlich drohen einem Mitarbeiter in einer solchen Fallkonstellation eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Schadensersatzansprüche. F Anna Luce, Steuerberaterin, Associate Partner, Rödl & Partner, Nürnberg [email protected] www.roedl.com Dr. Christoph Kurzböck, Rechtsanwalt, Associate, Rödl & Partner, Nürnberg [email protected] www.roedl.com 9 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Jetzt wird es ernst Im Blickpunkt: Fremdpersonal in Zeiten des neuen AÜG © Jirsak/iStock/Thinkstock/Getty Images Ein Gastbeitrag von Dr. Thilo Mahnhold Herzstück der Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist eine arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Es ist so weit! Das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ hat am 25.11.2016 den Bundesrat passiert und somit seine letzte Hürde genommen. Ab dem 01.04.2017, dem avisierten Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, wird es ernst für Entleiher und Verleiher genau wie für Auftraggeber, Werkunternehmer, Soloselbständige und Provider von „Contracting-Modellen“. Inwiefern mitunter langjährige Strukturen des Fremdpersonaleinsatzes fortgelebt wer- den können, wird nun zur drängenden Frage. Schnell stehen erprobte Geschäftsmodelle zur Disposition. Was ist neu? Die weitreichendsten Änderungen kommen auf die „echte“ Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu. Herzstück der Neuregelung ist eine arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Hiervon kann per Tarifvertrag – wohlgemerkt einem Tarifvertag der Einsatzbranche – abgewichen werden, ohne dass das Gesetz eine Höchstgrenze vorsieht. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können eine einschlägige tarifliche Regelung durch Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung inhaltsgleich übernehmen. Bei Unterbrechungen des jeweiligen Einsatzes eines Leiharbeitnehmers von bis zu drei Monaten werden davor und danach liegende Zeiträume addiert. Wird die Überlassungshöchstdauer 10 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 überschritten, wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert; der Leiharbeitnehmer hat jedoch ein Widerspruchsrecht. Doch so heftig die Überlassungshöchstdauer im Gesetzgebungsverfahren diskutiert wurde, so wenig könnte sie in der Praxis relevant werden. Denn als „heimliche Überlassungshöchstdauer“ könnte sich die Regelung zum „Equal Pay“ erweisen. Fortan kann vom „Equal Pay“-Gebot tarifvertraglich nur noch in den ersten neun „Zeiten der Überlassung vor dem 01.04.2017 sind hinsichtlich Überlassungshöchstdauer und ‚Equal Pay‘ nicht zu berücksichtigen. Damit wird die Über lassungshöchstdauer von 18 Monaten erstmals zum 01.10.2018 relevant.“ Monaten der Überlassung abgewichen werden. Längere Abweichungen sind durch Tarifvertag nur möglich, wenn das Arbeitsentgelt durch Tarifvertag bis zur Vollendung des 15. Monats der Überlassung stufenweise an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche herangeführt wird. Auch insoweit werden Zeiten der Überlassung, die nicht mehr als drei Monate zurückliegen, zusammengerechnet. Da „Equal Pay“ nach neun Monaten sowohl für Entleiher als auch Verleiher einen erheblichen, zumindest bürokratischen Aufwand bedeutet, liegt nahe, die Überlassung von Leiharbeitnehmern nach Möglichkeit auf im Grundsatz neun Monate zu begrenzen. Ferner ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als solcher zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht), und der jeweilige Leiharbeitnehmer ist vor seiner Überlassung zu konkretisieren (Konkretisierungspflicht). Daneben wird ein Streikbrecherverbot normiert. Für Soloselbständige, Werkunternehmer (mit „eigenen“ Arbeitnehmern) und Provider im Selbständigen-Contracting (etwa das holländische Modell beim Interimsmanagement) kommt das Gesetz auf den ersten Blick recht unspektakulär daher. Der Arbeitsvertrag erhält in Abgrenzung zum Dienst-/Werkvertag eine gesetzliche Definition (§ 611a BGB-E), die die bisherige Rechtsprechung abbildet. Damit ändert sich nichts. Gleichwohl beginnt ein neues Zeitalter für Werkunternehmer oder Provider, da diese Formen des Fremdpersonaleinsatzes nicht mehr durch eine vorsorgliche Verleiherlaubnis – den sogenannten Fallschirm – abgesichert werden können. Wie schon immer beim Einsatz von Soloselbständigen fehlt in derlei Dreieckskonstellationen künftig also der „doppelte Boden“. Es droht neben einer Ordnungswidrigkeit die Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Einsatzunternehmen. Diese Rechtsfolge ordnet das Gesetz an, wenn gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht verstoßen wird. Dem Leiharbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht gegen die Fiktion des Arbeitsverhältnisses zu. Was ist wann von wem zu tun? Den Takt, innerhalb dessen Unternehmen ihre Modelle des Fremdpersonaleinsatzes überprüfen müssen, geben die im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsfristen vor. So sind Zeiten der Überlassung vor dem 01.04.2017 hinsichtlich Überlassungshöchstdauer und „Equal Pay“ nicht zu berücksichtigen. Damit wird die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten erstmals zum 01.10.2018 relevant, „Equal Pay“ bei entsprechender tarifvertraglicher Nutzung des Neunmonatszeitraums mit Wirkung zum 01.01.2018. Übergangsfristen für Kennzeichnungsund Konkretisierungspflichten sind nicht vorgesehen. Damit bleibt für die Arbeitnehmerüberlassung aus rechtlicher Sicht noch etwas Luft, beispielsweise auch, um etwaige Tarifverhandlungen zur Abweichung von der Überlassungshöchstdauer abzuwarten. In einigen Einsatzbranchen zeichnen sich derlei Tarifverträge ab. Und den Kennzeichnungspflichten dürfte ohnehin in der Regel schon entsprochen werden. Ob alle eingesetzten Leiharbeitnehmer entsprechend konkretisiert sind, sollte jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes kontrolliert werden, und Versäumnisse sollten vorsorglich noch vor dem 01.04.2017 korrigiert werden. Hier lehrt die Praxis Vorsicht. Für Modelle des Fremdpersonaleinsatzes, die über Provider (Selbständigen-Contracting), auf werk- oder dienstvertraglicher Basis (unter Einsatz von Arbeitnehmern des Werkunternehmers/Dienstleisters, insbesondere „Onsite-Werkverträge“) erfolgen, gibt es indes keine „gesetzliche Schonfrist“. Ab dem 01.04.2017 können sich Einsatzunternehmen nicht mehr mittels Fallschirmlösung vor den Rechtsfolgen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung schützen. Umso mehr Augenmerk ist auf die tatsächliche Durchführung des Fremdpersonaleinsatzes zu richten. Aus Sicht der Einsatzunternehmen gilt es, die aktuellen, häufig vielschichtigen Erscheinungsformen des Fremdpersonaleinsatzes zu erfassen, bereits ergriffene Strategien zur Vermeidung einer Eingliederung des Fremdpersonals in die eigene 11 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Arbeitsorganisation zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Je nach Erscheinungsform des Fremdpersonaleinsatzes kommen hier unterschiedliche, auch kombinierbare Präventivmaßnahmen in Betracht, wozu jedenfalls für die Schnittstellen von Eigen- und Fremdpersonal schriftliche Leitlinien und Schulungsmaßnahmen zählen sollten. Das gilt auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite gleichermaßen (s. im Einzelnen zu Präventivmaßnahmen Klösel/Klötzer-Assion/Mahnhold, Contractor Compliance, S. 248 ff.). Und auch mit Blick auf die Arbeitnehmerüberlassung wäre es verfehlt, sich auf der „gesetzlichen Schonfrist“ auszuruhen. Der 01.01.2018/01.10.2018 kommen bestimmt und bis dahin sind viele Überlegungen anzustellen. Das gilt nicht nur, wenn vor dem Hintergrund der Überlassungshöchstdauer und/oder „Equal Pay“ angesichts der hiermit verknüpften Flexibilitätseinschränkungen, des zusätzlichen Bürokratieaufwands und höherer Kosten Alternativen zur Arbeitnehmerüberlassung gesucht werden. Vielmehr gilt es auch, im Verhältnis Verleiher/Entleiher auszutarieren, wer für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Überlassungshöchstdauer, „Equal Pay“ sowie den Konkretisierungspflichten verantwortlich und haftbar sein soll oder wie Entleiher und Verleiher insoweit zusammenwirken. Fernab einer vertraglichen Zuweisung von Haftungsrisiken, die häufig einer AGB-Kontrolle unterliegen wird und deshalb Risikosphären nicht einseitig verlagern kann, wird es hier auch organisatorischer Maßnahmen bedürfen. Mit Blick auf Konkretisierungspflicht und Überlassungshöchstdauer dürfte es angesichts der gesetzlichen Risikoverteilung (etwa Ordnungswidrigkeit auf Verleiher- und/oder Entleiherseite, Fiktion des Arbeitsverhältnisses bezüglich Überlassungshöchstdauer) sinnvoll sein, wenn sowohl Entleiher als auch Verleiher Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und belegen zu können. Hinsichtlich „Equal Pay“ ist im Wesentlichen der Verleiher in der Pflicht, wobei der Entleiher überlegen sollte, sich zumindest Auskunftsrechte einräumen zu lassen. Denn leistet der Verleiher als Schuldner von Sozialversicherungsbeiträgen nicht, kann der Entleiher als selbstschuldnerischer Bürge in Anspruch genommen werden (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Alternativen? Die Suche nach Möglichkeiten, wie an Arbeitnehmerüberlassungsmodellen trotz einer arbeitnehmerbezogenen Überlassungshöchstdauer und „Equal Pay“ festgehalten werden kann, hat längst begonnen. Rotationsmodelle rücken derzeit ins Zentrum der Diskussion. In diesen Modellen sollen Leiharbeitnehmer (nach Plan) zwischenzeitlich bei anderen Entleihern zum Einsatz kommen, ehe sie wieder zum ersten Entleiher zurückkehren. Der Wortlaut des Gesetzes steht solchen Modellen nicht entgegen, solange zwischen Ausscheiden und Rückkehr mindestens drei Monate liegen. Die Uhr beginnt hinsichtlich Überlassungsdauer und „Equal Pay“ neu zu ticken. Doch der gesetzlichen Intention, einer dauerhaften Substitution der Stammbelegschaft entgegenzuwirken, laufen solche Modelle schnell zuwider. Je institutionalisierter das Rotationsmodell ausgestaltet ist (etwa zwischen Konzernunternehmen, mehrfaches und dauerhaftes Hin- und Herwechseln zwischen denselben Unternehmen), desto greifbarer wird der Konflikt mit dem gesetzlich gewollten Schutz von Stammbelegschaften. Richterrechtliche Korrekturen solcher Modelle etwa unter Verweis auf einen institutionellen Rechtsmissbrauch sind zumindest denkbar. Insoweit bleibt die Rechtsentwicklung abzuwarten. Angesichts solcher Risiken darf es nicht überraschen, wenn Outsourcingmodelle, also die Fremdvergabe von Aufträgen auf werk- oder dienstvertraglicher Grundlage, trotz der hitzigen Diskussion um Scheinwerkverträge zukünftig weiter zunehmen. Auch wenn der „doppelte Boden“ des Fallschirms nicht mehr zur Verfügung steht, bleiben solche Modelle in vielen Konstellationen beherrschbar, jedenfalls dann, wenn Strategien zur Prävention einer Statusverfehlung ergriffen werden. Dass die gesetzliche Neuregelung hingegen zu einem Aufbau der Stammbelegschaften der Einsatzunternehmen führt, dürfte indes im Großen und Ganzen nicht mehr als politische Hoffnung sein. F Hinweis der Redaktion: Vertiefende Darstellungen für die Unternehmenspraxis finden Sie in dem aktuell erschienenen Buch Klösel/ Klötzer-Assion/Mahnhold, Contractor Compliance – Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz von Fremdpersonal, Heidelberg 2016. (tw) Dr. Thilo Mahnhold, Rechtsanwalt, Partner, Justem Rechtsanwälte, Frankfurt am Main [email protected] www.justem.de 12 // Europarecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Überwachung durch den Arbeitgeber – die europäische Sicht EGMR entscheidet über die Verwertbarkeit von Daten, die der Arbeitgeber im Wege der Überwachung eines Arbeitnehmers erlangt hat Von Stephanie Simokat Einleitung Anfang des Jahres musste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit einem Urteil des rumänischen Berufungsgerichts in Bukarest beschäftigen. Das nationale Gericht hatte entschieden, dass die Überwachung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber und eine sich daran anschließende Kündigung wegen nicht unerheblicher privater Nutzung des dienstlichen PCs trotz bestehender Untersagung rechtmäßig seien. „Insgesamt erachtete der EGMR den Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatsphäre als gerechtfertigt, da die Rechte des Arbeitgebers in diesem Fall schutzwürdiger seien.“ Der EGMR hatte sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Überwachung sowie mit der Frage der Verwertbarkeit der Daten im Prozess zu beschäftigen. Um dies vorwegzunehmen: Der EGMR entschied, dass das Urteil des Berufungsgerichts Bukarest nicht zu beanstanden sei. Damit wurde die Kündigung ebenso für wirksam er- achtet. Das Urteil erregte großes Aufsehen. So hieß es in den Medien teilweise sinngemäß: „Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitnehmer nun voraussetzungslos überwachen“. So stellt sich die Rechtslage in Deutschland mitnichten dar. Bezüglich der Frage der Überwachung der Arbeitnehmer und der Verwertbarkeit der durch die Überwachung erlangten Daten im Prozess ändert sich durch das Urteil des EGMR in Deutschland nichts. Sachverhalt Die Kündigung hatte der Arbeitgeber ausgesprochen, da der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit am DienstPC den Dienst-Account eines Messenger-Dienstes zu privaten Zwecken genutzt und damit gegen betriebsinterne Vorgaben verstoßen hatte. Über neun Tage hin- Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung des PCs untersagt, ist es ihm nach deutschem Recht gestattet, stichprobenartig die Einhaltung der Nutzungsuntersagung zu kontrollieren. In der Sache „Barbulescu vs. Rumänien“ wurde um die Rechtmäßigkeit eines Urteils des nationalen Berufungsgerichts in Bukarest gestritten. Hintergrund war die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Der Kläger war als Vertriebsingenieur seit 2004 bei dem Arbeitgeber beschäftigt, der zur Kommunikation mit Kunden für den Vertrieb einen Instant-Messenger-Dienst eingerichtet hatte. Laut einer Richtlinie war bei dem Arbeitgeber die private Nutzung von PCs, Kopierern, Telefonen und Faxgeräten untersagt. © master1305/iStock/Thinkstock/Getty Images 13 // Europarecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 weg wurde der Messenger des Klägers überwacht. Das Ergebnis der Überwachung wurde in einem 45-seitigen Chatprotokoll dokumentiert. Aus dieser Dokumentation ergab sich eine private Nutzung in nicht unerheblichem Umfang. Dies bestritt der Kläger. Das nationale Gericht erklärte die Kündigung für wirksam. Daraufhin wendete sich der Kläger an den EGMR. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass das Urteil des Berufungsgerichts in Bukarest und seine Kündigung gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstießen. Danach hat jeder – unter anderem – das Recht auf Achtung des Privatlebens. Das nationale Urteil wurde durch den EGMR bestätigt. Rechtliche Einordnung Vorliegend konzentrieren wir uns auf die Frage der rechtlichen Beurteilung im Fall der untersagten privaten Nutzung des dienstlichen PCs. Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung der dienstlichen Betriebsmittel untersagt, ist es ihm nach deutschem Recht gestattet, stichprobenartig die Einhaltung der Nutzungsuntersagung zu kontrollieren. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig, da aufgrund der untersagten Privatnutzung nicht damit gerechnet werden muss, auf private Inhalte zu stoßen. Problematisch ist jedoch, dass es dann zu Schwierigkeiten kommt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich auf private Inhalte stößt. Diese darf er nämlich grundsätzlich nicht zur Kenntnis nehmen. Wie die gestattete stichprobenartige Unter suchung mit dem Verbot der Kenntnisnahme des privaten Inhalts in Einklang zu bringen ist, muss hier nicht erörtert werden, da vorliegend nicht der Inhalt der privaten Nutzung problematisch ist, sondern lediglich die Kenntnis der privaten Nutzung als solcher kündigungsrelevant ist. Zu trennen von der gestatteten Überprüfung des Nutzungsverhaltens ist die Frage nach der Verwertbarkeit der Daten, die im Wege der Überwachung erlangt wurden, im Prozess. Bei dieser Frage stoßen Grundprinzipien des deutschen Rechts aufeinander. Einerseits müssen die Gerichte grundsätzlich sämtliche Beweismittel, die ihnen von den Parteien angeboten werden, verwerten. Andererseits kann die Verwertung jedoch aufgrund des Bestehens eines Beweisverwertungsverbots verwehrt sein. Die Frage, wann ein solches Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist, wird mit zunehmender Regelmäßigkeit in der deutschen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erörtert. Festzuhalten ist in diesem sehr spannenden Kontext, dass zwischen der Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Erlangung eines Beweismittels und der Frage nach dessen Verwertbarkeit zu trennen ist. In dem vom EGMR zu entscheidenden Fall ging es um die Frage der Vereinbarkeit des Urteils sowie, dahinterstehend, der Kündigung mit der EMRK. Auch für die deutsche Rechtslage ist dieses Urteil grundsätzlich maßgebend, da die EMRK in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat, so dass sie ebenso bei der Urteilsfindung der deutschen Gerichte berücksichtigt werden muss. Die Urteile des EGMR dienen dabei als Auslegungshilfe. Sicht des EGMR Der EGMR entschied, dass das Urteil des rumänischen Gerichts nicht zu beanstanden sei. Die Kündigung des Arbeitgebers war daher nach Auffassung des EGMR wirksam. Die durch das Berufungsgericht in Bukarest vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen war nach Ansicht des EGMR nicht zu beanstanden. Zwar sei der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet, obwohl es sich um einen privaten Arbeitgeber handelte, allerdings liege kein nicht zu rechtfertigender Eingriff vor. Aufgrund der untersagten Privatnutzung durfte der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, allein auf kundenbezogene Kommunikation zu stoßen. Die Kenntnis der privaten Inhalte als solcher wurde nicht zum Gegenstand der Kündigung gemacht, sondern lediglich der Umstand, dass der dienstliche PC entgegen der betrieblichen Regelung privat genutzt wurde. Ebenfalls standen der Verwertung der Chatprotokolle im Prozess überwiegende Interessen des Klägers nicht entgegen. Auch die Protokolle wurden nur insoweit genutzt, als es für das Gericht erforderlich war, um den Verstoß gegen das Verbot der Privatnutzung zu belegen. Insgesamt erachtete der EGMR den Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatsphäre als gerechtfertigt, da die Rechte des Arbeitgebers in diesem Fall schutzwürdiger seien. Fazit Das Urteil des EGMR führt nicht zu einer Kehrtwende bezüglich der Bewertung von Arbeitnehmerüberwachung und der Frage nach der Verwertbarkeit in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Grundsätze, die der EGMR angewendet hat, waren bereits zuvor auch in den Urteilen der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit zu finden. Es wird dabei bleiben, dass jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist. In jedem Sachverhalt werden die widerstrei- 14 // Europarecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 tenden Interessen und Rechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abzuwägen sein. Erfreulich ist, dass die Verwertbarkeit von Daten, die im Rahmen der Überwachung der Arbeitnehmer gewonnen werden, nicht grundsätzlich ausgeschlossen wurde. Das Urteil führt jedoch bei der Frage der Verwertbarkeit von Daten, die rechtswidrig erlangt werden, nicht weiter. Es bezieht sich alleine auf die Frage der Verwertbarkeit erlangter Daten, wenn die private Nutzung des dienstlichen PCs zuvor verboten war. Festzuhalten ist, dass das Urteil des EGMR an der deutschen Rechtslage nichts ändert. F Hinweis der Redaktion: Mit anderen rechtlichen Schwerpunkten der EGMR- Entscheidung hat sich auch Dr. Jan Tibor Lelley ausein andergesetzt. Siehe dazu HIER. (tw) ANZEIGE Aktuelle Ausgabe: 24. November 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! ComplianceBusiness ist ein Online-Magazin, das sich insbesondere an HR-, Compliance- und Datenschutzverantwortliche richtet. Namhafte Autoren berichten über die gesamte Bandbreite der systematischen Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien im Unternehmen. ComplianceBusiness erscheint viermal pro Jahr und wird den Abonnenten kostenlos zugestellt. Herausgeber: Partner: Stephanie Simokat, Rechtsanwältin, Associate, fringspartners Rechtsanwälte, Düsseldorf [email protected] www.fringspartners.de In Kooperation mit: Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] ComplianceBusiness_130x163_Anzeige.indd 1 29.11.2016 14:58:53 15 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Reinventing Law Firms, too?! Die Trends der Arbeit 4.0 erreichen die Anwaltskanzleien Von Dr. Jo B. Aschenbrenner, LL.M. Darum geht es © Ridofranz/iStock/Thinkstock/Getty Images Die Digitalisierung der juristischen Arbeit ist inzwischen auch in Kanzleien salonfähig geworden: Legal Analysts haben die Anwaltskanzleien erreicht, Kanzleien arbeiten an ihren digitalen Prozessen sowie der Softwarearchitektur, und Legal-Tech-Start-ups erobern Marktanteile auch außerhalb des Verbrauchermarkts. Zudem werden die Forderungen der Associates nach Home-Office und dem Abschied von der Anwesenheitspflicht lauter. Von der Generation Y haben wir aufgezeigt bekommen, welchen Preis die nach dem zweiten Weltkrieg ent standene Priorisierung von „Work“ zu Lasten von „Life“, Familie, Partnerschaft, Beziehung und Freizeit hat. Den älteren Generationen wird von den jüngeren – zuweilen schmerzlich – vorgelebt, dass es auch anders geht, als sein Leben den beruflichen Herausforderungen und Erfolgen zu verschreiben. Lange ignorierte Fragen nach der eigenen intrinsischen Motivation, nach einem erfüllten Leben, nach Zeit miteinander und mit den eigenen Kindern sind heute unüberhörbar. Dazu kommt, dass die Mut, Gemeinschaftssinn und Exzellenz lassen Kanzleien auch im digitalen Zeitalter erblühen. Komplexität der Welt und des eigenen Berufs eine neue Art der Kollaboration erfordert. Keine Expertin und kein Experte dieser Welt können noch alles wissen. Sie sind angewiesen auf digitale Inhalte und Werkzeuge sowie auf persönliche Netzwerke von Kolleginnen und Kollegen. Jedenfalls in der Welt der Wirtschaftsunternehmen ist der Frust mit dem traditionellen Management gut erforscht und auch in der Tagespresse nicht mehr zu überlesen. Mitarbeiter klagen über Demotivation, die mangelnde oder die von oben vorgegebene Veränderung, sich selbst überschätzende Vorgesetzte und die fehlenden Frühwarnsysteme in Organisationen (man muss nur an die Deutsche Bank, VW oder den Berliner Flughafen denken ...). Doch auch viele Start-ups scheitern. Den Studien zufolge liegt dies vor allem an dem mangelnden Product-Market-Fit, ungeeigneten Teams, zu wenig Kapital oder an in die ursprüngliche Idee verliebten Gründern. Zu diesen arbeitsbezogenen Entwicklungen kommen zahlreiche globale Trends hinzu. Wir sind konfrontiert mit dem drohenden Auseinanderfallen der EU, dem Terrorismus, der sich wandelnden Rolle von Amerika, den Exzessen des Finanzkapitalismus, der Allianz von Banken und Staat und der Migration. Für alle Themen fehlen uns heute noch kluge Antworten. 16 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Die Anwaltschaft hat das Potential und die Ressourcen, um auf diese globalen Trends und die genannten Entwicklungen der Arbeitswelt passende Antworten zu finden. Sie kann die Rolle eines „Game-Changers“ in der Welt übernehmen. Und sie sollte dies auch. Die Bucerius Law School hat für sich drei Kernwerte definiert: Mut, Gemeinschaftssinn und Exzellenz. Wenn uns Juristinnen und Juristen diese Kernwerte bei der täglichen Arbeit leiten, ist schon viel gewonnen. Im nächsten Schritt müssen wir dann konkret werden und überlegen, welche Antworten, Lösungen und nächsten Schritte nicht nur für uns persönlich, sondern auch für die Gesellschaft und die nachfolgenden Generationen notwendig sind. Nach dem Leitsatz „Verändere Dich, bevor Du verändert wirst!“ ist es daher Zeit für Kanzleien, über Alternativen ihrer Strategie und Vision, ihrer Kultur, ihrer GovernanceStrukturen und ihrer internen Prozesse (Mandatsbearbeitung, Projektmanagement, HR, IT, BD usw.) nachzudenken. Wie kann das konkret aussehen? Partnerschaft neu definieren? Der Branchendienst Juve Newsline meldete Anfang November 2016, dass die Magic-Circle-Kanzleien an ihren strukturellen Grundfesten rüttelten, ausgelöst durch den verstärkten Markteintritt von amerikanischen Kanzleien in Deutschland. Es gibt Büroschließungen zu verzeichnen, und Überlegungen werden laut, das Vergütungssystem der Partnerschaft zu flexibilisieren und stärker am individuellen Umsatz auszurichten. Auch muss die Zahl der Equity-Partnerinnen und -Partner sinken, um den Gewinn insgesamt hoch zu halten. Zudem haben die großen wirtschaftsberatenden Kanzleien auch gerade wieder ihre Einstiegsgehälter auf 120.000 oder gar 140.000 Euro pro Jahr erhöht. Hierzu passt die Stellenanzeige von Buse Heberer Fromm von Oktober 2016 mit dem Titel „Auf Partnersuche“. Der Leitspruch ist: „Wir haben Partnerschaft neu definiert“. In der Anzeige und auf der korrespondierenden Internetseite (http://buse. de/partnerschaft/) erfährt die Leserin: „Wenn Sie das Gefühl haben, die Umsatzmeldung Ihrer Kanzlei steht in keinem Verhältnis zu Ihrer Entnahme, sollten Sie mit uns sprechen.“ Auch wenn die Leserin – die jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen wird, denn gesucht werden nur Partner – meint, „Geben und Nehmen entwickele sich zur Einbahnstraße“, sie habe „keinen Bock auf gemeinsame Kasse“ und unter „Partnern (den Männern?) ginge es immer nur ums Prinzip“, dann sei sie bei Buse Heberer Fromm richtig. In dem „Quick-Check“ auf der Internetseite erfahren wir indirekt mehr über die angedachten Lösungen. Es soll eine einfache Mehrheit bei Beschlüssen geben. Eine Geschäftsführung und ein Partnerrat sollen für die Beschlussfassung ausreichen, ohne dass es weiterer „Heads of irgendwas“ bedürfe. Die Höhe und der Zeitpunkt der eigenen Entnahmen sollen selbstbestimmt sein. Auch wenn von außen der Einblick in die konkrete Ausgestaltung der Neudefinitionen von Standorten, Partnerschaft, Vergütungsmodellen und Associate-Gehältern fehlt, so ist in jedem Fall zu begrüßen, dass sich etwas verändert. Kanzleien neu aufstellen Meiner Meinung nach ist es jedoch nicht nur Zeit, die Partnerschaft neu zu definieren, sondern auch, die gesamte Kanzlei neu aufzustellen. Das Gleiche gilt für Unternehmen. Nur so können wir Antworten auf die globalen Trends und die Entwicklungen der Arbeitswelt finden, die von uns Menschen ohnehin nicht aufzuhalten sind. Statt überrascht zu werden von Entscheidungen einer Mehrheit oder Auffassungen einer großen Gruppe, die bis dato unterschätzt wurden (siehe die Nachwuchsprobleme der Kanzleien sowie die globalen Themen Brexit, Trump, AfD, Menschen, die sich auf der Schattenseite der Digitalisierung sehen, etc.), sollten wir Kanzleien und Unternehmen anders gestalten. Wenn beide Organisationsformen Orte darstellen, in denen Antworten auf die Fragen unserer Zeit gesucht und gefunden werden, die jeweiligen Strukturen und Prozesse die Teilhabe aller ermöglichen und das gesamte Potential der beteiligten Menschen in den Arbeitsprozess eingebunden wird, haben wir die Grundlage für Veränderung hin zum Besseren gelegt. Kanzleien müssten dann nicht mit Einstiegsgehältern von 140.000 Euro und Partnerentnahmen nach US-amerikanischem Vorbild für eine Tätigkeit bei sich werben. Die administrativen und die anwaltlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen würden kommen, weil sie motiviert wären, an der gemeinsamen Unternehmung teilzuhaben. Die Rolle von Geld und Status würde hinter die der Motivation zurücktreten. Handlungsempfehlungen Wie kann das gehen? Meiner Meinung nach stehen dafür drei Wege zur Verfügung. • Kanzleien können ihre eigene Governance und ihre Strukturen den Regeln der Selbstorganisation schrittweise annähern. Sie können etwa alle Mitarbeiter in die Strategieentwicklung einbeziehen, Stellenprofile ganz neu definieren, die spiralförmige statt der linearen Karriere einführen, Entscheidungen in die Teams verlagern oder die Mitarbeiter ihre Löhne selbst 17 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 festlegen lassen (vgl. „Wir sind Chef“). Wer jetzt denkt: „Das geht doch nicht!“, dem sei zunächst die Lektüre des zitierten Buchs empfohlen. • Zudem könnten Kanzleien oder jedenfalls Kanzleineugründungen den Schritt wagen, sich von vornherein als komplett selbstgeführte Kanzlei aufzustellen (vgl. „Reinventing Organizations“, „Holacracy. Ein revolutionäres Managementmodell für eine volatile Welt“, encode.org „For purpose enterprises“). Was dieser – radikale – Schritt für den Gesellschaftsvertrag, die Gewinnverteilung, die Ausrichtung der Kanzlei an einem inhaltlichen Zweck (der nicht Gewinnmaximierung ist), die Aufgabenerledigung und das Miteinander bedeutet, ist einem anderen Beitrag vorbehalten. • Schließlich können Kanzleien die Beratung von Pionierunternehmen übernehmen, die nach den Regeln der Selbstorganisation und der agilen Netzwerke operieren, und diese so auf dem Weg des Wandels begleiten. Dabei werden die einzelnen beratenden Personen auch viel für die Strukturen und die Organisation der eigenen Kanzlei mitnehmen können. „Anfangen“ war der Titel der Rede von Carolin Emcke bei der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 2016. Und darum geht es hier auch! F Dr. Jo B. Aschenbrenner, LL.M., Rechtsanwältin und Mediatorin, Partnerin encode.org, Bucerius Law School, Hamburg [email protected] www.law-school.de ANZEIGE Aktuelle Ausgabe: 09. November 2016 Jetzt kostenlos abonnieren! Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. Herausgeber: Partner: Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag Karin Gangl Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17 [email protected] Intellectual-Property_130x163_DAS_Anzeige.indd 1 29.11.2016 14:57:10 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Deals AFIAA setzt bei Verkauf des Classical Service Centers in Münster auf Ashurst Ashurst hat die in Zürich ansässige AFIAA Anlagestiftung für Immobilienanlagen im Ausland bei der Veräußerung ihrer Münsteraner Büroimmobilie „Classical Service Center“ (CSC) beraten. Erwerber ist die in Unna ansässige Unternehmensgruppe Markus Gerold. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Das Objekt entstand in den Jahren 1992 bis 2002 und umfasst rund 20.000 Quadratmeter Mietfläche, vor allem Büros. Hinzu kommen rund 600 PkwStellplätze, verteilt auf ein Parkhaus, eine Tiefgarage sowie Außenstellplätze. Hauptmieter ist die Deutschlandzentrale des Telekommunikationsunternehmens The Phone House. Das Ashurst-Team stand unter der Federführung der Frankfurter Immobilienrechtspartnerin Dr. Liane Muschter. Sie wurde unterstützt von Counsel Nicolas Deuerling, Associate Sven Nickel und Paralegal Anja Stötzel (alle Immobilienrecht, Frankfurt am Main). Aus dem InhouseTeam von AFIAA war Livia Gallati an der Transaktion beteiligt. AFIAA wurde 2004 von Pensionskassen gegründet und hält gegenwärtig 27 Gewerbeimmobilien in Europa, Nordamerika und Australien im Gesamtwert von 1,45 Milliarden Schweizer Franken. Die Anlagestiftung strebt an, bis 2021 den Wert des Portfolios auf 3 Milliarden Schweizer Franken zu erhöhen. (tw) Vattenfall baut bei Verkauf von zwei Abfallverbrennungsanlagen an Steag auf White & Case White & Case LLP hat Vattenfall beim Verkauf der Abfallverbrennungsanlagen in Rüdersdorf bei Berlin und im sächsischen Lauta beraten. Das Kraftwerk in Rüdersdorf wurde vollständig an die Steag verkauft. An dem Kraftwerk in Lauta hält die Vattenfall GmbH eine Beteiligung von 74,9%, die sie nun an Steag, die bisher über einen Anteil von 25,1% verfügte, verkauft hat. Für den Vollzug der Transaktion bedarf es noch der Zustimmung des Aufsichtsrats der Vattenfall GmbH. Das Bundeskartellamt hat der Übernahme bereits zugestimmt. Zusammen haben beide Anlagen eine Abfallverbrennungskapazität von 475.000 Tonnen pro Jahr. Über das Volumen der Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Vattenfall GmbH mit Sitz in Berlin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft des gleichnamigen schwedischen Energiekonzerns. Vattenfall ist einer der größten Strom- und Wärmeerzeuger Europas. Der Konzern beschäftigt rund 28.300 Mitarbeiter. Die Steag GmbH mit Sitz in Essen ist ein Energieerzeuger und Anbieter von integrierten Lösungen im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung sowie technischen Dienstleistungen. Das White-&-Case-Team unter Federführung von Partner Dr. Carsten Rodemann (M&A, Berlin) bestand aus den Partnern Dr. Jörg Kraffel (M&A, Berlin), Thomas Burmeister (M&A/Energy, Düsseldorf), Dr. Bodo Bender (Tax) und Frank-Karl Heuchemer (Labor Law, beide Frankfurt am Main). Außerdem berieten Counsel Christoph Arhold (Public Law/ Öffentliche Förderung) sowie die Local Partner Dr. Sebastian Prügel (M&A), Dr. Andreas van den Eikel (Real Estate, beide Berlin) sowie Dr. Guido Hermeier (M&A/ Energy, Düsseldorf) mit Unterstützung durch die Associates Yasmin Weber (M&A, Berlin), Alexander Dartsch (M&A/Energy, Düsseldorf), Andreas Kössel und Sonja Sehr (beide Labor Law, Frankfurt am Main und London). (tw) Sozietäten DLA Piper berät Santander Bank bei Unternehmensfinanzierung der Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH DLA Piper hat die Santander Bank als Teil eines Bankenkonsortiums bei der Bereitstellung einer Unternehmensfinanzierung in Höhe von insgesamt 37 Millionen Euro an die Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH beraten. Ein Teil der Finanzierung wurde zur Rückzahlung einer Unternehmensanleihe verwendet. Ferner stellt das Bankenkonsortium eine operative Betriebsmittellinie zur Verfügung. Das Unternehmen Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH besteht seit 1989 und vertreibt neben Sportgeräten auch Outdoor- und Freizeitartikel an Endverbraucher sowie national und international agierende Handelsgruppen. Die Santander Bank ist eine Zweigniederlassung der Santander Consumer Bank AG, der deutschen Tochtergesellschaft der spanischen Banco Santander S.A. Die Santander Bank mit Sitz in Frankfurt am Main stellt Produkte und Dienstleistungen vorwiegend mittelständischen Firmenkunden und international aus- 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 gerichteten Unternehmen in Deutschland zur Verfügung. Die Bank offeriert ihren Kunden kurz- und mittelfristige Kredite, internationale Handelsfinanzierungen sowie Absicherungsgeschäfte für Marktpreisrisiken und begleitet Unternehmen in die Kernmärkte der Santander-Gruppe – unter anderem nach Spanien, Großbritannien, Polen und Lateinamerika. Auf Seiten von DLA Piper berieten Partner Dr. Torsten Pokropp und Senior Associate Sandra Anne-Marie Gaidies (beide Finance & Projects, Frankfurt am Main). Auf Seiten der Santander Bank wurde die Transaktion rechtlich durch Syndikusrechtsanwalt Dr. Clemens Stauder (Senior Legal Counsel) betreut. (tw) Mit KPMG Law am Steuer: Hyundai Capital Europe erhält Banklizenz Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat Hyundai Capital Europe bei der Erlangung der Vollbankerlaubnis in rechtlichen Fragen beraten. Hyundai Capital Europe unterstreicht mit der Gründung einer eigenen Auto mobilbank (Captive Bank) seine Wachstumsperspektive für den europäischen Markt. Das Angebot der Hyundai Capital Bank Europe mit den Geschäftsbereichen Kia Finance und Hyundai Finance umfasst Automobilfinanzierungs-, Leasing- und Versicherungsprodukte für Endkunden sowie für Kia- und zukünftig auch für Hyundai-Händler. Als weiterer Geschäftsbereich wird 2017 das Direct Banking folgen. Während des Gründungsprozesses der Bank beriet KPMG Law Hyundai Capital Europe projektspezifisch umfassend bei der Erstellung des Erlaubnisantrags. Ferner vertrat KPMG Law Hyundai Capital Europe im Erlaubnisverfahren gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden sowie dem Prüfungsverband Deutscher Banken e.V. Als zweiten Berater hatte Hyundai Capital Europe die Sozietät Schalast mandatiert. Aufgrund des stark gestiegenen Fahrzeugabsatzes der Marken Hyundai und Kia, und verbunden mit einem erhöhten Bedarf von anspruchsvollen Bank- und Finanzdienstleistungen, war die Gründung einer eigenen Bank die konsequente Weiterentwicklung der Europa-Strategie. Am 23.09.2016 hat die Europäische Zentralbank Hyundai Capital Europe die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und dem Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt. Der Geschäftsbetrieb soll in den kommenden Wochen aufgenommen werden. Vom Standort Frankfurt am Main betreut die Hyundai Capital Europe als Consultant Finanzservices in Deutsch- land und 13 weiteren europäischen Märkten. Mit der Gründung einer eigenen Bank erweitert sich der Kreis der großen Herstellerbanken, die in Deutschland vertreten sind. Hyundai Capital Europe entschied sich mit der Gründung auch für den deutschen Standort, um mittelfristig in anderen europäischen Ländern auf Grundlage eines Europäischen Passes Bankleistungen anzubieten. Berater Hyundai Capital Europe – KPMG Law: Dr. Ulrich Keunecke (Federführung, Frankfurt am Main), Dr. Matthias Henke (Federführung, Düsseldorf), Hans Christian Kaiser, (alle Bankaufsichts-, Bank-, Gesellschafts- und Zivilrecht, Düsseldorf), Maik Ringel (Datenschutz, Leipzig), Dr. Gerrit Rixen, Carl Christian Heinen (beide Kartellrecht, Köln), Dr. Jörg Hübner (Arbeitsrecht, Leipzig). KPMG: Bernd Oppold (Advisory, München). Inhouse-Recht: Alexandra Nesselrodt, Andreas Gregor Erm. (tw) Outsourcingprojekt: Hengeler Mueller begleitet freenet bei strategischer Partnerschaft mit Capita Die mobilcom-debitel GmbH (mobilcomdebitel), eine 100%ige Tochtergesellschaft der freenet AG, hat einen Outsourcingvertrag hinsichtlich ihrer Geschäftsprozesse im Kundenservice mit der Capita Customer Services (Germany) GmbH, Berlin, unterzeichnet. Die Capita Gruppe ist einer der führenden europäischen Outsourcinglösungsanbieter für Customer-Management und Digitalisierung. Mit der auf sieben Jahre ausgelegten strategischen Partnerschaft soll die Digitalisierung der Customer-Care-Prozesse der mobilcom-debitel vorangetrieben werden. Capita wird ab 01.03.2017 den gesamten Kundenservice der mobilcomdebitel, inklusive der damit verbundenen IT-Infrastruktur, verantworten und rund 650 Inhouse-Mitarbeiter in der Kundenbetreuung sowie den Standort Erfurt übernehmen. Die Übernahme unterliegt den üblichen kartellrechtlichen Zustimmungen. Hengeler Mueller hat mobilcomdebitel bei der Transaktion beraten. Tätig waren die Partner Dr. Albrecht Conrad (TMT/M&A), Dr. Stefan Richter (M&A; beide Berlin), Dr. Alf-Henrik Bischke (Kartellrecht) und Dr. Vera Jungkind (Datenschutz; beide Düsseldorf) sowie die Associates Dr. Matthias Berberich (TMT/M&A), Lucas Kleinschmitt (M&A; beide Berlin) und Dr. Philipp Cramer (Datenschutz, Düsseldorf). (tw) 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Fintechszene: Osborne Clarke an der Seite von figo bei Investment durch Deutsche Börse Osborne Clarke hat die figo GmbH bei einer erfolgreichen Finanzierungsrunde beraten. DB1 Ventures, das Investment vehikel der Deutsche Börse AG, hat sich an der Serie-B-Finanzierungsrunde des Hamburger Fintechunternehmens beteiligt und investiert einen siebenstelligen Betrag für einen signifikanten Minderheitsanteil. Weitere Investoren sind namhafte Business-Angels aus Deutschland. Insgesamt hat figo in der aktuellen Finanzierungsrunde rund 6,8 Millionen Euro eingesammelt. Mit dem frischen Kapital sollen die Internationalisierung des Unternehmens vorangetrieben und die Produkte rund um die PSD2 und die regulatorischen Anforderungen weiter ausgebaut werden. figo ist der erste Bankingserviceprovider Europas und ermöglicht Dritten innovative Services mit Bankingfunktionen. Durch die Integration der figo Banking API können diese ihre Anwendungen, Produkte und Dienstleistungen in kürzester Zeit an derzeit über 3.100 Finanzquellen anbinden. Diese Schnittstelle ist der Schlüssel zu einer multibankenfähigen Finanzplattform, die Nutzern komfortablen und sicheren Umgang mit Bankdaten garantiert. Zusätzlich bietet das Unternehmen Kunden und Partnern diverse Produkte und Dienstleistungen im Kontext der novellierten Payment Services Directive 2 (PSD2) an. Ein Team von Osborne Clarke um Nicolas Gabrysch hat die figo GmbH umfassend rechtlich beraten. Das Team umfasste außerdem Till-Manuel Saur (beide Corporate), Andreas Grillo (Arbeitsrecht) und Dr. Daniel Walter (Kapitalmarktrecht/ Finanzierung). (tw) Personal Kontinuität und Bewegung bei FGvW: Dr. Barbara Mayer und Carsten Laschet bleiben Geschäftsführende Partner – Dr. Jan Henning Martens zum Partner und Dr. Sven Ufe Tjarks zum Counsel ernannt Friedrich Graf von Westphalen & Partner stärkt die Corporate/M&A-Praxis. Zum 01.01.2017 wurde Dr. Jan Henning Martens von der Partnerversammlung zum Partner ernannt. Dr. Sven Ufe Tjarks wurde, ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2017, der Status des Counsels verliehen. „Der kontinuierliche Aufbau der Praxisgruppe mit Anwältinnen und Anwäl- ten, die ihre gesamte oder einen großen Teil ihrer Entwicklung bei uns absolviert haben, ist ein Schlüssel zu unserem Erfolg“, freut sich die Geschäftsführende Partnerin Dr. Barbara Mayer. „Durch unser stark international geprägtes Geschäft und den engen Austausch mit unseren Netzwerkpartnern im Ausland bieten wir gerade im Bereich Corporate und M&A ein sehr attraktives Umfeld. Unsere Mandanten schätzen es, dass sie langfristig auf die enge Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten setzen können.“ Dr. Jan Henning Martens war schon als Referendar im Freiburger Büro von FGvW und begann 2010 seine Berufstätigkeit als Anwalt bei FGvW. Dr. Sven Ufe Tjarks wechselte 2011 von der Kanzlei Bender Harrer Krevet. Der Status des Counsels wird bei FGvW besonders qualifizierten, erfahrenen Associates mit einer Berufserfahrung von fünf bis sieben Jahren oder mehr verliehen. Auch den Counsels steht der Weg in die Partnerschaft offen. Gleichzeitig können Associates nach wie vor nach fünf bis sieben Jahren auch direkt zum Partner gewählt werden. Zudem hat die Partnerversammlung die bereits seit 2010 amtierenden Carsten Laschet und Dr. Barbara Mayer für zwei weitere Jahre als Geschäftsführende Partner bestätigt. (tw) Heussen: Verstärkung für Praxisgruppe Bau- und Immo bilienrecht in Stuttgart – Roland Kahabka kommt von Diem & Partner Rechtsanwalt Roland Kahabka schließt sich zum 01.01.2017 als Partner der Wirtschaftskanzlei Heussen am Standort Stuttgart an. Der 55-jährige Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bringt langjährige Erfahrung im privaten Baurecht, Grundstücks- und Architektenrecht sowie im Bauprozessrecht mit. Er verfügt zudem über besondere Expertise an der Schnittstelle zum Immobilienwirtschaftsrecht, insbesondere auch bei Immobilientransaktionen. Roland Kahabka war bisher bei der (nun auseinanderbrechenden) Stuttgarter Kanzlei Diem & Partner als Partner tätig. Christoph Hamm, Geschäftsführer von Heussen: „Die Beratung im Bau- und Immobilienrecht ist für uns auch am Stuttgarter Standort wichtig. Daher freuen wir uns sehr, dass wir den erfahrenen und geschätzten Kollegen Roland Kahabka für unsere Kanzlei gewinnen konnten. Wir sind überzeugt, dass Roland Kahabka dem Fachbereich Immobilienund Baurecht neue Impulse geben und das Immobilienrecht am Standort 21 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Stuttgart zusammen mit den Kollegen erfolgreich weiterentwickeln wird.“ Heussen Stuttgart beschäftigt derzeit 17 Berufsträger, die alle relevanten Bereiche des Wirtschaftsrechts abdecken und sich auf eine zumeist mittelständische Mandantschaft konzentrieren. (tw) Gleiss Lutz wächst aus eigener Kraft: zwei Partner und fünf Counsels zum Januar 2017 ernannt Gleiss Lutz nimmt zum 01.01.2017 zwei neue Partner auf: Dr. Martin Viciano Gofferje (Gesellschaftsrecht/M&A, Berlin) und Dr. Christian von Köckritz (Kartellrecht, Brüssel). Zudem werden Dr. Ines Bodenstein (Kartellrecht, Stuttgart), Dr. Matthias Gärtner (Gesellschaftsrecht/ M&A, Stuttgart), Dr. Carsten Klöppner (Kartellrecht, Stuttgart), Dr. Christian Mencke (Gesellschaftsrecht/M&A, Hamburg) und Dr. Andreas von Medem (Arbeitsrecht, Stuttgart) zu Counsels ernannt. Damit führt Gleiss Lutz das organische Wachstum der Kanzlei in wichtigen Bereichen fort. „Durch höchste juristische Qualität, Innovationsgeist und überzeugende Persönlichkeit ergänzen die sieben exzellenten Anwälte unsere Expertise ervorragend“, kommentiert Gleissh Lutz-Managing-Partner Prof. Dr. Michael Arnold. Dr. Alexander Schwarz, Managing Partner, ergänzt: „Die Türen unserer Kanzlei stehen für erstklassigen Nachwuchs stets offen. Wir freuen uns, dass wir neue Partner und Counsels ernennen konnten, die unsere Gleiss-Lutz-Werte täglich leben.“ (tw) Rechtsmarkt Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Start nach vielen Hindernissen Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist nun nach wechselvoller Vorgeschichte in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat damit das zukunftsweisende Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen werden. „Wir sind sehr froh, dass alle rechtlichen Hindernisse nun aus dem Weg geräumt werden konnten“, so Präsident Ekkehart Schäfer. Wann das beA starten darf, war zunächst unklar (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016 und PE Nr. 12/2016 v. 29.09.2016). Erst am 25.11.2016 hob der AGH Berlin zwei einstweilige Anordnungen auf, die die Inbetriebnahme des beA vorübergehend verhinderten. Erwirkt hatten sie zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln. Sie waren der Ansicht, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, konnte das gesamte System nicht starten. Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor. Dies genügte dem AGH. Bereits am 28.09.2016 wies er deshalb den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurück, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen. Weiterführende Links: • Die beA-Webanwendung ist erreichbar unter https://bea-brak.de. • Erläuterungen zur Registrierung im beA finden sich in der beA-Anwenderdokumentation HIER. F Hinweis der Redaktion: Zu der Entwicklungsgeschichte des beA in diesem Jahr siehe auch die zahlreichen Beiträge in unserem Onlinemagazin e-Justice: www.e-justice-magazin.de. (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 14. Dezember 2016. 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 45 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dirk Döppelhan Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Nokia [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Jan Eckert Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Rolf Giebeler Daniela Günther Hergen Haas Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 23 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Dr. Christian Kaeser Anja Kahle Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Helge Köhlbrandt ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Matthias J. Meckert ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main PGIM Real Estate Germany AG, Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist, München [email protected] [email protected] Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 24 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Christopher Rother Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg vor der Höhe Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Georg Rützel Günther Sailer Frederick Schönig Christian Steinberger General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main HOLY FASHION GROUP, Strellson AG, General Counsel/Director Legal, Kreuzlingen Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 25 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.kallan-legal.de Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de Die Führungskräfte – DFK Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79 45130 Essen Telefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.de www.die-fuehrungskraefte.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Signium Executive Research Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 26 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 24 // 30. November 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw) Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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