Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 19 // 21. September 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Arbeitsrecht/Internationales Recht • Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht
Kartellrecht • EU-Recht/Datenschutzrecht • Arbeitsrecht • Real Estate
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
__Arbeitsrecht/
Internationales Recht . . . . . . . . . . 3
Arbeit 4.0 – der Weg zum virtuellen
internationalen Arbeitsplatz –
Neue rechtliche Herausforderungen
durch Crowdsourcing und Crowdworking
Von Susanne Schröder und
Dr. Berit Kochanowski, LL.M.,
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Big Data im Fokus der 9. GWB-­
Novelle – Die Aktivitäten des
Gesetzgebers sind positiv, es besteht
aber weiterer Handlungsbedarf
Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.,
und Dr. Anni Kollmann, LL.M.,
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Achtung, neue Formvorschriften!
– § 309 Nr. 13 BGB: Anpassung
­arbeitsvertraglicher Ausschluss­
fristen ab 01.10.2016 ist notwendig
Von Carsten Brachmann,
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
__Real Estate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
__EU-Recht/
Datenschutzrecht . . . . . . . . . . . . .13
__Gesellschaftsrecht/
Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Die klugen Köpfe sind entscheidend
– „Acqui-Hire“ – neuer Transaktions­
trend in disruptiven Industrien?
Ein Gastbeitrag von
Dr. Maximilian Grub und
Dr. Sabina Krispenz, Stuttgart. . . . . . . 7
Spannung durch den Generalanwalt
– Im Blickpunkt: Die Interessenabwägung nach der DatenschutzGrundverordnung
Von Christoph Jacobs, LL.M.,
und Frederike Kollmar, Berlin . . . . . 13
Urbane Gebiete – Im Blickpunkt:
Nachverdichtung – die geplante
­Gesetzesänderung im Städtebaurecht
Von Dr. Daniel Pflüger,
München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
in zwei Beiträgen beschäftigen wir uns in dieser
Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels mit den
Veränderungen, die die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt in der Unternehmenspraxis
bewirkt: Arbeit 4.0 und „Acqui-Hire“ lauten die
Stichworte, die Sie kennen sollten.
Vertiefen können Sie das Thema bei unserem
­anstehenden AnwaltSpiegel-Roundtable über
­„Digitale Revolution und Arbeitsrecht“, zu dem
Sie sich als Unternehmensvertreter gleich HIER
kostenfrei anmelden können.
Mit Big Data im Kartellrecht und einem Überblick
über die aktuellen Entwicklungen rund um die
Datenschutz-Grundverordnung bleiben wir bei
zukunfts­orientierten Fragestellungen. Begleiten
Sie uns.
Ihr
Thomas Wegerich
News & Services
Rechtsmarkt����������������������������������������������22
Deals����������������������������������������������������������22
Sozietäten��������������������������������������������������23
Personal������������������������������������������������������24
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 28
Strategische Partner,
Kooperationspartner
und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

3 // Arbeitsrecht/Internationales Recht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Arbeit 4.0 – der Weg zum virtuellen internationalen Arbeitsplatz
Neue rechtliche Herausforderungen durch Crowdsourcing und Crowdworking
Von Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski, LL.M.
Die einzelnen Aufgaben eines Projekts, ganze Projekte
oder Aufträge eines Unternehmens, aber auch Dienstleistungen aller Art werden in einer immer stärker global
ausgerichteten Wirtschaft nicht mehr ausschließlich vor
Ort erledigt. Zunehmend entwickeln sich neue Formen
der Zusammenarbeit, die oft unter den Schlagworten Arbeit 4.0, Crowdworking oder Crowdsourcing zusammengefasst werden. Allen diesen Formen der Zusammenarbeit ist gemein, dass sie mit den bisherigen rechtlichen
Strukturen teilweise nur ungenügend erfasst werden
können. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal
bewusst, dass ihre Kooperation rechtliche Konsequenzen
haben könnte oder hat. Im Folgenden werden die rechtlichen Minenfelder der Crowdarbeit dargestellt.
© Rawpixel Ltd/iStock/Thinkstock/Getty Images
Internationales Privatrecht
Arbeit in Freiheit? Viele Formen der virtuellen Arbeit werden mit den bisherigen rechtlichen Strukturen teilweise nur ungenügend erfasst.
Da die Aufgaben im Rahmen des Cordworkings oftmals
über Internetplattformen veröffentlicht werden, werden
diese nicht mehr im örtlichen Umfeld des Auftraggebers erledigt, sondern da, wo der geeignete Interessent
sich gerade befindet. Häufig befinden sich derjenige,
der Arbeitsaufträge abgeben möchte, und derjenige, der
bereit ist, den Auftrag zu erfüllen, in unterschiedlichen
Ländern, ja sogar Kontinenten. Wie die Zusammenarbeit
rechtlich qualifiziert werden kann und ob es sich dabei
– aus deutscher Sicht – um ein Arbeitsverhältnis, einen
Werkvertrag oder einen Dienstvertrag oder um eine 
4 // Arbeitsrecht/Internationales Recht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
bloße Gefälligkeit handelt, muss erst mit Hilfe der Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR) geklärt
werden.
Wird etwa eine einfache Übersetzung von einem
deutschen Unternehmen als sogenannter Mikroauftrag
im Rahmen eines größeren Projekts vergeben, können
die Rechtsbeziehungen der beiden Parteien erst beurteilt werden, wenn feststeht, welchem Recht der Auftrag unterliegt. Vergleichsweise unproblematisch wird
dies dann sein, wenn beide Parteien ihren Sitz innerhalb
der EU haben. Dann bestimmt sich unstrittig das anzuwendende Recht nach der Rom-I-VO. Wird eine Rechtswahl getroffen, so gilt nach Art. 3 Rom-I-VO vorrangig
das gewählte Recht; jedoch unterliegt dies Einschränkungen, sollte die Zusammenarbeit als Arbeitsverhältnis zu beurteilen sein. In diesem Fall ist die Rechtswahl
nur insoweit zulässig, als hierdurch dem Arbeitnehmer
nicht der Schutz entzogen werden kann, der ihm nach
dem Recht zukommen würde, das ohne Rechtswahl
anzuwenden wäre (Art. 8 Abs. 3 Rom-I-VO). Im Ergebnis
kommt es, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt, zu einem
„Mischrecht“ zwischen dem gewähltem und dem ohne
Rechtswahl anzuwendenden Recht.
Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich
das anzuwendende Recht nach Art. 4, unter Umständen
auch nach Art. 8 Rom-I-VO. Hat daher das Unternehmen
seinen Sitz in Deutschland, der Übersetzer aber lebt in
Frankreich, kommt im Fall eines bloßen Dienstleistungsauftrags nach Art. 4 Abs. 1 lit b das französische Recht
zur Anwendung. Dabei bleibt es nach Art. 8 Abs. 2 Rom-IVO auch dann, wenn sich die Zusammenarbeit zu einem,
wenn auch sehr kurzfristigen, Arbeitsverhältnis verdichtet. Die Frage, ob es sich um einen Dienstleistungsauf-
trag, einen Werkvertrag oder bereits um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist dann nach nationalem, jedoch
französischem Recht zu beurteilen. Der Auftraggeber,
der seinen Sitz in Deutschland hat, kann jedoch regelmäßig die Auswirkungen dieses anwendbaren Rechts für
sich, auch in Bezug auf etwaige Haftungen für Sozialversicherungsbeiträge oder Lohn- bzw. Einkommensteuer,
nicht abschätzen.
Noch unübersichtlicher wird die Rechtslage, wenn
z.B. durch AGB des Plattformproviders eine Rechtswahl
zugunsten eines Nicht-EU-Rechts erfolgt oder aber der
Übersetzer seine Tätigkeit von einem Drittstaat aus erbringt. Da die Rom-I-VO für sich nach Art. 2 leg. Cit universelle Geltung beansprucht, ändert sich aus Sicht des
deutschen Unternehmens zunächst nichts. Die Leistungen des Übersetzers sind (aus Sicht deutscher Gerichte)
regelmäßig nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, in
dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Das nationale
Gericht des Drittstaates kann dies aber – nach dem lokal
anzuwendenden IPR – völlig anders sehen.
• Gibt es eine „unternehmerische“ Struktur und ein
Auftreten auf dem Markt? Indizien hierfür wären
etwa das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen
Büroadresse und die Beschäftigung eigenen Personals oder die Verwendung von eigenen Drucksorten
(Briefpapier, Visitenkarten), um nur einige Beispiele
zu nennen.
• Ist der Interessent persönlich weisungsgebunden?
Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Es bleibt ein erhebliches Risiko, dass die Tätigkeit
des Interessenten als Scheinselbständigkeit mit den
entsprechenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen beurteilt wird. Auch wenn
die Verrichtung der einzelnen Tätigkeit nur wenig Zeit in
Anspruch nimmt, schließt dies nicht aus, dass ein, wenn
auch nur sehr kurzfristiges, Arbeitsverhältnis begründet wird. Sofern die Leistung in Deutschland erbracht
wird, sind zutreffendenfalls auch die Bestimmungen des
MiLoG zwingend zu beachten. Der Interessent hat – ein
Arbeitsverhältnis unterstellt – demnach Anspruch auf
den gesetzlichen Mindestlohn von zurzeit 8,50 Euro 
In steuerlicher Hinsicht kommt es erheblich auf die
konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen
Anbieter und Interessent an: Die Anwendung deutschen
Rechts unterstellt, können derartige Aufträge durchaus
in Form einer echten selbständigen Tätigkeit als Dienstvertrag oder Werkvertrag abgewickelt werden. Fragen,
die man sich in diesem Zusammenhang stellen muss,
sind u.a. die folgenden:
• Verfügt der Interessent über die erforderlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen?
• Hat er eine eigene UID-Nummer?
„Wie die Zusammenarbeit rechtlich ­
qualifiziert werden kann und ob es sich
dabei um ein Arbeitsverhältnis, einen Werk­
vertrag, einen Dienstvertrag oder eine
bloße Gefälligkeit handelt, muss erst
mit Hilfe der Regelungen des ­Internationalen Privatrechts geklärt werden“
5 // Arbeitsrecht/Internationales Recht
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Ausgabe 19 // 21. September 2016
brutto. Dieser Anspruch ist zwingend und besteht daher
auch dann, wenn die Leistung vom Anbieter des Auftrags
gar nicht „in Anspruch genommen“ wird, weil ein anderer Crowdworker schneller oder zufriedenstellender vorgegangen ist.
Zudem kann eine virtuelle Auslandstätigkeit im Einzelfall auch dazu führen, dass die Vergütung dem jeweiligen ausländischen Lohn- oder Einkommensteuerrecht
unterliegt, wenn der „wirtschaftliche Arbeitgeber“ im
Sinne des Steuerrechts im Ausland liegt. Liegt eine echte selbständige Tätigkeit vor, werden sich insbesondere
bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zudem Fragen
zur Umsatzsteuer ergeben.
Sozialversicherungsrechtlich spannende Abgrenzungsfragen entstehen aufgrund der Koordinierungsvorschriften, insbesondere der VO (EG) 883/2004 und VO
(EG) 987/2009 innerhalb der EU bei Ausübung der Tätigkeit in mehreren EU-Staaten. Hier wird regelmäßig an
den Ort angeknüpft, in dem ein wesentlicher Teil der Tätigkeit erbracht wird; nicht immer stimmt dies mit dem
Wohnsitzstaat des Auftragnehmers überein.
des Arbeitnehmerhaftungsrechts, die in vielen Fällen eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers ausschließen oder
zumindest stark beschränken. Umgekehrt sind auch
Ersatzansprüche des Crowdworkers denkbar, wenn ihm
etwa durch die Nutzung von auftraggeberseitig zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln (z.B. EDV-Programme)
ein Schaden entsteht. Diese Fragen werden umso komplexer, je mehr Länder in die Auftragsabwicklung involviert sind: So gelten beispielsweise die Bestimmungen
des Arbeitnehmerhaftungsrechts (DHG) in Österreich
ausdrücklich auch für arbeitnehmerähnliche Personen.
Arbeitnehmerschutzrecht im weitesten Sinn
„Völlig unklar ist auch die Frage,
in welchem Umfang dem sozialen Schutzbedürfnis von Crowdworkern Rechnung
getragen werden kann: Sind sie Arbeitnehmer, so gilt für sie wohl das Schutzniveau des Staates, in dem sie gerade ihre
Arbeitsleistungen erbringen.“
Haftung und Rückgriffsansprüche
Spannend ist auch die Thematik möglicher Haftungen
sowohl des Crowdworkers als auch des Auftraggebers
für die von ihm genutzte Teilleistung sowie die Frage etwaiger Rückgriffsansprüche. Entscheidend ist dabei ganz
wesentlich die Beurteilung der konkreten Zusammenarbeit: Während bei Vorliegen eines echten Werk- oder
Dienstvertrags das reguläre zivilrechtliche Haftungsregime zum Tragen kommt, ist dies nicht der Fall, wenn
der Crowdworker als Arbeitnehmer zu beurteilen ist. Für
Arbeitnehmer gelten bekanntlich die Einschränkungen
die Auftragsabwicklung ist, desto relevanter ist dies auch
vom Gesichtspunkt des Datenschutzes aus. Wie soll z.B.
sichergestellt werden, dass ein Mikrotask vertraulich
bleibt, wenn die Leistungserbringung irgendwo, an jedem beliebigen, auch öffentlichen, Platz des Crowdworkers erbracht werden kann? Die Verantwortung für die
Beachtung von Datenschutzbestimmungen bleibt dabei
stets auch beim Auftraggeber. Zusätzlichen Sprengstoff
wird in dieser Hinsicht die neue EU-DatenschutzGVO
bringen, die eine intensive Verantwortung der Unternehmen für den Datenschutz vorsieht.
Datenschutz und Geheimnisschutz
Arbeit 4.0 stellt auch erhebliche Anforderungen an den
Datenschutz, der selbst innerhalb Europas recht unterschiedlich ausgestaltet ist. Jedenfalls muss besonderes
Augenmerk auf den Schutz von personenbezogenen
Daten und besonders sensiblen Daten sowie auf die
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
und die Einhaltung etwaiger vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen gelegt werden. Je virtueller dabei
Völlig unklar ist auch die Frage, in welchem Umfang dem
sozialen Schutzbedürfnis von Crowdworkern Rechnung
getragen werden kann: Sind sie Arbeitnehmer, so gilt für
sie wohl das Schutzniveau des Staates, in dem sie gerade
ihre Arbeitsleistungen erbringen. Das kann erhebliche
Auswirkungen etwa auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. So besteht in Deutschland erst nach
einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
gegenüber dem Arbeitgeber, während in Österreich die
bloße tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung bereits
den Entgeltfortzahlungsanspruch dem Grunde nach
entstehen lässt. Ähnlich unterschiedlich ist die Ausgestaltung von Mutterschutzvorschriften in den verschiedenen europäischen Staaten.
Auch die Bestimmungen des Arbeitszeitrechts passen nicht wirklich zu dieser neuen Form der Arbeitsleistung; denn wer jederzeit, idealerweise nach Lust
und Laune, im „Mobile Office“ arbeitet, denkt kaum an
Höchstgrenzen der täglich und wöchentlich zulässi- 
6 // Arbeitsrecht/Internationales Recht
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Ausgabe 19 // 21. September 2016
gen Arbeitszeit oder gar an die Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten. Der Auftraggeber muss hingegen
sicherstellen, dass der Crowdworker, wenn er Arbeitnehmer ist, die Arbeitszeitbestimmungen einhält.
Nicht zuletzt stellt sich die Frage der Einbeziehung
in den Unfallversicherungsschutz: Bei einer so losen Bindung zum Auftraggeber ist es schon faktisch schwierig
festzustellen, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzuordnen
oder der Privatsphäre zuzurechnen ist. Schon jetzt gibt
es bei den vergleichsweise klaren Rahmenbedingungen
eines normalen Arbeitsverhältnisses sehr kasuistische
Entscheidungen zur Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt
oder nicht. Wird die Leistung jedoch im „Mobile Office“,
also nahezu überall erbracht, wird die Abgrenzung zwischen privatem Bereich und dem der Erbringung der Arbeitsleistung zuzurechnenden Bereich noch komplexer.
Kollektives Arbeitsrecht
Insbesondere die Bestimmungen der Betriebsverfassung knüpfen an den Betrieb als organisatorische Einheit an. Mit der zunehmend flexibleren und virtuelleren
Erbringung von Arbeitsleistungen wird die Frage, ob der
Crowdworker einem bestimmten Betrieb zuzuordnen
ist, zu klären sein. Schließlich ist es für den Arbeitgeber
entscheidend, vor Ausspruch einer Kündigung den richtigen, zuständigen Betriebsrat zu verständigen. Hier stellt
sich jedenfalls bei externen Crowdworkern auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt überhaupt eine durchgehende Beschäftigung angenommen werden muss, die den
Kündigungsschutz nach dem KSchG auslöst.
Fraglich ist auch, inwieweit der Betriebsrat bei der
externen Vergabe von Aufträgen an die Crowd bereits
jetzt einbezogen werden muss, um dessen Mitbestim-
mungsrechte etwa im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung nicht zu verletzen.
Auch bei der Frage, ob für Crowdworker eine Gewerkschaft für etwaige Tarifvertragsverhandlungen zuständig sein kann, ist noch vieles offen. Klar ist dies wohl für
jene, die als Arbeitnehmer im Inland tätig sind.
Prozessrecht
Während für die Streitigkeiten rund um die Vergütung
von Werkvertragsnehmern oder Dienstnehmern die
allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind, ist die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche den Arbeitsgerichten vorbehalten. Liegt demnach eine Arbeitsrechtssache im Sinne des ArbGG vor, sind diese nach
§ 2, § 2a ArbGG ausschließlich zuständig. Im Anwendungsbereich des ArbGG ist auch durch vorbeugende
Vertragsgestaltung für die Parteien nichts zu erreichen,
denn in Arbeitsrechtssachen kann eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur für einen
konkreten Rechtsstreit, wenn dieser bereits entstanden
ist, getroffen werden. Dazu kommt, dass nach § 5 ArbGG
auch Rechtsstreitigkeiten von arbeitnehmerähnlichen
Personen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit
fallen.
Zusammenfassung
Das virtuelle Auslagern von Projekten und Aufträgen an
die weltweite Internetgemeinde kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben, die von beiden Teilen oft nur
unzureichend berücksichtigt werden. Der Crowdworker verdient zeit- und ortsunabhängig Geld. Dies wird
vielfach als Ausdruck einer neuen Freiheit verstanden.
Zugleich besteht die Gefahr, dass der Crowdworker in
eine prekäre Lage gerät, die jener der Tagelöhner oder
Heimarbeiter vergangener Zeiten ähnelt. Die Freiheit hat
außerdem ihre Grenze in den rechtlichen Rahmenbedingungen, die in jedem Land zum einen national deutlich
unterschiedlich ausgeprägt sind und zum anderen dringend in vielen Bereichen einer Anpassung bedürfen. Auftraggebern wie Interessenten ist anzuraten, vorsorglich
den Umständen des Einzelfalls entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen und damit einige der angesprochenen Fallstricke zu vermeiden. Es bleibt jedenfalls
spannend, wie Gesetzgebung und Rechtsprechung mit
diesen neuen Phänomenen umgehen werden.
F
Susanne Schröder,
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Partnerin, BTU Simon, München
[email protected]
www.btu-group.de
Dr. Berit Kochanowski, LL.M.,
Rechtsanwältin, BTU Simon,
München
[email protected]
www.btu-group.de
7 // Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Die klugen Köpfe sind entscheidend
„Acqui-Hire“ – neuer Transaktionstrend in disruptiven Industrien?
Ein Gastbeitrag von Dr. Maximilian Grub und Dr. Sabina Krispenz
Die Digitalisierung der Industrie schreitet unaufhaltsam voran. In vielen Branchen kommt es zu einer echten
„Disruption“, einer Unterbrechung und Verdrängung des
bisherigen Geschäftsmodells. Dazu zählen beispielsweise die Automobilindustrie, die Energiewirtschaft oder
auch der traditionelle Maschinenbau. Um den digitalen
Wandel zügig voranzutreiben, greifen die Unternehmen
immer häufiger auf Akquisitionen und auf das Mittel
„Acqui-Hire“ zurück. Was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff, und welche Besonderheiten prägen „AcquiHire“-Transaktionen?
Schritt halten zu können. Mittlerweile sind „Acqui-Hire“Transaktionen über die Technologiebranche hinaus aber
auch in klassische Industrien und Branchen, in denen der
Fachkräftemangel groß ist, vorgedrungen.
Mögliche Struktur einer „Acqui-Hire“Transaktion
Ein Team von Mitarbeitern kann sowohl im Wege eines Share- als auch im Wege eines Assetdeals über-
nommen werden. Wird die „Acqui-Hire“-Transaktion
als Sharedeal durchgeführt, steht das Zielunternehmen als rechtliche Einheit im Fokus. Die Umsetzung
als Assetdeal erfolgt in der Regel über den Abschluss
von dreiseitigen Vereinbarungen zwischen den Mitarbeitern, dem Käufer als neuem Arbeitgeber und dem
Verkäufer.
Aus Sicht des Käufers ist zu beachten, dass auch
bei einem „Acqui-Hire“-Assetdeal die Regelung des 
Der Begriff „Acqui-Hire“ setzt sich aus den Begriffen
­„Acquisition“ und „Hire“ zusammen. Gemeint ist die gezielte Übernahme ganzer Teams von Arbeitnehmern, um
diese im eigenen Unternehmen anzustellen.
Geprägt haben den Begriff „Acqui-Hire“ die Technologiebranche und die Start-up-Szene. Oftmals wird die
Digitalisierung der Industrie durch Start-ups vorangetrieben, deren Kapital weniger in kapitalintensiven Maschinen und Anlagen als vielmehr in den Köpfen der
Mitarbeiter oder eigenentwickelten Anwendungen und
Geschäftsmodellen liegt. Die Arbeitnehmer sind damit
das wertvollste Asset. Mit der Übernahme dieser Arbeitnehmer sichern sich die Unternehmen in kürzester Zeit
das notwendige Know-how, um bei der Digitalisierung
© Wavebreakmedia Ltd/Thinkstock/Getty Images
Der Begriff „Acqui-Hire“
Übernahme ganzer Teams: Der Einkauf von Know-how spielt eine wichtige Rolle, um mit der Digitalisierung Schritt halten zu können.
8 // Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht
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§ 613a BGB über die Folgen des Betriebsübergangs Anwendung finden kann. Dies wird dann relevant, wenn
zwar die Hauptbelegschaft, aber nicht alle Mitarbeiter
die dreiseitigen Vereinbarungen der „Acqui-Hire“-Transaktion akzeptieren. Der Betriebsübergang bewirkt, dass
auch die Mitarbeiter auf den Käufer übergehen, welche
die dreiseitige Vereinbarung nicht akzeptiert haben. Der
Käufer hat damit ein großes Interesse daran, dreiseitige
Vereinbarungen mit allen Mitarbeitern abzuschließen
und hierfür ein attraktives Gesamtpaket für die gesamte
Belegschaft zu schnüren.
auch den Zugang zu den Schlüsselmitarbeitern und den
sensiblen Informationen über sogenannte Key-ExpertTreffen ermöglicht. Der Verkäufer sollte hierbei darauf
achten, mit dem Käufer frühzeitig Abwerbeverbote für
die betreffenden Schlüsselmitarbeiter für den Fall des
Abbruchs der Transaktion zu vereinbaren. Auch spezielle
Geheimhaltungsvereinbarungen mit den Schlüsselmitarbeitern selbst können angezeigt sein, um zu verhindern, dass in einem sehr frühen Stadium der Transaktion
die Pläne des Veräußerers in der Belegschaft für Verunsicherung sorgen.
Herausforderungen bei der Due Diligence
Deal-Point: Arbeitnehmererfindungen
Eine Due Diligence bei Start-up-Unternehmen kann den
Käufer vor einige Herausforderungen stellen. So verfügt
ein Start-up-Unternehmen häufig in den Bereichen Finance, Controlling, Vertrieb oder Marketing nicht über
Strukturen, die denen eines Konzerns vergleichbar sind.
Der Käufer sollte sich daher darauf einstellen, nicht alle
Informationen und Auswertungen in der gewohnt aufbereiteten Form vorzufinden. Das Start-up-Unternehmen dagegen ist hier gut beraten, frühzeitig und ausreichend Ressourcen auf den Due-Diligence-Prozess zu
allokieren.
Eine weitere Besonderheit der Due-Diligence-Phase
besteht darin, dass der Erwerber im Rahmen der Due
Diligence am liebsten von Beginn an die Schlüsselmitarbeiter des Start-ups kennenlernen möchte, wohingegen der Veräußerer den Zugang zu den Schlüsselmitarbeitern erst in einem Stadium mit relativ hoher
Transaktionssicherheit gewähren wird. Hierfür bietet
sich ein abgestufter Due-Diligence-Prozess an, der mit
zunehmender Transaktionssicherheit dem Interessenten
Das Innovationspotential der Mitarbeiter von Start-upUnternehmen findet auch in Arbeitnehmererfindungen
ihren Ausdruck. Bei einer „Acqui-Hire“-Transaktion wird
daher die ordnungsgemäße Abwicklung von Arbeitnehmererfindungen in der Vergangenheit für den Käufer
eine wichtige Rolle spielen. Wurden Rechte an Arbeitnehmererfindungen nicht ordnungsgemäß von den
Mitarbeitern (auf das Start-up-Unternehmen) übertragen oder wurde keine angemessene Vergütung hierfür
gezahlt, kann den Käufer nach Abschluss der Transaktion eine nicht unerhebliche Haftung treffen. Der Käufer
wird daher schon im Rahmen der Due Diligence eine
sehr genaue Prüfung der Abwicklung von Arbeitnehmererfindungen anstellen und zudem im Vertrag eine
Freistellung hinsichtlich der ausstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer verlangen, um das mögliche Risiko von Ansprüchen der Arbeitnehmer auf den
Verkäufer abzuwälzen.
Der Schlüssel für eine erfolgreiche
Integration
Die Kommunikation zwischen Käufer, Verkäufer und
Zielgesellschaft bzw. den Mitarbeitern ist in jeder Phase einer „Acqui-Hire“-Transaktion von ganz wesentlicher
Bedeutung. Schon im Rahmen der Due Diligence werden sich zum Beispiel im Rahmen von Key-Expert-Treffen
erste Berührungspunkte zwischen Käufer und künftigen
potentiellen Mitarbeitern ergeben. Um eine Verunsicherung der Belegschaft zu vermeiden, kann es also sinnvoll
sein, schon frühzeitig die Pläne des Käufers im Hinblick
auf die künftige Integration der Mitarbeiter zu kommunizieren. Damit können die Beteiligten schon sehr früh
einen wichtigen Grundstein für eine erfolgreiche Integration des Zielunternehmens nach Abschluss der Transaktion legen.
Da die Mitarbeiter eines Start-ups oft ein anderes Arbeiten gewohnt sind, sollte sowohl während der Transaktions- als auch später während der Integrationsphase
die Heranführung an die etwas strafferen Konzernstrukturen behutsam erfolgen. Der Kontrast zwischen organisch gewachsenem Start-up und einem Konzern mit
etablierten Organisationsstrukturen birgt aber nicht
nur Konfliktpotential, sondern auch eine Chance für
Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen. Im Rahmen
der Post-Merger-Integration kommt es daher für beide
Seiten besonders darauf an, die relevanten Bereiche mit
Nachholbedarf wie Marketing, Vertrieb und Controlling
zu identifizieren und Schritt für Schritt an die neuen
Strukturen heranzuführen.

9 // Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
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Fazit
Die Bedeutung von „Acqui-Hire“-Transaktionen in disruptiven Industrien wird in naher Zukunft zunehmen.
Die Geschwindigkeit der Digitalisierung macht es erforderlich, schnell kleinere oder auch größere Teams von
hochqualifizierten Mitarbeitern einzusetzen, um so den
Wandel der klassischen Industrien zu Technologiekonzernen voranzutreiben.
Neben den rechtlichen Besonderheiten von „AcquiHire“-Transaktionen sehen sich Käufer, Verkäufer sowie
das Zielunternehmen insbesondere der Herausforderung ausgesetzt, die Mitarbeiter durch geeignete Anreize und eine klare sowie strukturierte Kommunikation
aus den Start-up-Strukturen in die für die Mitarbeiter oft
ungewohnte Welt eines Konzerns zu überführen.
F
T R A N S AT L A N T I C
Business Conference
The Transatlantic Marketplace 2016:
Leadership in a Challenging World
10. Transatlantische Jahreswirtschaftskonferenz
Erfahrungsaustausch, Strategien und Impulse für die wirtschaftliche und politische Partnerschaft
9./10. November 2016
Commerzbank Tower, Frankfurt am Main • Hilton Frankfurt Airport, Frankfurt am Main
Als Referenten
begrüßen wir u.a.:
Sabine Bendiek
Vorsitzende der Geschäftsführung, Microsoft
Deutschland GmbH
Jonas Prising
Chairman & CEO,
ManpowerGroup
Prof. h.c. Martin Richenhagen
Vorsitzender, Präsident &
CEO, AGCO Corporation
Dr. Maximilian Grub,
Rechtsanwalt, Partner, CMS Hasche Sigle,
Stuttgart
[email protected]
www.cms-hs.com
VERANSTALTER
IN KOOPERATION MIT
MITVERANSTALTER
PARTNER
Dr. Sabina Krispenz,
Rechtsanwältin, Senior Associate,
CMS Hasche Sigle, Stuttgart
[email protected]
www.cms-hs.com
HAUPTMEDIENPARTNER
MEDIENPARTNER
GASTGEBER DINNER-EMPFANG
Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.transatlantikkonferenz.de
10 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Big Data im Fokus der 9. GWB-Novelle
Die Aktivitäten des Gesetzgebers sind positiv, es besteht aber weiterer Handlungsbedarf
Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., und Dr. Anni Kollmann, LL.M.
Anfang Juli 2016 wurde der Referentenentwurf zur
9. GWB-Novelle vorgestellt. Die Notwendigkeit, die Richtlinie 2014/104/EU zur erleichterten Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen durch Kartellgeschädigte bis zum 27.12.2016 in deutsches Recht umzusetzen,
wurde dazu genutzt, einige andere zentrale Fragen des
Kartellrechts erstmalig in das GWB aufzunehmen bzw.
neu zu regeln.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf diejenigen
Themen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht und der
Fusionskontrolle, die die zunehmende Digitalisierung
der Wirtschaft mit sich bringt.
re bei Plattformen, mehrseitige – auch unentgeltliche –
Märkte angenommen haben.
Bei mehrseitigen Märkten (Angebot von Leistungen
an mindestens zwei verschiedene Nutzer, also etwa
Fernsehzuschauer und Werbekunden) hat man bislang
ausschließlich die entgeltliche Austauschbeziehung (z.B.
Fernsehwerbemarkt) betrachtet. Künftig wird der Markt
nach dem Ort, an dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen, definiert, so dass auf den ersten Blick auch
unentgeltliche Austauschbeziehungen darunter fallen
und damit die sogenannten Netzwerkeffekte, in Abhängigkeit der verschiedenen Nutzergruppen voneinander,
berücksichtigt werden können.
Berücksichtigung von Netzwerkeffekten
und Daten bei der Missbrauchskontrolle
Die 9. GWB-Novelle führt Kriterien zur Beurteilung einer
marktbeherrschenden Stellung ein, die insbesondere für
mehrseitige Märkte und Netzwerke kennzeichnend
sind und sie von traditionellen Märkten unterscheiden. Zu diesen Charakteristika zählen insbesondere Netzwerkeffekte, die Konzentrationstendenzen fördern und Preisstrategien beeinflussen
können, wenn etwa Produkte für bestimmte
Nutzergruppen zu Preisen unterhalb der von
ihnen verursachten Kosten angeboten werden. Direkte Netzwerkeffekte bezeichnen
die Relation zwischen Nutzen und Nutzeranzahl. Sie machen sich umso stärker bemerkbar, je größer die Nachfrage nach einem 
Unentgeltliche Leistungsbeziehung
steht der Annahme eines Marktes
nicht (mehr) entgegen – sogenannte
mehrseitige Märkte
Soweit ersichtlich, geht Deutschland mit der 9.
GWB-Novelle als erster Gesetzgeber davon aus,
dass Märkte auch auf Grundlage unentgeltlicher Leistungsbeziehungen (etwa Google:
Daten gegen Daten) denkbar sind (§ 18
Abs. 2a GWB-E). Der Entwurf folgt demnach
der neueren Praxis des Bundeskartellamts (etwa
Beschluss vom 08.09.2015, B6-126/14 – VG Media/
Google) sowie der Europäischen Kommission (etwa
COMP/M. 7217 – Facebook/WhatsApp), die insbesonde-
Digitale Plattformen im Visier:
Netzwerkeffekte können die Konzentrationstendenzen
­fördern und Preisstrategien beeinflussen.
© aelitta/iStock/Thinkstock/Getty Images
11 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Netzwerk ist. Da der zusätzliche Nutzen jedes Nutzers
mit der Gesamtgröße steigt, sind exponentielle Wachstumsraten die Folge. Auf Websites, bei denen es um die
Vernetzung von Mitgliedern geht, treten beispielsweise
direkte Netzwerkeffekte auf, die die weitere Entwicklung
des Anbieters und seine Stellung im Markt beeinflussen.
Bei sogenannten indirekten Netzwerkeffekten profitieren die verschiedenen Nutzergruppen der angebotenen
Vermittlungsleistung einer Plattform ein- oder wechselseitig voneinander. Indirekte Netzwerkeffekte sind
das wesentliche Merkmal von mehrseitigen Märkten.
Sie entstehen aus dem Umstand, dass mehrere, unterscheidbare Nachfragergruppen das Netzwerk nutzen. In
der Regel profitiert jede Gruppe davon, dass die jeweils
andere Gruppe die Plattform nutzt. Anders ausgedrückt,
gewinnen die Nutzer der einen Gruppe einen Zusatznutzen daraus, dass mehr Nutzer der anderen Nutzergruppe auf dem Netzwerk sind und die Plattform einsetzen. Bei zunehmender Größe eines Netzwerks wird der
Netzwerk­effekt stärker und verstärkt sich gleichzeitig
selbst (positives Feedback).
In ihrer stärksten Form führen Netzwerkeffekte zu
sogenannten „Winner takes it all“-Märkten, die zur Monopolbildung neigen. Die durch positive Effekte ausgelösten Monopolisierungstendenzen können so weit gehen, dass ein Netzwerk, das eine bestimmte, kritische
Anzahl an Nutzern gewinnt, immer weiter wächst und
anfangs noch konkurrierende Netzwerke massiv an Bedeutung verlieren. Der Markt kippt dann zugunsten eines Plattformanbieters (sogenanntes Tipping).
In welcher Stärke Netzwerkeffekte auftreten und
welche Bedingungen ein Kippen des Marktes fördern
können, wird unter anderem durch die Höhe der Wech-
selkosten für Nutzer der Netzwerkeffekte sowie die
Möglichkeit zur parallelen Nutzung mehrerer Produkte durch die Nutzer (sogenanntes Multi-Homing) bestimmt.
Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung, ob Netzwerke eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des
Kartellrechts schaffen können, ist die Frage, ob innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck besteht. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die Kartellbehörde oder ein
Kartellgericht innerhalb des behördlichen oder gerichtlichen Prognosezeitraums Verschiebungen bestehender
Marktstellungen vorhersagen können muss. Diese Annahme ist schwierig. Dabei reicht es nicht aus, dass eine marktbeherrschende Position irgendwann wegfallen
könnte, damit die Vorwürfe einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung widerlegt
werden können.
Fusionskontrolle bei Start-ups:
„Target-Aufgreifschwelle“ nach dem Wert
der Gegenleistung
Auslöser der Einführung einer Art „Size of Transaction“Test war die Übernahme von WhatsApp durch Facebook.
Das Zusammenschlussvorhaben wurde zwar letztlich
von der EU-Kommission aufgegriffen, aber nur, weil eine
Anmeldung in mehr als drei Mitgliedstaaten erforderlich
war und Facebook die Prüfung durch die Kommission
beantragte. Trotz der enormen Bedeutung beider SocialMedia-Dienste und trotz eines Kaufpreises von rund 19
Milliarden US-Dollar wäre die Transaktion – aufgrund
der vergleichsweise geringen Umsätze von WhatsApp –
unterhalb des fusionskontrollrechtlichen Radars sowohl
der europäischen als auch der deutschen Fusionskon­
trolle verlaufen. Der Marktbeherrscher im Bereich sozialer Netzwerke, nämlich Facebook, sicherte sich mit dem
Erwerb des führenden Kurznachrichtendienstes WhatsApp einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung.
Nach § 35 Abs. 1a GWB-E soll das Transaktionsvolumen als neue Aufgreifschwelle definiert werden, um
wettbewerbliche Negativeffekte verhindern zu können. Es sollen Innovationen geschützt und Märkte vor
strukturellen Verschließungen bewahrt werden. Mit
dem Kriterium der Gegenleistung in Höhe von 350 Millionen Euro wird eine ergänzende Aufgreifschwelle eingeführt. Sie erlaubt die wettbewerbliche Prüfung von
Zusammenschlüssen, bei denen Unternehmen zu einem
hohen Preis gekauft werden, aber nur Umsätze unterhalb der geltenden sog. zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen Euro aufweisen. Der hohe Kaufpreis
ist in solchen Übernahmefällen häufig ein Zeichen für
das Vorhandensein innovativer Geschäftsideen mit einem hohen wettbewerblichen Marktpotential. Die Höhe des Schwellenwerts von 350 Millionen Euro ist so
gewählt, dass er nur wirtschaftlich bedeutendere Fälle
der Fusionskontrolle unterwirft und dabei hinreichend
Spielräume im Spannungsfeld zwischen Innovationsförderung und notwendigem Schutz vor einer zu starken
Machtkonzentration in (statt: Vermachtung von) Märkten bietet.
Der Wahl des Werts ging, so die Bundesregierung, eine Auswertung zahlreicher Quellen voraus, insbesondere
von Publikationen von spezialisierten Statistikanbietern
und Fachverbänden, von Fachzeitschriften, Publikationen
von Beratungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, soweit diese Daten zum Transaktions
markt in Deutschland veröffentlicht werden.
12 // Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Pressekooperationen
Die vom Gesetzgeber gesehene Dynamik der digitalen
Märkte hat ihn nicht nur dazu veranlasst, diese Märkte stärker zu kontrollieren, als dies bisher möglich war,
sondern hat auch zu wesentlichen Ausnahmen vom Kartellrecht und damit zu Erleichterungen auf der gleichsam anderen Seite, nämlich bei den Printmedien in der
verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit, geführt. Nach
§ 30 Abs. 2b GWB-E werden künftig Kooperationen im
Bereich der verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit
vom Kartellverbot ausgenommen. Das ermöglicht den
Verlagen, sich durch Kosteneinsparungen anhand von
Kooperationen den geänderten Marktbedingungen besser anzupassen. Der Gesetzgeber will der Gefährdung
der deutschen Pressevielfalt durch die Lockerung und
Ermöglichung von Kooperationen entgegenwirken. Die
Neuregelung soll allerdings eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich ausnehmen. Dieser Gedanke ist im
Hinblick auf die Pressevielfalt zu befürworten, spiegelt
die aktuelle Medienpraxis, in der Kooperationen auch im
redaktionellen Bereich insbesondere aus Kostengründen
eine zunehmende Bedeutung haben, aber nicht ausreichend wider.
Einbeziehung der Kommission zur Ermittlung
der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Eine weitere Anpassung an die Realitäten im Medienbereich ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber nun
vorschreibt, dass künftig zumindest ein Informationsaustausch zur besseren Verzahnung von Medien- und
Kartellrecht zwischen dem Bundeskartellamt und der
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die nunmehr bereits seit 1997 be-
steht, stattzufinden hat. In der Praxis entstehen durch
die unterschiedlichen Zielsetzungen von Medien- (Meinungsvielfalt, Grundversorgung) und Kartellrecht (unbeschränkter Wettbewerb) nicht selten Konflikte. Die
Einbeziehung kompetenter Stellen könnte eine Bewusstseinserweiterung und Problemlösung für diese
Konfliktfälle ermöglichen.
Begrenzung des Kostenrisikos eines Klägers
auf Kartellschadensersatz
Eine weitere wichtige Bestimmung, die allerdings an
versteckter Stelle zu finden ist (§ 89a Abs. 3 GWB-E),
begrenzt das Risiko eines Klägers auf Kartellschadensersatz für Prozesskosten von Nebenintervenienten.
Der Kläger muss gemäß § 101 Abs. 1 ZPO im Fall seines
Unterliegens die Kosten der Streithelfer des Beklagten
tragen. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die in Kartellfällen wegen der Gesamtschuld der Kartellanten häufig
hohe Zahl der Streithelfer. Auch besteht nach bisheriger uneinheitlicher Rechtsprechung keine Gewissheit
über die zu erwartenden Kosten pro Streithelfer. Diese
Kostenbelastung ist ex ante nicht eindeutig kalkulierbar, so dass Geschädigte von potentiellen Klagen abgeschreckt werden könnten. Das maximale Risiko des
Klägers wird durch die Reform begrenzt. Das Gericht
hat ein Ermessen hinsichtlich des Gegenstandswerts
der für die Kostenerstattung maßgeblichen Vergütung
des Rechtsanwalts des Nebenintervenienten. Gleichzeitig wird die Summe der Gegenstandswerte mehrerer
Nebeninterventionen auf den Wert des Streitgegenstands in der Hauptsache beschränkt. Dies ermöglicht
jedenfalls eine bessere Vorabschätzung möglicher Prozesskostenrisiken.
Fazit
Positiv zu würdigen ist das Bemühen des Gesetzgebers,
die mit „Big Data“ verbundenen Themen jedenfalls ansatzweise in den Griff zu bekommen. Der Gesetzgeber
hat sich durch die Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie darum bemüht, die Stellung Deutschlands als attraktiver Gerichtsstand für Schadensersatzklagen im Kartellrecht auszubauen. Dem dient auch die Einführung des
§ 89a Abs. 3 GWB-E.
Als Saldo in der Bilanz des Gesetzgebungsvorhabens
festzuhalten ist allerdings, dass es der Gesetzgeber nicht
unternommen hat, im Bereich der Kartellschadensersatzklagen den Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUV
zu übernehmen. Im Bereich des Bußgelds ist dies in § 81
Abs. 3a GWB-E ansatzweise geschehen, für Kartellschadensersatzansprüche ist die Frage, inwieweit auch Konzerngesellschaften gesamtschuldnerisch neben der tatsächlichen „Kartelltäterin“ haften, der Rechtsprechung
und Literatur zur Beantwortung überlassen worden. F
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.,
Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder,
­Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Dr. Anni Kollmann, LL.M.,
Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH),
Haver & Mailänder, Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
13 // EU-Recht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Spannung durch den Generalanwalt
Im Blickpunkt: Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung
Wann sind die „berechtigten Interessen“ eines Unternehmens eine hinreichende Rechtfertigung für die Datenerhebung und -verarbeitung? Durch den jüngsten
Schlussantrag des Generalanwalts vor dem EuGH und
die neuen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung
wird die Frage an Brisanz gewinnen.
Der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand der
Interessenabwägung ist wieder ins Zentrum der datenschutzrechtlichen Diskussion gerückt. Grund hierfür sind
die Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos
Sánchez-Bordona in der Sache „Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland“ [RS C-582/14 („Patrick Breyer
vs. Bundesrepublik Deutschland“) – CELEX-Nummer:
62014CN0582]. „Massive Rechtsunsicherheit“ – so wird
beklagt – brächte es mit sich, wenn der EuGH der Rechtsauffassung des Generalanwalts folgte (anstelle vieler:
Bergt, Generalanwalt plädiert für ein Ende jeder Rechtssicherheit im Datenschutzrecht, CR-online Blogbeitrag vom 12.05.2016, zuletzt aufgerufen am 31.08.2016).
In dem Vorlageverfahren geht es neben der Frage des
Personenbezugs dynamischer IP-Adressen auch darum,
wie sich das weitgehende Verbot der Speicherung von
Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 TMG zum Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung nach Art. 7 lit. f der
Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verhält.
So massiv die Sprengkraft des zu erwartenden Urteils auf den ersten Blick auch erscheinen mag, so zeigt
© Vladimir_Timofeev/iStock/Thinkstock/Getty Images
Von Christoph Jacobs, LL.M., und Frederike Kollmar
EU-Datenschutz-Grundverordnung: Eine Ausweitung der Datenverarbeitung, gestützt auf eine Interessenabwägung, ist zu erwarten.
ein Blick auf die Regelungen der am 25.05.2016 in Kraft
getretenen und zum 25.05.2018 wirksam werdenden EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) doch, dass eine
deutliche Ausweitung der Datenverarbeitung, gestützt
auf eine Interessenabwägung, ohnedies zu erwarten
steht (so auch Schwartmann, Datenspeicherung nach In-
teressenabwägung zulässig, LTO Beitrag vom 13.05.2016,
zuletzt aufgerufen am 31.08.2016). Zurückhaltender diesbezüglich ist Keppeler, CR 2016, 360 (366 f.). Zum einen
entfallen zahlreiche spezielle Erlaubnistatbestände für
bestimmte Verarbeitungsprozesse, etwa die Datenerhebung zu Markt- und Meinungsforschungszwecken in 
14 // EU-Recht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
§ 30a BDSG oder die Datenübermittlung an Auskunfteien nach § 28a BDSG mit Wirksamwerden der DSGVO, die
jedenfalls im Grundsatz auf Vollharmonisierung abzielt.
Zum anderen werden die Anforderungen an die Einwilligung zwar formal abgeschwächt, inhaltlich jedoch zum
Teil strenger ausgestaltet, als dies bisher der Fall war.
Das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO enthaltene (erweiterte) Kopplungsverbot und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit dürften dazu beitragen, dass die Einwilligung
in ihrer Bedeutung zurückgedrängt wird [Gierschmann,
ZD 2016, 51 (54)].
Umso mehr dürfte unter der DSGVO die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DSGVO als
Erlaubnis­tatbestand an Bedeutung zunehmen.
­ esetzgeber für eine generalklauselartige Formulierung
G
[zu der damit einhergehenden vermeintlichen Rechtsunsicherheit siehe Buchner, DuD 2016, 155 (159); Sydow/
Kring, ZD 2014, 271 (272)] in Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO entschieden, die fast sämtliche dieser Fälle in Zukunft abdecken sollte. Danach ist eine Datenverarbeitung zulässig,
Interessenabwägung nach BDSG und DSGVO
wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Letzteres
soll insbesondere dann angenommen werden, wenn es
sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Die DSGVO hält an dem in Deutschland bekannten
­Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt fest. Eine Datenverarbeitung (zur Definition Art. 4 Nr. 2 DSGVO: Der Begriff der Verarbeitung in der DSGVO umfasst sämtliche
mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgänge oder Vorgangsreihen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten von der Erhebung
bis zur Löschung. Damit ist der Begriff nicht identisch
mit dem der Datenverarbeitung nach dem BDSG) ist nur
zulässig, wenn sie auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a
DSGVO) oder einem der sonstigen in Art. 6 Abs. 1 lit. b–f
DSGVO abschließend aufgezählten Erlaubnistatbestände beruht. Waren die Regelungen zum Erlaubnistatbestand des „berechtigten Interesses“ im BDSG noch relativ
unübersichtlich und sehr detailreich (siehe etwa §§ 6b,
28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1, 29 Abs. 2 Satz 1,
30 Abs. 2, 32 Abs. 1 BDSG), hat sich der europäische
„Die DSGVO hält an dem in
Deutschland bekannten Verbotsprinzip
mit Erlaubnis­vorbehalt fest.“
Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen
Unter dieser recht weiten Formulierung des „berechtigten Interesses“ kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte – wirtschaftliche oder ideelle – Interesse (Härting,
Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 429) verstanden werden. Während das Interesse an der Datenverarbeitung regelmäßig mit dem verfolgten Zweck in einem
engen Zusammenhang stehen und eine Vielzahl von Interessen einschließen dürfte, ist die Frage nach der „Berechtigung“ eine solche der Wertung. Für die Wertung
sind die Datenschutzprinzipien in Art. 5 Abs. 1 DSGVO
sowie sonstige anwendbare Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend (Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 431 ff.). Insbesondere sind hierbei
die Grundsätze der Datensparsamkeit sowie -richtigkeit
zu berücksichtigen (Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 433). Man wird wohl dann nicht von
einem berechtigten Interesse sprechen können, wenn
die fragliche Datenverarbeitung in keinerlei Zusammenhang mit einer aktuellen und konkret beabsichtigten Datennutzung steht, sondern lediglich gleichsam
spekulativ ausgestaltet ist [siehe die Stellungnahme
06/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Begriff
des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 7 der Richtlinie 95/46/EG vom
09.04.2014 (844/14/EN WP 217), S. 31; ebenso bereits zu
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG: Simitis, in: ders., BDSG, 8. Aufl.
2014, § 28, Rn. 102].
Direktmarketing
Erwägungsgrund 47 der DSGVO besagt in Satz 7, die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der
Direktwerbung könne als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Eine
dem alten Listenprivileg des BDSG vergleichbare Regelung, wonach eine Datenverarbeitung zu Werbezwecken unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich
zulässig ist, findet sich im Normtext des DSGVO nicht
mehr. Die „Kann“-Formulierung in Erwägungsgrund 47
spricht zudem dafür, dass es auch bei der Direktwerbung immer auf das Ergebnis der Interessenabwägung
im konkreten Fall ankommen wird. Gleichwohl dürfte
die ausdrückliche Aufnahme der Direktwerbung 
15 // EU-Recht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
in die Erwägungsgründe zur Interessenabwägung
dazu führen, dass sie ihr datenschutzrechtliches „Geschmäckle“ (außerhalb des relativ engen Korsetts des
Listenprivilegs) unter dem BDSG verliert. Der Begriff der
„Direktwerbung“ wird in der DSGVO im Übrigen nicht
näher definiert, sondern in Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO
lediglich vorausgesetzt.
Berechtigtes Interesse Dritter
Im Unterschied zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG kann das
berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch
ein solches Dritter sein. Dies können etwa Interessen
der Öffentlichkeit oder bestimmter Interessengruppen
aus Transparenzgesichtspunkten oder aufgrund von Rechenschaftspflichten sein. Ebenfalls kann vorbehaltlich
der Beschränkung aus § 7 Abs. 2 UWG der Adresshandel oder die Werbung für fremde Angebote ein berechtigtes Drittinteresse darstellen (Härting, DatenschutzGrundverordnung, 2016, Rn. 479f.). Das sogenannte
Whistleblowing ist demgegenüber ausweislich des Erwägungsgrunds 50 Satz 9 als berechtigtes Interesse des
Verantwortlichen (nicht eines Dritten) zu sehen.
Erforderlichkeit
Darüber hinaus muss – ebenso wie bei den sonstigen
gesetzlichen Erlaubnistatbeständen in Art. 6 Abs. 1
DSGVO – die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch erforderlich sein [s. zum insoweit identischen
Begriff der Erforderlichkeit unter der RL 95/46/EG das Urteil des EuGH v. 16.12.2008 in der RS C-524/06 („Heinz Huber vs. Bundesrepublik Deutschland“) – CELEX-Nummer:
62006CJ0524, Rn. 47 ff., in dem klargestellt wird, dass es
sich hierbei um einen autonomen Begriff des Gemein-
schaftsrechts handelt). Die Erforderlichkeit dient als Korrektiv dahingehend, dass die bloße Zweckmäßigkeit der
Datenverarbeitung gerade nicht genügen soll (Härting,
Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 428).
Vielmehr sind auch Überlegungen dahingehend
anzustellen, ob für die Zweckerreichung weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen [so bereits die Stellungnahme 06/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses
des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 7
der Richtlinie 95/46/EG vom 09.04.2014 (844/14/EN WP
217), S. 37].
Interessenabwägung
Die Versuche des Europäischen Parlaments, die Interessenabwägung hinsichtlich der in Betracht kommenden
Konstellationen in den Erwägungsgründen ausführlich
auszugestalten [siehe Resolution des Europäischen Parlaments vom 12.03.2014 P7_TA(2014)0212 EG 38 ff., abrufbar HIER, zuletzt aufgerufen am 31.08.2016); dazu auch
J.P. Albrecht, CR 2016, 88 (92)], vermochten sich zwar
nicht durchzusetzen [vgl. Schantz, NJW 2016, 1841 (1843)].
Dennoch lassen sich in den Erwägungsgründen 47 bis
49 erste Anhaltspunkte dafür finden, wann ein berechtigtes Interesse regelmäßig vorliegt bzw. vorliegen kann.
Die Erwägungsgründen 47 bis 49 enthalten auch einzelne Beispielkonstellationen, in denen dies der Fall ist.
Dies darf aber grundsätzlich nicht als Vorwegnahme der
in einem weiteren Schritt vorzunehmenden Abwägung
verstanden werden [Schantz, NJW 2016, 1841 (1843)].
Vielmehr fordert Erwägungsgrund 47 (Satz 1 bis 3) zu
prüfen‚ ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts
der Umstände, unter denen diese Erhebung erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine
Verarbeitung für den angestrebten Zweck erfolgen wird.
Lediglich in Erwägungsgrund 47 Satz 6 und 49 lassen
sich quasigesetzliche Vermutungen für das Vorliegen
eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen für
solche Fälle ausmachen, in denen die Datenverarbeitung
der Betrugsbekämpfung bzw. der Abwehr von Angriffen
„Musste nach derzeitigem Recht
noch jeder konzerninterne Datentransfer
wie eine Übermittlung an einen Dritten
auf einen Rechtfertigungsgrund gestützt
­werden, lässt sich dies zukünftig mit einer
auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützten
­Interessenabwägung rechtfertigen.“
auf Computer- und Kommunikationssysteme dient. Diese Vermutung dürfte sich, da sie bloß beispielhaft formuliert ist, auch auf andere Fälle der Verhinderung von
Straftaten oder der Schadensabwehr ausweiten lassen
(so Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn.
439 und 446). Eine Einschränkung findet sich allerdings
in Erwägungsgrund 49. Danach muss die Datenver­
arbeitung zur Abwehr von Angriffen auf Computer und
Kommunikationssysteme im Rahmen des zwingend
Notwendigen bleiben und Verhältnismäßigkeitsge
sichtspunkten genügen.
16 // EU-Recht/Datenschutzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Vernünftige Erwartungen des Betroffenen
In allen anderen Fällen ist stets auf das Ergebnis einer
sorgfältigen Abwägung mit den Interessen des oder der
Betroffenen abzustellen. Dabei sind insbesondere die
vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die
auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen,
zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 47 Satz 1).
Das Merkmal der „vernünftigen Erwartungen“ kann
dabei nur als objektiv begründete und der Normalität entsprechende Erwartung aus Sicht eines durchschnittlich umsichtigen (europäischen) Verbrauchers
verstanden werden. Eine subjektive, auf die tatsächliche
Kenntnis des jeweils Betroffenen abstellende Betrachtung führte dazu, dass der Erlaubnistatbestand gänzlich
impraktikabel würde. Käme es stets auf die subjektive
tatsächliche Kenntnis des Betroffenen an, wäre zudem
eine normativ angeordnete Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit der Interessen eines Kindes
nicht erforderlich. Für ein objektives Verständnis spricht
schließlich auch die Formulierung in Erwägungsgrund
47 Satz 4, wonach regelmäßig dann von einem Überwiegen der Interessen und Grundrechte des Betroffenen
ausgegangen werden kann, wenn die Daten in einer
Situation verarbeitet werden, in welcher der Betroffene
„vernünftigerweise“ nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss.
Einen Ausgleich erfährt die objektive Betrachtungs­
weise dann über das in Art. 21 DSGVO verankerte
Widerspruchsrecht des Betroffenen. Hierbei werden
­
nämlich die sich aus der besonderen Situation ergebenden Gründe des Betroffenen den schutzwürdigen
Gründen auf Seiten des Verantwortlichen gegenübergestellt.
Informationspflichten
Damit dieses System funktioniert, muss die Abwägung,
die der Verantwortliche durchführt, dem Betroffenen
allerdings auch transparent gemacht werden. So fordern Art. 13 Abs. 1 lit. d und 14 Abs. 2 lit. b DSGVO als Teil
der ­allgemeinen Informationspflichten des Verantwortlichen, auch über das berechtigte Interesse aufzuklären,
sofern er die Datenverarbeitung auf ein solches stützen
möchte. Eine besondere Hinweispflicht findet sich zudem für das auf einer Interessenabwägung basierende
Profiling sowie für die Direktwerbung. Gemäß Art. 21
Abs. 4 EU-DSGVO hat der Verantwortliche den Betroffenen spätestens im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme verständlich und von sonstigen Informationen
getrennt auf das Bestehen seines Widerspruchsrechts
hinzuweisen.
rechtfertigen. Zwar soll ausweislich der Formulierung
des EG 48 („kann“) auch hier das Abwägungsergebnis
nicht vorweggenommen werden, jedoch sprechen interne Verwaltungszwecke substantiell für das Vorliegen
eines berechtigten Interesses innerhalb des Konzerns.
Hierin kann eine grundsätzliche Vereinfachung des Datenaustauschs innerhalb des Konzerns gesehen werden,
was ein bisher weitverbreitetes Ausweichen auf eine
Auftragsdatenverarbeitung (siehe zu den Änderungen
hinsichtlich der Auftragsdatenverarbeitung insb. Art. 28
F
DSGVO) entbehrlich macht.
Privilegierung von Unternehmensgruppen
Ein Novum für Unternehmensgruppen findet sich in Erwägungsgrund 48. Danach können Verantwortliche, die
Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von
Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind, ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für
interne Verwaltungszwecke zu übermitteln. Die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland (Art. 44 ff. DSGVO) bleiben
dabei unberührt. Musste nach derzeitigem Recht noch
jeder konzerninterne Datentransfer wie eine Übermittlung an einen Dritten auf einen Rechtfertigungsgrund
gestützt werden, lässt sich dies zukünftig mit einer auf
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützten Interessenabwägung
Christoph Jacobs, LL.M.,
Rechtsanwalt, Associate,
lindenpartners, Berlin
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Frederike Kollmar,
wissenschaftliche Mitarbeiterin, lindenpartners,
Berlin
[email protected]
www.lindenpartners.eu
17 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Achtung, neue Formvorschriften!
§ 309 Nr. 13 BGB: Anpassung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ab 01.10.2016 ist notwendig
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Von Carsten Brachmann
Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB wirkt sich auf die
Arbeitsvertragsgestaltung aus.
Die Vereinbarung wirksamer Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen liegt im Unternehmensinteresse zur
Erlangung von Rechtssicherheit innerhalb eines relativ
überschaubaren Zeitraums. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen beinhalten regelmäßig, dass Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht in-
nerhalb einer bestimmten Frist (mindestens drei Monate, vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05) nach
ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Partei – zumeist
schriftlich – geltend gemacht werden. Da Arbeitsverträge als vorformulierte Vertragsbedingungen in der Praxis fast ausnahmslos der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff.
BGB unterliegen, sind bei der Vertragsgestaltung u.a.
auch die Klauselverbote des § 309 BGB zu beachten. Der
­bisherigen Fassung des § 309 Nr. 13 BGB kam bei der
­Arbeitsvertragsgestaltung bislang keine große Bedeutung zu, da nach dieser nur solche Klauseln unwirksam
waren, die für gegenüber dem Verwender (= Arbeitgeber) oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform vorsehen. Die in arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln oft
enthaltene schriftliche Geltendmachung der Ansprüche
war daher nach der bisherigen Rechtslage unproblematisch.
Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB
ab 01.10.2016
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst. Diese Neufassung
wirkt sich auch auf die Arbeitsvertragsgestaltung aus.
Nach dem neuen § 309 Nr. 13 BGB sind ab dem 01.10.2016
in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen
solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebende
Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die
Textform vorsehen. Unter Anzeigen oder Erklärungen
fallen einseitige Willensäußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art (vgl.
MüKo-BGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 13 Rn.3). In
Arbeitsverträgen kann dies etwa Bestimmungen bezüglich Nebentätigkeitsanzeigen, Urlaubsanträgen und vor
allem die fristwahrende Geltendmachung von Ansprüchen betreffen. Ab dem 01.10.2016 darf in AGB für die Abgabe solcher Erklärungen als strengste Form nun nicht
mehr die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische
Form (§ 126a BGB), sondern nur noch die Textform des
§ 126b BGB vorgesehen werden. Hierfür genügt etwa eine Erklärung per E-Mail, SMS, in welcher die erklärende
Person genannt wird; einer eigenhändigen Unterschrift
bedarf es nicht. Obgleich auch bislang die in Ausschlussklauseln nur vertraglich vorgesehene Schriftform nach
der Zweifelsregel des § 127 Abs. 2 BGB durch eine telekommunikative Übermittlung gewahrt werden konnte,
sind nach dem klaren Wortlaut des neuen § 309 Nr. 13
BGB ab dem 01.10.2016 nun AGB-Bestimmungen, die für
Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen, unwirksam.

18 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Auswirkungen der Neuregelung
auf Ausschlussfristen
Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 EGBGB § 37
ist der neue § 309 Nr. 13 BGB nur auf Schuldverhältnisse
anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind.
Da Arbeitsverhältnisse mit Vertragsschluss entstehen
und nicht erst mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn,
kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an. Insofern ist zwischen Arbeitsverträgen, die noch vor dem 01.10.2016 abgeschlossen
wurden („Altarbeitsverträge“), und solchen, die ab dem
01.10.2016 abgeschlossen werden („Neuarbeitsverträge“), zu unterscheiden.
In Neuarbeitsverträgen dürfen danach nur noch Ausschlussfristen mit einer Anspruchsgeltendmachung in
Textform vereinbart werden. Ob bei einem Verstoß die
gesamte Ausschlussklausel unwirksam wird oder ob sie
bei Anwendung des „Blue-Pencil-Tests“ zumindest teilweise, ohne jegliches Formerfordernis, aufrechterhalten
bleibt, ist äußerst zweifelhaft und naturgemäß derzeit
nicht höchstrichterlich geklärt. Angesichts des nicht unerheblichen Unwirksamkeitsrisikos der gesamten Klausel und eines mit der Unwirksamkeit einhergehenden
Rückfalls auf die dreijährige Verjährungsfrist ist der Praxis dringend zu empfehlen, ab dem 01.10.2016 nur noch
an die neue Gesetzeslage angepasste Arbeitsverträge
abzuschließen.
Ausschlussklauseln in Altarbeitsverträgen, die eine
schriftliche Anspruchsgeltendmachung beinhalten, bleiben hingegen grundsätzlich wirksam. Besondere Sorgfalt ist jedoch bei der Gestaltung von Änderungsverträgen angezeigt, mit denen Altarbeitsverträge nach dem
30.09.2016 geändert werden. Problematisch ist insbe-
sondere der Abschluss von Änderungsverträgen, die neben der eigentlichen Vertragsänderung auch eine Regelung beinhalten, wonach alle anderen Vereinbarungen
aus dem Altarbeitsvertrag unberührt bleiben. Ob und
unter welchen Voraussetzungen durch einen nach dem
01.10.2016 vereinbarten Änderungsvertrag aus einem
Alt­arbeitsvertrag ein Neuarbeitsvertrag wird, mit der Folge der Anwendung des neuen § 309 Nr. 13 BGB, ist Art 229
§ 37 EGBGB nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Es verbleibt das Risiko, dass die Rechtsprechung
eine Vertragsänderung gegebenenfalls entgegen dem
Wortlaut des Art 229 § 37 EGBGB unzutreffend bereits
als „neues Schuldverhältnis“ werten oder an die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Tarifverweisungsklauseln im Zusammenhang mit
dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform anknüpfen
wird. Nach dieser Rechtsprechung wird – verkürzt – aus
einem Altvertrag dann ein Neuvertrag, wenn auch der
bisherige Inhalt eines Altvertrags im Änderungsvertrag
zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (vgl. BAG,
Urteil vom 21.10.2015 – 4 AZR 649/14). Vor diesem Hintergrund sollte bei künftigen Vertragsänderungen auf
eine klare Konkretisierung der Änderungsgegenstände
geachtet und vorsorglich im Änderungsvertrag eine mit
der neuen Gesetzeslage konforme Ausschlussklausel
aufgenommen werden.
Die in Tarifverträgen enthaltenen Ausschlussklauseln sind mangels Eingreifen des AGB-Rechts in Tarifverträge (§ 310 Abs. 4 BGB) nicht von der Gesetzesänderung
erfasst. Dies soll nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei einer nicht unmittelbaren, normativen
Geltung von Tarifverträgen für den Fall gelten, wenn
durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den gesamten einschlägigen Tarifvertrag verwiesen wird (BAG,
Urteil vom 18.09.2012 – 9 AZR 1/11). Anders kann es sich
hingegen in Fällen einer nicht unmittelbaren, zwingenden Tarifgeltung verhalten, wenn durch arbeitsvertragliche Bezugnahme nur auf einzelne Vorschriften eines
Tarifvertrags oder auf nicht einschlägige Tarifverträge
verwiesen wird. In diesen Fällen wird grundsätzlich eine
AGB-Kontrolle der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifregelungen vorgenommen (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2009 – 10 AZR 390/08). Sofern daher in
ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen
durch Teilverweisungen oder Bezugnahmen auf nicht
einschlägige Tarifverträge tarifliche Ausschlussklauseln mit schriftlicher Anspruchsgeltendmachung einbezogen werden, dürfte die so in Bezug genommene
Ausschlussfrist nach § 309 Nr. 13 BGB zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht mehr zulässig sein. Zur Vermeidung dessen empfiehlt es sich, die arbeitsvertraglichen Tarifverweisungsklauseln im Einzelfall auf deren
Umfang und Inhalt zu prüfen und direkt im Arbeitsvertrag eine mit der neuen Gesetzeslage übereinstimmende Ausschlussklausel zu vereinbaren.
Fazit und aktuelle BAG-Entscheidung
Angesichts der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB ist Unternehmen zu empfehlen, nicht nur ihre sonstigen AGB,
sondern auch ihre arbeitsvertraglichen Bestimmungen
hinsichtlich etwaiger Formvorgaben zu überprüfen
und an die neue Gesetzeslage anzupassen. Mit Blick
auf die praktische Bedeutung wirksamer Ausschlussfristen sollten in ab dem 01.10.2016 abzuschließenden
Arbeitsverträgen Ausschlussklauseln stets nur ei- 
19 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
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ne Anspruchsgeltendmachung in Textform beinhalten.
Auch bei künftigen Änderungsverträgen sollte vorsorglich sogleich eine Anpassung der Ausschlussklauseln
vorgenommen werden. Schließlich ist im vorliegenden
Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des BAG
(Urteil vom 24.08.2016 – 5 AZR 703/15) zu beachten, in
welcher das BAG ausweislich der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung (Nr. 44/16) für auf dem AEntG basierende Mindestentgelte entschieden hat, dass eine
arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch
das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, gegen
§ 9 Satz 3 AEntG verstößt und unwirksam ist. Obgleich
diese Entscheidung angesichts der anders gefassten Regelung des § 3 Satz 1 MiLoG nicht ohne Weiteres auf den
allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn übertragbar ist,
empfiehlt es sich im Transparenzsinne, in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel vorsorglich deren Nichtgeltung für gesetzliche Mindestentgeltansprüche mit
aufzunehmen. F
A nwaltSpiegel
Deutscher
Online | Roundtable | Spezial | Panel
Roundtable-Termine im Herbst 2016:
4. Oktober 2016
Clash of Cultures? Digitale Revolution und Arbeitsrecht
(Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr)
Kooperationspartner:
26. Oktober 2016
Herausforderungen und Haftungsrisiken
bei der Finanzierung in der Unternehmensgruppe
(Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr)
Kooperationspartner:
3. November 2016
Neue Wege im Tarif- und Arbeitskampfrecht!? –
Chancen und Risiken
(Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr)
Kooperationspartner:
Carsten Brachmann,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
­Partner, Ogletree Deakins International LLP,
Berlin
[email protected]
www.ogletreedeakins.com
Die Roundtables richten sich als geschlossene Veranstaltungen an Unternehmensjuristen, Finanz- und
HR-Verantwortliche. Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular finden Sie unter:
www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable
20 // Real Estate
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Urbane Gebiete
Im Blickpunkt: Nachverdichtung – die geplante Gesetzesänderung im Städtebaurecht
Von Dr. Daniel Pflüger
Regelungsgegenstand
Seit Juni 2016 liegt der Referentenentwurf zur Anpassung des Städtebaurechts vor. Neben diversen Änderungen, die teils aufgrund europäischer Vorgaben erforderlich waren, wird darin die Aufnahme eines neuen
Gebietstypus „Urbane Gebiete (MU)“ in die BauNVO
­vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, zur
Erleichterung des Bauens in stark verdichteten städtischen Gebieten mehr Flexibilität einzuräumen, ohne
dabei das grundsätzliche hohe Lärmschutzniveau zu
verlassen.
Der Gesetzentwurf reagiert damit letztlich auf die
neueren Entwicklungen der Urbanisierung. Immer mehr
Menschen verlagern ihren Wohnort nicht nur vom Land
in die Stadt, sondern auch von den Vororten in die zen­
tralen städtischen Gebiete, u.a. um die Fahrten zwischen
Arbeit und Büro zu reduzieren. Zugleich sollen die Städte auch nach Büroschluss belebt werden. Leitbild dieses
neuen Gebietstypus ist ein „funktionsgemischtes Gebiet der kurzen Wege“. Das Gebiet sieht eine räumliche
Nähe von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten,
Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung vor, die aber
nicht notwendig gleichgewichtig vorhanden sein müssen. Bislang war es nur eingeschränkt möglich, in den
klassischen Innenstadtgebieten Wohnen in größerem
Umfang zuzulassen. Denn dabei handelt es sich zumeist
um Kerngebiete, in denen Wohnen nur in untergeordnetem Umfang zulässig ist. Auch in Mischgebieten muss
das Verhältnis zwischen Gewerbe und Wohnen in etwa
ausgewogen sein. Das ist in urbanen Gebieten nun nicht
mehr gefordert. Einschränkungslos sind Wohnnutzungen aber nicht oder nur ausnahmsweise zugelassen.
Auch straßenseitig sind Wohnungen im Erdgeschoss
nur ausnahmsweise zulässig. Das soll der „Belebung der
Straße“ dienen.
Konfliktpotential
Parallel ist geplant, die Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA-Lärm) zu ändern. In den urbanen Gebieten sollen höhere Richtwerte gelten als in Kern- oder
Mischgebieten. In innerstädtischen Bereichen war das
Schutzniveau für Kern- und Mischgebiete häufig nicht
zu erreichen. Da durch die neue Gebietskategorie verstärkt Konflikte zwischen schutzbedürftigen Nutzungen
(Wohnen) und emittierenden Nutzungen (Gewerbe etc.)
zu erwarten sind, macht diese moderate Anhebung der

Richtwerte durchaus Sinn.
© Weedezign/iStock/Thinkstock/Getty Images
Städtebau: Die Reform ist überfällig, um der modernen
­städtebaulichen Entwicklung und den daraus
resultierenden K
­ onflikten Rechnung zu tragen.
21 // Real Estate
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
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Einordnung
Die Reform ist überfällig, um der modernen städtebaulichen Entwicklung und den daraus resultierenden Konflikten Rechnung zu tragen. In Bezug auf die konkreten
Nutzungsarten des neuen Gebietstypus bleibt abzuwarten, ob diese in der aktuellen Version Gesetz werden.
Der Ansatz im Referentenentwurf ist jedoch vielversprechend. Es ist zu erwarten, dass die Gesetzesänderung
das moderne Stadtbild nachhaltig beeinflussen wird.
Wünschenswert wäre in Ergänzung dazu, dass gerade in den Ballungszentren auch abstandsflächenrechtlich vorhandene Potentiale gehoben werden. In den
meisten Bundesländern gilt zwar schon das Abstandsflächenmaß von 0,4 H. Ausgerechnet in Bayern und
dort in München, also der Stadt mit dem größten Wohnungsdruck, gilt aber nach wie vor das Regelmaß von
1 H. Hier muss derzeit also ein Abstand, der der vollen
Wandhöhe (1 H) entspricht, zur Grundstücksgrenze und
zu Abstandsflächen anderer Gebäude eingehalten werden. Auch NRW als bevölkerungsreichstes Bundesland
schöpft mit 0,8 H das Potential nicht aus. Dort, wo die
Nachverdichtung also am nötigsten und sinnvollsten ist,
wird sie so unnötig erschwert. Dies sollte geändert werden. F
www.laborlaw-magazine.com
No. 2
September 26, 2016
Made in Germany
Subscribe for free: www.laborlaw-magazine.com
T
he Labor Law Magazine is an online English-language magazine primarily aimed
at company lawyers, HR specialists, compliance officers, managing directors, judges,
prosecutors and attorneys in Germany and in Germany’s leading trade partners.
In articles written with real-world legal practice in mind, the magazine explores all
important questions related to German labor law.
www.laborlaw-magazine.com
No. 1 – May 23, 2016
LLM
Made in Germany
In this issue
Best practice – Minimum Wage Act – Compliance – HR practice –
Data-protection law and compliance – Restructuring law – Pension law – Working Hours Act
Published by
Strategic Partners
Dr. Daniel Pflüger,
Rechtsanwalt, Partner, Arnecke Sibeth,
München
[email protected]
www.arneckesibeth.com
Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
22 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Rechtsmarkt
Besonderes elektronisches
­Anwaltspostfach ist (im Prinzip)
startklar
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist technisch fertiggestellt. Zum angekündigten Termin am
29.09.2016 kann die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das beA-System zur
Verfügung stellen, mit dem rund 165.000
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in
Deutschland und deren Kanzleipersonal
am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen werden. Sie erfüllt damit ihren
gesetzlichen Auftrag, zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs solche
Postfächer einzurichten.
In Betrieb nehmen wird die BRAK das
beA-System am 29.09.2016 jedoch nur
dann, wenn bis dahin alle rechtlichen Hindernisse beseitigt sind. „Wir können, aber
wir dürfen nicht!“, so Präsident Ekkehart
Schäfer anlässlich einer Präsidiumssitzung der BRAK in Essen. Derzeit verhindern dies einstweilige Anordnungen, die
zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln
beim Anwaltsgerichtshof Berlin erwirkt
haben. Sie verpflichten die BRAK, ohne
deren ausdrückliche Zustimmung das für
sie eingerichtete beA nicht zum Empfang
freizuschalten. Aufgrund der Sicherheits-
architektur des Systems ist eine Freischaltung einzelner Postfächer jedoch nicht
möglich. Also muss die Inbetriebnahme
komplett unterbleiben.
„Helfen wird uns die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz, der allerdings
der Bundesrat in seiner Sitzung am
23.09.2016 noch zustimmen muss“, ist
Schäfer optimistisch. Mit ihr wird klargestellt, dass die BRAK das beA für alle
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
empfangsbereit einzurichten hat.
Eine verbindliche Nutzungspflicht soll
aber erst ab dem 01.01.2018 bestehen. Die
vorgeschaltete Übergangsphase kann
und soll zur Umstellung und Erprobung
genutzt werden. Sobald die Verordnung in
Kraft ist, wird die BRAK umgehend beim
Anwaltsgerichtshof Berlin die Aufhebung
der einstweiligen Anordnungen beantragen. (Quelle: Pressemitteilung der BRAK
vom 15.09.2016). (tw)
Hinweis der Redaktion:
Umfassende Informationen zum beA
­finden Sie im Magazin e-Justice unter
www.e-justice-magazin.de.
Deals
Transaktion im Life-Science-­
Bereich: Kaye Scholer auf
­Verkäuferseite aktiv
Kaye Scholer hat die Gesellschafter zweier
führender deutscher Mittelständler beim
Anteilsverkauf an Gardner Denver Medical
beraten. Gegenstand dieses Deals im Labor- und Medizintechnikbereich sind die
thüringische ILS Innovative Labor Systeme
und die Frankfurter Zinsser Analytic, die
nun wie Gardner Denver zur KKR-Gruppe
gehören.
ILS ist ein führender Hersteller von
Glasspritzen und globaler Zulieferer für
Laborausstatter, Labore und Vertreiber
von Laborgütern. Zinsser Analytic liefert
passgenaue Lösungen für Labore und dazugehörige komplementäre Verbrauchsgüter. Das Unternehmen verfügt über
besondere Kenntnisse in der Entwicklung
automatisierter Flüssigkeits- und Pulverhandhabungssysteme für Labore auf den
Gebieten der Biochemie, Pharmazie und
Diagnostik. Die Käuferin Gardner Denver
Medical ist eine führende Herstellerin von
Fluidikprodukten für den Medizin-, Laborund Life-Science-Markt sowie für weitere
spezielle industrielle Bereiche.
Als federführender Partner war der
Kartellrechtler Dr. Sebastian Jungermann
aktiv, er wurde unterstützt von den
Partnern Dr. Annette Bödeker (Corporate,
M&A), Dr. Martin Weger (Steuern) und
Wolfgang Leip (IP) sowie den Associates
Pascal Heynen (Corporate, Steuer), Dr. Jens
Steger (Kartellrecht), Nina Marcus (HR)
und Maximilian Reichl (Prozessrecht). (tw)
EQT setzt bei Erwerb und
­Finanzierung des TechnologieParks Köln auf Ashurts
Ashurst hat die führende, global tätige Private-Equity-Gruppe EQT bei dem
Erwerb und der Finanzierung des TechnologieParks Köln (TPK) beraten. EQT erwarb
den Park zu einem Preis von 188 Millionen
Euro aus der Insolvenz der NARAT GmbH
heraus.
Der im Westen von Köln gelegene Park
umfasst sieben unterschiedliche Bürogebäude samt zugehörigen Parkflächen
mit einer Fläche von insgesamt 116.155
Quadratmetern.
Das Ashurst-Team stand unter der
Federführung des Finance-Partners Derk
Opitz und des Real-Estate-Counsels Nicolas Deuerling. Sie wurden unterstützt von
Counsel Dr. Endrik Kramski und den Associates Juliane Deveci und Torsten Limberg
(alle Finance) sowie von den Associates
Sven Nickel, Daniela Kowalsky und Felix
Bergfort (alle Real Estate, alle Frankfurt 
23 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
am Main). Zum Steuerrecht beriet der
Frankfurter Partner Heiko Penndorf, zum
Kartellrecht Partnerin Ute Zinsmeister
und Senior Associate Dr. Maria Held aus
dem Münchener Büro.
BNP Paribas Real Estate war als strategischer Berater von EQT tätig, die technische Due Diligence wurde von Drees &
Sommer durchgeführt.
Als Insolvenzverwalter der NARAT
GmbH wurde die Kanzlei JAFFÉ bestellt,
die ihrerseits von Noerr rechtlich begleitet
wird. Ziems & Partner sowie JLL begleiteten den Konkurs strategisch.
Die mit Hauptsitz in Stockholm ansässige EQT-Gruppe hat von institutionellen
und professionellen Investoren weltweit
rund 30 Milliarden Euro eingeworben. Zu
ihrem Portfolio gehören Unternehmen in
Europa, Asien und den Vereinigten Staaten von Amerika mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15 Milliarden Euro und
rund 100.000 Angestellten. EQT beteiligt
sich weltweit an attraktiven Unternehmen mit dem Ansatz, sie bei der nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen. (tw)
IT-Konzern Luxoft vertraut bei
­Akquisition von Softwareentwickler Pelagicore auf White & Case
White & Case LLP hat die Luxoft Holding,
Inc. (Luxoft) bei der Akquisition
des schwedischen Softwareunternehmens Pelagicore AB (Pelagicore) beraten.
Mit der strategischen Übernahme festigt
Luxoft seine Position als Marktführer
für Software und innovative IT-Lösungen
im Automobilsektor. Über den Kaufpreis
wurde Stillschweigen vereinbart.
Pelagicore mit Hauptsitz in Göteborg und einer Tochtergesellschaft in
München ist spezialisiert auf die Entwicklung und das Design von OpenSource-Software(OSS)-Plattformen für die
Automobilindustrie. Pelagicore erbringt
Entwicklungsleistungen im Bereich InVehicle-Infotainment (IVI) und HumanMachine-Interface(HMI)-Systeme für
diverse Premium-OEMs.
Luxoft mit Hauptsitz in Zug in der
Schweiz ist ein global führender Anbieter von Highendservices im Bereich
Softwareentwicklung für multinationale
Unternehmen sowie kundenspezifische
IT-Organisation. Das an der New Yorker
Börse gelistete Unternehmen beschäftigt
über 11.000 Mitarbeiter an 35 Standorten
und ist in 18 Ländern in Nord- und Mittelamerika, Europa, Asien sowie in Südafrika
vertreten.
Es beriet ein White-&-Case-Team
der Standorte Stockholm und Frankfurt
am Main unter gemeinsamer Federführung der Partner Dr. Tobias Heinrich und
Darragh Byrne mit Unterstützung von
Local Partner Carola Glasauer (alle M&A).
Weitere Mitglieder des White-&-CaseTeams waren die Associates John Gustafson, Andreas Hallbeck und Petter Ullman
(alle M&A), Marc Schuba und Anna Dold
(beide Sourcing & Technology Transactions) sowie Dr. Michael Steiner (Capital
Markets). (tw)
Sozietäten
Stabwechsel bei Allen & Overy:
Thomas Ubber zum Senior
­Partner und Dr. Astrid Krüger zur
­Managing Partnerin gewählt
Die Partner von Allen &
Overy LLP haben ein neues
Management für Deutschland gewählt: Thomas Ubber
(55) ist neuer Senior Partner
und Dr. Astrid Krüger (46)
neue Managing Partnerin.
Die vierjährige Amtszeit des
neuen Managementduos
beginnt am 01.01.2017.
Ubber, bisheriger Managing Partner der Kanzlei, folgt damit auf Dr. Neil
George Weiand, der das Amt zehn Jahre
lang innehatte und sich nicht mehr zur
Wiederwahl stellte. Er wird sich künftig
wieder ganz seiner Mandatsarbeit widmen.
Ubber ist seit 2011 Partner bei Allen
& Overy im Bereich Arbeitsrecht und
war zwischenzeitlich globaler Leiter der
Arbeitsrechtspraxis. 2012 wurde er zum
Managing Partner gewählt.
Die neue Managing Partnerin Dr.
Astrid Krüger ist seit Oktober 2008 Partnerin im Münchener Büro der Kanzlei im
Bereich Gesellschaftsrecht/M&A. Mit ihr
gehört erstmals eine Frau dem deutschen
Management von Allen & Overy an. Zu
Dr. Krügers Spezialisierungen gehören
nationale und grenzüberschreitende
M&A-Transaktionen sowie Unternehmensrestrukturierungen und die Implementierung von Steuerstrukturen.
Beide werden neben ihren Managementaufgaben weiterhin besonderes Gewicht auf die Mandantenberatung legen.
Thomas Ubber sagt zur Wahl: „Ich gratuliere Dr. Astrid Krüger herzlich zu ihrer
Wahl zur Managing Partnerin und freue
mich auf die zukünftige Zusammenarbeit.
Bedanken möchte ich mich besonders bei
Dr. Neil George Weiand, während dessen
insgesamt rund zehnjähriger Amtszeit
Allen & Overy nicht nur personell und
fachlich stark gewachsen ist, sondern sich
auch als eine der Topkanzleien im deutschen Markt etabliert hat.“ (tw)

24 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Personal
Dr. Norbert Nolte übernimmt
­Leitung der Freshfields-Praxisgruppe Konfliktlösung in
Deutschland und Österreich
Freshfields Bruckhaus Deringer hat Prof.
Dr. Norbert Nolte zum neuen Leiter der
Praxisgruppe Konfliktlösung für Deutschland und Österreich ernannt. Die Funktion
wurde zum 12.09.2016 neu geschaffen
und soll die Verzahnung von streitigen
Verfahren, öffentlichem Recht und IP/IT
verstärken. Zur Praxisgruppe Konfliktlösung gehören in Deutschland und Österreich rund 230 Anwälte.
Dr. Norbert Nolte: „Ich freue mich auf
die neue Aufgabe und gehe sie mit viel
Energie und Leidenschaft an. Wir haben
bereits heute eine in der Breite und in der
Spitze einzigartige Konfliktlösungspraxis.
Gemeinsam mit meinen Partnern Dr.
Boris Kasolowsky (streitige Verfahren), Dr.
Benedikt Wolfers (öffentliches Recht) und
Matthias Koch (IP/IT) will ich die Praxis
in Deutschland und Österreich weiter
ausbauen. Ein Schwerpunkt wird auf
internationalen Fällen liegen, gleich ob es
sich um einen Produkthaftungsfall, eine
Patentstreitigkeit oder einen Compliancevorfall handelt.“
Dr. Helmut Bergmann, Managing
Partner für die Region Deutschland, Österreich und Osteuropa: „Wir gratulieren Dr.
Norbert Nolte zu seiner neuen, wichtigen Funktion als Leiter der Praxisgruppe
Konfliktlösung in unserer Region. Dies ist
ein entscheidender Schritt, um den Ausbau der bereits sehr erfolgreichen Praxis
weiter voranzutreiben. Dr. Nolte genießt
unser vollstes Vertrauen, und wir danken
ihm, dass er sich dieser Herausforderung
stellt.“
Dr. Norbert Nolte gehört der Sozietät
seit 1995 an und ist seit 2001 Partner.
Er berät Mandanten bei Compliancevorfällen, mit einem Schwerpunkt auf
Wirtschaftskriminalität und Datenschutzverstößen. (tw)
Steuerrechtler Dr. Martin
Bünning wechselt von Jones Day
zu Ashurst
Ashurst verstärkt sich im
Steuerrecht mit Partner
Dr. Martin Bünning (48).
Der Steuerrechtler und
Steuerberater schloss sich
dem Frankfurter Büro der Kanzlei am
16.09.2016 an. Zuvor war Dr. Bünning
seit 2011 Partner bei Jones Day in Frankfurt am Main.
Dr. Bünning befasst sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen Begleitung von Investoren beim Erwerb von
Immobilien und anderen alternativen
Investments sowie mit der steuerlichen
Beratung offener und geschlossener
Fonds. Zudem berät er Private-Equity- und
Venture-Capital-Fonds sowie bei nationalen und grenzüberschreitenden M&ATransaktionen. Außerdem unterstützt er
deutsche und internationale Unternehmen in sämtlichen Fragen des Unternehmensteuerrechts.
Dr. Tobias Krug, Managing Partner der
deutschen Ashurst-Büros, erklärte: „Dr.
Martin Bünning ist ausgesprochen erfahren bei der steuerrechtlichen Begleitung
nationaler und grenzüberschreitender
Immobilien-, Private-Equity- und Corporate-Transaktionen und passt damit ideal
zu Ashurst als transaktionsorientierter
Kanzlei mit Kernkompetenzen in genau
diesen Bereichen.“
Dr. Martin Bünning sagte: „Ashurst ist
in Deutschland und international hervorragend aufgestellt und verfügt als Kanzlei
mit Transaktionsfokus über zahlreiche
Schnittstellen zur Steuerpraxis. Ich freue
mich, bei Ashurst an der Weiterentwicklung der europäischen und deutschen
Steuerpraxis mitzuwirken und die Arbeit
der anerkannten Transaktionspraxen zu
unterstützen.“ (tw)
Prominenter Zugang:
China-Pionier Dr. Björn Etgen
­verstärkt China-Praxis von GvW
Graf von Westphalen
GvW Graf von Westphalen
baut ihre China-Praxis aus
und holte zum 15.09.2016
den China-Experten und
langjährigen Leiter der
China-Praxis von Beiten Burkhardt Dr.
Björn Etgen an den Hamburger Standort.
Dr. Etgen gehört mit über 20 Jahren Erfahrung zu den Pionieren in der
Rechtsberatung deutscher Unternehmen
in China. Für Beiten Burkhardt baute er ab
1997 den Standort in Beijing auf und war
von 2005 an viele Jahre Leiter des Büros
in Hongkong, bevor er im Jahr 2013 nach
Deutschland zurückkehrte.
Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeit
zählen die Beratung von Direktinvestitionen sowie M&A-Transaktionen in und aus
China. Daneben ist Dr. Etgen als Schiedsrichter bei verschiedenen chinesischen
und internationalen Schiedsinstitutionen
zugelassen und hat in der Vergangenheit
in mehr als 30 Schiedsverfahren als Parteivertreter oder Schiedsrichter mitgewirkt.
F
(tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 5. Oktober 2016.
25 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
26 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
PGIM Real Estate
Germany AG, Rechts­
anwalt (Syndikusrechts­
anwalt), Head of Legal,
Prokurist, München
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
27 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Günther
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
28 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Markus Künzel
Ganghoferstr. 33
80339 München
Telefon: 0 89 350 65-11 31
Fax: 0 89 350 65-21 11
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
Huyssenallee 86-88
45128 Essen
Telefon: 02 01 17 58-0
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Die Führungskräfte – DFK
Dr. Ulrich Goldschmidt
Alfredstraße 77-79
45130 Essen
Telefon: 02 01 959 71-0
Fax: 02 01 959 71-29
goldschmidt@
die-fuehrungskraefte.de
www.die-fuehrungskraefte.de
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Signium Executive Research
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
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www.lam.unisg.ch
29 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 19 // 21. September 2016
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­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
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Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of
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