Ausgabe 19 // 21. September 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Arbeitsrecht/Internationales Recht • Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht Kartellrecht • EU-Recht/Datenschutzrecht • Arbeitsrecht • Real Estate Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsmarkt, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 __Arbeitsrecht/ Internationales Recht . . . . . . . . . . 3 Arbeit 4.0 – der Weg zum virtuellen internationalen Arbeitsplatz – Neue rechtliche Herausforderungen durch Crowdsourcing und Crowdworking Von Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski, LL.M., München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 __Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Big Data im Fokus der 9. GWB- Novelle – Die Aktivitäten des Gesetzgebers sind positiv, es besteht aber weiterer Handlungsbedarf Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., und Dr. Anni Kollmann, LL.M., Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Achtung, neue Formvorschriften! – § 309 Nr. 13 BGB: Anpassung arbeitsvertraglicher Ausschluss fristen ab 01.10.2016 ist notwendig Von Carsten Brachmann, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 __Real Estate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 __EU-Recht/ Datenschutzrecht . . . . . . . . . . . . .13 __Gesellschaftsrecht/ Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Die klugen Köpfe sind entscheidend – „Acqui-Hire“ – neuer Transaktions trend in disruptiven Industrien? Ein Gastbeitrag von Dr. Maximilian Grub und Dr. Sabina Krispenz, Stuttgart. . . . . . . 7 Spannung durch den Generalanwalt – Im Blickpunkt: Die Interessenabwägung nach der DatenschutzGrundverordnung Von Christoph Jacobs, LL.M., und Frederike Kollmar, Berlin . . . . . 13 Urbane Gebiete – Im Blickpunkt: Nachverdichtung – die geplante Gesetzesänderung im Städtebaurecht Von Dr. Daniel Pflüger, München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, in zwei Beiträgen beschäftigen wir uns in dieser Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels mit den Veränderungen, die die fortschreitende Digitalisierung der Arbeitswelt in der Unternehmenspraxis bewirkt: Arbeit 4.0 und „Acqui-Hire“ lauten die Stichworte, die Sie kennen sollten. Vertiefen können Sie das Thema bei unserem anstehenden AnwaltSpiegel-Roundtable über „Digitale Revolution und Arbeitsrecht“, zu dem Sie sich als Unternehmensvertreter gleich HIER kostenfrei anmelden können. Mit Big Data im Kartellrecht und einem Überblick über die aktuellen Entwicklungen rund um die Datenschutz-Grundverordnung bleiben wir bei zukunftsorientierten Fragestellungen. Begleiten Sie uns. Ihr Thomas Wegerich News & Services Rechtsmarkt����������������������������������������������22 Deals����������������������������������������������������������22 Sozietäten��������������������������������������������������23 Personal������������������������������������������������������24 Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . . 28 Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 3 // Arbeitsrecht/Internationales Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Arbeit 4.0 – der Weg zum virtuellen internationalen Arbeitsplatz Neue rechtliche Herausforderungen durch Crowdsourcing und Crowdworking Von Susanne Schröder und Dr. Berit Kochanowski, LL.M. Die einzelnen Aufgaben eines Projekts, ganze Projekte oder Aufträge eines Unternehmens, aber auch Dienstleistungen aller Art werden in einer immer stärker global ausgerichteten Wirtschaft nicht mehr ausschließlich vor Ort erledigt. Zunehmend entwickeln sich neue Formen der Zusammenarbeit, die oft unter den Schlagworten Arbeit 4.0, Crowdworking oder Crowdsourcing zusammengefasst werden. Allen diesen Formen der Zusammenarbeit ist gemein, dass sie mit den bisherigen rechtlichen Strukturen teilweise nur ungenügend erfasst werden können. Oftmals ist den Beteiligten noch nicht einmal bewusst, dass ihre Kooperation rechtliche Konsequenzen haben könnte oder hat. Im Folgenden werden die rechtlichen Minenfelder der Crowdarbeit dargestellt. © Rawpixel Ltd/iStock/Thinkstock/Getty Images Internationales Privatrecht Arbeit in Freiheit? Viele Formen der virtuellen Arbeit werden mit den bisherigen rechtlichen Strukturen teilweise nur ungenügend erfasst. Da die Aufgaben im Rahmen des Cordworkings oftmals über Internetplattformen veröffentlicht werden, werden diese nicht mehr im örtlichen Umfeld des Auftraggebers erledigt, sondern da, wo der geeignete Interessent sich gerade befindet. Häufig befinden sich derjenige, der Arbeitsaufträge abgeben möchte, und derjenige, der bereit ist, den Auftrag zu erfüllen, in unterschiedlichen Ländern, ja sogar Kontinenten. Wie die Zusammenarbeit rechtlich qualifiziert werden kann und ob es sich dabei – aus deutscher Sicht – um ein Arbeitsverhältnis, einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag oder um eine 4 // Arbeitsrecht/Internationales Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 bloße Gefälligkeit handelt, muss erst mit Hilfe der Regelungen des Internationalen Privatrechts (IPR) geklärt werden. Wird etwa eine einfache Übersetzung von einem deutschen Unternehmen als sogenannter Mikroauftrag im Rahmen eines größeren Projekts vergeben, können die Rechtsbeziehungen der beiden Parteien erst beurteilt werden, wenn feststeht, welchem Recht der Auftrag unterliegt. Vergleichsweise unproblematisch wird dies dann sein, wenn beide Parteien ihren Sitz innerhalb der EU haben. Dann bestimmt sich unstrittig das anzuwendende Recht nach der Rom-I-VO. Wird eine Rechtswahl getroffen, so gilt nach Art. 3 Rom-I-VO vorrangig das gewählte Recht; jedoch unterliegt dies Einschränkungen, sollte die Zusammenarbeit als Arbeitsverhältnis zu beurteilen sein. In diesem Fall ist die Rechtswahl nur insoweit zulässig, als hierdurch dem Arbeitnehmer nicht der Schutz entzogen werden kann, der ihm nach dem Recht zukommen würde, das ohne Rechtswahl anzuwenden wäre (Art. 8 Abs. 3 Rom-I-VO). Im Ergebnis kommt es, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt, zu einem „Mischrecht“ zwischen dem gewähltem und dem ohne Rechtswahl anzuwendenden Recht. Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich das anzuwendende Recht nach Art. 4, unter Umständen auch nach Art. 8 Rom-I-VO. Hat daher das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland, der Übersetzer aber lebt in Frankreich, kommt im Fall eines bloßen Dienstleistungsauftrags nach Art. 4 Abs. 1 lit b das französische Recht zur Anwendung. Dabei bleibt es nach Art. 8 Abs. 2 Rom-IVO auch dann, wenn sich die Zusammenarbeit zu einem, wenn auch sehr kurzfristigen, Arbeitsverhältnis verdichtet. Die Frage, ob es sich um einen Dienstleistungsauf- trag, einen Werkvertrag oder bereits um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist dann nach nationalem, jedoch französischem Recht zu beurteilen. Der Auftraggeber, der seinen Sitz in Deutschland hat, kann jedoch regelmäßig die Auswirkungen dieses anwendbaren Rechts für sich, auch in Bezug auf etwaige Haftungen für Sozialversicherungsbeiträge oder Lohn- bzw. Einkommensteuer, nicht abschätzen. Noch unübersichtlicher wird die Rechtslage, wenn z.B. durch AGB des Plattformproviders eine Rechtswahl zugunsten eines Nicht-EU-Rechts erfolgt oder aber der Übersetzer seine Tätigkeit von einem Drittstaat aus erbringt. Da die Rom-I-VO für sich nach Art. 2 leg. Cit universelle Geltung beansprucht, ändert sich aus Sicht des deutschen Unternehmens zunächst nichts. Die Leistungen des Übersetzers sind (aus Sicht deutscher Gerichte) regelmäßig nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Das nationale Gericht des Drittstaates kann dies aber – nach dem lokal anzuwendenden IPR – völlig anders sehen. • Gibt es eine „unternehmerische“ Struktur und ein Auftreten auf dem Markt? Indizien hierfür wären etwa das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Büroadresse und die Beschäftigung eigenen Personals oder die Verwendung von eigenen Drucksorten (Briefpapier, Visitenkarten), um nur einige Beispiele zu nennen. • Ist der Interessent persönlich weisungsgebunden? Steuer- und Sozialversicherungsrecht Es bleibt ein erhebliches Risiko, dass die Tätigkeit des Interessenten als Scheinselbständigkeit mit den entsprechenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen beurteilt wird. Auch wenn die Verrichtung der einzelnen Tätigkeit nur wenig Zeit in Anspruch nimmt, schließt dies nicht aus, dass ein, wenn auch nur sehr kurzfristiges, Arbeitsverhältnis begründet wird. Sofern die Leistung in Deutschland erbracht wird, sind zutreffendenfalls auch die Bestimmungen des MiLoG zwingend zu beachten. Der Interessent hat – ein Arbeitsverhältnis unterstellt – demnach Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von zurzeit 8,50 Euro In steuerlicher Hinsicht kommt es erheblich auf die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Anbieter und Interessent an: Die Anwendung deutschen Rechts unterstellt, können derartige Aufträge durchaus in Form einer echten selbständigen Tätigkeit als Dienstvertrag oder Werkvertrag abgewickelt werden. Fragen, die man sich in diesem Zusammenhang stellen muss, sind u.a. die folgenden: • Verfügt der Interessent über die erforderlichen gewerberechtlichen Voraussetzungen? • Hat er eine eigene UID-Nummer? „Wie die Zusammenarbeit rechtlich qualifiziert werden kann und ob es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis, einen Werk vertrag, einen Dienstvertrag oder eine bloße Gefälligkeit handelt, muss erst mit Hilfe der Regelungen des Internationalen Privatrechts geklärt werden“ 5 // Arbeitsrecht/Internationales Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 brutto. Dieser Anspruch ist zwingend und besteht daher auch dann, wenn die Leistung vom Anbieter des Auftrags gar nicht „in Anspruch genommen“ wird, weil ein anderer Crowdworker schneller oder zufriedenstellender vorgegangen ist. Zudem kann eine virtuelle Auslandstätigkeit im Einzelfall auch dazu führen, dass die Vergütung dem jeweiligen ausländischen Lohn- oder Einkommensteuerrecht unterliegt, wenn der „wirtschaftliche Arbeitgeber“ im Sinne des Steuerrechts im Ausland liegt. Liegt eine echte selbständige Tätigkeit vor, werden sich insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zudem Fragen zur Umsatzsteuer ergeben. Sozialversicherungsrechtlich spannende Abgrenzungsfragen entstehen aufgrund der Koordinierungsvorschriften, insbesondere der VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 innerhalb der EU bei Ausübung der Tätigkeit in mehreren EU-Staaten. Hier wird regelmäßig an den Ort angeknüpft, in dem ein wesentlicher Teil der Tätigkeit erbracht wird; nicht immer stimmt dies mit dem Wohnsitzstaat des Auftragnehmers überein. des Arbeitnehmerhaftungsrechts, die in vielen Fällen eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers ausschließen oder zumindest stark beschränken. Umgekehrt sind auch Ersatzansprüche des Crowdworkers denkbar, wenn ihm etwa durch die Nutzung von auftraggeberseitig zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln (z.B. EDV-Programme) ein Schaden entsteht. Diese Fragen werden umso komplexer, je mehr Länder in die Auftragsabwicklung involviert sind: So gelten beispielsweise die Bestimmungen des Arbeitnehmerhaftungsrechts (DHG) in Österreich ausdrücklich auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerschutzrecht im weitesten Sinn „Völlig unklar ist auch die Frage, in welchem Umfang dem sozialen Schutzbedürfnis von Crowdworkern Rechnung getragen werden kann: Sind sie Arbeitnehmer, so gilt für sie wohl das Schutzniveau des Staates, in dem sie gerade ihre Arbeitsleistungen erbringen.“ Haftung und Rückgriffsansprüche Spannend ist auch die Thematik möglicher Haftungen sowohl des Crowdworkers als auch des Auftraggebers für die von ihm genutzte Teilleistung sowie die Frage etwaiger Rückgriffsansprüche. Entscheidend ist dabei ganz wesentlich die Beurteilung der konkreten Zusammenarbeit: Während bei Vorliegen eines echten Werk- oder Dienstvertrags das reguläre zivilrechtliche Haftungsregime zum Tragen kommt, ist dies nicht der Fall, wenn der Crowdworker als Arbeitnehmer zu beurteilen ist. Für Arbeitnehmer gelten bekanntlich die Einschränkungen die Auftragsabwicklung ist, desto relevanter ist dies auch vom Gesichtspunkt des Datenschutzes aus. Wie soll z.B. sichergestellt werden, dass ein Mikrotask vertraulich bleibt, wenn die Leistungserbringung irgendwo, an jedem beliebigen, auch öffentlichen, Platz des Crowdworkers erbracht werden kann? Die Verantwortung für die Beachtung von Datenschutzbestimmungen bleibt dabei stets auch beim Auftraggeber. Zusätzlichen Sprengstoff wird in dieser Hinsicht die neue EU-DatenschutzGVO bringen, die eine intensive Verantwortung der Unternehmen für den Datenschutz vorsieht. Datenschutz und Geheimnisschutz Arbeit 4.0 stellt auch erhebliche Anforderungen an den Datenschutz, der selbst innerhalb Europas recht unterschiedlich ausgestaltet ist. Jedenfalls muss besonderes Augenmerk auf den Schutz von personenbezogenen Daten und besonders sensiblen Daten sowie auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und die Einhaltung etwaiger vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen gelegt werden. Je virtueller dabei Völlig unklar ist auch die Frage, in welchem Umfang dem sozialen Schutzbedürfnis von Crowdworkern Rechnung getragen werden kann: Sind sie Arbeitnehmer, so gilt für sie wohl das Schutzniveau des Staates, in dem sie gerade ihre Arbeitsleistungen erbringen. Das kann erhebliche Auswirkungen etwa auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. So besteht in Deutschland erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, während in Österreich die bloße tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung bereits den Entgeltfortzahlungsanspruch dem Grunde nach entstehen lässt. Ähnlich unterschiedlich ist die Ausgestaltung von Mutterschutzvorschriften in den verschiedenen europäischen Staaten. Auch die Bestimmungen des Arbeitszeitrechts passen nicht wirklich zu dieser neuen Form der Arbeitsleistung; denn wer jederzeit, idealerweise nach Lust und Laune, im „Mobile Office“ arbeitet, denkt kaum an Höchstgrenzen der täglich und wöchentlich zulässi- 6 // Arbeitsrecht/Internationales Recht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 gen Arbeitszeit oder gar an die Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten. Der Auftraggeber muss hingegen sicherstellen, dass der Crowdworker, wenn er Arbeitnehmer ist, die Arbeitszeitbestimmungen einhält. Nicht zuletzt stellt sich die Frage der Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz: Bei einer so losen Bindung zum Auftraggeber ist es schon faktisch schwierig festzustellen, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzuordnen oder der Privatsphäre zuzurechnen ist. Schon jetzt gibt es bei den vergleichsweise klaren Rahmenbedingungen eines normalen Arbeitsverhältnisses sehr kasuistische Entscheidungen zur Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Wird die Leistung jedoch im „Mobile Office“, also nahezu überall erbracht, wird die Abgrenzung zwischen privatem Bereich und dem der Erbringung der Arbeitsleistung zuzurechnenden Bereich noch komplexer. Kollektives Arbeitsrecht Insbesondere die Bestimmungen der Betriebsverfassung knüpfen an den Betrieb als organisatorische Einheit an. Mit der zunehmend flexibleren und virtuelleren Erbringung von Arbeitsleistungen wird die Frage, ob der Crowdworker einem bestimmten Betrieb zuzuordnen ist, zu klären sein. Schließlich ist es für den Arbeitgeber entscheidend, vor Ausspruch einer Kündigung den richtigen, zuständigen Betriebsrat zu verständigen. Hier stellt sich jedenfalls bei externen Crowdworkern auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt überhaupt eine durchgehende Beschäftigung angenommen werden muss, die den Kündigungsschutz nach dem KSchG auslöst. Fraglich ist auch, inwieweit der Betriebsrat bei der externen Vergabe von Aufträgen an die Crowd bereits jetzt einbezogen werden muss, um dessen Mitbestim- mungsrechte etwa im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung nicht zu verletzen. Auch bei der Frage, ob für Crowdworker eine Gewerkschaft für etwaige Tarifvertragsverhandlungen zuständig sein kann, ist noch vieles offen. Klar ist dies wohl für jene, die als Arbeitnehmer im Inland tätig sind. Prozessrecht Während für die Streitigkeiten rund um die Vergütung von Werkvertragsnehmern oder Dienstnehmern die allgemeinen Zivilgerichte zuständig sind, ist die Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche den Arbeitsgerichten vorbehalten. Liegt demnach eine Arbeitsrechtssache im Sinne des ArbGG vor, sind diese nach § 2, § 2a ArbGG ausschließlich zuständig. Im Anwendungsbereich des ArbGG ist auch durch vorbeugende Vertragsgestaltung für die Parteien nichts zu erreichen, denn in Arbeitsrechtssachen kann eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur für einen konkreten Rechtsstreit, wenn dieser bereits entstanden ist, getroffen werden. Dazu kommt, dass nach § 5 ArbGG auch Rechtsstreitigkeiten von arbeitnehmerähnlichen Personen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen. Zusammenfassung Das virtuelle Auslagern von Projekten und Aufträgen an die weltweite Internetgemeinde kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben, die von beiden Teilen oft nur unzureichend berücksichtigt werden. Der Crowdworker verdient zeit- und ortsunabhängig Geld. Dies wird vielfach als Ausdruck einer neuen Freiheit verstanden. Zugleich besteht die Gefahr, dass der Crowdworker in eine prekäre Lage gerät, die jener der Tagelöhner oder Heimarbeiter vergangener Zeiten ähnelt. Die Freiheit hat außerdem ihre Grenze in den rechtlichen Rahmenbedingungen, die in jedem Land zum einen national deutlich unterschiedlich ausgeprägt sind und zum anderen dringend in vielen Bereichen einer Anpassung bedürfen. Auftraggebern wie Interessenten ist anzuraten, vorsorglich den Umständen des Einzelfalls entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen und damit einige der angesprochenen Fallstricke zu vermeiden. Es bleibt jedenfalls spannend, wie Gesetzgebung und Rechtsprechung mit diesen neuen Phänomenen umgehen werden. F Susanne Schröder, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin, BTU Simon, München [email protected] www.btu-group.de Dr. Berit Kochanowski, LL.M., Rechtsanwältin, BTU Simon, München [email protected] www.btu-group.de 7 // Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Die klugen Köpfe sind entscheidend „Acqui-Hire“ – neuer Transaktionstrend in disruptiven Industrien? Ein Gastbeitrag von Dr. Maximilian Grub und Dr. Sabina Krispenz Die Digitalisierung der Industrie schreitet unaufhaltsam voran. In vielen Branchen kommt es zu einer echten „Disruption“, einer Unterbrechung und Verdrängung des bisherigen Geschäftsmodells. Dazu zählen beispielsweise die Automobilindustrie, die Energiewirtschaft oder auch der traditionelle Maschinenbau. Um den digitalen Wandel zügig voranzutreiben, greifen die Unternehmen immer häufiger auf Akquisitionen und auf das Mittel „Acqui-Hire“ zurück. Was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff, und welche Besonderheiten prägen „AcquiHire“-Transaktionen? Schritt halten zu können. Mittlerweile sind „Acqui-Hire“Transaktionen über die Technologiebranche hinaus aber auch in klassische Industrien und Branchen, in denen der Fachkräftemangel groß ist, vorgedrungen. Mögliche Struktur einer „Acqui-Hire“Transaktion Ein Team von Mitarbeitern kann sowohl im Wege eines Share- als auch im Wege eines Assetdeals über- nommen werden. Wird die „Acqui-Hire“-Transaktion als Sharedeal durchgeführt, steht das Zielunternehmen als rechtliche Einheit im Fokus. Die Umsetzung als Assetdeal erfolgt in der Regel über den Abschluss von dreiseitigen Vereinbarungen zwischen den Mitarbeitern, dem Käufer als neuem Arbeitgeber und dem Verkäufer. Aus Sicht des Käufers ist zu beachten, dass auch bei einem „Acqui-Hire“-Assetdeal die Regelung des Der Begriff „Acqui-Hire“ setzt sich aus den Begriffen „Acquisition“ und „Hire“ zusammen. Gemeint ist die gezielte Übernahme ganzer Teams von Arbeitnehmern, um diese im eigenen Unternehmen anzustellen. Geprägt haben den Begriff „Acqui-Hire“ die Technologiebranche und die Start-up-Szene. Oftmals wird die Digitalisierung der Industrie durch Start-ups vorangetrieben, deren Kapital weniger in kapitalintensiven Maschinen und Anlagen als vielmehr in den Köpfen der Mitarbeiter oder eigenentwickelten Anwendungen und Geschäftsmodellen liegt. Die Arbeitnehmer sind damit das wertvollste Asset. Mit der Übernahme dieser Arbeitnehmer sichern sich die Unternehmen in kürzester Zeit das notwendige Know-how, um bei der Digitalisierung © Wavebreakmedia Ltd/Thinkstock/Getty Images Der Begriff „Acqui-Hire“ Übernahme ganzer Teams: Der Einkauf von Know-how spielt eine wichtige Rolle, um mit der Digitalisierung Schritt halten zu können. 8 // Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 § 613a BGB über die Folgen des Betriebsübergangs Anwendung finden kann. Dies wird dann relevant, wenn zwar die Hauptbelegschaft, aber nicht alle Mitarbeiter die dreiseitigen Vereinbarungen der „Acqui-Hire“-Transaktion akzeptieren. Der Betriebsübergang bewirkt, dass auch die Mitarbeiter auf den Käufer übergehen, welche die dreiseitige Vereinbarung nicht akzeptiert haben. Der Käufer hat damit ein großes Interesse daran, dreiseitige Vereinbarungen mit allen Mitarbeitern abzuschließen und hierfür ein attraktives Gesamtpaket für die gesamte Belegschaft zu schnüren. auch den Zugang zu den Schlüsselmitarbeitern und den sensiblen Informationen über sogenannte Key-ExpertTreffen ermöglicht. Der Verkäufer sollte hierbei darauf achten, mit dem Käufer frühzeitig Abwerbeverbote für die betreffenden Schlüsselmitarbeiter für den Fall des Abbruchs der Transaktion zu vereinbaren. Auch spezielle Geheimhaltungsvereinbarungen mit den Schlüsselmitarbeitern selbst können angezeigt sein, um zu verhindern, dass in einem sehr frühen Stadium der Transaktion die Pläne des Veräußerers in der Belegschaft für Verunsicherung sorgen. Herausforderungen bei der Due Diligence Deal-Point: Arbeitnehmererfindungen Eine Due Diligence bei Start-up-Unternehmen kann den Käufer vor einige Herausforderungen stellen. So verfügt ein Start-up-Unternehmen häufig in den Bereichen Finance, Controlling, Vertrieb oder Marketing nicht über Strukturen, die denen eines Konzerns vergleichbar sind. Der Käufer sollte sich daher darauf einstellen, nicht alle Informationen und Auswertungen in der gewohnt aufbereiteten Form vorzufinden. Das Start-up-Unternehmen dagegen ist hier gut beraten, frühzeitig und ausreichend Ressourcen auf den Due-Diligence-Prozess zu allokieren. Eine weitere Besonderheit der Due-Diligence-Phase besteht darin, dass der Erwerber im Rahmen der Due Diligence am liebsten von Beginn an die Schlüsselmitarbeiter des Start-ups kennenlernen möchte, wohingegen der Veräußerer den Zugang zu den Schlüsselmitarbeitern erst in einem Stadium mit relativ hoher Transaktionssicherheit gewähren wird. Hierfür bietet sich ein abgestufter Due-Diligence-Prozess an, der mit zunehmender Transaktionssicherheit dem Interessenten Das Innovationspotential der Mitarbeiter von Start-upUnternehmen findet auch in Arbeitnehmererfindungen ihren Ausdruck. Bei einer „Acqui-Hire“-Transaktion wird daher die ordnungsgemäße Abwicklung von Arbeitnehmererfindungen in der Vergangenheit für den Käufer eine wichtige Rolle spielen. Wurden Rechte an Arbeitnehmererfindungen nicht ordnungsgemäß von den Mitarbeitern (auf das Start-up-Unternehmen) übertragen oder wurde keine angemessene Vergütung hierfür gezahlt, kann den Käufer nach Abschluss der Transaktion eine nicht unerhebliche Haftung treffen. Der Käufer wird daher schon im Rahmen der Due Diligence eine sehr genaue Prüfung der Abwicklung von Arbeitnehmererfindungen anstellen und zudem im Vertrag eine Freistellung hinsichtlich der ausstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer verlangen, um das mögliche Risiko von Ansprüchen der Arbeitnehmer auf den Verkäufer abzuwälzen. Der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration Die Kommunikation zwischen Käufer, Verkäufer und Zielgesellschaft bzw. den Mitarbeitern ist in jeder Phase einer „Acqui-Hire“-Transaktion von ganz wesentlicher Bedeutung. Schon im Rahmen der Due Diligence werden sich zum Beispiel im Rahmen von Key-Expert-Treffen erste Berührungspunkte zwischen Käufer und künftigen potentiellen Mitarbeitern ergeben. Um eine Verunsicherung der Belegschaft zu vermeiden, kann es also sinnvoll sein, schon frühzeitig die Pläne des Käufers im Hinblick auf die künftige Integration der Mitarbeiter zu kommunizieren. Damit können die Beteiligten schon sehr früh einen wichtigen Grundstein für eine erfolgreiche Integration des Zielunternehmens nach Abschluss der Transaktion legen. Da die Mitarbeiter eines Start-ups oft ein anderes Arbeiten gewohnt sind, sollte sowohl während der Transaktions- als auch später während der Integrationsphase die Heranführung an die etwas strafferen Konzernstrukturen behutsam erfolgen. Der Kontrast zwischen organisch gewachsenem Start-up und einem Konzern mit etablierten Organisationsstrukturen birgt aber nicht nur Konfliktpotential, sondern auch eine Chance für Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen. Im Rahmen der Post-Merger-Integration kommt es daher für beide Seiten besonders darauf an, die relevanten Bereiche mit Nachholbedarf wie Marketing, Vertrieb und Controlling zu identifizieren und Schritt für Schritt an die neuen Strukturen heranzuführen. 9 // Gesellschaftsrecht/Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 ANZEIGE Fazit Die Bedeutung von „Acqui-Hire“-Transaktionen in disruptiven Industrien wird in naher Zukunft zunehmen. Die Geschwindigkeit der Digitalisierung macht es erforderlich, schnell kleinere oder auch größere Teams von hochqualifizierten Mitarbeitern einzusetzen, um so den Wandel der klassischen Industrien zu Technologiekonzernen voranzutreiben. Neben den rechtlichen Besonderheiten von „AcquiHire“-Transaktionen sehen sich Käufer, Verkäufer sowie das Zielunternehmen insbesondere der Herausforderung ausgesetzt, die Mitarbeiter durch geeignete Anreize und eine klare sowie strukturierte Kommunikation aus den Start-up-Strukturen in die für die Mitarbeiter oft ungewohnte Welt eines Konzerns zu überführen. F T R A N S AT L A N T I C Business Conference The Transatlantic Marketplace 2016: Leadership in a Challenging World 10. Transatlantische Jahreswirtschaftskonferenz Erfahrungsaustausch, Strategien und Impulse für die wirtschaftliche und politische Partnerschaft 9./10. November 2016 Commerzbank Tower, Frankfurt am Main • Hilton Frankfurt Airport, Frankfurt am Main Als Referenten begrüßen wir u.a.: Sabine Bendiek Vorsitzende der Geschäftsführung, Microsoft Deutschland GmbH Jonas Prising Chairman & CEO, ManpowerGroup Prof. h.c. Martin Richenhagen Vorsitzender, Präsident & CEO, AGCO Corporation Dr. Maximilian Grub, Rechtsanwalt, Partner, CMS Hasche Sigle, Stuttgart [email protected] www.cms-hs.com VERANSTALTER IN KOOPERATION MIT MITVERANSTALTER PARTNER Dr. Sabina Krispenz, Rechtsanwältin, Senior Associate, CMS Hasche Sigle, Stuttgart [email protected] www.cms-hs.com HAUPTMEDIENPARTNER MEDIENPARTNER GASTGEBER DINNER-EMPFANG Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.transatlantikkonferenz.de 10 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Big Data im Fokus der 9. GWB-Novelle Die Aktivitäten des Gesetzgebers sind positiv, es besteht aber weiterer Handlungsbedarf Von Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., und Dr. Anni Kollmann, LL.M. Anfang Juli 2016 wurde der Referentenentwurf zur 9. GWB-Novelle vorgestellt. Die Notwendigkeit, die Richtlinie 2014/104/EU zur erleichterten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Kartellgeschädigte bis zum 27.12.2016 in deutsches Recht umzusetzen, wurde dazu genutzt, einige andere zentrale Fragen des Kartellrechts erstmalig in das GWB aufzunehmen bzw. neu zu regeln. Dieser Beitrag konzentriert sich auf diejenigen Themen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle, die die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft mit sich bringt. re bei Plattformen, mehrseitige – auch unentgeltliche – Märkte angenommen haben. Bei mehrseitigen Märkten (Angebot von Leistungen an mindestens zwei verschiedene Nutzer, also etwa Fernsehzuschauer und Werbekunden) hat man bislang ausschließlich die entgeltliche Austauschbeziehung (z.B. Fernsehwerbemarkt) betrachtet. Künftig wird der Markt nach dem Ort, an dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen, definiert, so dass auf den ersten Blick auch unentgeltliche Austauschbeziehungen darunter fallen und damit die sogenannten Netzwerkeffekte, in Abhängigkeit der verschiedenen Nutzergruppen voneinander, berücksichtigt werden können. Berücksichtigung von Netzwerkeffekten und Daten bei der Missbrauchskontrolle Die 9. GWB-Novelle führt Kriterien zur Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung ein, die insbesondere für mehrseitige Märkte und Netzwerke kennzeichnend sind und sie von traditionellen Märkten unterscheiden. Zu diesen Charakteristika zählen insbesondere Netzwerkeffekte, die Konzentrationstendenzen fördern und Preisstrategien beeinflussen können, wenn etwa Produkte für bestimmte Nutzergruppen zu Preisen unterhalb der von ihnen verursachten Kosten angeboten werden. Direkte Netzwerkeffekte bezeichnen die Relation zwischen Nutzen und Nutzeranzahl. Sie machen sich umso stärker bemerkbar, je größer die Nachfrage nach einem Unentgeltliche Leistungsbeziehung steht der Annahme eines Marktes nicht (mehr) entgegen – sogenannte mehrseitige Märkte Soweit ersichtlich, geht Deutschland mit der 9. GWB-Novelle als erster Gesetzgeber davon aus, dass Märkte auch auf Grundlage unentgeltlicher Leistungsbeziehungen (etwa Google: Daten gegen Daten) denkbar sind (§ 18 Abs. 2a GWB-E). Der Entwurf folgt demnach der neueren Praxis des Bundeskartellamts (etwa Beschluss vom 08.09.2015, B6-126/14 – VG Media/ Google) sowie der Europäischen Kommission (etwa COMP/M. 7217 – Facebook/WhatsApp), die insbesonde- Digitale Plattformen im Visier: Netzwerkeffekte können die Konzentrationstendenzen fördern und Preisstrategien beeinflussen. © aelitta/iStock/Thinkstock/Getty Images 11 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Netzwerk ist. Da der zusätzliche Nutzen jedes Nutzers mit der Gesamtgröße steigt, sind exponentielle Wachstumsraten die Folge. Auf Websites, bei denen es um die Vernetzung von Mitgliedern geht, treten beispielsweise direkte Netzwerkeffekte auf, die die weitere Entwicklung des Anbieters und seine Stellung im Markt beeinflussen. Bei sogenannten indirekten Netzwerkeffekten profitieren die verschiedenen Nutzergruppen der angebotenen Vermittlungsleistung einer Plattform ein- oder wechselseitig voneinander. Indirekte Netzwerkeffekte sind das wesentliche Merkmal von mehrseitigen Märkten. Sie entstehen aus dem Umstand, dass mehrere, unterscheidbare Nachfragergruppen das Netzwerk nutzen. In der Regel profitiert jede Gruppe davon, dass die jeweils andere Gruppe die Plattform nutzt. Anders ausgedrückt, gewinnen die Nutzer der einen Gruppe einen Zusatznutzen daraus, dass mehr Nutzer der anderen Nutzergruppe auf dem Netzwerk sind und die Plattform einsetzen. Bei zunehmender Größe eines Netzwerks wird der Netzwerkeffekt stärker und verstärkt sich gleichzeitig selbst (positives Feedback). In ihrer stärksten Form führen Netzwerkeffekte zu sogenannten „Winner takes it all“-Märkten, die zur Monopolbildung neigen. Die durch positive Effekte ausgelösten Monopolisierungstendenzen können so weit gehen, dass ein Netzwerk, das eine bestimmte, kritische Anzahl an Nutzern gewinnt, immer weiter wächst und anfangs noch konkurrierende Netzwerke massiv an Bedeutung verlieren. Der Markt kippt dann zugunsten eines Plattformanbieters (sogenanntes Tipping). In welcher Stärke Netzwerkeffekte auftreten und welche Bedingungen ein Kippen des Marktes fördern können, wird unter anderem durch die Höhe der Wech- selkosten für Nutzer der Netzwerkeffekte sowie die Möglichkeit zur parallelen Nutzung mehrerer Produkte durch die Nutzer (sogenanntes Multi-Homing) bestimmt. Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung, ob Netzwerke eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Kartellrechts schaffen können, ist die Frage, ob innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kartellbehörde oder ein Kartellgericht innerhalb des behördlichen oder gerichtlichen Prognosezeitraums Verschiebungen bestehender Marktstellungen vorhersagen können muss. Diese Annahme ist schwierig. Dabei reicht es nicht aus, dass eine marktbeherrschende Position irgendwann wegfallen könnte, damit die Vorwürfe einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung widerlegt werden können. Fusionskontrolle bei Start-ups: „Target-Aufgreifschwelle“ nach dem Wert der Gegenleistung Auslöser der Einführung einer Art „Size of Transaction“Test war die Übernahme von WhatsApp durch Facebook. Das Zusammenschlussvorhaben wurde zwar letztlich von der EU-Kommission aufgegriffen, aber nur, weil eine Anmeldung in mehr als drei Mitgliedstaaten erforderlich war und Facebook die Prüfung durch die Kommission beantragte. Trotz der enormen Bedeutung beider SocialMedia-Dienste und trotz eines Kaufpreises von rund 19 Milliarden US-Dollar wäre die Transaktion – aufgrund der vergleichsweise geringen Umsätze von WhatsApp – unterhalb des fusionskontrollrechtlichen Radars sowohl der europäischen als auch der deutschen Fusionskon trolle verlaufen. Der Marktbeherrscher im Bereich sozialer Netzwerke, nämlich Facebook, sicherte sich mit dem Erwerb des führenden Kurznachrichtendienstes WhatsApp einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung. Nach § 35 Abs. 1a GWB-E soll das Transaktionsvolumen als neue Aufgreifschwelle definiert werden, um wettbewerbliche Negativeffekte verhindern zu können. Es sollen Innovationen geschützt und Märkte vor strukturellen Verschließungen bewahrt werden. Mit dem Kriterium der Gegenleistung in Höhe von 350 Millionen Euro wird eine ergänzende Aufgreifschwelle eingeführt. Sie erlaubt die wettbewerbliche Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen Unternehmen zu einem hohen Preis gekauft werden, aber nur Umsätze unterhalb der geltenden sog. zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen Euro aufweisen. Der hohe Kaufpreis ist in solchen Übernahmefällen häufig ein Zeichen für das Vorhandensein innovativer Geschäftsideen mit einem hohen wettbewerblichen Marktpotential. Die Höhe des Schwellenwerts von 350 Millionen Euro ist so gewählt, dass er nur wirtschaftlich bedeutendere Fälle der Fusionskontrolle unterwirft und dabei hinreichend Spielräume im Spannungsfeld zwischen Innovationsförderung und notwendigem Schutz vor einer zu starken Machtkonzentration in (statt: Vermachtung von) Märkten bietet. Der Wahl des Werts ging, so die Bundesregierung, eine Auswertung zahlreicher Quellen voraus, insbesondere von Publikationen von spezialisierten Statistikanbietern und Fachverbänden, von Fachzeitschriften, Publikationen von Beratungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, soweit diese Daten zum Transaktions markt in Deutschland veröffentlicht werden. 12 // Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Pressekooperationen Die vom Gesetzgeber gesehene Dynamik der digitalen Märkte hat ihn nicht nur dazu veranlasst, diese Märkte stärker zu kontrollieren, als dies bisher möglich war, sondern hat auch zu wesentlichen Ausnahmen vom Kartellrecht und damit zu Erleichterungen auf der gleichsam anderen Seite, nämlich bei den Printmedien in der verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit, geführt. Nach § 30 Abs. 2b GWB-E werden künftig Kooperationen im Bereich der verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit vom Kartellverbot ausgenommen. Das ermöglicht den Verlagen, sich durch Kosteneinsparungen anhand von Kooperationen den geänderten Marktbedingungen besser anzupassen. Der Gesetzgeber will der Gefährdung der deutschen Pressevielfalt durch die Lockerung und Ermöglichung von Kooperationen entgegenwirken. Die Neuregelung soll allerdings eine Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich ausnehmen. Dieser Gedanke ist im Hinblick auf die Pressevielfalt zu befürworten, spiegelt die aktuelle Medienpraxis, in der Kooperationen auch im redaktionellen Bereich insbesondere aus Kostengründen eine zunehmende Bedeutung haben, aber nicht ausreichend wider. Einbeziehung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) Eine weitere Anpassung an die Realitäten im Medienbereich ist darin zu sehen, dass der Gesetzgeber nun vorschreibt, dass künftig zumindest ein Informationsaustausch zur besseren Verzahnung von Medien- und Kartellrecht zwischen dem Bundeskartellamt und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die nunmehr bereits seit 1997 be- steht, stattzufinden hat. In der Praxis entstehen durch die unterschiedlichen Zielsetzungen von Medien- (Meinungsvielfalt, Grundversorgung) und Kartellrecht (unbeschränkter Wettbewerb) nicht selten Konflikte. Die Einbeziehung kompetenter Stellen könnte eine Bewusstseinserweiterung und Problemlösung für diese Konfliktfälle ermöglichen. Begrenzung des Kostenrisikos eines Klägers auf Kartellschadensersatz Eine weitere wichtige Bestimmung, die allerdings an versteckter Stelle zu finden ist (§ 89a Abs. 3 GWB-E), begrenzt das Risiko eines Klägers auf Kartellschadensersatz für Prozesskosten von Nebenintervenienten. Der Kläger muss gemäß § 101 Abs. 1 ZPO im Fall seines Unterliegens die Kosten der Streithelfer des Beklagten tragen. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die in Kartellfällen wegen der Gesamtschuld der Kartellanten häufig hohe Zahl der Streithelfer. Auch besteht nach bisheriger uneinheitlicher Rechtsprechung keine Gewissheit über die zu erwartenden Kosten pro Streithelfer. Diese Kostenbelastung ist ex ante nicht eindeutig kalkulierbar, so dass Geschädigte von potentiellen Klagen abgeschreckt werden könnten. Das maximale Risiko des Klägers wird durch die Reform begrenzt. Das Gericht hat ein Ermessen hinsichtlich des Gegenstandswerts der für die Kostenerstattung maßgeblichen Vergütung des Rechtsanwalts des Nebenintervenienten. Gleichzeitig wird die Summe der Gegenstandswerte mehrerer Nebeninterventionen auf den Wert des Streitgegenstands in der Hauptsache beschränkt. Dies ermöglicht jedenfalls eine bessere Vorabschätzung möglicher Prozesskostenrisiken. Fazit Positiv zu würdigen ist das Bemühen des Gesetzgebers, die mit „Big Data“ verbundenen Themen jedenfalls ansatzweise in den Griff zu bekommen. Der Gesetzgeber hat sich durch die Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie darum bemüht, die Stellung Deutschlands als attraktiver Gerichtsstand für Schadensersatzklagen im Kartellrecht auszubauen. Dem dient auch die Einführung des § 89a Abs. 3 GWB-E. Als Saldo in der Bilanz des Gesetzgebungsvorhabens festzuhalten ist allerdings, dass es der Gesetzgeber nicht unternommen hat, im Bereich der Kartellschadensersatzklagen den Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUV zu übernehmen. Im Bereich des Bußgelds ist dies in § 81 Abs. 3a GWB-E ansatzweise geschehen, für Kartellschadensersatzansprüche ist die Frage, inwieweit auch Konzerngesellschaften gesamtschuldnerisch neben der tatsächlichen „Kartelltäterin“ haften, der Rechtsprechung und Literatur zur Beantwortung überlassen worden. F Dr. Ulrich Schnelle, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de Dr. Anni Kollmann, LL.M., Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH), Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de 13 // EU-Recht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Spannung durch den Generalanwalt Im Blickpunkt: Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung Wann sind die „berechtigten Interessen“ eines Unternehmens eine hinreichende Rechtfertigung für die Datenerhebung und -verarbeitung? Durch den jüngsten Schlussantrag des Generalanwalts vor dem EuGH und die neuen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung wird die Frage an Brisanz gewinnen. Der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung ist wieder ins Zentrum der datenschutzrechtlichen Diskussion gerückt. Grund hierfür sind die Schlussanträge des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona in der Sache „Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland“ [RS C-582/14 („Patrick Breyer vs. Bundesrepublik Deutschland“) – CELEX-Nummer: 62014CN0582]. „Massive Rechtsunsicherheit“ – so wird beklagt – brächte es mit sich, wenn der EuGH der Rechtsauffassung des Generalanwalts folgte (anstelle vieler: Bergt, Generalanwalt plädiert für ein Ende jeder Rechtssicherheit im Datenschutzrecht, CR-online Blogbeitrag vom 12.05.2016, zuletzt aufgerufen am 31.08.2016). In dem Vorlageverfahren geht es neben der Frage des Personenbezugs dynamischer IP-Adressen auch darum, wie sich das weitgehende Verbot der Speicherung von Nutzungsdaten nach § 15 Abs. 1 TMG zum Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung nach Art. 7 lit. f der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) verhält. So massiv die Sprengkraft des zu erwartenden Urteils auf den ersten Blick auch erscheinen mag, so zeigt © Vladimir_Timofeev/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Christoph Jacobs, LL.M., und Frederike Kollmar EU-Datenschutz-Grundverordnung: Eine Ausweitung der Datenverarbeitung, gestützt auf eine Interessenabwägung, ist zu erwarten. ein Blick auf die Regelungen der am 25.05.2016 in Kraft getretenen und zum 25.05.2018 wirksam werdenden EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) doch, dass eine deutliche Ausweitung der Datenverarbeitung, gestützt auf eine Interessenabwägung, ohnedies zu erwarten steht (so auch Schwartmann, Datenspeicherung nach In- teressenabwägung zulässig, LTO Beitrag vom 13.05.2016, zuletzt aufgerufen am 31.08.2016). Zurückhaltender diesbezüglich ist Keppeler, CR 2016, 360 (366 f.). Zum einen entfallen zahlreiche spezielle Erlaubnistatbestände für bestimmte Verarbeitungsprozesse, etwa die Datenerhebung zu Markt- und Meinungsforschungszwecken in 14 // EU-Recht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 § 30a BDSG oder die Datenübermittlung an Auskunfteien nach § 28a BDSG mit Wirksamwerden der DSGVO, die jedenfalls im Grundsatz auf Vollharmonisierung abzielt. Zum anderen werden die Anforderungen an die Einwilligung zwar formal abgeschwächt, inhaltlich jedoch zum Teil strenger ausgestaltet, als dies bisher der Fall war. Das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO enthaltene (erweiterte) Kopplungsverbot und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit dürften dazu beitragen, dass die Einwilligung in ihrer Bedeutung zurückgedrängt wird [Gierschmann, ZD 2016, 51 (54)]. Umso mehr dürfte unter der DSGVO die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DSGVO als Erlaubnistatbestand an Bedeutung zunehmen. esetzgeber für eine generalklauselartige Formulierung G [zu der damit einhergehenden vermeintlichen Rechtsunsicherheit siehe Buchner, DuD 2016, 155 (159); Sydow/ Kring, ZD 2014, 271 (272)] in Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO entschieden, die fast sämtliche dieser Fälle in Zukunft abdecken sollte. Danach ist eine Datenverarbeitung zulässig, Interessenabwägung nach BDSG und DSGVO wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Letzteres soll insbesondere dann angenommen werden, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die DSGVO hält an dem in Deutschland bekannten Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt fest. Eine Datenverarbeitung (zur Definition Art. 4 Nr. 2 DSGVO: Der Begriff der Verarbeitung in der DSGVO umfasst sämtliche mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgänge oder Vorgangsreihen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten von der Erhebung bis zur Löschung. Damit ist der Begriff nicht identisch mit dem der Datenverarbeitung nach dem BDSG) ist nur zulässig, wenn sie auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder einem der sonstigen in Art. 6 Abs. 1 lit. b–f DSGVO abschließend aufgezählten Erlaubnistatbestände beruht. Waren die Regelungen zum Erlaubnistatbestand des „berechtigten Interesses“ im BDSG noch relativ unübersichtlich und sehr detailreich (siehe etwa §§ 6b, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1, 29 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2, 32 Abs. 1 BDSG), hat sich der europäische „Die DSGVO hält an dem in Deutschland bekannten Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt fest.“ Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen Unter dieser recht weiten Formulierung des „berechtigten Interesses“ kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte – wirtschaftliche oder ideelle – Interesse (Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 429) verstanden werden. Während das Interesse an der Datenverarbeitung regelmäßig mit dem verfolgten Zweck in einem engen Zusammenhang stehen und eine Vielzahl von Interessen einschließen dürfte, ist die Frage nach der „Berechtigung“ eine solche der Wertung. Für die Wertung sind die Datenschutzprinzipien in Art. 5 Abs. 1 DSGVO sowie sonstige anwendbare Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend (Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 431 ff.). Insbesondere sind hierbei die Grundsätze der Datensparsamkeit sowie -richtigkeit zu berücksichtigen (Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 433). Man wird wohl dann nicht von einem berechtigten Interesse sprechen können, wenn die fragliche Datenverarbeitung in keinerlei Zusammenhang mit einer aktuellen und konkret beabsichtigten Datennutzung steht, sondern lediglich gleichsam spekulativ ausgestaltet ist [siehe die Stellungnahme 06/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 7 der Richtlinie 95/46/EG vom 09.04.2014 (844/14/EN WP 217), S. 31; ebenso bereits zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG: Simitis, in: ders., BDSG, 8. Aufl. 2014, § 28, Rn. 102]. Direktmarketing Erwägungsgrund 47 der DSGVO besagt in Satz 7, die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung könne als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Eine dem alten Listenprivileg des BDSG vergleichbare Regelung, wonach eine Datenverarbeitung zu Werbezwecken unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist, findet sich im Normtext des DSGVO nicht mehr. Die „Kann“-Formulierung in Erwägungsgrund 47 spricht zudem dafür, dass es auch bei der Direktwerbung immer auf das Ergebnis der Interessenabwägung im konkreten Fall ankommen wird. Gleichwohl dürfte die ausdrückliche Aufnahme der Direktwerbung 15 // EU-Recht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 in die Erwägungsgründe zur Interessenabwägung dazu führen, dass sie ihr datenschutzrechtliches „Geschmäckle“ (außerhalb des relativ engen Korsetts des Listenprivilegs) unter dem BDSG verliert. Der Begriff der „Direktwerbung“ wird in der DSGVO im Übrigen nicht näher definiert, sondern in Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO lediglich vorausgesetzt. Berechtigtes Interesse Dritter Im Unterschied zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG kann das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch ein solches Dritter sein. Dies können etwa Interessen der Öffentlichkeit oder bestimmter Interessengruppen aus Transparenzgesichtspunkten oder aufgrund von Rechenschaftspflichten sein. Ebenfalls kann vorbehaltlich der Beschränkung aus § 7 Abs. 2 UWG der Adresshandel oder die Werbung für fremde Angebote ein berechtigtes Drittinteresse darstellen (Härting, DatenschutzGrundverordnung, 2016, Rn. 479f.). Das sogenannte Whistleblowing ist demgegenüber ausweislich des Erwägungsgrunds 50 Satz 9 als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen (nicht eines Dritten) zu sehen. Erforderlichkeit Darüber hinaus muss – ebenso wie bei den sonstigen gesetzlichen Erlaubnistatbeständen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO – die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch erforderlich sein [s. zum insoweit identischen Begriff der Erforderlichkeit unter der RL 95/46/EG das Urteil des EuGH v. 16.12.2008 in der RS C-524/06 („Heinz Huber vs. Bundesrepublik Deutschland“) – CELEX-Nummer: 62006CJ0524, Rn. 47 ff., in dem klargestellt wird, dass es sich hierbei um einen autonomen Begriff des Gemein- schaftsrechts handelt). Die Erforderlichkeit dient als Korrektiv dahingehend, dass die bloße Zweckmäßigkeit der Datenverarbeitung gerade nicht genügen soll (Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 428). Vielmehr sind auch Überlegungen dahingehend anzustellen, ob für die Zweckerreichung weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen [so bereits die Stellungnahme 06/2014 der Artikel-29-Datenschutzgruppe zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 7 der Richtlinie 95/46/EG vom 09.04.2014 (844/14/EN WP 217), S. 37]. Interessenabwägung Die Versuche des Europäischen Parlaments, die Interessenabwägung hinsichtlich der in Betracht kommenden Konstellationen in den Erwägungsgründen ausführlich auszugestalten [siehe Resolution des Europäischen Parlaments vom 12.03.2014 P7_TA(2014)0212 EG 38 ff., abrufbar HIER, zuletzt aufgerufen am 31.08.2016); dazu auch J.P. Albrecht, CR 2016, 88 (92)], vermochten sich zwar nicht durchzusetzen [vgl. Schantz, NJW 2016, 1841 (1843)]. Dennoch lassen sich in den Erwägungsgründen 47 bis 49 erste Anhaltspunkte dafür finden, wann ein berechtigtes Interesse regelmäßig vorliegt bzw. vorliegen kann. Die Erwägungsgründen 47 bis 49 enthalten auch einzelne Beispielkonstellationen, in denen dies der Fall ist. Dies darf aber grundsätzlich nicht als Vorwegnahme der in einem weiteren Schritt vorzunehmenden Abwägung verstanden werden [Schantz, NJW 2016, 1841 (1843)]. Vielmehr fordert Erwägungsgrund 47 (Satz 1 bis 3) zu prüfen‚ ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen diese Erhebung erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für den angestrebten Zweck erfolgen wird. Lediglich in Erwägungsgrund 47 Satz 6 und 49 lassen sich quasigesetzliche Vermutungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen für solche Fälle ausmachen, in denen die Datenverarbeitung der Betrugsbekämpfung bzw. der Abwehr von Angriffen „Musste nach derzeitigem Recht noch jeder konzerninterne Datentransfer wie eine Übermittlung an einen Dritten auf einen Rechtfertigungsgrund gestützt werden, lässt sich dies zukünftig mit einer auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützten Interessenabwägung rechtfertigen.“ auf Computer- und Kommunikationssysteme dient. Diese Vermutung dürfte sich, da sie bloß beispielhaft formuliert ist, auch auf andere Fälle der Verhinderung von Straftaten oder der Schadensabwehr ausweiten lassen (so Härting, Datenschutz-Grundverordnung, 2016, Rn. 439 und 446). Eine Einschränkung findet sich allerdings in Erwägungsgrund 49. Danach muss die Datenver arbeitung zur Abwehr von Angriffen auf Computer und Kommunikationssysteme im Rahmen des zwingend Notwendigen bleiben und Verhältnismäßigkeitsge sichtspunkten genügen. 16 // EU-Recht/Datenschutzrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Vernünftige Erwartungen des Betroffenen In allen anderen Fällen ist stets auf das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung mit den Interessen des oder der Betroffenen abzustellen. Dabei sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 47 Satz 1). Das Merkmal der „vernünftigen Erwartungen“ kann dabei nur als objektiv begründete und der Normalität entsprechende Erwartung aus Sicht eines durchschnittlich umsichtigen (europäischen) Verbrauchers verstanden werden. Eine subjektive, auf die tatsächliche Kenntnis des jeweils Betroffenen abstellende Betrachtung führte dazu, dass der Erlaubnistatbestand gänzlich impraktikabel würde. Käme es stets auf die subjektive tatsächliche Kenntnis des Betroffenen an, wäre zudem eine normativ angeordnete Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit der Interessen eines Kindes nicht erforderlich. Für ein objektives Verständnis spricht schließlich auch die Formulierung in Erwägungsgrund 47 Satz 4, wonach regelmäßig dann von einem Überwiegen der Interessen und Grundrechte des Betroffenen ausgegangen werden kann, wenn die Daten in einer Situation verarbeitet werden, in welcher der Betroffene „vernünftigerweise“ nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss. Einen Ausgleich erfährt die objektive Betrachtungs weise dann über das in Art. 21 DSGVO verankerte Widerspruchsrecht des Betroffenen. Hierbei werden nämlich die sich aus der besonderen Situation ergebenden Gründe des Betroffenen den schutzwürdigen Gründen auf Seiten des Verantwortlichen gegenübergestellt. Informationspflichten Damit dieses System funktioniert, muss die Abwägung, die der Verantwortliche durchführt, dem Betroffenen allerdings auch transparent gemacht werden. So fordern Art. 13 Abs. 1 lit. d und 14 Abs. 2 lit. b DSGVO als Teil der allgemeinen Informationspflichten des Verantwortlichen, auch über das berechtigte Interesse aufzuklären, sofern er die Datenverarbeitung auf ein solches stützen möchte. Eine besondere Hinweispflicht findet sich zudem für das auf einer Interessenabwägung basierende Profiling sowie für die Direktwerbung. Gemäß Art. 21 Abs. 4 EU-DSGVO hat der Verantwortliche den Betroffenen spätestens im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme verständlich und von sonstigen Informationen getrennt auf das Bestehen seines Widerspruchsrechts hinzuweisen. rechtfertigen. Zwar soll ausweislich der Formulierung des EG 48 („kann“) auch hier das Abwägungsergebnis nicht vorweggenommen werden, jedoch sprechen interne Verwaltungszwecke substantiell für das Vorliegen eines berechtigten Interesses innerhalb des Konzerns. Hierin kann eine grundsätzliche Vereinfachung des Datenaustauschs innerhalb des Konzerns gesehen werden, was ein bisher weitverbreitetes Ausweichen auf eine Auftragsdatenverarbeitung (siehe zu den Änderungen hinsichtlich der Auftragsdatenverarbeitung insb. Art. 28 F DSGVO) entbehrlich macht. Privilegierung von Unternehmensgruppen Ein Novum für Unternehmensgruppen findet sich in Erwägungsgrund 48. Danach können Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind, ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke zu übermitteln. Die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland (Art. 44 ff. DSGVO) bleiben dabei unberührt. Musste nach derzeitigem Recht noch jeder konzerninterne Datentransfer wie eine Übermittlung an einen Dritten auf einen Rechtfertigungsgrund gestützt werden, lässt sich dies zukünftig mit einer auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützten Interessenabwägung Christoph Jacobs, LL.M., Rechtsanwalt, Associate, lindenpartners, Berlin [email protected] www.lindenpartners.eu Frederike Kollmar, wissenschaftliche Mitarbeiterin, lindenpartners, Berlin [email protected] www.lindenpartners.eu 17 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Achtung, neue Formvorschriften! § 309 Nr. 13 BGB: Anpassung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ab 01.10.2016 ist notwendig © grinvalds/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Carsten Brachmann Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB wirkt sich auf die Arbeitsvertragsgestaltung aus. Die Vereinbarung wirksamer Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen liegt im Unternehmensinteresse zur Erlangung von Rechtssicherheit innerhalb eines relativ überschaubaren Zeitraums. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen beinhalten regelmäßig, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht in- nerhalb einer bestimmten Frist (mindestens drei Monate, vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005 – 5 AZR 52/05) nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Partei – zumeist schriftlich – geltend gemacht werden. Da Arbeitsverträge als vorformulierte Vertragsbedingungen in der Praxis fast ausnahmslos der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen, sind bei der Vertragsgestaltung u.a. auch die Klauselverbote des § 309 BGB zu beachten. Der bisherigen Fassung des § 309 Nr. 13 BGB kam bei der Arbeitsvertragsgestaltung bislang keine große Bedeutung zu, da nach dieser nur solche Klauseln unwirksam waren, die für gegenüber dem Verwender (= Arbeitgeber) oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform vorsehen. Die in arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln oft enthaltene schriftliche Geltendmachung der Ansprüche war daher nach der bisherigen Rechtslage unproblematisch. Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB ab 01.10.2016 Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst. Diese Neufassung wirkt sich auch auf die Arbeitsvertragsgestaltung aus. Nach dem neuen § 309 Nr. 13 BGB sind ab dem 01.10.2016 in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen. Unter Anzeigen oder Erklärungen fallen einseitige Willensäußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art (vgl. MüKo-BGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 13 Rn.3). In Arbeitsverträgen kann dies etwa Bestimmungen bezüglich Nebentätigkeitsanzeigen, Urlaubsanträgen und vor allem die fristwahrende Geltendmachung von Ansprüchen betreffen. Ab dem 01.10.2016 darf in AGB für die Abgabe solcher Erklärungen als strengste Form nun nicht mehr die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form (§ 126a BGB), sondern nur noch die Textform des § 126b BGB vorgesehen werden. Hierfür genügt etwa eine Erklärung per E-Mail, SMS, in welcher die erklärende Person genannt wird; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. Obgleich auch bislang die in Ausschlussklauseln nur vertraglich vorgesehene Schriftform nach der Zweifelsregel des § 127 Abs. 2 BGB durch eine telekommunikative Übermittlung gewahrt werden konnte, sind nach dem klaren Wortlaut des neuen § 309 Nr. 13 BGB ab dem 01.10.2016 nun AGB-Bestimmungen, die für Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen, unwirksam. 18 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Auswirkungen der Neuregelung auf Ausschlussfristen Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 EGBGB § 37 ist der neue § 309 Nr. 13 BGB nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind. Da Arbeitsverhältnisse mit Vertragsschluss entstehen und nicht erst mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags an. Insofern ist zwischen Arbeitsverträgen, die noch vor dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden („Altarbeitsverträge“), und solchen, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden („Neuarbeitsverträge“), zu unterscheiden. In Neuarbeitsverträgen dürfen danach nur noch Ausschlussfristen mit einer Anspruchsgeltendmachung in Textform vereinbart werden. Ob bei einem Verstoß die gesamte Ausschlussklausel unwirksam wird oder ob sie bei Anwendung des „Blue-Pencil-Tests“ zumindest teilweise, ohne jegliches Formerfordernis, aufrechterhalten bleibt, ist äußerst zweifelhaft und naturgemäß derzeit nicht höchstrichterlich geklärt. Angesichts des nicht unerheblichen Unwirksamkeitsrisikos der gesamten Klausel und eines mit der Unwirksamkeit einhergehenden Rückfalls auf die dreijährige Verjährungsfrist ist der Praxis dringend zu empfehlen, ab dem 01.10.2016 nur noch an die neue Gesetzeslage angepasste Arbeitsverträge abzuschließen. Ausschlussklauseln in Altarbeitsverträgen, die eine schriftliche Anspruchsgeltendmachung beinhalten, bleiben hingegen grundsätzlich wirksam. Besondere Sorgfalt ist jedoch bei der Gestaltung von Änderungsverträgen angezeigt, mit denen Altarbeitsverträge nach dem 30.09.2016 geändert werden. Problematisch ist insbe- sondere der Abschluss von Änderungsverträgen, die neben der eigentlichen Vertragsänderung auch eine Regelung beinhalten, wonach alle anderen Vereinbarungen aus dem Altarbeitsvertrag unberührt bleiben. Ob und unter welchen Voraussetzungen durch einen nach dem 01.10.2016 vereinbarten Änderungsvertrag aus einem Altarbeitsvertrag ein Neuarbeitsvertrag wird, mit der Folge der Anwendung des neuen § 309 Nr. 13 BGB, ist Art 229 § 37 EGBGB nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen. Es verbleibt das Risiko, dass die Rechtsprechung eine Vertragsänderung gegebenenfalls entgegen dem Wortlaut des Art 229 § 37 EGBGB unzutreffend bereits als „neues Schuldverhältnis“ werten oder an die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Tarifverweisungsklauseln im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform anknüpfen wird. Nach dieser Rechtsprechung wird – verkürzt – aus einem Altvertrag dann ein Neuvertrag, wenn auch der bisherige Inhalt eines Altvertrags im Änderungsvertrag zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2015 – 4 AZR 649/14). Vor diesem Hintergrund sollte bei künftigen Vertragsänderungen auf eine klare Konkretisierung der Änderungsgegenstände geachtet und vorsorglich im Änderungsvertrag eine mit der neuen Gesetzeslage konforme Ausschlussklausel aufgenommen werden. Die in Tarifverträgen enthaltenen Ausschlussklauseln sind mangels Eingreifen des AGB-Rechts in Tarifverträge (§ 310 Abs. 4 BGB) nicht von der Gesetzesänderung erfasst. Dies soll nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei einer nicht unmittelbaren, normativen Geltung von Tarifverträgen für den Fall gelten, wenn durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den gesamten einschlägigen Tarifvertrag verwiesen wird (BAG, Urteil vom 18.09.2012 – 9 AZR 1/11). Anders kann es sich hingegen in Fällen einer nicht unmittelbaren, zwingenden Tarifgeltung verhalten, wenn durch arbeitsvertragliche Bezugnahme nur auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrags oder auf nicht einschlägige Tarifverträge verwiesen wird. In diesen Fällen wird grundsätzlich eine AGB-Kontrolle der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifregelungen vorgenommen (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2009 – 10 AZR 390/08). Sofern daher in ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen durch Teilverweisungen oder Bezugnahmen auf nicht einschlägige Tarifverträge tarifliche Ausschlussklauseln mit schriftlicher Anspruchsgeltendmachung einbezogen werden, dürfte die so in Bezug genommene Ausschlussfrist nach § 309 Nr. 13 BGB zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht mehr zulässig sein. Zur Vermeidung dessen empfiehlt es sich, die arbeitsvertraglichen Tarifverweisungsklauseln im Einzelfall auf deren Umfang und Inhalt zu prüfen und direkt im Arbeitsvertrag eine mit der neuen Gesetzeslage übereinstimmende Ausschlussklausel zu vereinbaren. Fazit und aktuelle BAG-Entscheidung Angesichts der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB ist Unternehmen zu empfehlen, nicht nur ihre sonstigen AGB, sondern auch ihre arbeitsvertraglichen Bestimmungen hinsichtlich etwaiger Formvorgaben zu überprüfen und an die neue Gesetzeslage anzupassen. Mit Blick auf die praktische Bedeutung wirksamer Ausschlussfristen sollten in ab dem 01.10.2016 abzuschließenden Arbeitsverträgen Ausschlussklauseln stets nur ei- 19 // Arbeitsrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 ANZEIGE ne Anspruchsgeltendmachung in Textform beinhalten. Auch bei künftigen Änderungsverträgen sollte vorsorglich sogleich eine Anpassung der Ausschlussklauseln vorgenommen werden. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des BAG (Urteil vom 24.08.2016 – 5 AZR 703/15) zu beachten, in welcher das BAG ausweislich der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung (Nr. 44/16) für auf dem AEntG basierende Mindestentgelte entschieden hat, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, gegen § 9 Satz 3 AEntG verstößt und unwirksam ist. Obgleich diese Entscheidung angesichts der anders gefassten Regelung des § 3 Satz 1 MiLoG nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn übertragbar ist, empfiehlt es sich im Transparenzsinne, in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel vorsorglich deren Nichtgeltung für gesetzliche Mindestentgeltansprüche mit aufzunehmen. F A nwaltSpiegel Deutscher Online | Roundtable | Spezial | Panel Roundtable-Termine im Herbst 2016: 4. Oktober 2016 Clash of Cultures? Digitale Revolution und Arbeitsrecht (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr) Kooperationspartner: 26. Oktober 2016 Herausforderungen und Haftungsrisiken bei der Finanzierung in der Unternehmensgruppe (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr) Kooperationspartner: 3. November 2016 Neue Wege im Tarif- und Arbeitskampfrecht!? – Chancen und Risiken (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr) Kooperationspartner: Carsten Brachmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Ogletree Deakins International LLP, Berlin [email protected] www.ogletreedeakins.com Die Roundtables richten sich als geschlossene Veranstaltungen an Unternehmensjuristen, Finanz- und HR-Verantwortliche. Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular finden Sie unter: www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable 20 // Real Estate Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Urbane Gebiete Im Blickpunkt: Nachverdichtung – die geplante Gesetzesänderung im Städtebaurecht Von Dr. Daniel Pflüger Regelungsgegenstand Seit Juni 2016 liegt der Referentenentwurf zur Anpassung des Städtebaurechts vor. Neben diversen Änderungen, die teils aufgrund europäischer Vorgaben erforderlich waren, wird darin die Aufnahme eines neuen Gebietstypus „Urbane Gebiete (MU)“ in die BauNVO vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, zur Erleichterung des Bauens in stark verdichteten städtischen Gebieten mehr Flexibilität einzuräumen, ohne dabei das grundsätzliche hohe Lärmschutzniveau zu verlassen. Der Gesetzentwurf reagiert damit letztlich auf die neueren Entwicklungen der Urbanisierung. Immer mehr Menschen verlagern ihren Wohnort nicht nur vom Land in die Stadt, sondern auch von den Vororten in die zen tralen städtischen Gebiete, u.a. um die Fahrten zwischen Arbeit und Büro zu reduzieren. Zugleich sollen die Städte auch nach Büroschluss belebt werden. Leitbild dieses neuen Gebietstypus ist ein „funktionsgemischtes Gebiet der kurzen Wege“. Das Gebiet sieht eine räumliche Nähe von wichtigen Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung, Kultur und Erholung vor, die aber nicht notwendig gleichgewichtig vorhanden sein müssen. Bislang war es nur eingeschränkt möglich, in den klassischen Innenstadtgebieten Wohnen in größerem Umfang zuzulassen. Denn dabei handelt es sich zumeist um Kerngebiete, in denen Wohnen nur in untergeordnetem Umfang zulässig ist. Auch in Mischgebieten muss das Verhältnis zwischen Gewerbe und Wohnen in etwa ausgewogen sein. Das ist in urbanen Gebieten nun nicht mehr gefordert. Einschränkungslos sind Wohnnutzungen aber nicht oder nur ausnahmsweise zugelassen. Auch straßenseitig sind Wohnungen im Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Das soll der „Belebung der Straße“ dienen. Konfliktpotential Parallel ist geplant, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu ändern. In den urbanen Gebieten sollen höhere Richtwerte gelten als in Kern- oder Mischgebieten. In innerstädtischen Bereichen war das Schutzniveau für Kern- und Mischgebiete häufig nicht zu erreichen. Da durch die neue Gebietskategorie verstärkt Konflikte zwischen schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnen) und emittierenden Nutzungen (Gewerbe etc.) zu erwarten sind, macht diese moderate Anhebung der Richtwerte durchaus Sinn. © Weedezign/iStock/Thinkstock/Getty Images Städtebau: Die Reform ist überfällig, um der modernen städtebaulichen Entwicklung und den daraus resultierenden K onflikten Rechnung zu tragen. 21 // Real Estate Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 ANZEIGE Einordnung Die Reform ist überfällig, um der modernen städtebaulichen Entwicklung und den daraus resultierenden Konflikten Rechnung zu tragen. In Bezug auf die konkreten Nutzungsarten des neuen Gebietstypus bleibt abzuwarten, ob diese in der aktuellen Version Gesetz werden. Der Ansatz im Referentenentwurf ist jedoch vielversprechend. Es ist zu erwarten, dass die Gesetzesänderung das moderne Stadtbild nachhaltig beeinflussen wird. Wünschenswert wäre in Ergänzung dazu, dass gerade in den Ballungszentren auch abstandsflächenrechtlich vorhandene Potentiale gehoben werden. In den meisten Bundesländern gilt zwar schon das Abstandsflächenmaß von 0,4 H. Ausgerechnet in Bayern und dort in München, also der Stadt mit dem größten Wohnungsdruck, gilt aber nach wie vor das Regelmaß von 1 H. Hier muss derzeit also ein Abstand, der der vollen Wandhöhe (1 H) entspricht, zur Grundstücksgrenze und zu Abstandsflächen anderer Gebäude eingehalten werden. Auch NRW als bevölkerungsreichstes Bundesland schöpft mit 0,8 H das Potential nicht aus. Dort, wo die Nachverdichtung also am nötigsten und sinnvollsten ist, wird sie so unnötig erschwert. Dies sollte geändert werden. F www.laborlaw-magazine.com No. 2 September 26, 2016 Made in Germany Subscribe for free: www.laborlaw-magazine.com T he Labor Law Magazine is an online English-language magazine primarily aimed at company lawyers, HR specialists, compliance officers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany and in Germany’s leading trade partners. In articles written with real-world legal practice in mind, the magazine explores all important questions related to German labor law. www.laborlaw-magazine.com No. 1 – May 23, 2016 LLM Made in Germany In this issue Best practice – Minimum Wage Act – Compliance – HR practice – Data-protection law and compliance – Restructuring law – Pension law – Working Hours Act Published by Strategic Partners Dr. Daniel Pflüger, Rechtsanwalt, Partner, Arnecke Sibeth, München [email protected] www.arneckesibeth.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 22 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Rechtsmarkt Besonderes elektronisches Anwaltspostfach ist (im Prinzip) startklar Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist technisch fertiggestellt. Zum angekündigten Termin am 29.09.2016 kann die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das beA-System zur Verfügung stellen, mit dem rund 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und deren Kanzleipersonal am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen werden. Sie erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs solche Postfächer einzurichten. In Betrieb nehmen wird die BRAK das beA-System am 29.09.2016 jedoch nur dann, wenn bis dahin alle rechtlichen Hindernisse beseitigt sind. „Wir können, aber wir dürfen nicht!“, so Präsident Ekkehart Schäfer anlässlich einer Präsidiumssitzung der BRAK in Essen. Derzeit verhindern dies einstweilige Anordnungen, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln beim Anwaltsgerichtshof Berlin erwirkt haben. Sie verpflichten die BRAK, ohne deren ausdrückliche Zustimmung das für sie eingerichtete beA nicht zum Empfang freizuschalten. Aufgrund der Sicherheits- architektur des Systems ist eine Freischaltung einzelner Postfächer jedoch nicht möglich. Also muss die Inbetriebnahme komplett unterbleiben. „Helfen wird uns die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der allerdings der Bundesrat in seiner Sitzung am 23.09.2016 noch zustimmen muss“, ist Schäfer optimistisch. Mit ihr wird klargestellt, dass die BRAK das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten hat. Eine verbindliche Nutzungspflicht soll aber erst ab dem 01.01.2018 bestehen. Die vorgeschaltete Übergangsphase kann und soll zur Umstellung und Erprobung genutzt werden. Sobald die Verordnung in Kraft ist, wird die BRAK umgehend beim Anwaltsgerichtshof Berlin die Aufhebung der einstweiligen Anordnungen beantragen. (Quelle: Pressemitteilung der BRAK vom 15.09.2016). (tw) Hinweis der Redaktion: Umfassende Informationen zum beA finden Sie im Magazin e-Justice unter www.e-justice-magazin.de. Deals Transaktion im Life-Science- Bereich: Kaye Scholer auf Verkäuferseite aktiv Kaye Scholer hat die Gesellschafter zweier führender deutscher Mittelständler beim Anteilsverkauf an Gardner Denver Medical beraten. Gegenstand dieses Deals im Labor- und Medizintechnikbereich sind die thüringische ILS Innovative Labor Systeme und die Frankfurter Zinsser Analytic, die nun wie Gardner Denver zur KKR-Gruppe gehören. ILS ist ein führender Hersteller von Glasspritzen und globaler Zulieferer für Laborausstatter, Labore und Vertreiber von Laborgütern. Zinsser Analytic liefert passgenaue Lösungen für Labore und dazugehörige komplementäre Verbrauchsgüter. Das Unternehmen verfügt über besondere Kenntnisse in der Entwicklung automatisierter Flüssigkeits- und Pulverhandhabungssysteme für Labore auf den Gebieten der Biochemie, Pharmazie und Diagnostik. Die Käuferin Gardner Denver Medical ist eine führende Herstellerin von Fluidikprodukten für den Medizin-, Laborund Life-Science-Markt sowie für weitere spezielle industrielle Bereiche. Als federführender Partner war der Kartellrechtler Dr. Sebastian Jungermann aktiv, er wurde unterstützt von den Partnern Dr. Annette Bödeker (Corporate, M&A), Dr. Martin Weger (Steuern) und Wolfgang Leip (IP) sowie den Associates Pascal Heynen (Corporate, Steuer), Dr. Jens Steger (Kartellrecht), Nina Marcus (HR) und Maximilian Reichl (Prozessrecht). (tw) EQT setzt bei Erwerb und Finanzierung des TechnologieParks Köln auf Ashurts Ashurst hat die führende, global tätige Private-Equity-Gruppe EQT bei dem Erwerb und der Finanzierung des TechnologieParks Köln (TPK) beraten. EQT erwarb den Park zu einem Preis von 188 Millionen Euro aus der Insolvenz der NARAT GmbH heraus. Der im Westen von Köln gelegene Park umfasst sieben unterschiedliche Bürogebäude samt zugehörigen Parkflächen mit einer Fläche von insgesamt 116.155 Quadratmetern. Das Ashurst-Team stand unter der Federführung des Finance-Partners Derk Opitz und des Real-Estate-Counsels Nicolas Deuerling. Sie wurden unterstützt von Counsel Dr. Endrik Kramski und den Associates Juliane Deveci und Torsten Limberg (alle Finance) sowie von den Associates Sven Nickel, Daniela Kowalsky und Felix Bergfort (alle Real Estate, alle Frankfurt 23 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 am Main). Zum Steuerrecht beriet der Frankfurter Partner Heiko Penndorf, zum Kartellrecht Partnerin Ute Zinsmeister und Senior Associate Dr. Maria Held aus dem Münchener Büro. BNP Paribas Real Estate war als strategischer Berater von EQT tätig, die technische Due Diligence wurde von Drees & Sommer durchgeführt. Als Insolvenzverwalter der NARAT GmbH wurde die Kanzlei JAFFÉ bestellt, die ihrerseits von Noerr rechtlich begleitet wird. Ziems & Partner sowie JLL begleiteten den Konkurs strategisch. Die mit Hauptsitz in Stockholm ansässige EQT-Gruppe hat von institutionellen und professionellen Investoren weltweit rund 30 Milliarden Euro eingeworben. Zu ihrem Portfolio gehören Unternehmen in Europa, Asien und den Vereinigten Staaten von Amerika mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15 Milliarden Euro und rund 100.000 Angestellten. EQT beteiligt sich weltweit an attraktiven Unternehmen mit dem Ansatz, sie bei der nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen. (tw) IT-Konzern Luxoft vertraut bei Akquisition von Softwareentwickler Pelagicore auf White & Case White & Case LLP hat die Luxoft Holding, Inc. (Luxoft) bei der Akquisition des schwedischen Softwareunternehmens Pelagicore AB (Pelagicore) beraten. Mit der strategischen Übernahme festigt Luxoft seine Position als Marktführer für Software und innovative IT-Lösungen im Automobilsektor. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Pelagicore mit Hauptsitz in Göteborg und einer Tochtergesellschaft in München ist spezialisiert auf die Entwicklung und das Design von OpenSource-Software(OSS)-Plattformen für die Automobilindustrie. Pelagicore erbringt Entwicklungsleistungen im Bereich InVehicle-Infotainment (IVI) und HumanMachine-Interface(HMI)-Systeme für diverse Premium-OEMs. Luxoft mit Hauptsitz in Zug in der Schweiz ist ein global führender Anbieter von Highendservices im Bereich Softwareentwicklung für multinationale Unternehmen sowie kundenspezifische IT-Organisation. Das an der New Yorker Börse gelistete Unternehmen beschäftigt über 11.000 Mitarbeiter an 35 Standorten und ist in 18 Ländern in Nord- und Mittelamerika, Europa, Asien sowie in Südafrika vertreten. Es beriet ein White-&-Case-Team der Standorte Stockholm und Frankfurt am Main unter gemeinsamer Federführung der Partner Dr. Tobias Heinrich und Darragh Byrne mit Unterstützung von Local Partner Carola Glasauer (alle M&A). Weitere Mitglieder des White-&-CaseTeams waren die Associates John Gustafson, Andreas Hallbeck und Petter Ullman (alle M&A), Marc Schuba und Anna Dold (beide Sourcing & Technology Transactions) sowie Dr. Michael Steiner (Capital Markets). (tw) Sozietäten Stabwechsel bei Allen & Overy: Thomas Ubber zum Senior Partner und Dr. Astrid Krüger zur Managing Partnerin gewählt Die Partner von Allen & Overy LLP haben ein neues Management für Deutschland gewählt: Thomas Ubber (55) ist neuer Senior Partner und Dr. Astrid Krüger (46) neue Managing Partnerin. Die vierjährige Amtszeit des neuen Managementduos beginnt am 01.01.2017. Ubber, bisheriger Managing Partner der Kanzlei, folgt damit auf Dr. Neil George Weiand, der das Amt zehn Jahre lang innehatte und sich nicht mehr zur Wiederwahl stellte. Er wird sich künftig wieder ganz seiner Mandatsarbeit widmen. Ubber ist seit 2011 Partner bei Allen & Overy im Bereich Arbeitsrecht und war zwischenzeitlich globaler Leiter der Arbeitsrechtspraxis. 2012 wurde er zum Managing Partner gewählt. Die neue Managing Partnerin Dr. Astrid Krüger ist seit Oktober 2008 Partnerin im Münchener Büro der Kanzlei im Bereich Gesellschaftsrecht/M&A. Mit ihr gehört erstmals eine Frau dem deutschen Management von Allen & Overy an. Zu Dr. Krügers Spezialisierungen gehören nationale und grenzüberschreitende M&A-Transaktionen sowie Unternehmensrestrukturierungen und die Implementierung von Steuerstrukturen. Beide werden neben ihren Managementaufgaben weiterhin besonderes Gewicht auf die Mandantenberatung legen. Thomas Ubber sagt zur Wahl: „Ich gratuliere Dr. Astrid Krüger herzlich zu ihrer Wahl zur Managing Partnerin und freue mich auf die zukünftige Zusammenarbeit. Bedanken möchte ich mich besonders bei Dr. Neil George Weiand, während dessen insgesamt rund zehnjähriger Amtszeit Allen & Overy nicht nur personell und fachlich stark gewachsen ist, sondern sich auch als eine der Topkanzleien im deutschen Markt etabliert hat.“ (tw) 24 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Personal Dr. Norbert Nolte übernimmt Leitung der Freshfields-Praxisgruppe Konfliktlösung in Deutschland und Österreich Freshfields Bruckhaus Deringer hat Prof. Dr. Norbert Nolte zum neuen Leiter der Praxisgruppe Konfliktlösung für Deutschland und Österreich ernannt. Die Funktion wurde zum 12.09.2016 neu geschaffen und soll die Verzahnung von streitigen Verfahren, öffentlichem Recht und IP/IT verstärken. Zur Praxisgruppe Konfliktlösung gehören in Deutschland und Österreich rund 230 Anwälte. Dr. Norbert Nolte: „Ich freue mich auf die neue Aufgabe und gehe sie mit viel Energie und Leidenschaft an. Wir haben bereits heute eine in der Breite und in der Spitze einzigartige Konfliktlösungspraxis. Gemeinsam mit meinen Partnern Dr. Boris Kasolowsky (streitige Verfahren), Dr. Benedikt Wolfers (öffentliches Recht) und Matthias Koch (IP/IT) will ich die Praxis in Deutschland und Österreich weiter ausbauen. Ein Schwerpunkt wird auf internationalen Fällen liegen, gleich ob es sich um einen Produkthaftungsfall, eine Patentstreitigkeit oder einen Compliancevorfall handelt.“ Dr. Helmut Bergmann, Managing Partner für die Region Deutschland, Österreich und Osteuropa: „Wir gratulieren Dr. Norbert Nolte zu seiner neuen, wichtigen Funktion als Leiter der Praxisgruppe Konfliktlösung in unserer Region. Dies ist ein entscheidender Schritt, um den Ausbau der bereits sehr erfolgreichen Praxis weiter voranzutreiben. Dr. Nolte genießt unser vollstes Vertrauen, und wir danken ihm, dass er sich dieser Herausforderung stellt.“ Dr. Norbert Nolte gehört der Sozietät seit 1995 an und ist seit 2001 Partner. Er berät Mandanten bei Compliancevorfällen, mit einem Schwerpunkt auf Wirtschaftskriminalität und Datenschutzverstößen. (tw) Steuerrechtler Dr. Martin Bünning wechselt von Jones Day zu Ashurst Ashurst verstärkt sich im Steuerrecht mit Partner Dr. Martin Bünning (48). Der Steuerrechtler und Steuerberater schloss sich dem Frankfurter Büro der Kanzlei am 16.09.2016 an. Zuvor war Dr. Bünning seit 2011 Partner bei Jones Day in Frankfurt am Main. Dr. Bünning befasst sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen Begleitung von Investoren beim Erwerb von Immobilien und anderen alternativen Investments sowie mit der steuerlichen Beratung offener und geschlossener Fonds. Zudem berät er Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds sowie bei nationalen und grenzüberschreitenden M&ATransaktionen. Außerdem unterstützt er deutsche und internationale Unternehmen in sämtlichen Fragen des Unternehmensteuerrechts. Dr. Tobias Krug, Managing Partner der deutschen Ashurst-Büros, erklärte: „Dr. Martin Bünning ist ausgesprochen erfahren bei der steuerrechtlichen Begleitung nationaler und grenzüberschreitender Immobilien-, Private-Equity- und Corporate-Transaktionen und passt damit ideal zu Ashurst als transaktionsorientierter Kanzlei mit Kernkompetenzen in genau diesen Bereichen.“ Dr. Martin Bünning sagte: „Ashurst ist in Deutschland und international hervorragend aufgestellt und verfügt als Kanzlei mit Transaktionsfokus über zahlreiche Schnittstellen zur Steuerpraxis. Ich freue mich, bei Ashurst an der Weiterentwicklung der europäischen und deutschen Steuerpraxis mitzuwirken und die Arbeit der anerkannten Transaktionspraxen zu unterstützen.“ (tw) Prominenter Zugang: China-Pionier Dr. Björn Etgen verstärkt China-Praxis von GvW Graf von Westphalen GvW Graf von Westphalen baut ihre China-Praxis aus und holte zum 15.09.2016 den China-Experten und langjährigen Leiter der China-Praxis von Beiten Burkhardt Dr. Björn Etgen an den Hamburger Standort. Dr. Etgen gehört mit über 20 Jahren Erfahrung zu den Pionieren in der Rechtsberatung deutscher Unternehmen in China. Für Beiten Burkhardt baute er ab 1997 den Standort in Beijing auf und war von 2005 an viele Jahre Leiter des Büros in Hongkong, bevor er im Jahr 2013 nach Deutschland zurückkehrte. Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeit zählen die Beratung von Direktinvestitionen sowie M&A-Transaktionen in und aus China. Daneben ist Dr. Etgen als Schiedsrichter bei verschiedenen chinesischen und internationalen Schiedsinstitutionen zugelassen und hat in der Vergangenheit in mehr als 30 Schiedsverfahren als Parteivertreter oder Schiedsrichter mitgewirkt. F (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 5. Oktober 2016. 25 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 26 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann PGIM Real Estate Germany AG, Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 27 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Günther Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 28 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de Die Führungskräfte – DFK Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79 45130 Essen Telefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.de www.die-fuehrungskraefte.de lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Signium Executive Research Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 29 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 19 // 21. September 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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